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Die natürliche Rechtsnorm : Das Naturgesetz 89<strong>de</strong>m wechselhaft, wan<strong>de</strong>lbar ist. So gibt es ein wan<strong>de</strong>lbares «Naturrecht», so unwan<strong>de</strong>lbar sich die Naturrechtsprinzipien allgemeinster Artausnehmen, wenn sie überhaupt je in ihrer Totalität vom Menschen erfaßtwer<strong>de</strong>n 16 .Terminologisch dürfte von einiger Be<strong>de</strong>utung sein, daß Thomas vonA quin die durch die Vernunft abgelesene konkrete Natur <strong>de</strong>r Sache daseine Mal als Naturrecht, das an<strong>de</strong>re Mal als menschliche Hinzufügungzum Naturrecht, sogar als positives Recht bezeichnet. So spricht er von<strong>de</strong>r Eigentumsordnung als einer aus Übereinkunft entstan<strong>de</strong>nen, zumpositiven Recht gehören<strong>de</strong>n Ordnung 1 7 .Dieser Gedanke von <strong>de</strong>r positiv-rechtlichen Gestalt <strong>de</strong>r konkretenNatur <strong>de</strong>r Sache als einem Recht im strengen Sinne verdient alle Beachtung.Denn die konkrete Natur <strong>de</strong>r Sache ist, so objektiv wahr und dringendsie sein mag, noch gar nicht als rechtliche Norm ausgewiesen. Zurrechtlichen Norm gehört die Spannweite <strong>de</strong>r Gesellschaft. Man mag ineinem Parlament über die Natur <strong>de</strong>r Sache diskutieren. Soziale Normkann diese aber erst genannt wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>m Augenblick an, da sie alssolche <strong>de</strong>m Gesellschaftskörper in wirksamer Verbindlichkeit aufgetragenist. Bezüglich <strong>de</strong>r allgemeinen Naturrechtsprinzipien wissen wir, daß siebereits im Gewissen aller lebendig und somit echte Rechtsnormen sind(wenn es auch Stufen <strong>de</strong>r Entwicklung entsprechend <strong>de</strong>m kulturell-sittlichenNiveau <strong>de</strong>r Gesellschaft gibt). Die konkrete Natur <strong>de</strong>r Sache bedarfalso noch <strong>de</strong>r sozial-normativen Kraft. Diese kommt aber nur aus<strong>de</strong>m positiven Gesetz, d. h. aus <strong>de</strong>r autoritären Entscheidung. Aus diesemGrun<strong>de</strong> hat Thomas von Aquin 1 8 das Objekt <strong>de</strong>s menschlichen Gesetzesbestimmt als das, was durch die menschliche Vernunft zu <strong>de</strong>n allgemeinenPrinzipien <strong>de</strong>s Naturgesetzes im Hinblick auf die konkreteSituation « hinzugefun<strong>de</strong>n » wur<strong>de</strong>.b) Die normbegrenzen<strong>de</strong> Kraft <strong>de</strong>r konkreten sittlichen Bedingungen.- In <strong>de</strong>r Individualethik darf die sittliche Entartung <strong>de</strong>s Individuumsin keiner Weise ins Gewicht fallen. Es ist keine Entschuldigung, vielmehreine Anschuldigung und eine Erschwerung <strong>de</strong>r Schuld, wenn jemandaus erworbenem bösem Wollen (soweit es sich nicht um rein phy-1 6H. KELSEN (Reine Rechtslehre, 431 f.) hat meine Ausführungen im Kommentarzu Bd. 18 <strong>de</strong>r Deutschen Thomasausgabe (Recht und Gerechtigkeit) überdas wan<strong>de</strong>lbare Naturrecht gründlich mißverstan<strong>de</strong>n. Nicht die Naturrechtsnormensind wan<strong>de</strong>lbar, son<strong>de</strong>rn das konkrete Naturrecht. Vgl. meine Besprechung <strong>de</strong>szitierten Werkes von KELSEN in : NO 15 (1961) 187-194.17II-II 66,2 ad 1.18I-Il 91,3.

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