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94 Die Rechtsbegründungtan angenommen wer<strong>de</strong>n (I-II 94,4). An<strong>de</strong>rseits legt er beson<strong>de</strong>res Gewichtdarauf, die Vorrangigkeit <strong>de</strong>r absoluten Naturrechtsprinzipien zuunterstreichen, in<strong>de</strong>m er erklärt, daß eine kulturbedingte Entartung <strong>de</strong>sWertbewußtseins doch gegen das Naturgesetz verstoße. Darum sieht erin <strong>de</strong>m von Tacitus berichteten Rechtsbewußtsein <strong>de</strong>r Germanen, wonach<strong>de</strong>r Raub nichts Böses an sich habe, eine durch schlechte Gewohnheitverursachte Verbildung <strong>de</strong>s Rechtsgewissens. Daraus ersieht man,daß das Rechtsbewußtsein <strong>de</strong>r Gesellschaft nach <strong>de</strong>r Ansicht <strong>de</strong>s Aquinatennicht aus sich heraus, son<strong>de</strong>rn stets nur als echte Entwicklung <strong>de</strong>sabsoluten, nämlich <strong>de</strong>s natürlichen Gewissens Norm sein kann.Immerhin wird <strong>de</strong>r einzelne Mensch seinen inneren Gewissensspruch,<strong>de</strong>n er als absolut erkennt, nur mit großer Reserve auf das Zusammenlebenmit an<strong>de</strong>rn Menschen als rechtsrelevante Norm übertragen dürfen.Das heißt, er wird dort, wo er über sein individuelles sittliches Verhaltenhinaus in die Rechtsgemeinschaft vorstößt, das Naturgesetz zunächstin <strong>de</strong>r Form <strong>de</strong>s Rechtsbewußtseins <strong>de</strong>r Gesellschaft suchen und nur dortvon einer consuetudo iniqua sprechen, wo sein Gewissensurteil mit evi<strong>de</strong>nterKlarheit in Wi<strong>de</strong>rspruch zum Rechtsbewußtsein <strong>de</strong>r Gesellschaftsteht. Dieser Gedanke ist wegleitend für <strong>de</strong>n Richter, <strong>de</strong>r vor <strong>de</strong>r Fragesteht, ob er über ein bestehen<strong>de</strong>s Rechtsbewußtsein hinweg sich an absolutenNormen orientieren darf.Selbst wenn die Normbewandtnis <strong>de</strong>s Rechtsbewußtseins <strong>de</strong>r Gesellschaftin Frage gestellt wer<strong>de</strong>n müßte, bleibt immer noch <strong>de</strong>r zuerst angeführteGrund seiner rechtlichen Relevanz bestehen, nämlich das gesellschaftlichbedingte Rechtsbewußtsein als reines, unabän<strong>de</strong>rlichesFaktum, das unter die naturrechtliche For<strong>de</strong>rung einer wirksamensozialen Ordnung subsumiert wer<strong>de</strong>n muß.3. Zusammenfassung und terminologische KlärungA bsolutes und relatives Naturrecht, primäres und sekundäres NaturrechtAbsolutes Naturrecht. - Mit diesem Ausdruck bezeichnet man jeneNaturrechtsgrundsätze, welche eine solche universale Bewandtnis besitzen,daß sie entwe<strong>de</strong>r das Wesen einer Handlung betreffen, zu welchemsich <strong>de</strong>r einzelne Fall wie eine reine Subsumtion verhält (Beispiel: <strong>de</strong>rEhevertrag), o<strong>de</strong>r in ihrer analogen Sinnfülle alle nur möglich <strong>de</strong>nkbarenEinzelfälle in sich beschließen (Beispiel: Nieman<strong>de</strong>m Unrecht tun). Die

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