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BESCHEID - Umweltbundesamt

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3gerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantragesgehemmt.Gemäß § 112 Abs 2 WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde aus triftigen Gründen Fristenfür die Bauvollendung verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wird;Die vorherige Anhörung der Parteien ist nicht erforderlich. Wird das Ansuchen rechtzeitiggestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über denVerlängerungsantrag gehemmt. Wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantragesder Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablaufder Frist bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert.Die Abklärung der oben genannten Fragen erscheint als wichtiger bzw triftiger Grund imSinne des § 17 Abs 6 UVP-G 2000 bzw des § 112 Abs 2 WRG 1959, weshalb die beantragteFristverlängerung zu genehmigen war. Die neue Baufertigstellungsfrist für die Verbesserungenam Fischaufstieg wurde im Gleichklang mit der im UVP-Genehmigungsbescheidaus 2002 festgelegten Baufertigstellungsfrist für den ursprünglichen Fischaufstieg mit31.12.2010 festgelegt.Rechtsmittelbelehrung:Gegen diesen Bescheid kann binnen 4 Wochen ab Zustellung schriftlich, nach Maßgabeder vorhandenen technischen Mittel auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, imWege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichenWeise eine Berufung bei der Salzburger Landesregierung (Anschrift: Amt derSalzburger Landesregierung, Abteilung 16, Postfach 527, 5010 Salzburg) eingebrachtwerden.Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründetenRechtsmittelantrag zu enthalten.Hinweis:Mit dem Ihre Berufung erledigenden Vorgang werden unter den gesetzlichen VoraussetzungenGebühren nach dem Gebührengesetz 1957 idgF. zur Einzahlung vorgeschrieben.Für die Landesregierung:Mag. Michaela SlamaErgeht an:1. Niederhuber Hager Rechtsanwälte GmbH, Wollzeile 24, 1010 Wien, als Vertreter derGewerbepark Urstein GmbH & Co KG, mit Zahlschein. Es wird ersucht, die Landesverwaltungsabgabenund Gebühren in Höhe von € 63,20 mittels beiliegendemErlagschein binne 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides einzuzahlen., Brief:RSb


2. Gemeinde Puch bei Hallein, Halleiner Landesstraße 26, 5412 Puch bei Hallein, perZS3. Landesumweltanwaltschaft, Membergerstrasse 42, 5020 Salzburg, per ZS4. Fachabteilung Wasserwirtschaft, Michael-Pacher-Straße 36, Postfach 527, 5020 Salzburg,per ZS, als wasserwirtschaftliches Planungsorgan5. BH Hallein Umwelt und Forst, Frau Schnitzhofer-Stegmayr, Schärfplatz 2, 5400Hallein (Abschrift), E-Mail6. Referat Wasser- und Energierecht, Mag. Walter Rehrl, Fanny-v.-Lehnert-Straße 1,Postfach 527, 5020 Salzburg (Abschrift), E-Mail7. Referat Gewässerschutz, Ulrich-Schreier-Straße 18, Postfach 527, 5020 Salzburg (Abschrift),E-Mail8. Abteilung 13 Naturschutz, Hofrat Dr. Kurt Trenka, Michael-Pacher-Straße 36, Postfach527, 5020 Salzburg (Abschrift), E-Mail9. <strong>Umweltbundesamt</strong> GmbH Referat für Umweltbewertung, Spittelauer Lände 5, 1090Wien (Abschrift), E-Mail10. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftAbteilung V/1, Stubenring 1, 1012 Wien (Abschrift), E-Mail11. Fachabteilung Wasserwirtschaft, Ing. Christoph Wilburg und Wasserbuchdienst,Michael-Pacher-Straße 36, Postfach 527, 5020 Salzburg (Abschrift), E-Mail4

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