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Die natürliche Rechtsnorm : Das Naturgesetz 87In <strong>de</strong>r analogen Allgemeinerkenntnis liegt auch <strong>de</strong>r Grund, warumdie thomistische Philosophie nicht einfach von <strong>de</strong>n ontischen Bedingungenspricht, gemäß welchen Soll möglich wer<strong>de</strong>n kann, son<strong>de</strong>rn von einerechten Konkretisierung universaler Sollprinzipien.Die Naturrechtsprinzipien in <strong>de</strong>r Anwendung: die naturrechtlichen Schlußfolgerungen- Von <strong>de</strong>r naturrechtlichen Norm zum NaturrechtDie rationalistische Naturrechtsauffassung war <strong>de</strong>m Mißverständniserlegen, <strong>de</strong>r praktische Syllogismus sei nichts an<strong>de</strong>res als die Subsumtioneines konkreten Sachverhaltes unter ein universales, univokes Prinzip,wie man etwa von hun<strong>de</strong>rt gleichen Einheiten auf je<strong>de</strong> einzelne Einheitschließt. Der Grund dieses Fehlschlusses war wohl die Annahme, daß dasNaturrecht nach Art eines subjektiven Rechts im Rechtsanspruch einesindividuellen Menschen bestän<strong>de</strong>, <strong>de</strong>r sich gegen die an<strong>de</strong>ren gleichenIndividuen zur Wehr setzt. Der Weg von <strong>de</strong>n Naturrechtsprinzipien, vomobersten rechtlichen Soll, also von <strong>de</strong>r Gerechtigkeitsfor<strong>de</strong>rung, biszum konkreten Soll, <strong>de</strong>m hic et nunc gelten<strong>de</strong>n Naturrecht, ist viel verwickelter.Er führt über die Kenntnis <strong>de</strong>r konkreten Seinsbedingungen.Diese aber sind, wie öfters betont, nicht nur Bedingungen <strong>de</strong>s kategorischenImperativs. Da die Natur <strong>de</strong>r Sache das wesensgemäße Objektunserer praktischen Vernunft ist, besitzen auch sie Normbewandtnis (a).Außer diesen ontischen Bedingungen spielen aber auch konkrete,unabän<strong>de</strong>rliche sittliche Bedingungen mit, <strong>de</strong>nen zwar, weil sie <strong>de</strong>r Normwi<strong>de</strong>rsprechen, nicht Normkraft, aber doch normrestringieren<strong>de</strong> Funktionzukommt (b).Mit <strong>de</strong>r Unterscheidung zwischen <strong>de</strong>m universalen Prinzip und <strong>de</strong>rkonkreten Formulierung stehen wir vor <strong>de</strong>r geschichtlich berühmtenUnterscheidung zwischen primärem und sekundärem Naturrecht. Allerdingshaben wir damit erst eine <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Geschichte wirksam gewor<strong>de</strong>nenUnterscheidungen zwischen primärem und sekundärem Naturrecht.Es gibt noch eine an<strong>de</strong>re, nicht eigentlich rechtsphilosophische, son<strong>de</strong>rnentwicklungsgeschichtliche Sicht dieser Unterscheidung, die <strong>de</strong>n i<strong>de</strong>alenUrzustand als primäres Naturrecht, <strong>de</strong>n späteren, durch die Hinfälligkeit<strong>de</strong>s Menschen gekennzeichneten Naturzustand als sekundäres Naturrechtbezeichnet (vgl. weiter unten).a) Die Natur <strong>de</strong>r Sache als normgestalten<strong>de</strong> Wirklichkeit. - In <strong>de</strong>rrationalen Analyse einer konkreten, noch zu gestalten<strong>de</strong>n Wirklichkeitversuchen wir instinkthaft, die verschie<strong>de</strong>nen vorgegebenen Seinsbedin-

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