12.07.2015 Aufrufe

SAMMLUNG POLITEIA - stiftung-utz.de

SAMMLUNG POLITEIA - stiftung-utz.de

SAMMLUNG POLITEIA - stiftung-utz.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Die natürliche Rechtsnorm : Das Naturgesetz 93praktische Überlegung einbauen muß. Wie wir gesehen haben, ist dasRechtsbewußtsein dort, wo es in Übereinstimmung zu <strong>de</strong>n absolutenNormen steht, die gepflegte, kultivierte Naturanlage <strong>de</strong>r praktischenVernunft. Es ist also nicht nur ein Faktum, das in <strong>de</strong>r Anwendung vonOrdnungsprinzipien unumgänglich ist, son<strong>de</strong>rn es tritt selbst als Norm,d. h. als Naturgesetz auf, genauer gesagt, es ist eine in <strong>de</strong>r gesellschaftlichenWirklichkeit erfahrbare Manifestation <strong>de</strong>s Naturgesetzes.Die Tatsache, daß das Rechtsbewußtsein <strong>de</strong>r Gesellschaft echteNormbewandtnis hat, wo es als entwickeltes natürliches Wertbewußtseinauftritt, und zwar Normbewandtnis, die aus sich erfahrbare Wirkkraftbesitzt, bestätigt die Ansicht <strong>de</strong>s Rechtstheoretikers, die es nichtnur zu <strong>de</strong>n «Normen», wonach <strong>de</strong>r Gesetzgeber aus sittlicher VerantwortungRecht gestalten soll, zählt, son<strong>de</strong>rn zu <strong>de</strong>n Rechtsquellenselbst. Wenn aber diese Theoretiker bei aller Anerkennung <strong>de</strong>s gesellschaftlichenRechtsbewußtseins als Rechtsquelle <strong>de</strong>m natürlichen Gewissenals solchem und somit <strong>de</strong>m Naturgesetz überhaupt die Bewandtnis<strong>de</strong>r Rechtsquelle abstreiten und ihm als Trostpreis <strong>de</strong>n Namen « Norm »geben, dann kann für sie das Rechtsbewußtsein streng genommen nurals wirksames Faktum gelten, welches die soziale Ordnung bestimmt.Ohne die Verwurzelung <strong>de</strong>s gesellschaftlichen Rechtsbewußtseins in <strong>de</strong>rNatur unserer praktischen Vernunft und in dieser als <strong>de</strong>r Partizipation<strong>de</strong>s Ewigen Gesetzes ist die echte Normbewandtnis nicht nachweisbar.Man verbleibt also im Positivismus, wenngleich man nicht nur die Macht<strong>de</strong>s Gesetzgebers, son<strong>de</strong>rn dieser vorgegebene Fakten als Rechtsquellebezeichnet.Cicero hat <strong>de</strong>n Weg <strong>de</strong>s Rechts von <strong>de</strong>r Natur über das Rechtsbewußtseinbis zum positiven Recht eindrucksvoll geschil<strong>de</strong>rt: «DerAnfang <strong>de</strong>s Rechts wur<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>r Natur gemacht. Dann ging einigesaufgrund <strong>de</strong>s Zweck<strong>de</strong>nkens in die Gewohnheit ein. Später haben dieFurcht vor <strong>de</strong>m Gesetz und die Religion diese von <strong>de</strong>r Natur ausgegangenenund durch die Gewohnheit bestätigten Sachverhalte sanktioniert.» 20Augustinus ist Cicero gefolgt 21 . Auch Thomas von Aquin beruft sich ausdrücklichauf Tullius Cicero (1-1191,3). Die Anerkennung <strong>de</strong>s Rechtsbewußtseins<strong>de</strong>r Gesellschaft als Rechtsnorm im Sinne von echter Rechtsquellegeht bei ihm so weit, daß er die Naturrechtsprinzipien nach <strong>de</strong>mGrad bestimmt, gemäß welchem sie tatsächlich von allen Menschen spon-2 02 1Rhet. 1. II, c. 53.De div. quaest. 31.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!