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Irrtum bei arbeitsteilig tätig werdenden Personenmehrheiten

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§ 263 StGB: <strong>Irrtum</strong> <strong>bei</strong> unterschiedlichen Wissensständen ar<strong>bei</strong>tsteiligtätiger <strong>Personenmehrheiten</strong>JP 1Ausführender der Vermögensverfügungohne Entscheidungsspielraum (zB Buchhalter)- gutgläubig/bösgläubigVorgesetzter (zB Prokurist): nach außen agierend / intern überV-Verfügung entscheidend 2- bösgläubigKein § 263 StGB durch Dritten (mangels <strong>Irrtum</strong>serregung <strong>bei</strong>m entscheidendenVorgesetzten) 3JPAusführender der Vermögensverfügung (zB Buchhalter)ohne Entscheidungsspielraum- gutgläubig/bösgläubig 4Vorgesetzter (zB Prokurist): nach außen agierend / intern überV-Verfügung entscheidend- gutgläubig§ 263 StGB durch Dritten (da <strong>Irrtum</strong> <strong>bei</strong>m Entscheidungsträger erregt)1 Eine entsprechende Ar<strong>bei</strong>tsteilung kann aber nicht nur <strong>bei</strong> Juristischen Personen (zB GmbH, AG) vorliegen.2 Infolge seiner Anweisung (zB zur Auszahlung) macht er sich aber nach § 266 StGB strafbar (hierzu spätermehr in der Vorlesung).3 Ggf. aber versuchter Betrug.4 Bei Bösgläubigkeit des die Verfügung Umsetzenden kommt Beihilfe zum Betrug, verübt durch garantenpflichtwidrigesUnterlassen der <strong>Irrtum</strong>saufklärung, in Betracht; hingegen keine Untreue (da/sofern keine Vermögensfürsorgepflicht).1


JP Ausführender der Vermögensverfügung / nach außen agierend /mit Entscheidungsspielraum (zB Prokurist 5 )- gutgläubigVorgesetzter (zB GmbH-Geschäftsführer): nicht nach außenagierend- bösgläubigKein § 263 StGB durch Dritten (keine Zurechnungszusammenhang zwischenTäuschung und Vermögensschaden infolge täuschungsunabhängigerfreiverantwortlicher Selbstschädigung [!?] des Geschädigten) 6JPüber- [oder gleich]geordneter Vermögensverfügender(zB Prokurist)- gutgläubigfür ihn nach Außen Agierender („Aufklärungsgehilfe“ ohneEntscheidungskompetenz, zB Praktikant 7 )- bösgläubig§ 263 StGB durch Dritten (da <strong>Irrtum</strong> <strong>bei</strong>m Entscheidungsträger erregt)?strittig (→ Problem: Lässt Wissenszurechnung normativ den real <strong>bei</strong>mVerfügenden existierenden <strong>Irrtum</strong> entfallen? 8 ) 95 Aber auch S1 im 3. <strong>Irrtum</strong>sbesprechungsfall.6 Ggf. aber versuchter Betrug.7 ZB S2 im 3. <strong>Irrtum</strong>sbesprechungsfall.8 Hierzu LK-Tiedemann, § 263 Rn. 82 einerseits, (Tröndle/)Fischer, § 263 Rn 39a, und b, Schönke/Schröder-Cramer/Perron, § 263 Rn 41a, Eisele, BT II, Rn. 522 ff. andererseits.9 Dann bliebe aber versuchter Betrug zu prüfen.2

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