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90 Die Rechtsbegründungsische Dispositionen han<strong>de</strong>lt, welche das freie Han<strong>de</strong>ln einschränken)das rechte Maß überschreitet. Im sozialen Leben verhält es sich an<strong>de</strong>rs.Hier ist das tatsächliche sittliche Wollen <strong>de</strong>r Gesellschaftsglie<strong>de</strong>roft eine unüberwindliche Größe, die sich wie eine Seinstatsache auswirkt.Man wird also die Gesetzesnorm oft nur als Schranke gegen weiteres Absinken,nicht aber unmittelbar als erzieherisches Mittel ausgestaltenkönnen. Zur Ver<strong>de</strong>utlichung dieses Gedankens sei auf das Schulbeispiel<strong>de</strong>r Ehescheidungsgesetzgebung hingewiesen. Auch jene Naturrechtler,welche die Ehescheidung als einen Verrat an <strong>de</strong>r Ehe ansehen, wer<strong>de</strong>nunter bestimmten Umstän<strong>de</strong>n ohne Ehescheidungsgesetze nicht auskommenkönnen, wenn sie nicht vor <strong>de</strong>m öffentlichen Konkubinat dieAugen verschließen wollen. So hat Thomas von Aquin zur Vermeidungeines größeren Übels (ad vitandum maius malum), nämlich <strong>de</strong>s Gattinnenmor<strong>de</strong>s,sogar die Zulassung <strong>de</strong>r Polygamie im Alten Testament alseine Dispens von seiten Gottes aufgefaßt (übrigens hier großen Vorbil<strong>de</strong>rnfolgend), wobei er allerdings ausdrücklich erklärt, daß die sittliche Unordnungdamit nicht aus <strong>de</strong>m Wege geräumt seiIn diesen Zusammenhang gehört auch die Frage nach <strong>de</strong>r allgemeinenKompromißformel, die wir in <strong>de</strong>r positiven Gesetzgebung und Gesetzesauslegungzu fin<strong>de</strong>n haben. Das Naturrecht als Vernunftrecht kannnur bestehen, wenn man die naturkonforme Vernunft dort voraussetzenkann, wo Recht gestaltet wird. Die positive Gesetzgebung und Rechtsprechungist also als naturrechtlich orientierte Gesetzgebung undRechtsprechung nur <strong>de</strong>nkbar, wenn <strong>de</strong>r richtige Gebrauch <strong>de</strong>r menschlichenVernunft, d. h. wenn die rectitudo rationis sowohl von Seiten <strong>de</strong>sGesetzgebers als auch von seiten <strong>de</strong>s Richters garantiert und <strong>de</strong>r Mißbrauchin Form von Willkür ausgeschlossen ist. Im Hinblick auf die in<strong>de</strong>r Geschichte reichlich nachgewiesene Hinfälligkeit <strong>de</strong>r einzelnenmenschlichen Vernunft und <strong>de</strong>s menschlichen Willens wird man dahersolche gesetzliche Regelungen anstreben, die weitmöglichst univok anwendbarsind trotz <strong>de</strong>r vielleicht sich ergeben<strong>de</strong>n kleineren «Unvernünftigkeiten». Die eingehen<strong>de</strong>re Darstellung dieses Problems gehörtin die Frage <strong>de</strong>s positiven Gesetzes und <strong>de</strong>r Gesetzesauslegung." IV Sent. q. 2, a. 2, qu a 2, ad 5.

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