KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

12.07.2015 Aufrufe

Aktuelle Zahlen zur SozialversicherungGültig ab 01.01.<strong>2011</strong>1. KrankenversicherungAlteBundesländerNeueBundesländerVersicherungspflichtgrenze „Neubestand“ 5)4.125,00 EURVersicherungspflichtgrenze „Altbestand“ 5)3.712,50 EURBeitragsbemessungsgrenze (BBG) 1)3.712,50 EURAllgemeiner Beitragssatz (inklusive 0,9%)15,5 %Höchstbeitrag zur G<strong>KV</strong>575,44 EURallgemeiner Beitragssatz x BBGHöchstarbeitgeberzuschuss zur P<strong>KV</strong> (gemäß § 257 SGB V)271,01 EUR(allgemeiner Beitragssatz - 0,9) x BBG x 50 %Mindestbeitrag für hauptberuflich Selbstständige297,02 EUR / 285,52 EUR3/4 der Bezugsgröße = 1.916,25 EUR x Beitragssatz (mit Krankengeld 15,5%/ ohne Krankengeldanspruch 14,9%)Mindestbeitrag für Selbstständige mit Gründungszuschuss bzw. Härtefallregelung198,01 EUR / 190,35 EUR1/2 der Bezugsgröße = 1.277,50 EUR x Beitragssatz (mit Krankengeld 15,5%/ ohne Krankengeldanspruch 14,9%)Mindestbeitrag für sonstige freiwillige Mitglieder (z. B. Kinder, Hausfrauen)126,90 EUR1/3 der Bezugsgröße x Beitragssatz ohne Krankengeldanspruch (14,9%)Einkommensgrenze in der Familienversicherung- „normal“ 1/7 der Bezugsgröße365 EUR- für geringfügig Beschäftigte und geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt 4) 400 EUR2. Pflegeversicherung 3)Beitragsbemessungsgrenze 1)Beitragssatz 6)HöchstbeitragHöchstarbeitgeberzuschuss (gemäß § 61 SGB XI) 2)Mindestbeitrag für hauptberuflich SelbstständigeMindestbeitrag für hauptberuflich Selbstständige mit Gründungszuschuss bzw. HärtfallregelungMindestbeitrag für sonstige freiwillig Versicherte (z. B. Kinder, Hausfrauen)Einkommensgrenze in der Familienversicherung3. RentenversicherungBeitragsbemessungsgrenze 1)BeitragssatzHöchstbeitrag4. ArbeitslosenversicherungBeitragsbemessungsgrenze 1)BeitragssatzHöchstbeitrag5. BezugsgrößeAusgangsgröße für die Ermittlung vieler Grenzwerte in der Sozialversicherung3.712,50 EUR1,95 % (2,2 %)72,40 EUR (81,68 EUR)36,20 EUR37,37 EUR (42,16 EUR)24,91 EUR (28,11 EUR)16,61 EUR (18,74 EUR)wie in der Krankenversicherung5.500 EUR19,9 %1.094,50 EUR5.500 EUR3,0 %165 EUR4.800 EUR19,9 %955,20 EUR4.800 EUR3,0 %144 EUR2.555 EUR 2.140 EUR(<strong>KV</strong> 2.555 EUR)6. Entgeltgrenze von geringfügig Beschäftigten 4) 400 EUR 400 EUR7. Pauschalversteuerung- Grenze- Pauschalsteuersatz1) Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen:• Kranken- und Pflegeversicherung: 44.550 EUR (auch Versicherungspflichtgrenze Altbestand)• Renten- und Arbeitslosenversicherung: 66.000 EUR (Neue Bundesländer: 57.600 EUR)2) Höchstarbeitgeberzuschuss in Sachsen: 17,63 EUR400 EUR2 %400 EUR2 %3) Beitrag für pflichtversicherte Studenten Wintersemester 2010/11: G<strong>KV</strong> 55,55 EUR (BAföG-Zuschuss 54 EUR); SPV 9,98 EUR (BAföG-Zuschuss 10 EUR)Beitrag für pflichtversicherte Studenten ab Sommersemester <strong>2011</strong>: G<strong>KV</strong> 64,77 EUR (BAföG-Zuschuss 62 EUR); SPV 11,64 EUR (BAföG-Zuschuss 11 EUR)4) Pauschalabgabe: 30 %; der Arbeitgeber trägt Beiträge alleine: G<strong>KV</strong> (13 %), GRV (15 %) und Pauschalsteuer (2 %); bei haushaltsnahen Beschäftigungen beträgtdie Pauschalabgabe 12 %: G<strong>KV</strong> (5 %), GRV (5 %) und Pauschalsteuer 2 %. Arbeitgeber trägt zusätzlich Beiträge zur Berufsgenossenschaft und Umlageverfahren.Der Pauschalbeitrag zur G<strong>KV</strong> gilt nur für G<strong>KV</strong>-Versicherte (selbst versichert oder familienversichert) – nicht für P<strong>KV</strong>-Versicherte.5) Jährliche Versicherungspflichtgrenzen:Für G<strong>KV</strong>-Mitglieder, die nach dem 31.12.2002 in die P<strong>KV</strong> wechseln (sog. Neubestand), gilt die Versicherungspflichtgrenze von 49.500 EUR; für alle bis dahinbereits privat krankenvollversicherten Arbeitnehmer (sog. Altbestand) gilt die Versicherungspflichtgrenze von 44.550 EUR.6) Seit dem 1.1.2005 müssen kinderlose Mitglieder in der sozialen Pflegeversicherung einen um 0,25%-Punkte erhöhten Beitragssatz allein zahlen (also ohne Arbeitgeber-Beteiligung).Diesen Zuschlag zahlen Kinderlose erstmals nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben. Personen, die vor dem1. Januar 1940 geboren sind, sind hiervon ausgenommen.4 zurück zum Inhaltsverzeichnis


Die <strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung a. G.Eine umfangreiche Produktpalette• Krankheitskosten-VersicherungenKrankheitskosten-Versicherungen für Privatpatienten beiambulanter und stationärer Heilbehandlung, mit freier Wahlvon Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker und Krankenhaus (EinoderZweibett zimmer).• Krankenhaus-Zusatzversicherungals 100 %ige Ergänzung zur gesetzlichen Krankenversicherungfür Krankenhausbehandlungen im Ein- oder Zweibettzimmereinschließlich privatärztlicher Behandlung.• Ambulante Ergänzungsversicherungenfür gesetzlich Krankenversicherte• Spezielle Ergänzungsversicherungen für über 60-Jährigefür gesetzlich Krankenversicherte• Eigenständige Zahnversicherungenals Ergänzung zur gesetzlichen Krankenversicherung• Krankenhaustagegeld-VersicherungenBargeld für jeden Krankenhaustag ohne zeitliche Begrenzung• Krankentagegeld-VersicherungenSchutz vor Verdienstausfall bei Arbeitsunfähigkeit, mitAnpas sungsgarantie bei allgemeinen und individuellenEinkom mens steigerungen - für Selbstständige und Arbeitnehmer.• Kurtagegeld-Versicherungen• Spezial-Krankenversicherungenfür Beihilfeberechtigte, für Anwärter auf den Beamtenberufund Beamte mit freier Heilfürsorge sowie für Studenten anHoch schulen/ Fachhochschulen und Schüler an weiterbildendenSchulen.Kennzahlen (in Euro - gerundet)BeitragseinnahmenVersicherte PersonenDeckungsrückstellungDeckungsrückstellung in % derBeiträgeEinmalbeiträgeBarausschüttungZuführung zur RfBStand RfB- davon erfolgsabhängig- davon erfolgsunabhängigBeitragseinnahmenVersicherte PersonenDeckungsrückstellungDeckungsrückstellung in % derBeiträgeEinmalbeiträgeBarausschüttungZuführung zur RfBStand RfB- davon erfolgsabhängig- davon erfolgsunabhängig2006 20071,99 Mrd.1,98 Mio.8,63 Mrd.434 %56,9 Mio.40,2 Mio.320,2 Mio.887,4 Mio.688,0 Mio.199,4 Mio.1,99 Mrd.1,98 Mio.9,24 Mrd.463 %102,2 Mio.41,0 Mio.335,3 Mio.1.056,0 Mio.844,9 Mio.211,1 Mio.2008 20092,01 Mrd.1,99 Mio.9,84 Mrd.491 %131,5 Mio.98,2 Mio.301,8 Mio.1.031,5 Mio.885,2 Mio.146,4 Mio.2,04 Mrd.1,98 Mio.10,46 Mrd.513 %150,1 Mio.87,3 Mio.282,7 Mio.1.061,7 Mio.913,0 Mio.148,7 Mio.Die Zahlen für 2010 standen bei Drucklegung noch nicht fest.• Reise-Krankenversicherungfür kurz- und langfristige Auslandsreisen, für ausländischeAr beitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber nach Deutschlandentsandt werden.• Pflegepflichtversicherung• Pflege-ZusatzversicherungTagegeld als steuerfreie Barleistung bei PflegebedürftigkeitAnzahl versicherte Personen1.977.7861.949.7411.921.0251.984.2381.985.4741.979.2351.510.2511.414.390 1.447.661 1.487.250 1.507.475 1.512.733 468.984• Spezielle Optionstarifefür Wechselwillige in die P<strong>KV</strong>, die aber aufgrund gesetzlicherBestimmungen oder Kündigungsfristen noch nichtsofort wechseln können.Zusatzversicherungen506.635502.080490.536476.763 472.741Vollversicherungen2004 2005 2006 2007 2008 20096 zurück zum Inhaltsverzeichnis


Die <strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung a. G.Die starke VersichertengemeinschaftDie <strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung a. G. ist mit ihrer über100-jährigen Erfahrung, einer Beitragseinnahme von über2 Mrd. EUR und fast 2 Millionen versicherten Personen einerder größten privaten Krankenversicherer in Deutschland.Unsere Garantien für SieWenn Sie krank werden, werden wir aus diesem Grund• niemals die Beiträge erhöhenMedizinische AssistanceIm Beitrag enthaltener Top-Service: Der Service „MedizinischeAssistance“ ist ohne Mehrbeitrag bereits in Ihrem Vollversicherungsschutzenthalten.Wir sind an Ihrer Seite – erst recht, wenn Sie krank sind!Tritt wirklich einmal der Ernstfall einer schweren Erkrankungein, unterstützen wir Sie mit zahlreichen Aktivitäten, die nur einZiel haben: Ihnen auf dem Weg zum optimalen Behandlungsergebnismit Rat und Tat zur Seite zu stehen.• niemals den Vertrag kündigen• niemals die Leistungen kürzen.Keine WartezeitenWir verzichten in der Krankheitskostenvollversicherung aufsämtliche Wartezeiten.Im AuslandSolange Sie in Deutschland wohnen, gilt Ihr Versicherungsschutzin ganz Europa und begleitet Sie ohne besondere Vereinbarungauch ins außereuropäische Ausland (inkl. medizinischnotwendigem Auslandsrücktransport; bei Tod im Auslanderstatten wir im tariflichen Umfang auch Kosten für eine Überführungoder die Bestattung am Sterbeort: bis zu 11.000 EUR).KundeninformationDie Medizinische Assistance –mit <strong>SIGNAL</strong> <strong>IDUNA</strong> sind Siebesser krankenvollversichert!Diese Broschüre erhalten Sie beiIhrem persönlichen Ansprechpartner.Sie stellt Ihnen die MedizinischeAssistance vor und enthält darüberhinaus alle wichtigen Informationen.Eine gute Krankenversicherung definiertsich eben nicht alleine durchden Beitrag, sondern auch durch dieLeistungen und Aktivitäten, die imKrankheitsfall erbracht werden.<strong>SIGNAL</strong>Vierfache Altersvorsorge in der VollversicherungKostensteigerungen im Gesundheitswesen werden auch inZukunft zu steigenden Beiträgen in G<strong>KV</strong> und P<strong>KV</strong> führen. Ihre<strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherungsbeiträge bleiben bezahlbar -auch im Alter. Dafür sorgen:• bereits im Beitrag einkalkulierte Alterungsrückstellungen• zusätzliche Alterungsrückstellungen aus Überschüssen• der gesetzliche Vorsorgezuschlag (10% des Beitrages)• die Höchstbeitragsgarantie des Basistarifes.Bei einem Unternehmenswechsel sind die Alterungsrückstellungenin Höhe des so genannten Übertragungswertes undder gesetzliche Vorsorgezuschlag sogar voll übertragbar.Beste Referenzen von bedeutenden Test-Experten• Assekurata Rating:<strong>SIGNAL</strong> Kranken erhielt das Urteil „gut“;Teilqualität Sicherheit „exzellent“■ Kranken-VersicherteSeit 2001 mehr als16.000 betreutezufriedene Kundendurch die MedizinischeAssistance.24 Stunden: Gesundheitsratgeber und Gesundheits-HotlineRund um Ihre Gesundheit und rund um die Uhr erhalten SieInformationen:Internet: www.si-gesundheits ratgeber.deGesundheits-Hotline: 0180/2244887 (6 Cent/Anruf aus dem deutschenFestnetz, max. 42 Cent/Min. aus Mobilfunknetzen)Schnelle und unbürokratische Kosten erstattungSie reichen Ihre Arztrechnungen, Rezepte usw. bei uns ein. Wirüberweisen Ihnen innerhalb von wenigen Tagen die tariflich vereinbartenLeistungen. Dabei ist nicht Vor aus setzung, dass Siedie Rechnungen bereits bezahlt haben.<strong>SIGNAL</strong> Card für Privatversicherte<strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherte erhalten für die Behandlung inDeutschland die Card für Privatversicherte. Beim Arzt oderZahnarzt weist Sie diese Karte als Privatversicherten aus. ImKrankenhaus genügt es, die Karte vorzulegen, und schon ist diefinanzielle Abwicklung der Unterkunfts kosten geregelt.• Reader’s Digest Deutschland:<strong>SIGNAL</strong> gehört zu den 10 vertrauens würdigsten VersicherernDeutschlands• map-report 761:„mm“ (sehr gut) für die <strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung• <strong>KV</strong>pro.de KennzahlenratingNr. 1 bei den versicherungsgeschäftlichen Kennzahlenzurück zum Inhaltsverzeichnis7


Krankenversicherung im AlterDas unternimmt die <strong>SIGNAL</strong> KrankenversicherungWer sich heute krankenversichert, denkt auch darüber nach, obseine Entscheidung in späteren Jahren noch genauso gut undrichtig ist. Deshalb ist ein Ausblick in die Zukunft unerlässlich:„Bleibt meine private <strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung auch imAlter bezahlbar?“ Eindeutig „Ja“!Zunächst einmal erfolgen bei <strong>SIGNAL</strong> seit 1992 zusätzlicheZuführungen zur Alterungsrückstellung, beitragsneutral ausÜberschüssen finanziert. Wir setzten 2010 rund 165 Mio. EURein, um Auswirkungen von Beitragsan passungen – gerade beiälteren Versicherten – zu begrenzen.Daneben bieten wir preiswerten Basisschutz. So ergeben sichim Alter erhebliche Beitragsersparnisse. Die Wirkungsweiseangesammelter Alterungsrückstellungen wird bei einer Tarifumstellungbesonders deutlich:Von den Krankenversicherungsbeiträgen im Alter ist noch derZuschuss des Rentenversicherungsträgers in Höhe von 7,3 %des Rentenzahlbetrages abzuziehen. Je 1.000 EUR Renteermäßigt sich der Beitrag also noch einmal um 73 EUR!Gesetzlicher VorsorgezuschlagUnd ab Alter 65 stehen bei den „neuen“ Versicherten zukünftigdie Mittel aus dem 10 %igen Vorsorgezuschlag und den verbessertenÜberschüssen zur Verfügung, die den Beitrag weitgehendstabil halten werden und ab Alter 80 Beitragssenkungen- bzw. in einigen Fällen sogar Beitragsfreiheit - ermöglichen.Beispielrechnungen der <strong>SIGNAL</strong> zeigen, dass bis zu einem Eintrittsaltervon ca. 40 Jahren der Beitrag ab Alter 65 stabil bleibenwird (unterstellte jährliche Kostensteigerung 6 %). Es istnatürlich darauf zu achten, dass alle Beispielrechnungen nurPrognosecharakter haben, denn niemand kann heute exakt dieEntwick lung der nächsten 20 bis 30 Jahre vorhersehen.Und wie hoch wäre der G<strong>KV</strong>-Beitrag?Rentner werden in der G<strong>KV</strong> pflichtversichert (Krankenver sicherungder Rentner = <strong>KV</strong>dR), wenn sie die Vorversicherungszeiterfüllen.Erstmalige Erwerbstätigkeit▼Lebensarbeitszeit▼Tag der Rentenantragstellung▼▼▼2. Hälfte der LebensarbeitszeitPflichtversicherung als Rentner,wer mindestens 9/10 dieser Zeit inder G<strong>KV</strong> versichert war.Freiwillige Weiterversicherung alsRentner, wer weniger als 9/10 dieserZeit in der G<strong>KV</strong> versichert war.Durch das G<strong>KV</strong>-Modernisierungsgesetz (GMG) sind Rentnermassiv belastet worden. So sind auf pflichtversicherte Rentnerin der <strong>KV</strong>dR und auch auf freiwillig versicherte Rentner zum Teilkräftige Beitragserhöhungen zugekommen.Seit 1.1.2004Pflichtversicherte Rentner: ihr Bei trag aufVersor gungs bezüge verdoppelt sich, darüberhinaus werden Kapitalleistungen einer betrieblichenAltersversorgung (z. B. Direktversicherung)monatlich mit einem 120stel über10 Jahre verteilt beitragspflichtig;Freiwillig Versicherte: zahlen auf Rente undVersor gungs bezüge nicht mehr den ermäßigten,sondern den allgemeinen Beitragssatzihrer KasseSeit 1.4.2004 Rentner müssen ihre Beiträge zur Pflegeversicherungalleine tragen (der Zuschuss entfällt)Beispiel: Beitragshöhe für G<strong>KV</strong>-versicherte RentnerStand: 1.1.<strong>2011</strong>Gesetzliche Rente 1.550 EUR<strong>KV</strong> (15,5%)Pflege (1,95%)Betriebsrente 800 EUR<strong>KV</strong> (15,5%)Pflege (1,95%)Zinsen 300 EUR<strong>KV</strong> (14,9%)Pflege (1,95%)Mieteinnahmen 750 EUR<strong>KV</strong> (14,9%)Pflege (1,95%)Bruttobeitrag<strong>KV</strong>PflegePflichtversicherterRentner(<strong>KV</strong>dR)240,25 EUR30,23 EUR124,00 EUR15,60 EUR----364,25 EUR45,83 EURFreiwillig versicherterRentner240,25 EUR30,23 EUR124,00 EUR15,60 EUR44,70 EUR5,85 EUR111,75 EUR14,63 EUR520,70 EUR66,31 EURGesamter Beitrag 410,08 EUR 587,01 EURabzüglich Zuschuss des Rentenversicherungsträgers<strong>KV</strong> (7,3% von 1.550 EUR) 113,15 EUR 113,15 EURBeitragsanteil Rentner 296,93 EUR 473,86 EUR15,5 % = allgemeiner Beitragssatz7,3% = Zuschuss Rentenversicherungsträger(15,5 abzüglich 0,9: davon die Hälfte)14,9 % = ermäßigter Beitragssatz1,95 % = Beitragssatz zur Pflegepflichtversicherung;für „kinderlose“ Rentner, die ab dem 1.1.1940 geboren sind,ist noch ein Zuschlag von 0,25% zu zahlen.Neues BSG-Urteil für freiwillig VersicherteAuch freiwillig versicherte Renter in der G<strong>KV</strong> müssen für Leistungeneiner privaten Lebens- oder Rentenversicherung Beiträgean die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherungabführen. Diese Rechtsauffassung hat dasBundes sozial gericht (BSG) am 27.01.2010 bestätigt (Az.: B12KR 28/08 R). Der Spitzenverband Bund hat für Kapitalleistungenin diesem Zusammenhang die 1/120stel-Regelung festgelegt.Es werden also 1/120stel einer Kapitalleistung im Monat(bis zur BBG) verbeitragt. Privat Krankenversicherte sind hiervonnicht betroffen.G<strong>KV</strong> / P<strong>KV</strong>zurück zum Inhaltsverzeichnis9


Vergleich von G<strong>KV</strong> und P<strong>KV</strong>Wer sich zum Wechsel von der gesetzlichen Krankenver sicherung(G<strong>KV</strong>) zur privaten Krankenversicherung (P<strong>KV</strong>) entschließt- insbesondere Arbeitnehmer mit einem jährlichenGehalt über der Versicherungspflichtgrenze oder Selbstständige- verlangt Aufklärung und Garantien. Durch permanenteLeistungsein schrän kungen in der G<strong>KV</strong> ist es besonders wichtig,Kassenpatient (G<strong>KV</strong>)Beim ArztDie Behandlung erfolgt grundsätzlich durch „Vertragsärzte“; einArzt wechsel ist nur eingeschränkt möglich.Für jede ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutischeBehandlung ist eine Praxisgebühr von 10 EUR zu zahlen. Dieseist je Quartal für jede erste Inanspruchnahme, die nicht aufÜberweisung erfolgt, zu entrichten.Ausnahme: Kontroll-, Vorsorge- und FrüherkennungstermineFür Arzneimittel, Heilmittel (Massagen, Fango, Bestrahlungenusw.) und Hilfsmittel (Hörgeräte, Krankenfahrstühle usw.) geltenFestbeträge oder Höchstpreise.Daneben gelten je Mittel folgende Selbstbeteiligungen:ArzneienJe Medikament 10% der Kosten, mindestens 5 EUR und maximal10 EUR; jedoch nicht mehr als den tatsächlichen Preis. Vondieser Zuzahlung können Arzneien dann ausgenommen werden,wenn sie gemäß Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz(AVWG) mindestens 30% unter dem Festbetrag liegen.Heilmittel10 % der Kosten für jedes Mittel plus 10 EUR je Verordnung.Beispiel:Verordnung von 6 Massagen (z. B. je 12,00 EUR)und 6 x Fango (z. B. je 8,50 EUR)Kosten Massage (6 x 12,00 EUR) = 72,00 EURKosten Fango (6 x 8,50 EUR) = 51,00 EURinsgesamt= 123,00 EURZuzahlung des Versicherten 10% = 12,30 EURplus 10 EUR je Verordnungsserie = 20,00 EURHilfsmittelDie Zuzahlung beträgt für jedes Hilfsmittel 10% (mindestens5 EUR, maximal 10 EUR).Eine Versorgung zum Festbetragist nicht zuzahlungsfrei.Für Brillen undKontaktlinsen wird grundsätzlichnicht mehr geleistet(Ausnahme: Kinderunter 18 und schwer Sehbeeinträchtigte).Wird einMittel oberhalb des Festbetragsgewählt, trägt derPatient die Preisdifferenzzu 100%.BSG-Urteil- B3KR20/08R -––––––––––––––––––––Liegt eine Behinderung vor, kann einHilfsmittel gewählt werden, das dieseausgleicht. Kann ein Hilfsmittel, dasunter den Festbetrag fällt, die Behinderungnicht ausgleichen, muss dieKrankenkasse auch für ein Hilfsmittelleisten, das unter Umständenerheblich teurer ist.Darüber hinaus wird vomVersicherten für Bandagen,Einlagen und Hilfsmittelzur Kompressionstherapie eine Zuzahlung von 10 % (mind.5 EUR und max. 10 EUR) verlangt.das Preis-/ Leistungsverhältnis zu vergleichen. Wer sich privatkrankenversichern möchte, kann auswählen. Deshalb beziehensich die nachfolgenden Aussagen zu den <strong>SIGNAL</strong> Tarifen derNeugeschäftspalette und nicht etwa auf Tarife mit besonderenLeistungseinschränkungen wie z. B. den Basistarif.Privatpatient (<strong>SIGNAL</strong> Kranken)Beim ArztSie lassen sich vom Arzt oder Spezialisten behandeln, den Siesich ausgesucht haben (Weltgeltung).Sie können Ihren Arzt jederzeit problemlos wechseln.Wir erstatten Ihnen alle wissenschaftlich anerkannten Medikamenteund Heilbäder, Massagen, Bestrahlungen, Inhalationenetc., die Ihnen Ihr Arzt verordnet.Leistungsstarke Kostenerstattung je nach Tarif für Heil- undHilfsmittel, von Brillengläsern und Kontaktlinsen.Krankenversicherung in DeutschlandG<strong>KV</strong>69,7 Mio.davon:51,2 Mio.Mitglieder18,5 Mio.MitversicherteP<strong>KV</strong>21,7 Mio.ZusatzversicherteQuelle: BMG und P<strong>KV</strong> Verband (Stand 2010)P<strong>KV</strong>8,8 Mio.Vollversicherte10 zurück zum Inhaltsverzeichnis


Vergleich von G<strong>KV</strong> und P<strong>KV</strong>Kassenpatient (G<strong>KV</strong>)Privatpatient (<strong>SIGNAL</strong> Kranken)Im KrankenhausSie sind verpflichtet, das vom Arzt in der Einweisung genannteKrankenhaus aufzusuchen (grundsätzlich das Ihrem Wohnortnächst gelegene Vertragskrankenhaus, die sogenannte „Einweisungsklausel“).Die Behandlung erfolgt – ohne Ihren Einfluss –durch den Dienst habenden Arzt.Ihre Krankenkasse erstattet nur die allgemeinen Krankenhausleistungen.Das bedeutet u. a. Unterbringung im Mehrbettzimmer.Als „häusliche Ersparnis“ müssen Sie für die ersten28 Tage je Kalenderjahr pro Kalendertag 10 EUR zuzahlen.Bei ArbeitsunfähigkeitSelbstständige haben seit 1.1.2009 keinen gesetzlichenAnspruch auf Krankengeld. Ihr Einkommen können sie entwederdurch Wahl des allgemeinen Beitragssatzes in der G<strong>KV</strong> oderprivat absichern (siehe auch Seite 19). Krankengeld für max.78 Wochen innerhalb von 3 Jahren für dieselbe Krankheit; auchin der Höhe begrenzt:Höchstkrankengeld <strong>2011</strong>:70 % von 3.712,50 EUR = 2.598,75 EUR, kalendertäglich86,63 EURArbeitnehmern wird darüber hinaus noch ein Beitrag zur Renten-,Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen(„Krankengeldlücke“):2.598,75 x 12,675 % = 329,39 EUR, kalendertäglich 11,00 EURFür Mitglieder mit Kindern und unter 23-Jährige:2.598,75 x 12,425 % = 322,89 EUR, kalendertäglich 10,78 EURBeitragssätze:RV 19,9 % + AV 3,0 % + PV 1,95 % = 24,85 % : 2 = 12,425 %Für „Kinderlose“ ab 23 Jahre = 12,675 % (0,25%-PunkteZuschlag in der Pflegeversicherung)Beim ZahnarztDie G<strong>KV</strong> erkennt für Zahnersatz nur Pauschalen (= Festzuschüsse)an. Deren Höhe hängt vom jeweiligen Befund (z. B. einfehlender Zahn) ab und orientiert sich an den durchschnittlichenKosten einer einfachen Versorgung. Der Versicherte erhält alsFestzuschuss 50 % (auf die 50 % erhält der Versicherte nach10-jähriger regelmäßiger Vorsorge maximal 30 % Bonus, alsoinsgesamt 65 %) dieser festgelegten Werte. Bei einer hochwertigenVersorgung beteiligt sich die G<strong>KV</strong> gar nicht oder nur mitdem Festzuschuss einer einfachen Versorgung. Vereinfacht gilt:je hochwertiger die gewählte Versorgung, desto größer sind diezusätzlichen Eigenbeteiligungen.Beim HeilpraktikerKein Leistungsanspruch.Im AuslandDer Versicherungsschutz gilt nur in Ländern der EU bzw. in Ländernmit Sozialversicherungsabkommen; teilweise mit hohenEigenbeteiligungen, da die Regelungen des Behandlungslandesangewendet werden. Die Erstattung von Rücktransportkosten istin jedem Fall ausgeschlossen.Im KrankenhausSie suchen sich das Krankenhaus aus, in dem Sie behandeltwerden wollen (Weltgeltung). Als Privatpatient wählen Sie denArzt Ihres Vertrauens. Die führenden Ärzte des Krankenhausessind für Sie da.Komfortabel, ruhig und mit individueller medizinischer Betreuungund Pflege wählen Sie - je nach Tarif - die Unterkunft imEin- oder Zweibettzimmer (Ausnahme: Tarife START und VO;Tarif START-PLUS falls kein Unfall vorliegt).Keine Selbstbeteiligung oder Vorauszahlungen (Ausnahme:Tarife START, START-PLUS, KOMFORT, KOMFORT-PLUS,EXLUSIV 1,2 und EXKLUSIV-PLUS 1,2 – Anrechnung auf denabsoluten Selbstbehalt. Tarif VO bei Behandlung in den altenBundesländern). Nebenkosten wie Fahrgeld, Krankengeschenkeoder Genesungsurlaub versichern Sie am besten überein Kranken haus tagegeld.Bei ArbeitsunfähigkeitKrankentagegeld bis zur Höhe des monatlichen Nettoeinkommensohne die 78-Wochen-Begrenzung.Beim ZahnarztSämtliche zahnärztlichen Leistungen als Privatpatient. Die Kosten(Prophylaxe, Zahnersatz, Zahnbehandlung, Kieferorthopädie)werden – je nach Tarif – zu 75 bis 100 % erstattet. Aucheine höherwertige Versorgung wird übernommen.Beim HeilpraktikerNatürlich leisten wir auch für die Behandlung durch Heilpraktiker(Ausnahme: Tarife START, START-PLUS und VO).Im AuslandDer Versicherungsschutz gilt weltweit (Son der regelung für dieVerdienstausfall- und die Pflege pflichtver sicherung). Die Erstattungvon medizinisch notwendigen Rück transportkosten istebenfalls enthalten. Bei Tod im Ausland erstatten wir bis zu11.000 EUR für die Überführung oder Bestattung am Sterbeort.G<strong>KV</strong> / P<strong>KV</strong>zurück zum Inhaltsverzeichnis11


Eigenbeteiligungen in der G<strong>KV</strong>Überblick der gesetzlichen EigenbeteiligungenArztbehandlungZahnarztbehandlungArzneimittel, VerbandmittelSeit dem 1.7.2006 ist das Arzneimittelverordnungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz(AVWG) in Kraft. Danach sind besonders preisgünstige Arzneimittelvon der 10 %igen Zuzahlung befreit. Besonders preisgünstig istein Arzneimittel, wenn sein Preis mindestens 30 Prozent unter demFestbetrag liegt.Fahrkostenambulante Mietwagen- und TaxifahrtenRettungsfahrtenHeilmittelMassagen, Krankengymnastik, etc.HaushaltshilfeHilfsmittel• sämtliche Hilfsmittel• sämtliche Hilfsmittel• Brillengestelle, Brillengläser und KontaktlinsenKrankenhausbehandlung• Pro Kalendertag für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr• Behandlung im Ein- und Zweibettzimmer sowie durchPrivatarztAnschlussrehabilitationPro Kalendertag für höchstens 28 Tage im KalenderjahrZahnersatz• einfache kassenzahnärztliche Versorgung als Festzuschuss• darüber hinausgehende Leistungen• InlaysHeilpraktikerVerdienstausfallEigenbeteiligungPraxisgebühr: 10 EUR pro QuartalEigenbeteiligungPraxisgebühr: 10 EUR pro QuartalEigenbeteiligungZuzahlung: 10 %, mindestens 5 EUR und maximal 10 Euro(höchstens den Preis des Medikaments, des Verbandmittels)Wichtig: Hat die Krankenkasse einen Rabattvertrag mit einem Pharmaunternehmenabgeschlossen, bekommt der Versicherte grundsätzlichnur noch die Medikamente dieses Herstellers. Die Versicherten habenjedoch die Möglichkeit durch eventuelle Zahlung der Mehrleis tung ihrbisheriges Medikament weiter zu beziehen. Hierfür zahlen sie in derApotheke den vollen Preis des Medikaments. Dieser Betrag wird ihnendann von ihrer Krankenkasse aber nicht voll erstattet.Zusätzlich:• 100 % der über den Festbetrag hinausgehenden Kosten• 100 % für Arzneimittel gegen geringfügige Gesundheitsstörungenz. B. Erkältungskrankheiten• 100 % von nicht verschreibungspflichtigen MedikamentenEigenbeteiligunggrundsätzlich 100 %EigenbeteiligungZuzahlung: 10 %, mindestens 5 EUR und maximal 10 EuroEigenbeteiligungZuzahlung: 10 % je Anwendung plus 10 EUR je VerordnungEigenbeteiligungZuzahlung: 10 % der Leistung pro Tag, mindestens 5 EUR undmaximal 10 EUR, nie mehr als die LeistungshöheEigenbeteiligung• Zuzahlung: 10 % je Hilfsmittel (mindestens 5 EUR und maximal10 EUR)• 100 % der über den Festbetrag hinausgehenden Kosten• 100 % für Erwachsene, die nicht schwer sehbeeinträchtigtsindEigenbeteiligung• Zuzahlung: 10 Eurobei vergleichbaren Krankenhäusern nur Anspruch auf Krankenhäusermit niedrigem Preisniveau• 100 %EigenbeteiligungZuzahlung: 10 EuroEigenbeteiligung• 35 % bis 50 % je nach Vorsorge-Bonus• 100 %• rund 95 %Eigenbeteiligungpro Behandlung 100 %Eigenbeteiligungbei Arbeitsunfähigkeit rund 23 % des Nettoeinkommens – beiEinkünften über Beitragsbemessungsgrenze deutlich höher12 zurück zum Inhaltsverzeichnis


Eigenbeteiligungen in der G<strong>KV</strong> speziell beim ZahnersatzEine Zahnzusatzversicherung benötigen Sie als gesetzlichKrankenversicherter in jedem Fall.Selbst bei einer einfachen Versorgung (Regelversorgung) zahlenSie mindes tens 35 % aus der eigenen Tasche.Entscheiden Sie sich für eine komfortablere Versorgungsform(gleichartige bzw. andersartige Versorgung) wie Implantate,höherwertige Kronen und Brücken, wird Ihre Belastung nochdeutlicher höher; für Inlays übernimmt Ihre gesetzliche Krankenkasseohnehin durchschnittlich nur ca. 10 %.Für die entstehenden Mehrkosten müssen Sie komplett selbstzu 100 % aufkommen. Das können dann schnell tausend Eurooder mehr sein.Neben den erwähnten Eigenbeteiligungen im Bereich desZahnersatzes entstehen aber auch Lücken in der Zahnbehandlung- speziell bei Parodontosebehandlungen, Wurzelbehandlungenund Kunststoff-Füllungen - sowie bei der Zahnpflege(professionelle Zahnreinigung) und Kiefer orthopädie.Sie können zwischen einer preisgünstigen Ergänzung derRegelversorgung oder einer höherwertigen Rundum-Absicherungwählen.Was ist eine Regelversorgung?Die Regelversorgung ist eine einfache Zahn ersatz ausführungmit preiswerten Material- und Laborkosten.Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt maximal 65 % derRegelversorgung als Festzuschuss. Darüber hinaus wird IhnenIhr Zahnarzt aber in den meisten Fällen eine höherwertige Versorgungsformanbieten, an deren Mehrkos ten sich Ihre gesetzlicheKrankenkasse nicht mehr beteiligt.Was ist eine höherwertige Versorgungsform?Bei der höherwertigen Versorgungsform spricht man von einergleichartigen oder von einer andersartigen Versorgung.• gleichartige VersorgungEine gleichartige Versorgung liegt vor, wenn zum einen dieRegelversorgung und zum anderen zusätzliche bessereLeistungen (z. B. Verblendungen im nicht sichtbarenBereich) in Anspruch genommen werden. In diesem Fallwird nur der Fest zuschuss gewährt, der bei einer Regelversorgungangefallen wäre. Die Zahnärzte berechnen dieRegelversorgung nach den üblichen Kassensätzen (zahnärztlicherBewertungsmaßstab – BEMA) und die zusätzlichenprivaten Leistungen nach der Gebührenordnung fürZahnärzte (GOZ).• andersartige VersorgungEine andersartige Versorgung liegt vor, wenn die Entscheidungnicht auf die Regelversorgung (z. B. normale Brücke),sondern auf eine komplett andere Versorgungsform (z. B.Implantat) fällt. Auch in diesem Fall wird nur der Festzuschussgewährt, der bei einer Regelversorgung angefallenwäre. Die Zahnärzte berechnen ihre Leistungen aber nichtmehr nach der G<strong>KV</strong>-Gebührenordnung BEMA, sondern vollständignach der privaten GOZ. Hierbei können die Zahnärzteden kompletten Rahmen der GOZ ausschöpfen, mitentsprechender Begründung also bis zum 3,5-fachen Satzberechnen.G<strong>KV</strong> / P<strong>KV</strong>andersartigeVersorgunggleichartigeVersorgungFür eine gleichartige bzw. andersartigeVersorgung müssen Sie 100 %selbst zahlenFür eine Regelversorgung müssenSie mindestens 35% selbst zahlenLücke fürgesetzlichKrankenversicherteRegelversorgung50 % der Regelversorgung+ 10% Bonus für 5-jährige Vorsorge+ 5% Bonus für 10-jährige VorsorgeLeistungen der Krankenkasse:maximal 65 % der Regelversorgungals Festzuschuss in der gesetzlichenKrankenversicherungzurück zum Inhaltsverzeichnis13


Beitragsvergleich G<strong>KV</strong> und P<strong>KV</strong> <strong>2011</strong>SelbstständigeSelbstständige gehören in die P<strong>KV</strong>, für sie lohnt sich in den meis ten Fällen der Wechsel zur <strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung. Undauch Exis tenzgründer sind bei uns gut aufgehoben; die folgenden Beispiele verdeutlichen das (Monatsbeiträge inklusive Vorsorgezuschlag,PVN und Krankentagegeld ESP-VS 43/100, jeweils für 30-jährige(n) Mann/ Frau). Durch 3 Monatsbeiträge Beitragsrückerstattungund zusätzlich im START-PLUS der Gesundheitsbonus von bis zu 600 EUR ist eine Reduzierung auf die ebenfalls aufgeführtenEffektivbeiträge möglich.657,12 EUR600 €G<strong>KV</strong>Höchstbeitrag500 €400 €300 €200 €100 €339,18 EURG<strong>KV</strong>Mindestbeitrag229,64 EURSTART(Mann)effektiv189,42 €281,18 EURSTART(Frau)effektiv230,48 €274,55 EURSTART-PLUS(Mann)effektiv174,13 €323,30 EURSTART-PLUS(Frau)effektiv213,03 €300,75 EURKOMFORT1(Mann)effektiv244,37 €395,11 EURKOMFORT1(Frau)effektiv318,51 €0Höherverdienende ArbeitnehmerHöherverdienende Arbeitnehmer sparen in vielen Fällen beim Wechsel zur <strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung eine Menge Geld. Dasverdeutlichen die folgenden Beispiele (Monatsbeiträge inklusive Vorsorgezuschlag, PVN und Krankentagegeld ESP-VA 43/100,jeweils für 30-jährige(n) Mann/ Frau). Durch 3 Monatsbeiträge Beitragsrückerstattung und zusätzlich in den „PLUS“-Varianten derGesundheitsbonus von bis zu 900 EUR (und obendrein der Verhaltensbonus von bis zu 300 EUR im EXKLUSIV-PLUS) ist eineReduzierung auf die ebenfalls aufgeführten Effektivbeiträge möglich.Vergleich der Arbeitnehmeranteile400 €349,90 EUR300 €200 €100 €0131,68 EURG<strong>KV</strong>HöchstbeitragSTART-PLUS(Mann)effektiv31,26 €156,51 EURSTART-PLUS(Frau)effektiv46,23 €184,44 EURKOMFORT-PLUS1(Mann)effektiv35,04 €235,66 EURKOMFORT-PLUS1(Frau)231,74 EUREXKLUSIV-PLUS0(Mann)effektiv64,40 € effektiv35,84 €272,18 EUREXKLUSIV-PLUS0(Frau)effektiv59,32 €14 zurück zum Inhaltsverzeichnis


ISIfair – einfach gesund. Der neue Weg in der KrankenversicherungDie IdeeMit ISIfair bieten wir Ihnen eine am Markt einzigartige Kombinationaus gesetzlicher und privater Krankenversicherung. DasFundament bildet dabei die Mitgliedschaft in einer regional mituns kooperierenden IKK. Mit dem Bonus aus dem jeweiligenBonusprogramm bzw. mit einer eventuellen Prämienrückzahlungder IKK kann eine private ISIfair Zusatzversicherung beider <strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung ganz oder teilweise (re)finanziertwerden.Die PartnerBundesweit arbeitet die <strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung mit denfolgenden IKKen in den jeweils genannten Regionen zusammen(Stand: 01. Januar <strong>2011</strong>)IK<strong>KV</strong>ereinigte IKKIKK Brandenburg und BerlinIKK gesund plusIKK NordIKK classicIKK SüdwestRegionNordrhein-Westfalen, Bayern,NiedersachsenBrandenburg, BerlinSachsen-Anhalt, Bremen,BremerhavenMecklenburg-Vorpommern,Schleswig-HolsteinThüringen, Sachsen, Hessen,Baden-Württemberg, HamburgRheinland-Pfalz, SaarlandDie TarifeSpeziell für die Kooperationen mit den jeweiligen IKKen wurdedie Produktlinie ISIfair geschaffen. Die ISIfair Produktlinie bietetprivate Zusatzversicherungen aus den Bereichen Vorsorge,Zahn und Stationärer- bzw. Pflege-Schutz aufgrund einesUnfalls. Durch das Bonusprogramm bzw. durch die Prämienrückzahlungkönnen die ISIfair Tarife ganz oder teilweise(re) finanziert werden.VorsorgeZahnleistungenPflegeergänzung/stationäre ErgänzungVORSORGE ZAHN AKUT+ZAHN PRO16 zurück zum Inhaltsverzeichnis


ISIfair – einfach gesund. Der neue Weg in der KrankenversicherungDie Highlights auf einen Blick• Versicherungsschutz tritt ohne Wartezeiten in Kraft• beitragsfreie Mitversicherung von Kindern bis zum 18. Lebensjahr in den Tarifen VORSORGE, ZAHN und AKUT• Erstattung von Fitnessstudiobeiträgen im Tarif VORSORGE• keine Gesundheitsprüfung in den Tarifen VORSORGE, ZAHN und AKUTVORSORGE• umfangreiche IGeL-Vorsorgeuntersuchungen und reisemedizinischeSchutzimpfungen• beitragsfreie Mitversicherung von Kindern• Zuschuss zum Fitnessstudio-Beitrag(jeweils bis zu 200 EUR innerhalb von zwei Kalenderjahren;Leistung im 1. Kalenderjahr hängt vom Versicherungsbeginnab)• 50% der verbleibenden Restkosten für ...- Zahnersatz, Inlays oder Implantate- Zahnbehandlung- Zahnprophylaxe- kieferorthopädische BehandlungZAHN PRO... bis zu den Höchstsätzen der GOÄ/ GOZ bzw. maximal1.500 EUR Erstattung (in den ersten fünf Kalenderjahrenabweichende Beträge)• 35% für Zahnersatz-Regelversorgung• plastische Zahnfüllungen• Mehrkostenerstattung für kieferorthopädische Behandlungenfür Kinder• Auslandsreise-Krankenversicherung• beitragsfreie Mitversicherung von KindernSummenbegrenzungen im Tarif ZAHN:KalenderjahrBegrenzungZAHN1 bis 300 € (Leistung abhängig vom Versicherungsbeginn)2 bis 3 zusammen 750 €2 bis 5 zusammen 1.500 €ab 61.500 € pro KalenderjahrKooperationenSummenbegrenzungen im Tarif ZAHN PRO:KalenderjahrBegrenzung1 bis 300 € (Leistung abhängig vom Versicherungsbeginn)2 bis 3 zusammen 750 €2 bis 5 zusammen 1.500 €ab 61.500 € pro Kalenderjahr• stationärer Versicherungsschutz nach Unfall• nach Unfall: stationäre Privatarztbehandlung, Zweibettzimmer,freie Krankenhauswahl, stationäre Zuzahlung,Ersatzkrankenhaustagegeld• Pflegeleistungen im Fall der Pflegebedürftigkeit nachUnfall in Höhe von bis zu 1.500 EUR pro MonatAKUT• Krankenhaus- und Pflege-Sofortschutzprogramm mitumfangreichem Assistance-Paket, z. B. Fahrdienste, Erledigungvon Besorgungen, Reha- und Pflegemanagement• beitragsfreie Mitversicherung von Kindernzurück zum Inhaltsverzeichnis17


Selbstständige und FreiberuflerKasse oder <strong>SIGNAL</strong> ?Selbstständige und Freiberufler sind in der gesetzlichenKrankenver siche rung nicht pflichtversichert. Sie können sich inder G<strong>KV</strong> nur als freiwilliges Mitglied weiterversichern und müssenunmittelbar vor ihrer Selbstständigkeit dort versichert gewesensein. Für die freiwillige Weiterversicherung muss zusätz licheine Vorversicherungszeit erfüllt sein: unmittelbar vorher 12Monate bzw. in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate(Ausnahme: Nichtversicherte)Nach dem Wechsel zur P<strong>KV</strong> ist eine Rückkehr zur G<strong>KV</strong> somitgrundsätzlich nicht möglich. Gängige Ausnahme hiervon: NachAufgabe der Selbstständigkeit wird eine versicherungspflichtigeArbeitnehmerbeschäftigung aufgenommen, die wiederum dieMitgliedschaft in einer gesetzlichen Kasse begründet. Seit dem01.07.2000 gilt das aber nur für unter 55-Jährige. Unabhängigvom Alter kann auch eine Familienversicherung infrage kommen.Welchen Beitrag zahlen Selbstständige in der G<strong>KV</strong>?Selbstständige und Freiberufler zahlen in der G<strong>KV</strong> grundsätzlichden Höchstbeitrag, weil als beitragspflichtige Einnahme dieBeitragsbemessungsgrenze (3.712,50 EUR) heranzuziehen ist.Nur bei Nachweis geringerer Einkünfte ist die Berechnung desBei trages vom tatsächlichen, wenigstens jedoch von einemMin desteinkommen von 1.916,25 EUR (75% der monatlichenBezugsgröße) möglich.Eine Beitragserhebung unter dem Mindestbeitrag ist nichtzu lässig. Die Rechtsgrundlage § 240 Absatz 4 Satz 2 SGB Vlautet:„Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständigerwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahme für denKalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze,bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedochmindestens der 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße.“Als beitragspflichtige Einnahme gilt nach einem Urteil des Bundessozialgerichtsdas so genannte Arbeitseinkommen. Das istvereinfacht gesagt: Umsatz abzüglich Betriebsausgaben. Gemäߧ 15 SGB IV Satz 1 ist das Arbeitseinkommen der nach den allgemeinenGewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechtsermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit.Seit dem 1.1.2009 ist für Selbstständige der gesetzliche Krankengeldanspruchgrundsätzlich entfallen. Dafür zahlt derSelbstständige ab diesem Termin den ermäßigten Beitragssatzvon 14,9%. Um dennoch gegen den Verdienstausfall (gesetzlich)abgesichert zu sein, hat der Selbstständige die Möglichkeit,den allgemeinen Beitragssatz von 15,5% zu wählen. Er hatdann den gesetzlichen Krankengeldanspruch ab der 7. Woche(siehe auch Seite 19).Neu seit dem 1.4.2007 ist die so genannte Härtefallregelung:Auf Antrag ist eine Beitragserhebung unter 75% der monatlichenBezugsgröße möglich, wenn ein sozialer Härtefall vorliegt.Dabei dürfen jedoch nicht weniger als 50% der monatlichenBezugsgröße zugrunde gelegt werden (<strong>2011</strong>: 1.277,50 EUR).Insbesondere sind bei der Beurteilung das Vermögen des Mitgliedssowie Einkommen und Vermögen von Personen, die mitdem Mitglied in einer Bedarfsgemeinschaft leben, zu berücksichtigen.Details wurden im Rundschreiben des G<strong>KV</strong> SpitzenverbandBund vom 27.10.2008 festgelegt.Schaubild: Härtefallregelung für SelbstständigeSind nachgewiesene Einnahmengeringer als1.916,25 EUR?jaLiegen 50 % der Einnahmender Bedarfsgemeinschaft über1.916,25 EUR?neinHat Mitglied oder Partnersteuerpflichtige Einnahmenaus Kapitalvermögen?neinHat Mitglied oder Partner Einkünfteaus Vermietung oderVerpachtung?neinHat Mitglied oder Partner Vermögenüber 10.220 EUR?neinHärtefallregelung erfülltMindestbeitrag: 190,35 EURneinHärtefallregelung nicht erfülltMindestbeitrag: 285,52 EURSonderfall: versicherungspflichtige SelbstständigeAuch Selbstständige, die als vormals Nichtversicherte (gemäߧ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) in der G<strong>KV</strong> versicherungspflichtiggeworden sind, zahlen Beiträge wie ein freiwillig Versicherter(siehe oben).Sonderregelung für Selbstständige mit Gründungszuschuss:Der Gründungszuschuss hat zum 1.8.2006 die Förderung der„Ich-<strong>AG</strong>“ und des „Überbrückungsgeldes“ abgelöst. SolangeSelbstständige einen Gründungszuschuss erhalten, wird beidiesen bei Nachweis geringerer Einkünfte lediglich ein Mindesteinkommenvon 1.277,50 EUR (50% der monat lichenBezugsgröße) zugrunde gelegt.Voraussetzung für den Gründungszuschuss:• Selbstständigkeit erfolgt direkt aus der Arbeitslosigkeit heraus• Restanspruch von Alg. I beträgt noch mindestens 90 Tage• Selbstständigkeit muss hauptberuflich ausgeübt werden• Unternehmenskonzept muss tragfähig seinDie Zahlung des Zuschusses erfolgt in zwei Stufen. NeunMonate erhält der Existenzgründer einen Zuschuss in Höhe deszuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes I plus 300 EUR. Weiteresechs Monate werden dann nur noch die 300 EUR gezahlt. Insgesamtbeträgt die Förderdauer damit 15 Monate.Hinweis: Selbstständige Existenzgründer mit Gründungszuschusswerden in der G<strong>KV</strong> nicht versicherungspflichtig. Deshalbkönnen sich diese Existenzgründer wie jeder andereSelbstständige auch privat <strong>KV</strong>-Voll versichern.jajajaja18 zurück zum Inhaltsverzeichnis


Höherverdienende ArbeitnehmerDurch das G<strong>KV</strong>-Finanzierungsgesetz (G<strong>KV</strong>-FinG) wurde die3-Jahresregel wieder aufgehoben. Seit dem 1.1.<strong>2011</strong> müssendanach alle höherverdienenden Arbeitnehmer nicht mehr dreiJahre lang über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienen, umin die P<strong>KV</strong> zu wechseln. Es wurde der Rechsstand vor Inkrafttretendes G<strong>KV</strong>-WSG wiederhergestellt. Bei der Beurteilung derVersicherungsfreiheit ist wieder die vorausschauende Betrachtunganzuwenden. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch dasEinkommen eines Kalenderjahres tatsächlich war. Bei jederÄnderung des Einkommens wird zu diesem Zeitpunkt vorausschauendfür die nächsten 12 Monate (zuzüglich Sonderzahlungen,wie z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) das fiktive Jahresarbeitsentgeltberechnet.Versicherungsfreiheit nach G<strong>KV</strong>-FinGWer kann durch die neue (alte) Regelung zu wann in die P<strong>KV</strong>wechseln? Es wird wieder unterschieden, ob zu Beginn oder imLaufe einer Beschäftigung die Jahresarbeitsentgeltgrenze(JAEG) überschritten wird.Beispiele:Im Laufe einer Beschäftigung• Ein Arbeitnehmer hat im Jahr <strong>2011</strong> vom 01.01. bis 31.12.ein monatliches Einkommen von 4.200 EUR (Jahresverdienst:50.400 EUR). Das Einkommen liegt damit über derJAE-Grenze des Jahres <strong>2011</strong>. Zusätzliche Voraussetzungfür den Wechsel zur <strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung: Auchdie JAE-Grenze 2012 muss überschritten werden. EinWechsel zur <strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung wäre dannzum 1.1.2012 möglich.• Ein Arbeitnehmer hat im Jahr <strong>2011</strong> vom 01.01. bis 30.11.ein monatliches Einkommen von 3.000 EUR (bisherigerJahresverdienst: 33.000 EUR).Zum 01.12.<strong>2011</strong> erhält er beim gleichen Arbeitgeber eineGehaltserhöhung auf 4.100 EUR monatlich und zusätzlichein volles Gehalt als Weihnachtsgeld.Berechnung: 4.100 EUR x 13 = 53.300 EUREin Wechsel zur <strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung zum1.1.2012 wäre möglich, wenn auch die JAEG 2012 überschrittenwird.Zu Beginn einer Beschäftigung• Ein Student nimmt nach Ablauf seines Studiums eineAnstellung zum 1.7.<strong>2011</strong> mit einem Gehalt von 3.800 EURmonatlich auf. Zusätzlich erhält er noch ein volles Weihnachts-und ein halbes Urlaubsgehalt.Berechnung: 3.800 EUR x 13,5 = 51.300 EUREin Wechsel zur <strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung ist sofortzu Beginn der Beschäftigung zum 1.7.<strong>2011</strong> möglich.Hinweis: Diese Betrachtung gilt auch beim Arbeitgeberwechsel.Erfreulich: P<strong>KV</strong> versicherte Selbstständige, die den Statuswechseln und Arbeitnehmer werden, können jetzt privat krankenversichertbleiben. Voraussetzung ist auch hier, dass beiBeginn der Beschäftigung das Arbeitsentgelt oberhalb derJAEG liegt.Berechnungsformel zum regelmäßigen JahresarbeitsentgeltMonatsbezüge x 12+ Einmalzahlungen (Urlaubs-, Weihnachtsgeld)+ vermögenswirksame Leistungen+ Überstundenvergütungen sowie sonstige Zulagen, soweitsie regelmäßig anfallen (Bescheinigungen bzw. Schätzungdes Arbeitgebers erforderlich) und pauschal vergütetwerden./. Einnahmen, die kein Arbeitsentgelt sind (z. B. steuerfreieZuschläge oder ggf. Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung)./. unregelmäßiges Arbeitsentgelt (z. B. nicht pauschal vergüteteMehrarbeit)./. Familienzuschläge (z. B. Ortzuschlag ab Stufe 2 beiArbeitnehmern im öffentlichen Dienst)––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––= regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (JAE)Hinweise zur BerechnungWie das JAE berechnet wird, steht nicht unmittelbar im Gesetz.Ausschlaggebend sind die Empfehlungen und Rundschreibender G<strong>KV</strong> Spitzenverbände. Danach muss z. B. bei schwankendenBezügen das regelmäßige JAE durch Schätzung ermitteltwerden. Erweist sich die Schätzung im Nachhinein als unzutreffend,ist eine Korrektur nur für die Zukunft möglich; für die Vergangenheitbleibt es bei der einmal vorgenommenen Beur teilung.Einkünfte aus anderen TätigkeitenÜbt der Arbeitnehmer neben seiner Hauptbeschäftigung nocheine selbstständige Tätigkeit oder eine geringfügige Beschäftigungaus, werden Einkünfte aus diesen Tätigkeiten bei derBestimmung des regelmäßigen JAE nicht berücksichtigt.Besonderheit 400-Euro-Job: Werden zwei oder mehr geringfügigeBeschäftigungen neben der Hauptbeschäftigung ausgeübt,werden Einkünfte ab dem 2. Minijob zum regelmäßigen JAEaddiert. Der erste Minijob wird jedoch nie berücksichtigt.Zuordnung Arbeitsentgelt zum regelmäßigen JahresarbeitsentgeltEntgeltarten anzurechnen nicht anzurechnenBereitschaftsdienstvergütungXErschwerniszulage*tatsächliche Fahrkostenerstattungzwischen Wohnung und ArbeitsstätteFamilienzuschlägeGewinnbeteiligung*JubiläumszuwendungSchicht-, Schmutzzulage, etc. (beiständiger Zahlung)tatsächliche Überstundenzahlungpauschale ÜberstundenzahlungUrlaubsgeld, Weihnachtsgeld*BelegschaftsrabattVermögenswirksame LeistungenVerbesserungsvorschläge*) tarif- oder einzelvertraglich abgesichertXXXXXXXXXXXXZur Berücksichtigung eines Firmenwagens siehe Seite 86.20 zurück zum Inhaltsverzeichnis


Höherverdienende ArbeitnehmerHinweis beim Übertritt G<strong>KV</strong> zur <strong>SIGNAL</strong> Kranken1. Der Kunde stellt einen Antrag bei der <strong>SIGNAL</strong> Kranken.2. Er kündigt seine Mitgliedschaft bei der G<strong>KV</strong> nach Erhalt des<strong>SIGNAL</strong> Versicherungsscheines/ der Annahme bestä tigungund fordert gleichzeitig eine Bescheinigung über die Dauerseiner Mitgliedschaft bei der G<strong>KV</strong> an.3. Gleichzeitig mit dem Versicherungsschein erhält der neue<strong>SIGNAL</strong> Kunde eine Kopie der Bescheinigung über seineprivate Krankenversicherung (Original schickt <strong>SIGNAL</strong> ggf.direkt an bekannten Vorversicherer). Diese Bescheinigungist der Krankenkasse innerhalb der Kündigungsfrist einzureichen;ansonsten wird die Kündigung in der G<strong>KV</strong> unwirksam!Verdienstausfall bei ArbeitsunfähigkeitArbeitnehmer erhalten bei Arbeitsunfähigkeit für mindestens6 Wochen Entgeltfortzahlung (gesetzlich festgelegte Mindestdauer,längere Zeiten sind vertraglich möglich). Danach zahlengesetzliche Krankenkassen Krankengeld, <strong>SIGNAL</strong> zahlt einKrankentagegeld. Zwischen beiden Leistungen gibt es gravierendeUnterschiede.Die gesetzliche Kasse zahlt 70 % des Bruttoarbeitsentgeltes,max. von der Beitragsbemessungsgrenze, höchstens 90 % desletzten Nettoeinkommens. Im Jahr <strong>2011</strong> beträgt das kalendertäglicheHöchstkrankengeld 86,63 EUR (monatlich2.598,75 EUR). Davon werden 12,675 % (für Mitglieder „mitKind“ 12,425%) als Beitrag zur Renten, Pflege- und Arbeitslosenversicherungabgezogen (= Krankengeldlücke). HöherverdienendeArbeitnehmer erhalten damit maximal 2.269,36 EUR(2.275,86 EUR) Kranken geld. Für ein und dieselbe Krankheitleistet die G<strong>KV</strong> längstens für 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren(Aussteuerung).Wir zahlen ein Krankentagegeld in vertraglich vereinbarterHöhe bis zum monatlichen Nettoeinkommen. Und dies, solangeArbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall besteht – dennwir kennen keine zeitliche Begrenzung. Zusätzlich sind derKranken- und Pflegeversicherungsbeitrag sowie der Beitrag zurAbsicherung einer Rentenversicherungspflicht versicherbar. DieAnpassungsgarantie erhält den Wert des Versicherungsschutzes:bei allgemeinen Einkommenssteigerungen alle 3 Jahre, beiindividuellen Einkommenssteigerungen innerhalb von 2 Monatennach der Erhöhung.Entsprechend der Dauer der Entgeltfortzahlung kann für dieZahlung eines <strong>SIGNAL</strong> Krankentagegeldes folgender Leistungsbeginngewählt werden: 43., 92., 183., 274., 365., 547.oder 729. Tag einer Arbeitsunfähigkeit (zur maximalen Höhedes zu versichernden Krankentagegeldes bitte die Verkaufshinweisebeachten).KrankenhaustagegeldEin <strong>SIGNAL</strong> Krankenhaustagegeld ist eine weitere Leistung, diedie G<strong>KV</strong> nicht bieten kann: Bargeld für jeden Tag einer stationärenHeilbehandlung – ohne Kostennachweis, steuerfrei undohne zeitliche Begrenzung (max. Höhe des zu versichern denKrankenhaustagegeldes, siehe Verkaufshinweise: Formular-Nr.13302xx).Arbeitgeberzuschuss – Ihr Arbeitgeber zahlt bis zur HälfteAuch an den Beiträgen zu Ihrer privaten <strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherungbeteiligt sich Ihr Arbeitgeber mit bis zu 50 %. Die jeweiligenHöchstsätze für P<strong>KV</strong>-Versicherte im Jahr <strong>2011</strong>:Krankenversicherung• Maximal zuschussfähiger Beitrag:• maximaler Arbeitgeberzuschuss:542,02 EUR271,01 EURzurück zum InhaltsverzeichnisPflegepflichtversicherung• Maximal zuschussfähiger Beitrag: 72,40 EUR• maximaler Arbeitgeberzuschuss: 36,20 EUR- für Sachsen: 17,63 EURBis zu diesen Höchstgrenzen ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen(z. B. Einkommen unter 365 EUR, bei geringfügigBeschäftigten bis 400 EUR) auch der Beitrag für privat Vollversichertebzw. für freiwillig gesetzlich versicherte Familien angehörigedes Arbeitnehmers (Ehepartner, Kinder) zuschussfähig.Der Zuschuss wird auch für eine Vollversicherung ohne Krankentagegeldgezahlt.Beitragsrückerstattung (BRE)Wir honorieren ein kostenbewusstes Verhalten unserer Kunden.Für Leistungsfreiheit in den ambulanten Tarifen zahlen wirunseren Kunden eine erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung.Die genaue Höhe wird jeweils im Jahr der Auszahlung von derMit gliedervertretung festgelegt. Arbeitnehmer brauchen dieBRE nicht mit ihrem Arbeitgeber zu teilen, obwohl er die Beiträgezur Hälfte zahlt.Wir zahlen Beitragsanteil zur ArbeitslosenversicherungVom Krankengeld der G<strong>KV</strong> behält die Kasse einen Beitragsanteilzur Arbeitslosenversicherung ein. Für Privat versicherte –damit auch für unsere Mitglieder – übernimmt diese Funktionder P<strong>KV</strong> Verband. Er zahlt den vollen Beitrag (also auch denArbeitnehmeranteil). Dies ist gesetzlich in § 349 Abs. 4 SGB IIIgeregelt.Beitrag zur RentenversicherungNach Ablauf der Entgeltfortzahlungsdauer endet die Rentenversicherungspflicht privat versicherter Arbeitnehmer. Wollen diesewährend des Bezugs von Krankentagegeld pflichtversichertbleiben, ist hierzu ein sog. Antrag auf Antragspflichtversicherungbeim Rentenversicherungsträger erforderlich. Der Rentenversicherungsbeitragwährend dieser Zeit berechnet sich dannwie folgt:80 % des letzten Bruttoeinkommens;max. 80 % der Rentenversicherungs- x 19,9 %beitragsbemessungsgrenzeDieser Beitrag ist vom Versicherten zu zahlen und kann beimKrankentagegeld einfach mitversichert werden. So bleibt dieRentenversicherungspflicht bestehen und der Beitrag kannbequem aus dem Krankentagegeld bezahlt werden.Steuerfreiheit und Progressionsvorbehalt nach § 32b EStGDas <strong>SIGNAL</strong> Krankentagegeld ist komplett steuerfrei. Dagegenist das Krankengeld der G<strong>KV</strong> zwar steuerfrei; es erhöht aberdie zu zahlenden Steuern auf eventuelle andere Einkünfte imgleichen Kalenderjahr (sog. Progressionsvorbehalt).Beispiel für Progressionsvorbehalt (Grundtabelle 2010):• Einkommen für 7 Monate:• Krankengeld für 5 Monate:29.400 EUR12.600 EUR-----------------42.000 EUR• Ø Steuersatz für 29.400 EUR 18,78 %• Ø Steuersatz für 42.000 EUR 23,41 %Einkommensteuer: 29.400 EUR x 23,41 % = 6.883 EURZum Vergleich: Ein P<strong>KV</strong> Versicherter mit entsprechendem Krankentagegeldhätte in diesem Beispiel nur (29.400 EUR x 18,78 % =)5.520 EUR Einkommensteuer gezahlt. Das ist eine Ersparnis im Vergleichzum G<strong>KV</strong>-Versicherten von 1.363 EUR.21Zielgruppen / Fachthemen


Krankentagegeld für höherverdienende Arbeitnehmer und SelbstständigeBesonders wichtig: die richtige Krankentagegeld-HöheDie Bedeutung des Krankentagegeldes wird in der Praxis häufigunterschätzt. Es soll Ersatz für das bei Arbeitsunfähigkeitausfallende Nettoeinkommen sein.Häufiges Problem: Das Tagegeld wird bei Abschluss des Vertragesrichtig bemessen, aber danach nie wieder „angefasst“.Resultat ist dann nach einigen Jahren eine hoffnungs loseUnterversicherung.Fehlt das Krankentagegeld oder ist es zu niedrig, kann eine längereKrankheit oder eine länger andauernde Unfallfolge diefinanzielle Existenz gefährden.Anhand der nachstehenden Berechnungsbeispiele kann derBedarf optimal ermittelt werden. Hier sind dann natürlich dieindividuellen Verhältnisse des Kunden zu berücksichtigen.Die echten Leistungsbeispiele aus unserer Praxis zeigen eindrucksvolldie enorme Bedeutung der richtigen Krankentagegeldhöhe.Beispiele zur Krankentagegeld-ErmittlungBeispielrechnung ArbeitnehmerArbeitnehmer mit einem Monatsgehaltvon 3.850 EUR und einem zusätzlichen13. Gehalt als Urlaubs-/ WeihnachtsgeldBrutto-Jahresverdienst(inkl. Weihnachts-/ Urlaubsgeld)davon 75 %50.050,00 EUR37.537,50 EUR(25 % pauschaler Abzug für Steuern)zzgl. Arbeitgeberanteil zurKranken-, Pflege- undRentenversicherung* + 6.984,00 EURTagessatz123,67 EUR(44.521,50 EUR geteilt durch 360 Tage)empfohlenes<strong>SIGNAL</strong> Krankentagegeld 124,00 EURIhr persönlicherKrankentagegeldbedarf+Beispielrechnung SelbstständigerSelbstständiger mit jährlich 72.000 EURUmsatz und 24.000 EUR BetriebsausgabenGewinn **48.000,00 EUR(Umsatz abzgl. Betriebsausgaben)davon 75 %36.000,00 EUR(25 % pauschaler Abzug für Steuern)Entfällt, da kein Arbeitgeberanteilvorhanden + 0,00 EURTagessatz100,00 EUR(36.000 EUR geteilt durch 360 Tage)empfohlenes<strong>SIGNAL</strong> Krankentagegeld 100,00 EUR* Bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern entfällt mit Ablauf der Entgeltfortzahlung der Arbeitgeberanteil zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung• Möglicher Bedarf für die Kranken- plus Pflegeversicherung: (z. B. bei 500 EUR Beitrag beträgt derArbeitgeberanteil 250 EUR x 12 = 3.000 EUR)• Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung endet die Rentenversicherungspflicht privat krankenversicherter Arbeitnehmer. Wollen diese währenddes Bezuges von Krankentagegeld rentenversicherungspflichtig bleiben, ist hierzu ein so genannter Antrag auf Pflichtversicherung(§ 4 Abs. 3 Nr.2 SGB VI) beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Die hierfür zu zahlenden Beiträge können zusätzlichabgesichert werden: 50.050 EUR x 80% x 19,9% : 2 = 3.984 EUR** Bei Selbstständigen gilt als Arbeitseinkommen der Gewinn gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes.Hinweis für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung:Für Pflichtmitglieder sind maximal 20 EUR versicherbar (für Auszubildende maximal 10 EUR).Freiwillige Mitglieder erhalten ein Höchstkrankengeld von 86,63 EUR täglich; abzüglich der Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- undPflegepflicht ver sicherung. Die Differenz zum tatsächlich erforderlichen Betrag kann durch ein entsprechend höheres Krankentagegeldabgesichert werden.Leistungsbeispiele aus der <strong>SIGNAL</strong> Praxis zum Krankentagegeld (KTG)Diagnose vereinbarte KTG-Höhe Dauer der Arbeitsunfähigkeit GesamtleistungHerzinfarkt100 EUR1.108 Tage110.800 EURUnterschenkelbruch50 EUR1.065 Tage53.250 EURArthritis115 EUR873 Tage100.395 EURSchleudertrauma100 EUR920 Tage92.000 EUR22 zurück zum Inhaltsverzeichnis


Höherverdienende Arbeitnehmer und betriebliche Altersversorgung (bAV)Sozialversicherungsbeiträge und bAVDurchführungsweg Ausgestaltung sozialversicherungspflichtigesArbeitsentgelt ?DirektzusageUnterstützungskasseDirektversicherung*Pensionskasse*Pensionsfonds*• Entgeltumwandlung bis 4 % der BBG• zusätzliche Arbeitgeberleistungenohne diese Begrenzung• Entgeltumwandlung bis 4 % der BBG• zusätzliche Arbeitgeberleistungenohne diese Begrenzungzusätzliche Arbeitgeberleistungen oderEntgeltumwandlung bis 4 % der BBG imRahmen von § 3 Nr. 63 EStGEntgeltumwandlung (Sonderzahlung) bis1.752 EUR, im Rahmen von § 40b EStG**pauschal besteuertzusätzliche Arbeitgeberleistungen oderEntgeltumwandlung bis 4 % der BBG imRahmen von § 3 Nr. 63 EStGEntgeltumwandlung (Sonderzahlung) bis1.752 EUR, im Rahmen von § 40b EStG**pauschal besteuertzusätzliche Arbeitgeberleistungen oderEntgeltumwandlung bis 4 % der BBG imRahmen von § 3 Nr. 63 EStG* Seit 2005 ist für diese Durchführungswege ein zusätzlicher Erhöhungsbetrag von max. 1.800 EUR p.a. (gemäß § 3 Nr. 63 EStG) möglich. Dieserist in jedem Fall sozialversicherungspflichtig und wird deswegen bei der Bestimmung der Versicherungspflichtgrenze immer berücksichtigt.** Für Altzusagen ist die Pauschalversteuerung gemäß § 40 b EStG weiterhin möglich. Beiträge für eine vor dem 1.1.2005 abgeschlosseneDirektversicherung bleiben sozialversicherungsfrei, wenn sie aus einer Sonderzahlung resultieren.Hinweis: Die o. g. Übersicht zeigt die wichtigsten Praxisfälle einer Entgeltumwandlung.nein: die bAV ist nicht sozialversicherungspflichtig, d.h. das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt wird bei einer Entgeltumwandlungentsprechend gemindert (u. U. relevant bei der Prüfung, ob Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird)neinneinneinneinneinneinneinZielgruppen / FachthemenOptimieren Sie die bAV in Form einer Entgeltumwandlung im Hinblick auf die <strong>KV</strong>-Versicherungspflichtgrenze!Grundsatz: Das Gehalt muss nach einer Entgeltumwandlung weiterhin über der Versicherungspflichtgrenze(<strong>KV</strong>-Neukunde <strong>2011</strong>: 49.500 EUR, <strong>KV</strong>-Bestandskunde: 44.550 EUR) liegen.Folgende Fälle sind zu unterscheiden:a) der Arbeitnehmer ist G<strong>KV</strong>-versichert und verdient knappüber der JahresarbeitsentgeltgrenzeSie sprechen beim Kunden die <strong>KV</strong>-Voll und die Entgeltumwandlungan. Achten Sie in diesem Fall darauf, dass durch die Entgeltumwandlungdie Versicherungspflichtgrenze nicht unterschrittenwird.Beispiel: Ein höherverdienender Arbeitnehmer ist freiwilligesMitglied in der G<strong>KV</strong> und verdient 51.000 Euro p. a. Die Gehaltsumwandlungmuss in diesem Fall unter 1.500 Euro p.a. liegen.Ansonsten würde der Arbeitnehmer versicherungspflichtig undkönnte somit eine <strong>KV</strong>-Voll nicht mehr abschließen.b) der Arbeitnehmer war am 31.12.2002 bei <strong>SIGNAL</strong> privatkrankenvollversichertSie sprechen beim Kunden die Entgeltumwandlung an. AchtenSie auch in diesen Fällen darauf, dass das Gehalt durch dieUmwandlung weiterhin über 44.550 Euro p.a. (Bestandskundegemäß § 6 Abs. 7 SGB V) liegt. Ansonsten wird der Arbeitnehmersofort versicherungspflichtig und hat keine Möglichkeit, sichvon der eintretenden Versicherungspflicht befreien zu lassen.zurück zum Inhaltsverzeichnis23


Arbeitgeberzuschuss in Verbindung mit Bürgerentlastungsgesetz1. Arbeitgeberzuschuss1.1 AllgemeinesBei privat versicherten Arbeitnehmern istder Arbeitgeber verpflichtet, sich an denBeiträgen zu beteiligen. Rechtsgrundlageist das Sozialgesetzbuch (SGB): für dieprivate Krankenversicherung § 257 SGBV, für die private Pflegepflichtversicherung§ 61 SGB XI. Der Arbeitgeberzuschusszur privaten Krankenversicherungträgt dem Gedanken Rechnung, dasssich der Arbeitgeber auch an den Beiträgenzur gesetzlichen Kranken- und Pflegepflichtversicherungbeteiligt. Deshalbist der Betrag auf die Hälfte des zu zahlendenBeitrages begrenzt, maximal aufdie gesetzliche Höchstgrenzen. Im Jahr<strong>2011</strong> sind das• 271,01 EURfür die Krankenversicherung• 36,20 EURfür die PflegeversicherungDer Arbeitgeberzuschuss bezieht sichauf den gesamten Krankenversicherungsbeitrag,soweit die Leistungen derArt nach den Leis tungen des SGB V entsprechen.Voraussetzung für denZuschuss ist damit, dass die Leistungdem Grundsatz nach in der G<strong>KV</strong> enthaltenist. Beispielsweise sind auch die Beitragsanteilefür die Absiche rung des EinundZwei bettzimmers zuschussfähig,weil die Krankenhausbehandlung an sichBestandteil des Leis tungskatalogs dergesetzlichen Krankenversicherung(G<strong>KV</strong>) ist. Nicht zuschussfähig sind hingegenBeiträge zu Pflegetagegeldern.Zur Klarstellung hat das Bundesministeriumdes Inneren am 16.08.2010 einRundschreiben veröffentlicht (siehenächste Seite).Der Arbeitgeberzuschuss ist für denArbeitnehmer steuerfrei. Der Arbeitnehmerkann den Zuschuss daher im Rahmender Vorsorgeaufwendungen steuerlichnicht abziehen.1.2 FamilienangehörigeWichtig für Familien: Bis zu den genanntenHöchstsätzen sind neben dem eigenenBeitrag auch die Beiträge für privatoder freiwillig gesetzlich versicherte Kinderund Ehepartner zuschussfähig. Voraussetzunghierfür ist, dass bei unterstellterVersicherungspflicht desArbeitnehmers die Familienangehörigenfamilienversichert wären.2. Bürgerentlastungsgesetz2.1 AllgemeinesPrivat Krankenversicherte können ihreBeiträge als Vorsorgeaufwendungen vomzu versteuernden Einkommen ab ziehen.Grundlage ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtesvom 13.2.2008.Danach gehören Beiträge zu einer Kranken-und Pflegepflicht versiche rung zumsteuerfreien Exis tenz minimum und sindbis zum sozialhilferechtlich zu gewährendenLeis tungsniveau steuerlich voll zuberück sichtigen. Rückerstattungen undZu schüsse mindern die abzugsfähigenVorsorgeaufwendungen.Rechtsgrundlage ist § 10 Einkommensteuergesetz(EStG) in Verbindung mitder Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung (<strong>KV</strong>BEVO). Fürdie steuerliche Abzugsfähigkeit der Krankenversicherungs-und Pflegepflichtbeiträgegibt es keine Höchstgrenzen.Wichtig: Die Berechnungsvorschriften fürdie Höhe des Arbeitgeberzuschusses undfür die Höhe der steuerlichen Abzugsfähigkeitergeben sich aus völlig unterschiedlichenGesetzen und sind damitnicht identisch.Steuerlich berücksichtigt werden Beiträge,die zur Erlangung eines sozialhilfegleichenVersorgungsniveaus erforderlichsind. Das sind für die P<strong>KV</strong>Beitrags anteile, die auf Leistungen entfallen,die in Art, Umfang und Höhe denLeistungen des SGB V entsprechen. Beiträgefür eine über das Sozialhilfeniveauhinausgehende Versorgung sind damitnicht abziehbar. Der steuerlich abziehbareAnteil wird individuell für jeden Tarifermittelt und dem Versicherten mitgeteilt.Beitragsanteile für Mehrleistungen, wiebeispielsweise die Absicherung des EinoderZweibettzimmers oder des Chefarztessind nicht abzugsfähig; das gilt auchfür Beiträge zu einer Krankentagegeldversicherung.Für die Krankenversicherungstarife geltendamit unterschiedliche Sätze. Beiträgeso genannter Kompakttarife sindmindes tens zu 79,59%, Tarife, die ausschließlichdem geforderten Mindestniveauentsprechen, zu 100% steuerlichabzugsfähig; das gilt auch für die Pflegepflichtversicherung.2.2 FamilienangehörigeNeben dem eigenen Beitrag sind auchdie Beiträge für die mitversichertenAngehörigen (Ehepartner und Kinder) imRahmen des Einkommensteuergesetzesunbegrenzt abzugsfähig.3. Beispiele3.1 ArbeitgeberzuschussKrankenversicherung 300 €+ Krankentagegeld 40 €= Gesamtbeitrag 340 €<strong>KV</strong>-Arbeitgeberzuschuss 170 €Pflegepflichtversicherung 20 €PPV-Arbeitgeberzuschuss 10 €3.2 ArbeitgeberzuschussKrankenversicherung 500 €+ Krankentagegeld 80 €= Gesamtbeitrag 580 €<strong>KV</strong>-Arbeitgeberzuschuss 271,01 €Pflegepflichtversicherung 80 €PPV-Arbeitgeberzuschuss 36,20 €3.3 BürgerentlastungsgesetzKrankenversicherung 300 €+ Krankentagegeld 40 €= Gesamtbeitrag 340 €steuerlicher Anteil247,70 €(82,60% von 300 €)abzüglich Arbeitgeberanteil 170 €steuerlich abzugsfähig 77,80 €Pflegepflichtversicherung 20 €abzüglich Arbeitgeberanteil 10 €steuerlich abzugsfähig 10 €insgesamt steuerlich87,80 €abzugsfähig3.4 BürgerentlastungsgesetzKrankenversicherung 500 €+ Krankentagegeld 80 €= Gesamtbeitrag 580 €steuerlicher Anteil397,95 €(79,59% von 500 €)abzüglich Arbeitgeberanteil 271,01 €steuerlich abzugsfähig 126,94 €Pflegepflichtversicherung 80 €abzüglich Arbeitgeberanteil 36,20 €steuerlich abzugsfähig 43,80 €insgesamt steuerlich170,74 €abzugsfähig24 zurück zum Inhaltsverzeichnis


Arbeitgeberzuschuss in Verbindung mit BürgerentlastungsgesetzSchnellvergleichArbeitgeberzuschussRechtsgrundlagen Krankenversicherung: § 257 SGB VPflegepflichtversicherung: § 61 SGB XIWelche Beitragsanteilewerden berücksichtigt?Bis zu welcher Höhewerden die Beiträgeberücksichtigt?Familien an gehörigeNachweisGesetzliche GrundlagenIn der Krankenversicherung alle Beitragsanteile, derenLeis tungen der Art nach den Leis tungen des SGB V entsprechen.Dazu zählen unter anderem:• Krankentagegeldtarife• Krankenhaustagegeldtarife• Tarife mit stationären Leistungen für den Chefarzt bzw.das 1- oder 2-Bettzimmer• Tarife mit höherwertigen ambulanten Leistungen, wiebei spielsweise Heilpraktiker leis tung oder Sehhilfen• 10%ige Vorsorgezuschlag• im Tarif integrierte BeitragsentlastungskomponentenIn der Pflegepflichtversicherung der komplette Beitrag.Beiträge einer Pflege-Zusatzversicherung sind jedochnicht zuschussfähig.Maßgeblich ist das tatsächliche Arbeitsentgelt des Versicherten,maximal bis zur aktuellen Beitragsbemessungsgrenze(<strong>2011</strong>: 3.712,50 € im Monat). Davon beträgt derZuschuss in der• Krankenversicherung 7,3%, also höchstens 271,01 €• Pflegeversicherung 0,975%, also höchstens 36,20 €(Sachsen: 0,475%, also maximal 17,63 €)Der Zuschuss darf aber nie mehr als die Hälfte des tatsächlichenBeitrages betragen.Voraussetzung für die Zuschussfähigkeit: Dass die Familienangehörigenbei einer Mitgliedschaft des Arbeitnehmersin der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10SGB V familienversichert wären.Arbeitgeberzuschussbescheinigung: Der Versicherte erhältvon der <strong>SIGNAL</strong> Kranken bei Bedarf jährlich eine entsprechendeBeitragsbescheinigung, die für die Lohnunterlagendes Arbeitgebers/ Dienstherrn bestimmt ist.Die gesetzliche Grundlage für die Ermittlung des Arbeitgeberzuschussesergibt sich aus § 257 SGB V (siehe Seite 119),dem nachfolgend abgedruckten Rundschreibens des Bundesministeriumdes Inneren (BMI) und zur steuerlichen Absetzbarkeitvon Kranken- und Pflegepflichtbeiträgen aus § 10 EStG(siehe Seite 106).BMI-Rundschreiben zur Durchführung des § 257 SGB VBezug: Gesetz zur verbesserten Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen(Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S.1959)Mein Rundschreiben vom 17. November 2009 (GMBl 2010, S.3) - D 5 - 220 707/22 –RdSchr. d. BMI v. 16.8.2010 - D5 - 220 707/22 –Mit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung ist diesteuerliche Berücksichtigung von Beiträgen zu einer KrankenundPflegeversicherung erweitert worden. Die neuen Regelungengelten sowohl für gesetzlich Versicherte als auch für privatVersicherte. Bei den privat Krankenversicherten sind die geleistetenBeiträge jedoch nur insoweit zu berücksichtigen, wie derVersicherungsnehmer einen Versicherungsschutz erwirbt, derdem der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht (Basis-Krankenversicherung). Beiträge für eine darüber hinausgehendeVersorgung – z. B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer -sowie zur Finanzierung eines Krankengeldes gehören nichtdazu. Diese Mehrleistungen – sofern sie mitversichert sind -sind aus dem vom Steuerpflichtigen geleisteten Beitrag herauszu rechnen.Steuerliche Berücksichtigung§ 10 EStG in Verbindung mit der <strong>KV</strong>BEVOSteuerlich abzugsfähig sind:• In der Krankenversicherung alle Beitragsanteile, derenLeis tungen der Art, Umfang und Höhe nach den Leistungendes SGB V entsprechen, inklusive integrierteBeitragsentlastungskomponenten.Dieser Anteil wird gemäß <strong>KV</strong>BEVO ermittelt.• PflegepflichtbeiträgeNicht abzugsfähig sind:• Krankenversicherungsbeitragsanteile, die nicht G<strong>KV</strong>-Niveau entsprechen• Tarife, die ausschließlich Wahlleistungen vorsehen• Krankenhaus- bzw. Krankentagegeldtarife• Beitragsrückerstattungen in Höhe des „<strong>KV</strong>BEVO-Faktors“• voller ArbeitgeberzuschussKeine Begrenzung auf HöchstsätzeVom Steuerpflichtigen für Familienangehörige (Ehegatte,Kinder, eingetragene Lebenspartner) gezahlte Beiträgesind ebenfalls im Rahmen des § 10 EStG steuerlich unbegrenztabzugsfähig.Bei Einwilligung meldet die <strong>SIGNAL</strong> Kranken die tatsächlichen,steuerrelevanten Beiträge maschinell an die Finanzbehörde.Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheitteile ich mit, dass diese steuerbegünstigende Regelung desBürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung keine Auswirkungauf die Höhe des Arbeitgeberzuschusses an privat krankenversicherteBeschäftigte nach § 257 Absatz 2 Satz 2 SGB Vhat. § 257 Absatz 2 Satz 2 SGB V sieht eine leistungsbezogeneBegrenzung des Zuschusses nicht vor. Beiträge zur privatenKrankenversicherung im Rahmen dieser Rechtsnorm sind nachwie vor zuschussfähig, auch wenn der KrankenversicherungsvertragLeistungserweiterungen enthält.Privat krankenversicherte Beschäftigte erhalten einen Arbeitgeberzuschussfür sich und ihre Angehörigen, wenn diese bei(unterstellter) Versicherungspflicht des Beschäftigten familienversichert(§ 10 SGB V) wären. Voraussetzung für den Arbeitgeberzuschussist, dass die Beschäftigten Vertragsleistungenbeanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dergesetzlichen Krankenversicherung entsprechen (vgl. § 257Absatz 2 Satz 1 SGB V).Der Beitragszuschuss nach § 257 Absatz 2 Satz 2 SGB Vbeträgt die Hälfte des Betrages, der sich bei Anwendung desum 0,9 Beitragspunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzesder gesetzlichen Krankenversicherung auf die bei Versicherungspflichtzugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmenergibt. Der Zuschuss darf die Hälfte des tatsächlich zu leistendenBetrags nicht überschreiten (vgl.BMI-Bezugs rundschreiben).GMBl 2010, S. 1218Zielgruppen / Fachthemenzurück zum Inhaltsverzeichnis25


Kranken- und Pflegeversicherung bei Arbeitslosigkeit (Merkblatt)1. Bezug von Arbeitslosengeld (ALG) I oder UnterhaltsgeldWie ist Ihre Absicherung bei Arbeitslosigkeit ab dem55. Lebensjahr?Sind Sie mindestens 55 Jahre alt und seit fünf Jahren oder längerbei uns als Arbeitnehmer oder Selbstständiger krankenversichert?Dann tritt in der gesetzlichen Krankenversicherung(G<strong>KV</strong>) keine Versicherungspflicht ein und Ihre private Krankenversicherung(P<strong>KV</strong>) bleibt auch bei Arbeitslosigkeit bestehen;bitte lesen Sie weiter ab Punkt 3 „Anspruch auf Übernahme derBeiträge“(sollten Sie noch keine fünf Jahre bei uns versichert sein oder warenSie in den letzten Jahren längere Zeit im Ausland, setzen Sie sich bittemit uns in Verbindung).Wie ist Ihre gesetzliche Absicherung bei Arbeitslosigkeitvor dem 55. Lebensjahr?Wenn Sie noch keine 55 Jahre alt sind und ALG I oder Unterhaltsgelderhalten, werden Sie in der gesetzlichen KrankenundPflegeversicherung pflichtversichert – und zwar für dengesamten Zeitraum, für den Sie diese Leistungen beziehen. DieBeiträge für diese Pflichtversicherung zahlt die Bundesanstaltfür Arbeit direkt an die G<strong>KV</strong>. Erhalten Sie keine der genanntenLeistungen, tritt keine Versicherungspflicht ein. Ruht die Leistungwegen einer Sperrfrist von bis zu 12 Wochen, besteht Versicherungspflichtab Beginn des zweiten Monats.1.1 Was passiert mit Ihrer <strong>SIGNAL</strong> Kranken- und Pflegepflichtversicherung?Das hängt davon ab, welche der beiden folgenden MöglichkeitenSie wählen:Möglichkeit 1: Gesetzlich krankenversichert und Anwartschaftauf Ihren <strong>SIGNAL</strong> KrankenversicherungsschutzoderMöglichkeit 2: Weiterhin bei uns versichert und Befreiung vonder VersicherungspflichtZu Möglichkeit 1:Haben Sie sich entschieden, in der G<strong>KV</strong> für die Dauer IhrerArbeitslosigkeit pflichtversichert zu bleiben, können Sie IhreP<strong>KV</strong> während dieser Zeit, höchstens für 48 Monate, als „kleine“Anwartschaft führen. Der monatliche Beitrag hierfür beträgt imRegelfall für die Krankenversicherung 3 % Ihres bisherigen Beitragesund für die Pflegeversicherung 5,61 EUR. Während derAnwartschaftszeit haben Sie dann keinen Anspruch auf Leistungen.Voraussetzung für die Anwartschaft ist, dass Sie beiuns einen entsprechenden Antrag stellen und dass Sie denBewilligungsbescheid Ihrer Agentur für Arbeit vorlegen. StellenSie den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Beginn derVersicherungspflicht, beginnt die Anwartschaft rückwirkend abBeginn der Versicherungspflicht, ansonsten zum 1. des auf dieAntragstellung folgenden Monats.Der Vorteil einer Anwartschaft ist, dass nach Beendigung derVersicherungspflicht Ihr <strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherungschutzohne erneute Gesundheitsprüfung wieder auflebt. Bitte zeigenSie uns deshalb die Beendigung unverzüglich an, ansonstenkann Ihnen dieser Vorteil verloren gehen. Zusätzlich bleibendurch die Anwartschaft die bisher angesammelten Alterungsrückstellungenerhalten!Ab Wiederaufleben des Versicherungsschutzes besteht wiederder volle vereinbarte Leistungsanspruch. Auch während derAnwartschaft eingetretene Erkrankungen sind ab dem Wiederauflebenmitversichert. Gleichzeitig sind auch wieder die Beiträgezu Ihrer Kranken- bzw. Pflegeversicherung zu entrichten.Diese Beiträge können von den vor Beginn der Arbeits losigkeitzu zahlenden Beiträgen abweichen, z. B. wenn die Arbeitslosigkeitüber einen Jahreswechsel hinaus andauert.Zu Möglichkeit 2:Sie können sich bei Bezug von ALG I von der Krankenversicherungspflichtbefreien lassen. Voraussetzung dafür ist, dass Siein den letzten 5 Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlichkrankenversichert waren und eine private Krankenversicherungmit Vertragsleistungen abgeschlossen haben, die der Artund dem Umfang nach den Leistungen der G<strong>KV</strong> entsprechen.Dazu gehört auch eine Krankentagegeldversicherung.Was ist bei der Befreiung zu beachten?Die Befreiung ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn derVersicherungspflicht bei einer zuständigen Krankenkasse (z. B.letzte Kasse bzw. AOK Ihres Wohnortes, aber auch jede bundesweiteErsatz kasse) zu beantragen. Sie wirkt ab Beginn derVersicherungs pflicht, wenn keine Leistungen der G<strong>KV</strong> beanspruchtworden sind, sonst vom Beginn des auf die Antragstellungfolgenden Kalendermonats.Dauer der BefreiungDie Befreiung wirkt für den gesamten Zeitraum des Bezugesvon ALG I oder Unterhaltsgeld. Die Befreiung ist für die Dauerder jeweiligen Leistung unwiderruflich. Sie gilt allerdings dannnicht mehr, wenn Sie einen anderen versicherungspflichtigenTatbestand erfüllen. Sobald Sie also eine Anstellung mit einemEinkommen unter der Entgeltgrenze annehmen, werden Sieauch wieder versicherungspflichtig. Auch für eine erneuteArbeitslosigkeit mit entsprechendem neuen Leistungsbezug isteine erneute Befreiung erforderlich.1.2 Ist die Befreiung von der Versicherungspflicht zu empfehlen?Diese Entscheidung ist abhängig von Ihrer ganz persönlichenSituation.Dagegen spricht: Die Befreiung ist beispielsweise nicht zu empfehlen,wenn die Agentur für Arbeit die Beiträge nicht voll trägtund Sie die Differenz nicht selbst zahlen können. Auch wenndie Dauer der Arbeitslosigkeit nicht absehbar ist, sollte dieBefreiung genau überlegt werden, da mit dem eventuellen späterenBezug von ALG II keine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherungmöglich ist.Dafür spricht: Die Befreiung und damit das Beibehalten Ihresgewohnten Krankenversicherungsschutzes kann in Betrachtgezogen werden, wenn Ihr Beitrag durch die Agentur für Arbeitvoll übernommen wird oder Ihnen entsprechende Mittel dauerhaftzur Verfügung stehen. Auch wenn die Dauer der Arbeitslosigkeitabsehbar ist, weil Sie bereits eine Anschlussbeschäftigungmit einem Einkommen über der Entgeltgrenze haben oderSie Ihre Selbstständigkeit planen, sollte die Befreiung geprüftwerden.2. Bezug von ALG IIWenn Sie unmittelbar vor dem Bezug von ALG II privat krankenversichertwaren, werden Sie nicht versicherungs pflichtig undbleiben weiterhin bei uns in der Privaten Krankenversicherungversichert. Dies gilt für den ganzen Zeitraum, für den Sie dieseLeistung beziehen.3. Anspruch auf Übernahme der Beiträge3.1 Bei Bezug von ALG IHaben Sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen,übernimmt die Agentur für Arbeit die Beiträge Ihrer <strong>SIGNAL</strong>Krankenversicherung. Die Beiträge für den Ehepartner und dieKinder werden berücksichtigt, wenn sie bei unterstellter G<strong>KV</strong>-Mitgliedschaft familienversichert wären. Die Agentur für Arbeitübernimmt in <strong>2011</strong> monatlich höchstens folgende Beträge 1 :26 zurück zum Inhaltsverzeichnis


Kündigungsfristen und BAP-Termine einzelner P<strong>KV</strong>-UnternehmenStand: 12/2010GesellschaftMindestvertragsdauer(in Jahren)Kündigung3 Monate zum Ende desK = KalenderjahresV = VersicherungsjahresBeitragsanpassungen<strong>KV</strong>-Voll <strong>KV</strong>-Zusatz BeihilfeAllianz (frühere Vereinte) 2 K Jan. <strong>2011</strong> Jan. <strong>2011</strong> Sep. 2010Alte Oldenburger 2 V Jan. <strong>2011</strong> Jan. 2009 Jan. 2010AR<strong>AG</strong> 2 K Jan. <strong>2011</strong> Jan. <strong>2011</strong> Jan. <strong>2011</strong>AXA (Fusion mit DBV) 2 K Jan. <strong>2011</strong> Jan. <strong>2011</strong> Jan. <strong>2011</strong>Barmenia 2 V Jan. <strong>2011</strong> Jan. <strong>2011</strong> Jan. <strong>2011</strong>Bayerische Beamten-KK 2 V Jan. <strong>2011</strong> Jul. 2010 Jul. 2010Central 2 K seit 01/98 Jan. <strong>2011</strong> Jul. 2010 Jan. 2010(V für Verträge davor)Concordia 2 K Jan. 2010 Jan. 2010 Jan. 2010Continentale/ Europa 1 V Jan. <strong>2011</strong> Jan. <strong>2011</strong> Jan. <strong>2011</strong>CSS Versicherung 1 K - Jan. <strong>2011</strong> -Debeka 1 V Jan. <strong>2011</strong> Jan. 2010 Jan. <strong>2011</strong>Deutscher Ring 2 K Jan. <strong>2011</strong> Jan. <strong>2011</strong> Jan. <strong>2011</strong>DEVK 1 K Jan. <strong>2011</strong> Jan. <strong>2011</strong> Jan. 2010D<strong>KV</strong> (zum 1.1.2010 Fusion2 K Jan. <strong>2011</strong> Jul. 2010 Jan. <strong>2011</strong>mit der Victoria)ERGO Direktohne Frist zum Ende jeden Monats - Jan. 2008 -(vormals Karstadt Quelle)Gothaer2 K Jan. <strong>2011</strong> Jan. <strong>2011</strong> Jan. <strong>2011</strong>(vormals BerlinKölnische)Hallesche 2 V Jan. <strong>2011</strong> Mai 2010 Jan. 2010HanseMerkur 2 K Jan. <strong>2011</strong> Jan. <strong>2011</strong> Jan. <strong>2011</strong>HUK- Coburg 1 K Mrz. 2010 Mrz. 2010 Mrz. 2010Inter 1 V Jan. <strong>2011</strong> Jan. <strong>2011</strong> Jan. <strong>2011</strong>LKH 2 K Jan. <strong>2011</strong> Jan. <strong>2011</strong> Jan. 2010LVM 2 K Jan. <strong>2011</strong> Jan. <strong>2011</strong> Jan. <strong>2011</strong>Mannheimer je Tarif 1 - 2 K Jan. <strong>2011</strong> Jan. 2010 Jan. 2010Mecklenburgische 1 K Jan. 2010 Jan. 2010 -Münchener Verein 2 K Jan. <strong>2011</strong> Jan. <strong>2011</strong> Jan. <strong>2011</strong>Nürnberger 2 K Jan. <strong>2011</strong> Jan. 2010 Jan. <strong>2011</strong>PAX- Familienfürsorge 1 K Mrz. 2010 Jan. 2008 Mrz. 2010Provinzial VGH 2 K Jan. <strong>2011</strong> Jan. <strong>2011</strong> Jan. 2010R+V 2 K Jan. <strong>2011</strong> Jan. 2010 Jan. 2008SDK 2 30.06. Jan. <strong>2011</strong> Jan. <strong>2011</strong> Jan. <strong>2011</strong><strong>SIGNAL</strong> 2 V Jan. <strong>2011</strong> Jan. <strong>2011</strong> Jan. <strong>2011</strong>Union (U<strong>KV</strong>) 2 K Jan. <strong>2011</strong> Jul. 2010 Jul. 2010uniVersa 2 V Jan. <strong>2011</strong> Jan. <strong>2011</strong> Jan. <strong>2011</strong>Württembergische 2 K Jan. <strong>2011</strong> Jan. <strong>2011</strong> -Hinweis: Angaben ohne Gewähr – Abweichungen sind im Einzelfall (insbesondere bei Altverträgen) möglich.* In der Krankentagegeldversicherung beträgt die Vertragsdauer grundsätzlich 1 Jahr28 zurück zum Inhaltsverzeichnis


GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF)Sozialversicherungspflichtig oder nicht?Diese Frage stellt sich in besonderem Maße den Gesellscha f-ter-Geschäftsführern einer GmbH. Denn sie können – sofernsie sozialversicherungsrechtlich als Selbstständige angesehenwerden – aus der gesetzlichen Sozialversicherung „aussteigen“.Aber selbst als höherverdienender Arbeitnehmer ist wenigstensnoch die Vollversicherung bei <strong>SIGNAL</strong> Kranken – neben derRenten- und Arbeitslosenversicherungspflicht – möglich.Entscheidend ist, dass der Geschäftsführer zur GmbH nicht ineinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht. Dies beurteiltdie Einzugsstelle (bzw. die Deutsche Rentenversicherung).Die entsprechende Prüfung liegt im Interesse des oder derGmbH-GGF und wird häufig über den Steuerberater abgewickelt.Wie Sie mit wenigen Fragen herausfinden, ob Sie es mit einemSelbstständigen oder Angestellten zu tun haben, zeigt Ihnen folgendeEntscheidungshilfe:Ist der GmbH-GGF sozialversicherungsrechtlich Selbstständiger oder Arbeitnehmer?Kapitalanteil GGF mindestens 50 % oder NEIN JA è Von vornherein Selbstständigkeit, daandere Sperrminoritäten bei besonderer ê maßgeblicher Einfluss auf die „Geschicke“Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag?der GmbH (Sperrminorität).Oder mitarbeitender Gesellschafter mehr als 50 %?Jetzt müssen die weiteren Fragen geklärt werden. Dabei zählt das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Der GF muss imWesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten können, um nicht in einem die Sozialversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältniszu stehen.SelbstkontrahierungIst es dem GGF erlaubt, mit sich selbst im Namen der NEIN JA è Indiz für SelbstständigkeitGmbH Verträge zu schließen (§ 181 BGB)?êBranchenkenntnisVerfügt der GGF als einziger Gesellschafter über die NEIN JA è Indiz für Selbstständigkeitfür die Führung des Betriebes notwendigenêBranchenkenntnisse?WeisungsgebundenheitIst der GmbH-GGF in Zeit, Dauer und Ort der Arbeits- JA NEIN è Selbstständigkeit (Es fehlen die typischenleistung an Weisungen der Gesellschaft gebunden? ê Arbeitnehmer-Eigenschaften)Familien-GmbHWird die Tätigkeit als GGF in einer GmbH ausgeübt, NEIN JA è Selbstständigkeit (GGF-Tätigkeit ist durchwo sämtliche Mitgesellschafter Familienangehörige ê familienhafte Rücksichtnahme gekennzeichsind?net)FirmenumwandlungWar der GGF vorher Alleininhaber der Firma? NEIN JA è Indiz für Selbstständigkeit, wenn der GGFê„Kopf und Seele“ geblieben ist und dieGmbH nur aus haftungs- und steuerrechtlichenErwägungen gegründet wurdeErhebliches Unternehmerrisiko NEIN JA è Indiz für Selbstständigkeitêabhängiges sozialversicherungspflichtiges BeschäftigungsverhältnisZielgruppen / FachthemenEmpfehlung für die in der Gründungsphase praktischeVorgehensweise1. Seit dem 1.1.2005 gibt es ein vereinfachtes Feststellungsverfahren.Die GmbH muss im Vordruck „Meldung zurSozial versicherung“ lediglich das Statuskennzeichen „2“setzen (für eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschaftereiner GmbH).2. Dadurch wird von der Einzugsstelle (bzw. Deutsche RentenversicherungBund) automatisch und ohne besonderenAntrag der sozialversicherungsrecht liche Status geprüft.3. Die GmbH bekommt darauf hin von der Einzugsstelle (bzw.Deutsche Rentenversicherung) einen Fragebogen zugesandt.4. Aufgrund der Angaben in diesem Fragebogen wird eine verbindlicheEntscheidung in Form eines Verwaltungsaktes(Bescheid) getroffen. Dieser ist dann für alle Zweige derSozialversicherung bindend, auch für die Bundesagentur fürArbeit. Sie ist an diesen Bescheid so lange gebunden wie erzurück zum Inhaltsverzeichniswirksam ist (Hinweis: die bisherige Bindungsdauer von5 Jahren ist seit 2005 entfallen).Achtung:GF, die nicht am Stammkapital der GmbH beteiligt sind, zählengrundsätzlich zum Personenkreis der Arbeitnehmer.Das Bundessozialgericht (BSG) hat aber am 29.10.1986 (Aktenzeichen:7 RAr 43/85) entschieden, dass selbst bei einem GF,der am GmbH-Stammkapital nicht beteiligt ist, kraft seinerGeschäftsführerrechte die Verhältnisse so liegen können, dassSelbstständigkeit angenommen werden muss.Und ein neueres Urteil des BSG vom 14.12.1999 (Akten zeichen:B 2 U 48/98 R) geht noch weiter: Unter be stimm ten Voraussetzungenkann sogar der Fremdgeschäftsführer einer „Nicht-Familien-GmbH“ selbstständig und damit versicherungsfreisein.29


Privat versicherte Mütter in Mutterschutz und ElternzeitFür jüngere, höherverdienende Arbeitnehmerinnen stellt sichvor dem Wechsel zur P<strong>KV</strong> die Frage, wie die Regelungen währendder Elternzeit sind.In der P<strong>KV</strong> ist die Regelung klar: An der Krankenversicherungändert sich grundsätzlich nichts. Und auch die G<strong>KV</strong> ist längstnicht mehr so günstig, wie sie mal war: Denn freiwillig Versichertemüssen eigene Beiträge zahlen. Die einzige Ausnahmehiervon: Familienversicherung über den Ehepartner.Die Frage „Ob sich der Wechsel lohnt?“, ist in der Praxis vonvielen Faktoren abhängig. Ein häufiger Fall ist allerdings besonderserwähnenswert: Wird nach relativ kurzer Zeit eine Teilzeitbeschäftigungaufgenommen, tritt wieder Versiche rungs pflichtein, egal ob vorher eine P<strong>KV</strong> oder G<strong>KV</strong> bestand. Bisher P<strong>KV</strong>-Versicherte können sich für die Dauer der Elternzeit von dieserVersicherungs pflicht befreien lassen, wenn die Teilzeitbeschäftigungwöchentlich höchstens 30 Stunden beträgt.Zum 1.1.2007 ist das Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetz(BEEG) in Kraft getreten. Das nachfolgende Beispiel zeigt, mitwelchen Geldleistungen die Schwangere/ Mutter durch dieseGesetzesänderung zu rechnen hat und wie die Zahlungen der<strong>KV</strong>-Beiträge geregelt ist. Eins ist besonders wichtig: Je frühersich die Frau für die <strong>SIGNAL</strong> Kranken entscheidet, des to größersind die Vorteile.Einkommensvergleich unter Berücksichtigung des ElterngeldesEine 34-jährige Arbeitnehmerin mit einem bisherigen monatlichen Nettoeinkommen von 2.500 EUR hat in dem Zeitraum von9 Monaten vor bis 12 Monaten nach einer Entbindung mit folgenden Einkommen zu rechnen:Zeitraum9 Monate bis 6 Wochen vor derEntbindung (= 7,5 Monate)„normale“ Beschäftigung6 Wochen vor bis zur Entbindung(= 1,5 Monate)MutterschutzfristVon der Entbindung bis 8 Wochendanach (= 2 Monate)MutterschutzfristAb der 8. Woche nach der Entbindungbis zum Ende des12. Monats (= 10 Monate)Bezugsdauer ElterngeldGesamtes Einkommen für21 MonateG<strong>KV</strong>-Mitgliedschaft als freiwilligesMitgliednormales Gehalt netto(2.500 EUR x 7,5 = 18.750 EUR)G<strong>KV</strong>-Mutterschaftsgeldfür 6 Wochen (13 EUR täglich)Der Arbeitgeber übernimmt dieDifferenz zum Nettoeinkommen(3.750 EUR - 585 EUR = 3.165 EUR)18.750 EUR585 EUR3.165 EURG<strong>KV</strong>-Mutterschaftsgeld780 EURfür 8 Wochen (13 EUR täglich)Der Arbeitgeber übernimmt die 4.220 EURDifferenz zum Nettoeinkommen(5.000 EUR - 780 EUR = 4.220 EUR)(kein Anspruch auf Elterngeld, weil Mutterschaftsgeldplus „Mutterschutz-Arbeitgeberzuschuss“höher sind)Anspruch auf Elterngeld16.250 EUR(10 x 1.675 EUR = 16.250 EUR)Höhe Elterngeld: 2.500 x 65% = 1.625 EURAb der Entbindung können sowohl G<strong>KV</strong>-versicherte als auch <strong>SIGNAL</strong>versicherte Arbeitnehmerinnen 36 Monate Elternzeit und 12 Monate (inAusnahmen 14 Monate) Elterngeld beanspruchen. Beide Eltern könnendie Elternzeit vom Tag der Geburt bis zum 3. Geburtstag auch gemeinsamnutzen.Auf das Elterngeld wird das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse vonZahlungen während der Mutterschutzfristen für unterschiedliche Personengruppen<strong>SIGNAL</strong> Kranken(<strong>KV</strong>-Voll inklusive Krankengeld und PVN350 € im Monat)normales Gehalt netto18.750 EUR(2.500 EUR x 7,5 = 18.750 EUR)einmaliges Mutterschaftsgeld(vom Bundesversicherungsamt)Der Arbeitgeber übernimmt dasNettoeinkommen abzgl. 585 EUR(3.750 EUR - 585 EUR = 3.165 EUR)210 EUR3.165 EURDer Arbeitgeber übernimmt das 4.220 EURNettoeinkommen abzgl. 780 EUR(5.000 EUR - 780 EUR = 4.220 EUR)(kein Anspruch auf Elterngeld, weil „Mutterschutz-Arbeitgeberzuschuss“ höher ist)Anspruch auf Elterngeld16.250 EUR(10 x 1.675 EUR = 16.250 EUR)Höhe Elterngeld: 2.500 x 65% = 1.625 EUR43.750 EUR 42.595 EUR13 EUR täglich plus der Auffüllungsbetrag des Arbeitgebers währendder Muttschutzfristen bis zum Nettoentgelt angerechnet (nicht jedochdie Einmalzahlung von 210 EUR für P<strong>KV</strong>-versicherte Mütter). Geht dieMutter während der Elternzeit einer Teilzeitbeschäftigung nach (bis 30Stunden), wird das Elterngeld vom Differenzeinkommen berechnet,also Nettoeinkommen vor der Geburt abzüglich des Nettoeinkommensder Teilzeitbeschäftigung.G<strong>KV</strong>-versicherteArbeitnehmerinG<strong>KV</strong>-versicherteSelbstständigeFamilienversichertePrivat versicherteArbeitnehmerinPrivat versicherteSelbstständigeBeamtinMit Anspruch aufKrankengeld:- Krankenkasse zahltbis zu 13 € pro Arbeitstag- Arbeitgeber stocktdas Geld auf, bis zueiner Höhe des Nettodurchschnittsverdienstesder letzten13 Wochen vor Beginnder SchutzfristMit Anspruch aufKrankengeld:- Krankenkassezahlt MutterschaftsgeldinHöhe des KrankengeldesOhne geringfügigeBeschäftigung:- keine LeistungenMit geringfügigerBeschäftigung:- 210 € vom Bundesversicherungsamt- ggf. Aufstockungvom Arbeitgeber:Nettogehalt minus13 € pro Arbeitstag- Arbeitgeber zahltNettogehalt minus13 € pro Arbeitstag- Einmalige Beantragungvon 210 €beim BundesversicherungsamtEinmalige Beantragungvon 210 €beim Bundesversicherungsamt- Beamtin erhält für Dauerder Mutterschutzfristen ihreBezüge weiter- Beamtin erhält zusätzlichnoch Zuschüsse zu den<strong>KV</strong>/PPV-Beiträgen (sieheSeite 51)30 zurück zum Inhaltsverzeichnis


Privat versicherte Mütter in Mutterschutz und ElternzeitBeitragsvergleichDiese Krankenversicherungsbeiträge zahlt eine 34-jährige Arbeitnehmerin in dem Zeitraum von 9 Monaten vor bis 12 Monatennach einer Entbindung:Zeitraum9 Monate bis 6 Wochen vor der Entbindung(= 7,5 Monate)„normale“ BeschäftigungG<strong>KV</strong>-Mitgliedschaft als freiwilligesMitgliedArbeitnehmeranteil2.554,73 EURangenommener Beitrag <strong>2011</strong>3.712,50 EUR x 15,5 % = 575,44 EURPflegeversicherung (1,95%) + 72,40 EURGesamt = 647,84 EURArbeitnehmeranteil = 340,63 EUR(340,63 EUR x 7,5 = 2.554,73 EUR)<strong>SIGNAL</strong> Kranken(<strong>KV</strong>-Voll inklusive Krankengeld und PVN386 € im Monat)Arbeitnehmeranteil<strong>KV</strong>-BeitragArbeitnehmeranteil(193 EUR x 7,5 = 1.447,50 EUR)1.447,50 EUR= 386 EUR= 193 EUR6 Wochen vor bis zur Entbindung(= 1,5 Monate)MutterschutzfristBeitrag 0,00 EUR Beitrag ohne 579,00 EURArbeitgeberzuschuss386 EUR x 1,5(Für ESP-VA Anwartschaft möglich, z. B. ESP-VA43 als kleine Anwartschaft mit 0,68 EUR Monatsbeitrag)Von der Entbindung bis 8 Wochendanach (= 2 Monate)MutterschutzfristAb der 8. Woche nach der Entbindungbis zum Ende des 12. Monats(= 10 Monate)ElterngeldbezugsdauerBeitrag 0,00 EUR Beitrag ohne 700,00 EURArbeitgeberzuschuss386 EUR x 2(Für ESP-VA Anwartschaft möglich, z. B. ESP-VA43 als kleine Anwartschaft mit 0,68 EUR Monatsbeitrag)Beitrag ohne3.072,10 EURArbeitgeberzuschussKrankenversicherung = 271,01 EUR(271,01 EUR x 10 = 2.710,10 EUR)Pflegeversicherung = 36,20 EUR(36,20 EUR x 10 = 362,00 EUR)Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 26.03.1998(AZ: B 12 KR 45/96 R) höchstrichterlich bestätigt, dassfreiwillig Versicherte nach Ende der Mutterschutzfristenwährend des Erziehungsurlaubs Beiträge zu entrichtenhaben. Die Beitragsbemessung erfolgt nach denselbenKriterien wie bei allen anderen freiwillig Versichertenauch, beispielsweise nach dem halben Einkommen desEhepartners, wenn dieser P<strong>KV</strong>-versichert ist. Im Beispielhaben wir ein Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenzeunterstellt. Ist der Ehepartner G<strong>KV</strong>-versichert,besteht Anspruch auf Familienversicherung.Beitrag ohne3.860,00 EURArbeitgeberzuschuss386 EUR x 10(Für ESP-VA Anwartschaft möglich, z. B. ESP-VA43 als kleine Anwartschaft mit 0,68 EUR Monatsbeitrag)Zielgruppen / FachthemenZusatzversicherung mit 50 €Monatsbeitrag1.100,00 EUR 0,00 EURGesamte Beiträge für 21 Monate 6.726,83 EUR 6.586,50 EURP<strong>KV</strong> nach der Elternzeit: Nimmt die P<strong>KV</strong>-versicherte Mutter nach der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung auf, hat sie unterbestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich von der eintretenden Versicherungspflicht befreien zu lassen. Sie könnte dannweiterhin P<strong>KV</strong>-versichert bleiben (siehe hierzu Seite 85).ErgebnisSoviel Einkommen steht einer 34-jährigen Arbeitnehmerin währendder gesamten 21 Monate (9 Monate vor bis 12 Monatenach der Entbindung) – nach Abzug der Krankenversiche rungsbeiträge– tatsächlich zur Verfügung:Einkommen./. Beiträge= GesamteinkommenG<strong>KV</strong>43.750,00 EUR6.726,83 EUR37.023,17 EURP<strong>KV</strong>42.595,00 EUR6.586,50 EUR36.008,50 EURUnterm Strich: Das Thema „Mutterschaft“ ist für die höherverdienendeArbeitnehmerin kein Grund, in der G<strong>KV</strong> zu bleiben. Jenach gewähltem P<strong>KV</strong>-Schutz verbleibt sogar ein höheresGesamteinkommen. Darüber hinaus: Das gute Gefühl, Privatpatientzu sein, ist mit Geld kaum zu bezahlen (seit 2004 sindauch die G<strong>KV</strong>-Zuzahlungen für Mütter deutlich gestiegen).Durch die vorher beschriebene Neu regelung zur Elternzeit (miteiner zulässigen, versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigungvon bis zu 30 Stunden wöchent lich) hat das Thema „Beitragspflichtin der G<strong>KV</strong>“ erheblich an Bedeutung verloren. Und jeeher der Wechsel zur <strong>SIGNAL</strong> Kranken erfolgt, desto längerprofitiert die Versicherte von den Beitragsersparnissen, sodassdie Gesamt betrachtung noch besser für <strong>SIGNAL</strong> aussieht.ACHTUNG:Falls der Ehepartner der P<strong>KV</strong>-versicherten ArbeitnehmerinG<strong>KV</strong>-versichert ist, ist in der anschließenden Elternzeit keineFamilienversicherung möglich. Die <strong>SIGNAL</strong> Kranken kann dann„normal“ weitergeführt werden. Wird allerdings eine zulässigeTeilzeitbeschäftigung aufgenommen, besteht wieder Versicherungspflichtund die <strong>SIGNAL</strong> Kranken kann als Anwartschaftgeführt werden.Ein P<strong>KV</strong>-versicherter Arbeitnehmer kann für privat versicherteEhefrau in der Elternzeit trotzdem den Arbeitgeber zuschusserhalten (Rundschreiben des Bundesinnenminis teriums).zurück zum Inhaltsverzeichnis31


StudentenStudenten sind zumeist G<strong>KV</strong>-versichertStudenten und Studentinnen, die an staatlichen oder staatlichanerkannten Hochschulen in Deutschland eingeschrieben sind,werden grundsätzlich versicherungspflichtig in der G<strong>KV</strong>.Der Großteil der Studenten ist über einen G<strong>KV</strong>-versichertenElternteil zu Beginn des Studiums familienversichert. Die Familienversicherunggeht der Ver siche rungspflicht als Student vorund endet zum 25. Geburtstag (verlängert um Grundwehr- oderZivildienst). Unmittelbar danach beginnt die Versicherungspflichtals Student. Erst ab diesem Zeitpunkt kann sich der Studentvon der Versicherungspflicht befreien lassen!Wichtig: In der Beihilfe berücksichtigungsfähige Studenten werdenin der G<strong>KV</strong> sofort versicherungspflichtig, da in diesem Falldie G<strong>KV</strong>-Versicherungspflicht Vorrang hat. Sie müssen sichschon zu Beginn des Studiums befreien lassen, um weiterhinnach (R-) Beihilfetarifen versichert zu bleiben.Befreiung von der VersicherungspflichtEine Befreiung ist bei einer gesetzlichen Krankenkasse (AOK,IKK, BKK, Ersatzkasse, Bundesknappschaft) zu beantragen.Die Befreiungsmöglichkeit besteht ausschließlich bis zumAblauf der ersten 3 Monate der Versicherungspflicht als Student.Eine erneute Befreiungsmöglichkeit ist damit ausgeschlossen.Für die Befreiung ist der Nachweis eines anderweitigen Krankenversicherungsschutzes nicht erforderlich. Die Befreiung giltnur für die Dauer der Versicherungspflicht als Student.Versicherungspflicht als Student neben Beschäftigung ...... im DauerjobArbeitszeit Entgelt <strong>KV</strong>/ PV/ AV RVspielt keineRollebis 20 Std.wöchentlichüber 20 Std.wöchentlichbis 400 € mtl.über 400 € mtl.über 400 € mtl.versicherungsfrei,13% Pauschalbeitrag*zur <strong>KV</strong> (wenngesetzlich versichert)versicherungsfrei,keine Beiträgeversicherungspflichtig,allgemeineBeiträgeversicherungsfrei,15% Pauschalbeitrag*versicherungspflichtig,allgemeineBeiträgeversicherungspflichtig,allgemeineBeiträge*) Wenn haushaltsnahe geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird, beträgt derPauschalbeitrag in der <strong>KV</strong> 5% und in der RV ebenfalls 5%.... im Aushilfsjob (über 20 Stunden wöchentlich)zeitlichbegrenztberufsmäßigausgeübt?<strong>KV</strong>/ PV/ AV RVbis 2 Monateoder 50 Arbeitstagebis 2 Monate oder50 Arbeitstageüber 2 Monate,aber ausschließlichin den SemesterferienDuale Studiengängeinsgesamt nichtmehr als 2 Monateoder 50 Arbeitstageim Kalenderjahrinsgesamt mehr als26 Wochen imKalenderjahrversicherungspflichtig,allgemeineBeiträgebis 2 Monateoder 50 Arbeitstageversicherungsfrei,keine Beiträgeversicherungsfrei,keine Beiträgeinsgesamt mehr als2 Monate oder 50Arbeitstage, abernicht mehr als 26Wochen im Kalenderjahrversicherungsfrei,keine Beiträgeversicherungspflichtig,allgemeineBeiträgeversicherungspflichtig,allgemeineBeiträgeinsgesamt nichtmehr als 26Wochen im Kalenderjahrversicherungsfrei,keine Beiträgeversicherungspflichtig,allgemeineBeiträgeDuale Studiengänge zeichnen sich dadurch aus, dass parallelzur Berufsausbildung eine Hochschulausbildung stattfindet.Durch ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 1.12.2009 geltenStudierende eines so genannten praxisintegrierten dualen Studiumssozialversicherungsrechtlich nicht mehr als Auszubildendesondern werden wie Studenten behandelt. Diese Personenwerden in der studentischen Krankenversicherungver siche rungspflichtig. Es gelten dieselben Regelungen/ Befreiungsmöglichkeitenwie bei „normalen“ Studenten.G<strong>KV</strong>-BeiträgeDie Beitragsgrenze wird bei der Vollendung des 30. Lebensjahresgezogen. Hier endet normalerweise die Versicherungspflichtin der G<strong>KV</strong>. Der bislang pflichtversicherte Student musssich dann zum erheblich teureren Beitrag freiwillig in der G<strong>KV</strong>weiterversichern.Beiträge in der G<strong>KV</strong> ab Sommersemester <strong>2011</strong>• bis 30 Jahre 64,77 EUR plus 11,64 EUR* (SPV)(versicherungspflichtig)• ab 30 Jahre 126,90 EUR plus 16,61 EUR* (SPV)(freiwilliges Mitglied)*) für kinderlose Studenten von 23 bis 30 Jahre: 13,13 EUR und ab30 Jahre: 18,74 EURBeitragszuschuss für G<strong>KV</strong>- und P<strong>KV</strong>-VersicherteBAföG-Empfängern zahlt das Amt für Ausbildungsförderung aufAntrag ab SS <strong>2011</strong> einen Zuschuss von 62 EUR zu ihrem Krankenversiche rungsbeitrag bzw. 11 EUR zur Pflegeversicherung.Die private Alternative: <strong>SIGNAL</strong> R-Tarife<strong>SIGNAL</strong> Kranken bietet Studenten, die sich von der Versicherungspflichtin der G<strong>KV</strong> befreien lassen, preiswerten Versicherungsschutznach den Tarifen für Ausbildungszeiten (Tarifbezeichnungmit R-). Besonders interessant ist dabei der TarifR-START (alte Bundesländer) sowie der Tarif R-VO (neueBundes länder). Studenten, die bereits <strong>KV</strong>-vollversichert waren,können selbstverständlich auch ihre bestehenden Tarife in dieentsprechende R-Version umstellen und damit den gewohntenVer siche rungsschutz behalten. Evtl. bisher angesammelte Alterungsrückstellungenbleiben dabei erhalten und werden beieiner späteren Umstellung in die „Normaltarife“ berück sichtigt.Günstige „R“-Tarife in der ZusatzversicherungG<strong>KV</strong>-versicherte Studenten können sich bis zum 33. Lebensjahrsehr günstig im ambulanten, zahnärztlichen und stationärenBereich versichern. Das gilt auch für familienversicherteKinder. Mit unseren speziellen „Ausbildungs-R-Tarifen“ sinddamit abgestufte Ergänzungsbausteine möglich: angefangenvon einer Grundergänzung bis hin zu einer umfangreichenKomfortergänzung, die auch stationäre Leistungen beinhaltet.Der Tarif OSG 2VMit dem Optionstarif OSG 2V verfügt <strong>SIGNAL</strong> Kranken über einTop-Zusatz-Angebot für G<strong>KV</strong>-versicherte Studenten. DieserTarif kann bis zum Eintrittsalter 39 abgeschlossen werden.Neben dem aktiven Versicherungsschutz besteht ein umfangreichesOptionsrecht auf eine Voll- oder Zusatzversicherung.Die Optionsmöglichkeit besteht generell nach genau 60 Monaten,vorher nur nach Beendigung einer Pflicht- bzw. Familienversicherung.PS<strong>KV</strong>/ PS<strong>KV</strong>-Spezial geschlossenMit Beginn des Sommersemesters 1997 sind PS<strong>KV</strong> und PS<strong>KV</strong>-Spezial geschlossen worden und können auch nicht mehr imBestand versichert werden.32 zurück zum Inhaltsverzeichnis


GrenzgängerGrenzgängerAls Grenzgänger können Personen bei <strong>SIGNAL</strong> versichert werden,die ihren Wohnsitz in Deutschland haben und in einemAnrainerstaat arbeiten. Sie kehren in der Regel täglich odermindestens einmal wöchentlich an ihren deutschen Wohnsitzzurück.Es handelt sich nicht um Personen, bei denen bei Antragstellungbereits feststeht, dass ein Auslandsaufenthalt erfolgen sollsowie Saisonarbeiter. Hier kann die Versicherbarkeit nach TarifRL geprüft werden.Grundsätzlich sind Anträge nicht annahmefähig, bei denen eineVertragsdauer unter 3 Jahren zu erwarten ist. Dies ist insbesonderebei Arbeitnehmern in der Vollversicherung zu erwarten, dieein befristetes Arbeitsverhaltnis (unter 3 Jahre Dauer) haben.Mit Personen, die in Anrainerstaaten leben und in Deutschlandarbeiten, dürfen wir aufgrund der fehlenden aufsichtsrechtlichenVoraussetzungen keine Verträge schließen. Für Grenzgängersehen wir folgendes Tarifangebot vor:Vollversicherung (ohne Schweiz)Es sind alle Tarife zugelassen inklusive der BarleistungstarifeEKH, EKUR, EPT und EKTG.Die Absicherung ist selbstverständlich nur möglich, wenn keineanderweitige Krankenversicherung (z.B. Krankenversicherungspflichtnach ausländischem Sozialversicherungsrecht) besteht.Das ist vom Antragsteller im Antrag schriftlich zu bestätigen.Zusatzversicherung (ohne Schweiz)• Barleistungstarife: EKH, EKTG, EKUR• GE, GE-PLUS, GE-TOP• S 100/1 und S 100/2Bei der Wahl der Tarife ist bei einer ausländischen G<strong>KV</strong> zu prüfen,ob die Tarife bedarfsgerecht sind und Versicherungsfähigkeitgegeben ist. Die Tarife GE, GE-PLUS und GE-TOP sind nurbedarfsgerecht, wenn eine ärztliche Behandlung in Deutschlandaufgrund des Formulars E 106 durchgeführt wird, da dieseTarife auf die deutsche G<strong>KV</strong> zugeschnitten sind. Mit dem FormularE 106 erhält der Grenzgänger die Leistungen vom Trägerder Krankenversicherung seines Wohnortes, als ob er dort versichertwäre.Besonderheiten für Grenzgänger in die SchweizEs können nur Personen versichert werden, die eine Grenzgängerbewilligungfür die Schweiz haben. Diese erhalten Personen,die in der Schweiz berufstätig sind, in Deutschland wohnen undwöchentlich mindestens einmal an ihren deutschen Hauptwohnsitzzurückkehren. Entsandte (das sind Arbeitnehmer, die vonihrem deutschen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweizentsandt wurden) und Aufenthalter (Personen, die in derSchweiz arbeiten und wohnen) können nicht versichert werden.Vom Antragssteller ist die Erklärung 12015xx zusammen mitdem Antrag einzureichen.Für Grenzgänger in der Schweiz und deren nicht erwerbstätigeFamilienangehörige besteht grundsätzlich Versicherungspflichtin der schweizerischen obligatorischen Krankenversicherungnach dem Krankenversicherungsgesetz (<strong>KV</strong>G). Um neben derPflichtversicherung in der Schweiz auch Versicherungsschutzin Deutschland zu erhalten, stellt die schweizerische Krankenkassedas Formular E 106 aus. Mit diesem Formular erhält derGrenzgänger eine Chipkarte und damit Versicherungsschutz inDeutschland über eine deutsche G<strong>KV</strong>, obwohl die Beitragszahlungin der Schweiz erfolgt. Für den Grenzgänger bleibenLü c ke n in den Bereichen Zahnersatz und Krankenhaus. FolgendeTarife bieten wir innerhalb der Zusatzversicherung an:• Barleistungstarife: EKH, EKTG, EKUR, EPT• GE, GE-PLUS, GE-TOP, Z 50-3• S 100/1 und S 100/2• SG 100 (Formular 12015xx ist zu unterzeichnen)Innerhalb von drei Monaten nach der Grenzgängerbewilligungkann sich der Grenzgänger von der schweizerischen Versicherungspflichtbefreien lassen. Der Grenzgänger hat die Möglichkeitsich in einer deutschen G<strong>KV</strong>, in einer deutschen P<strong>KV</strong> odernach dem Grenzgängermodell in der Schweiz zu versichern.Grenzgänger, die sich nach dem Grenzgängermodell versichern,sind nach schweizerischem Versicherungsvertragsgesetz(VVG) ambulant und mit stationären Grundschutz versichert.Der zahnärztliche Bereich und die stationärenWahl leis tungen müssen durch eine deutsche Zusatzversicherungabgesichert werden. Wir bieten für diesen Personenkreisneben den Barleistungstarifen folgende Tarife an:• Z 80-0 und Z 80-2 (Formular 12015xx ist zu unterzeichnen)• BZS 100 (Formular 12015xx ist zu unterzeichnen)• S 100/1 und S 100/2Kann sich der Grenzgänger befreien und in einer deutschenP<strong>KV</strong> versichern, können Vollversicherungs- und Barleistungstarifeversichert werden. Um Leis tungseinschränkungen im stationärenBereich zu verhindern, empfehlen wir folgende Tarife:• KK oder KK-PLUSWer ist als Grenzgänger bei <strong>SIGNAL</strong> versicherbar?Ist der Wohnort inDeutschland und derArbeitsplatz in einemAnrainerstaat?jaHandelt es sich um einenEntsandten (Arbeitgeberhat Arbeitnehmer vorübergehendins Auslandentsendet?neinKehrt der Kunde täglichoder mindestens einmalwöchentlich an seinemWohnort zurück (nurSchweiz: liegt Grenzgängerbewilligungvor)?jaHandelt es sich um einenSaisonarbeiter?neinWird <strong>KV</strong>-Voll gewünscht:besteht beim ArbeitnehmerArbeitsverhältnisnoch mindestens 3 Jahre?jaGrenzgänger, VersicherungsschutzmöglichneinjaneinjaneinKein Grenzgänger, Versicherungsschutznicht möglich34 zurück zum Inhaltsverzeichnis


Gesetzlich KrankenversicherteLeistungseinschränkungen der G<strong>KV</strong>In den letzten Jahren ist der gesetzliche Krankenversicherungsschutzimmer wieder gekürzt worden. Hier die wichtigsten Leistungseinschränkungender gesetzlichen Krankenversicherungauf einen Blick:Im KrankenhausVersicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben lediglicheinen Anspruch auf die allgemeinen Krankenhausleistungen- eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgungdes Patienten. Als „häusliche Ersparnis“ sind für dieersten 28 Tage pro Kalendertag 10 EUR dazu zu zahlen.Sie sind verpflichtet, das vom Arzt in der Einweisung genannteKrankenhaus aufzusuchen (grundsätzlich das ihrem Wohnortnächstgelegene Vertragskrankenhaus, so genannte Einweisungsklausel). Eine Behandlung erfolgt – ohne Einfluss desVersi cher ten – durch den gerade Dienst habenden Arzt, dieUnter bringung im Mehrbettzimmer.Beim ZahnarztGesetzliche Krankenversicherte erhalten für Zahnersatz lediglicheine Grundversorgung. Seit dem 1.1.2005 werden sogenannte Festzuschüsse gewährt. Diese bilden die Regelversorgungeines Kassenpatienten ab. Die Krankenkassen zahlendann genau festgelegte Beträge für Zahnersatz (befundbezogeneFestzuschüsse). Die Höhe der Beträge richtet sich nichtmehr nach den individuell anfallenden Kosten, sondern nachdem jeweils vorliegenden Befund. Dies dürfte in vielen Fällenzu höheren Eigenbeteiligungen führen. Prophylaxe wird auchweiterhin honoriert: unter Berücksichtigung der Bonusstufenwerden 50, 60 oder 65% der entstehenden Gesamtkostenabgedeckt. Dies gilt aber nur für die Regelversorgung. Wirdeine höherwertige Versorgung (z. B. Inlays, Implantate)gewünscht, erhöhen sich die Eigenbeteiligungen des G<strong>KV</strong>-Versichertenzum Teil erheblich.Sehhilfen, Auslandsreisen, HeilpraktikerAuch hier sind Leistungslücken an der Tagesordnung. So werdenBrillen und Kontaktlinsen nicht mehr erstattet (Ausnahme:unter 18-Jährige und schwer Sehbeeinträchtigte).Praktisch ohne Leistung ist das G<strong>KV</strong>-Mitglied auf Auslandsreisenoder beim Heilpraktiker. Zwar sollen über Sozialversicherungsabkommen im Ausland tätige Ärzte einen „Krankenschein“akzeptieren, jedoch scheitert dies häufig an denGegebenheiten vor Ort. Hier wird privat behandelt und abgerechnet,sodass die Kassen keinen Cent erstatten. Gleiches giltfür die Behandlung beim eigenverantwortlich in Anspruchgenommenen Heil praktiker.NettoeinkommenKrankengeld: 90% vomNetto, max. 2.598,75 €900,00 €1.125,00 €1.350,00 €1.575,00 €1.800,00 €2.025,00 €2.250,00 €2.362,50 €2.475,00 €2.598,75 €2.598,75 €2.598,75 €2.598,75 €2.598,75 €Lücke 1Netto ./. Krankengeld100,00 €125,00 €150,00 €175,00 €200,00 €225,00 €250,00 €262,50 €275,00 €401,25 €651,25 €901,25 €1.151,25 €1.401,25 €Für Selbstständige:Selbstständige können sich in der G<strong>KV</strong> unter Umständen freiwilligweiterversichern. Wer sich hierfür und nicht für eine<strong>SIGNAL</strong> Vollversicherung entscheidet, sollte wenigstens übereine zusätzliche Absicherung bei <strong>SIGNAL</strong> nachdenken. ZurAbsicherung des Verdienstausfalls ist grundsätzlich die Wahldes allgemeinen Beitragssatzes zu empfehlen. Für einen geringenMehrbeitrag erhält der G<strong>KV</strong>-versicherte Selbstständigedann den vollen gesetzlichen Krankengeldanspruch.Wichtig:Bei einer Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch sollte aber fürweitergehende Ansprüche auf keinen Fall ein so genannterKrankengeld-Wahltarif abgeschlossen werden. Alleine die damitverbundene Bindungsfrist zwingt ihn für mindestens drei Jahrein die G<strong>KV</strong>. Hier ist eine ergänzende Absicherung über ein<strong>SIGNAL</strong> Krankentagegeld die bessere Alternative.G<strong>KV</strong>-Zuzahlungen auf einen Blick:G<strong>KV</strong>-LeistungArztbesuchZahnersatz(zahnärztliche Behandlung plusMaterial- und Laborkosten)Arznei-*, Verbandmittel und Haushaltshilfefür Versicherte ab18 JahrenHeilmittel (Massagen, Fango,Krankengymnastik etc.) für Versicherteab 18 JahrenStationäre FahrkostenKrankenhausbehandlung für Versicherteab 18 JahrenEigenbeteiligung10 EUR je Quartal für jede ersteInanspruchnahme, die nicht aufÜberweisung beruhtmind. 50 %; nach 10-jährigerVorsorge mind. 35 %, plus 100 %für hochwertige Versorgung10 % je Mittel (mindestens 5 EURund maximal 10 EUR), höchstensdie Kosten des Mittels10 % der Kosten je Anwendungplus 10 EUR je Verordnung10 % pro Fahrt (mind. 5 EUR undmax. 10 EUR)10 EUR für die ersten 28 TageHilfsmittel ab 18 JahrenFür Brillen und Kontaktlinsen100 %; für sämtliche sonstigenHilfsmittel 10 % (mind. 5 EURund max. 10 EUR); darüber hinausgelten für bestimmte Hilfsmittel(Krankenfahrstühle etc.)Festbeträge*) Arzneimittel werden von der Zuzahlung befreit, wenn ihr Preis mindestens30% unter dem Festbetrag liegt.Krankengeldlücken für gesetzlich versicherte ArbeitnehmerDie Kasse zahlt 70 % des Bruttoarbeitsentgeltes bis zur Beitragsbemessungsgrenze, maximal 90 % des letzten Netto. Im Jahr <strong>2011</strong> beträgt dasmonatliche Höchstkranken geld 2.598,75 EUR. Davon wird noch der Beitragsanteil zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgezogen(= Lücke 2).1.000 €1.250 €1.500 €1.750 €2.000 €2.250 €2.500 €2.625 €2.750 €3.000 €3.250 €3.500 €3.750 €4.000 €Lücke 212,425% des Krankengeldes111,83 €139,78 €167,74 €195,69 €223,65 €251,61 €279,56 €293,54 €307,52 €322,89 €322,89 €322,89 €322,89 €322,89 €Gesamtlücke(täglich)7,06 €8,83 €10,59 €12,36 €14,12 €15,89 €17,65 €18,53 €19,42 €24,14 €32,47 €40,80 €49,14 €57,47 €<strong>SIGNAL</strong>Krankentagegeldhöhe8,00 €9,00 €11,00 €13,00 €15,00 €16,00 €18,00 €19,00 €20,00 €25,00 €33,00 €41,00 €50,00 €58,00 €Zielgruppen / Fachthemenzurück zum Inhaltsverzeichnis35


Gesetzlich KrankenversicherteLeistungskomfort nur mit G<strong>KV</strong> und <strong>SIGNAL</strong>Unser modernes Gesundheitswesen bietet mehr, als gesetzlicheKrankenkassen zahlen können. Deshalb sind Kassenmitgliederauf private Zusatzversicherungen angewiesen, wenn sieLeis tungskomfort erhalten wollen.<strong>SIGNAL</strong> Krankenhaus-ZusatzversicherungAuf die Individualität der ärztlichen und pflegerischen Betreuungsowie auf Komfort bei der Unterbringung sollten Sie jedochnicht verzichten.Mit einer <strong>SIGNAL</strong> Krankenhaus-Zusatzversicherung könnenSie alle Vorteile eines Privatpatienten im Krankenhaus genießen:• Das optimale Krankenhaus durch freie Krankenhauswahl• Die beste ärztliche Betreuung durch freie Arztwahl (gilt auchfür Spezialisten, Privatärzte, Chefärzte, Professoren)• Die notwendige Ruhe und Privatsphäre durch Unterkunft imEin- oder Zweibettzimmer (mit Bad, WC, Telefon, TV)Übrigens: Eine <strong>SIGNAL</strong> Krankheitskosten-Zusatzver siche rungkann von jedem Versicherten einer gesetzlichen Krankenversicherungabgeschlossen werden.Card für PrivatversicherteBei <strong>SIGNAL</strong> erhalten Sie die Card für Privatversicherte. ImKrankenhaus genügt es, die Karte vorzulegen, und schon ist diefinanzielle Abwicklung geregelt.<strong>SIGNAL</strong> Krankenhaus- und KurtagegeldEine weitere Leistung, die Ihnen nur die private Krankenversicherung bietet: Bargeld für jeden Tag eines Krankenhausaufenthaltes(Tarif EKH) oder für jeden Tag eines ambulanten oderstationären Kuraufenthaltes (Tarif EKUR; bis zu 30 Tage innerhalbvon 3 Kalenderjahren). Das Tagegeld wird Ihnen ohne Kostennachweisausgezahlt und ist steuerfrei.Es dient zur Abdeckung aller Kosten, die zwar nicht unmittelbarfür die Behandlung anfallen, trotzdem einen erheblichenUmfang annehmen können, wie beispielsweise• Geld für persönliche Wünsche (Lesestoff, Fernsehen, Video,Telefon)• Geld für die Fahrtkosten der Familie• Geld für einen Genesungsurlaub• Geld, um die in der G<strong>KV</strong> geltende Selbstbeteiligung imKrankenhaus für die ersten 28 Tage im Kalenderjahr („häuslicheErsparnis“) zu zahlen.Einzigartiger Einstieg in die <strong>SIGNAL</strong> ZusatzversicherungenKrankenAufnahmeohne Gesundheits -prüfung und ohneWartezeiten!DENT-FEST / DENT-PLUS<strong>SIGNAL</strong> <strong>IDUNA</strong> verdoppeltdie Zahnersatz-Leistungen dergesetzlichen Krankenkassen!KlinikUNFALL<strong>SIGNAL</strong> <strong>IDUNA</strong> sichert nach Unfall diebessere Versorgung im Krankenhaus!PflegeUNFALL<strong>SIGNAL</strong> <strong>IDUNA</strong> macht Pflegekostennach einem Unfall bezahlbar!Nutzen Sie die hervorragenden Akquise-Chancen durch drei <strong>KV</strong>-Zusatztarife ohneGesundheitsprüfung und Wartezeiten ineinem Flyer.[Formular-Nr. 17001xx]<strong>SIGNAL</strong> Ergänzungspakete „nach Maß“Wir bieten G<strong>KV</strong>-Mitgliedern mit den Tarifen GE/ GE-PLUS/ GE-TOP oder GE-TOP-S bzw. für über 60-Jährige GE-AKTIV/ GE-AKTIV-PLUS spezielle Ergänzungspakete, um die größtenLeistungs lücken gesetzlicher Kassen gezielt zu schließen:Die Tarife GE/ GE-PLUS/ GE-TOP/ GE-TOP-S/ GE-AKTIV/GE-AKTIV-PLUS sehen unterschiedliche Leistungen vor:• Zahnersatz• Brillen/Kontaktlinsen• Naturheilkunde• Vorsorgeuntersuchungen• Schutzimpfungen• Heilpraktiker• Kurtagegeld• Hilfsmittel• Heilmittel• gesetzliche Zuzahlungen• Ein- oder Zweibettzimmerund Chefarztbehandlungim Krankenhaus• Rooming in• Ambulante Operationen• Günstige Ausbildungstarife• Auslandsreise-<strong>KV</strong>Die genauen Leistungsbeschreibungen entnehmen Sie bitte der„Tarife der Zusatzversicherung“ auf Seite 68.<strong>SIGNAL</strong> Zahnkosten-ZusatzversicherungDie GE-Serie beinhaltet zum Teil hochwertige Absicherungsmöglichkeitenfür Zahnersatz. Mit den Tarifen GE-DENT bzw.Z50 lassen sich die Zahnleistungen weiter erhöhen: für Zahnersatz,Zahnbehandlung, Inlays, Implantate und Kieferorthopädie.Daneben ist die Absicherung mit einer eigenständigen Zahnversicherungmöglich. Hier bietet die flexible DENT-Serie für jedenKundenwunsch die passende Lösung.• DENT-FEST: die preisgünstige Zahnzusatzversicherung fürdie Regelabsicherung. Mit DENT-FEST verdoppeln Sie dieZahnersatz-Leistungen der G<strong>KV</strong>.• DENT-MAX: die Komfortabsicherung, die für hochwertigenZahnersatz (inklusive Inlays, Implantaten), Zahnbehandlung,professionelle Zahnreinigung und Kieferorthopädie leistet.• DENT-PROPHY: abgestufte Zahnabsicherung, die besondersdie Zahnprophylaxe honoriert und für hochwertigenZahnersatz (inklusive Inlays, Implantaten), Zahnbehandlungund professionelle Zahnreinigung leistet. Er bietet hervorragendeVertriebsmöglichkeiten über Zahnarztpraxen.<strong>SIGNAL</strong> KrankentagegeldversicherungUnsere Krankentagegeld-Versicherung schließt die Krankengeldlücke.Entsprechend der Dauer der Gehaltsfortzahlungkann für die Zahlung eines <strong>SIGNAL</strong> Krankentagegeldes folgenderLeistungsbeginn gewählt werden:43., 92., 183., 274., 365., 547. oder 729. Tag einer Arbeitsunfähigkeit(max. Höhe des zu versichernden Krankentagegeldessiehe Verkaufshinweise).Für G<strong>KV</strong>-pflichtversicherte Arbeitnehmer ist pauschal derAbschluss eines Krankentagegeldes bis zu einer Höhe von 20 EUR(Azubis 10 EUR) möglich und auch empfehlenswert.<strong>SIGNAL</strong> HighlightFür die Tarife GE/GE-PLUS/GE-TOP/Z50-3 und EKTG 43 max.20 EUR gilt auch im Jahr <strong>2011</strong> wieder das besonders einfacheAntrags verfahren in der Komfort-Serie. Jetzt auch inklusivePflegeUNFALL, PflegeSTART, KlinikUNFALLpur undKlinikSTART(pur). Nutzen Sie hierfür den Prospektantrag [Formular-Nr.17003xx].GesetzlichVersicherte36 zurück zum Inhaltsverzeichnis


Gesetzlich KrankenversicherteUnsere Garantien für SieWenn Sie krank werden, wird die <strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherungaus diesem Grund• niemals die Beiträge erhöhen• niemals den Vertrag kündigen• niemals die Leistungen kürzen.Das bedarfsgerechte und flexible AngebotWir bieten Ihnen Zusatzleistungen für jeden Bedarf:• allgemeine Ergänzung: Heilpraktikerbehandlung, Naturheilkundedurch Ärzte, Übernahme gesetzlicher Zuzahlungen,Auslandsreisen, Brillen und Kontaktlinsen, Heil- und Hilfsmittel,Kuren• Vorsorge-Ergänzung: allgemeine und Krebsvorsorge,Schutzimpfungen bei Reisen und Life-Style-Checks• stationäre Ergänzung: freie Krankenhauswahl, Unterkunft imEin- oder Zweibettzimmer, privatärztliche Behandlung, Übernahmeder täglichen Selbstbeteiligung, Rooming-in sowieZahlung einer Pauschale für ambulante Operationen• Zahnkosten-Ergänzung: Zahnbehandlung, Zahnersatz undKieferorthopädie – auch als eigenständige Zahntarife• Krankentagegeld zur Einkommenssicherung bei Arbeitsunfähigkeit,• Krankenhaustagegeld, Pflegetagegeld sowie Kurtagegeldals steuerfreie Barleistung,• spezielle Ergänzungen für über 60-jährige gesetzlich Krankenversicherte• speziell für freiwillig Versicherte mit Anspruch auf Kostenerstattung:ambulante Ergänzung für die Behandlung als Privatpatient• besonders günstige Bedingungen für 15 bis 33-jährige Azubis,Studenten und Schüler an weiterbildenden Schulensowie familienversicherte Kinder• flexible Optionstarife mit Anspruch auf spätere Umstellung ineine Voll- oder Zusatzversicherung ohne erneute GesundheitsprüfungFazit:Sie haben die Wahl – von der günstigen Grundergänzung bishin zur absoluten First-Class-Ergänzung.Im AuslandIhre <strong>SIGNAL</strong> Zusatztarife* gelten weltweit. Ihre gesetzlicheKrankenversicherung leistet nicht in allen Ländern und nicht fürden Auslandsrücktransport, Überführung oder Bestattung amSterbeort. Diese Lücke schließen Sie am besten mit einer Auslandsreise-Krankenversicherung(ist im Tarif GE bereits ohneWartezeiten enthalten: bei Tod im Ausland Kosten für die Überführungbzw. Bestattung am Sterbeort bis zu 11.000 EUR).* Sonderregelung für die Krankentagegeld- und die PflegetagegeldversicherungWartezeitenWartezeiten sollen die Versichertengemeinschaft vor Kostenschützen, die bei Vertragsabschluss praktisch schon feststanden.Die allgemeine Wartezeit beträgt 3 Monate, die besonderenWartezeiten für Zahnleistungen, Entbindung und Psychotherapiebetragen 8 Monate.Die Wartezeiten entfallen für die Auslandsreise-Krankenversicherungim Tarif GE. Zusätzlich entfallen in der gesamten GE-Tarifserie bei Unfällen die allgemeine Wartezeit und die besondereWartezeit für Zahnersatz. In den Zahntarifen GE-DENT,DENT-MAX und DENT-PROPHY gilt folgendes: Für die professionelleZahnreinigung, die Bestandteil in den Tarifbedingungender genannten Tarife ist, gilt ab sofort statt der besonderenWartezeit von 8 Monaten grundsätzlich die allgemeine Wartezeitvon 3 Monaten. Keine Wartezeiten sind in den Sonderbedingungenfür Ausbildungszeiten einzuhalten (siehe auch Seite103).Schnelle KostenerstattungSie reichen Ihre Rechnungen, Rezepte usw. bei uns ein, wirüberweisen Ihnen innerhalb von wenigen Tagen die tariflich vereinbartenLeistungen. Dabei ist nicht Voraussetzung, dass Siedie Rechnungen bereits bezahlt haben, teilweise ist aber dieVorleistung der G<strong>KV</strong> erforderlich.Altersvorsorge für Ihre ZusatzversicherungIhre Krankenversicherungsbeiträge bleiben auch im Alterbezahlbar; dafür sorgen die bereits im Beitrag einkalkuliertenAlterungsrückstellungen und die zusätzlichen Alterungsrückstellungenaus Überschüssen (Ausnahmen: Tarife Klinik-UNFALLpur, KlinikSTARTpur, KlinikPLUSpur, PflegeUNFALL,OSG2V, GE-AKTIV und GE-AKTIV-PLUS sind ohne Alterungsrückstellungenkalkuliert).Der besondere Komfort für stationär Zusatzversicherte mitWahlleistungenIm Beitrag enthaltener Top-Service:<strong>SIGNAL</strong> Card für PrivatversicherteSie erhalten für die Behandlung in Deutschland die Card für Privatversicherte(gilt nicht für Tarife, die ausschließlich bei Unfallbzw. bei schweren Erkrankungen leisten). Im Krankenhausgenügt es, die Karte vorzulegen. Schon ist die finanzielleAbwicklung der Unterkunfts kosten geregelt.Zielgruppen / FachthemenFrüher Einstieg – günstigere BeiträgeDer <strong>SIGNAL</strong> <strong>KV</strong>-Beitrag ist nicht einkommensabhängig. Er richtetsich u. a. nach dem gewählten Versicherungsschutz unddem Eintrittsalter und ist damit umso günstiger, je jüngerjemand sind.zurück zum Inhaltsverzeichnis37


Kündigungsfristen für gesetzlich KrankenversicherteKündigungsfristen beim KassenwechselSeit Januar 2002 sind Versicherungspflichtige und freiwillig Versichertebeim Wechsel der Krankenkasse gleichgestellt. Siekönnen zum Ende des übernächsten Monats ab Kündigung dieKasse wechseln. Nachstehend wird der Ablauf bei einem Kassenwechselbeschrieben.Kündigungsverfahren beim KassenwechselMindestversicherungsdauer bei der „alten“ Kasse 18 Monatebzw. bei bestimmten Wahltarifen 1 oder 3 Jahre. Trifft beidesnicht zu, gilt folgender Ablauf:1. Schritt: Der G<strong>KV</strong> Versicherte kündigt formlos seine Mitgliedschaftzum Ende des übernächsten Monats (Beispiel: Kündigungam 23. Juni; Wechsel zum 01. September möglich).2. Schritt: Der G<strong>KV</strong> Versicherte beantragt seine Mitgliedschaftbei der neuen Kasse (in Abhängigkeit vom Kündigungstermin)3. Schritt: Die alte Kasse stellt unverzüglich – spätestensjedoch innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Kündigung– eine Kündigungsbestätigung aus.4. Schritt: Das Mitglied hat der neuen Kasse die Kündigungsbestätigungeinzureichen. Erst dann stellt die neue Kasseunverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung aus.5. Schritt:• Arbeitnehmer:Die neue Kasse schickt die Mitgliedsbescheinigung direkt anden Arbeitgeber. Der Arbeitgeber meldet den Arbeitnehmerdaraufhin bei der neuen Kasse an.• Sonstige Versicherte (z. B. Selbstständige):Die neue Kasse schickt die Mitgliedsbescheinigung direkt andas Mitglied. Die Bescheinigung ist innerhalb der Kündigungsfristder alten Kasse vorzulegen. Wird dies versäumt,ist die Kündigung unwirksam!Sonderfälle – Ausnahmen von der 18-MonatsfristNach der Kündigung ist das Mitglied dann 18 Monate an dieneue Kasse gebunden. Dies gilt auch bei einem Arbeit geberwechsel.Krankenkassen können in ihren Satzungen vorsehen,dass die Vorversicherungszeit von 18 Monaten nicht erfüllt werdenmuss, wenn eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasseder gleichen Kassenart (z. B. bei einem Wechsel voneiner Ersatzkasse zu einer anderen Ersatzkasse oder von einerBKK zu einer anderen BKK) begründet werden soll.Verlangt die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, erhöht diesenoder verringert ihre Prämienzahlung, kann das G<strong>KV</strong>-Mitglied –anders als bei der normalen Kündigung! – zum Beginn der erstmaligenFälligkeit die Mitgliedschaft kündigen. Die Krankenkassemuss ihre Mitglieder spätestens 1 Monat vorher daraufhinweisenBeispiel:• erstmalige Fälligkeit des Zusatzbeitrages 1. März <strong>2011</strong>• Hinweis der Kasse am 28. Januar <strong>2011</strong>• Kündigung möglich bis spätestens 1. März <strong>2011</strong>• Mitglied kündigt am 17. Februar <strong>2011</strong>• Mitgliedschaft endet am 30. April <strong>2011</strong>Vorteil: Bei dieser Kündigung ist die 18-monatige Mindestversicherungsdauernicht einzuhalten. Dies gilt übrigens auch,wenn die Kasse gewechselt werden soll, weil eine Familienversicherungmöglich wird.Achtung: G<strong>KV</strong>-Krankengeldwahltarife hebeln KündigungsfristenausDieses Sonderkündigungsrecht gilt nicht, wenn das Mitglied38 zurück zum Inhaltsverzeichniseinen so genannten Krankengeldwahltarif nach § 53 SGB Vabgeschlossen hat. In diesem Fall bindet sich das Mitglied fürmindes tens 3 Jahre an seine Krankenkasse.Wichtig: Wechsel in die P<strong>KV</strong> nur mit Nachweis möglich!Will ein freiwillig versichertes G<strong>KV</strong>-Mitglied (z. B. Selbstständiger)in die P<strong>KV</strong> wechseln, wird die Kündigung der Mitgliedschaftnur dann wirksam, wenn das Bestehen einer privaten Kranken-Vollversicherung nachgewiesen wird. Wird der Nachweis nichtinnerhalb der Kündigungsfrist erbracht, wird die Kündigungunwirksam. Der G<strong>KV</strong>-Austritt wäre dann nur nach einer erneutenKündigung möglich. Empfehlung: Achten Sie darauf, dassIhr Kunde den Nachweis auch tatsächlich erbringt.Wichtig: 18-Monatsfrist gilt nicht, wenn ein freiwilliges Mitgliedzur <strong>SIGNAL</strong> Kranken wechselt (siehen unten Absatz 4 Satz8)§ 175 SGB V Ausübung des Wahlrechts [Gesetzestext](1) 1 Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber der gewählten Krankenkassezu erklären. 2 Diese darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen. 3 Das Wahlrecht kannnach Vollendung des 15. Lebensjahres ausgeübt werden.(2) 1 Die gewählte Krankenkasse hat nach Ausübung des Wahlrechts unverzüglicheine Mitgliedsbescheinigung auszustellen. 2 Hat innerhalb der letzten 18 Monatevor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung eineMitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse bestanden, kann die Mitgliedsbescheinigungnur ausgestellt werden, wenn die Kündigungsbestätigung nachAbsatz 4 Satz 3 vorgelegt wird. 3 Eine Mitgliedsbescheinigung ist zum Zweck derVorlage bei der zur Meldung verpflichteten Stelle auch bei Eintritt einer Versicherungspflichtunverzüglich auszustellen.(3) 1 Versicherungspflichtige haben der zur Meldung verpflichteten Stelle unverzüglicheine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen. 2 Wird die Mitgliedsbescheinigungnicht spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht vorgelegt,hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen abEintritt der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse anzumelden, bei der zuletzteine Versicherung bestand; bestand vor Eintritt der Versicherungspflichtkeine Versicherung, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigenab Eintritt der Versicherungspflicht bei einer nach § 173 wählbarenKrankenkasse anzumelden und den Versicherungspflichtigen unverzüglich überdie gewählte Krankenkasse zu unterrichten. 3 Für die Fälle, in denen eine Mitgliedsbescheinigungnach Satz 1 nicht vorgelegt wird und keine Meldung nachSatz 2 erfolgt, vereinbaren die Spitzenverbände der Orts-, Betriebs-, InnungsundErsatzkassen gemeinsam und einheitlich Regeln über die Zuständigkeit.(4) 1 Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl derKrankenkasse mindestens 18 Monate gebunden, wenn sie das Wahlrecht abdem 1. Januar 2002 ausüben. 2 Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablaufdes übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in demdas Mitglied die Kündigung erklärt. 3 Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich,spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigungeine Kündigungsbestätigung auszustellen. 4 Die Kündigung wird wirksam,wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderenKrankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen eineranderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist. 5 Erhebt die Krankenkasseab dem 1. Januar 2009 einen Zusatzbeitrag, erhöht sie ihren Zusatzbeitragoder verringert sie ihre Prämienzahlung, kann die Mitgliedschaft abweichendvon Satz 1 bis zur erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhebung, der Beitragserhöhungoder der Prämienverringerung gekündigt werden. 6 Die Krankenkassehat ihre Mitglieder auf das Kündigungsrecht nach Satz 5 spätestens einenMonat vor erstmaliger Fälligkeit hinzuweisen. 7 Kommt die Krankenkasse ihrerHinweispflicht nach Satz 6 gegenüber einem Mitglied verspätet nach, verschiebtsich für dieses Mitglied die Erhebung oder die Erhöhung des Zusatzbeitrags unddie Frist für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts um den entsprechendenZeit raum. 8Die Sätze 1 und 4 gelten nicht, wenn die Kündigung eines Versicherungsberechtigtenerfolgt, weil die Voraussetzungen einer Versicherung nach§ 10 erfüllt sind, Satz 1 gilt nicht, wenn die Kündigung erfolgt, weil keine Mitgliedschaftbei einer Krankenkasse begründet werden soll. 9 Die Krankenkassen könnenin ihren Satzungen vorsehen, dass die Frist nach Satz 1 nicht gilt, wenneine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse der gleichen Kassenart begründetwerden soll. 10 Die Kündigung der Mitgliedschaft durch eine Person, dieam 2. Februar 2007 oder später erfolgt, um in ein privates Krankenversicherungsunternehmenzu wechseln, ist unwirksam, wenn die Voraussetzungen des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen.(5) Absatz 4 gilt nicht für Versicherungspflichtige, die durch die Errichtung oderAusdehnung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse oder durch betrieblicheVeränderungen Mitglieder einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse werdenkönnen, wenn sie die Wahl innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt derErrichtung, Ausdehnung oder betrieblichen Veränderung ausüben.(6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldungen undMitgliedsbescheinigungen nach dieser Vorschrift einheitliche Verfahren und Vordruckefest.


Kostenerstattung für gesetzlich KrankenversicherteWas bedeutet Kostenerstattung in der gesetzlichen Krankenversicherung(G<strong>KV</strong>)?Hat der Patient mit seiner gesetzlichen Krankenkasse vorabKos tenerstattung vereinbart, erfolgt die Behandlung als Privatpatientund nicht als Kassenpatient über die Krankenversichertenkarte.Der Arzt schreibt dem Versicherten eine Rechnung,die dieser direkt beim Arzt zu begleichen hat. Der Versichertehat dann einen Leistungsanspruch gegenüber seiner Krankenkasse.Der Leistungsanspruch in der Kostenerstattung ist dabeiidentisch mit dem im Sachleistungsprinzip, welches über dieVersichertenkarte abgerechnet wird. Umgerechnet auf die GOÄwird ca. der 1fache Satz vergütet. Es werden von der Krankenkasseaber nur die Leistungen erstattet, die auch über die Versichertenkartehätten abgerechnet werden können. Da der Arztbis zum Höchstsatz (3,5-fach) der Gebührenordnung abrechnenkann, wird es hier regelmäßig ohne entsprechende Zusatzversicherungenzu erheblichen Eigenbeteiligungen kommen. Andie Wahl der Kostenerstattung bindet sich der Versicherte fürmindestens ein Kalendervierteljahr.Wie war die gesetzliche Regelung bislang und was hat sichseit dem 1. April 2007 geändert?Versicherte konnten bislang schon Kostenerstattung wählen.Dabei war es seit 2004 möglich, die Kostenerstattung entwederkomplett zu beantragen oder nur auf den ambulanten Bereichzu beschränken. Bei Beschränkung auf den ambulantenBereich war dann auch die zahnärztliche Versorgung Bestandteilder Kostenerstattung. Hat also ein G<strong>KV</strong>-Versicherter ambulanteKostenerstattung gewählt, kann er sowohl beim Arzt alsauch beim Zahnarzt nicht mehr seine Krankenversicherungskarteverwenden.Seit dem 1. April 2007 ist Kostenerstattung für jeden gesetzlichenLeistungsbereich völlig flexibel wähl- und kombinierbar.Die folgenden Leistungsbereiche kommen für Kostenerstattungin Frage:• ärztliche Versorgung• zahnärztliche Versorgung• stationäre Versorgung• verordnete Leistungen (z. B. Arznei-, Heil- und Hilfsmittelverordnungen)EmpfehlungKostenerstattung sollte – wenn überhaupt – nur für die ambulanteärztliche Versorgung (inkl. der verordneten Leistungen)gewählt werden. Hier sind Vorteile durch den Privatpatientenstatusbeim Arzt gegeben. In diesem Fall ist der Tarif <strong>AG</strong>100 diebedarfsgerechte Absicherung.Nicht zu empfehlen ist hingegen die Wahl der Kostenerstattungfür die stationäre und zahnärztliche Versorgung. In beiden Fällenergeben sich keine Vorteile für den Versicherten. Egal obKostenerstattung oder Abrechnung über Versichertenkarte(Sachleistung): Die Lücken im stationären und auch im zahnärztlichenBereich sind unabhängig von der Art der Erstattunggleich hoch. Das zeigt, dass stationäre und zahnärztlicheZusatzversicherungen (wie z. B. GE-TOP-S, DENT-MAX, etc.)in jedem Fall bedarfsgerecht und notwendig sind.Änderungen zum 1. Januar <strong>2011</strong>:Gesetzgeber will Kostenerstattung weiter forcieren:• Mindestbindungsfrist ist von einem vollen Kalenderjahr aufein Kalendervierteljahr reduziert worden• Begrenzung des Abzugsbetrages von Verwaltungskostenauf maximal 5%§ 13 SGB V Kostenerstattung [Gesetzestext](1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2)Kos ten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattungwählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme derLeistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versichertenvor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, dienicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zutragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung,der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder aufveranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringerdürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse inAnspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wennmedizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringerrechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistetist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch aufErstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkassebei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahrender Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetragfür Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzugbringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 5 sind dieder Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie dieMehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1Satz 3 und 4 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden.Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens einKalendervierteljahr gebunden.(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitigerbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurchVersicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diesevon der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistungnotwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischenRehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 15 des NeuntenBuches erstattet.(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in anderen Staaten, indenen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zurAnwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und derenFamilien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L149 S 2), in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist, anstelle derSach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen,es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staatsind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegenauf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Esdürfen nur solche Leis tungserbringer in Anspruch genommen werden, beidenen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstandeiner Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligennationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zurVersorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattungbesteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringungals Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahrender Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschlägevom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungenvorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zubringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischenErkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderenMitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaatdes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann dieKrankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.(5) Abweichend von Absatz 4 können in anderen Staaten, in denen die Verordnung(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung derSysteme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, dieinnerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L 149 S. 2), inihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist, Krankenhausleistungen nach§ 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruchgenommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleicheoder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkanntenStand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlungeiner Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse imInland erlangt werden kann.(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.Zielgruppen / Fachthemenzurück zum Inhaltsverzeichnis39


Beihilfeberechtigte, HeilfürsorgeberechtigteKrankenversicherungspflicht seit 1. Januar 2009Seit dem 01.01.2009 besteht auch für Beamte Versicherungspflichtin der privaten Krankenversicherung. Um dem Kontrahierungszwanginnerhalb der P<strong>KV</strong> zu entsprechen, wurde ein beihilfekonformerBasistarif eingeführt. Wichtig fürBeihilfeberechtigte des Bundes und des Landes Baden-Württemberg:Ohne einen der Versicherungspflicht genügendenKrankenversicherungsschutz verlieren sie ihren Beihilfeanspruch.Alle Details zur Pflicht der Versicherung in der P<strong>KV</strong> findenSie auf Seite 100. Auch nach Einführung der Versicherungspflichtgilt nach wie vor: Wer sich rechtzeitig um seineKrankenversicherung kümmert, hat alle Möglichkeiten, einenumfassenden und zu seinem Beihilfeanspruch passenden Versicherungsschutzzu erhalten.BeihilfeBeamte - unter bestimmten Voraussetzungen auch Angestellteund Arbeiter des öffentlichen Dienstes – erhalten für sich undihre Angehörigen von ihren Dienstherren (Bund bzw. Landesbehörde)eine Beihilfe.Die Beihilfe ist eine Leistung, mit der sich der Dienstherr unmittelbaran den anfallenden Kosten für den Krankheits-, GeburtsoderTodesfall beteiligt.Bund und Länder haben dazu entsprechende Beihilfevor schriftenerlassen, in denen die prozentuale Höhe der Beteili gung anden Kosten (= Beihilfebemessungssätze) festgelegt ist. DieseBemessungssätze sind abhängig vom Familienstand und derjeweils geltenden Beihilfevorschrift.Die im Einzelfall geltenden Bemessungssätze können der „Beihilfetabelle“(Seite 42) entnommen werden.BeamteDer Dienstherr beteiligt sich nicht – wie bei Arbeitnehmernüblich – an den Beiträgen zur Krankenversicherung. Dafürerstattet der Dienstherr im Rahmen der Alimentation einen Teilder entstandenen Kosten in Form von Beihilfen.Weil diese Beihilfen jedoch nur anteilig in Höhe des jeweiligenBeihilfebemessungssatzes gewährt werden, ist die Beihilfedemzufolge nur eine Teilhilfe - der Beamte benötigt daher unbedingteine Ergänzung seines Krankenversicherungs schutzesauf 100 %.Die speziellen <strong>SIGNAL</strong> Beihilfetarife berücksichtigen diesenUmstand und sind genau auf den individuellen Bedarf der Beihilfeberechtigtenzugeschnitten. Durch gestaffelte Prozentsätzepassen sich unsere Tarife problemlos den jeweiligen Beihilfesätzenan und ermöglichen den Kunden so eine optimaleErgänzung ihrer bestehenden Beihilfeansprüche.Abgestimmt auf den jeweils geltenden Beihilfebemessungssatzerreichen Sie den richtigen Versicherungsschutz mit folgendenBeihilfetarifen:AB bzw. BA0, SB-R, SB-W oder START-B und in den neuenLändern auch mit BO, BOZ.G<strong>KV</strong> ist keine AlternativeDer Grund: Die G<strong>KV</strong> verfügt nicht über spezielle Ergänzungsangebotefür Beihilfeberechtigte. Der Beamte würde also denvollen Beitrag für einen normalen 100 %-Schutz zahlen müssen,obwohl er nur die halbe Leistung oder auch nur 30 % benötigt.Schlimmer noch: Sein Dienstherr beteiligt sich in keinem Fall andiesem Beitrag.„Beihilfelücken“Zusätzliche Lücken bei den Krankheitskosten entstehen für denBeamten dadurch, dass der Dienstherr nicht sämtliche Kostenals beihilfefähig anerkennt, sondern Beihilfe nur auf sogenannte „beihilfefähige Aufwendungen“ gewährt. Die soentstehen den Lücken schließen Sie mit unseren speziellenBeihilfeer gän zungstarifen:AEB (AEB1) und SEB.Besonderheit für Ausbildungszeiten:Während der Ausbildung als Beamtenanwärter oder Referendarsowie als berücksichtigungsfähiger Student oder Auszubildenderkönnen die entsprechenden Beihilfetarife auch als beitragsgünstigeR-Version (Auszubildende nur R-SB-W und R-SEB)versichert werden. Die Versicherungsfähigkeit der R-Tarifeendet grundsätzlich mit Vollendung des 34. Lebens jahres. EineAusnahme bilden die Referendare im Schuldienst und Lehramtsanwärter:Da die Durchschnittsalter für diese beiden Gruppenstetig gestiegen sind, wird hier die Versicherungsfähigkeitder R-Tarife bis zur Vollendung des 39. Lebensjahres verlängert.Nach Erreichen der Altersgrenzen erfolgt dann automatischdie Umstellung in die entsprechenden Normaltarife.Freie HeilfürsorgeDie freie Heilfürsorge ist eine spezielle Form der Fürsorge desDienstherrn gegenüber seinen Beamten. Sie wird i.d.R. danngewährt, wenn die Tätigkeit besonders gefahrgeneigt ist.Die freie Heilfürsorge erbringt – im Gegensatz zur Beihilfeleistung– eine 100 %ige Kostenübernahme der erstattungsfähigenAufwendungen. In einigen Bundesländern (z. B. NRW) sindüber die Heilfürsorge hinausgehende Aufwendungen im Rahmender jeweils geltenden Beihilfevorschriften beihilfefähig.Freie Heilfürsorge wird jedoch nur dem Beamten selbstge währt; für seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen erhälter Beihilfe entsprechend der jeweils geltenden Beihilfevorschrift.Freie Heilfürsorge erhalten Vollzugsbeamte der Bundespolizei,Berufs- und Zeitsoldaten während des aktiven Dienstes. BeiPolizeibeamten der Länder gelten länderspezifische Regelungen,diese können Sie der Übersicht auf Seite 43 entnehmen.Nach Ende der freien Heilfürsorge wird wieder Beihilfe gewährt.Aus diesem Grund sollten davon betroffene Beamte schon währendihres Anspruchs auf Heilfürsorge eine Anwartschafts versicherungbei uns auf die später benötigten Beihilfetarifeabschließen. Nur so ist schon jetzt sichergestellt, dass nachEnde der freien Heilfürsorge eine vollwertige private Krankenversicherungohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne möglicheRisikozu schläge oder Leistungsausschlüsse zustandekommt. Denn ohne bestehende Anwartschaft bleibt nur nochdie Aufnahme im Basitarif für Beihilfeberechtigte. Das bedeutet:geringere Leistungen gegen höhere Beiträge.Wichtiger Hinweis für alle Heilfürsorgeberechtigten:Für die bestehenden Lücken in der Heilfürsorge empfiehlt sichin jedem Fall der Abschluss eines ambulanten Ergänzungstarifes,wie beispielsweise GE, GE-PLUS oder GE-TOP.40 zurück zum Inhaltsverzeichnis


Heilfürsorgeberechtigte, Arbeitnehmer im öffentlichen DienstWichtige Hinweise für Polizeianwärter der GdPMitglieder der Gewerkschaft der Polizei (GdP) genießen bei<strong>SIGNAL</strong> nicht nur während der Ausbildung sondern auchdanach unschlagbare Vorteile.GdP-Vorteile während der AusbildungBeitragsfreie Rahmenanwartschaft auf den dringend benötigtenKrankenversicherungsschutz für ambulante Leistungen und stationäreRegelleistungen nach Ende der Heilfürsorge (Tarife ABund SB-R)• einfache Erweiterung der Rahmenanwartschaft innerhalbvon 3 Monaten ab Dienstbeginn• vereinfachtes Antragsverfahren• keine Gesundheitsprüfung, damit garantierte Aufnahme• gilt für- stationäre Wahlleistungen (Tarif SB-W)- ambulante Beihilfeergänzung (Tarif AEB bzw. AEB1)- stationäre Beihilfeergänzung (Tarif SEB)- erforderliche Pflegepflichtversicherung (PVB)Wichtig: Mit einer Anwartschaft sichert sich der Polizeianwärterschon heute die nach Ende der Heilfürsorge dringend benötigteprivate Krankenversicherung. Die Aktivierung nach Ende derHeilfürsorge erfolgt nämlich ohne erneute Gesundheitsprüfung.Verschlechterungen des Gesundheitszustandes, die währendder Dauer der Anwartschaft eintreten, sind ohne Zuschlag mitversichert.Die GdP-Vorteile nach Ende der AusbildungAktivierung der Rahmenanwartschaft passend zum jeweiligenBeihilfeanspruch nach Ende der Heilfürsorge ohne Gesundheitsprüfung.Bei Heilfürsorgeanspruch bis zur Pensionierungwird die Anwartschaft auf Antrag in einem besonders beitragsgünstigenKollektivvertrag (Tarif BA 25) weitergeführt.Arbeitnehmer im öffentlichen DienstIn den neuen Bundesländern haben Arbeitnehmer im öffentlichenDienst keinen Beihilfeanspruch, da keine Tarifverträgebestehen.In welchen der alten Bundesländer Beihilfeansprüche bestehen,entnehmen Sie bitte der Übersicht auf Seite 44 und 45.Die Beihilfeansprüche richten sich nach der bestehendenKrankenver siche rung des Arbeitnehmers, also danach, ob er inder G<strong>KV</strong> versicherungspflichtig oder freiwillig versichert ist bzw.ob Versicherungsschutz in der P<strong>KV</strong> besteht.1. In der G<strong>KV</strong> pflichtversicherte ArbeitnehmerDer Arbeitnehmer ist grundsätzlich auf die Sachleistungen derG<strong>KV</strong> angewiesen. Beihilfeansprüche bestehen, wenn die G<strong>KV</strong>nur einen Zuschuss leistet (z. B. bei Zahnersatz), dann jedochnur auf die beihilfefähigen Aufwendungen, die nach Abzug derG<strong>KV</strong>-Leistung verbleiben. Im stationären Bereich bestehenkeine Beihilfeansprüche.Pflichtversicherten Arbeitnehmern kann die gesamte Paletteder Zusatztarife für G<strong>KV</strong>-Versicherte angeboten werden.2. Freiwillig in der G<strong>KV</strong> versicherte ArbeitnehmerDer freiwillig G<strong>KV</strong>-Versicherte erhält im ambulanten Bereich nurunwesentlich mehr von der Beihilfe erstattet als der Pflichtversicherte.Im stationären Bereich erhält dieser Personenkreisallerdings (je nach geltender Beihilfevorschrift) Beihilfe zu denstationären Wahlleistungen (Ausnahme: Baden-Württembergund NRW Beihilfe wie Pflichtversicherte).Denjenigen, die wirklich als freiwilliges Mitglied in der G<strong>KV</strong> bleibenmöchten, können die normalen Ergänzungstarife fürgesetz lich Krankenversicherte angeboten werden. Für stationäreWahlleistungen benötigen freiwillig G<strong>KV</strong>-Versicherte dieTarife SB-W und SEB. In den Bundesländern Baden-Württemberg,Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersach sen, NRW, Saarlandund Schleswig-Holstein muss der Kunde statt SB-W undSEB den Tarif SG 100, OSG 2V oder Tarife der Klinik-Serie versichern,da in diesen Bundesländern stationäre Wahlleistungennicht beihilfefähig sind.3. Privatversicherte ArbeitnehmerDer richtige Versicherungsschutz für diesen Personenkreis isteine Krankheitskosten-Vollversicherung mit einer Krankentagegeld-Versicherung.Aber:Der privatversicherte Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst mussseinem Arbeitgeber das Bestehen einer privaten Krankheitskosten-Vollversicherungnachweisen. Erst dann erhält er wie auchjeder andere höherverdienende Arbeitnehmer einen Beitragszuschussbis zur Hälfte seines privaten Krankenversicherungsbeitrages.Weist er keine Krankenversicherung nach, erhält erauch keinen Beitragszuschuss, sondern Beihilfe.Lukrativer ist in jedem Fall ein Beitragszuschuss, denn zusätzlichgewährt der Dienstherr auch noch Beihilfe für solche Krankheitskosten,die nicht durch eine private Krankenversiche runggedeckt sind. Entsprechend dem jeweiligen Bemessungssatzwird dann auf die verbleibenden beihilfefähigen AufwendungenBeihilfe gewährt. Achtung: In Ländern mit Kostendämpfungspauschalebesteht dieser Vorteil nicht.Das heißt: Der Dienstherr beteiligt sich also auch an denSelbstbeteiligungen!Für diesen Personenkreis rechnen sich unsere Selbstbehaltstarife,z. B. privat KOMFORT1 (Beitragsersparnis und Beteiligungdes Arbeitgebers an der Selbstbeteiligung). Es können aberauch alle anderen <strong>SIGNAL</strong> Vollversicherungstarife angebotenwerden.Auch Beihilfetarife sind möglichWeist der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber keine Krankenversicherungnach, erhält er auch keinen Beitragszuschuss vonseinem Arbeitgeber. Damit würde dann automatisch der „volle“Beihilfeanspruch bestehen (und nicht nur der auf die verbleibendenbeihilfefähigen Anwendungen); dies gilt nicht für Hessenund Rheinland-Pfalz. Dem Kunden könnten dann unsere Beihilfe-und Beihilfeer gänzungstarife angeboten werden.Unser Tipp:Im Gegensatz zum Beamten erlischt der Beihilfeanspruch vonArbeitnehmern im öffentlichen Dienst im Regelfall bei Rentenbezug.Mit Eintritt in den Ruhestand müsste dann derKrankenver siche rungsschutz von den Beihilfetarifen auf dieTarife einer Krankheitskosten-Vollversicherung aufgestockt werden.Das würde teuer, denn für diesen Teil wurden bisher keineAlte rungs rück stellungen angesammelt, d. h. die fehlenden Prozentemüssten zum erreichten Alter „nachgekauft“ werden.Ein während des Beihilfeanspruchs evtl. erzielter Beitragsvorteil(im Vergleich zur normalen <strong>KV</strong>-Vollversicherung) wird dann imRentenalter durch den „Nachkauf“ der 100 %-Tarife meistschnell eingebüßt. Die Beihilfetarife bieten dem Arbeitnehmeralso auf lange Sicht, gerade im Alter, keinen bedarfsgerechtenVersicherungsschutz.Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst sollten daher statt derBeihilfetarife immer eine normale <strong>KV</strong>-Vollversicherung für Nichtbeihilfeberechtigte,evtl. mit Selbstbeteiligungen (inkl. Arbeitgeberzuschuss),angeboten werden.Zielgruppen / Fachthemenzurück zum Inhaltsverzeichnis41


Beihilfeanspruch von BeihilfeberechtigtenBundesland ambulanter Beihilfeanspruch notwendige Tarife stationärer BeihilfeanspruchnotwendigerTarifRegelleistungWahlleistungnotwendigerTarifBund 1) , Bayern, Baden-Württemberg 1) ,Nordrhein- Westfalen,Rheinland-Pfalz,Sachsen, Sachsen-Anhalt 1) , ThüringenBeihilfeberechtigter 50%Beihilfeberechtigter- mit 2 oder mehr Kindern 70%Ehegatte 70%Versorgungsempfänger 70%AB 30/20V oderBA0 30/20VAB 30 oder BA0 30AB 30 oder BA0 30AB 30 oder BA0 3050 %70 %70 %70 %SB-R 30/20VSB-R 30SB-R 30SB-R 3050 %70 %70 %70 %SB-W 30/20VSB-W 30SB-W 30SB-W 30Kind 80%AB 20 oder BA0 2080 %SB-R 2080 %SB-W 20Berlin 1) , Brandenburg 1) ,Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern 1) , Niedersachsen,Saarland,Schleswig- HolsteinBeihilfeberechtigter 50%Beihilfeberechtigter- mit 2 oder mehr Kindern 70%Ehegatte 70%Versorgungsempfänger 70%AB 30/20V oderBA0 30/20VAB 30 oder BA0 30AB 30 oder BA0 30AB 30 oder BA0 3050 %70 %70 %70 %SB-R 30/20VSB-R 30SB-R 30SB-R 30keinekeinekeinekeineSB-W 100SB-W 100SB-W 100SB-W 100Kind 80%AB 20 oder BA0 2080 %SB-R 20keineSB-W 100Hessen Beihilfeberechtigter, ledig 50%Beihilfeberechtigter, verh./verwitwet 55%AB 50 oder BA0 50AB 45 oder BA0 4565 %70 %SB-R 35SB-R 3065 %70 %SB-W 35SB-W 30• Die 5 %-Erhöhung des Bemessungssatzes für verheiratete Beamte gilt nicht, wenn der Ehegatte selbst beihilfeberechtigt oderpflichtversichert ist oder über der Einkommensgrenze verdient.• Der Bemessungssatz des Beamten erhöht sich für jedes berücksichtigungsfähige Kind um 5 % auf bis zu maximal 70 %.• Für Versorgungsempfänger erhöht sich der Bemessungssatz um 10%.• Für stationäre Leistungen erhöht sich der ambulante Beihilfebemessungssatz um 15 % auf bis zu maximal 85 %.• Für berücksichtigungsfähige Angehörige gelten dieselben Bemessungssätze.Bremen Beihilfeberechtigter, ledig 50%Beihilfeberechtigter, verh./verwitwet 55%AB 50 oder BA0 50AB 45 oder BA0 4550 %55 %SB-R 50SB-R 45keinekeineSB-W 100SB-W 100• Die 5 %-Erhöhung des Bemessungssatzes für verheiratete Beamte gilt nicht, wenn der Ehegatte selbst beihilfeberechtigt oderpflichtversichert ist oder über der Einkommensgrenze verdient.• Der ambulante Bemessungssatz des Beamten erhöht sich für jedes berücksichtigungsfähige Kind um 5 %, bis zu maximal 70%.• Für Versorgungsempfänger erhöht sich der ambulante Bemessungssatz um 10%.• Für berücksichtigungsfähige Angehörige gelten dieselben Bemessungssätze.Alternativ kann auch der Tarif START-B angeboten werden (nicht möglich in Hessen und Bremen)Wichtiger Hinweis für die neuen Bundesländer: Neben den oben genannten Tarifen können die „Ost-Tarife“ BO und BOZ angeboten werden(Voraussetzung ist ein Wohnort in den neuen Bundesländern).Besonderheiten für Beamtenanwärter und ReferendareWährend der Ausbildung zum Beamten können spezielle beitragsgünstige Ausbildungstarife (Sonderbedingungen für Ausbildungszeiten) versichertwerden. Die Tarifbezeichnung wird durch ein „R-“ ergänzt (z. B. R-AB, R-SB-R ...). Besonderheit für BA0: R-BA0 A = AnwärterBundeslandBund, Sachsen, Sachsen-Anhalt,Thüringen 2) , Berlin, Brandenburg,Mecklen burg-Vorpom mern,Nieder sachsenBayern, Baden-WürttembergHamburg, Saarland,Schleswig-HolsteinBremenHessenNordrhein-WestfalenRheinland-PfalzBesonderheit bei Zahnersatz, Inlays, EinzelkronenKeine Beihilfe während der Ausbildung (Ausnahme: Unfall). Tarifangebot für die nicht beihilfefähigenMaterial- und Laborkosten: R-AEBKeine BesonderheitenKeine Beihilfe während der Ausbildung (Ausnahme: Unfall). Tarifangebot für die nicht beihilfefähigenMaterial- und Laborkosten: R-AEB1Beihilfe erst nach 12 Monaten. Tarifangebot für nicht beihilfefähigen Material- und Laborkosten: R-AEB1Beihilfe erst nach 12 Monaten; Ausnahme: Personen unter 18 Jahre. Tarifangebot für die nicht beihilfefähigenMaterial-und Laborkosten: R-AEB1Keine Beihilfe während der Ausbildung für Anwärter des gehobenen und höheren Dienstes(Ausnahme: Unfall). Tarifangebot für die nicht beihilfefähigen Material- und Laborkosten: R-AEB1Beihilfe erst nach 12 Mona ten (Ausnahme: Unfall). Tarif ange bot für die nicht beihilfefähi gen MaterialundLabor kosten: R-AEB11) Der Beamte erhält die Beihilfe nur, wenn er eine pflichtkonforme Krankenversicherung gemäß § 193 Abs. 3 VVG nachweisen kann.2) Rechts referen dare in Thüringen haben einen Beihilfeanspruch. In allen anderen Ländern werden sie versicherungspflichtig in der G<strong>KV</strong>.42 zurück zum Inhaltsverzeichnis


Heilfürsorgeberechtigte – Absicherung bei KrankheitBundesland/Heilfürsorgevorschriftfreie Heilfürsorgewährend der Ausbildungfreie Heilfürsorge nachder AusbildungAnspruch auf Wahlleistungen(Zweibettzimmerund Privatarzt) währendder freien HeilfürsorgeBundespolizei/ Bundeswehr ja ja ab Besoldungsgruppe A8zu 100 %Baden-Württemberg ja ja nur bei Zahlung 13 EUR:50 % (bis 1 Kind) 1)oder 70 % ( ab 2 Kinder)täglicher Abzug beiZweibettzimmer-Aufenthaltwährend der freienHeilfürsorgeBundeswehr: neinBundespolizei: 14,50 EURnur bei Alleinstehenden11 EUR, sonst neinBayern ja nein, Beihilfe nein neinBerlinnur für einfachen nein, Beihilfe nein neinund mittleren Dienst,sonst neinBrandenburg ja nein, Beihilfeneinnein(Ausnahme: Wahlmöglichkeitzwischen Heilfürsorgeund Beihilfe, wenn Verbeamtungvor 01.97)Bremen ja ja nein neinHamburg ja nein, wenn Dienstbeginn neinneinnach 31.12.2004 Beihilfeja, wenn Dienstbeginn vor1.1.2005 und Verzicht auf1,4% des Grundgehaltes(kein Verzicht auf 1,4%,dann Beihilfe)Hessen nein, Beihilfe nein, Beihilfe entfällt entfälltMecklenburg-Vorpommern ja ja nein neinNordrhein-Westfalen ja ja 50 % (1 Kind) 2)oder 70 % (ab 2 Kinder)15 EUR Zweibettzimmersowie 10 EUR Privatarztfür 30 Tage/ JahrNiedersachsen nein, Beihilfe nein, Beihilfeneinnein(Ausnahme: Wahlmöglichkeitzwischen Heilfürsorgeund Beihilfe, wenn Verbeamtungvor 02.99)Rheinland-Pfalz nein, Beihilfe ja, allerdings nur für die entfälltentfälltDauer des Dienstes innerhalbder Bereitschaftspolizei;in allen anderen FällenBeihilfeSaarland nein, Beihilfe nein, Beihilfe entfällt entfälltSachsen ja ja nein neinSachsen-Anhalt ja ja nein neinSchleswig-Holsteinja, wenn 1,4 % gezahltja, wenn 1,4 % gezahlt neinneinwerden, sonstBeihilfewerden, sonst BeihilfeThüringen ja nein, Beihilfe 50 % (1 Kind) 1)ja1)Erstattung von der freien Heilfürsorge2)Erstattung von der Beihilfeoder 70 % (ab 2 Kinder)Zielgruppen / Fachthemenzurück zum Inhaltsverzeichnis43


Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst – Beihilfeansprüche*Bundesland G<strong>KV</strong>-pflichtversichert G<strong>KV</strong>-freiwillig versichert P<strong>KV</strong>-versichertBund, Eintritt vorJanuar 1999Bund, Eintritt nachDezember 1998ambulant stationär ambulant stationär ohne <strong>AG</strong>-Zuschuss mit <strong>AG</strong>-ZuschussJa, nur im AusnahmefallNeinJa, nur im AusnahmefallJaJa, Tarifangebot Beihilfetarife.Bei RentenbezugUmstellungin 100%-Tarife, daBeihilfean spruch entfälltJa, Tarifangebot Normaltarife(z.B. privatKOMFORT1), SB istbeihilfefähigNein Nein Nein Nein Nein Nein, TarifangebotNormaltarife (z.B. privatKOMFORT1), SBnicht beihilfefähigBund (Ost), Neue BL Nein Nein Nein Nein Nein Nein, TarifangebotNormaltarife (z.B. privatKOMFORT1), SBnicht beihilfefähigBaden-Württemberg,Eintritt vor Oktober1997Baden-Württemberg,Eintritt nach September1997**Bayern, Eintritt vorJanuar 2001Bayern, Eintritt nachDezember 2000BerlinBremen, HamburgHessen, Eintritt vorMai 2001Hessen, Eintritt nachApril 2001Ja, nur im AusnahmefallNeinJa, nur im AusnahmefallNeinJa, Tarifangebot Beihilfetarife.Bei RentenbezugUmstellungin 100%-Tarife, daBeihilfean spruch entfälltJa, Tarifangebot Normaltarife(z.B. privatKOMFORT1), SB istbeihilfefähigNein Nein Nein Nein Nein Nein, TarifangebotNormaltarife (z.B. privatKOMFORT1), SBnicht beihilfefähigJa, nur im AusnahmefallNeinJa, nur im AusnahmefallJaJa, Tarifangebot Beihilfetarife.Bei RentenbezugUmstellungin 100%-Tarife, daBeihilfean spruch entfälltJa, Tarifangebot Normaltarife(z.B. privatKOMFORT1), SB istbeihilfefähigNein Nein Nein Nein Nein Nein, TarifangebotNormaltarife (z.B. privatKOMFORT1), SBnicht beihilfefähigJa, nur im AusnahmefallJa, nur im AusnahmefallJa, nur im AusnahmefallNeinNeinNeinJa, nur im AusnahmefallJa, nur im AusnahmefallJa, nur im AusnahmefallNeinNeinNeinJa, Tarifangebot Beihilfetarife.Bei RentenbezugUmstellungin 100%-Tarife, daBeihilfean spruch entfälltJa, Tarifangebot Beihilfetarife.Bei RentenbezugUmstellungin 100%-Tarife, daBeihilfeanspruch entfälltJa, Tarifangebot Beihilfetarife.Bei RentenbezugUmstellungin 100%-Tarife, daBeihilfean spruch entfälltJa, Tarifangebot Normaltarife(z.B. privatKOMFORT1), SB istzwar beihilfefähigaber KostendämpfungspauschalebeachtenJa, Tarifangebot Normaltarife(z.B. privatKOMFORT1), SB istbeihilfefähigJa, Tarifangebot Normaltarife(z.B. privatKOMFORT1), SB istbeihilfefähig***Nein Nein Nein Nein Nein Nein, TarifangebotNormaltarife (z.B. privatKOMFORT1), SBnicht beihilfefähig* Im Einzelfall können arbeitsvertragliche Vereinbarungen abweichende Regelungen vorsehen.** In Baden-Württemberg sind kommunale Ausnahmen möglich, sodass im Ausnahmefall noch Beihilfeansprüche bestehen können.*** In Hessen sind auch Beihilfetarife mit <strong>AG</strong>-Zuschuss versicherbar. Dann reduziert sich der Bemessungssatz um 50%-Punkte.44 zurück zum Inhaltsverzeichnis


Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst – Beihilfeansprüche*Bundesland G<strong>KV</strong>-pflichtversichert G<strong>KV</strong>-freiwillig versichert P<strong>KV</strong>-versichertNiedersachsen, Eintrittvor Januar 1999Niedersachsen, Eintrittnach Dezember 1998Nordrhein-Westfalen,Eintritt vor Januar 1999Nordrhein-Westfalen,Eintritt nach Dezember1998Rheinland-PfalzSchleswig-Holstein,Eintritt vor September1970Schleswig-Holstein,Eintritt nach August1970ambulant stationär ambulant stationär ohne <strong>AG</strong>-Zuschuss mit <strong>AG</strong>-ZuschussJa, nur im AusnahmefallNeinJa, nur im AusnahmefallNeinJa, Tarifangebot Beihilfetarife.Bei RentenbezugUmstellungin 100%-Tarife, daBeihilfean spruch entfälltJa, Tarifangebot Normaltarife(z.B. privatKOMFORT1), SB istbeihilfefähigNein Nein Nein Nein Nein Nein, TarifangebotNormaltarife (z.B. privatKOMFORT1), SBnicht beihilfefähigJa, nur im AusnahmefallNeinJa, nur im AusnahmefallNeinJa, Tarifangebot Beihilfetarife.Bei RentenbezugUmstellungin 100%-Tarife, daBeihilfean spruch entfälltJa, Tarifangebot Normaltarife(z.B. privatKOMFORT1), SB istzwar beihilfefähig,aber KostendämpfungspauschalebeachtenNein Nein Nein Nein Nein Nein, TarifangebotNormaltarife (z.B. privatKOMFORT1), SBnicht beihilfefähigJa, nur im AusnahmefallJa, nur im AusnahmefallNeinNeinJa, nur im AusnahmefallJa, nur im AusnahmefallJa, bei Zahlungvon monatlich13 EURNeinJa, Tarifangebot Beihilfetarife.Bei RentenbezugUmstellungin 100%-Tarife, daBeihilfean spruch entfälltJa, Tarifangebot BeihilfetarifeBei RentenbezugUmstellung in100%-Tarife, daBeihilfean spruch entfälltNein Nein Nein Nein Nein, Ausnahme: Personenmit Diensteintrittvor 2004 und dieam 1.1.2004 mind. 40Jahre alt sind, erhaltenweiter Beihilfe.Dann TarifangebotBeihilfetarife. BeiRentenbezug Umstellungin 100%-Tarife,da Beihilfeanspruchentfällt.Ja, Tarifangebot Normaltarife(z.B. privatKOMFORT1), SB istzwar beihilfefähig,aber Kostendämpfungspauschalebeachten**Ja, Tarifangebot Normaltarife(z.B. privatKOMFORT1), SB istbeihilfefähigNein, TarifangebotNormaltarife (z.B. privatKOMFORT1), SBnicht beihilfefähigZielgruppen / Fachthemen* Im Einzelfall können arbeitsvertragliche Vereinbarungen abweichende Regelungen vorsehen.** In Rheinland-Pfalz sind auch Beihilfetarife mit <strong>AG</strong>-Zuschuss versicherbar. Dann reduziert sich der Bemessungssatz um 20%-Punkte.zurück zum Inhaltsverzeichnis45


Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst des Bundes/ Kommunen (nicht Länder*) –Entgeltfortzahlung seit 2005*Seit dem 01.10.2005 (für die Deutsche Rentenversicherung Bund und die evangelische Landeskirche Baden seit dem 1.1.2006) giltfür alle Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen (z. B. Beschäftigte in Verwaltung, Sparkassen, Flughäfen,Entsorgungsbetrieben, Pflegeheimen und Krankenhäusern) folgende Regelung für die Entgeltfortzahlung:• unabhängig von der Dienstzeitdauer generell nur noch 6 Wochen volle Entgeltfortzahlung• ein Krankengeldzuschuss vom Arbeitgeber von der 7. Woche bis zum Ende der 39. Woche (43. bis 273. Tag) bei Arbeitsunfähigkeit.Die Höhe dieses Krankengeldzuschusses errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Krankengeld der gesetzlichenKrankenversicherung (G<strong>KV</strong>) und dem Nettoeinkommen des Arbeitnehmers. Damit erhalten die Arbeitnehmer für den genanntenZeitraum quasi ihr Nettoeinkommen weiter – und zwar aus Kombination von G<strong>KV</strong>-Krankengeld und Arbeitgeber-Krankengeldzuschuss.Bei Privatversicherten wird so getan, als ob sie ebenfalls Anspruch auf Krankengeld (aus der G<strong>KV</strong>) hätten, sodass aufjeden Fall ein Krankentagegeld in Höhe des – unterstellten – Krankengeldanspruches abzusichern ist.Folgende Konstellationen sind dabei zu unterscheiden:Eintritt in den öffentlichenDienstvor 1. Juli 1994krankenversichert in Entgeltfortzahlung Krankengeldzuschuss Anmerkungen/LückeG<strong>KV</strong>Nettoeinkommen ./. G<strong>KV</strong>-Nettokrankengeld7. Woche - 39. Woche(43. bis 273. Tag)ab 40. Woche (274. Tag) inHöhe des Krankengeldzuschussesvor 1. Juli 1994 P<strong>KV</strong> Nettoeinkommen ./. G<strong>KV</strong>-Höchst-Nettokrankengeld7 Woche - 39. Woche(43. bis 273. Tag)ab 7. Woche in Höhe desG<strong>KV</strong>-Höchstnettokrankengeldes+ <strong>AG</strong>-Anteil <strong>KV</strong>+PV;zusätzlich ab 40. Woche(274. Tag) in Höhe des Krankengeldzuschussesnach 30. Juni 1994 G<strong>KV</strong> Nettoeinkommen ./. G<strong>KV</strong>-6 Wochen (= 42 Tage) Bruttokrankengeld7. Woche - 39. Woche(43. bis 273. Tag)ab 7. Woche in Höhe der Differenzvon Brutto- und Nettokrankengeld;zusätzlich ab40. Woche (274. Tag) inHöhe des Krankengeldzuschussesnach 30. Juni 1994 P<strong>KV</strong> Nettoeinkommen ./. G<strong>KV</strong>-Höchst-Bruttokrankengeld7. Woche - 39. Woche(43. bis 273. Tag)ab 7. Woche in Höhe desG<strong>KV</strong>-Höchstbruttokrankengeldes+ <strong>AG</strong>-Anteil <strong>KV</strong> + PV;zusätzlich ab 40. Woche(274. Tag) in Höhe des Krankengeldzuschusses*) Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der Länder haben wie bisher Anspruch auf Engeltfortzahlung:a) bei Dienstbeginn vor 01.07.1994 bis zum Ende der 26. Krankheitswoche (KW);b) bei Dienstbeginn nach 30.06.1994 bis zum Ende der 6. KWErläuterungenBruttoeinkommen./. Steuern (inkl. Solizuschlag)./. Arbeitnehmer-Anteil Arbeitslosenversicherung./. Arbeitnehmer-Anteil Rentenversicherung–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––= Nettoeinkommen (ohne Arbeitgeber-Zuschuss zur <strong>KV</strong> und PV!)• Bruttokrankengeld = Volles Krankengeld der G<strong>KV</strong> = 70% vom Bruttoeinkommen, max. 90% vom Nettoeinkommen• Höchst-Bruttokrankengeld der G<strong>KV</strong> = 70% von 3.712,50 EUR = 2.598,75 EUR (kalendertäglich 86,63 EUR)• Nettokrankengeld = Bruttokrankengeld ./. Sozialversicherungsbeiträge vom Krankengeld• Sozialversicherungsbeiträge vom Krankengeld = 12,425% mit Kind(ern) bzw. 12,675% ohne Kind• Höchst-Nettokrankengeld der G<strong>KV</strong> = 2.598,75 EUR abzgl. 12,425% Sozialversicherungsbeiträge (bzw. 12,675% ohne Kind)2.275,86 EUR (ohne Kind 2.269,36 EUR)46 zurück zum Inhaltsverzeichnis


Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst –Krankengeldlücke bei P<strong>KV</strong>-Versicherten, wenn Diensteintritt nach 30. Juni 1994Berechnungshilfe1. Einkünfte Krankheitswoche(KW)1.1 Bruttoeinkommen bis 6. KW(1. bis 42. Tag)2. Leistung desArbeitgebersvolle Entgeltfortzahlung3. Krankengeldlücke Tarifangebot Tagessatz0 EUR - -____________EUR7. KW bis 39. KW(43. bis 273. Tag)2.1 Krankengeldzuschuss**G<strong>KV</strong> Höchstbruttokrankengeld*, zzgl.GRV-Beitrag plus<strong>AG</strong>-Anteil zur <strong>KV</strong>, PVEKTG 43 bzw.ESP-VA 431.2 Nettoeinkommen = 1.2 ./. G<strong>KV</strong>-Höchstbruttokrankengeld____________EUR(GRV-Beitrag = 80%Bruttoeinkommen 1.1x 19,9%)____________EUR____________EUR____________EURab 40. KW(ab 274. Tag)0 EUR Übernahme aus 2.1____________EUREKTG 274*) G<strong>KV</strong> Bruttokrankengeld = 70% vom Bruttoeinkommen (bis max. BBG); max. 90% vom NettoeinkommenG<strong>KV</strong> Nettokrankengeld = Bruttokrankengeld abzgl. Sozialversicherungsbeiträge: 12,425 % mit Kind(ern) (12,675 % ohne Kind)____________EUR**) Krankengeldzuschuss = Leistung des Arbeitgebers; er stockt damit den fiktiven G<strong>KV</strong> Brutto-Krankengeldanspruch bis zum Nettoeinkommen(ohne <strong>AG</strong>-Zuschuss zur <strong>KV</strong> und PV) auf.Zielgruppen / FachthemenBeispiel zur Krankengeldberechnung für einen Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, 35 Jahre, männlich, ledig, ohne Kind, Bruttoeinkommen4.500 EUR, Nettoeinkommen 2.654 EUR, P<strong>KV</strong>-Beitrag 400 EUR, PPV-Beitrag 21 EUR1. Berechnung der erforderlichen Krankengeldabsicherung 2. Berechnung des Arbeitgeber-KrankengeldzuschussesHöchst-Bruttokrankengeld der G<strong>KV</strong> = 2.598,75 EUR Nettoeinkommen ./. Höchst-Bruttokrankengeld der G<strong>KV</strong>:(70 % von 3.712,50 EUR)2.654 EUR ./. 2.598,75 EUR = 55,25 EUR+ 1/2 P<strong>KV</strong>/PPV-Beitrag = 210,50 EURAb der 40. Krankheitswoche (274. Tag) muss dieser Krankengeldzuschuss+ GRV-Beitrag (80 % vom = 716,40 EURebenfalls abgesichert werden:Bruttoeinkommen x 19,9 %)= Krankentagegeld-Lücke = 3.525,65 EUR55,25 EUR : 30 = 1,84 EURKrankentagegeldabsicherung ab 43. Tag: 118 EURzusätzliche erforderliche Absicherung 2 EUR/ Tagzurück zum Inhaltsverzeichnis47


Ambulante BeihilfeeinschränkungenVorschriftZahnersatz: Kürzung beiMaterial- und LaborkostenBrillenfassungbeihilfefähigBrillengläser beihilfefähigHeilpraktikerbeihilfefähigBund40% beihilfefähig nein für unter 18-Jährige,ab 18 nur in AusnahmefällenMindestsatz GebüH,max. 2,3 GOÄTarifergänzung AEB AEB AEB AEBnur bei Kronen der Zähne 6 - 8 maximal feste Höchstbeträge, je nach max. 2,3 GOÄBaden-WürttembergKürzung je 45 EUR20,50 EUR IndikationTarifergänzung AEB1 AEB1 AEB1 AEB140% beihilfefähig nein für unter 18-Jährige,max. 2,3 GOÄBayernab 18 nur in AusnahmefällenTarifergänzung AEB AEB AEB AEBBerlin40% beihilfefähig nein für unter 18-Jährige,ab 18 nur in AusnahmefällenTarifergänzung AEB AEB AEB AEBBrandenburg40% beihilfefähig nein für unter 18-Jährige,ab 18 nur in AusnahmefällenMindestsatz GebüH,max. 2,3 GOÄMindestsatz GebüH,max. 2,3 GOÄTarifergänzung AEB AEB AEB AEB60% beihilfefähig nein für unter 18-Jährige,neinBremenab 18 nur in AusnahmefällenTarifergänzung AEB1 AEB1 AEB1 AEB1Material- und Laborkosten zu 2/3, neinfeste Höchstbeträge, je nach max. 2,3 GOÄHamburgEdelmetalle zu 50% beihilfefähigIndikationTarifergänzung AEB1 AEB1 AEB1 AEB1Material- und Laborkosten zu 2/3, neinfeste Höchstbeträge, je nach Mindestsatz GebüH,HessenEdelmetalle zu 50% beihilfefähigIndikationmax. 2,3 GOÄTarifergänzung AEB1 AEB1 AEB1 AEB1Mecklenburg-Vorpommern40% beihilfefähig nein für unter 18-Jährige,ab 18 nur in AusnahmefällenTarifergänzung AEB AEB AEB AEBNiedersachsen40% beihilfefähig nein für unter 18-Jährige,ab 18 nur in AusnahmefällenMindestsatz GebüH,max. 2,3 GOÄMindestsatz GebüH,max. 2,3 GOÄTarifergänzung AEB AEB AEB AEBNordrhein-Westfalen 60% beihilfefähig nein je nach Indikation max. 2,3 GOÄTarifergänzung AEB1 AEB1 AEB1 AEB1Rheinland-Pfalz60% beihilfefähig nein feste Höchstbeträge, je nachIndikationTarifergänzung AEB1 AEB1 AEB1 AEB150% beihilfefähig nein für unter 18-Jährige,neinSaarlandab 18 nur in AusnahmefällenTarifergänzung AEB1 AEB1 AEB1 –Sachsen40% beihilfefähig nein feste Höchstbeträge, je nachIndikationTarifergänzung AEB AEB AEB AEBSachsen-Anhalt40% beihilfefähig nein für unter 18-Jährige,ab 18 nur in AusnahmefällenTarifergänzung AEB AEB AEB AEBSchleswig-Holstein60% beihilfefähig maximal40 EURfeste Höchstbeträge, je nachIndikationTarifergänzung AEB1 AEB1 AEB1 AEB1Thüringen40% beihilfefähig nein für unter 18-Jährige,ab 18 nur in AusnahmefällenTarifergänzung AEB AEB AEB AEBMindestsatz GebüH,max. 2,3 GOÄMindestsatz GebüH,max. 2,3 GOÄMindestsatz GebüH,max. 2,3 GOÄMindestsatz GebüH,max. 2,3 GOÄMindestsatz GebüH,max. 2,3 GOÄ48 zurück zum Inhaltsverzeichnis


Ambulante BeihilfeeinschränkungenHeilbehandlung bei privatenAuslandsreisennur außerhalb EU Inlandssätzebeihilfefähig, sonst vollSchutzimpfungen beiprivaten Auslandsreisennur in EU bei amtlichenImpfempfehlungen10% (mind. 5 EUR,max. 10 EUR)*Abzug je Arznei-/ VerbandmittelKostendämpfungspauschale***(ambulant,stationär, Zahn)neinVorschriftAEB AEB – – Tarifergänzungnur Inlandssätze beihilfefähig nur innerhalb Europas nein ja, Höhe abhängig vonBaden-WürttembergBesoldungsgruppe **AEB1 AEB1 – – Tarifergänzungnur innerhalb EU InlandssätzebeihilfefähigImpfempfehlungennur in EU bei amtlichen 3 EUR ** neinBayernAEB AEB – – Tarifergänzungnur außerhalb EU Inlandssätzebeihilfefähig, sonst vollnur in EU bei amtlichenImpfempfehlungen10% (mind. 5 EUR,max. 10 EUR)*ja, Höhe abhängig vonBesoldungsgruppe **AEB AEB – – Tarifergänzungnur außerhalb EU Inlandssätzebeihilfefähig, sonst voll Impfempfehlungen max. 10 EUR)*nur in EU bei amtlichen 10% (mind. 5 EUR, neinBrandenburgAEB AEB – – Tarifergänzungnur Inlandssätze beihilfefähig nur in EU-Länder 6 EUR * ja, abhängig vom BemessungssatzBremenAEB1 AEB1 – – Tarifergänzungnur Inlandssätze beihilfefähig nein 10% (mind. 5 EUR,max. 10 EUR)*ja, Höhe abhängig vonBesoldungsgruppe undob Beamter, Pensionäroder WitwerBundBerlinHamburgAEB1 AEB1 – – Tarifergänzungnur Inlandssätze beihilfefähig nein 4,50 EUR * nein HessenAEB1 AEB1 – – Tarifergänzungnur außerhalb EU Inlandssätzebeihilfefähig, sonst voll Impfempfehlungen max. 10 EUR)*nur in EU bei amtlichen 10% (mind. 5 EUR, neinMecklenburg-VorpommernAEB AEB – – Tarifergänzungnur Inlandssätze beihilfefähig nur in EU bei amtlichen 10% (mind. 5 EUR, neinImpfempfehlungen max. 10 EUR)*NiedersachsenAEB AEB – – Tarifergänzungnur Inlandssätze beihilfefähig nur bei amtlichen ImpfempfehlungenBesoldungsgruppe **neinja, Höhe abhängig vonNordrhein-WestfalenAEB1 AEB1 – – Tarifergänzungnur außerhalb EU Inlandssätzebeihilfefähig, sonst vollnur in EU-Länder nein ja, Höhe abhängig vonBesoldungsgruppe **Rheinland-PfalzAEB1 AEB1 – – Tarifergänzungnur Inlandssätze beihilfefähig nein nein ja, Höhe abhängig vonSaarlandBesoldungsgruppe **AEB1 AEB1 – – Tarifergänzungnur Inlandssätze beihilfefähig nein 4/4,50/5 EUR bei Preis 80 EUR **Sachsenbis 16/26/>26 EUR *AEB AEB – – Tarifergänzungnur außerhalb EU Inlandssätzebeihilfefähig, sonst voll Impfempfehlungen max. 10 EUR)*nur in EU bei amtlichen 10% (mind. 5 EUR, neinSachsen-AnhaltAEB AEB – – Tarifergänzungnur innerhalb EU Inlandssätzebeihilfefähignur in EU-Länder nein ja, Höhe abhängig vonBesoldungsgruppe **Schleswig-HolsteinAEB1 AEB1 – – Tarifergänzungnur Inlandssätze beihilfefähig nur in EU bei amtlichen 10% (mind. 5 EUR, neinThüringenImpfempfehlungen max. 10 EUR)*AEB AEB – – Tarifergänzung* Abzug von der Summe der beihilfefähigen Aufwendungen** Abzug von der ermittelten Beihilfe*** Die Kostendämpfungspauschale wird je Beihilfeberechtigten (inkl. der berücksichtigungsfähigen Angehörigen) nur einmal pro Jahr abgezogen.Zielgruppen / Fachthemenzurück zum Inhaltsverzeichnis49


Stationäre BeihilfeeinschränkungenVorschriftgenereller Abzugim KrankenhausAnspruch aufWahlleistungenAbzugWahlarztAbzug ZweibettzimmerAuslandsrücktransportEinbettzimmerKostendämpfungspauschale***(ambulant, stationär,Zahn)Bund 10 EUR */ 28 Tage ja 14,50 EUR*/ Tag nein nein nein neinTarifergänzung EKH10 SB-W EKH15 bzw. SEB – SB-W SB-W, SEB –Baden-Württembergneinnur wenn 13 EURgezahlt werden12 EUR */ nurLedigenein nein nein Höhe abhängig vonBesoldungsgruppe**Tarifergänzung – SB-W EKH15 bzw. SEB – SB-W SB-W, SEB –Bayernnein ja 7,50 EUR** / 30Tage25 EUR**/ Tagnein nein neinTarifergänzung – SB-W EKH10 bzw. SEB EKH25 SB-W SB-W, SEB –Berlin10 EUR */ 28 Tage nein entfällt entfällt nein nein Höhe abhängig vonBesoldungsgruppe**Tarifergänzung EKH10 SB-W 100 – – SB-W 100 SB-W 100 –Brandenburg 10 EUR */ 28 Tage nein entfällt entfällt nein nein neinTarifergänzung EKH10 SB-W 100 – – SB-W 100 SB-W 100 –Bremen nein nein entfällt entfällt nein nein neinTarifergänzung – SB-W 100 – – SB-W 100 SB-W 100 –nein nein entfällt entfällt nein nein ja, Höhe abhängig vonBesoldungsgruppe undHamburgob Beamter, Pensionäroder WitwerTarifergänzung – SB-W 100 – – SB-W 100 SB-W 100 –Hessen nein ja 16 EUR */ Tag nein nein nein neinTarifergänzung – SB-W EKH20 bzw. SEB – SB-W SB-W, SEB –Mecklenburg- 10 EUR */ 28 Tage nein entfällt entfällt nein nein neinVorpommernTarifergänzungEKH10 SB-W 100 – – SB-W 100 SB-W 100 –Niedersachsen 10 EUR */ 28 Tage nein entfällt entfällt nein nein neinTarifergänzung EKH10 SB-W 100 – – SB-W 100 SB-W 100 –Nordrhein-Westfalennein ja 15 EUR */30 Tage10 EUR* /Tagnein nein Höhe abhängig vonBesoldungsgruppe**Tarifergänzung – SB-W EKH15 bzw. SEB EKH10 SB-W SB-W, SEB –Rheinland-Pfalzneinnur wenn 13 EUR 12 EUR */ Tag nein nein nein Höhe abhängig vongezahlt werdenBesoldungsgruppe**Tarifergänzung – SB-W EKH15 bzw. SEB – SB-W SB-W, SEB –Saarlandnein nein entfällt entfällt nein nein Höhe abhängig vonBesoldungsgruppe**Tarifergänzung – SB-W 100 – – SB-W 100 SB-W 100 –Sachsennein ja 14,50 EUR * / nein nein nein 80 EUR**TagTarifergänzung – SB-W EKH15 bzw. SEB – SB-W SB-W, SEB –Sachsen-Anhalt 10 EUR */ 28 Tage ja 14,50 EUR*/ Tag nein nein nein neinTarifergänzung EKH10 SB-W EKH15 bzw. SEB – SB-W SB-W, SEB –Schleswig-Holsteinnein nein entfällt entfällt nein nein Höhe abhängig vonBesoldungsgruppe**Tarifergänzung – SB-W 100 – – SB-W 100 SB-W 100 –Thüringen 10 EUR */ 28 Tage ja 14,50 EUR */ Tag nein nein nein neinTarifergänzung EKH10 SB-W EKH15 bzw. SEB – SB-W SB-W, SEB –* Abzug von der Summe der beihilfefähigen Aufwendungen** Abzug von der ermittelten Beihilfe*** Die Kostendämpfungspauschale wird je Beihilfeberechtigten (inkl. der berücksichtigungsfähigen Angehörigen) nur einmal pro Jahr abgezogen.50 zurück zum Inhaltsverzeichnis


Beihilferegelungen während der ElternzeitVorschriftEigener Beihilfeanspruchwährend der ElternzeitBeihilfeanspruch bei anschließenderBeurlaubung aus familiären Gründen<strong>KV</strong>-/ PV-Zuschuss während derElternzeitBundJa, G<strong>KV</strong>-Familienversicherungnicht möglichJa, sofern nicht über beihilfeberechtigtenEhegatten Beihilfeanspruch bzw.wenn kein Anspruch auf G<strong>KV</strong>-FamilienversicherungbestehtJa, pauschal 31 EUR wenn Einkommenunter <strong>KV</strong>-Versicherungspflichtgrenze,volle Erstattung bei Beamten/innen bisBesoldungsgruppe A8 für die Dauerdes ElterngeldbezugsBaden-WürttembergJa, G<strong>KV</strong>-Familienversicherungnicht möglichneinBezüge ≤ A8 pauschal 120 EURBezüge ≥ A9 pauschal 41 EURBayernJa, sofern nicht über beihilfeberechtigtenEhegatten Beihilfeanspruchbesteht. Alleinerziehendegenerell 70%. G<strong>KV</strong>-Familienversicherungnicht möglich.Ja, sofern nicht über beihilfeberechtigtenEhegatten Beihilfeanspruch bzw.wenn kein Anspruch auf G<strong>KV</strong>-FamilienversicherungbestehtJa, wenn Einkommen unter <strong>KV</strong>-Versicherungspflichtgrenze:≤ A8 volle Erstattung≤ A11 80 EUR> A11 30 EURBerlinJa, G<strong>KV</strong>-Familienversicherungnicht möglichJa, sofern nicht über beihilfeberechtigtenEhegatten Beihilfeanspruch bzw.wenn kein Anspruch auf G<strong>KV</strong>-FamilienversicherungbestehtJa, 31 EUR wenn Einkommen unter<strong>KV</strong>-VersicherungspflichtgrenzeBrandenburgBremenHamburgHessenMecklenburg-VorpommernJa, G<strong>KV</strong>-Familienversicherungnicht möglichJa, G<strong>KV</strong>-Familienversicherungnicht möglichJa, G<strong>KV</strong>-Familienversicherungnicht möglichJa, G<strong>KV</strong>-Familienversicherungnicht möglichJa, G<strong>KV</strong>-Familienversicherungnicht möglichJa, sofern nicht über beihilfeberechtigtenEhegatten Beihilfeanspruch bzw.wenn kein Anspruch auf G<strong>KV</strong>-FamilienversicherungbestehtneinneinneinJa, sofern nicht über beihilfeberechtigtenEhegatten Beihilfeanspruch bzw.wenn kein Anspruch auf G<strong>KV</strong>-FamilienversicherungbestehtJa, pauschal 31 EUR wenn Einkommenunter <strong>KV</strong>-Versicherungspflichtgrenze,volle Erstattung bei Beamten/innen bisBesoldungsgruppe A8 für die Dauerdes ElterngeldbezugsJa, 31 EUR wenn Einkommen unter<strong>KV</strong>-Versicherungspflichtgrenze42 EURJa, bis 31 EUR wenn Bezüge vor Elternzeitunter <strong>KV</strong>-Versicherungspflichtgrenze,volle Erstattung bei Beamten/innen bis Besoldungsgruppe A8Ja, pauschal 31 EUR wenn Einkommenunter <strong>KV</strong>-Versicherungspflichtgrenze,volle Erstattung bei Beamten/innen bisBesoldungsgruppe A8Zielgruppen / FachthemenNiedersachsenJa, G<strong>KV</strong>-Familienversicherungnicht möglichJa, sofern nicht über beihilfeberechtigtenEhegatten Beihilfeanspruch bzw.wenn kein Anspruch auf G<strong>KV</strong>-FamilienversicherungbestehtJa, pauschal 31 EUR wenn Einkommenunter <strong>KV</strong>-Versicherungspflichtgrenze,volle Erstattung bei Beamten/innen bisBesoldungsgruppe A8Nordrhein-WestfalenJa, sofern nicht über beihilfeberechtigtenEhegatten Beihilfeanspruchbesteht. G<strong>KV</strong>-Familienversicherungnicht möglich.Ja, sofern nicht über beihilfeberechtigtenEhegatten Beihilfeanspruch bzw.wenn kein Anspruch auf G<strong>KV</strong>-FamilienversicherungbestehtJa, bis 31 EUR wenn Einkommen unter<strong>KV</strong>-VersicherungspflichtgrenzeRheinland-PfalzJa, G<strong>KV</strong>-Familienversicherungnicht möglichJa, sofern nicht über beihilfeberechtigtenEhegatten Beihilfeanspruch bzw.wenn kein Anspruch auf G<strong>KV</strong>-FamilienversicherungbestehtJa, 30,68 EUR wenn Einkommen unter<strong>KV</strong>-Versicherungspflichtgrenze, volleErstattung bei Beamten/innen bis BesoldungsgruppeA8SaarlandJa, G<strong>KV</strong>-Familienversicherungnicht möglichneinJa, 30,70 EUR wenn Einkommen unter<strong>KV</strong>-Versicherungspflichtgrenze, volleErstattung bei Beamten/innen bis BesoldungsgruppeA8SachsenJa, G<strong>KV</strong>-Familienversicherungnicht möglichneinJa, pauschal 31 EUR wenn Einkommenunter <strong>KV</strong>-Versicherungspflichtgrenze,volle Erstattung bei Beamten/innen bisBesoldungsgruppe A8Sachsen-AnhaltJa, G<strong>KV</strong>-Familienversicherungnicht möglichJa, sofern nicht über beihilfeberechtigtenEhegatten Beihilfeanspruch bzw.wenn kein Anspruch auf G<strong>KV</strong>-FamilienversicherungbestehtJa, pauschal 31 EUR wenn Einkommenunter <strong>KV</strong>-Versicherungspflichtgrenze,volle Erstattung bei Beamten/innen bisBesoldungsgruppe A8 für die Dauerdes ElterngeldbezugsSchleswig-HolsteinJa, G<strong>KV</strong>-Familienversicherungnicht möglichnur AlleinstehendeneinThüringenJa, G<strong>KV</strong>-Familienversicherungnicht möglichJa, sofern nicht über beihilfeberechtigtenEhegatten Beihilfeanspruch bzw.wenn kein Anspruch auf G<strong>KV</strong>-FamilienversicherungbestehtJa, pauschal 31 EUR wenn Einkommenunter <strong>KV</strong>-Versicherungspflichtgrenze,volle Erstattung bei Beamten/innen bisBesoldungsgruppe A8zurück zum Inhaltsverzeichnis51


Auswirkungen auf Beihilfeanspruch durch Kindergeldänderung 2007Seit dem 01.01.2007 wird Kindergeld während einer Berufsausbildungnicht mehr bis zur Vollendung des 27. Lebensjahressondern nur noch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahresgezahlt. Diese Kürzung des Bezugszeitraums um 2 Jahre hatauch Auswirkungen auf den Beihilfeanspruch, da die Berücksichtigungsfähigkeitvon Kindern in der Beihilfe an denAnspruch auf Kindergeld gekoppelt ist.Nicht nur das Kind verliert damit zwei Jahre früher den Beihilfeanspruch.Auch der Beamte selbst muss entsprechend früherseinen Versicherungsschutz dem sinkenden Beihilfeanspruchvon 70 % auf 50 % anpassen, wenn es sich um das zweite Kindhandelt, das aus der Beihilfe herausfällt.Besonderheiten für Baden-Württemberg, Hessen, BremenIn Baden-Württemberg entfällt der Beihilfeanspruch erst zumEnde des Jahres, in dem das Kind den Anspruch auf Kindergeldverliert. Auch beim Beamten selbst ändert sich folglich erstzum Ende des entsprechenden Jahres der Beihilfe anspruch.Der Beamte des Landes Baden-Württemberg behält allerdingsnach wie vor seinen Bemessungssatz von 70 % auf Dauer,sobald er drei berück sichtigungsfähige Kinder hat bzw. hatte.In den Ländern Hessen und Bremen sinkt der Beihilfeanspruchfür jedes einzelne aus der Berücksichtigungsfähigkeit herausfallendeKind um 5 %-Punkte, und zwar zum Ende des Monats, indem der Kindergeldanspruch entfällt. Von der Reduzierung desBemessungssatzes sind darüber hinaus auch der Beamteselbst sowie alle weiteren berücksichtigungsfähigen Personenbetroffen.Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarlandgewähren Beihilfe für Kinder trotz Überschreitens derEinkommensgrenzeIn den genannten Ländern bleiben Azubis und Studenten beider Beihilfe berück sichtigungsfähig, wenn nur das Überschreitender Einkommensgrenze zum Verlust des Kindergeldanspruchesführt. Das Überschreiten der Einkommensgrenze durchdas Kind führt allerdings zum Verlust des kinderbezogenenAnteils im FamilienzuschlagSonderregelung für bereits immatrikulierte Kinder:In allen Beihilfevorschriften wird für Kinder, die seit dem Wintersemester2006/ 2007 ununterbrochen immatrikuliert sind, weiterhinBeihilfe zu den entstehenden Krankheitskosten bis zurVollendung des 27. Lebensjahres gewährt (Ausnahme Sachsen:Immatrikulation muss zum Sommersemester 2006 erfolgt sein).Bei der Frage, ob ein studierendes Kind, das unter diese Sonderregelungfällt, zu einer Erhöhung des Bemessungssatzesbeim Beihilfeberechtigten selbst führt, herrscht leider beimBund und den Ländern keine Einigkeit.VorschriftFür das studierendeKind wird Beihilfe biszur Vollendung des 27.Lebensjahres gewährt,wenn Immatrikulationbis zum ... erfolgt ist:Wird diesesKind zur ErhöhungdesBemessungssatzesberücksichtigt?Bund Wintersemester 2006/07 neinBaden-Württemberg Wintersemester 2006/07 jaBayern Wintersemester 2006/07 jaBerlin Wintersemester 2006/07 neinBrandenburg Wintersemester 2006/07 neinBremen Wintersemester 2006/07 jaHamburg Wintersemester 2006/07 neinHessen Wintersemester 2006/07 jaMecklenburg- Wintersemester 2006/07 neinVorpommernNiedersachsen Wintersemester 2006/07 neinNordrhein- Westfalen Wintersemester 2006/07 jaRheinland-Pfalz Wintersemester 2006/07 jaSaarland Wintersemester 2006/07 neinSachsen Sommersemester 2006 neinSachsen-Anhalt 31.12.2006 neinSchleswig-Holstein Wintersemester 2006/07 neinThüringen 31.12.2006 neinBesteht Anspruch auf Kindergeld?Ist Kind jünger als18 Jahre?neinVerdient Kind unter8.004 EUR*?neinjajaIst Kind jünger als21 Jahre**?neinIst Kind jünger als25 Jahre**?neinEs bestehtAnspruch aufKindergeldjaIst Kind bei derAgentur für Arbeitals arbeitssuchendgemeldet?janeinja• in Ausbildung?• kann mangelsAusbildungsplatznicht beginnen/fortsetzen?• leistet freiwilligessoziales/ökologischesJahr?janeinEs besteht keinAnspruch aufKindergeld* Für Kinder, die wegen körperlicheroder geistiger Behinderungdauerhaft außerstandesind sich selbst zuunterhalten, wird Kindergeldohne zeitliche Begrenzungund unabhängig von der Einkommenshöhegezahlt (Behinderungmuss vor Vollendungdes 25. Lebensjahreseingetreten sein).** verlängert sich um Zeitendes Wehr- oder Ersatzdienstes52 zurück zum Inhaltsverzeichnis


Beihilferegelungen: Ehegatten-Einkommensgrenze und <strong>KV</strong>-ZuschussVorschriftEinkommensgrenze fürBeihilfeanspruch desEhegatten (Gesamtbetragder Einkünfte: § 2Abs. 3 Einkommensteuergesetz)Beihilfeanspruch im lfd.Kalenderjahr (trotzÜberschreitens der Einkommensgrenzeimmaßgeblichen Zeitraum)Reduzierung des Beihilfebemessungssatzesdurch <strong>KV</strong>-ZuschussWirksamer Verzicht auf<strong>KV</strong>-Zuschuss möglichBund17.000 EUR im zweitenKalenderjahr vor Beihilfeantragstellungwenn Einkünfte im lfd.Jahr insgesamt unter17.000 EUR sinken-20%, wenn Zuschussmindestens 41 EURbei Verzicht auf Zuschussüber 40,99 EUR, keineReduzierung um 20%Baden-Württemberg18.000 EUR in den beidenKalenderjahren vorBeihilfe antragstellungwenn Einkünfte entfallenoder deutlich reduziertsind und bislang erzieltesEinkommen im lfd. Jahrunter 18.000 EURneinnicht notwendigBayern18.000 EUR im zweitenKalenderjahr vorBeihilfeantrag stellungwenn Einkünfte im lfd.Jahr insgesamt unter18.000 EUR sinkenneinnicht notwendigBerlin*17.000 EUR im zweitenJahr vor Beihilfeantragstellungwenn Einkünfte im lfd.Jahr insgesamt unter17.000 EUR sinken-20%, wenn Zuschussmindestens 41 EURbei Verzicht auf Zuschussüber 40,99 EUR, keineReduzierung um 20%Brandenburg*BremenHamburgHessenMecklenburg-VorpommernNiedersachsen17.000 EUR im zweitenJahr vor Beihilfeantragstellung10.000 EUR im Kalenderjahrvor Beihilfeantragstellung18.000 EUR im Kalenderjahrvor Beihilfeantragstellung7.235 EUR im vorletztenKalenderjahr vorBeihilfeantragstellung17.000 EUR im zweitenJahr vor Beihilfeantragstellung18.000 EUR im VorvorkalenderjahrvorBeihilfeantrag stellungwenn Einkünfte im lfd.Jahr insgesamt unter17.000 EUR sinkenwenn Einkünfte im lfd.Jahr insgesamt unter10.000 EUR sinkenwenn Einkünfte im lfd.Jahr insgesamt unter18.000 EUR sinkenkeine Einkünfte mehr oderstark verringert, und zwarim letzten und lfd. Jahrwenn Einkünfte im lfd.Jahr insgesamt unter17.000 EUR sinkenwenn Einkünfte im lfd.Jahr insgesamt unter18.000 EUR sinken-20%, wenn Zuschussmindestens 41 EUR-10%, wenn Zuschussanspruchmindestens41 EUR-20%, wenn Zuschussmindestens 41 EUR-20%, wenn Zuschussmindestens 41 EUR-20%, wenn Zuschussmindestens 41 EUR-20%, wenn Zuschussmindestens 41 EURbei Verzicht auf Zuschussüber 40,99 EUR, keineReduzierung um 20%nicht notwendigbei Verzicht auf Zuschussüber 40,99 EUR, keineReduzierung um 20%bei Verzicht auf Zuschussüber 40,99 EUR, keineReduzierung um 20%bei Verzicht auf Zuschussüber 40,99 EUR, keineReduzierung um 20%bei Verzicht auf Zuschussüber 40,99 EUR, keineReduzierung um 20%Zielgruppen / FachthemenNordrhein-Westfalen*18.000 EUR im Kalenderjahrvor Beihilfeantragstellungwenn Einkünfte entfallenund bislang erzieltes Einkommenim lfd. Jahr unter18.000 EUR-10%, wenn Zuschussanspruchvon 80 EUR für <strong>KV</strong>und PV bestehtnicht notwendigRheinland-Pfalz20.450 EUR im zweitenKalenderjahr vor Beihilfeantragstellungwenn Einkünfte entfallenoder deutlich reduziertsind und bislang erzieltesEinkommen im lfd. Jahrunter 20.450 EUR-20%, wenn Arbeitgeberzuschusszum <strong>KV</strong>-Beitraggewährt wirdja, allerdings nur einmalig,wenn Anspruch entstehtSaarland*16.000 EUR im zweitenKalenderjahr vor Beihilfeantragstellungwenn Einkünfte im lfd.Jahr insgesamt unter16.000 EUR sinken-20%, wenn Zuschussmindestens 40,90 EURbei Verzicht auf Zuschussüber 40,89 EUR, keineReduzierung um 20%Sachsen18.000 EUR im VorvorkalenderjahrvorBeihilfeantrag stellungwenn Einkünfte im lfd.Jahr insgesamt unter18.000 EUR sinken-20%, wenn Zuschussmindestens 41 EURbei Verzicht auf Zuschussüber 40,99 EUR, keineReduzierung um 20%Sachsen-Anhalt17.000 EUR im zweitenJahr vor Beihilfeantragstellungwenn Einkünfte im lfd.Jahr insgesamt unter17.000 EUR sinken-20%, wenn Zuschussmindestens 41 EURbei Verzicht auf Zuschussüber 40,99 EUR, keineReduzierung um 20%Schleswig-Holstein*18.000 EUR im VorvorkalenderjahrvorBeihilfeantrag stellungwenn Einkünfte im lfd.Jahr insgesamt unter18.000 EUR sinkenneinnicht notwendigThüringen18.000 EUR im VorvorkalenderjahrvorBeihilfeantrag stellungwenn Einkünfte im lfd.Jahr insgesamt unter18.000 EUR sinken-20%, wenn Zuschussmindestens 41 EURbei Verzicht auf Zuschussüber 40,99 EUR, keineReduzierung um 20%* gilt auch für eingetragenen Lebenspartnerzurück zum Inhaltsverzeichnis53


Dauernde Öffnungsaktionen für Beamte1. die „Normal“-Beihilfetarife 2. für den Beihilfe-Basistarif (BTB)Krankenversicherung: garantierte Aufnahme, max. 30% Risikozuschlag,kein AufnahmehöchstalterNeue Bundesländer (ohne Brandenburg,Mecklenburg-Vorpommern)BO, BOZ oder SB-W, EKH 15Krankenversicherung: garantierte Aufnahme, kein Risiko zuschlag, ohneVorversicherungszeit und Altersgrenze.Kappung auf den anteiligen (nicht durch die Beihilfe gedeckten%-Satz) G<strong>KV</strong>-Höchstbeitrag, aber kein Anspruch auf EhegattenkappungBrandenburg, Mecklenburg-VorpommernBerlin, Bremen, Hamburg,Saarland, Schleswig-Holstein,NiedersachsenBaden-Württemberg*, Bayern,Bund, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz*BOAB, SB-RAB, SB-R, SB-W, EKH 15Pflegeversicherung: Es gelten „Altbestandsrechte“, d. h.: kein Risikozuschlag,max. 40 % des SPV-Höchstbeitrages, allerdings kein Anspruchauf EhegattenkappungPersonenkreis und ZugangszeiträumeGilt für Personen, die sich erstmalignach Beihilfetarifen versichernkönnen (Ausnahme Basistarif):• Beamte auf Probe und ihreberück sichtigungfähigen Angehörigen- innerhalb von 6 Monatennach Verbeamtung aufProbe- Findet ein Probedienstver -hältnis nicht statt, so beginntdie einmalige Frist mit derVerbeamtung auf Zeit oderLebenszeit• berücksichtigungsfähige Angehörige- innerhalb von 6 Monaten(Ehegatten, Kinder) nachEnde einer Versicherungspflichtsowie einer darausentstandenen Familienver sicherung in der G<strong>KV</strong>- innerhalb von 6 Monatennach Heirat- innerhalb von 6 Monatennach Beginn der Berücksichtigungsfähigkeitwegen Unterschreitensder relevantenEinkommensgrenzeGilt für Personen, die am31.12.2004 freiwillig G<strong>KV</strong>-versichertwaren und Anspruch auf Beihilfehaben:• für Beamte auf Probe, Zeit oderLebenszeit + Versorgungsempfängerund ihre berücksichtigungsfähigenAngehörigen- für Beamte unbefristet- für den Angehörigen innerhalbeines Jahres nach Versicherungsbeginndes Beamten• berücksichtigungsfähige Angehörige- innerhalb von 6 Monaten (Ehegatten, Kinder) nach Ende einerVersicherungspflicht sowieeiner daraus entstandenen Familienversicherungin der G<strong>KV</strong>- innerhalb von 6 Monaten nachHeirat- innerhalb von 6 Monaten nachBeginn der Berück sichti gungs -fähigkeit wegen Unterschreitensder relevanten EinkommensgrenzeVoraussetzung für die Versicherung der Angehörigen ist, dass derBeihilfeberechtigte bereits bei <strong>SIGNAL</strong> versichert ist, gleichzeitig versichertwird oder bei einem anderen Krankenversicherungsunternehmenversichert ist, das diese erleichterten Bedingungen nicht anwendet, derBeamte selbst aber ansonsten die Bedingungen erfüllen würde!Pflegeversicherung: Annahmezwang, Risikozuschlag möglich, max.50 % des SPV-Höchstbeitrages, allerdings kein Anspruch auf EhegattenkappungPersonenkreis und Zugangszeiträumea) Für Beamte und deren berück sichtigungsfähige Angehörige möglich,die bislang noch über keinen die Versicherungspflicht erfüllendenKrankenversicherungsschutz verfügen (unabhängig vom Gesundheitszustand)Diese Personen können jederzeit in den Basistarif eines privatenKrankenversicherers wechseln. Hier besteht Kontrahie rungszwang.Wichtig: Kommen Beihilfeberechtigte des Bundes und der LänderBaden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommernund Sachsen-Anhalt nicht der Pflicht zur Versicherung nach,verlieren sie ihren Beihilfeanspruch.b) Für Beamte und deren berück sichtigungsfähige Angehörige möglich,die bereits über einen die Versicherungspflicht erfüllendenKrankenversicherungsschutz verfügen, wenn ...• dieser Versicherungsschutz vor dem 1.1.2009 bestand, ist einWechsel in den Basistarif des eigenen Versicherers jederzeitmöglich, wenn das 55. Lebensjahr vollendet wurde, Anspruch aufeine gesetzliche Rente besteht und diese beantragt wurde oderHilfebedürftigkeit nach dem SGB II oder SGB XII besteht.• Personen, die ab dem 1.1.2009 diesen Versicherungsschutzabgeschlossen haben, können jederzeit in den Basistarif deseigenen Versicheres wechseln.• Beamte, die freiwillig in der G<strong>KV</strong> versichert sind, innerhalb von6 Monaten ab Beginn der freiwilligen MitgliedschaftAnfragen zum Basistarif sind schriftlich an die Hauptverwaltung zurichten!_________________*) Versicherungsschutz für stationäre Wahlleistungen nur möglich, wenn derBeamte monatlich 13 EUR an seinen Dienstherrn zahlt. Andernfalls kann nurAB, SB-R angeboten werden.54 zurück zum Inhaltsverzeichnis


Beitragsrückerstattung (BRE) der <strong>SIGNAL</strong> KrankenversicherungBeitragsrückerstattung (BRE) heißt, dass Versicherte unterbestimmten Voraussetzungen Geld von ihrer Krankenversicherungzurückerhalten. Die Zahlung der BRE hilft Verwaltungskostenzu reduzieren, Beiträge stabil zu halten und Eigenverantwortungzu stärken. Es gibt zwei Formen der BRE:1. erfolgsabhängige BRESie wird nur gezahlt, wenn die <strong>SIGNAL</strong> KrankenversicherungÜberschüsse erwirtschaftet. Darüber hinaus müssennoch weitere, in den Versicherungsbedingungen geregelte,Voraussetzungen erfüllt sein, unter anderem Leistungsfreiheit.2. erfolgsunabhängige bzw. garantierte BRE als tariflichePauschalleistungSie wird unabhängig von Überschüssen ausgezahlt, da siebereits in die Beiträge einkalkuliert ist. Darüber hinaus müssenauch hier bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dieerfolgsunabhängige BRE gibt es bei der <strong>SIGNAL</strong>Krankenver sicherung in den PLUS-Varianten der Produktlinie„privat“ als Gesundheitsbonus und im TarifEXKLUSIV-PLUS zusätzlich als Verhaltensbonus.Der GesundheitsbonusVersicherte erhalten bei Leistungsfreiheit bis zu 900 Eurozusätzlich zur erfolgsabhängigen BRE.Der VerhaltensbonusVersicherte erhalten auf Antrag bis zu 300 Euro für nachgewiesenesgesundheitsbewusstes Verhalten zusätzlich zurerfolgsabhängigen BRE und zum Gesundheitsbonus. Leistungsfreiheitist nicht erforderlich.Weitere Erläuterungen zur erfolgsabhängigen BREÜberschüsse, die die <strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung erwirtschaftet,werden nahezu komplett der Rückstellung für Beitragsrückerstattung(RfB) zugeführt. Die Mittel für die BRE werdendieser Rückstellung entnommen. Im vergangenen Jahr hatdie <strong>SIGNAL</strong> Kranken knapp 60 Mio. Euro als erfolgsabhängigeBRE an ihre Kunden ausgeschüttet.Das Geld aus der RfB kann auch zur Finanzierung bzw. Milderungvon Beitragsanpassungen eingesetzt werden (siehe hierzuauch Seite 90). Auch hiervon hat die <strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherungin den letzten Jahren regelmäßig Gebrauch gemacht.Für die Anpassung <strong>2011</strong> betrug dieser Wert ca. 165 Mio. Euro.Für einen privat Krankenversicherten ist die finanzielle Ausstattungder RfB somit von entscheidender Bedeutung. Denn nurhohe Werte ermög lichen auf Dauer eine attraktive BRE bzw. dieBegrenzung von Beitragsanpassungen. Gut zu wissen, dass die<strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung hier erstklassige Werte aufweist(siehe Schaubild unten).BürgerentlastungsgesetzMit Einführung des Bürgerentlastungsgesetzes werden Beiträgezur Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung seitdem 01.01.2010 steuerlich stärker berücksichtigt. Diese sind alsVorsorgeaufwendungen vom zu versteuernden Einkommenabzugsfähig. Wenn die Einwilligung hierfür vorliegt, meldet die<strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung die berücksichtigungsfähigenBeiträge an die zuständige Finanzbehörde. Dies gilt auch füreine BRE, da diese den steuerlich anzusetzenden Jahresbeitraganteilig mindert.EmpfehlungVersicherte sollten die ungefähre Höhe ihrer BRE selbst ermitteln.Rechnungen sollten nur eingereicht werden, wenn sie dieungefähre BRE-Höhe überschreiten. Die BRE ist auch nachdem Bürgerentlastungsgesetz sinnvoll und behält ihre Berechtigung.Denn tatsächlich ausgezahltes Geld ist in vielen Fällendie bessere Alternative. Im Zweifel empfehlen wir, sich voneinem Steuerberater beraten zu lassen. Und gerade Arbeitnehmerliegen in vielen Fällen mit ihren relevanten Krankenversicherungsbeiträgenunter den ohnehin abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen.Die Beitragsrückstattung fließt in diesenFällen „steuerlich ungekürzt“ zu.Zielgruppen / Fachthemen60 %50 %Schaubild: RfB-Quote• <strong>SIGNAL</strong> Kranken ist die Nr. 1 unter den Top-10-Gesellschaften• RfB der <strong>SIGNAL</strong> Kranken beträgt ca. 1 Milliarde Euro<strong>SIGNAL</strong>2008 2009Markt 29,14% 27,72%<strong>SIGNAL</strong> 48,48% 49,98%Allianz 38,39% 39,45%AXA 18,96% 13,96%40 %Central 20,67% 18,76%Debeka 41,13% 41,45%30 %MarktD<strong>KV</strong> 20,43% 20,87%Hanse-Merkur32,53% 34,92%20 %10 %0 %2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009Quelle: P<strong>KV</strong>-Verband; RfB = Rückstellung für Beitragsrückerstattungzurück zum Inhaltsverzeichnis55


Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK)Die Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK), mit Sitz in Stuttgart,ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ist einebetriebliche Sozialeinrichtung der Bundesanstalt für Post undTelekommunikation Deutsche Bundespost, der Rechtsnachfolgerinder Deutschen Bundespost. Die Mitglieder setzen sichaus Beamten der Post, Pensionären sowie deren Angehörigenund Hinterbliebenen zusammen. Insgesamt ist die PBeaKK inihrem Bestand seit der Postreform 1995 geschlossen undnimmt seither keine weiteren Mitglieder auf. Derzeit betreut sieetwa 390.000 Mitglieder sowie etwa 240 000 mitversicherteAngehörige.Sie ist keine Krankenkasse im Sinne des SGB V. Das SozialgerichtKassel konkretisiert sogar, „dass es sich bei der PBeaKKweder um eine gesetzliche noch um eine private Krankenkassehandelt“. Vor der Postreform handelte es sich um eine Sozialeinrichtungder Deutschen Bundespost.Für Postbeamte der Gruppen A und B1 gelten grundsätzlich dieBeihilfevorschriften des Bundes. Für Mitglieder der Gruppe A istder Beihilfeanspruch jedoch nur auf stationäre Wahlleistungenbeschränkt. Alle übrigen Leistungen (Ambulant, Zahn, stationäreRegelleistungen) erhalten sie ausschließlich nach der LeistungsordnungA der PBeaKK. Die Leistungsordnung A stelltweitestgehend Leistungen auf Kassenniveau zur Verfügung.Bei Mitgliedern der Gruppe B1 ergänzt die PBeaKK den bestehendenBeihilfeanspruch im Rahmen der Leistungsordnung B.Die Gesamtleistung der PBeaKK setzt sich aus zwei Teilenzusammen:1. Dem Beihilfeanteil aufgrund des Fürsorgeanspruchs und2. der beitragsfinanzierten TarifleistungBei Mitgliedern der Gruppen B2, B3 und C (Mitglieder ohneeigenen Beihilfeanspruch) übernimmt die PBeaKK zusätzlichauch den fehlenden Beihilfeanspruch. Die Leistungsordnung Bbietet somit Leistungen auf P<strong>KV</strong>-Niveau.Die Gruppen im Überblick:Gruppe A:Gruppe B1:Beamte und Ruhestandsbeamtedes einfachenDienstes und derenHinterbliebene (könnenauf Wunsch in B1wechseln)Beamte und Ruhestandsbeamtedes mittleren,gehobenen undhöheren Dienstes undderen HinterbliebenePBeaKK gewährt Leistungenauf Kassenniveauim Rahmen derLeistungsordnung APBeaKK ergänztBeihilfe anspruch auf100% im Rahmen derLeistungsordnung BGruppe B2:Gruppe B3:Gruppe CGruppe EMitglieder ohne BeihilfeanspruchMitglieder ohne BeihilfeanspruchFrühere Angestellte mitRentenanspruch aus derVersorgungsanstalt derDeutschen BundespostRechtskräftig geschiedeneEhegatten ohneBeihilfeanspruchPBeaKK erstattet imRahmen der LeistungsordnungB 100%PBeaKK erstattet imRahmen der LeistungsordnungB 100%; zusätzlicherhalten sie beiärztlichen Leistungen,Schutzimpfungen, Vorsorgeuntersuchungen,Psychotherapeuten, stationärerBehandlung undUnterbringung gesonderteLeistungenPBeaKK erstattet imRahmen der LeistungsordnungB 100%PBeaKK erstattet jenach Zuordnung entwederLeistungen wieGruppe A oder B2.Die Beiträge richten sich nach der Mitgliedsgruppe (A bis E),dem Alter und der Anzahl der mitversicherten Angehörigen.Beispielsweise zahlt ein 49-Jähriger der Gruppe B1 mit einemmitversicherten Ehegatten monatlich 198,25 EUR (Stand:10.11.2010). Eine Gesamtübersicht der Beiträge finden Sie imfrei zugänglichen Internetauftritt der PBeaKK unterwww. pbeakk.deDes Weiteren stehen den Mitgliedern Zusatzversicherungen zurVerfügung, um die bereits vorhandenen Leistungen weiter auszubauen.PflegepflichtversicherungIn der Pflegeversicherung werden die Mitglieder der privatenPflege-Pflichtversicherung zugeordnet (Tarif PVB). Beitragseinzug,Vertragsführung und Leistungsauszahlung erfolgt über diePBeaKK. Die Rückdeckung der Pflegepflichtversicherung derPBeaKK erfolgt über den P<strong>KV</strong>-Verband. Entsprechend desMarktanteils werden die Pflegeversicherungen auf die einzelnenVerbandsunternehmen verteilt. Die Absicherung der überdie Grundversorgung der Pflegepflichtversicherung hinausgehendenKosten ist über das <strong>SIGNAL</strong> PflegeSchutz-Programmmöglich.Die wichtigsten Leistungen der PBeaKK im ÜberblickAmbulante ärztlicheBehandlungArznei- und VerbandmittelLeistung der PBeaKKLeistungsordnung A:Gruppe A100% der Vertragssätze abzüglich10 % Eigenbeteiligung;mind. 5 EUR und max.10 EURLeistungsordnung B:Gruppe B1, B2, B3 und Cbis 1,9-fach GOÄ, mit Begründungbis 3,5 fachGOÄ100% der Vertragssätze 100% der beihilfefähigenAufwendungenabzüglich 10 % Eigenbeteiligung; mind. 5 EUR undmax. 10 EURVersorgungslückeLeistungsordnung A: Leistungsordnung B:mind. 5 EUR max.10 EUR,zusätzlich 100% der überdie Kassensätze hinausgehendenKosten100 % der über die VertragssätzehinausgehendenKostenmindestens 5 EUR maximal 10 EURBei Liquidation bis 2,3 fachGOÄ: 0,4-fach GOÄ inHöhe der vom Beihilfebemessungssatznicht gedecktenQuote100% der über die beihilfefähigenAufwendungenhinausgehenden Kosten56 zurück zum Inhaltsverzeichnis


Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK)Die wichtigsten Leistungen der PBeaKK im ÜberblickHeilpraktiker, inkl.Verordnungenambulante PsychotherapieBrillen (inkl. Gläser)und alternativ KontaktlinsenHilfsmittel(Anschaffung, Reparatur,Ersatz)Heilmittelstationäre Behandlung(Regelleistungen)Wahlärztliche BehandlungZweibettzimmerLeistungsordnung A:Gruppe Akeine Leistung der PBeaKK100% der Vertragssätze abzüglich10 % Eigenbeteiligung;mind. 5 EUR und max.10 EURkeine Leistung der PBeaKK100% der Vertrags- oderKassensätzeLeistung der PBeaKKLeistungsordnung B:Gruppe B1, B2, B3 und CLeistung wie bei ambulanterärztlicher Behandlungbis 1,9-fach GOÄ, mit Begründungbis 3,5-fachGOÄFeste Höchstbeträge jenach Indikationbis zur Höhe der beihilfefähigenAufwendungenabzüglich 10 % Eigenbeteiligung; mind. 5 EUR und max.10 EUR100% der Vertrags- oderKassensätzebis zur Höhe der beihilfefähigenAufwendungen100% abzgl. 10 EUR/Tag für die ersten 28 Tage/Kalenderjahrneinbis 1,9-fach GOÄ, mit Begründungbis 3,5-fachGOÄin Höhe des jeweiligen Beihilfebemessungssatzes abzgl.14,50 EUR/Tag - gilt nicht für Gruppe B2 und C.(Gruppe A und B1 Erstattung von der Beihilfe; Gruppe B3Erstattung Postbeamtenkrankenkasse)VersorgungslückeLeistungsordnung A: Leistungsordnung B:100% des Rechnungsbetragsmind. 5 EUR max.10 EUR,zusätzlich 100% der überdie Kassensätze hinausgehendenKosten100% der entstehendenKostensiehe ambulante ärztlicheBehandlungBei Liquidation bis 2,3 fachGOÄ: 0,4-fach GOÄ inHöhe der vom Beihilfebemessungssatznicht gedecktenQuote100% der über die HöchstsätzehinausgehendenKosten100% der über die jeweiligen Höchstsätze hinausgehendenKostenmindestens 5 EUR maximal 10 EUR100% der Kosten, die über die jeweiligen Höchstsätzehinausgehen10 EUR/Tag für die ersten 28 Tage/Kalenderjahr100% der wahlärztlichenLeistungenbei Liquidation bis 2,3fachGOÄ: 0,4-fach GOÄ inHöhe der vom Beihilfebemessungssatznicht gedecktenQuotein Höhe der vom Beihilfebemessungssatz nicht gedecktenQuote, zusätzliche Lücke 14,50 EUR/ Tag in Höhedes BeihilfebemessungssatzesEinbettzimmer nein 100% der Differenzkosten zwischen Ein- und ZweibettzimmerZahnbehandlung,ZahnpropylaxeZahnersatz (inkl.Inlays und implantatgetragenemZahnersatz)Kieferorthopädie100% der Vertragssätze,max.bis zu den Höchstsätzennach Leistungsordnung B100% der Vertragssätze,max.bis zu den Höchstsätzennach Leistungsordnung Bbis 2,3-fach GOZ, mit Begründungbis 3,5 fachGOZbis zur beihilfefähigenHöhe (40% der MaterialundLaborkosten erstattungsfähig)bis 2,3-fach GOZ, mit Begründung bis 3,5-fach GOZVor Behandlungsbeginn muss ein Heil- und Kostenplaneingereicht und von der PBeaKK genehmigt werden.Die zu behandelnde Person darf das 18. Lebensjahr nochnicht vollendet haben100% der Kosten, die über die jeweiligen Höchstsätzehinausgehen100% der Kosten, die überdie jeweiligen Höchstsätzehinausgehen60% der Material- und Laborkosten,zusätzlich100% der die GOZ übersteigendenKostenbis zum 18. Lj: 100% der Kosten, die über die jeweiligenHöchstsätze hinausgehen ab Vollendung des 18. Lj:100% der KostenHinweis: Die Tarifleistung mindert sich für Volljährige um 10 EUR je Kalendervierteljahr für jede erste Inanspruchnahme von ambulanten/ärztlichenund psychotherapeutischen Leistungen sowie bei Leistungen von Heilpraktikern.Mitgliedern der PBeaKK können folgende <strong>SIGNAL</strong> Ergänzungstarife angeboten werden:Leistungsordnung ALeistungsordnung Bambulante Ergänzung – Tarif AB20; Hinweis: bei Antragstellung istauf Einhaltung der 100%- Grenze hinzuweisenstationäre ErgänzungTarif SB-W, passend zum persönlichen BeihilfebemessungssatzPostbeamte, die nicht in der PBeaKK versichert sind, haben Beihilfeansprüche nach der Bundesbeihilfevorschrift. Damit haben sie den Versicherungsbedarfeines Bundesbeamten (siehe Tabelle Seite 42).Zielgruppen / Fachthemenzurück zum Inhaltsverzeichnis57


Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (<strong>KV</strong>B)Die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (<strong>KV</strong>B) ist eineKörperschaft des öffentlichen Rechts und eine betrieblicheSozialeinrichtung des Bundeseisenbahnvermögens (BEV).Die <strong>KV</strong>B ist keine gesetzliche Krankenkasse im Sinne desSGB V. Die ehemaligen Bahnbeamten haben keinen Beihilfeanspruchgegenüber dem Bund. Ihnen steht stattdessen ein Fürsorgeanspruchgegenüber dem BEV zu. Diese Fürsorgeleistungwird von der <strong>KV</strong>B erbracht. Dabei werden die aufgrund derFürsorgepflicht des Dienstherrn zustehenden Leistungen durchAnteile aufgestockt, die aus den Beiträgen der Mitglieder finanziertwerden. Das heißt, die Gesamtleistung der <strong>KV</strong>B setzt sichgrundsätzlich aus zwei Teilen zusammen:1. dem Fürsorgeteil des Dienstherrn2. dem beitragsfinanzierten Teil der <strong>KV</strong>B-LeistungZu den Mitgliedern der <strong>KV</strong>B gehören Beamte oder Ruhestandsbeamteder Deutschen Bundesbahn (DB), deren Angehörigeund deren Hinterbliebene. Mit Einführung des Eisenbahnneuordnungsgesetzesam 01.01.1994 ist faktisch der Versichertenbestandder <strong>KV</strong>B geschlossen worden. Derzeit betreut die <strong>KV</strong>Brund 220.000 Mitglieder und ca. 140.000 mitversicherte Angehörige.Wichtig: Auch für Beamte der DB, die keine <strong>KV</strong>B Mitglieder sindgelten die Beihilfevorschriften des Bundes nicht. Nicht-Mitgliederder <strong>KV</strong>B erhalten daher ausschließlich den Anteil der Tarifleistungder <strong>KV</strong>B, der der Fürsorgeleistung der DB entspricht.Mitversicherte Angehörige - die selbst beihilfeberechtigt sind -erhalten unter Anrechnung weiterer Versicherungsleistungennur den beitragsfinanzierten Anteil der <strong>KV</strong>B-Tarifleistung.Die Beiträge für <strong>KV</strong>B Mitglieder richten sich nach der Besoldungsgruppeund der Anzahl der mitversicherten Angehörigen.Beispielsweise zahlt ein ehemaliger Bahnbeamter der BesoldungsgruppeA11 mit einem mitversicherten Ehegatten in 2010monatlich 228,70 EUR.Weitere Informationen können Sie dem Internetauftritt der <strong>KV</strong>Bentnehmen (www.kvb.bund.de). Leider sind weite Bereiche des<strong>KV</strong>B Auftrittes nur für Mitglieder einsehbar. Sie benötigen daherim Einzelfall den Zugangscode Ihres Kunden/ Interessenten.PflegepflichtversicherungIn der Pflegeversicherung werden die <strong>KV</strong>B-Mitglieder der privatenPflegepflichtversicherung zugeordnet (Tarif PVB). Beitragseinzug,Vertragsführung und Leistungsauszahlung erfolgt überdie <strong>KV</strong>B. Die Rückdeckung der Pflegepflichtversicherung der<strong>KV</strong>B-Mitglieder erfolgt über den P<strong>KV</strong>-Verband. Entsprechenddes Marktanteils werden die Pflegeversicherungen auf die einzelnenVerbandsunternehmen verteilt. Die Absicherung derüber die Grundversorgung der Pflegepflichtversicherung hinausgehendenKosten ist über das <strong>SIGNAL</strong> PflegeSchutz-Programmmöglich.Die wichtigsten Leistungen der <strong>KV</strong>B im ÜberblickÄrztliche Behandlung*:erstattungsfähig sind Behandlungskostenbis zu den GOÄ-HöchstsätzenArznei-und Verbandmittel:erstattungsfähig sind verschreibungspflichtigeMedikamente bis zum Festbetrag,abzgl. 10% min. 5 EUR max.10 EUR/PackungHeilpraktiker, inkl. Verordnungenerstattungsfähig sind Gestell (bis26 EUR) und Gläser (je nach Indikationbis 123 EUR)Hilfsmittel:erstattungsfähig sind die angemessenenKosten der im Tarif genannten Hilfsmittelabzgl. 10% min. 5 EUR max. 10EUR/HilfsmittelHeilmittelsind bis zu festgelegten Höchstsätzenerstattungsfähigstationäre BehandlungRegelleistung: erstattungsfähig sind dieallgemeinen Krankenhausleistungenabzgl. 10 EUR/Tag für max. 28 Tage/KalenderjahrLeistungfür <strong>KV</strong>BMitgliederEigenanteile für <strong>KV</strong>B-Mitglieder90% 10%,zusätzlich 100% der über die GOÄ hinausgehendenKostenanteile90% 10% min. 5 EUR max. 10 EUR/Packungund weitere 10% der erstattungsfähigenAufwendungen,zusätzlich 100 % der über den Festbetraghinausgehenden Kostenanteilkeine Leistungder<strong>KV</strong>BLeistung fürNicht-<strong>KV</strong>B-Mitglieder**/***68,15% 21,85%60,58% 29,42%100% des Rechnungsbetrags keine Leistung der<strong>KV</strong>Bambulante Psychotherapie* 90% 10% 68,15% 21,85%Brillen (Gestell und Gläser):80% 20 %,60,58% nur für Personenzusätzlich 100 % der über die erstattungsfähigenunter 18 Jah-Höchstsätze hinausgehenden ren, sonst keineKostenLeistung80-90% 10%, mind. 5 EUR und max.10 EUR, weitere10-20% von den erstattungsfähigenKosten, darüber hinausgehende Kostenanteilezu 100%80% 20% Zuzahlung der von der <strong>KV</strong>B anerkanntenKosten, darüber hinausgehendeKostenanteile zu 100%100% 10 EUR pro Tag, max. 28 Tage im Kalenderjahr60,58% 19,42%60,58% 19,42%75,73% 24,27%Leistung fürAngehörige miteigenem Beihilfeanspruchkeine Leistung der<strong>KV</strong>BPersonen unter 18Jahren = 19,42%,alle Übrigen = 80%58 zurück zum Inhaltsverzeichnis


Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (<strong>KV</strong>B)Die wichtigsten Leistungen der <strong>KV</strong>B im ÜberblickUnterkunft im Zweibettzimmer:erstattungsfähig sind die Unterbringungskostenabzgl. 2,50 EUR/TagUnterkunft im Einbettzimmer:erstattungsfähig sind die Unterbringungskostenabzgl. 2,50 EUR/Tagstationäre privatärztliche Behandlung:erstattungsfähig sind Behandlungskostenbis zu den GOÄ-HöchstsätzenZahnbehandlung, Zahnpropylaxe*:erstattungsfähig sind Behandlungskostenbis zu den Höchstsätzen der GOÄ/GOZZahnersatz*:erstattungsfähig sind Zahnersatzkostenbis zu den Höchstsätzen der GOÄ/GOZKieferorthopädie*nur für Personen bis zur Vollendung des18. LebensjahresLeistungfür <strong>KV</strong>BMitgliederEigenanteile für <strong>KV</strong>B-Mitglieder80% 2,50 EUR/Tag und 20% der erstattungsfähigenUnterbringungskosten75% 2,50 EUR/Tag und 25% der erstattungsfähigenUnterbringungskosten80% 20%, zusätzlich 100% der über die GOÄhinausgehenden Kostenanteilebis zu 85%85%,bei MaterialundLaborkosten70 %15%, zusätzlich 100% der über die GOÄ/GOZ hinausgehenden Kostenanteile15% + 30% der Material- und Laborkosten,zusätzlich 100% der über die GOÄ/GOZhinausgehenden KostenanteileLeistung fürNicht-<strong>KV</strong>B-Mitglieder**/***60,58% 19,42%56,79% 18,21%60,58% 19,42%64,37% 20,63%64,37% 20,63%85% 15%, bei Erwachsenen 100 % 64,37% 20,63%Leistung fürAngehörige miteigenem Beihilfeanspruch* Hinweis: Die Tarifleistung mindert sich für Volljährige um 10 EUR je Kalendervierteljahr für jede erste Inanspruchnahme von ambulanten/ärztlichen/psychotherapeutischen und zahnärztlichen Leistungen (gilt nicht für Vorsorgeuntersuchungen, Früherkennung, Entbindung undim Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden).Mitgliedern der <strong>KV</strong>B können folgende <strong>SIGNAL</strong> Ergänzungstarife angeboten werden:<strong>KV</strong>B-Mitglieder bis Eintrittsalter ≤ 60 Jahre <strong>KV</strong>B- Mitglieder ab Eintrittsalter > 60 JahreAmbulante ErgänzungGE***, GE-PLUS***, GE-TOP***GE-AKTIV-PLUS***anstelle von GE***, GE-PLUS***, GE-TOP***auch AB 20***Stationäre Ergänzung SB-W 25***PflegeergänzungPflegeSchutz-ProgrammZielgruppen / Fachthemen** Bei Nicht-<strong>KV</strong>B-Mitgliedern können Beihilfetarife der Tarifstufe 40 angeboten werden (z. B. AB 40, SB-R 25, SB-W 40). AEB und SEB sindnicht versicherbar. Für die bestehende Lücke bei der Unterbringung im Einbettzimmer empfehlen wir den Abschluss eines entsprechendenKrankenhaustagegeldes.*** Im Antrag sollte auf die Anwendung der 100%-Grenze (Fürsorgeleistung + <strong>SIGNAL</strong>-Erstattung max. 100 % des Rechnungsbetrages) hingewiesenwerden. Darüber hinaus ist für diese Tarife die Einzelvereinbarung nach Fo.-Nr. 12018xx erforderlich.zurück zum Inhaltsverzeichnis59


Tarife der VollversicherungProduktlinie „privat“1 Arzt bis Höchstsatz derGebührenordnung für Ärzte(GOÄ)2 Verband mittel3 Schutzimpfungen4 Vorsorgeuntersuchungennach gesetzlich eingeführtenProgrammenprivatSTARTprivatSTART-PLUS100 % bei Behandlung durch Hausarzt (Arzt für Allgemeinmedizin, praktischer Arzt, Internist), Notarzt undbesondere Fachärzte (Kinderarzt, Augenarzt und Gynäkologe)100 % bei (Weiter-)Behandlung durch einen Facharzt, wenn die Erstbehandlung durch einen dervorgenannten Ärzte erfolgt ist und eine entsprechende Überweisung vorliegt100 % bei Notfallbehandlung durch einen Facharzt, wenn dieser Not- oder Bereitschaftsdienst hat75 % bei direkter Inanspruchnahme eines oben nicht genannten Facharztes. Diese 25 %igeSelbstbeteiligung ist für alle nebenstehenden Leistungsarten (1 - 4) auf insgesamt 1.000 EUR (unter20-Jährige 500 EUR) im Kalender jahr begrenzt; danach beträgt auch hier die Erstattung 100 %5 Arzneimittel 100 % für vorhandene Generika oder für Originalpräparate, falls Generika nicht vorhanden oder unverträglichsind; ansonsten 75 % (Generika = preisgünstiger, aber wirkstoffgleicher Ersatz von Originalmedikamenten)6 Heilpraktiker nein7 ambulante Psychotherapie nein8 Brillen (inkl. Gläser) undalternativ Kontaktlinsen9 im Tarif genannteHilfsmittel10 im Tarif genannte Heil mittel– Logopädie, Ergotherapiebis zum Regelhöchstsatzder GOÄ100 % bis 150 EUR, ab 8 Dioptrien 300 EUR, alle 2 Kalenderjahre, ansonsten immer bei Veränderungder Sehschärfe um mindestens 0,5 Dioptrien auf einem Auge100 % für Hilfsmittel, die vom Versicherer zur Verfügung gestellt bzw. per Kostenvoranschlag genehmigtwurden, ansonsten 75 %; Hilfsmittel gleicher Art alle drei Jahre (bis 14. Lebensjahr ohne diesezeitliche Begrenzung)75% bis 500 EUR erstattungsfähiger Rechnungsbetrag (maximale Leistung 375 EUR je Kalenderjahr);100% über 500 EUR für Heilmittel, die bei im Tarif genannten besonders schweren Erkrankungen verordnetwurden11 ambulanteTransport kos ten100 % bei Not- oder Unfalltransporten sowie Fahrten zur Dialyse, Strahlen- und Chemotherapie12 stationäre Regel leistung 100 % Allgemeine Krankenhausleistungen13 stationäre Wahl leistungen nein 100 % Chefarzt/Zweibettzimmer bei unfallbedingtemKrankenhausaufenthalt bis Höchstsatz GOÄ14 stationäre Transporte 100 % inkl. med. notwendigem Auslandsrücktransport; bei Tod im Ausland max. 11.000 EUR fürÜberführungskosten oder Bestattung am Sterbeort15 Zahnbehandlung,Zahnprophylaxe16 Zahnersatz (inkl. Inlays undimplantatgetragenem Zahnersatz)100 % 1) bis Höchstsatz GOÄ/ GOZbis 75 % 1) 2) bis Höchstsatz GOÄ/ GOZ17 Kieferorthopädie 75 % 1) bis Höchstsatz GOÄ/ GOZ, wenn Beginn derBehandlung vor Vollendung 21. Lebensjahr18 absoluter Selbstbehalt nurfür Leis tungen 1 - 14!bis 90 % 1) 2) bis Höchstsatz GOÄ/ GOZ80 % + 20 % bei erfolgreichem Abschluss 1)bis Höchstsatz GOÄ/ GOZ, wenn Beginn derBehandlung vor Vollendung 21. Lebensjahr480 EUR (unter 20-Jährige 240 EUR) je Kalenderjahr nur für ambulante und stationäre Leistungen19 Beitragsrückerstattung ja, 3 Monatsbeiträge erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung20 Gesundheitsbonus für nichtin Anspruch genommeneLeistungen (Ausnahme:Vorsorge unter suchungen,Zahnvorsorge, Schutzimpfungen)nein400 EUR, 500 EUR oder 600 EURnach 1, 2 oder 3 und mehr aufeinander folgendenKalenderjahren; unter 20-Jährige und Ausbildungstarifedie Hälfte. Anrechnung leis tungsfreierVorversicherungs zeiten aus P<strong>KV</strong> oderG<strong>KV</strong>.21 Optionsrecht Umstellungsmöglichkeit ohne erneute Gesundheitsprüfung in noch höherwertigere Tarife (stationär: maximal 2-Bettzimmer);36 oder 72 Monate nach Versicherungsbeginn1) Summenbegrenzung der erstattungsfähigen Rechnungsbeträge für Zahnleistungen (15 - 17) je Versicherungsjahr: 1. Jahr 500 EUR, 1.+2. Jahr1.000 EUR, 1.-3. Jahr 2.000 EUR, 1.-4. Jahr 3.000 EUR, ab 5. Jahr 4.000 EUR pro Versicherungsjahr. Diese Begrenzungen entfallen bei Unfall.Bei einem voraussichtlichen Rechnungsbetrag über 1.500 EUR sollte vor Beginn der Behandlung ein Heil- und Kostenplan eingereicht werden.2) 75 % im START bzw. 90 % im START-PLUS, wenn jährlich eine zahnärztliche Kontrolluntersuchung durchgeführt wird. Ansonsten reduziert sichab 3. Kalender jahr der Erstattungs satz für Zahnersatz um jährlich 10 % auf höchstens 55 % (START) bzw. 70 % (START-PLUS); entsprechende Erhöhungendurch Kontroll untersuchungen ohne Befund sind möglich.60 zurück zum Inhaltsverzeichnis


Tarife der VollversicherungProduktlinie „privat“1 Arzt bis Höchstsatz derGebührenordnung fürÄrzte (GOÄ)2 Verband mittel3 Schutzimpfungen4 VorsorgeuntersuchungenprivatKOMFORT100 % bei Behandlung durch Hausarzt (Arzt für Allgemein medizin, praktischer Arzt,Internist), Notarzt und besondere Fachärzte (Kinderarzt, Augenarzt undGynäkologe)100 % bei (Weiter-)Behandlung durch einen Facharzt, wenn die Erstbehandlungdurch einen der vorgenannten Ärzte erfolgt ist und eine entsprechende Überweisungvorliegt100 % bei Notfallbehandlung durch einen Facharzt, wenn dieser Not- oder Bereitschaftsdiensthat75 % bei direkter Inanspruchnahme eines oben nicht genannten Facharztes. Diese25 %ige Selbstbeteiligung ist für alle nebenstehenden Leistungsarten (1 - 4)auf insgesamt 1.000 EUR (unter 20-Jährige 500 EUR) im Kalender jahrbegrenzt; danach beträgt auch hier die Erstattung 100 %5 Arzneimittel 100 % für vorhandene Generika oder für Originalpräparate, falls Generika nicht vorhandenoder unverträglich sind (ärztlich bescheinigt) und immer bei UnfalloderNotfall behandlung; ansonsten 75 % (Generika = preisgünstiger, aberwirkstoffgleicher Ersatz von Originalmedikamenten)6 Heilpraktiker inkl. 75 % bis zu einem Gesamtrechnungsbetrag von 1.000 EUR im Kalenderjahr; biszum Höchstsatz des GebüH 85Verordnungen7 ambulantePsychotherapie8 Brillen (inkl. Gläser),alternativ Kontaktlinsen9 Hilfsmittel (offener Hilfsmittelkatalog)10 im Tarif genannteHeil mittel, Logopädie,Ergotherapie11 ambulanteTransport kos tenprivatKOMFORT-PLUS100 %Leistungen wie privatKOMFORT,jedoch ansonsten 80 %Leistungen wie privatKOMFORT,jedoch 80 % von 2.000 EUR75 % für max. 30 Behandlungstage im Kalenderjahr Leistungen wie privatKOMFORT,jedoch 80 %100 % bis 150 EUR, ab 8 Dioptrien 300 EUR, alle 2 Kalenderjahre, ansonsten immerbei Veränderung der Sehschärfe um mindestens 0,5 Dioptrien auf einem Auge100 % für Hilfsmittel, die vom Versicherer zur Verfügung gestellt bzw. per Kostenvoranschlaggenehmigt wurden, außerdem Hilfsmittel, die nicht mehr als500 EUR kosten, ansonsten 75 %. Hilfsmittel gleicher Art alle drei Jahre; bis14. Lebensjahr ohne diese zeitliche Begrenzung)100 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages (Logopädie, Ergotherapie biszum Regelhöchstsatz der GOÄ) für Heilmittel, die bei im Tarif genanntenbesonders schweren Erkrankungen verordnet wurden, ansonsten 75 %100 % bei Not- oder Unfalltransporten sowie Fahrten zur und von einer Dialysesowie Strahlen- und Chemotherapie12 stationäre Regelleistung 100 % Allgemeine Krankenhausleistungen13 stationäre Wahlleistungen100 % Zweibettzimmer / Chefarzt bis zum Höchstsatz der Gebührenordnungfür Ärzte (GOÄ)Leistungen wie privatKOMFORT,jedoch 100 % bis 300 EUR,ab 8 Dioptrien bis 600 EURLeistungen wie privatKOMFORT,jedoch ansonsten 80 %Leistungen wie privatKOMFORT,jedoch ansonsten 80 %100 % bei Gehunfähigkeit Fahrten zumund vom nächsten geeignetenArzt sowie Fahrten zur undvon einer Dialyse sowieStrahlen- und Chemotherapie100 % Zweibettzimmer/ Chefarztauch über GOÄ-Höchstsatz100 % Einbettzimmer gegen 40 EURZuzahlung/ Tag; diese entfälltbei unfallbedingtem AufenthaltEmpfehlung: 40 EUR zusätzlichesKrankenhaustagegeld absichern!14 Ersatz-KH 30 EUR bei Verzicht auf wahlärztliche Leistungen; 20 EUR bei Verzicht auf Zweibettzimmer (unter 20-Jährige jeweils die Hälfte)15 Rooming-in Unterbringung und Verpflegung eines Elternteils im Krankenhaus: bis max. 25 EUR/ Tag für max. 14 Tage im Kalenderjahr16 Zuschuss zu Familien- undHaushaltspflegekraftnein10 EUR je Stunde (max. 80 EUR/ Tag)für max. vier Wochen im Kalenderjahr17 ambulante Operationen 200 EUR zusätzlich zu den erstattungsfähigen Leistungen aus den Punkten 1 - 1118 stationäre Transporte 100 % inkl. med. notwendigem Auslandsrücktransport; bei Tod im Ausland max. 11.000 EUR für Überführungskostenoder Bestattung am Sterbeort19 Zahnbehandlung,Zahnprophylaxe100 % 1) bis zum Höchstsatz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ);Leistungen für professionelle Zahnreinigung: zweimal je Kalenderjahr bis zu jeweils 60 EUR20 Zahnersatz inkl. Inlays und implantatgetragenem Zahnersatz: bis 90 % 1) 2) bis Höchstsatz GOÄ / GOZ21 Kieferorthopädie 80 % + 20 % bei erfolgreichem Abschluss 1) bis Höchstsatz GOÄ / GOZ, wenn Beginn der Behandlung22 absoluter Selbstbehaltnur für Leis tungen 1 bis 18!vor Vollendung 21. LebensjahrKOMFORT 1 / KOMFORT-PLUS 1 480 EUR (unter 20-Jährige 240 EUR)KOMFORT 2 / KOMFORT-PLUS 2 960 EUR (unter 20-Jährige 480 EUR)KOMFORT 3 / KOMFORT-PLUS 3 2.400 EUR (unter 20-Jährige 1.200 EUR)23 Beitragsrückerstattung ja, 3 Monatsbeiträge erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung24 Gesundheitsbonus fürnicht in Anspruchgenommene Leistungen(Ausnahme: Vorsorgeuntersuchungen,Zahn vorsorge,Schutzimpfungen)nein600 EUR, 750 EUR oder 900 EURnach 1, 2 oder 3 und mehr aufeinanderfolgenden Kalenderjahren; unter20-Jährige und Ausbildungstarife dieHälfte. Anrechnung leis tungs freierVorversicherungs zeiten aus P<strong>KV</strong>oder G<strong>KV</strong>.25 Optionsrecht Umstellungsmöglichkeit ohne erneute Gesundheitsprüfung in noch höherwertigere Tarife; 36 oder 72 Monate nachVersicherungsbeginn1) Summenbegrenzung für Zahnleistungen (19 - 21) je Versicherungsjahr: 1. Jahr 750 EUR, 1.+2. Jahr 1.500 EUR, 1.-3. Jahr 3.000 EUR, 1.-4. Jahr4.500 EUR, ab 5. Jahr 5.000 EUR pro Versicherungsjahr, in KOMFORT-PLUS ab 5. Versicherungsjahr ohne Begrenzung. Diese Begrenzungen entfallenbei Unfall. Bei einem voraussichtlichen Rechnungsbetrag über 1.500 EUR ist vor Beginn der Behandlung ein Heil- und Kostenplan einzureichen.2) Immer 90 %, wenn jährlich eine zahnärztliche Kontrolluntersuchung durchgeführt wird. Ansonsten reduziert sich ab 3. Kalender jahr der Erstattungs satz fürZahnersatz um jährlich 10% auf höchstens 70 %; entsprechende Erhöhungen durch Kontrolluntersuchungen ohne Befund sind möglich.Tarifübersichtenzurück zum Inhaltsverzeichnis61


Tarife der VollversicherungProduktlinie „privat“1 Arzt bis Höchstsatz derGebührenordnung fürÄrzte (GOÄ)2 Verband mittel3 Schutzimpfungen4 VorsorgeuntersuchungenprivatEXKLUSIVprivatEXKLUSIV-PLUS100% bis Höchstsatz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) 100% ohne tarifliche Begrenzung auf die Höchstsätze der GOÄund GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte)100%5 Arzneimittel 100%6 Heilpraktiker inkl. 80 % bis zu einem Gesamtrechnungsbetrag von 2.000 EUR in 100 % bis zu einem Gesamtrechnungsbetrag von 2.000 EUR inVerordnungeneinem Kalenderjahreinem Kalenderjahr7 ambulante80 % für max. 30 Behandlungstage im Kalenderjahr 100 % für max. 30 Behandlungstage im KalenderjahrPsychotherapie8 Brillen (inkl. Gläser), alternativKontaktlinsen0,5 Dioptrien auf einem Auge100 % bis 300 EUR, ab 8 Dioptrien 600 EUR, alle 2 Kalenderjahre, früher immer bei Veränderung der Sehschärfe um mindestens9 Hilfsmittel (offener Hilfsmittelkatalogtel,die nicht mehr als 500 EUR kosten, ansonsten 80 %. Hilfsmittel gleicher Art über 500 EUR alle drei Jahre, Hilfsmittel100 % für Hilfsmittel, die vom Versicherer zur Verfügung gestellt bzw. per Kostenvoranschlag genehmigt wurden; außerdem Hilfsmit-glei-10 im Tarif genannteHeil mittel, Logopädie,Ergotherapie11 ambulanteTransport kos tencher Art bis 500 EUR einmal pro Jahr (bis 14. Lebensjahr ohne diese zeitliche Begrenzung)100 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages für Heilmittel, die bei im Tarif genannten besonders schweren Erkrankungen verordnetwurden, ansonsten 80 % (Logopädie, Ergotherapie bis zum Regelhöchstsatz der GOÄ)100 % bei Gehunfähigkeit zum nächsten geeigneten Arzt, bei Unfall- und Notfalltransporten sowie Fahrten zur Dialyse, Strahlen- undChemotherapie12 stationäre Regelleistung 100 % Allgemeine Krankenhausleistungen13 stationäre Unterkunft im 100 %Ein- oder Zweibettzimmer14 stationäre privatärztliche 100 % ohne tarifliche Begrenzung auf die Höchstsätze der GOÄBehandlung15 Ersatz-Krankenhaustagegeld20 EUR bei Verzicht auf Ein- oder Zweibettzimmer (10 EUR für unter 20-Jährige)30 EUR bei Verzicht auf wahlärztliche Leistungen, (15 EUR für unter 20-Jährige)16 Rooming-in Unterbringung und Verpflegung eines Elternteils im Krankenhaus: bis max. 25 EUR/ Tag für max. 14 Tage im Kalenderjahr 1)17 Zuschuss zu Familien- u. 10 EUR je Stunde (max. 80 EUR/ Tag) für max. vier Wochen im Kalenderjahr 2)Haushaltspflegekraft18 ambulante Operationen 200 EUR zusätzlich zu den erstattungsfähigen ärztlichen Leistungen (Punkt 1)19 stationäre Transporte 100 % inkl. med. notwendigem Auslandsrücktransport; bei Tod im Ausland max. 11.000 EUR für Überführungskosten oder Bestattungam Sterbeort20 Zahnbehandlung, 100 % 3) bis zum Höchstsatz der Gebührenordnung für Ärzte 100 % 3) ohne tarifliche Begrenzung auf die Höchstsätze derZahnprophylaxe(GOÄ) und Zahnärzte (GOZ);Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ); Leistungenfür professionelle Zahnreinigung: zweimal je Kalenderjahr bisLeistungen für professionelle Zahnreinigung: zweimal je Kalenderjahrbis zu jeweils 60 EURzu jeweils 60 EUR21 Zahnersatz bis 90 % 3) 4) bis zum Höchstsatz GOÄ/ GOZ bis 90 % 3) 4) ohne tarifliche Begrenzung auf die Höchstsätze der22 Kieferorthopädie, wennBeginn der Behandlung vorVollendung 21. Lebensjahr23 absoluter Selbstbehalt nurfür Leis tungen 1 bis 19!80 % + 20 % bei erfolgreichem Abschluss 3)bis Höchstsatz GOÄ / GOZEXKLUSIV 0 / EXKLUSIV-PLUS 0 0 EUREXKLUSIV 1 / EXKLUSIV-PLUS 1 480 EUR (unter 20-Jährige 240 EUR)EXKLUSIV 2 / EXKLUSIV-PLUS 2 960 EUR (unter 20-Jährige 480 EUR)GOÄ/ GOZ80 % + 20 % bei erfolgreichem Abschluss 3)ohne tarifliche Begrenzung auf die Höchstsätze der GOÄ / GOZ24 Beitragsbefreiung bei 100% ab dem vierten Monat nach Feststellung der Pflegebedürftigkeit der versicherten Person in Pflegestufe 3 (gemäß SGB XI)Pflegebedürftigkeit25 Optionsrecht Umstellungsmöglichkeit ohne erneute Gesundheitsprüfung in noch höherwertigere Tarife; 36 oder 72 Monate nach Versicherungsbeginn26 Beitragsrückerstattung ja, 3 Monatsbeiträge erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung27 Gesundheitsbonus fürnicht in Anspruchgenommene Leistungen(Ausnahme: Vorsorgeuntersuchungen,Zahn vorsorge,Schutzimpfungen)nein28 Verhaltensbonus fürneingesundheitsbewusstesVerhalten600 EUR, 750 EUR oder 900 EUR nach 1, 2 oder 3 und mehr aufeinanderfolgenden Kalenderjahren; unter 20-Jährige und Ausbildungstarifedie Hälfte. Anrechnung leis tungs freier Vorversicherungszeitenaus privater oder gesetzlicher Krankenversicherung.200 EUR, 250 EUR oder 300 EUR nach 1, 2 oder 3 und mehr aufeinanderfolgenden Kalenderjahren; unter 20-Jährige und Ausbildungstarifedie Hälfte. Auszahlung einmal im Jahr, sofern jährlichvier der folgenden fünf Untersuchungen durchgeführt werden, dieErgebnisse im Normbereich liegen und dies entsprechendbescheinigt wird: • BMI (Body-Mass-Index) • Blutdruckwerte •Blutzuckerwerte • Cholesterinwerte • Zahnvorsorgeuntersuchung1) Das Kind (unter 10 Jahre) muss nach EXKLUSIV / EXKLUSIV-PLUS versichert sein. Ein Elternteil muss außerdem nach einem Krankheitskostentarif der <strong>SIGNAL</strong>Krankenversicherung a.G. versichert sein.2) Voraussetzung ist, dass die haushaltsführende Person sich aus medizinisch notwendigen Gründen einer stationären Behandlung unterziehen muss und Versicherungsschutznach dem Tarif EXKLUSIV / EXKLUSIV-PLUS hat. Die Versorgung bzw. Gesundheit der im Haushalt verbleibenden Person ist nicht gesichert und keineandere im Haushalt lebende Person kann diesen weiterführen.3) Summenbegrenzung für Zahnleistungen (20 - 22) je Versicherungsjahr: 1. Jahr 750 EUR, 1.+2. Jahr 1.500 EUR, 1.-3. Jahr 3.000 EUR, 1.-4. Jahr 4.500 EUR, ab5. Versicherungsjahr ohne Begrenzung. Die genannten Begrenzungen entfallen bei Unfall. Bei einem voraussichtlichen Rechnungsbetrag über 2.500 EUR ist vorBeginn der Behandlung ein Heil- und Kostenplan einzureichen.4) Immer 90 %, wenn jährlich eine zahnärztliche Kontrolluntersuchung durchgeführt wird. Ansonsten reduziert sich ab 3. Kalender jahr der Erstattungs satz für Zahnersatzauf 80 %, im folgenden Kalenderjahr auf höchstens 75 %; entsprechende Erhöhungen durch Kontrolluntersuchungen ohne Befund sind möglich.62 zurück zum Inhaltsverzeichnis


Tarife der VollversicherungKompakttarif „Neue Bundesländer“VOArztambulante PsychotherapieHeilpraktikerArznei- und VerbandmittelHilfsmittelBrillen und alternativ KontaktlinsenHeilmittelambulante Transport kos tenstationäre Behandlungstationäre Unterkunft im EinoderZweibettzimmer; Chefarztbehandlungstationäre TransporteZahnbehandlungZahnersatz100% 1) 4) bis zum Höchstsatz der GOÄ (3,5-fach)100 % 1) 4) max. 30 Behandlungstage im Kalenderjahrnein85% 4) bis 1.300 EUR Rechnungsbetrag, darüber hinaus 100%; Selbstbeteiligung max. 195 EUR.Diese Erstattungsregelung beinhaltet auch Brillengläser oder Kontaktlinsen; sie sind bis zu einemRechnungsbetrag von 160 EUR erstattungsfähig.Erneute Erstattung für Hilfsmittel und Sehhilfen:a) Sehhilfen: bei Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien,spätestens jedoch alle 3 Kalenderjahreb) sonstige Hilfsmittel: alle 3 Kalenderjahrec) Vor Vollendung des 14. Lebensjahres immer bei medizinischer Notwendigkeit100% Eigenanteil je Fahrt 10 EUR100 % 1) 4) Allgemeine Krankenhausleistungennein100% Eigenanteil je Fahrt 10 EUR; inkl. med. notwendiger Auslandsrücktransport;bei Tod im Ausland max. 11.000 EUR für Überführungskosten oder Bestattung am Sterbeort100% 1) 4) 5) bis zum Höchstsatz der GOZ (3,5-fach)70% 3) 4) 5) bis zum Höchstsatz der GOZ (3,5-fach)Kieferorthopädie, wenn Beginn 80% 4) 5) + 20% 2) bis Höchstsatz GOZ (3,5-fach)der Behandlung vor Vollendung21. Lebensjahrabsoluter Selbstbehaltpro Person und KalenderjahrOptionsrechtBeitragsrückerstattung0 EURbis 34 Jahre nach Ablauf von 60 Monaten in sämtliche Tarife oder nach Wegfall des Honorarabschlags Umstellungnur in gleichartige Tarife möglich – dann ohne GesundheitsprüfungDie Zahlung einer BRE ist vorgesehen; die genaue Höhe wird jeweils im Jahr der Auszahlung von der Mitgliedervertretungneu bestimmt. 6)1)80% bei Behandlung in den alten Bundesländern (einschließlich Berlin-West). Bei Not- und Unfallbehandlung werden immer 100% erstattet.Tarifübersichten2)20% zusätzlich nach erfolgreichem Abschluss der KFO-Behandlung und falls gleichzeitig die Behandlung in den neuen Bundesländerneinschließlich Berlin-Ost durchgeführt wurde3)50% für Zahnersatz bei Behandlung in den alten Bundesländern einschließlich Berlin-West und Ausland4)Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens: Kein Abzug von den tariflichen Leistungen bis zu 1.000 EUR (500 EUR für unter 20-Jährige) imKalenderjahr, wenn ...• Erstbehandlung oder Überweisung durch Hausarzt (praktischer Arzt/ Internist/ Arzt für Allgemeinmedizin), Facharzt für Kinderheilkunde,Facharzt für Gynäkologie, Facharzt für Augenheilkunde oder Not- und Bereitschaftsarzt erfolgt• Sie beim Bezug von Medikamenten auf vorhandene Generika zurück greifen (Fragen Sie hierzu Ihren Arzt oder Apotheker)• Sie Heilmittel im Rahmen des tariflichen Leistungsverzeichnisses beziehen• Sie sich in einem Krankenhaus stationär behandeln lassen, das nach Bundespflegesatzverordnung bzw. Krankenhausentgeltgesetzabrechnet• Sie mindestens einmal im Jahr Zahnvorsorge durchführen lassen5)Falls keine zahnärztliche, jährliche Kontrolluntersuchung: ab 3. Kalenderjahr reduziert sich Erstattungssatz für Zahnersatz von 70% um jährlich10% auf höchstens 50% (kann durch Kontrolluntersuchungen ohne Befund wieder entsprechend erhöht werden)Summenbegrenzung für Zahnleistungen in den ersten 4 Versicherungsjahren (Vj.): 1. Vj. 500 EUR, 2. Vj. 1.000 EUR, 3. Vj. 1.500 EUR, 4. Vj.2.000 EUR; die Begrenzungen entfallen bei Unfall sowie bei Vorlage eines zahnärztlichen Befundberichtes bei Antragstellung, aus dem sichkeine Behandlungsbedürftigkeit ergibt.6)BRE-Auszahlung im Jahre <strong>2011</strong> für Leistungsfreiheit in 2010: 1,0 MonatsbeitragBRE-Auszahlung im Jahre <strong>2011</strong> für Leistungsfreiheit in 2010 und 2009: 2,0 MonatsbeiträgeBRE-Auszahlung im Jahre <strong>2011</strong> für Leistungsfreiheit in 2010, 2009 und 2008: 3,0 Monatsbeiträgezurück zum Inhaltsverzeichnis63


BeihilfetarifeLeistungsübersichtversicherteAufwendungenDie in den Tabellen genannten %-Sätze sind der Leistungsprozentsatz!Erstattung = Versicherte Aufwendungen x Leistungsprozentsatz x ErstattungsprozentsatzBeihilfeSTART (START-B)BO (Neue Bundesländer)Davon erstattungsfähig (Leistungsprozentsatz)Davon erstattungsfähig (Leistungsprozentsatz)Erstattungsprozentsatz beträgt z. B. 50 % bei START-B 30/ 20V Erstattungsprozentsatz: z. B. 50 % bei BO 30/20V1 Arzt bis Höchstsatzder Gebührenordnungfür Ärzte (GOÄ)100 % bei Behandlung durch Hausarzt (Arzt für Allgemeinmedizin,praktischer Arzt, Internist), Notarzt und besondere Fachärzte(Kinderarzt, Augenarzt und Gynäkologe)100 % bei (Weiter-)Behandlung durch einen Facharzt, wenn dieErstbehandlung durch einen der vorgenannten Ärzte erfolgt istund eine entsprechende Überweisung vorliegt100 % bei Notfallbehandlung durch einen Facharzt, wenn dieserNot- oder Bereitschaftsdienst hatNur bei direkter Inanspruchnahme eines oben nicht genanntenFacharztes entsteht für dessen Behandlung eine zusätzliche25 %ige Selbstbeteiligung. Diese ist je Kalenderjahr begrenzt:in Stufe 30/20V bzw. Stufe 50 auf maximal 500 EUR, in Stufe30 auf maximal 300 EUR und in Stufe 20 auf maximal 200 EUR.64 zurück zum Inhaltsverzeichnis100 %, bis zum Höchstsatz der GOÄ (3,5-fach)2 Verbandmittel 100 %, bis zum Höchstsatz der GOÄ (3,5-fach)3 Schutzimpfungen 100 %, bis zum Höchstsatz der GOÄ (3,5-fach)4 Vorsorgeuntersuchungen5 Arzneimittel 100 % für vorhandene Generika oder für Original präparate, 100 %falls Generika nicht vorhanden sind; ansonsten 75 % (Generika= preisgünstiger, aber wirkstoffgleicher Ersatz von Originalmedikamenten)6 Heilpraktiker 75 % bis 500 EUR erstattungsfähiger Rechnungsbetrag keine Leistung(maximal 375 EUR je Kalenderjahr erstattungsfähig)7 ambulantePsychotherapie75 % bis zu 30 Behandlungstage je Kalenderjahr 100 %8 Brillen (inkl. Gläser)und alternativKontaktlinsen100 % bis 150 EUR Rechnungsbetrag, ab 8 Dioptrien 300 EURRechnungsbetrag, Erstattung alle 2 Kalenderjahre, ansonstenimmer bei Veränderung der Sehschärfe um mindestens0,5 Dioptrien auf einem Auge9 Hilfsmittel 100 % für Hilfsmittel bis 500 EUR100 % für Hilfsmittel über 500 EUR, falls vom Versicherer zurVerfügung gestellt oder per Kostenvoranschlag genehmigt;ansonsten 75 %;Erstattung für Hilfsmittel (offener Katalog) gleicher Art alle dreiJahre (bis 14. Lebensjahr ohne diese zeitliche Begrenzung)10 im Tarif genannteHeilmittel (inkl. Logopädiebis zum Regelhöchstsatzder GOÄ)11 ambulanteTransport kos ten75 % für Heilmittel bis 500 EUR erstattungsfähiger Rechnungsbetrag(maximal 375 EUR je Kalenderjahr erstattungsfähig);100 % für Heilmittel über 500 EUR, die bei im Tarif genanntenbesonders schweren Erkrankungen verordnet wurden100 % bei Not- oder Unfalltransporten sowie Fahrten zur Dialyse,Strahlen- und Chemotherapie100 %, bis zum Höchstsatz der GOÄ (3,5-fach)100 %, Brillengestell bis 11 EUR, Brillengläser undKontaktlinsen ohne betragliche Begrenzung;erneute Er stattung: bis zur Vollendung des 14. Le bensjahresbei medizinischer Not wendigkeit, ansonstenbei Änderung der Sehfähigkeit um mindestens0,5 Dioptrien, spätestens alle 3 Kalenderjahre100 % erneute Erstattung für im Tarif genannte Hilfsmittel:bis 330 EUR je Hilfsmittel immer bei medizinischerNotwendig keit; über 330 EUR alle 3 Kalenderjahre;zusätzlich bei nachgewiesener Gebrauchs- /Funktionsfähigkeit100 %100 % über 11 EUR je Fahrt12 stationäre Behandlung 100 % Allgemeine Krankenhausleistungen13 stationäreTransporte100 %, kein Auslandsrücktransport (ist bequem über eine separateAuslandsreise-Krankenversicherung absicherbar)100 % inkl. medizinisch notwendiger Auslandsrücktransport;bei Tod im Ausland max. 11.000 EUR fürÜberführungskosten oder Bestattung am Sterbeort14 Zahnbehandlung, 100 % 1) bis Höchstsatz GOÄ/ GOZ 100 % bis zum Höchstsatz der GOZ (3,5-fach) 3)Zahnprophylaxe15 Zahnersatz bis 90 % 1) 2) bis Höchstsatz GOÄ/ GOZ. Inklusive100 % bis zum Höchstsatz der GOZ (3,5-fach) 3)Inlays und implantatgetragenem Zahnersatz16 Kieferorthopädie 80 % + 20 % bei erfolgreichem Abschluss 1) bis HöchstsatzGOÄ/ GOZ. Leistungsvoraussetzung: Beginn der Behandlungvor Vollendung 21. Lebensjahr100 % bis zum Höchstsatz der GOZ (3,5-fach) 3)17 erfolgsabhängigeBeitragsrückerstattung3 Monatsbeiträge bereits nach 1 Kalenderjahr Leistungsfreiheit(4 Monatsbeiträge im Tarif R-START-B für Anwärter undReferendare)bis 1,5 Monatsbeiträge nach 3 und mehr leistungsfreienKalenderjahren (4 Monatsbeiträge im Tarif R-BO fürAnwärter und Referendare)18 Optionsrecht Umstellungsmöglichkeit ohne erneute Gesundheitsprüfung in neinnoch höherwertigere Tarife; 36 oder 72 Monate nach Versicherungsbeginnsowie bei Verbeamtung auf Probe, auf Lebenszeitund bei Laufbahnwechsel1) Summenbegrenzung der erstattungsfähigen Rechnungsbeträge für Zahnleistungen (14 - 16) je Versicherungsjahr: 1. Jahr 500 EUR, 1.+2. Jahr 1.000 EUR, 1.-3.Jahr 2.000 EUR, 1.-4. Jahr 3.000 EUR, ab 5. Jahr 4.000 EUR pro Versicherungsjahr. Diese Begrenzungen entfallen bei Unfall. Bei einem voraussichtlichen Rechnungsbetragüber 1.500 EUR sollte vor Beginn der Behandlung ein Heil- und Kostenplan eingereicht werden.2) Immer 90 %, wenn jährlich eine zahnärztliche Kontrolluntersuchung durchgeführt wird. Ansonsten reduziert sich ab 3. Kalender jahr der Erstattungs satz für Zahnersatzum jährlich 10% auf höchstens 70 %; entsprechende Erhöhungen durch Kontrolluntersuchungen ohne Befund sind möglich.3) Summenbegrenzung für erstattungsfähige Rechnungsbeträge: in den ersten 12 Monaten insgesamt 500 EUR und in den ersten 24 Monaten insgesamt 1.000 EUR; dieBegrenzungen entfallen bei Unfall sowie bei Vorlage eines zahnärztlichen Befundberichtes, aus dem sich keine Behandlungsbedürftigkeit ergibt.


BeihilfetarifeLeistungsübersichtAB(Ambulant und Zahn)Die in den Tabellen genannten %-Sätze sind der Leistungsprozentsatz!Erstattung = Versicherte Aufwendungen x Leistungsprozentsatz x ErstattungsprozentsatzBA0(Ambulant und Zahn)versicherte AufwendungenDavon erstattungsfähig (Leistungsprozentsatz)Erstattungsprozentsatz beträgt z.B. 50% bei AB 30/20VDavon erstattungsfähig (Leistungsprozentsatz)Erstattungsprozentsatz beträgt z.B. 50 % bei BA0 30/20VSelbstbeteiligung pro Person0 EURund Kalenderjahrärztliche Behandlung 100 %, ohne tarifliche GOÄ-Begrenzung 100 %, bis zum Höchstsatz der GOÄ (3,5-fach)Heilpraktiker behandlung 100 %, bis zum Höchstsatz des GebüH 100 %, bis zum Höchstsatz des GebüH,max. Regelhöchstsatz GOÄPsychotherapie 100 % 100 %, bis 30 Sitzungen pro Jahr zu 100% erstattungsfähig;darüber hinaus zur Hälfte – vorherige Zusage erforderlichArzneimittel 100 %Heilmittel 100 %Hilfsmittel 100 %Sehhilfen- Brille100 %Brillengestell von max. 130 EURGläser ohne betragliche Begrenzung100 % von max. 100 EUR Rech nungsbetrag; immer beiVeränderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien,ansonsten alle 3 Jahre- alternativ KontaktlinsenKontaktlinsen ohne betragliche Begrenzungambulante Transporte 100 % 100 % bei Unfall/ NotfalltransportZahnbehandlung 100 % ohne tarifliche GOZ-Begren zung 100 % bis zum Höchstsatz der GOZ (3,5-fach)Zahnersatz 100 % ohne tarifliche GOZ-Begren zung 100 % 1) bis zum Höchstsatz der GOZ (3,5-fach); Erstattungwird von 60% / 80% /100% des Rechnungsbetragesberechnet. Besonderheit bei R-BA0 A/S: Leistungnur bei unfallbedingter BehandlungKieferorthopädie 100 % ohne tarifliche GOZ-Begren zung 100 % 1) bis zum Höchstsatz der GOZ (3,5-fach); Erstattungwird von 60% / 80% /100% des Rechnungsbetragesberechnet. Besonderheit bei R-BA0 A/S: Leistungnur bei unfallbedingter BehandlungerfolgsabhängigeBeitragsrück erstattungräumlicher GeltungsbereichBesonderheitenbis 2,5 Monatsbeiträge nach 3 und mehr leistungsfreienKalenderjahren (6 Monatsbeiträge für im Tarif R-AB fürAnwärter und Referendare)Weltgeltung – unbegrenztkeinebis 5 Monatsbeiträge nach 3 und mehr leistungsfreien Kalenderjahren(6 Monatsbeiträge für im Tarif R-BA0 A fürAnwärter und Referendare)Tarifübersichten1) Dieser Tarif honoriert speziell die Zahnvorsorge. Die Erstattung wird zunächst nur von 60% des Rechnungsbetrages berechnet; durch jährlicheKontrolluntersuchungen beim Zahnarzt – aus denen sich keine Behandlungsbedürftigkeit ergibt bzw. die nötige Maßnahme im selben Jahr abgeschlossenwird – kann der erstattungsfähige %-Satz in 20%-Schritten auf max. 100% gesteigert werden. Der erstattungsfähige Rechnungsbetraglässt sich auch ab Versicherungsbeginn auf 100% erhöhen, wenn bei Antragstellung ein zahnärztlicher Befund vorgelegt wird, aus demsich keine Behandlungsbedürftigkeit ergibt bzw. wenn der Wechsel aus einem <strong>SIGNAL</strong> Anwärtertarif erfolgt.zurück zum Inhaltsverzeichnis65


BeihilfetarifeLeistungsübersicht – stationärDie in den Tabellen genannten %-Sätze sind der Leistungsprozentsatz!Erstattung = Versicherte Aufwendungen x Leistungsprozentsatz x ErstattungsprozentsatzSB-R (stationär Regelleistung) SB-W (stationär Wahlleistung) BOZ (stationär Privatarzt)versicherte AufwendungenDavon erstattungsfähig (Leistungsprozentsatz)Davon erstattungsfähig (Leistungsprozentsatz)Davon erstattungsfähig (Leistungsprozentsatz)Erstattungsprozentsatz beträgt z. B.30% bei SB-R 30Erstattungsprozentsatz beträgt z. B.30% bei SB-W 30Erstattungsprozentsatz beträgt z. B.30% bei BOZ 30allgemeine100 % keine Leistung neinKrankenhausleistungenBehandlung durch Belegarzt 100 % keine Leistung 100% bis zum Höchstsatz der GOÄWahlleistungen- wahlärztliche Leistungenkeine Leistung100 % ohne tariflicheGOÄ-Begrenzung100 %, bis zum Höchstsatz der GOÄ(3,5-fach)- gesonderte Unterbringung keine Leistung100 % Ein- oder ZweibettzimmerErsatz-Krankenhaustagegeld keine Leistung Erstattungsprozentsatz vom vollen Tagessatz32 EUR, falls nur die allgemeinenKrankenhausleistungen in Anspruchgenommen werdenstationäre Kurenkeine Leistunggezielter internationalerjaKrankenhausaufenthaltKrankentransportekeine LeistungErstattungsprozentsatz vom vollen Tagessatz5,20 EUR bei Verzichtauf privatärztliche Behandlung100 % inkl. medizinisch notwendiger Auslandsrücktransport;bei Tod im Ausland max. 11.000 EUR für Überführungskosten oder Bestattung am SterbeortBeihilfeergänzungstarifeprozentuale ErstattungSehhilfen- Brille- alternativ KontaktlinsenHeilpraktikerbehandlungAuslandsreise-<strong>KV</strong>SchutzimpfungenKur- und SanatoriumsaufenthalteZahnersatzIm KrankenhausAEB/ AEB 1SEBhier am Beispiel der Tarifstufehier am Beispiel der TarifstufeAEB 70/ AEB1 70: Leistungen = 70 %; bei anderen Tarifstufenverändern sich die angegebenen %-Sätze ent-verändern sich die angegebenen %-Sätze entspre-SEB 70: Leistungen = 70 %; bei anderen Tarifstufensprechend, z. B. AEB 50/ AEB1 50: Leistungen = 50 % chend, z. B. SEB 50: Leistungen = 50 %70 %, Brillengestell von max.130 EUR Rechnungsbetrag, keine LeistungGläser und Kontaktlinsen ohne betragliche Be grenzung,abzüglich Beihilfe leis tung; Erstattung immer nach Vorleistungder Beihilfe; ohne Vorleis tung auch, wenn Änderungder Sehfähig keit um mind. 0,5 Dioptrien oder alle 3 Jahre70 % bis zum Höchstsatz des GebüH,keine Leistungabzüglich Beihilfeleistung70 % für Auslandsreisen bis zu 8 Wochen, abzüglich keine LeistungBeihilfeleistung70 % bei Auslandsreisen inkl. Impfstoff, abzüglichkeine LeistungBeihilfeleistung70 % bei ambulanten Kuren vom vollen Tagessatz keine Leistung15,60 EUR = 10,92 EUR,bei stationären Kuren vom vollen Tagessatz 31,20 EUR= 21,84 EUR, immer für die Dauer der Beihilfeleistung100 %, gesondert berechenbare Material- und Laborkosten(auch Einzelkronen und Inlays), abzüglichkeine LeistungBeihilfeleis tung- Wahlleistung „Arzt“- Wahlleistung„Einbettzimmer“- Krankenhaustagegeldkeine Leistungkeine Leistungkeine Leistung100 % der Restkosten nach Vorleistung Beihilfe undSB-W100 % nach Vorleistung von SB-W für Differenzzwischen Ein- und Zweibettzimmerzuschlag70% vom vollen Tagessatz15,60 EUR = 10,92 EURAuslandsrücktransport keine Leistung 100 % der Restkosten nach Vorleistung von SB-WBesonderheitAEB1 ist nur versicherungsfähig, wenn die zahntechnischenMaterial- und Laborkosten zu mindes tens50% beihilfefähig sind.keine66 zurück zum Inhaltsverzeichnis


Optionstarife flexSI und flexSIprivat – LeistungsübersichtZielgruppeVersicherungsfähigkeitHöchstversicherungsdauerWann kann dasOptionsrechtausgeübt werden?Was beinhaltetdas Optionsrecht?Wann endet derOptionstarif?BesonderheitenflexSI• höherverdienende Arbeitnehmer, die noch nicht in dieP<strong>KV</strong> wechseln können• freiwillig G<strong>KV</strong>-Versicherte, die aufgrund eines (Kann-)Wahltarifs 1 bzw. 3 Jahre an ihre Krankenkasse gebundensind• Selbstständige, die in der G<strong>KV</strong> (noch) einen niedrigen BeitragzahlenVersicherungspflichtige, freiwillig Versicherte oder Familienversicherteder deutsch en G<strong>KV</strong>12 Jahre (Höchsteintrittsalter 50 Jahre) 24 MonateHinweis: Werden die gewünschten Tarife spätestens innerhalbvon drei Monaten nach Eintritt einer der oben aufgeführtenZeitpunkte beantragt, beginnen diese im unmittelbarenAnschluss an die oben aufgeführten Zeitpunkte. Später isteine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich.Zu den o.g. Optionszeitpunkten entweder Abschluss einer• Krankheitskostenvollversicherung inklusive Krankentagegeld*ab dem 43. Tag (Selbstständige ab dem 22. Tag)und Pflegepflichtversicherung oder• Krankheitskostenzusatzversicherungohne Wartezeiten und ohne erneute Gesundheitsprüfung!* Hinweis: Das Krankentagegeld ist auf 130% des Höchstkrankengeldsin der G<strong>KV</strong> zum Optionszeitpunkt begrenzt.flexSI privat• Jeder Wechselwillige, der bei einem anderen P<strong>KV</strong>-Unternehmenversichert ist und aufgrund von Kündigungsfristennicht sofort zur <strong>SIGNAL</strong> Kranken wechseln kann.Personen, die bereits eine <strong>KV</strong>-Vollversicherung bei einemP<strong>KV</strong>-Unternehmen haben• Ende der Versicherungspflicht bzw. Familienversicherung jederzeit innerhalb von 24 Monaten• bei freiwillig Versicherten zum Ende einer Bindungsfrist inder G<strong>KV</strong> (z. B. aufgrund der Inanspruchnahme von Wahltarifen)• ohne besonderen Grund alle 3 Jahre, also nach Ablaufvon 3, 6, 9 oder 12 vollen Jahren seit Beginn der Versicherungnach Tarif flexSI zum Beginn des unmittelbar folgendenKalenderjahres• zum Beginn des auf die Vollendung des 50. Lebensjahresfolgenden Kalenderjahres• mit Inanspruchnahme des Optionsrechts• mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Höchstversicherungsdauervon 12 Jahren erreicht ist• mit Beendigung der G<strong>KV</strong>• mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 50. Lebensjahrvollendet wird• flexSI-Beiträge sind ohne Alterungsrückstellung kalkuliert,sind aber für mindes tens drei Jahre konstant und können– falls überhaupt notwendig – erst danach auf den danngültigen Neugeschäftsbeitrag erhöht werden.• Im Tarif flexSI erfolgt eine Risikoprüfung, ein eventuellerRisikozuschlag kommt aber erst bei Ausübung des Optionsrechtszum Tragen. Aber während der Optio n eingetreteneKrankheiten sind ohne weitere Gesundheitsprüfungmitversicher t.• Die Zeit des flexSI wird nicht auf die Dauer der Zahnhöchstsätzeangerechnet.Monatsbeiträge • Männer und Frauen bis Eintrittsalter 19 2,20 €• Männer und Frauen ab Eintrittsalter 20 4,40 €Hinweis: Werden die gewünschten Tarife spätes tens einenMonat nach Beendigung der bisher bestehenden <strong>KV</strong>-Voll beantragt,beginnen diese unmittelbar im Anschluss daran. Ansonstenzum nächsten Monatsersten.Zu den o.g. Optionszeitpunkten Abschluss einer• Krankheitskostenvollversicherung (auch Beihilfe-Voll) inklusiveKrankentagegeld* ab dem 43. Tag (Selbstständigeab dem 22. Tag) und• Pflegepflichtversicherungohne Wartezeiten und ohne erneute Gesundheitsprüfung!* Hinweis: Das Krankentagegeld ist begrenzt auf 130 % desHöchstkrankengelds in der G<strong>KV</strong> zum Optionszeitpunkt bzw.auf die Höhe eines bereits bestehenden, höheren Krankentagegeldes• mit Inanspruchnahme des Optionsrechts• macht der Versicherungsnehmer von seinem Optionsrechtkeinen Gebrauch, nach Ablauf von 24 Monaten• Wird das Optionsrecht in Anspruch genommen, werdendie letzten 12 bezahlten Monatsbeiträge des flexSIprivatzurückerstattet.• Im Tarif flexSIprivat erfolgt eine Risikoprüfung, ein eventuellerRisikozuschlag kommt erst bei Ausübung des Optionsrechtszum Tragen. Während der Optio n eingetreteneKrankheiten sind ohne weitere Gesundheitsprüfungmitversicher t.• Die Zeit des flexSIprivat wird nicht auf die Dauer der Zahnhöchstsätzeangerechnet.• Kinder und Jugendliche bis 19 Jahre: 4,75 €• Erwachsene ab 20 Jahre: 9,50 €Tarifübersichtenzurück zum Inhaltsverzeichnis67


Tarife der ZusatzversicherungGE-TarifserieOptionstarife flexSI(privat)Beschreibung siehe Seite 67Zahnersatz/ Implantate*• Regelversorgung• hochwertige VersorgungGE GE-PLUS GE-TOP GE-TOP-S GE-AKTIV GE-AKTIV-PLUS20% (inkl. Inlays)20% (inkl. Inlays)10% (inkl. Inlays)10% (inkl. Inlays)10% (inkl. Inlays)10% (inkl. Inlays)68 zurück zum Inhaltsverzeichnis10% (inkl. Inlays)10% (inkl. Inlays)30% (ohne Inlays)30% (ohne Inlays)30% (inkl. Inlays)30% (inkl. Inlays)Sehhilfen bis 165 EUR nein nein nein bis 165 EUR bis 165 EURZuzahlungneinneinneinneinHaushaltshilfeund Medikamente80 % bis80 % bis 550 EURZuzahlung Heilmittel nein 80 % 550 EUR80 % 80 % bis550 EURZuzahlung Hilfsmittelneinnein (auch Arznei- undRestkosten Hilfsmittel nein80 %bis 1.100 EUR 80 % bis 80 % bis 550 EUR neinVerbandmittel)nein550 EURAlternative Medizin durchÄrzte oder Heilpraktiker(inkl. nicht verschreibungspflichtiger,naturheilkundlicherArzneien)nein80 % bis550 EUR(nur Heilpraktiker)80 % bis550 EUR80 % bis 550 EUR nein neinVorsorge untersuchungen nein nein 80 % bis550 EURNeugeborenenvorsorge nein nein 80 % bis200 EURReise-Schutzimpfungen nein nein 80 % bis200 EUR80 % bis 550 EUR nein nein80 % bis 200 EUR nein nein80 % bis 200 EUR nein neinKurtagegeld täglich 8,25 EUR nein nein nein täglich 10 EURfür 28 Tage innerhalbvon 3 Jahrentäglich 10 EURfür 28 Tage innerhalbvon 3 JahrenEinweisungsklausel nein nein ja ja nein jaZuzahlung Krankenhaus nein nein ja ja nein jaZuzahlung Fahrtkosten nein nein nein nein nein jaRooming-in nein nein ja ja nein neinambulante Operation(§ 115b SGB V)nein nein nein ja(Zuschuss250 EUR)stationäre Unterkunft nein nein nein 2-Bettzimmer; neinnein1-Bettzimmer mit30 EUR SB/Tag(entfällt bei Unfall)stationärer Wahlarzt nein nein nein ja (3,5-fach) nein neinAuslandsreise-<strong>KV</strong>ja, bis 6 WochenReisedauerneinnein nein nein ja, bis 6 WochenReisedauer* Die Tarife sehen jeweils in den ersten 4 Versicherungsjahren Zahnhöchstsätze vor – analog GE-DENT (siehe nächste Seite).Pflege-Ergänzungstarife (PflegeSchutz-Programm)Pflegetagegeld• Pflegestufe I• Pflegestufe II• Pflegestufe IIIAssistanceab 35 EUR TagessatzEinmalige Leistung in PflegestufeIII: 90 TagessätzeBeitragsbefreiungin Pflegestufe IIIneinja, bis 3 MonateReisedauerPflegeUNFALL PflegeSTART PflegePLUS PflegeTOP30 % (bei Unfall)70 % (bei Unfall)100 % (bei Unfall)30 % (bei Unfall)70 % (bei Unfall)100 %30 % (bei Unfall)70 %100 %30 %70 %100 %ja ja ja jaja, bei Unfall ja ja jaja, bei Unfall ja ja jaDemenzleistungnein ja ja jabis zu 200 EUR mtl.Dynamik nein ja ja jaOptionsrecht nein PflegePLUS, PflegeTOP PflegeTOP bei gesetzlichenÄnderungen


Tarife der ZusatzversicherungZahnergänzungstarifeGE-DENTDENT-MAXDENT-PROPHYDENT-FESTAlle DENT-Tarifesind alleine abschließbarkombinierbar mitGE-Tarifserie,nicht mit Z50-3nicht mit GE-Tarifserie undnicht mit Z50 kombinierbarnicht mit GE-Tarifserie undnicht mit Z50 kombinierbarnicht mit GE-Tarifseriekombinierbar,aber bis Z50-3 möglichZahnhöchstsätzeZahnersatz innerhalb derRegelversorgung inklusiveVorleistung der G<strong>KV</strong>Hochwertiger Zahnersatzbis zum Höchstsatz derGOZ inklusive Vorleistungder G<strong>KV</strong> (z. B. fürimplantatgetragenenZahnersatz)ProfessionelleZahn reinigungMedizinisch notwendigeKiefer orthopädieohne G<strong>KV</strong>-Vorleistung:80 %, max. 500 EURpro Kalenderjahrmit G<strong>KV</strong>-Vorleistung:100 % für Mehrkosten,max. 250 EUR pro KalenderjahrZahnbehandlungHöchst-Rechnungsbetrag1. Vj. bis 1.000 EUR2. Vj. bis 1.500 EUR3. Vj. bis 2.000 EUR4. Vj. bis 2.500 EURab 5. Vj. unbegrenztHöchst-Rechnungsbetrag1. Vj. bis 1.000 EUR2. Vj. bis 1.500 EUR3. Vj. bis 2.000 EUR4. Vj. bis 2.500 EURab 5. Vj. unbegrenztHöchstleistung1. Vj. bis 250 EUR1.-2. Vj. bis 750 EUR1.-3. Vj. bis 1.250 EUR1.-4. Vj. bis 1.750 EURab 5. Vj. unbegrenztHöchstleistung1. Vj. bis 250 EUR1.-2. Vj. bis 750 EUR1.-3. Vj. bis 1.250 EUR1.-4. Vj. bis 1.750 EURab 5. Vj. unbegrenztbis zu 100 % bis zu 100 % bis zu 100 % Verdoppelung der G<strong>KV</strong>-Leistung bis zu 100 % desRechnungs betragesbis zu 60 %(kombiniert mitGE-Tarif seriebis max. 90 % möglich)bis zu 50 %2 x im Kalenderjahrmax. je 30 EUR Erstattung(50 % von max. 60 EUR)bis zu 80 %bis zu 50 %2 x im Kalenderjahrmax. je 30 EUR Erstattung(50 % von max. 60 EUR)1. bis 4. Versicherungsjahr:35 % der gesetzlichen HöchstpreiseeinerRegelversorgungAb 5. Versicherungsjahr:bis 80 % bis zum HöchstsatzGOZ inkl. Vorleistung derG<strong>KV</strong>, wenn in den vier Kalenderjahren,die dem Kalenderjahrder Behandlung vorangehen,mindes tens einmal je Kalenderjahreine professionelleZahnreinigung durchgeführtwurde. Ist diese Voraussetzungnicht erfüllt, reduziertsich der Erstattungssatz von80 % auf 50 %; bei Unfällenentfällt diese Begrenzung (imers ten Kalenderjahr gilt einePZR auch ohne Nachweis alsdurchgeführt).bis zu 50 %2 x im Kalenderjahrmax. je 50 EUR Erstattung(50 % von max. 100 EUR)Verdoppelung der G<strong>KV</strong>-Leistung bis zu 100 % desRechnungs betragesbis zu 100 % bis zu 100 % nein neinbis zu 100 %, max.500 EUR pro Kalenderjahrbis zu 100 %, max.500 EUR pro Kalenderjahrbis zu 100 %, max. 500 EURpro KalenderjahrneinneinTarifübersichtenZ 50nicht alleine abschließbarZahnärztliche Leistungen (Zahn behandlung, Zahnersatz, Kieferorthopädie): 50 % nach Vorleistung der G<strong>KV</strong>;als Vorleistung werden auch angerechnet: <strong>SIGNAL</strong> Zusatztarife (z.B. GE/ GE-PLUS/ GE-TOP/ GE-TOP-S), Beihilfe oder freie Heilfürsorge. Erfolgtkeine Vorleistung, werden 50 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages übernommen.Höchstleistung im Kalender jahr:Z 50-1 - 256 EURZ 50-2 - 768 EURZ 50-3 - 1.280 EURzurück zum Inhaltsverzeichnis69


Tarife der ZusatzversicherungStationäre ErgänzungstarifeKlinikSchutz-ProgrammLeistungsvoraussetzungenstationäre Unterkunftim 2-Bettzimmerstationäre privatärztliche Behandlungbis zum Höchstsatz der Gebührenordnungfür Ärzte (GOÄ)KlinikUNFALLpur */**Die unten stehenden Leistungensind nur dann erstattungsfähig,wenn der stationäreKrankenhausaufenthaltaufgrund eines Unfalls erfolgt.KlinikSTARTpur**KlinikSTARTDie unten stehenden Leistungensind nur dann erstattungsfähig,wenn der stationäre Krankenhausaufenthaltaufgrund eines Unfalls erfolgtoder bei bestimmtenschweren Erkrankungen.KlinikPLUSpur**KlinikPLUSDie unten stehenden Leistungensind nur dann erstattungsfähig,wenn der stationäre Krankenhausaufenthaltaufgrund eines Unfallserfolgt oder bei bestimmtenschweren Erkrankungen und abAlter 60 generell.100 % 100 % 100 %100 % 100 % 100 %Mehrkosten, wenn ein anderes Krankenhaus100 % 100 % 100 %gewählt wird, als in der ärzt-lichen Einweisung genannt wurde (=Einweisungsklausel)Ersatz-Krankenhaustagegeld40 EUR 40 EUR 40 EURbei Verzicht auf die oben genanntenKostengesetzliche Zuzahlungen für die ersten100 % 100 % 100 %28 Tage (pro Kalenderjahr)Krankenhaus-Sofortschutz ja ja jaWartezeiten nein nein neinOptionsrecht nein Ja, Wechsel nach 60 oder 120 Monaten in einen höherwertigenstationären Tarif der aktuellen Verkaufspalette, wenn der Tarifvor dem Eintrittsalter 40 Jahre begonnen hat; z.B. von KlinikSTARTnach KlinikPLUS oder Wechsel in SG 100stationäre Heilbehandlung im AuslandJa, bei UnfallJa, aufgrund akuter Erkrankungen und bei Unfallinklusive medizinisch notwen-digem RücktransportAnnahmefähigkeit KlinikSTARTpur bis Eintrittsalter 54 KlinikPLUSpur bis Eintrittsalter 54Besonderheiten nein Automatische Umstellung von der pur-Variante in die Nicht-pur- Varianteab Alter 55; Widerspruch ist nur bei KlinikSTARTpur möglich.* Auch für Beihilfe- und Heilfürsorgeberechtigte beantragbar – nur zusammen mit Tarif START-B** pur-Tarife bilden keine AlterungsrückstellungenEs besteht außerdem jederzeit die Möglichkeit, in die Nicht-pur- Variante(ab 20. Lebensjahr) umzustellen.SG 100OSG 2V (mit Option)stationäre Unterkunft 100% Ein- und Zweibettzimmer 100% Zweibettzimmerstationäre privatärztliche 100% ohne tarifliche GOÄ-Begrenzung100% ohne tarifliche GOÄ-BegrenzungBehandlungErsatz-Krankenhaustagegeld32 EUR bei Verzicht auf Kostenerstattung70 zurück zum Inhaltsverzeichnis31,50 EUR10,50 EUR bei Verzicht auf das Zweibettzimmer, 21 EUR bei Verzicht auf denPrivatarztEinweisungsklausel 100% 100%stationäre Transporte 100% inkl. medizinisch notwendigerRücktransport aus dem Ausland100% inkl. medizinisch notwendigerRücktransport aus dem AuslandWartezeiten ja jaVerzicht auf das ordentlicheKündigungsrechtjajaBesonderheitenWochenbettpauschale: 55 EUR(stationäre Entbindungsdauer max.3 Tage)• Kalkulation ohne Alterungsrückstellungen• Eintrittsalter max. 39 Jahre; Höchstversicherungsdauer 60 Monate• Option: ohne erneute Gesundheitsprüfung kann in eine beliebige <strong>SIGNAL</strong>Kranken-Vollversicherung oder Kran ken-Zusatzversicherung gewechselt werden.Die Option auf die Vollversicherung beinhaltet auch die Pflegepflichtversicherungsowie ein Krankentagegeld bis max. 130 % des Höchstkrankengeldesin der gesetzlichen Krankenversicherung (für Selbstständige frühestens KTG22, für Arbeitnehmer frühestens KTG 43). Optionstermine sind: nach genau 60Monaten oder früher nach Beendigung einer Versicherungspflicht oder einerFamilienversicherung.• Zeit des OSG 2V wird nicht auf die Dauer der Zahnhöchstsätze angerechnet.


TagegelderKrankentagegeldtarife (EinkommenSicherungs-Programm)ESP-VS ESP-VA ESP-EZielgruppeSelbstständige (inkl.Freiberufler)mit <strong>KV</strong>-Vollversicherungbei <strong>SIGNAL</strong> KrankenArbeitnehmer mit <strong>KV</strong>-Vollversicherungbei <strong>SIGNAL</strong> KrankenArbeitnehmer und Selbstständige(inkl. Freiberufler) ohne <strong>KV</strong>-Vollversicherungbei <strong>SIGNAL</strong> KrankenKarenzen 21 und 42 Tage 42 Tage 21 und 42 TageWartezeiten nein nein jaHöhe des TagegeldesDynamikje nach Beruf / Karenzzeitbis 310 EUR pro Tagje nach Beruf / Karenzzeitbis 310 EUR pro TagAnspruch auf dynamische Anpassung ohne erneute Risikoprüfung:je nach Beruf / Karenzzeitbis 210 EUR pro Taga) entsprechend der allgemeinen Einkommensentwicklung alle 3 Jahre,b) entsprechend der individuellen Einkommensentwicklung (Karrieresprung) innerhalb von 2 MonatenSchwangerschaftArbeitslosigkeitErweiterung desGeltungsbereichesKarenzzeitanrechnung beierneuter ArbeitsunfähigkeitKrankentagegeld beiErkrankung eines KindesWiedereingliederungfür ArbeitnehmerTeil-Arbeitsunfähigkeit –Leistungen für SelbstständigeLeistungskürzung beiEinkommenssenkungEndalterEnde der Leistungsdauerbei Berufsunfähigkeit (BU)Anschluss an hauseigeneBU-AbsicherungAnrechnung anderweitigerLeistungenVerzicht auf ordentlichesKündigungsrecht in denersten drei Versicherungsjahrendurch Versichereraußerhalb der Mutterschutzfristen wird geleistetLeistung für 3 Monate nach Wegfall der Versicherungsfähigkeitja, im europäischen Ausland Erweiterung auf Transportunfähigkeit;im außereuropäischen Ausland im KrankenhausAnrechnung erfolgt, wenn die gleiche Erkrankung innerhalb von 6 Monaten nach Endeeiner AU erneut auftritt. Dann werden die AU Zeiten der letzten 12 Monate berücksichtigt.neinja, 10 Tage p.a. pro Kind,nein(max. 25 Tage p.a. beimehreren Kindern)nein ja janach mindestens 6 Wochen AU:50 % Leistung für längstens 28 Tageentfällt, da Wiedereingliederungja, auch bei laufendem Versicherungsfallnach mindestens 6 Wochen AU:50 % Leistung für längstens 28 Tage67 Jahre, danach Verlängerungsmöglichkeit bis 70 Jahre zum bisherigen Beitrag.Von 70 Jahre bis 75 Jahre erneute Verlängerung möglich, jedoch zum Neugeschäftsbeitrag.• BU liegt auch vor, wenn andere Träger BU oder Erwerbsminderung feststellen bzw. VP Rente deshalbbezieht• Nachleistungspflicht verlängert sich um 3 weitere Monate (aber 50 % Krankentagegeld),wenn Rententräger noch nicht über Antrag entschieden hat (Nachleistung insgesamt max. 6 Monate)• Rückforderungsanspruch bei rückwirkenden Zahlungenja, bei BU Absicherung bei der <strong>IDUNA</strong> Leben schließen die BU Leistungen nahtlosan die ESP-Leistungen an, sofern in der BU ein Leistungsanspruch besteht.Übergangsgeld der gesetzlichen Rentenversicherung, Berufsunfähigkeitsrenten und Renten wegen volleroder teilweiser Erwerbsminderung sowie Verletztengeld werden auf das Krankentagegeld angerechnet.ja ja • Arbeitnehmer mit <strong>KV</strong>-Voll: keinKündigungsrecht durch VU• Arbeitnehmer ohne <strong>KV</strong>-Voll: nein• Selbstständige: ja, bei G<strong>KV</strong> oderP<strong>KV</strong>-Übertritt (bis zur Höhe desfrüheren Kranken- bzw. Krankentagegeldanspruchs)TarifübersichtenKrankentagegeldtarife: EKTG 8, 15, 22, 29, 43, 92, 183, 274, 365, 547 oder EKTG 729Krankentagegeld in vereinbarter Höhe für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall – zeitlich unbegrenzt. Je nach Tarif erfolgtdie Leistung ab dem 8., 15., 22., 29., 43., 92., 183., 274., 365., 547. oder 729. Tag der Arbeitsunfähigkeit.Krankenhaustagegeldtarif: EKHKrankenhaustagegeld in vereinbarter Höhe für jeden Tag der stationären Behandlung – zeitlich unbegrenzt.Kurtagegeldtarif: EKURKurtagegeld in vereinbarter Höhe für jeden Tag eines ambulanten oder stationären Kuraufenthalts – bis zu 30 Tage innerhalb von 3 Kalenderjahren.zurück zum Inhaltsverzeichnis71


Pflegepflichtversicherung (PPV)Pflicht für <strong>KV</strong>-Voll-KundenAlle Personen, die bei <strong>SIGNAL</strong> mit Anspruch auf Kos tenerstattungfür allgemeine Krankenhausleistungen versichert sind,müssen gleichzeitig eine PPV abschließen. Neu kunden handelndabei getreu dem Grundsatz „Pflege- folgt Krankenversicherung“,also <strong>KV</strong> plus PPV bei <strong>SIGNAL</strong>.Personen, die einen Beihilfeanspruch haben, sind ebenfallszum Abschluss der PPV verpflichtet. Die Pflicht zur Versicherungbesteht unabhängig davon, ob der Beihilfeberechtigtekrankenversichert ist. Berufssoldaten oder Polizeibeamte mitAnspruch auf freie Heilfürsorge sind dann bei <strong>SIGNAL</strong> pflegeversicherungspflichtig.Für Zeitsoldaten kommt die PPV bei<strong>SIGNAL</strong> dabei nur infrage, wenn gleichzeitig eine Anwartschaftsversicherungbesteht.TarifeinstufungPVN bei Vollversicherung für Arbeitnehmer (auch im öffentlichenDienst), Selbstständige sowie deren Familienangehörige (Hausfrauen,Kinder etc.)PVB für Beamte und Heilfürsorgeberechtigte sowie derenberück sichtigungsfähige AngehörigeEinstufung nach AltbestandskonditionenMit der Einstufung nach Altbestandskonditionen werden imWesentlichen folgende 2 Vorteile erzielt:1. Sofortige Kappung des PPV-Beitrages auf den Höchstbeitragzur SPV (und nicht erst nach einer Versicherungszeitvon 5 Jahren). Für Beihilfeberechtigte gilt die Begrenzungauf 40 % des Höchstbeitrages. Im Neugeschäft spielt dieseRegelung nur ab höheren Eintrittsaltern eine Rolle.2. Beitragsermäßigung (Ehegattenkappung) für Ehegatten,d. h. Kappung auf 75 % je Ehegatte des jeweiligen Höchstbeitrageszur SPV, wenn einer der Ehegatten kein oder nurein geringfügiges Einkommen erzielt (nicht für Öffnungsaktion).Diese günstigen Regelungen gelten für• alle seit dem 01.01.1995 ununterbrochen privat Pflege pflichtversicherten.Im Neugeschäft kann dieser Fall nur beimWechsel von einer anderen P<strong>KV</strong> zur <strong>SIGNAL</strong> vorkommen.Über die Zugehörigkeit zum Altbestand beim Vorver sichererist ein Nachweis erforderlich.• alle Beihilfeberechtigten, für die die Öffnungsaktion gilt unddie im Rahmen der Öffnungsaktion einen Risikozuschlag zur<strong>KV</strong> zahlen. Wichtig: Für diese Personen gilt jedoch nicht dieEhegattenkappung!Im Ausland<strong>SIGNAL</strong> Versicherte mit Wohnsitz im Ausland sind regelmäßignicht versicherungspflichtig in der PPV.Bedingungsgemäß endet der Vertrag mit der Wohnsitzverlegung,es sei denn, die PPV wird auf freiwilliger Basis aktivfortgesetzt, um die bereits erworbenen Rechte für eine ggf.geplante Rückkehr nach Deutschland zu erhalten.Liegt der Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR),wird sogar Pflegegeld im Ausland gewährt.Die LeistungsvoraussetzungenInteressant ist zunächst einmal die Frage, wer überhaupt pflegebedürftigim Sinne des Gesetzes ist (gleiche Anspruchsvoraussetzungenfür soziale und private Pflegeversicherung!).Zentrum für Qualität in der PflegeInternet: www.zqp.de§ 14 Absatz 1 SGB XIPflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen,geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für diegewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungenim Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich fürmindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße derHilfe bedürfen.<strong>SIGNAL</strong> SpezialWir leisten aus sämtlichen ambulanten Tarifen der Krankheitskosten-Vollversicherungauch für die häusliche Behandlungspflegebei vorübergehender Pflegebedürftigkeit.„Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens“ im Bereich• Körperpflege:Waschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren usw.• Ernährung:Zubereitung und Aufnahme der Nahrung• Mobilität:Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Verlassenund Wiederaufsuchen der Wohnung• Hauswirtschaftlichen Versorgung:Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung usw.Je nach Ausmaß der Pflegebedürftigkeit erfolgt eine Einteilungin eine der drei folgenden Pflegestufen:I - erheblich PflegebedürftigePersonen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder Mobilitätfür wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehrerenBereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen.II - SchwerpflegebedürftigePersonen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder derMobilität für mindestens dreimal täglich zu verschiedenenTageszeiten der Hilfe bedürfen.III - SchwerstpflegebedürftigePersonen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder Mobilitättäglich rund um die Uhr auch nachts, der Hilfe bedürfen.Zusätzlich muss der Pflegebedürftige in allen drei Stufen mehrfachin der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgungbenötigen.Compass PflegeberatungPer Gesetz wurden Mindestanforderungen für die Pflegeberatungvorgegeben. Der Verband der privaten Krankenversicherunghat sich daraufhin entschlossen, die Beratung seiner Versicherteneigenständig zu organisieren. Aus diesem Grundwurde die COMPASS Private Pflegeberatung GmbH gegründet.Deren Mitarbeiter stellen sich ganz in den Dienst der bestmöglichenInformation und kompetenten Unterstützung der privatPflegeversicherten.Der Berater kommt zu den P<strong>KV</strong> VersichertenAnspruch auf Pflegeberatung haben privat Pflegepflichtversicherte:pflege- und hilfebedürftige Menschen, deren Angehörigeoder Betreuer sowie allgemein Ratsuchende, die sich imVorfeld einer möglichen Pflegesituation informieren wollen.COMPASS bietet im Vergleich zur gesetzlichen Pflegeversicherungaußerdem noch eine erweiterte Leistung an. Sie zeichnetsich dadurch aus, dass die Beratung nicht an festen Standorten(Pflegestützpunkten) stattfindet, sondern dort, wo sich die Ratsuchendenund Pflegebedürftigen befinden. Die Beratung istneutral, unabhängig, hoch qualifiziert und eine reguläre LeistungIhrer privaten Pflegeversicherung.72 zurück zum Inhaltsverzeichnis


Pflegepflichtversicherung (PPV)Die Leistungen ab 1.1.2010Erste Hauptgruppe sind Leistungen für häusliche Pflege:PflegestufeKostenerstattungfür häusliche Pflegehilfeje KalendermonatPflegegeld fürselbstbeschafftePflegehilfe jeKalendermonatI 440 EUR 225 EURII 1.040 EUR 430 EURIII 1.510 EUR 685 EURWeitere Leistungsarten:Häusliche Pflege bei Verhinderung einer Pflegeperson, Pflegehilfsmittelund technische Hilfen, Tages- und Nachtpflege (teilstationärePflege), Kurzzeitpflege (vollstationäre Pflege für max.4 Wochen im Jahr), Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen,Pflegekurse für Angehörige.Die zweite Hauptgruppe sind Leistungen bei vollstationärerPflege. Grundsätzlich sind hierfür bis zu 1.510 EUR monatlichvorgesehen (in Härtefällen bis zu 1.825 EUR). Weil Abrechnungsgrundlagen zwischen den Heimen und den Pflegekassenderzeit noch fehlen, werden als Pauschalleistung je Kalendermonatfolgende Beträge festgesetzt:PflegestufeIIIIIIPauschalleistung vollstationäre Pflegehöchstens jedoch 75 % des Heimentgelts1.023 EUR1.279 EUR1.510 EURPersonen mit Anspruch auf Beihilfe im Pflegefall erhalten Vertragsleistungen,die zusammen mit der Beihilfe (BeihilfevorschriftBund) den für „normal“ Versicherte vorgeschriebenenVersicherungsleistungen entsprechen. Der Beihilfebemessungssatz beträgt danach für• Beihilfeberechtigte im aktivenDienst und deren Ehegatten 50 %• Beihilfeberechtigte im Ruhestand 70 %• berücksichtigungsfähige Kinder 80 %Die Tarifstufe PVB sieht dementsprechend Leistungen von 20,30 und 50 % vor, schließt also exakt die Beihilfelücke.Die Beiträge... in der sozialen PflegeversicherungProzentsatz von den beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze.Beitragssatz = 1,95 %, für Beihilfeberechtigte/Heilfürsorgeberechtigte 40%.Normalversicherte BeihilfeberechtigteHöchstbeitrag 72,40 EUR 28,96 EURDurch das „Kinder-Berücksichtigungsgesetz (KiBG)“ müssen inder sozialen Pflegeversicherung seit dem 1.1.2005 kinderloseMitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahres einen um0,25%-Punkte erhöhten Beitragssatz zahlen. Kinderlose Mitglieder,die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, sind von diesemZuschlag ausgenommen. Der Beitragszuschlag wird vomMitglied alleine getragen (bei Arbeitnehmern also ohne Beteiligungdes Arbeitgebers). Bereits ein Kind reicht für die lebenslangeBefreiung von diesem Zuschlag aus (egal ob das Kindnoch bei den Eltern wohnt oder nicht); das gleiche gilt, falls dasKind nicht mehr leben sollte. Hinweis: Der Zuschlag gilt nicht fürprivat <strong>KV</strong>-Voll-Versicherte.... in der privaten <strong>SIGNAL</strong> PflegepflichtversicherungAnwartschaftsdeckungsverfahren (inklusive Alterungsrückstellung)mit Besonderheiten:• beitragsfreie Versicherung von Kindern nach den gleichenRegeln wie in der sozialen Pflegeversicherung• Begrenzung auf den SPV-Höchstbeitrag (nach einer Vorversicherungszeitvon 5 Jahren in der P<strong>KV</strong>/ PPV)• Für ab 01.01.1995 privat Pflegeversicherte und für Beihilfeberechtigteaus der Öffnungsaktion Begrenzung auf denHöchstbeitrag (nur für diejenigen, die im Rahmen der Öffnungsaktioneinen Risikozuschlag zur <strong>KV</strong> zahlen), (Beihilfeberechtigte:40 %) bzw. Kappung auf 75 % je Ehegatte desSPV-Höchstbeitrages bei Ehepaaren, wenn einer der Ehegattenkein oder nur ein geringfügiges Einkommen erzielt(konkrete <strong>SIGNAL</strong> Beiträge siehe nächste Seite)Höherverdienende Arbeitnehmer erhalten zu ihrem <strong>SIGNAL</strong>PPV-Beitrag einen Beitragszuschuss. Dieser ist be grenzt aufden Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei SPV-Ver siche rungspflichtfällig wäre (<strong>2011</strong> maximal 36,20 EUR), höchs tens jedochauf die Hälfte des tatsächlichen PPV-Beitrages. Da in Sachsenkein gesetzlicher Feiertag (Buß- und Bettag) gestrichen wurde,ergibt sich dort folgende Aufteilung derBeiträge:• 1,475% trägt der Arbeitnehmer (Kinderlose: 1,725%)• 0,475% trägt der ArbeitgeberSomit beträgt in Sachsen der maximale Arbeitgeber zuschuss17,63 EUR (0,475 % von 3.712,50 EUR). Der Zuschuss berechnetsich in Sachsen im Einzelfall wie folgt:<strong>SIGNAL</strong> PPV-Beitrag x 0,95höchstens 17,63 EUR1,95Pflegereform 1. Juli 2008 (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz)Unter anderem mit folgenden Änderungen:• Verbesserung der LeistungenBis 2012 schrittweise Anhebung der ambulanten Sachleistungen,der Leistungen zur Tagespflege und des Pflegegeldes sowie derstationären Leistungen.Verbesserte Kombinationsmöglichkeit der Leistungen zur TagesundNachtpflege• Ausweitung der Leistungen auf Menschen mit eingeschränkterAlltagskompetenz (z. B. Demenzkranke) durch Zahlung eines Betreuungsbetragesbereits in „Pflegestufe 0“• Leistungsdynamisierung: künftig werden in einem dreijährigenRhythmus die Pflegeleistungen dynamisiert• Einführung einer Pflegezeit von 6 Monaten und kurzzeitige Arbeitsverhinderungvon bis zu 10 Arbeitstagen• Anspruch auf Pflegeberatung (in der G<strong>KV</strong> überwiegend durchPflegestützpunkte; in der P<strong>KV</strong> durch „COMPASS Private Pflegeberatung“)• Anhebung des Beitragssatzes um 0,25%-Punkte auf 1,95% (2,2%bei über 23-jährigen Kinderlosen)• Neue Kooperationsmöglichkeit: Pflegekassen erhalten analog zurG<strong>KV</strong> die Möglichkeit, private Pflege-Zusatzversicherungen zuvermitteln• Förderung der Pflege durch Angehörige durch das Pflegezeitgesetz(sozial abgesicherte Freistellung von der Arbeit): 2Pflegeversicherungzurück zum Inhaltsverzeichnis73


Pflegepflichtversicherung (PPV)A Wer muss sich privat „pflegepflicht-“ versichern?1. Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeineKrankenhausleistungen versichert sind2. Beihilfeberechtigte, Heilfürsorgeberechtigte und Abgeordnete (Ausnahme: es besteht eine freiwillige G<strong>KV</strong>-Mitgliedschaft)3. Soldaten auf Zeit mit einer Anwartschaft in der P<strong>KV</strong> können sich privat pflegepflichtversichernB So finden Sie die richtige Tarifeinstufung1. Wie wird der VN versichert?2. Wie wird der Ehegatte versichert?Ehegatte ist inder G<strong>KV</strong> pflichtversichertjaEhegatte ist inder G<strong>KV</strong> freiwilligEhegatte istP<strong>KV</strong>-MitgliedBeihilfeberechtigt(nur durch Öff-Vorversicherungszeitvonnein versichert nein ja nungsaktion) nein 5 Jahren in derneinjaoder seit1.1.1995 ununterbrocheninPPV versichertjaP<strong>KV</strong> oder PPVist erfülltjagenerell pflichtigin der SPVpflichtig in SPV,wird einmaligeBefreiungsmöglichkeit(3 Monate)genutzt, dannPVBPVNmitAltbestandskonditionenHöchstbeitragsbegrenzung;Ehegattenkappung prüfenPVBPVNHöchstbeitragsbegrenzung;Ehegattenkappung prüfenPVBPVNEhegattenkappungprüfenC Ehegattenkappung – ja oder nein?Voraussetzung für die Ehegattenkappung:1. beide Ehegatten sind privat pflegepflichtversichert,2. mindestens ein Ehegatte verdient weniger als 1/7 dermonatlichen Bezugsgröße (mindestens 365 EUR*) und3. mindestens ein Ehegatte hat eine Pflegeversicherung mitAltbestandsrechten vereinbartD BeiträgeHöchstbeitragEhegattenkappungAnwartschaft*Studenten„Normal-“ Versicherte72,40 EURpro Person 54,30 EURgesamt 108,60 EUR5,61 EUR16,80 EURBeihilfeberechtigte28,96 EURpro Person 21,72 EURgesamt 43,44 EUR4,43 EUR16,80 EUR*) Pflegeanwartschaft kann nur für die Dauer einer Pflichtmitgliedschaftin der G<strong>KV</strong> vereinbart werden.E Beitragsfreie Pflegeversicherung von Kindern?Voraussetzung für Beitragsfreiheit: Mindestens ein Elternteil ist privat pflegepflichtversichert (unerheblich, bei welchem P<strong>KV</strong> Unternehmen) undnicht von der Beitragszahlung befreit. Die Einstufung von Kindern erfolgt nach Neugeschäftskonditionen. Ausnahme: Das Kind ist seit dem01.01.1995 ununterbrochen in der PPV versichert oder für das Kind gilt die Öffnungsaktion (mit Risikozuschlag zur <strong>KV</strong>).Das Kind istbeitragsfrei inder G<strong>KV</strong> familienversichertKind ist auch beitragsfreiin derSPV familienversichertneinDas Kind ist inder G<strong>KV</strong> pflichtversichert(z. B. neinals Azubi oderStudent)Das Kind ist inder G<strong>KV</strong> freiwilligversichert neinDas Kind hatEinkünfte über1/7 der mtl.Bezugsgröße(365 €*) oder isthauptberuflichselbstständigneinja ja jaKind ist in der SPVversicherungs- undbeitragspflichtigAbkürzungenPVB = Tarif für BeihilfeberechtigtePVN = Tarif für „Normal-“VersicherteSPV = Soziale (gesetzliche) PflegeversicherungPPV = Private PflegepflichtversicherungKind ist in der SPVversicherungs- undbeitragspflichtig;Befreiungsmöglichkeit(3 Monate)Beitragspflichtauch in PPVjaKind ist in der PPVbeitragspflichtig* Bei geringfügig Beschäftigten(auch im Privathaushalt)gilt die Grenze von400 €.Beitragsfrei in PPV• bis zur Vollendung 18. Lebensjahr• bis zur Vollendung 23. Lebensjahr,wenn nicht erwerbstätig• bis zur Vollendung 25. Lebensjahr,wenn in Schul- oderBerufsausbildung (verlängertum Wehr- oder Ersatzdienst)Privat versicherte Studenten, diekeinen Anspruch auf beitragsfreiePflegeversicherung haben, zahlenin der PPV einen eigenen Beitrag.74 zurück zum Inhaltsverzeichnis


Pflegeergänzung: das <strong>SIGNAL</strong> PflegeSchutz-ProgrammDie Pflegepflichtversicherung kann nur eine Grundversorgunggewährleisten. Im Regelfall übersteigen die tatsächlichen Kostenihre Leistungen bei weitem.Doch egal in welchem Lebensabschnitt Sie sich befinden:Unfall- oder krankheitsbedingt können Sie jederzeit zum Pflegefallwerden. So sind in Deutschland zur Zeit mehr als 300.000Pflegebedürftige jünger als 60 Jahre. Insgesamt erhalten aktuellrund 2,1 Mio. Menschen Leistungen aus der Pflegeversicherung.Tendenz steigend!Beispiel: Pflege zu Hause – in Pflegestufe 2 –Häusliche Pflege durch Pflegedienst• Täglich 3 Einsätze eines Pflegedienstes à 25 EUR• 3 x 25 EUR = 75 EUR• 30 x 75 EUR = 2.250 EURPflegekosten 2.250 EURgesetzliche Leistung1.040 EURIhr Eigenanteil nach 8 Jahren: 116.160 EURBeispiel: Pflege im Heim – in Pflegestufe 3 –Pflegekosten 3.100 EURIhr Eigenanteil1.210 EURIhr persönlicher PflegeSchutz• Sofortiger Versicherungsschutz• Bis 100 EUR am Tag versicherbar (3.000 EUR im Monat)• Uneingeschränkter Geltungsbereich im europäischen Wirtschaftsraumund in der SchweizPflegeUNFALL• Keine Gesundheitsfragen• Geringer BeitragPflegeSTART, PflegePLUS und PflegeTOP• Leistung bei Demenz• 10 % Dynamisierung alle 3 Jahre möglich – auch im Leistungsfall• Option auf Höherversicherung ohne RisikoprüfungSoforthilfe in Deutschland (Assistance)• Garantierter Pflegeheimplatz in 24 Stunden• Beratung und Vermittlung rund um das Thema Pflege• Kostenübernahme bis insgesamt 2.000 EUR z. B. für Fahr-,Begleit- und Menüservice, Haushaltshilfen, Pflegeschulungfür Angehörige in den ersten 10 Wochen• Reha ManagementIhre 24-Stunden-Hotline: 02 31 / 135 49 48gesetzliche Leistung1.510 EURIhr Eigenanteil1.590 EURFür jeden Bedarf das richtige AngebotIhr Eigenanteil nach 8 Jahren: 152.640 EURSie sehen: Pflegebedürftig zu werden kann mit massiven finanziellenBelastungen verbunden sein.Einen Teil der entstehenden Kosten übernimmt Ihre Pflegepflichtversicherung.Diese Leistungen allein reichen jedochnicht aus, um die tatsächlich entstehenden Kosten zu bezahlen.Wer muss dann dafür aufkommen?Kinder haften für Ihre ElternIn dieser Reihenfolge muss für die verbleibenden Kosten aufgekommenwerden.Pflegebedürftige► laufende Einnahmen, VermögenPflege UNFALL:Ab 2 EUR Beitrag/Monat für 1.500 EURPflegegeld/Monat• Leistungennach Unfallin denP fl e g es t uf e nI, II und IIIzusätzlich• Leistungennach Krankheitin PflegestufeIII• Demenzleistung• Optionsrechtzusätzlich• Leistungennach Krankheitin PflegestufeIIzusätzlich• Leistungennach Krankheitin PflegestufeI• Optionsrechtbei gesetzlichenÄnderungenPflegeversicherungEhegatte► laufende Einnahmen, VermögenPflege UNFALLPflege STARTP fl e g eP L U SPflege TOPKinder► bei Überschreiten gewisser InhalteSozialamt► am Ende bleibt meist der Gang zum SozialamtPlatz 1in der Kategorie P<strong>KV</strong>-/BU-Policen<strong>SIGNAL</strong> PflegeSchutzCash Financial Advisors Award2009 für „innovative, transparente,kundenfreundliche und vermittlerorientierte“Produktezurück zum Inhaltsverzeichnis75


<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)ÄquivalenzprinzipGrundprinzip der P<strong>KV</strong>-Beitragskalkulation, nach dem auf diegesamte erwartete Vertragsdauer jede Versichertengruppe mitihren Prämien ihre eigenen erwarteten Versicherungsleistungenzu finanzieren hat.Aktuar, VerantwortlicherDer Verantwortliche Aktuar hat die Finanzlage des Unternehmensinsbesondere darauf zu überprüfen, ob die dauerndeErfüllbarkeit der Verträge jederzeit gewährleistet ist, und vorallem sicherzustellen, dass die Grundsätze für die Tarifkalkulationbeachtet werden. Er ist von jedem Versicherungsunternehmen,das die substitutive Kran ken versicherung betreibt, zubestellen.Allgemeiner BeitragssatzSeit dem 1.1.2009 mit Einführung des Gesundheitsfonds einheitlicherBeitragssatz, der für sämtliche Krankenkassen inDeutschland gilt. Der allgemeine Beitragssatz gilt für Mitglieder,die bei Arbeits un fähigkeit für mindestens 6 Wochen Anspruchauf Entgeltfort zahlung haben.Allgemeine VersicherungsbedingungenAbgekürzt AVB. Sie bestehen im Regelfall aus 3 Teilen. Derers te Teil sind die Musterbedingungen des P<strong>KV</strong>-Verbandes. Derzweite Teil sind spezifische <strong>SIGNAL</strong> Besserstellungen undErgänzungen und der dritte Teil sind die Tarife.AltersteilzeitAltersteilzeit liegt vor, wenn Arbeitnehmer das 55. Lebensjahrvollendet haben und mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dassihre Arbeitszeit auf die Hälfte der tariflich regelmäßigenwöchent lichen Arbeitszeit reduziert wird.Die genaue Ausgestaltung der Altersteilzeit ist Sache der Tarifvertragsparteien.Eine entsprechende Regelung ist mittlerweilein den meisten Branchen erfolgt. Die Reduzierung der Arbeitszeitauf die Hälfte kann auf unterschiedliche Weise realisiertwerden. Beispielsweise kann die Reduzierung auch wie folgtinnerhalb der Rahmenfrist von 10 Jahren aussehen: Mit 55 Jahrenvolle Stundenzahl bis 60, danach gar keine Tätigkeit bis 65Jahre (= Blockmodell). Ergebnis: Bezogen auf 10 Jahre wurdedie Arbeitszeit auf die Hälfte reduziert. Der Arbeitnehmer erhältin der gesamten Zeit 50% Gehalt plus Aufstockungsbe träge, dieder Arbeitgeber gemäß tarifver traglicher Vereinbarung zahlt.Im Falle der Altersteilzeit wird der Privatversicherte seit dem01.07.2000 – auch wenn die Versicherungspflichtgrenze unterschrittenwird – im Regelfall nicht mehr versicherungspflichtig,wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat und vor der Reduzierungder Arbeitszeit mindestens 5 Jahre P<strong>KV</strong>-versichert war.Alterungsrückstellung (auch Deckungsrückstellung)Grundsätzlich ist der Beitrag zur P<strong>KV</strong> altersabhängig, und zwarmit zunehmendem Alter fast immer steigend (dies wird allgemeinals Risikobeitrag bezeichnet). Der nach dem Äquivalenzprinzipberechnete Beitrag ist demgegenüber prinzipiell konstantund heißt Nettobeitrag. Dieser Nettobeitrag ist in derAnfangszeit der Versicherungsdauer höher als der jeweiligealtersabhängige Risikobeitrag. Dies führt zwangsläufig zur Bildungeiner Rück stellung der in der Anfangszeit „zu viel“ bezahltenBeiträge, der Alterungsrückstellung. Sie wird verzinslichangesammelt, wobei die hieraus erzielten Überschüsse wiederumden Rückstel lungen zugeführt werden. Ab dem Zeitpunkt,wo der Beitrag nicht mehr ausreicht, um die Leistungen zufinanzieren, wird die Alterungsrückstellung abgebaut.AnwartschaftsversicherungEine Anwartschaftsversicherung dient dazu, erworbene Rechteaus einem P<strong>KV</strong>-Vertrag zu erhalten. Der Abschluss empfiehltsich z. B. für Vollversicherte, die vorübergehend in der G<strong>KV</strong>versicherungspflichtig werden (z. B. wegen Arbeitslosigkeitohne Befreiung). Mit einer kleinen Anwartschaftsversicherungerreicht der Kunde den Verzicht auf erneute Risikoprüfung beiAktivierung; durch die große Anwartschaftsversicherung werdenzusätzlich die Alterungsrückstellungen weiter aufgebaut.Bei Anspruch auf freie Heilfürsorge (Polizeibeamte, Berufssoldaten)können solche Rechte für die spätere Pensionierungbereits ab Dienstbeginn erworben werden (große Anwartschaftoder kleine Anwartschaft mit LV). Eine Anwartschaftsversicherungist auch für bestimmte Auslandsaufenthalte möglich.Seit dem 1.1.2009 ist eine Anwartschaftsversicherung wegenwirtschaftlicher Notlage dann nicht mehr möglich, wenn es sichum eine Krankheitskostenvollversicherung handelt, die derPflicht zur Versicherung gemäß § 193 Abs. 3 VVG genügt.AnzeigepflichtSämtliche Fragen im Antrag sind zutreffend und vollständig zubeantworten. Alle Tatsachen, auch und vor allem gesundheitlicherArt, sind anzugeben, damit der Versicherer abschließendprüfen kann. Diesbezügliche Erklärungen können auchauf einer Anlage zum Antrag gemacht werden. Bei einem Verstoßsetzt der Kunde seinen Versicherungsschutz aufs Spiel.Arbeitgeberzuschussa) zur P<strong>KV</strong>:Bei <strong>SIGNAL</strong> versicherte Arbeitnehmer, die nur wegen Überschreitensder Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfreisind oder von der Versicherungspflicht befreit wurdenoder die ab 55 versicherungsfrei bleiben, erhalten von ihremArbeitgeber einen Zuschuss zum <strong>KV</strong>-Beitrag. Der Zuschussbeträgt <strong>2011</strong>Berechnung Höchstbeitrag Maximal-Zuschuss3.712,50 EUR x 14,6 % : 2 = 271,01 EURist aber begrenzt auf die Hälfte des tatsächlich gezahlten<strong>SIGNAL</strong> Beitrages. Liegt das Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze,wird dieses Einkommen für die Berechnungdes Arbeitgeberzuschusses zugrundegelegt.Privat Versicherte erhalten den Zuschuss nur, wenn sie für sichund für ihre Angehörigen, die bei Krankenversicherungs pflichtdes Arbeitnehmers familienversichert wären, Vertrags leistungenbeanspruchen können, die der Art nach den G<strong>KV</strong>-Leistungenentsprechen.Hieraus folgt, dass auch der Beitrag für vollversicherte, einkommensloseFamilienangehörige des Arbeitnehmers (Ehe partner,Kinder) zuschussfähig ist. Ebenso wird der Zuschuss auch füreine Vollversicherung ohne Krankentagegeld gezahlt. Interessant:Der Arbeitgeberzuschuss mindert sich nicht durch die<strong>SIGNAL</strong> Beitragsrückerstattung.b) zur PPV:Der Beitragszuschuss zum <strong>SIGNAL</strong> PPV-Beitrag ist begrenztauf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei SPV- Versicherungspflichtfällig wäre (<strong>2011</strong> höchstens 36,20 EUR), höchstensjedoch auf die Hälfte des tatsächlichen PPV-Bei trages. Im BundeslandSachsen beträgt der maximale Arbeitgeberzuschuss17,63 EUR (0,475 % von 3.712,50 EUR).76 zurück zum Inhaltsverzeichnis


<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)Arbeitnehmer im öffentlichen DienstFür Arbeitnehmer in den alten Bundesländern bestehen Beihilfeansprüche.Das gilt nicht für folgende Dienstve r hältnisse:Bund (ab 08.98), Baden Württemberg (ab 12.97; kommunaleAusnahmen möglich), Bayern (ab 01.01), Hessen (ab 05.01),Niedersachsen, NRW (ab 01.99), Schleswig-Holstein (ab09.70).Rechtsgrundlage sind die einzelnen Tarifverträge. Die Beihilfeansprücherichten sich nach der bestehenden Krankenver sicherungdes Arbeitnehmers, ob er G<strong>KV</strong>-pflichtig oder freiwillig versichertist bzw. Versicherungsschutz in der P<strong>KV</strong> besteht (sieheauch Tabelle auf Seite 44 ff.). In den neuen Bundesländernhaben Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst keinen Beihilfeanspruch,da keine Tarifverträge bestehen.Im Gegensatz zum Beamten erlischt der Beihilfeanspruch desArbeitnehmers im öffentlichen Dienst grundsätzlich bei Rentenbezug.Deshalb empfiehlt sich grundsätzlich die Inan spruchnahmedes Arbeitgeberzuschusses und der Abschluss von„Normal“-Tarifen (siehe auch Seite 41).ArbeitseinkommenBegriff aus dem Sozialversicherungsrecht (§ 15 SGB IV).Arbeitseinkommen ist der nach allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriftendes Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn ausselbstständiger Tätigkeit.ArbeitsentgeltBegriff aus dem Sozialversicherungsrecht (§ 14 SGB IV).Arbeits entgelt sind alle laufenden und einmaligen Einnahmenaus einer Beschäftigung. Dabei ist es gleichgültig, ob einRechtsanspruch auf die Ein nahmen besteht, unter welcherBezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden.Arbeitslosenversicherung (freiwillig) für SelbstständigeUnternehmerinnen und Unternehmer haben unter bestimmtenVoraussetzungen die Möglichkeit, sich auf Antrag in derArbeitslosenversicherung freiwillig weiterzuversichern. Der Beitragbeträgt <strong>2011</strong> monatlichWest76,65 EUR38,33 EUR für Existenzgründerbis zum Ende des2. Kalenderjahres nachExistenzgründungOst67,20 EUR33,60 EUR für Existenzgründerbis zum Ende des2. Kalenderjahres nachExistenzgründung[Voraussetzungen siehe § 28 a SGB III]Die Möglichkeit zur freiwilligen Antragsversicherung war in derfrüheren Gesetzesversion bis zum 31.12.2010 befristet. DieseBefristung ist durch eine gesetzliche Änderung zum 1.1.<strong>2011</strong>aufgehoben worden.ArbeitsunfähigkeitArbeitsunfähigkeit im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungenzur Krankentagegeldversicherung liegt vor, wenndie versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischemBefund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann,sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeitnachgeht.Arzneimittelverordnungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG)Mit dem AVWG wurde festgelegt, dass besonders preisgünstigeArzneimittel von der Zuzahlung befreit werden können. Seitdem 1. Juli 2006 ist diese Regelung in Kraft. Die meistenrezept pflich tigen Arzneimittel sind so genannten Festbetragsgruppenzugeordnet, das sind Gruppen von Arzneimitteln mitvergleichbaren Wirkungen. Es gibt insgesamt etwa 350 solcherFestbetragsgruppen. Seit 1. November 2006 gilt für 209 Festbetragsgruppen,dass besonders preisgünstige Arzneimittel vonZuzahlungen befreit sind. Nämlich dann, wenn ihr Preis mindestens30 % unter dem Festbetrag liegt (berechnet auf der Basisdes Apothekeneinkaufspreises).Weit über 10.000 Medikamente stehen mittlerweile in der Listeder zuzahlungsbefreiten Arzneimittel. Diese Liste wird alle14 Tage fortlaufend aktualisiert anhand der Preise, die dieArzneimittelhersteller neu festlegen können.AufsichtDie Versicherungsaufsicht wird von der Bundesanstalt fürFinanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) durchgeführt. Sieerstreckt sich auf die Tätigkeiten des Versicherers: den Betriebvon Versiche rungs geschäften, ebenso die Verwendung von AllgemeinenVersicherungsbedingungen und Geschäftsplänen(siehe auch Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht).Aufwendungsausgleichsgesetz (A<strong>AG</strong>)Am 01.01.2006 ist das so genannte Aufwendungsausgleichsgesetzin Kraft getreten. Es regelt den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungenbei Mutterschaft und die Entgeltfortzahlung.a) Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1-Verfahren)Unter den Ausgleich fallen 80% (per Satzung können auchniedrigere Werte festgelegt werden) der Aufwendungen derArbeitgeber für die gesetzliche Entgeltfortzahlung von 6Wochen. Fortgezahlt werden die Bruttoeinkommen zuzüglichder Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung bzw. zur P<strong>KV</strong>.Seit dem 01.01.2006 werden auch die Aufwendungen für Angestellteausgeglichen (bis dahin nur Arbeiter und Auszubildende).Erfasst werden nur die Arbeitgeber, die höchstens 30 Arbeitnehmerbeschäftigen. Sie zahlen für den Ausgleich an die G<strong>KV</strong>einen bestimmten Umlagebeitrag (= Umlagesatz x rentenversicherungspflichtigesArbeitsentgelt).Der Umlagesatz ist kassenindividuell und hängt von der Höheder Erstattung ab.b) Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld(U2-Verfahren)Unter den Ausgleich fallen 100% der Aufwendungen der Arbeitgeberfür das Mutterschaftsgeld. Das Mutterschaftsgeld wirdgezahlt für die Dauer der gesetzlichen Beschäftigungsverbote(im Wesentlichen Mutterschutzfristen 6 Wochen vor der Entbindungund 8 Wochen danach). Der Arbeitgeber hat im Regelfalldie Differenz zwischen dem täglichen Mutterschaftsgeld von13 EUR und dem täglichen Nettoeinkommen zu erstatten. DieseZahlungen werden zu 100% von der G<strong>KV</strong> ausgeglichen.Erfasst werden seit neuestem alle Arbeitgeber, unabhängig vonder Betriebsgröße. Sie zahlen für den Ausgleich an die G<strong>KV</strong>einen bestimmten Umlagebeitrag (= Umlagesatz x rentenversicherungspflichtigesArbeitsentgelt).Der Umlagesatz ist kassenindividuell.<strong>KV</strong>-Lexikonzurück zum Inhaltsverzeichnis77


<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)Auslandsreise-KrankenversicherungVersichert sind die Kosten für notwendige ärztliche Hilfe beiakut auftretenden Erkrankungen und Unfällen im Ausland.Hierzu gehören sowohl die Kosten für medizinisch notwendigeHeilbehandlung durch den Arzt / Facharzt als auch für eine stationäreBehandlung im Krankenhaus. Ebenso werden schmerzstillendeZahnbehandlungen und ein medizinisch notwendigerRücktransport erstattet. Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkassesollten in jedem Fall eine Reise-Krankenversicherung imGepäck haben. Krankenkassen gewähren für zahlreiche Länderüberhaupt keinen Auslandsschutz. Ein ärztlich angeordneterRücktransport in die Heimat gehört in keinem Fall zumLeistungs umfang der G<strong>KV</strong>. Für privat Krankenversicherte isteine zusätzliche Auslandsreise-Krankenversicherung immerdann lohnenswert, wenn im Ausland anfallende Behandlungskosteneine Beitragsrückerstattung gefährden würden.BasistarifSeit dem 01. Januar 2009 sind alle P<strong>KV</strong> Unternehmen inDeutsch land verpflichtet, einen so genannten Basistarif anzubieten.Der gesetzlich vorgeschriebene verbandseinheitlicheBasistarif ersetzt den bisherigen modifizierten Standardtarif.Sofern die gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllt sind,besteht im Basistarif ein Kontrahierungszwang (Aufnahmepflichtdurch den Versicherer). Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse kommen nicht zum Tragen (siehe PunktGesundheitsprüfung).Hinweis: Neuversicherte ab dem 01.01.2009 haben keinZugangsrecht mehr in den bisherigen „normalen“ Standardtarif(STN/ STB). Bestandsversicherte, die vor dem 01.01.2009 versichertwaren, können weiterhin unter den tariflichen Voraussetzungenin den STN/ STB wechseln.Zugang zum Basistarif bei jedem P<strong>KV</strong>-UnternehmenFreiwillig G<strong>KV</strong>-Versicherte innerhalb von 6 Monaten nachEnde der VersicherungspflichtNeukunden der P<strong>KV</strong> mit Vertragsbeginnab 01.01.2009jederzeitNichtversicherte, die in der P<strong>KV</strong> jederzeitversicherungspflichtig sindTarifart und SelbstbehaltDen Basistarif gibt es für Beihilfeberechtigte (Tarif BTB) sowiefür alle übrigen Personengruppen (Tarif BTN).Statt der Tarifvariante ohne Selbstbehalt (SB) können SB-Stufenmit 300, 600, 900 oder 1.200 EUR vereinbart werden (Beihilfeentsprechend dem Beihilfebemessungssatz). Bei Wahleiner Selbstbeteiligung besteht eine 3-jährige Bindefrist an diegewählte SB-Stufe. Ist nach Ende der 3-jährigen Bindefrist einWechsel des Selbstbehalts gewünscht, muss die alte SB-Stufedrei Monate vor Ablauf der Bindefrist „gekündigt“ werden.Zugang zum Basistarif beim eigenen P<strong>KV</strong>-Unternehmen, wennPerson bereits vor 01.01.2009 versichert warab dem 55. Lebensjahrjederzeitwenn Rentenanspruch besteht jederzeitund Rente beantragt wurdebei Hilfebedürftigkeit (Nachweiserforderlich)jederzeitVersicherte im Standardtarif jederzeitHinweis:Die 3-jährige Bindefrist ist auch bei einem Versicherer-Wechselzu erfüllen!Zugangsberechtigter PersonenkreisFür den folgenden Personenkreis besteht Zugang zum Basistarifbei allen P<strong>KV</strong>-Unternehmen:• freiwillig gesetzlich Krankenversicherte innerhalb von 6Monaten nach dem Beginn ihrer freiwilligen Mitgliedschaft• alle Personen, die ab dem 01.01.2009 einen P<strong>KV</strong>-Vertragneu abschließen – zeitlich unbegrenzt.Weiterhin besteht jederzeit ein Zugangsrecht in den Basistariffür bereits P<strong>KV</strong>-Versicherte,• wenn diese das 55. Lebensjahr vollendet haben.Vor dem 55. Lebensjahr, wenn• ein Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherungoder Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriftenbesteht und auch beantragt wurde• oder bisher eine Versicherung nach dem Standardtarif imSinne des § 257 Abs. 2a SGB V in der bis zum 31. Dezember2008 geltenden Fassung besteht.• oder Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch(SGB II) bzw. SGB XII bestehtHinweis:Grundsätzlich sollten sich unsere Bestandskunden vor einemWechsel in den Basistarif von ihrem zuständigen Außendienstpartnerausführlich beraten lassen. Denn meistens sind andereMöglichkeiten zur Veränderung des Versicherungsschutzesgüns tiger und bedarfsgerechter als der Wechsel in den Basistarif.GesundheitsprüfungIm Basistarif besteht Kontrahierungszwang und es dürfen keineRisikozuschläge, Leistungsausschlüsse oder Ablehnungen zumTragen kommen. Die Prüfung des individuellen Risikos findetdennoch statt. Ergibt die Prüfung, dass bei anderen Tarifen derKrankheitskostenversicherung ein Risikozuschlag oder einesonstige Erschwerung notwendig wäre, wird das Ergebnis füreventuelle Umstellungen zu einem späteren Zeitpunkt gespeichert(fiktiver Risikozuschlag). Des Weiteren ist die Ermittlungder Risikodaten für den so genannten Poolausgleich innerhalbder P<strong>KV</strong>-Unternehmen notwendig.(Höchst-)BeiträgeDer Beitrag im Basistarif ist auf den Höchstbeitrag der gesetzlichenKrankenversicherung (G<strong>KV</strong>) zuzüglich des durchschnittlichenZusatzbeitrages begrenzt. Da der Zusatzbeitrag für <strong>2011</strong>auf 0 EUR festgelegt wurde, beträgt der Höchstbeitrag für denBasistarif <strong>2011</strong> somit 575,44 EUR (= 3.712,50 x 15,5%). DieseBegrenzung kommt bereits in sehr jungen Eintrittsaltern zumTragen. So wird bereits ab Eintrittalter 22 Jahre der G<strong>KV</strong>-Höchstbeitrag erreicht.Bei Hilfebedürftigkeit kann Anspruch auf die Halbierung desBeitrages für die Dauer der Hilfebedürftigkeit entstehen.Voraussetzung ist, dass• alleine durch Zahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit entstehtoder• unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrages Hilfebedürftigkeitentsteht.Die Hilfebedürftigkeit ist von der Agentur für Arbeit bzw. der örtlichenSozialhilfestelle (Sozialamt) zu bescheinigen. Zusätzlichsind vom Kunden die Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherungzu entrichten. Der PVN-Beitrag wird bei Hilfebedürftigkeitauf maximal die Hälfte des Höchstbeitrages reduziert.78 zurück zum Inhaltsverzeichnis


<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)LeistungenDie Leistungen des Basistarifes lassen sich mit den Leis tungender gesetzlichen Krankenversicherungen vergleichen (§ 12 Abs.1a V<strong>AG</strong>). Der Vergütungsrahmen liegt für ärztliche Leistungenbeim 1,8-fachen Satz der GOÄ, für zahnärztliche Leistungenbeim 2,0-fachen Satz der GOZ. Anders als bei den anderen<strong>SIGNAL</strong> Tarifen, vermindern sich die Leistungen im Basistarif,sobald sich die G<strong>KV</strong>-Leis tungen verschlechtern.Es gibt einen Sicherstellungsauftrag der kassen- und kassenzahnärztlichenVereinigung für ihre angeschlossenen Ärzte/Zahnärzte. Basistarif-Versicherte werden als Patienten akzeptiert,wenn die Behandlung durch diese Vertragsärzte bzw. Vertragszahnärzteerfolgt. Ausschließlich privat ärztlich tätigeÄrzte/ Zahnärzte sind hieran nicht gebunden und können auchbeim Basistarif Versicherten einen höheren Satz liquidieren. Indem Fall besteht jedoch keine Leistungspflicht aus dem Basistarif.Ein Novum ist die gesamtschuldnerische Haftung imBasistarif. Danach haften der Versicherer und der Versicherungsnehmergegenüber den Leistungserbringern gemeinsam.Zusatzversicherung nach Tarif BasisZUSATZBasistarif-Versicherte können eine den Basistarif ergänzendeZusatzversicherung abschließen. <strong>SIGNAL</strong> bietet hier denErgänzungstarif BasisZUSATZ an. Dieser kann ausschließlichzum Basistarif (Tarifstufe BTN) bestehen. Wird die Versicherungim Basistarif beendet, endet gleichzeitig der Tarif Basis-ZUSATZ.Leistungsumfang:(Leistungen nach diesem Tarif erfolgen immer unter Anrechnungder Vorleistung des Basistarifs)SehhilfenHeilpraktikerWahlleistungenErsatz-Krankenhaustagegeldbis 130 EUR, alle drei Kalenderjahre, oderbei Änderung der Sehfähigkeit um mindestens0,5 Dioptrien.80% bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetragvon 550 EUR im Kalenderjahr100% Zweibettzimmer / Chefarzt bis zumHöchstsatz der Gebührenordnung für Ärzte(GOÄ)30 EUR pro Tag bei Verzicht auf wahlärztlicheLeistungen (auch kein Belegarzt);15 EUR bei Verzicht auf Zweibettzimmer(unter 20-Jährige erhalten die Hälfte der genanntenBeträge)Achtung: Den Tarif BasisZUSATZ kann die <strong>SIGNAL</strong> Krankenbei Zahlungsverzug gemäß § 38 VVG beenden. Solange derVersicherungsnehmer auf die Halbierung des Beitrages zumBasistarif wegen Hilfebedürftigkeit angewiesen ist, ruhen dieLeistungen des BasisZUSATZ ganz.Wechselt ein Kunde aus einem Tarif, der höhere oder umfassendereLeistungen als der Basistarif vorsieht, in den Basistarif,kann der Versicherungsnehmer eine Zusatzversicherung verlangen.In diesem Fall werden im Tarif BasisZUSATZ die überden Übertragungswert hinausgehenden Alterungsrückstellungenangerechnet.Hinweise zur BeantragungAnfragen zum Basistarif sind schriftlich an die Hauptverwaltungzu richten und werden nur zentral bearbeitet. Bei einem P<strong>KV</strong>-Wechsel in den <strong>SIGNAL</strong> Basistarif, ist der zu zahlende Beitragnicht mehr, wie bisher gewohnt, einer Beitragstabelle zu entnehmen.Im Beitrag ist der individuelle Übertragungswert zuberücksichtigen. Der Basistarif ist auf Verbandsebene entsprechendder gesetzlichen Vorgaben ohne Provision kalkuliert worden.Daher wird es für den Abschluss des Basistarifes keinerleiVergütungen geben.BeamtenanwärterPersonen, die sich in der Ausbildung zum Beamtenberuf befinden,werden als Beamte auf Widerruf bezeichnet. Man unterscheidetBeamtenanwärter (in der Ausbildung für den einfachen,mittleren und gehobenen Dienst) und Referendare (z. B.Lehrer, Richter für den höheren Dienst). Rechtsreferendare werdenversicherungspflichtig in der G<strong>KV</strong> und haben keinen Beihilfeanspruch(Ausnahme: Thüringen).BeamterEin Beamter steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- undTreueverhältnis (Beamtenverhältnis) zu seinem Dienstherrn.Aus diesem Treueverhältnis heraus ergibt sich eine angemesseneVersorgung des Beamten und seiner Familie durch denDienst herrn, auch im Falle der Krankheit (Beihilfe).Die einzelnen Stationen im Werdegang eines Beamten sind:• Beamter auf Widerruf (Ausbildung zum Beamtenberuf)• Beamter auf Probe (Zeit zwischen Ausbildungsende undErnennung zum Beamten auf Lebenszeit)• Beamter auf Lebenszeit (nimmt dauerhaft die Aufgaben alsBeamter wahr)Befreiung von der KrankenversicherungspflichtSeit dem 01.07.2000 werden mindestens 55-Jährige, die in denletzten 5 Jahren vorher P<strong>KV</strong>-versichert waren, nicht mehr krankenversicherungspflichtig;sie sind versicherungsfrei und müssensich nicht mehr befreien lassen.Arbeitnehmer können sich unter anderem auf Antrag befreienlassen, wenn sie G<strong>KV</strong>-versicherungspflichtig werden durch• Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze• Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während der Elternzeit(früher: Erziehungsurlaub)• Wechsel von einer Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung,wenn die Arbeitszeit auf die Hälfte oder wenigerals die Hälfte vergleichbarer Vollbeschäftigter abgesenktwird. Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer bei Beginn derTeilzeitbeschäftigung mindestens 5 Jahre beschäftigt undwegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze versicherungsfreisein.• durch Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung im Anschlussan die Elternzeit bzw. Pflegezeit, wenn bei Vollbeschäftigungdie Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten würde.Darüber hinaus muss seit mindestens 5 Jahren Versicherungsfreiheitwegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenzevorgelegen haben (Elternzeit/Pflegezeit wirdangerechnet)Der Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflichtzu stellen und wirkt vom Beginn der Versicherungspflichtan. Die Befreiung kann nicht widerrufen werdenund erstreckt sich nur auf den der Befreiung zugrunde liegendenTatbestand. Mit anderen Worten: Ein von der Versicherungspflicht befreiter Arbeitnehmer wird z. B. bei Arbeits losigkeitwieder versicherungspflichtig (gilt seit dem 01.07.2000grundsätzlich nur noch für unter 55-Jährige).Rentner bzw. Rentenantragsteller können sich ebenfalls von derVersicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag auf Befreiungist bei der Krankenkasse zu stellen, bei der der Rentenbezieherzuletzt versichert war (z. B. AOK, IKK, BKK, BEK, DAK usw.).Hier kommen also nicht nur die früheren Pflichtkrankenkassenin Betracht, sondern alle übrigen Träger der G<strong>KV</strong>, auch dieErsatzkassen.<strong>KV</strong>-Lexikonzurück zum Inhaltsverzeichnis79


<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)Frist beachten: Der Antrag muss spätestens innerhalb von3 Monaten ab dem Tag der Rentenantragstellung bei derzuständigen Krankenkasse vorliegen. Unser Tipp: BeiRentenan trag stellung wird eine „Meldung zur <strong>KV</strong>dR“ für diezuständige Krankenkasse aufgenommen. Dies geschieht inaller Regel beim Versicherungsamt der Stadtverwaltung.Bereits in diesem Vordruck kann die Befreiung beantragt werden.Studenten müssen sich bereits mit der Einschreibung von derVersicherungspflicht befreien lassen. In späteren Semestern istdie Befreiung nicht mehr möglich. Auch hier muss der Antragspätestens 3 Monate nach Beginn der Versicherungspflichtgestellt sein.Seit dem 01.04.1998 ist auch eine Befreiung von der Krankenversicherungspflichtbei Arbeitslosigkeit (Bezug von ArbeitslosengeldI oder Unterhaltsgeld) möglich. Das gilt aber nur,wenn in den letzten 5 Jahren vor dem Leistungs bezug keineG<strong>KV</strong> bestand. Die Befreiung ist innerhalb von drei Monatennach Beginn der Versicherungspflicht bei einer zu ständigenKrankenkasse (z. B. AOK des Wohnortes, aber auch jede bundesweiteErsatzkasse) zu beantragen. Die Befreiung gilt für dengesamten Zeitraum einer Arbeitslosigkeit und des gleichzeitigenBezuges von Arbeitslosengeld I und Unterhaltsgeld. Sie ist fürdie Dauer dieses Zeit raums unwiderruflich. Seit dem 1.1.2000ist diese Befreiung nur noch möglich, wenn die Leistungen derP<strong>KV</strong> nach Art und Umfang den Leistungen des SGB V entsprechen;es muss in diesem Fall auch ein Krankentagegeld nachgewiesenwerden.BeihilfeDen Beamten erstattet der Dienstherr einen Teil der im Einzelfallentstehenden Krankheitskosten in Form von Beihilfe. DieBeihilfe ist eine eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge.Durch die Beihilfe erfüllt der Dienstherr die dem Beamtenund seiner Familie gegenüber bestehende beamtenrechtlicheund soziale Verpflichtung, sich an den Krankheitskosten mitdem Anteil zu beteiligen, der durch die Eigenvorsorge nichtabgedeckt wird. Aufgrund dieser Verpflichtung erhält derBeamte keinen Arbeitgeberzuschuss zu seinem Krankenversicherungsbeitrag.Da der Dienstherr also nur einen Teil der entstandenen Kostenübernimmt, ist Beihilfe demzufolge nur Teilhilfe. Für die durchdie Beihilfe nicht gedeckten Kostenanteile ist eine eigenverantwortlicheVorsorge notwendig.Der Bund und die Länder Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg,Mecklenburg-Vorpomern und Sachsen-Anhalt gewährennur dann Beihilfe, wenn eine beihilfekonforme Krankenversicherungbesteht. Diese muss einen der Versicherungspflicht genügendenMindestschutz gemäß § 193 Abs. 3 VVG vorsehen(siehe auch Seite 101). Das Verwaltungsgericht Baden-Württemberghat im November 2010 allerdings in einem Prozessentschieden, dass es nicht Aufgabe des Dienstherrn ist, dieVersicherungspflicht durch Beihilfesanktionen durchzusetzen.Nach Ansicht der Richter ist es Aufgabe des Bundes, geeigneteMaßnahmen zur Durchsetzung der Versicherungspflicht zuergreifen. Wie jetzt die einzelnen Bundesländer auf diesesUrteil reagieren, bleibt abzuwarten.BeihilfebemessungssatzDie Beihilfe wird nur anteilig zu den Krankheitskosten gewährt,und zwar in Höhe des entsprechenden Beihilfebemessungssatzes(der Bemessungssatz ist abhängig von der jeweils geltendenBeihilfevorschrift). Die Bemessungssätze sind daraufabgestellt, dass der Beihilfeberechtigte sich und seine Familiemit einem angemessenen Beitrag versichert, damit er - unterBerücksichtigung der von seinem Dienstherrn gewährten Beihilfe- in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nicht in einewirt schaft liche Notlage gerät.Die jeweiligen Beihilfebemessungssätze können Sie der Beihilfeübersichtauf Seite 42 entnehmen.Beihilfeberechtigte PersonenAls Beihilfeberechtigte bezeichnet man die Personen, die einenAntrag auf Beihilfe zu ihren Krankheitskosten stellen können.Dies sind• Beamte, Richter und Versorgungsempfänger• Witwe und Witwer des Beamten• Waisen des BeamtenDie Beihilfeberechtigung gilt im Regelfall nur für die Zeit, währendder die genannten beihilfeberechtigten Personen Bezügeerhalten.Beitragsbemessungsgrenze (BBG)Die Beitragsbemessungsgrenze ist die Obergrenze, bis zu derdie Einnahmen der Versicherten (z. B. das Arbeitsentgelt beiArbeitnehmern) für die Beitragsberechnung herangezogen werden.Die Beitragsbemessungsgrenze ist für die Renten- undArbeitslosenversicherung identisch. In der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht die Beitragsbemessungsgrenze derJahresarbeitsentgeltgrenze gemäß § 6 Abs. 7 SGB V(für <strong>2011</strong>: monatlich 3.712,50 EUR).Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherungbeträgt für <strong>2011</strong> monatlich 5.500 EUR (4.800 EUR im Osten);der Wert wird jedes Jahr im Bundesanzeiger bekannt gegeben.BeitragsentlastungsgesetzZum 01.01.1997 in Kraft getreten. Schränkt G<strong>KV</strong>-Leistungenerneut ein und schreibt den Kassen per Gesetz eine Senkungdes Beitragssatzes um 0,4 %-Punkte vor. Folgende Leistungensind eingeschränkt worden:• Kein Zahnersatz mehr für Personen, die nach dem31.12.1978 geboren sind (ab 1.1.1999 wieder aufgehobendurch Solidaritätsstärkungsgesetz)• Kürzung des Krankengeldes auf 70 % (vorher 80 %) desBruttoeinkommens, maximal 90 % (vorher 100 %) des Nettoeinkommens• Wegfall des Zuschusses zum Brillengestell• Erhöhung der Zuzahlung bei Arzneien auf 4, 6 oder 8 DM jenach Packungsgröße• Vorsorgekuren nur noch 3 Wochen alle 4 Jahre (bisher4 Wochen alle 3 Jahre) – siehe Solidaritätsstärkungsgesetz.Beitragsrückerstattung (BRE)Näheres zur Beitragsrückerstattung entnehmen Sie bitte derSeite 55 dieses <strong>Handbuch</strong>es.Beitragssatzsicherungsgesetz (BSSichG)Zum 01.01.2003 in Kraft getreten. Für die P<strong>KV</strong> besonders relevantist die Anhebung der Versicherungspflichtgrenze.Beitragssätze der G<strong>KV</strong>Verhältnis der voraussichtlichen Beitragseinnahmen zu den voraussichtlichenAufwendungen (Umlageverfahren). Seit dem80 zurück zum Inhaltsverzeichnis


<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)1.1.2009 gibt es in der G<strong>KV</strong> nur noch zwei einheitliche Beitragssätze,die für sämtliche Krankenkassen gelten. Die unterschiedlichenSätze sind abgestellt auf den Kranken geldanspruch:• allgemeiner BeitragssatzBei Arbeitsunfähigkeit besteht Anspruch auf Fortzahlungdes Arbeitsentgelts für mindestens 6 Wochen• ermäßigter BeitragssatzKein Anspruch auf KrankengeldDer Arbeitgeber beteiligt sich an dem um 0,9 verminderten allgemeinenBeitragssatz. Bei Berechnung des Zuschusses gilt:Allgemeiner Beitragssatz minus 0,9 geteilt durch 2.Beitragszuschuss für privat versicherte Rentner<strong>SIGNAL</strong> versicherte Rentner erhalten zur P<strong>KV</strong> einen Zuschuss.Er beträgt in der P<strong>KV</strong> aktuell 7,3 % des Renten zahlbe tra ges,höchstens die Hälfte des tatsächlichen Beitra ges. Der Zuschusszur Pflegeversicherung ist seit dem 1.4.2004 entfallen.Belastungsgrenze bei gesetzlichen ZuzahlungenVersicherte haben in jedem Kalenderjahr Zuzahlungen bis zurBelastungsgrenze zu leisten. Diese beträgt 2% der jährlichenBruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (ohne Begren zung aufdie BBG); bei chronisch Kranken beträgt sie 1%. Der Versichertehat über seine Zuzahlungen selbst Buch zu führen. Liegtder Versicherte über der Belastungsgrenze, wird er nur für denRest des Jahres von weiteren Zuzahlungen von seiner Krankenkassebefreit (Kasse stellt Bescheinigung aus). Dies muss ermithilfe von Zuzahlungsquittungen und Einkommens be scheinigungennachweisen.Für nach dem 1. April 1987 geborene Frauen und für nach dem1. April 1962 geborene Männer gilt folgende Ausnahme:Haben diese gesetzlich Versicherten die in den GesundheitsundKrebsfrüherkennungsrichtlinien genannten Anspruchsaltererreicht, müssen sie sich von einem Arzt einmalig über die VorundNachteile der Früherkennung beraten lassen. Diese Beratungspflichtgilt zunächst nur für Brust-, Darm- und Gebärmutterhalskrebs.Erst wenn diese Personengruppe dieseBeratungspflicht erfüllt, greift die 1%-ige Belastungsgrenze. Fürandere Geburtsjahrgänge bzw. andere Krankheitsbilder giltnicht die Verpflichtung, sich beraten zu lassen.Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze werden die Zuzahlungenund die Bruttoeinnahmen der mit dem Versicherten imgemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen zusammenge rech net. Hierbei sind bestimmte Freibeträge zu berücksich tigen:für den Ehepartner 15% der jährlichen Bezugsgröße (<strong>2011</strong>:4.599 EUR), und für jedes Kind vermindert sich die Belastungsgrenzeum 7.008 EUR.Berücksichtigungsfähige AngehörigeDer Beihilfeberechtigte erhält auch für seinen Ehegatten undseine Kinder eine Beihilfe zu den entstehenden Krankheitskosten.Voraussetzung ist allerdings, dass die Angehörigen„berücksichtigungsfähig“ sind.Berücksichtigungsfähige Angehörige sind:• der Ehegatte des Beihilfeberechtigten• in Berlin, Brandenburg, NRW, Saarland, Schleswig-Holsteinauch eingetragene Lebenspartner• die im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetzberücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigtena) Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit desEhegatten/ Lebenspartners:Der Ehegatte ist bei der Beihilfe berücksichtigungsfähig,solange sein eigenes Einkommen eine bestimmte Grenze nichtüberschreitet. Die Grenze ist abhängig von der jeweils geltendenBeihilfevorschrift (siehe Übersicht Seite 53).Beispiel:Gemäß der Beihilfevorschrift des Bundes ist der Ehegattebe rücksichtigungsfähig, wenn im zweiten Kalenderjahr vorBeihilfe antragstellung die Einkommensgrenze von 17.000 EURnicht überschritten wurde. Soll für den Ehegatten <strong>2011</strong> Beihilfebeantragt werden, so werden die Einkünfte des Jahres 2009zugrunde gelegt.Maßgebend ist der Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß § 2Abs. 3 EStG. Vereinfacht wird dieser Betrag wie folgt ermittelt:• Selbstständige: Betriebseinnahmen ./. Betriebsausgaben• Arbeitnehmer: Bruttoeinnahmen ./. Werbungskostenb) Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit vonKindern:Kinder gehören im Regelfall zu den berücksichtigungsfähigenPersonen, solange dem Beihilfeberechtigten für ein Kind Kindergeldzusteht. Dies kann der Beamte an der Höhe seinesFamilienzuschlages erkennen. Daher hat das KindergeldrechtAuswirkungen auf die Berücksichtigungsfähigkeit und evtl. auchauf den Beihilfebemessungssatz, also auf den benötigten Krankenversicherungsschutz.Ab dem 1.1.2007 besteht ein Kindergeldanspruch unter folgendenVoraussetzungen (Sonderregelung auf Seite 52 beachten):• generell bis zum 18. LebensjahrEin Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird auch weiterberücksichtigt, wenn es Einkünfte unter 8.004 EUR jährlichbezieht und• noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat und arbeitslosist oder• noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einenBeruf ausgebildet wird.Bei einer Berufsausbildung oder Arbeitslosigkeit verlängert sichder Zeitraum um die Dauer des Wehr- oder Zivildienstes.Sonderregelung:In den Bundesländern Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalzund Saarland sind Auszubildende und Studentenunabhängig von der Einkommensgrenze bei der Beihilfeberücksichtigungsfähig. Der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlageswird jedoch nicht gezahlt.BezugsgrößeSie ist Ausgangswert für die Ermittlung vieler Grenzwerte in derSozialversicherung. Sowohl im Beitrags- wie auch im Leis tungsrechtwird sie für die Bestimmung der verschiedenen Grenzwerteherangezogen:• Einkommensgrenze in der Familienversicherung (1/7 dermonatlichen Bezugsgröße, <strong>2011</strong> = 365 EUR)• Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig VersicherteDie Bezugsgröße wird jährlich neu festgesetzt. Er wird aus demDurchschnittsentgelt der gesetzlich Rentenversicherten im vorvergangenenKalender jahr ermittelt. Der Betrag wird immer aufden nächsthöheren durch 420 teilbaren Betrag aufgerundet. Die<strong>KV</strong>-Lexikonzurück zum Inhaltsverzeichnis81


<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)Bezugsgröße wird jeweils im Bundesanzeiger bekannt gegeben.BürgerentlastungsgesetzMit dem „Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigungvon Vorsorgeaufwendungen“ wird eine Entscheidung desBundesverfassungsgerichts vom 13.2.2008 fristgerecht zum1.1.2010 umgesetzt. Demnach werden Aufwendungen zur Krankenversicherungab dem 1.1.2010 in deutlich höherem Maßesteuerlich abzugsfähig als bisher.Wer wird entlastet?Grundsätzlich jeder, der Kranken- und Pflegepflichtbeiträgezahlt. Steuerlich berücksichtigt werden die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge• von Steuerpflichtigen selbst• deren Ehegatten bzw.• Lebenspartnern im Sinne des § 1 Absatz 1 Lebenspartnerschaftsgesetz(LPartG)• deren unterhaltsberechtigten Kinder, für die Anspruch aufeinen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetz(EStG) oder auf Kindergeld besteht• sowie von gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen, beispielsweisebei Scheidung.Es sind sowohl die Beiträge von gesetzlich als auch von privatVersicherten abzugsfähig; für P<strong>KV</strong>-Versicherte sind das die Beitragsanteile,die dem G<strong>KV</strong>-Leistungs niveau entsprechen.Welche Beiträge können im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungensteuerlich geltend gemacht werden?Zu den im geltenden Recht unter bestimmten Voraussetzungenbegünstigten sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören:• Beiträge zu selbstständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen,• Beiträge zu gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherungen,• Beiträge zu Unfallversicherungen; hierzu gehören nicht dieBeiträge zu einer Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr,da diese steuerlich wie eine Kapitallebensversicherungbehandelt wird,• Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit (gesetzlicheBeiträge an die Bundesagentur für Arbeit und Beiträgezu entsprechenden privaten Versicherungen),• Beiträge zu Haftpflichtversicherungen,• Beiträge zu Lebensversicherungen, die nur für den Todesfalleine Leistung vorsehen (Risikolebensversicherungen).Darüber hinaus gehören zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungenunter bestimmten Voraussetzungen auch Beiträge zu:• Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht,• Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufendeBeitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablaufvon zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgeübt werdenkann,• Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mitSparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindes tenszwölf Jahren abgeschlossen wird.Voraussetzung für eine Berücksichtigung der Beiträge zugunsteneiner Renten- oder Kapitallebensversicherung als sons tigeVorsorgeaufwendungen:Die Laufzeit der betreffenden Versicherungen hat vor dem1. Januar 2005 begonnen und bis zum 31. Dezember 2004wurde mindestens ein Versicherungsbeitrag entrichtet .Wie hoch sind die neuen abzugsfähigen Höchstbeträge?Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind – wie bisherschon – im Rahmen der so genannten „Weiteren oder sonstigenVorsorgeaufwendungen“ steuerlich abzugsfähig. Zum 1.1.2010erfolgt eine Anhebung der Höchstbeträge um jeweils 400 EUR.Zusätzlich sind steuerlich berücksichtigungsfähige KrankenundPflegepflichtbeiträge künftig immer in unbegrenzter Höheabzugsfähig. Liegen die steuerlich anzuerkennenden KrankenundPflegepflichtbeiträge unter den o. g. Grenzen, sind nochweitere sons tige Vorsorgeaufwendungen bis zu diesen Grenzenabzugsfähig. Sind die Kranken- und Pflegepflichtbeiträge größer,sind nur diese Beiträge steuerlich abzugsfähig.Höchstbeträge bis 2009inklusive Kranken- und Pflegepflichtbeiträgenicht selbstständig,ledig 1.500 EURnicht selbstständig,verheiratet 3.000 EURselbstständig,ledig 2.400 EURselbstständig,verheiratet 4.800 EURHöchstbeträge seit 2010Kranken- und Pflegepflichtbeiträgeunbegrenztnicht selbstständig,ledig 1.900 EURnicht selbstständig,verheiratet 3.800 EURselbstständig,ledig 2.800 EURselbstständig,verheiratet 5.600 EURFazit:Während im Rahmen der alten Regelung die genannten Versicherungsbeiträgeinsgesamt nur bis zu den genannten Höchstbeträgenabsetzbar waren, können G<strong>KV</strong>- und P<strong>KV</strong>-Beiträge ab2010 in deutlich höherem Umfang steuerlich geltend gemachtwerden. Der Arbeitgeberzuschuss und gegebenenfalls Beitragsrückerstattungenreduzieren die abzugsfähigen Beiträge.Für G<strong>KV</strong>-VersicherteWelche Beiträge können gesetzlich Krankenversicherte ansetzen?Gesetzlich Krankenversicherte mit dem allgemeinen Beitragssatz(also mit Krankengeldanspruch) können 96 % ihrer Beiträgesteuerlich geltend machen. Gesetzlich Versicherte mitdem ermäßigten Beitragssatz (ohne Krankengeldanspruch)können 100 % ihrer Beiträge steuerlich geltend machen.Können auch Beiträge für Wahl- bzw. Zusatztarife steuerlichberück sichtigt werden?Beiträge für Wahltarife der gesetzlichen Krankenkassen mitZusatzleistungen sind steuerlich nicht abzugsfähig. Das giltauch für Zusatztarife der privaten Krankenversicherer, die überdie Pflichtleis tungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehendeWahlleistungen vorsehen (z.B. Chefarztbehandlung,Einbettzimmer).Beiträge hierfür können aber gegebenenfalls im Rahmen dersonstigen Vorsorgeaufwendungen angesetzt werden, solangedie Höchstgrenzen noch nicht erreicht sind.Wird auch ein eventuell an die gesetzliche Krankenversicherunggeleisteter Zusatzbeitrag steuerlich berücksichtigt?Ja. Es ist auch ein gegebenenfalls von der gesetzlichen Krankenversicherungerhobener Zusatzbeitrag abzugsfähig.Für P<strong>KV</strong>-VersicherteWelche Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge sindabzugsfähig?Beiträge zur Krankheitskosten-Vollversicherung (inklusive Beihilfetarife)sind mit dem Beitragsanteil steuerlich abzugsfähig,der den gesetzlichen Leistungen entspricht. Über dieses G<strong>KV</strong>-82 zurück zum Inhaltsverzeichnis


<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)Niveau hinausgehende Beitragsanteile werden im Regelfallnicht berücksichtigt. Die Beiträge für die „Mehrleistungen“ (Heilpraktiker,Ein- oder Zweibettzimmer, Chefarzt, Zahnersatz,Implantate, Kieferorthopädie, Tagegelder) sind nicht abzugsfähig.Folgende Merksätze gelten:• Wenn Tarife ausschließlich Mehrleistungen vorsehen (z. B.Zweibettzimmer, Chefarzt), sind die Beiträge hierfür steuerlichnicht abzugsfähig.• Wenn Tarife ausschließlich Grundleistungen vorsehen, sinddie Beiträge hierfür steuerlich zu 100 % abzugsfähig.• Wenn Tarife sowohl Grund- als auch Mehrleistungen vorsehen,erfolgt eine prozentuale Aufteilung des abzugsfähigenBeitragsanteils.Beiträge zur Pflegepflichtversicherung sind zu 100 % ansetzbar.Gesamter Krankenversicherungsbeitrag ohne Tagegeld(es erfolgt eine prozentuale Aufteilung)Mehrleistungen è steuerlich nichtabzugsfähigGrundleistungen(Leistungsniveau gesetzlicheKrankenversicherung)èsteuerlich vollabzugsfähigWie wird der abzugsfähige Beitragsanteil ermittelt?Die Aufteilung der P<strong>KV</strong>-Beiträge in steuerlich begünstigteGrundleistungen und nicht begünstigte Mehrleistungen erfolgttarifbezogen anhand von brancheneinheitlich festgelegten Werten.Das Verfahren ist in der so genannten „Krankenversicherungsbeitragsanteilsermittlungsverordnung“(<strong>KV</strong>BEVO) geregelt.Was sind Grundleistungen und was sind Mehrleistungen?Für jeden Tarif muss prozentual ermittelt werden, was Grundundwas Mehrleis tungen sind. Die prozentuale Aufteilunggemäß <strong>KV</strong>BEVO wird anhand folgender Punktwerte ermittelt:Grundleistungen sind ...• ambulante Leistungen• stationäre Leistungen• ZahnleistungenMehrleistungen sind ...• Heilpraktiker• 1-Bettzimmer• Chefarzt oder 2-Bettzimmer• Zahnersatz/ Implantate• KierferorthopädiePunktwert54,60 Punkte15,11 Punkte9,88 Punkte1,69 Punkte3,64 Punkte9,24 Punkte5,58 Punkte0,26 PunkteDie Punktwerte sind vom Gesetzgeber festgelegt. Sie werden jeTarif benötigt, um den steuerlich nicht abzugsfähigen Beitragsanteilnach folgender Formel zu berechnen:MehrleistungenGrundleistungen + MehrleistungenDer so ermittelte Wert ist von 100 abzuziehen.x 100zurück zum InhaltsverzeichnisWie hoch sind die steuerlich abzugsfähigen Beitragsanteileder aktuellen Verkaufstarife?<strong>SIGNAL</strong> Tarifesteuerlich abzugsfähigSTART, VO, BO 93,16 %START-PLUS 84,07 %KOMFORT 82,60 %KOMFORT-PLUS, EXKLUSIV,79,59 %EXKLUSIV-PLUSAB, BA0 89,54 %START-B 91,36 %SB-R 100,00 %AEB 57,61 %SB-W, SEB 0 %Welche Tarife sind zunächst steuerlich nicht abzugsfähig?Zur Gänze nicht abzugsfähig sind Beiträge für Tagegeldtarife:Krankentagegeld, Krankenhaustagegeld, Pflegetagegeld. Gleichesgilt für Tarife, die ausschließlich Mehrleistungen vorsehensowie für reine Optionstarife.Beiträge hierfür können aber ggf. im Rahmen der sonstigenVorsorgeaufwendungen angesetzt werden, solange die Höchstgrenzennoch nicht erreicht sind.Was führt zur Reduzierung der berücksichtigungsfähigenBeiträge?Die auf Grundlage der oben beschriebenen Vorschriften ermitteltenabzugsfähigen <strong>KV</strong>- und PV-Beiträge werden bei Arbeitnehmernum den vollen Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- undPflegeversicherung sowie den Krankentagegeldzuschuss vermindert.Abzuziehen sind ebenfalls Beitragsrückerstattungen;allerdings nur mit den Beträgen, die sich nach Anwendung destariflichen Faktors ergeben.Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)Verbraucherschutz und dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge sind die zwei Hauptaufgaben dieser demBundes minis terium für Finanzen zugeordneten oberen Bundesbehörde.Seit In-Kraft-Treten der Bestimmungen zum EU-Binnenmarkterstreckt sich der Aufsichtsbereich nach dem Sitzlandprinzip.Die Finanzaufsicht wird auf die Niederlas sungs- undDienstlei s tungs tätig keit von Unternehmen mit Sitz in derBundesrepu blik in allen Staaten der EU und der übrigen EWR-Vertrags staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) ausgedehnt(siehe auch Aufsicht). Die Anschrift lautet: Bundesanstalt fürFinanz dienst leis tungsaufsicht – Bereich Versicherungen –,Graurheindorfer Str. 108, 53317 Bonn, Internet: www.bafin.deBundesknappschaft (jetzt DRV Knappschaft-Bahn-See)Die Bundesknappschaft heißt seit dem 1.10.2005 „DeutscheRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“. Die Knappschaft-Bahn-See ist ein umfassender Sozialversicherungsträger, zudessen Verbund die Kranken- und Pflegeversicherung, dasmedizinische Netz, die Rentenversicherung, die Renten-Zusatzversicherung,die Seemannskasse sowie die Minijob-Zentralegehören.Wegfall der Sonderregelung für Bergleute zum 1.4.2007Die Satzung der Bundesknappschaft konnte festlegen, dassBeschäftigte, die der Bundesknappschaft zuzuordnen waren,auch bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in derKnapp schaft versicherungspflichtig blieben. Diese Regelung istzum 1.4.2007 weggefallen.Damit werden die bisher in der Knappschaft pflichtversicherten83<strong>KV</strong>-Lexikon


<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)Arbeitnehmer, die von dieser Regelung betroffenen waren,zukünftig versicherungsfrei nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Voraussetzungist auch bei diesem Personenkreis, dass das regelmäßigeJahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenzeübersteigt. Somit kommen diese Personen ebenfalls als Zielgruppefür eine P<strong>KV</strong> infrage.BundespflegesatzverordnungBundespflegesatzverordnung und jetzt auch das „Krankenhausentgeltgesetz”regeln im Wesentlichen die Krankenhausfinanzierungin Deutschland und enthalten z. B. Regelungen zu denPflegesätzen sowie zu den Wahlleistungen „Chefarzt“ und„gesonderte Berechnung im Ein- oder Zweibettzimmer“.BundeswehrSoldaten der Bundeswehr haben während des aktiven DienstesAnspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. AlsEmpfänger von Versorgungsbezügen bzw. Übergangsgebührnissen,also nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst,haben sie dann einen Beihilfeanspruch in Höhe von 70 %.Für seine berücksichtigungsfähigen Ehegatten und Kinder hatder Soldat Anspruch auf Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung.Card für PrivatversicherteBeim Arzt oder Zahnarzt weist die Karte unseren Kunden alsPrivatversicherten aus. Bei einem Krankenhausaufenthalt enthältdie <strong>SIGNAL</strong> Card eine Kostenübernahmegarantie im versichertenUmfang für allgemeine Krankenhausleistungen undzusätzliche Unterbringungskosten.Die <strong>SIGNAL</strong> Card erhalten mit wenigen Ausnahmen (z. B. Versichertenach Tarif BAS, KlinikUNFALLpur, KlinikSTART(pur),KlinikPLUS(pur)) alle unsere nach Krank heitskostentarifen versichertenKunden.COMPASS Private Pflegeberatung GmbHPersonen, die Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz(Pflegebedürftige, Ratsuchende im Vorfeld von Pflegebedürftigkeit,pflegende Angehörige, demenziell Erkrankte und ihreFamilien) erhalten, haben ab Januar 2009 einen kostenlosenAnspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einePflegeberaterin/ einen Pflegeberater.Für diese Pflegeberatung hat der Verband der privaten Krankenversicherung(P<strong>KV</strong>) ein eigenständiges Konzept entwickeltund eine eigene Gesellschaft ins Leben gerufen. Seit dem1. Januar 2009 hat die COMPASS Private PflegeberatungGmbH die Pflegeberatung für die P<strong>KV</strong> übernommen.Das Beratungsangebot der privaten Pflegepflichtversicherungunterscheidet sich in zentralen Punkten von dem Beratungsangebotder sozialen Pflegeversicherung. Während dort die Beratungsleistungin sogenannten Pflegestützpunkten an festenStandorten durchgeführt werden soll, wird die P<strong>KV</strong> für ihre Versicherteneine individuelle und aufsuchende Pflegeberatunganbieten.Weitere Informationen finden Sie unter der Hotline:0800/1018800 oder unter www.compass-pflegeberatung.deEintrittsalterWichtig für die Beitragsberechnung. Eintrittsalter ist für Erwachsenedie Differenz zwischen dem Jahr des Versicherungsbeginnsund dem Jahr der Geburt. Diese Berech nung gilt für alleAlter ab 21 Jahre.Für Personen, die in dem Jahr des Versicherungsbeginns20 Jahre alt werden, gilt bis zum 20. Geburtstag der Jugendlichenbeitrag,ab dem Monatsersten danach der niedrigsteErwachsenenbeitrag (= 20 Jahre).Für Personen, die in dem Jahr des Versicherungsbeginns 15Jahre alt werden, gilt bis zum 15. Geburtstag der Kinder beitrag,ab dem Monatsersten danach der Jugendlichenbeitrag.In den R-Tarifen wird abweichend von den o. g. Grundsätzendas Eintrittsalter monatsgenau berechnet. Alterssprünge fürErwachsene in den Tarifen KlinikUNFALLpur, KlinikSTARTpur,KlinikPLUSpur und PflegeUNFALLMit Beginn des Kalenderjahres, in dem das 50. Lebensjahr vollendetwird, ist der Beitrag für die nächsthöhere Altersgruppe,also für 50-Jährige, zu zahlen. In PflegeUNFALL ist außerdemmit Beginn des Kalenderjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendetwird, der Beitrag für die nächsthöhere Altersgruppe, alsofür 65-Jährige, zu zahlen.ElterngeldDas neue Elterngeld ersetzt seit dem 1. Januar 2007 das bisherigeErziehungsgeld (jetzt Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz– BEEG). Es gleicht den Einkommensverlust von Mütternund Vätern aus, die eine Zeit lang vom Beruf eine Auszeit nehmenund sich um ihr Kind kümmern möchten. Elterngeld setztnicht voraus, dass Elternzeit genommen wird. Es steht zum Beispielauch Hausfrauen und Hausmännern, Auszubildenden undSelbstständigen zu.Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter,• die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,• nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind,• mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und• einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt inDeutschland haben.UmfangDas Elterngeld beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens. DerProzentsatz sinkt von 67 auf 65 % ab einem zu berücksichtigendenEinkommen von 1.200 EUR. Dies erfolgt, indem derProzentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 EUR abgeschmolzenwird, um die das Einkommen den Betrag von1.200 EUR überschreitet, maximal auf bis zu 65 %. Dies wirdbereits bei einem Einkommen von 1.240 EUR im Monaterreicht. Der Mindestbetrag liegt bei 300 Euro, bei Geringverdienernunter 1.000 Euro netto pro Monat erhöht sich dasElterngeld auf bis zu 100 Prozent des zuvor bezogenen Einkommens.Bei einem zu versteuernden Einkommen über250.000 EUR bei einem Elternteil ist der Bezug von Elterngeldausgeschlossen.Nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden pauschaloder nicht im Inland versteuerte Einnahmen sowie im Lohnsteuerabzugsverfahrennach §§ 38a Abs. 1 Satz 3, 39b EStG alssonstige Bezüge behandelte Einnahmen.Die Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes bei Arbeitslosen geldII, Sozialhilfe und Kinderzuschlag wird aufgehoben.Bei Mehrlingsgeburten steigt das Elterngeld um 300 Euro jeweiterem Kind an.Familien mit mehreren Kindern erhalten einen Geschwisterbonusin Höhe von 10 Prozent des Elterngeldes, mindestens75 Euro. Voraussetzung: zwei Geschwister, die das 3. Lebensjahroder drei und mehr Kinder, die das 6. Lebensjahr nochnicht vollendet haben. Das Mutterschaftsgeld einschließlich des84 zurück zum Inhaltsverzeichnis


<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)Arbeitgeberzuschusses wird auf das Elterngeld voll angerechnet.Übrigens, die 210 EUR, die P<strong>KV</strong>-versicherte Mütter einmaligerhalten, werden nicht angerechnet.Übt die Mutter während der Elternzeit eine Erwerbstätigkeitunter 30 Stunden/ Woche aus, reduziert sich das Elterngeld.Das Elterngeld wird aus dem Differenzeinkommen berechnet.Beispiel:• Durchschnittseinkommen vor der Geburt:• Durchschnittseinkommen während Teilzeit:• Differenzeinkommen: 2.500 ./. 1.500 =• Elterngeld: 1.000 x 67 % =2.500 EUR1.500 EUR1.000 EUR670 EURDauerDas Elterngeld wird für max. 14 Monate nach Geburt des Kindesgewährt. Es lässt sich auf die doppelte Zeit strecken, dannwird die monatliche Leistung um 50 Prozent reduziert.ElternzeitNach der Entbindung hat die <strong>SIGNAL</strong> versicherte MutterAnspruch auf Zahlung von Elterngeld, und wenn sie Arbeitnehmerinist, zusätzlich Anspruch auf Elternzeit (bis 31.12.2000Begriff Erziehungsurlaub). Es handelt sich hierbei also nicht umeine Krankenkassenleistung, sondern um eine aus Steuermittelnfinanzierte Leistung der öffentlichen Hand und steht auchder P<strong>KV</strong>-versicherten Mutter zu.Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendungdes 3. Lebensjahres eines Kindes.• Bei unveränderter Dauer der Elternzeit von bis zu 3 Jahrenkönnen beide Eltern gemeinsam Elternzeit nehmen.• Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann ein Jahr der Elternzeitzwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindesgenommen werden.• Die zulässige Teilzeitarbeit während der Elternzeit beträgt30 Wochenstunden• Arbeitslosengeld schließt Elterngeld nicht aus.Zuständig für die Ausführung des Gesetzes sind die von denLandesregierungen bestimmten Stellen. Dies werden grundsätzlichdie ebenfalls für das Erziehungsgeld zuständigen Stellensein.Krankenversicherung während der ElternzeitFreiwillige Mitglieder müssen in der G<strong>KV</strong> grundsätzlich weiterhinBeiträge zahlen, ggf. den Mindestbeitrag. Für diejenigen, dievor der Geburt des Kindes durch den Ehepartner in dergesetzli chen Krankenversicherung familienversichert waren,ändert sich nichts. Das Elterngeld wird in die Berechnung desfür die Familienversicherung zulässigen Gesamteinkommensnicht einbezogen. Familienversichert ist auch der Ehepartner,der bisher als Arbeitnehmer freiwilliges Mitglied der G<strong>KV</strong> warund sich in der Elternzeit befindet, wenn die sonstigen Voraussetzungenfür die Familienversicherung erfüllt sind.Privat Krankenversicherte bleiben für die Dauer der Mutterschutzfristensowie der Elternzeit weiterhin privat krankenversichert.Sie können nicht in die beitragsfreie Familienversicherungdes Ehegatten aufgenommen werden. Angestellte, dieprivat versichert sind, müssen ihre Versicherungsprämien weiterselbst tragen, und zwar auch den bisher von der Arbeitgeberseiteübernommenen Anteil.Krankenversicherung nach der ElternzeitNimmt eine P<strong>KV</strong>-versicherte Mutter nach der Elternzeit wiedereine abhängige Beschäftigung auf und liegt ihr Arbeitsentgeltoberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), ist sie versicherungsfreiund bleibt weiterhin versicherungsfrei. Das dürftezurück zum Inhaltsverzeichnisjedoch in der Praxis der seltenere Fall sein. Häufig nehmendiese Mütter eine Beschäftigung mit reduzierter Stundenzahlauf. Dadurch werden sie dann in der G<strong>KV</strong> grundsätzlich versicherungspflichtig.Hiervon kann sich die Mutter unter folgendenVoraussetzungen innerhalb von drei Monaten befreien lassen:• die Arbeitszeit des an die Elternzeit anschließendenBeschäftigungsverhältnisses ist maximal auf die Hälfte einervergleichbaren Vollbeschäftigung begrenzt• bei einer Vollbeschäftigung würde das Gehalt oberhalb derJAEG liegen• die Mutter war in den letzten 5 Jahren wegen Überschreitensder JAEG versicherungsfrei (Elternzeit wird angerechnet)Beispiel:Frau, seit 1.1.2005 wegen Überschreitens der JAEG P<strong>KV</strong>-versichertist in Elternzeit vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni <strong>2011</strong>;danach Beschäftigung mit 19 Stundenwoche und25.000 Euro Jahresgehalt (Vollbeschäftigung = 38 Stunden)Ergebnis: Bei einer Vollbeschäftigung würde sie über JAEGverdienen. Daher Befreiungsmöglichkeit bis Ende September!FamilienversicherungHöherverdienende Arbeitnehmer und Selbstständige mit Ehepartnerund Kind(ern) überprüfen vor einem Wechsel zur<strong>SIGNAL</strong> auch den Krankenversicherungsschutz der Familie.In sehr vielen Fällen haben die Ehepartner bislang eine eigeneKrankenversicherung, zumeist in der G<strong>KV</strong>. Erfolgt dann einWechsel zur <strong>SIGNAL</strong>, verbleibt es für den Ehepartner also beider eigenen G<strong>KV</strong>-Mitgliedschaft.Ob der Ehepartner oder das gemeinsame Kind beitragsfreifamilienversichert bleiben kann, ist wie folgt zu prüfen:Hat das Familienmitglied einGesamteinkommen, das regelmäßigmtl. 365 €* überschreitet?neinHat der künftige <strong>SIGNAL</strong>Kunde ein Gesamtkeinkommen,das regelmäßig4.125 €** im Monat überschreitet?jazusätzlich bei KindernjaEs besteht keine Familienversicherung!Möglichkeitder freiwilligen Versicherunggegen eigenen Beitrag oderAbschluss einer P<strong>KV</strong>.jaIst das Gesamteinkommendes künftigen <strong>SIGNAL</strong> Kundenregelmäßig höher alsdas Gesamteinkommen desin der G<strong>KV</strong> bleibenden Ehegatten?neinneinEs besteht G<strong>KV</strong>-Familienversicherung!* Für geringfügig Beschäftigte und geringfügig Beschäftigte imPrivathaushalt gelten seit 01.04.2003 als Einkommensgrenze400 EUR.** Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 ausschließlich privatvollversichert waren, gelten 3.712,50 EUR als Einkommensgrenze.Der Zugang zur Familienversicherung wird von den Krankenkassenim Allgemeinen sehr genau geprüft. Zur Angabe derDaten sind G<strong>KV</strong>-Mitglieder übrigens gemäß § 289 SGB V verpflichtet!85<strong>KV</strong>-Lexikon


<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)FestbetragGilt für die Leistungen der G<strong>KV</strong> wie z. B. Heil- und Hilfsmittel,Arzneien sowie Brillengläser. Wo mehrere therapeutisch gleichwertigeArzneimittel mit unterschiedlichen Preisangeboten verkauftwerden, begrenzt der Festbetrag die Leistung der Kasse.FirmenwagenEin Dienst-/Firmenwagen als Überlassung zur privaten Nutzungist geldwerter Vorteil und stellt mithin steuer- und sozialversicherungspflichtigesEntgelt dar [§ 8 Abs. EStG, R 8.1 Abs.9LStR].Es gibt zwei Methoden, diesen geldwerten Vorteil zu ermitteln:1. Führung eines FahrtenbuchesHierbei werden sämtliche Kosten für den Firmenwagen aufgeführtund auch jede Fahrt dokumentiert. Das Entgelt ermitteltsich dann wie folgt: (Gesamtkosten x Privat-km) / Gesamt-km2. Anwendung der 1%-RegelungHier sind keine Nachweise erforderlich. Das Entgelt wird pauschalfür jeden Monat mit 1% des Bruttolistenpreises (zzgl etwaigerSonderausstattungen) im Zeitpunkt der Erstzulassungermittelt. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstättesieht § 8 Abs. 2 EStG eine am Bruttolistenpreis orientierte pauschaleErmittlung vor. Der geldwerte Vorteil wird für jedenMonat und Entfernungskilometer (einfache Entfernung) mit0,03% des Listenpreises angesetzt. Diese beiden geldwertenVorteile sind dann zu addieren.Der geldwerte Vorteil für einen Firmenwagen wird ebenfalls beider Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts berücksichtigt,um zu prüfen, ob jemand als Arbeitnehmer nach § 6SGB V versicherungsfrei wird.Freie HeilfürsorgeDie Heilfürsorge ist eine besondere Form der Fürsorgepflichtdes Dienstherrn gegenüber seinen Beamten. Sie wird in derRegel den Beamten gewährt, die während der Ausübung ihresDienstes besonderen Gefahren ausgesetzt sind (Polizeibeamte,Soldaten, zum Teil Feuerwehrleute). Die freie Heilfürsorge übernimmtin der Regel für den Beamten 100 % der erstattungsfähigenKrankheitskosten.Die Heilfürsorge deckt jedoch nicht alle entstehenden Krankheitskosten ab (z. B. je nach Vorschrift Lücken im ambulantenBereich für Zahnersatz, Sehhilfen, Heilpraktiker und außerhalbder Bundeswehr/ Bundespolizei keine komplette Übernahmedes Zweibettzimmers und der privatärztlichen Behandlung).Je nach geltender Heilfürsorgevorschrift erlischt der Anspruchauf freie Heilfürsorge nach Ende der Ausbildung oder Ausscheidenaus dem aktiven Dienst. Ab diesem Zeitpunkt habendiese Beamten Anspruch auf Beihilfe (siehe auch Anwartschaftsversicherung).In Hessen, Niedersachsen bei Dienstantrittnach 01.99, Rheinland-Pfalz und Saarland haben Polizeibeamteauch in der Ausbildung einen Beihilfeanspruch, alsokeine freie Heilfürsorge.Für berücksichtigungsfähige Ehegatten und Kinder bestehtAnspruch auf Beihilfe entsprechend der jeweiligen Beihilfevorschrift(hier kommt die Restkostenabsicherung über aktiveBeihilfetarife infrage).Während des Anspruchs auf Heilfürsorge besteht keine Versicherungspflichtin der P<strong>KV</strong>. Endet die Heilfürsorge, entsteht zudiesem Zeitpunkt die Verpflichtung, eine beihilfekonforme privateKrankenversicherung abzuschließen. Damit eine Versicherungim Beihilfe-Basistarif verhindert werden kann, ist in jedemFall der rechtzeitige Abschluss einer Anwartschaftsversicherungauf <strong>SIGNAL</strong> Tarife zu empfehlen. Nur diese sichern dannden Zugang in leistungsstarke Beihilfetarife.Freiwillige VersicherungEigentlich: „freiwillige Weiterversicherung“. Wer einer gesetzlichenKasse weiterhin angehören möchte, weil z. B. die Pflichtversicherungendet, kann sich freiwillig weiterversichern. Diefreiwillige Versicherung muss innerhalb von 3 Monaten nachdem Ende der vorangegangenen Pflichtmitgliedschaft angezeigtwerden. Es ist die Erfüllung einer Vorversicherungszeiterforderlich: entweder unmittelbar vorher 12 Monate bzw. in denletzten 5 Jahren mindestens 24 Monate G<strong>KV</strong>-versichert (Achtung:ein freiwilliger Beitritt, z. B. nach einer bestehenden P<strong>KV</strong>-Vollversicherung ist nicht möglich). Seit dem 01.01.2000 ist diegenannte Vorversicherungszeit auch für die freiwilligeWeiterver siche rung im Anschluss an eine Familienversicherungerforderlich.Freiwillige Versicherung, BeitragsbemessungDie Grundsätze zur Beitragsbemessung von freiwillig Versicherten(§ 240 SGB V) legt jetzt einheitlich für alle Krankenkassender Spitzenverband Bund fest. Bei der Beitragsbemessungfreiwillig Versicherter ist grundsätzlich die gesamte Leistungsfähigkeitheranzuziehen.Beitrag für freiwillig Versicherte, falls Ehepartner P<strong>KV</strong>-versichertDie beitragspflichtigen Einnahmen setzen sich aus den eigenenEinnahmen und den Einnahmen des P<strong>KV</strong>-versicherten Ehepartnerszusammen. Für jedes unterhaltsberechtige Kind, fürdas gemäß § 10 Abs. 3 SGB V (siehe Seite 116) eineFamilien versicherung in der G<strong>KV</strong> nicht möglich ist, gilt folgendes:Von den Einnahmen des P<strong>KV</strong>-versicherten Ehepartners istein Betrag von 1/3 der monatlichen Bezugsgröße (<strong>2011</strong>:851,67 EUR) abzuziehen. Für jede Kind, das gemäß § 10SGB V familienversichert ist, 1/5 der monatlichen Bezugsgröße(<strong>2011</strong>: 511 EUR). Die Obergrenze für die Beitragsbemessungsind 50% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.Beispiel 1 – Kind ist in der P<strong>KV</strong> versichert:• P<strong>KV</strong>-versicherter Mann: 5.000 EUR monatliche Einnahmen• Ehefrau nicht versichert: 400 EUR monatliche Einnahmen(Minijob)• P<strong>KV</strong>-versichertes Kind: keine EinnahmenVon den Einnahmen des Mannes werden noch 851,67 EUR fürdas Kind abgezogen. Die verbleibenden 4.160 EUR liegen überder Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Deshalb werden für dieEhefrau maximal (3.712,50 : 2 =) 1.856,25 EUR zugrundegelegt.• G<strong>KV</strong>-Beitrag Ehefrau: 1.856,25 x 14,9% = 276,58 EURBeispiel 2 – Kind ist in der G<strong>KV</strong> familienversichert:• P<strong>KV</strong> versicherter Ehemann (Beamter): 3.000 EUR monatlicheEinnahmen• G<strong>KV</strong> (freiwillig) versicherte Ehefrau: 0 EUR mtl. Einnahmen• G<strong>KV</strong> versichertes Kind: 0 EUR mtl. EinnahmenVon den Einnahmen des Mannes werden noch 504 EUR fürdas Kind abgezogen. Die verbleibenden 2.496 EUR liegenunter der Beitragsbemessungsgrenze. Deshalb werden fürdie Frau (2.496 : 2 =) 1.248,00 EUR zugrunde gelegt.• G<strong>KV</strong> Beitrag für die Ehefrau: 1.248,00 x 14,3% =178,46 EUR86 zurück zum Inhaltsverzeichnis


<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)gemeldet werden. Einzugsstelle bei geringfügigen Beschäftigungenist die Knappschaft Bahn See als Träger der Rentenversicherung;An die Einzugsstelle ist der Pauschalbeitrag zurgesetzlichen Kranken- und Renten versicherung und die Pauschalsteuerabzuführen; für privat Krankenver sicherte nur derBeitrag zur gesetzlichen Renten versicherung und die Pauschalsteuer.Nähere Hinweise finden Sie im Internet: www.minijobzentrale.deDie Melde- und Beitragspflichten für die geringfügige Beschäftigunggelten auch für Privathaushalte. Damit müssen auchPrivat haushalte - wie alle anderen Arbeitgeber - eine Betriebsnummerbeim Arbeitsamt beantragen.Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den geringfügig Beschäftigtendarüber zu informieren, dass dieser den Rentenversicherungsbeitragaus eigener Tasche aufstocken und dafür die vollenLeis tungen erhalten kann.SteuerrechtDie Steuerfreiheit für Einkommen aus der geringfügigenBeschäftigung fällt weg. Dafür hat der Arbeitgeber eine Pauschalsteuervon 2 % auf das Arbeitsentgelt zu entrichten. Solltendie Voraussetzungen nicht gegeben sein, kann - wie bisher- pauschal oder individuell nach Lohnsteuertabelle versteuertwerden. Internet: www.minijob-zentrale.deGeringfügige Beschäftigung im PrivathaushaltBei haushaltsnahen Beschäftigungen gelten seit dem01.04.2003 grundsätzlich die gleichen Regelungen wie bei dengeringfügigen Beschäftigun gen.Abweichend davon zahlt der Arbeitgeber bei haushaltsnahenBeschäftigungen pauschal 12 % Abgaben; die Sätze betragen• 5 % auf RV-Beiträge• 5 % auf <strong>KV</strong>-Beiträge und• 2 % auf SteuernHaushaltsscheckverfahrenDas „Haushaltsscheckverfahren“ ist ein vereinfachtes MeldeundBeitragsverfahren zwischen Arbeitgeber und Minijob-Zentrale.Die Anmeldung eines Minijobs im Privathaushalt erfolgtüber das Haushaltsscheckverfahren. Der Haushaltsscheck istein Vordruck zur An- und Abmeldung des Arbeitnehmers für dieSozialversicherung. Er ist Grundlage für die Berechnung derSozialversicherungsbeiträge und die Abbuchung der fälligenZahlungen. Arbeitgeber müssen sich nur um die An- undAbmeldung kümmern. Die wesentliche Erleichterung des Haushaltsscheckverfahrenswird bei der Berechnung und Abführungder Beiträge spürbar. Abweichend von der sonstigen Verpflichtungeines Arbeitgebers hat der Privathaushalt keinen gesondertenBeitragsnachweis einzureichen.Internet: www.haushaltsscheck.deSteuerermäßigungDarüber hinaus stehen dem Arbeitgeber Steuerermäßigungen(§ 35a Einkommensteuergesetz) zu, wenn er Arbeitnehmer miteiner haushaltsnahen Tätigkeit beschäftigt oder diese Dienstleistungenin Anspruch nimmt. Die Steuerermäßigung (Verminderungder tariflichen Einkommensteuer) beträgt 20 % der Aufwendungen...• bei haushaltsnahen Beschäftigungen, Dienst- sowie PflegeundBetreuungsleistungen (höchstens 4.000 EUR im Jahr)• haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügigenBeschäftigungen – sog. Minijobs (max. 510 EUR imJahr) Für die Steuerermäßigung darf der Arbeitnehmeraußerdem neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit nur einenMinijob ausüben.• für Handwerkerleistungen ohne Materialkosten im Rahmenvon Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen(max. 1.200 EUR im Jahr)GesamteinkommenDas Gesamteinkommen ist unter anderem wichtig, um die Versicherungsfähigkeitzur Familienversicherung zu prüfen. UnterGesamteinkommen ist gemäß § 16 SGB IV die Summe der Einkünfteim Sinne des Einkommensteuerrechts zu verstehen. Esumfasst unter anderem:• Lohn/ Gehalt eines Arbeitnehmers abzgl. Werbungskosten• Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit• Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung• Einkünfte aus Kapitalvermögen abzgl. Sparerfreibetrag• Rente der gesetzlichen RentenversicherungNicht dazu zählen z. B. steuerfreie Einnahmen, wie Kindergeld,Kranken- und Mutter schafts geld der gesetzlichen Krankenversicherung.Sonderausgaben, wie z. B. Vorsorgeaufwendungen sowie Freibeträgewie Altersentlastungsbetrag, Altersfreibetrag, Haushaltsfreibetragetc. oder außergewöhnliche Belastungen dürfenbei der Ermittlung des Gesamteinkommens nicht abgezogenwerden.Allerdings können positive und negative Einkünfte verschiedenerEinkunftsarten gegeneinander aufgerechnet (sprich saldiert)werden.GesundheitsfondsZum 01.01.2009 wurde die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherungmit dem Gesundheitsfonds neu gestaltet. AlleBeitragszahler - Versicherte und Arbeitgeber – leisten IhreAbgaben an den Fonds. Zudem zahlt der Bund einen Zuschusszur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen für versicherungsfremdeLeistungen in den Gesundheitsfonds ein.Aus dem Fonds erhält jede Krankenkasse dann pro Versichertemeine pauschale Zuweisung sowie ergänzende Zu- undAbschläge je nach Alter, Geschlecht und Krankheit ihrer Versicherten.Der bestehende Risikostrukturausgleich wurde hierzuebenfalls zum 01.01.2009 weiterentwickelt, sodass nun auchschwerwiegende und kostenintensive chronische Krankheitenberücksichtigt werden.Zusatzbeitrag und SozialausgleichKommt eine Kasse mit den Zuweisungen nicht aus, muss sievon ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag verlangen. Die bisherigeLimitierung des Zusatzbeitrages auf 1 % der beitragspflichtigenEinnahmen entfällt. Es erfolgt ein Sozialausgleich aufGrundlage des durchschnittlichen Zusatzbeitrages aller Krankenkassen.Übersteigt dieser von Amts wegen festgesetztedurchschnittliche Zusatzbeitrag 2 % der individuellen beitragspflichtigenEinnahmen, hat das Mitglied Anspruch auf einenSozialausgleich. Der Sozialausgleich wird aus Steuermittelnfinanziert. Eine Krankenkasse, die besser wirtschaftet, kannihren Versicherten finanzielle Vergünstigungen oder eine Rückerstattunggewähren. Für <strong>2011</strong> wurde der durchschnittlicheZusatzbeitrag auf 0 EUR festgelegt.G<strong>KV</strong>-Finanzierungsgesetz (G<strong>KV</strong>-FinG)Durch das G<strong>KV</strong>-FinG wurde die so genannte 3-Jahresfrist fürhöherverdienende Arbeitnehmer abgeschafft und der Rechtsstandvor Inkrafttreten des G<strong>KV</strong>-WSG wieder hergestellt. Seit88 zurück zum Inhaltsverzeichnis


<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)dem 31.12.2010 können somit betroffene Arbeitnehmer bereitsnach einem Jahr in die P<strong>KV</strong> wechseln; Berufseinsteiger mit entsprechendemEinkommen sogar sofort. Weitere Änderungenwaren unter anderem: Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzesauf 15,5%, Reduzierung der Bindungsfrist bei bestimmtenWahltarifen, Einfrieren des <strong>KV</strong>-Arbeitgeberzuschusses auf 7,3%mögliche Erhebung von unbegrenten einkommensunabhängigenZusatzbeiträgen sowie diverse Einsparungen im Bereichder Verwaltung, Krankenhausleistungen, Hausarzt- und Zahnarztverträgen.G<strong>KV</strong>-Modernisierungsgesetz (GMG)Am 1.1.2004 ist das GMG mit wesentlichen Einschnitten fürG<strong>KV</strong>-Versicherte in Kraft getreten. Unter anderem: Zahlungeiner Praxisgebühr von 10 EUR, Anhebung der Zuzahlungenbei Arzneien, Heil- und Hilfsmitteln und im Krankenhaus, Wegfalldes Sterbegeldes, Wegfall von Brillen und Kontakt linsen fürErwachsene, Wegfall Erstattung nicht verschreibungspflichtigerMedikamente, höhere Beiträge für pflichtversicherte Rentnerund Wegfall der paritätischen Beitragszahlung seit 1. Juli 2005.G<strong>KV</strong>-Wettbewerbsstärkungsgesetz (G<strong>KV</strong>-WSG)Das G<strong>KV</strong>-WSG ist in großen Teilen zum 1.4.2007 in Kraft getreten.Wichtige Änderungen sind unter anderem die neu geschaffenenVersicherungsmöglichkeiten für alle bislang Nichtversichertenund die Einführung des Gesundheitsfonds zum1.1.2009. Auf die P<strong>KV</strong> sind durch das G<strong>KV</strong>-WSG fundamentaleNeuerungen zugekommen. Der Wechsel von Arbeitnehmern indie P<strong>KV</strong> wurde durch die „3-Jahresregel“ deutlich erschwert(inzwischen durch das G<strong>KV</strong>-FinG wieder abgeschafft) undNichtversicherte, die der P<strong>KV</strong> zuzuordnen sind, haben seit dem1.7.2007 ein Zugangrecht in den modifizierten Standardtarif.Der modifizierte Standardtarif wurde zum 1.1.2009 durch dendann gültigen Basistarif ersetzt. Ebenfalls seit diesem Termin istdie Mitgabe von Alterungsrückstellungen möglich.GleitzoneSeit dem 1.4.2003 wird im Bereich der Minijobs zwischen einerGrundzone und einer Gleitzone unterschieden. Die Grundzoneumfasst Arbeitsentgelte bis 400 EUR monatlich (geringfügigeBeschäftigung).Daran schließt sich die sog. Gleitzone an und gilt von 400,01bis 800 EUR mtl. Durch die Gleitzone soll verhindert werden,dass ein Arbeitnehmer, der knapp über der Geringfügigkeitsgrenzevon 400 EUR verdient, sofort den „normalen“ Sozialversicherungs beitrag zahlen muss. Dieser ist ermäßigt und steigtinnerhalb der Gleitzone allmählich an. Über 800 EUR mtl. zahltder Arbeitnehmer dann den vollen Sozialversicherungsbeitrag.GründungszuschussSeit dem 1.8.2006 können Existenzgründer, die unmittelbar auseiner Arbeitslosigkeit heraus hauptberuflich selbstständig tätigwerden, den sog. Gründungszuschuss (§ 57 SGB III) beantragen.Voraussetzung ist, dass noch ein Restanspruch aufArbeitslosengeld I von mindestens 90 Tagen besteht. Außerdemmuss der Gründer nachweisen, dass das Unternehmenskonzepttragfähig ist und dass er über die nötigen Kenntnisseund Fertigkeiten verfügt.Der Gründungszuschuss wird in zwei Stufen maximal 15Monate gezahlt: neun Monate in Höhe des zuletzt bezogenenArbeitslosengeldes I plus 300 EUR, weitere sechs Monate ausschließlichdie 300 EUR.Der Selbstständige, der einen Gründungszuschuss erhält, wirdnicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig.Somit kann er sich – wie jeder andereSelbst ständige auch – in der P<strong>KV</strong> vollversichern. Sollte sich derExistenzgründer mit Gründungszuschuss in der G<strong>KV</strong> freiwilligweiterversichern, beträgt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage50% der Bezugsgröße (<strong>2011</strong>: 1.277,50 EUR).„Hartz I bis IV“-ReformenUm den Arbeitsmarkt in Deutschland zu reformieren, sind seit2003 ingesamt vier Gesetzespakete in Kraft getreten. DerNamensgeber und geistige Vater relevanter Inhalte dieserGesetze ist Dr. Peter Hartz (früher Personalvorstand bei VW).• Das „Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen amArbeitsmarkt (Hartz I)“ ist seit 2003 in Kraft. WesentlicherInhalt ist die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und eine Ausweitungder Zeitarbeit – hierfür wurden so genannte Personal-Service-Agenturen(PSA) eingerichtet.• Das „Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen amArbeitsmarkt (Hartz II)“ ist zusammen mit Hartz I am1.1.2003 in Kraft getreten. Wesentlicher Inhalt ist dieBekämpfung von Schwarzarbeit, Reformierung der Mini-Jobs und Einführung der Ich-<strong>AG</strong>’s.• Das „Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen amArbeitsmarkt (Hartz III)“ ist seit dem 1.1.2004 in Kraft.Wesentlicher Inhalt ist die Umorganisation der Bundesagenturfür Arbeit. Sie soll schlanker organisiert werden undArbeitslose effizienter vermitteln.• Das „Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen amArbeitsmarkt (Hartz IV)“ tritt am 1.1.2005 in Kraft. WesentlicherInhalt ist die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfeund Sozialhilfe, die ab 2005 dann als Arbeitslosengeld IIausgezahlt wird. Dies ist im neuen Sozialgesetzbuch II (SGBII) geregelt.Häusliche KrankenpflegeEigentlich häusliche Behandlungspflege. Ermöglicht als Leistungder Krankenversicherung (bei <strong>SIGNAL</strong> Bestandteil derambulanten Tarife) die Krankenpflege durch Pflegekräfte in dergewohnten häuslichen Umgebung.Häusliche PflegehilfeLeistungen der privaten Pflegepflichtversicherung (PPV).Besteht aus:• Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität)• hauswirtschaftliche Versorgung (Einkaufen, Kochen, Reinigender Wohnung, Waschen der Kleidung)• Leistung bei Verhinderung der Pflegeperson („Urlaubspflege“)HaushaltsbegleitgesetzWeitere Leistungseinschränkungen in der G<strong>KV</strong> in den Jahren1983 und 1984. Erneuter Anstieg der Selbstbeteiligung für Arzneienvon 1,50 DM auf 2 DM je Medikament. Die „häuslicheErsparnis“ bei Krankenhausbehandlung wird eingeführt. Fürmaximal 14 Tage im Kalenderjahr sind 5 DM pro Tag zu zahlen.Ausschluss für „Bagatell-Arzneien“ (z. B. Erkältungskrankheiten).Für Krankengeld besteht Beitragspflicht zur Renten- undArbeitslosenversicherung (Krankengeldlücke). Urlaubs- undWeih nachtsgeld (so genannte Einmalzahlungen) werden verstärktin die Beitragspflicht einbezogen.<strong>KV</strong>-Lexikonzurück zum Inhaltsverzeichnis89


<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)HeilmittelHierunter fallen Maßnahmen der physikalischen Therapie (z. B.Bäder, Massagen, Fango, Krankengymnastik).HilfsmittelTechnische Mittel, die körperliche Behinderungen unmittelbarmildern oder ausgleichen sollen. Hierunter fallen u. a. Prothesen,Sehhilfen, Krankenfahrstühle, Hörgeräte.HonorarvereinbarungWill der Arzt ein über den Rahmen der Gebührenordnung hinausgehendesHonorar mit dem Patienten vereinbaren, ist hie -rüber vor Beginn der Behandlung schriftlich eine Vereinbarungzu treffen. An die Rechtmäßigkeit solcher Vereinbarungen sindstrenge Bedingungen geknüpft (u. a. Schriftform zwingend).Eine medizinische Begründung für die höhere Vergütung istzwar nicht erforderlich, allerdings ist der Arzt dazu verpflichtet,wenn der Patient dies wünscht. Viele <strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherungstarifeleisten jedoch nur innerhalb der Gebührenordnung.Sieht ein Tarif eine solche Beschränkung nicht vor, empfehlenwir, eine solche Begrün dung in jedem Fall zu verlangen.<strong>SIGNAL</strong> kann eine Leistungszusage nämlich vom Vorliegeneiner Begründung abhängig machen.Ich-<strong>AG</strong> (Existenzgründungs-Zuschuss)Mit Inkrattreten von „Hartz II“ am 1.1.2003 wurde ein neues Instrumentzur Förderung der Aufnahme einer selbstständigenTätigkeit in Form der sog. „Ich-<strong>AG</strong>“ in das Dritte Sozialgesetzbuch(SGB III) aufgenommen. Diese Förderung gibt es nichtmehr. Die Ich-<strong>AG</strong> ist abgelöst worden durch den so genannten„Gründungszuschuss“.Jahresarbeitsentgelt, regelmäßigesDie richtige Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgeltsist für die Prüfung der Versicherungsfreiheit sehr wichtig. Deshalbstichwortartig die folgenden Berechnungshinweise:• Multiplikation der durchschnittlichen Monatsbezüge mit 12(immer, auch z. B. ab 01.06. eines Jahres oder einerGehaltserhöhung zum 01.12.)• Addition von regelmäßigen Sonderzuwendungen(Weih nachts- und Urlaubsgelder)• Addition von vermögenswirksamen Leistungen• Addition von ÜberstundenpauschalenUnberücksichtigt bleiben Zuschläge, die mit Rücksicht auf denFamilienstand gezahlt werden (siehe auch Seite 23).JahresarbeitsentgeltgrenzeAuch Versicherungspflichtgrenze – sie ist für die Versicherungsfreiheitvon Arbeitnehmern in der G<strong>KV</strong> von Bedeutung. Arbeiterund Angestellte sind versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßigesJahresarbeitsentgelt diese Grenze übersteigt. Seit dem31.12.2010 werden Arbeitnehmer durch das G<strong>KV</strong>-Finanzierungsgesetz(G<strong>KV</strong>-FinG) dann wieder versicherungsfrei, wennsie mit ihrem tatsächlichen Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenzeüberschreiten (siehe Seite 23). Ein Überschreitendieser Grenze in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren istnicht mehr erforderlich!Die Jahresarbeitsentgeltgrenzen der letzten fünfJahre im Überblick:Seit 2001 einheitliche Grenze für Ost/ West2007 =2008 =2009 =2010 =<strong>2011</strong> =47.700 EUR (42.750 EUR*)48.150 EUR (43.200 EUR*)48.600 EUR (44.100 EUR*)49.950 EUR (45.000 EUR*)49.500 EUR (44.550 EUR*)*) Diese Grenze gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002ausschließlich privat vollversichert waren.Kalkulation von <strong>KV</strong>-Beiträgena) Umlageverfahren (G<strong>KV</strong>)Nach dem Grundgedanken des Solidaritätsprinzips werden inder G<strong>KV</strong> die zu erwartenden Ausgaben den zu erwartendenEinnahmen jährlich gegenübergestellt. Dabei sollen die Beiträgeaktiver Arbeitnehmer die Beitragsausfälle bei anderenVersicherten mit geringeren oder überhaupt keinen Einnahmen(z. B. beitragsfreie Familienangehörige, Rentner) kompensieren.b) Anwartschaftsdeckungsverfahren (P<strong>KV</strong>)Mit dem Anwartschaftsdeckungsverfahren soll in der P<strong>KV</strong> dasmit dem Alter ansteigende Krankheitsrisiko ausgeglichen werden.In der ersten Phase der Vertragsdauer wird ein höhererBeitrag erhoben als zur Abdeckung des eigentlichen Krankheitsrisikosnotwendig wäre. Diese Beitragsteile werden als sogenannte Alterungsrückstellungen verzinslich angesammelt.Ab dem Zeitpunkt, an dem der Beitrag nicht mehr ausreicht, umdie allein durch das höhere Lebensalter gestiegenen Leistungenzu finanzieren, wird die Alterungsrückstellung zum Ausgleichdieser Mehrkosten verwendet.Dieses Verfahren macht die P<strong>KV</strong> bei der Bewältigung der„Alterslast“ wesentlich sicherer als die G<strong>KV</strong>, die mit dem Umlageverfahren„von der Hand in den Mund“ lebt.KarenzzeitIst wichtig bei der Verdienstausfallversicherung und legt denZahlungs beginn des Krankentagegeldes fest (8., 15., 22., 29.,43., 92., 183., 274., 365., 547. oder 729. Tag einer Arbeitsunfähigkeit).Kennzahlen des P<strong>KV</strong>-VerbandesWer sich für eine private Krankenversicherung entscheidet,sollte nicht nur das Preis-/ Leistungsverhältnis beurteilen. Auchdie Unternehmensstärke des Krankenversicherers sollte in dieEntscheidungsfindung mit einfließen. So stellen die aus denJahresabschlüssen gebildeten Kennzahlen eine wichtige Informationsquelledar.Relevante vom P<strong>KV</strong>-Verband veröffentlichte Kennzahlen:Kennzahlen zurSicherheit undFinanzierbarkeitEigenkapitalquote(A1)Kennzahlen zumErfolg und zur LeistungKennzahlen zumBestand und zurBestandsentwicklungBestandskennzahlen(C1)VersicherungsgeschäftlicheErgebnisquote(B1)RfB-Quote (A2) Nettoverzinsung (B5) Wachstumskennzahlen(C2)90 zurück zum Inhaltsverzeichnis


<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)Kurz-Erläuterungen zu einigen Kennzahlen:1. RfB-QuoteRückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB)verdiente Bruttobeiträgex 100Die RfB-Quote verdeutlicht, über welche zusätzlichen Mittel fürBeitragsentlastungen oder Barausschüttungen (BRE) ein Krankenversichererin den nächsten 3 Jahren verfügt. Je höherdiese Quote ist desto besser. <strong>SIGNAL</strong> hat 2009 eine RfB-Quotevon 49,98%.2. Versicherungsgeschäftliche ErgebnisquoteVersicherungsgeschäftliches Ergebnisverdiente Bruttobeiträgex 100Die versicherungsgeschäftliche Ergebnisquote gibt an, wievielvon den Beitragseinnahmen nach Abzug der Schadenaufwendungenund Kosten übrig bleibt. Die Quote sollte nicht zu hoch,aber auch nicht zu niedrig sein. Eine Quote um die 10 % wirdals optimal angesehen. <strong>SIGNAL</strong> hat 2009 eine Ergebnisquotevon 12,93 %.3. NettoverzinsungNettokapitalanlageergebnismittlerer Kapitalanlagebestandx 100Die Nettoverzinzung gibt an, wie gut eine Krankenversicherungdie von den Kunden in Verwahrung gegebenen Gelder (hauptsächlichin der Deckungsrückstellung) angelegt hat. Sie spiegeltdie Qualität der Kapitalanlagepolitik wider. Je höher die Nettoverzinsungausfällt, desto besser ist es für die Kunden. <strong>SIGNAL</strong>hat 2009 eine Nettoverzinsung von 4,24 % erwirtschaftet.Kinder-Berücksichtigungsgesetz – KiBGIn der sozialen Pflegeversicherung wurde zum 1. Januar 2005der Beitragssatz für kinderlose Mitglieder ab Vollendung des23. Lebensjahres um 0,25 Beitragssatzpunkte erhöht. KinderloseMitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, sindvon diesem Beitragszuschlag ausgenommen. Der Beitragszuschlagwird vom Mitglied alleine getragen (d. h. bei Arbeitnehmernohne Beteiligung des Arbeitgebers). Hinweis: DieserZuschlag gilt nicht für die private Pflegeversicherung.KrankengeldGeldleistung der G<strong>KV</strong> bei Arbeitsunfähigkeit und Erkrankungeines Kindes unter 12 Jahren. Die Dauer ist für dieselbe Krankheitauf 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren beschränkt (Aussteuerung).Die Höhe ist seit 1997 begrenzt auf 70 % des Bruttoeinkommens,für Arbeitnehmer zusätzlich auf 90 % destatsächlichen Nettogehaltes. Vom Krankengeld sind Beiträgezur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Pflegepflichtversicherungzu zahlen (12,425 % bzw. 12,675 % für „Kinderlose“).Neu seit 1.1.2009: Krankengeldanspruch für SelbstständigeSeit dem 1.1.2009 ist der gesetzliche Krankengeldanspruch fürSelbstständige grundsätzlich weggefallen. Um ihren Verdienstausfallabzusichern, haben sie folgende Möglichkeiten:a) Absicherung über einen G<strong>KV</strong>-WahltarifNachteile sind beispielsweise die 3-jährige Mindestbindung,keine auf Zukunft ausgelegte Vertragsgarantien, Verzichtauf die sonst üblichen Sonderkündigungsrechte und dasgesetzliche Krankengeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt.b) Wahl des allgemeinen BeitragssatzesDurch Wahl des allgemeinen Beitragssatzes haben SelbstständigeAnspruch auf Krankengeld ab der 7. Woche.c) Absicherung über ein P<strong>KV</strong> KrankentagegeldVorteile sind die lebenslange Vertragsgarantie, die hohe Flexibilitätder Absicherungsmöglichkeiten und die volle Steuerfreiheitder Leistungen.KrankenhaustagegeldZusatzleistung der P<strong>KV</strong> bei einem Krankenhausaufenthalt. Eignetsich für Nebenkosten wie Fahrgeld, Zeitschriften usw. aberauch für die Bezahlung einer Haushaltshilfe, wenn eine Mutterihr Kind zur Betreuung ins Krankenhaus begleitet.KrankentagegeldGeldleistung der P<strong>KV</strong> bei Arbeitsunfähigkeit. Wird nach Ablaufeiner bestimmten - frei wählbaren - Karenzzeit (8.,15., 22., 29.,43., 92., 183., 274., 365., 547. oder 729. Tag einer Arbeitsunfähigkeit)gezahlt. Auch Kombinationen unterschiedlicher Karenzensind möglich. Keine zeitliche Begrenzung auf 78 WochenBezugsdauer wie in der G<strong>KV</strong>.Absicherung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung(nur im Rahmen einer Vollversicherung):Damit sich <strong>SIGNAL</strong> Vollversicherte die auch bei längererArbeitsunfähigkeit wichtige Versicherungspflicht in der gesetzlichenRentenversicherung (GRV) erhalten, sind von ihnen Beiträgezu zahlen.Hierzu ist über das Versicherungsamt der Stadtverwaltung bzw.direkt beim Rentenversicherungsträger ein Antrag zu stellen.Die Beitragszahlung zur GRV sichern Sie über ein Krankentagegeldab. Hierbei gilt folgendes Berechnungsverfahren:Bemessungsgrundlage sind mindestens 80 % des zuletzt füreinen Monat versicherten Arbeitsentgelts. Maximal möglich istein Beitrag abgestellt auf die Beitragsbemessungsgrenze(<strong>2011</strong> = 5.500 EUR / 4.800 EUR).Tarifierungsbeispiel:monatliches Bruttogehalt = 3.000 EUR80 % hiervon = 2.400 EURaktueller GRV Beitragssatz = 19,9 %Rechnung:2.400 EUR x 19,9% = 477,60 EURVersichert wird also neben dem Verdienstausfall für die Zahlungder Rentenversicherungsbeiträge ein kalendertägliches Krankentagegeld:in obigem Beispiel rund 16 EUR. Dieser Betragzählt nicht zum versicherbaren Höchst-Krankentagegeld nachden Verkaufshinweisen, kann also zum Nettoeinkommenzusätzlich abgeschlossen werden.Schließung der Krankengeldlücke:Für G<strong>KV</strong>-versicherte Arbeitnehmer entsteht durch die Zahlungvon Beiträgen zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungeine Lücke von 12,425 % (12,675 % für „Kinderlose“) desG<strong>KV</strong>-Krankengeldes (neben weiteren 10 %, da das Krankengeldin der Regel auf 90 % des Nettoeinkommens begrenzt ist).Diese Lücke kann mit einem Krankentagegeld und einen maximalenTagessatz von 20 EUR geschlossen werden.Kündigung der G<strong>KV</strong>-MitgliedschaftFreiwillige und versicherungspflichtige Mitglieder können ihreMitgliedschaft mit einer Frist von zwei Monaten kündigen,<strong>KV</strong>-Lexikonzurück zum Inhaltsverzeichnis91


<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)gerechnet vom Ablauf des Monats, in dem der Austritt erklärtwird. Beim Wechsel innerhalb der G<strong>KV</strong> beträgt die Mindestbindungsdauer an die neue Krankenkasse 18 Monate (nicht beiKündigung wegen Beitragserhöhung). Für freiwillig Versicherte,die nach einer Kündigung zur P<strong>KV</strong> wechseln wollen, gilt dieseMindestversicherungsdauer nicht (siehe auch Seite 38).Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenzezu Beginn eines Jahres versicherungsfrei werden,können binnen einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung derKrankenkasse über die Versicherungsfreiheit rückwirkend zum01.01. austreten.Nimmt jemand nach einer versicherungspflichtigen G<strong>KV</strong>-Mitgliedschaft (z. B. Arbeitnehmer oder Student) eine selbstständigeTätigkeit auf, ist die bisherige Mitgliedschaft sofort zumEnde der Versicherungspflicht beendet. Zur Klarstellung sollteder Austritt schriftlich erklärt werden.Wichtig: Eine Kündigung kann nur wirksam werden, wenn derKrankenkasse innerhalb der Kündigungfrist das Bestehen einerneuen Mitgliedschaft bei einer anderen Kasse oder das Besteheneiner privaten <strong>KV</strong>-Voll nachgewiesen wird. Unterbleibt derNachweis, ist die Kündigung unwirksam und das Versicherungsverhältnisbleibt unverändert bestehen.Kündigung der P<strong>KV</strong>Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnismit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen, vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestvertragsdauervon höchstens 2 Jahren. Neben dieser ordentlichenKündigung hat der Versicherungsnehmer das Recht zuraußerordentlichen Kündi gung anlässlich einer Beitragsanpassungoder bei eintretender G<strong>KV</strong>-Versicherungspflicht. Spätestensseit 2009 soll nach dem Willen des Gesetzgebers inDeutschland niemand mehr ohne Krankenversicherungsschutzsein. Seit 2009 wird die Kündigung eines P<strong>KV</strong>-Vertrages erstdann wirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Abschlusseiner Nachfolge-Krankenversicherung nachweist. Der Nachweisist innerhalb der Kündigungsfrist zu erbringen. Wird der Nachweisspäter erbracht, wird die Kündigung unwirksam.Wichtig: Keine Kündigung mehr durch den VersichererJede Kündigung einer Krankheitskostenversicherung, die einePflicht zur Versicherung erfüllt, ist durch den Versicherer seitdem 1.1.2009 ausgeschlossen. Bei Versicherungen, die nichtdie Versicherungspflicht erfüllen, kann der Krankenversichererwie bisher auch vom Vertrag zurücktreten (Nichtzahlung Erstbeitrag)bzw. den Vertrag kündigen (Nichtzahlung Folgebeitrag).KünstlersozialversicherungGeregelt im Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigenKünstler und Publizisten (KSVG). Voraussetzung für denEintritt der Krankenversicherungspflicht ist, dass der Künstlerund Publizist die künstlerische/ publizistische Tätigkeit erwerbs -mäßig ausübt und im Zusammenhang mit der künstlerischen/publizistischen Tätigkeit nicht mehr als ein Arbeitnehmerbeschäftigt wird, es sei denn, die Beschäftigung wird zur Ausbildungoder geringfügig ausgeübt.Kuren/ Medizinische RehabilitationIm Vergleich Kasse/ <strong>SIGNAL</strong> ist häufig die Frage nach Kurenzu beantworten. Nachfolgend die Einzelheiten zum Leis tungsumfang;der Gesetzgeber verwendet für den Begriff „Kur“ dieBezeichnung „Medizinische Reha bilitation“.92 zurück zum InhaltsverzeichnisKasse / G<strong>KV</strong>:Sie leisten zunächst für medizinische Vorsorgekuren. Dies könnenBadekuren sein (so genannte ambulante Vorsorgekuren).G<strong>KV</strong>-Leistung: Übernahme medizinischer Leistungen wie Arzneien,Massagen, Fango (aber mit Zuzahlung) und Kann-Zuschuss von 13 EUR zu den Kosten für Unterkunft, Verpflegung,Fahrkosten. Daneben fallen hierunter auchVorsorge kuren für Mütter, und zwar stationäre Vorsorgekurendurch Maßnah men in einer Einrichtung des Müttergenesungswerksoder einer ähnlichen Einrichtung (diese Leistung kannauch als „Mutter-Kind-Kur“ bewilligt werden). Sämtliche medizinischenVorsorge kuren nur alle 4 Jahre maximal 3 Wochen.In schweren Fällen zahlen die Kassen auch medizinische Rehabilitationsmaßnahmen.Nur dann, wenn die ambulante Behandlungnicht ausreicht, kann zur Rehabilitation eine ambulante Kurbewilligt werden.G<strong>KV</strong>-Leistung: Übernahme medizinischer Leistungen wie Arzneien,Massagen, Fango (aber mit Zuzahlung) und Kann-Zuschuss von 13 EUR zu den Kosten für Unterkunft, Verpflegung,Fahrkosten. Reicht auch dies nicht aus, kann einestationäre Kur (Kasse trägt die Kosten abzüglich der Selbstbeteiligung von 10 EUR pro Tag komplett) bewilligt werden.<strong>SIGNAL</strong> KrankenversicherungUnsere aktuellen Verkaufstarife in der Vollversicherung sehenkeine Kurleistungen vor. Hierfür kann der Tarif EKUR abgeschlossenwerden.Generell gilt für ambulante Behandlungen folgende Regelung:Erstattet wird die medizinisch notwendige Heilbehandlung ineinem Kurort, auch wenn sie von einem Heilbehandler des Kurortesverordnet worden ist.Rehabilitation fällt in der Regel in den Aufgabenbereich dergesetzlichen Renten- bzw. Unfallversicherung, sodass eineLeis tung des Rentenversicherungsträgers, im Ausnahmefall derBerufsgenossenschaft, unabhängig von dem Krankenversicherungsstatus(gesetzlich oder privat) infrage kommt.In schweren Erkrankungsfällen, z. B. Herz-/ Hirninfarkt, Gelenkersatz-Operationenwie Hüft-/ Kniegelenke oder Wirbelkörperfraktur)leistet <strong>SIGNAL</strong> Kranken – sofern kein anderer Kostenträger(z. B. Rentenversicherung) vorhanden ist – im Rahmeneiner stationären Heilbehandlung aus den stationären Tarifen(Charakter einer Anschlussheilbehandlung).Wichtig: So genannte Anschlussheilbehandlungen werdenregelmäßig in Kliniken durchgeführt, die eine vorherige schriftlicheLeistungszusage erfordern (vgl. § 4 Abs. 5 MB/KK). UnsereVersicherten müssen deshalb rechtzeitig eine entsprechendeZusage beantragen. Ausnahmen: Es handelt sich um eine Notfalleinweisungoder die Krankenanstalt ist das einzige Versorgungskrankenhausin der Umgebung des Versicherten und esmuss ausschließlich eine stationäre medizinisch notwendigeHeilbehandlung durchgeführt werden.KurtagegeldNicht jede Kur wird von den gesetzlichen Kostenträgern finanziertoder bezuschusst.Der <strong>SIGNAL</strong> Tarif EKUR zahlt für jeden Tag eines ambulantenoder stationären Kuraufenthaltes ein Kurtagegeld – höchs tensfür 30 Tage innerhalb von 3 Kalenderjahren. Die Kur kann erfolgenin Kur- und Badeorten, Kurkrankenanstalten und Sanatoriensowie in Heilstätten und Krankenanstalten, die Kur- bzw.Sanatoriumsbehandlungen durchführen.Hinweis:Der Tarif EKUR kann auch allein (Ausnahme: Kinder) oder alsZusatzversicherung zur G<strong>KV</strong> abgeschlossen werden.


<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)Landwirte, landwirtschaftliche NebenbetriebeGeregelt im Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte(<strong>KV</strong>LG). Versicherungspflichtig sind grundsätzlich landwirtschaftlicheUnternehmer, mitarbeitende Familienangehörigesowie Bezieher von Altersgeld. Selbstständige Landwirte könnensich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Außerdemsind Personen, die neben ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeithauptberuflich als Arbeitnehmer bzw. Selbstständige tätigsind, nicht versicherungspflichtig in der Krankenversicherungder Landwirte.LeistungsausschlussUm den Beitrag tragbar zu halten und die Versichertenge meinschaftnicht unzumutbar zu belasten, kann eine Einschrän kungder Leistungspflicht erfolgen. <strong>SIGNAL</strong> Kranken vereinbart Leistungsausschlüsse im Regelfall nur in der Zusatzversiche rung.MB/EPV 2009Abkürzung für Musterbedingungen für die ergänzende Pflegekrankenversicherung(wichtig für Tarife PflegeUNFALL, Pflege-START, PflegePLUS und PflegeTOP).MB/KK 2009, MB/BT 2009, MB/KT 2009Abkürzung für Musterbedingungen des Verbandes der privatenKrankenversicherung für die Krankheitskosten-Vollversicherung,den Basistarif und Krankentagegeld-Versicherung (Teil Ider Allgemeinen Versicherungsbedingungen <strong>SIGNAL</strong>).MB/PPV 2009Abkürzung für Allgemeine Versicherungsbedingungen für dieprivate Pflegepflichtversicherung.Medicator <strong>AG</strong>Die Aufgabe der Medicator <strong>AG</strong> (Bayenthalgürtel 26, 50968Köln) besteht darin, die Ansprüche der Versicherungsnehmer,der versicherten Personen und sonstiger aus dem Krankenversicherungsvertragbegünstigter Personen zu schützen und zudiesem Zweck die Bestände zahlungsunfähiger oder überschuldeterKrankenversicherungsunternehmen, die in Deutschlandniedergelassen und zum Betrieb der substitutiven Krankenversicherunggemäß § 12 V<strong>AG</strong> zugelassen sind, entweder aufgrundeigener Entscheidung oder aufgrund Übertragung durch dieBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu übernehmen,zu verwalten sowie ganz oder teilweise auf in Deutschlandzum substitutiven Krankenversicherungsgeschäft zugelasseneUnternehmen weiter zu übertragen.Die zur Finanzierung dieser Aufgabe erforderlichen Mittel werdenbei Krankenversicherungsunternehmen erst im Sicherungsfalleingehoben (vgl. § 129 Abs. 5 a V<strong>AG</strong>), die Zahlung laufenderBeiträge ist nicht vorgesehen.MindestbeitragsbemessungsgrundlageFachbegriff zur Beitragsberechnung in der G<strong>KV</strong> für freiwilligeMitglieder. Diese Grenze gibt an, welcher Ausgangswert mindestensfür die Beitragsberechnung zugrunde gelegt wird.Die Kassen greifen hierauf nur zurück, wenn eindeutige Grundlagenzur Beitragsbemessung fehlen (z. B. bei einkommenslosenFamilienangehörigen).Der monatliche Wert errechnet sich aus der Bezugsgröße.Bedeutung hat die Grenze u. a. für Kinder, die selbst – wegenfehlender Familienversicherung – freiwillig versichert werdenmüssen, sowie für hauptberuflich Selbstständige.Mindestbeitragsbemessungsgrundlage• für SelbstständigeBeitragspflichtige Einnahme = Beitragsbemessungsgrenze Nurbei Nachweis niedrigerer Einnahmen ist eine andere Einstufungmöglich, mindestens aber 75 % der monatlichen Bezugsgröße.Solange Selbstständige einen Gründungszuschuss (§ 57 SGBIII) erhalten oder bei Nachweis einer sozialen Härte, mindestens50% der monatlichen Bezugsgröße.• für übrige Mitglieder(z. B. Kinder, die selbst - wegen fehlender Familienversicherung- freiwillig versichert werden).Beitragspflichtige Einnahme = 1/3 der monatlichen BezugsgrößeNatürlich müssen freiwillige Mitglieder ihr Einkommen gegenüberder Krankenkasse nachweisen. Hierzu z. B. die Empfehlungdes AOK-Bundesverbandes:Die beitragspflichtigen Einnahmen sind in der Regel aufgrundeiner persönlichen Erklärung des freiwillig Versicherten festzusetzen.In Zweifelsfällen oder in Fällen, in denen das freiwilligeMitglied mit seiner Beitragsbemessung nicht einverstanden ist,sind weitere Nachweise über seine Einkünfte erforderlich.In Betracht kommen hierfür unter anderem eine vom Finanzamtbestätigte Erklärung oder eine Bescheinigung des Steuerberaters/Steuerbevollmächtigten oder der Steuerbescheid.Werden vom freiwillig Versicherten entsprechende Unterlagenzur Beitragseinstufung angefordert oder legt der freiwillig Versichertevon sich aus einen Einkommensteuerbescheid zumNachweis seiner Einfünfte bei der AOK vor, so werden für dieFeststellung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Einkünfte,aufgeteilt nach Einkommensarten, benötigt. Die darüberhinausgehenden Angaben des Einkommensteuerbescheideskönnen auf Wunsch des Versicherten aus Datenschutzgründenjederzeit geschwärzt werden. Der Versicherte sollte auf dieMöglichkeit der Schwärzung zur Beitragsein stufung nicht benötigterDaten bei der Vorlage oder bei der Anforderung von Einkommensteuerunterlagenhingewiesen werden.Mitgabe (Portabilität) der AlterungsrückstellungSeit dem 1.1.2009 ist es möglich, dass bei Wechsel des privatenKrankenversicherers, Teile der Alterungsrückstellungeneiner Krankheitskostenvollversicherung mitgegeben werden (sogenannte „Portabilität“). Es werden maximal die Teile der Alterungsrückstellungmitgegeben, die sich ergeben hätten, wennder Versicherte von Anfang an im Basistarif versichert gewesenwäre. Die Teile der Alterungsrückstellung, die mitgabefähigsind, werden als Übertragungswert bezeichnet. Alterungsrückstellungenin der PPV und dem Vorsorgeschlag werden komplettübertragen. Auf das Recht der Portabilität kann nicht verzichtetwerden.Für die Mitgabefähigkeit der Alterungsrückstellungen sind zweiKonstellationen entscheidend.a) Bestand die Krankheitskostenvollversicherung vor dem1.1.2009?Diese Vollversicherungen werden als Tarife der „Alten Welt“bezeichnet. Versicherte in der alten Welt können bei Wechseldes Krankenversicherers den Übertragungswert nichtmitnehmen. Auch dann nicht, wenn sie beim neuen Versichererausschließlich in den Basistarif wechseln. In die „AlteWelt Tarife“ ist die Übertragungsmöglichkeit nicht einkalkuliert.<strong>KV</strong>-Lexikonzurück zum Inhaltsverzeichnis93


<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)b) Ist die Krankheitskostenvollversicherung nach dem31.12.2008 abgeschlossen worden?Jede private Krankheitskostenvollversicherung, die ab 2009abgeschlossen wird, ist die Übertragungswert-Mitgabe einkalkuliert– als Tarife der „Neuen Welt“. Dieser kalkulierteMehrbedarf wird auch als so genannte „Wechslerkomponente“bezeichnet. Die Höhe der Wechslerkomponente istabhängig vom Eintrittsalter. In jungen Jahren ist dieserZuschlag mit ca. 15 % am höchsten und in höheren Eintrittsalternliegt er fast bei Null (im Vergleich zum Beitragsniveau„Alte Welt“). Wechselt ein Versicherungsnehmer den Krankenversichererinnerhalb der „Neuen Welt“, wird der Übertragungswertimmer mitgegeben. Dafür ist es unerheblich,ob in den Basistarif oder in einen „normalen“ <strong>KV</strong>-Volltarifdes neuen Versicherers gewechselt wird.Mutterschutz (nur für Arbeitnehmerinnen)Der gesetzliche Mutterschutz, das Mutterschutzgesetz, hat dieAufgabe, die im Arbeitsverhältnis stehende Frau und das werdendeKind vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädenam Arbeitsplatz zu schützen. Aber auch finanzielleEinbußen und der Schutz vor dem Verlust des Arbeitsplatzeswährend der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Entbindungsind Gegenstand dieses Gesetzes.Hier die wichtigsten Bestimmungen:1. Beschäftigungsverbote (Schutzfristen)Grundsätzlich darf eine werdende Mutter in den letztenWochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden. DasBeschäftigungsverbot erstreckt sich generell auf 8 Wochennach der Entbindung (bei Früh- und Mehrlingsgeburten12 Wochen).2. Mutterschaftsgeld und ArbeitgeberzuschussDie privat krankenversicherte Mutter erhält aus Anlass derEntbindung einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von210 EUR. Dieses ist beimBundesversicherungsamtMutterschaftsgeldstelleFriedrich-Ebert-Allee 3853113 Bonnzu beantragen. Seit dem 1.2.2006 kann dies ebenfallsonline beantragt werden, unter www.mutterschaftsgeld.de.Daneben wird für die Dauer der Beschäfti gungs verbote alsArbeitgeberzuschuss das Netto arbeits entgelt verringert um13 EUR kalendertäglich weitergezahlt.Beispiel:Nettoarbeitsentgelt kalendertäglich 50 EURabzüglich13 EUR= Arbeitgeberzuschuss 37 EURNettoeinkommenDie Frage nach der Absicherung des „richtigen“ Krankentagegeldesin der Vollversicherung ist zugleich die Frage, was unterNettoein kommen zu verstehen ist.Der Begriff des Nettoeinkommens ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungennicht abschließend definiert. Das<strong>SIGNAL</strong> Krankentagegeld soll sicherstellen, dass der Kunde beiArbeitsunfähigkeit im Anschluss an die Entgeltfort zahlung diegleiche Einkommenshöhe zur Verfügung hat wie bei aktiverTätigkeit. Dabei ist zu beachten, dass das Krankentage geldsteuerfrei ist und während des Krankentagegeldbezuges dieBeiträge zur <strong>SIGNAL</strong> <strong>KV</strong> und zur <strong>SIGNAL</strong> PPV komplett auseigener Tasche zu bezahlen sind. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit,auf Antrag Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherungzu zahlen. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherungübernimmt <strong>SIGNAL</strong> für den Versicherten.Kleine Berechnungshilfe zur richtigen KTG-Absicherung desArbeitnehmers:Aktuelles Jahres-Bruttoeinkommen (inkl. Sonderzahlungenwie Urlaubs- und Weihnachtsgeld) abzüglich Steuern : 12= monatliches Einkommen ohne Steuern aber inklusiveArbeitnehmeranteil zur P<strong>KV</strong>, PPV und GRV+ Arbeitgeberanteil zur <strong>SIGNAL</strong> <strong>KV</strong>+ Arbeitgeberanteil zur <strong>SIGNAL</strong> PV+ Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––= monatlicher Absicherungsbedarf : 30= Höhe des erforderlichen KrankentagegeldesKleine Berechnungshilfe zur Bestimmung des Nettoeinkommensbei Selbstständigen:Betriebseinnahmen (aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft, freiberuflicher Tätigkeit) = Umsatzminus Betriebsausgaben (Betriebskosten und Aufwendungenfür berufliche Tätigkeit)––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––= Nettoeinkommen (Gewinn)Bei Selbstständigen gilt als absicherbares Nettoeinkommen75 % des Gewinns (gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz)aus der selbstständigen bzw. freiberuflichen Tätigkeitder versicherten Person.Nicht zu berücksichtigen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen,Vermietung und Verpachtung, nicht selbstständiger Tätigkeit,sonstige Einkünfte (z. B. Spekulationsgewinne).Im Einzelfall und bei entsprechendem Nachweis sind evtl. auchhöhere Absicherungen möglich.Tipps für Existenzgründer:Nach der o. g. Definition wäre zum Teil kein Krankentagegeldversicherbar. Für diesen Personenkreis ist aber selbstverständlichebenfalls eine bedarfsgerechte Absicherung möglich.Es empfiehlt sich, in diesen Fällen bei der Bedarfsermittlungzum Vergleich ein ähnliches Unternehmen heranzuziehen, dasbereits einige Zeit am Markt ist.Zur bedarfsgerechten Krankengeldabsicherung bei Existensgründerngibt es Sonderregelungen. Bitte beachten Sie hierzudie Verkaufshinweise.Ganz allgemein:Der Krankentagegeld-Tagessatz darf zusammen mit sonstigenTage geldern das Nettoeinkommen nicht übersteigen.Eine evtl. Minderung des Nettoeinkommens während der Versicherungszeitist anzuzeigen!Nichtversicherter in der KrankenversicherungDurch das G<strong>KV</strong>-WSG soll in Deutschland niemand mehr ohneKrankenversicherungsschutz sein. Nichtversicherte sind dabeientweder der G<strong>KV</strong> oder der P<strong>KV</strong> zuzuordnen (siehe Schaubild).Die gesetzlichen Grundlagen sind § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V(G<strong>KV</strong>) und § 193 Abs. 3 VVG (P<strong>KV</strong>).94 zurück zum Inhaltsverzeichnis


<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)Nichtversicherter war bereitsin Deutschland krankenversichertzuletztG<strong>KV</strong>versichertseit 1.4.2007versicherungspflichtigin G<strong>KV</strong> (beiletzter Krankenkasse)zuletztP<strong>KV</strong>versichertseit 1.1.2009Pflicht zur Versicherung in P<strong>KV</strong>(Kontrahierungszwang im Basistarif)versicherungfreieArbeitnehmerSelbstständigeBeamteNichtversicherter war noch niein Deutschland krankenversichertalleanderenOmbudsmannDer P<strong>KV</strong>-Ombudsmann hat die Aufgabe, Beschwerden vonVersicherungsnehmern zur Privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu bearbeiten. Er hat zwischen den Beteiligten (Versicherungsnehmer/Versicherter,P<strong>KV</strong>-Unternehmen undLeistungs erbringer) zu vermitteln und möglichst entsprechendeLösungsvorschläge zu unterbreiten.Empfehlungen des Ombudsmannes wird eine hohe Bedeutungzukommen, die P<strong>KV</strong>-Unternehmen sind allerdings nicht andiese gebunden. Für die Inanspruchnahme des Ombuds mannsmuss der Kunde nichts bezahlen.Damit steht den P<strong>KV</strong>-Kunden im Streitfall neben der BaFin bzw.den ordentlichen Gerichten eine dritte Stelle zur Verfügung. Siesoll für eine möglichst schnelle, außergerichtliche und tragbareEinigung zwischen den Beteiligten sorgen und zu einer nochhöheren Kundenzufriedenheit beitragen.P<strong>KV</strong>-Ombudsmann ist Dr. Klaus Theo Schröder (Staatssekretära. D.) mit Sitz in der Berliner P<strong>KV</strong>-Geschäftsstelle: Kronenstraße13, 10117 Berlin. Nähere Informationen finden Sie imInternet unter: Internet: www.pkv-ombudsmann.deOstabschlagsiehe Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG), Seite 101Pflege-WeiterentwicklungsgesetzMit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (Pflegereform) sindzum 1.7.2008 eine Reihe an gesetzlichen Änderungen in Kraftgetreten. So steigen Leistungen der Pflegepflichtversicherungschrittweise – sowohl in der ambulanten als auch in der stationärenPflege. Bis zum Jahr 2012 werden die Leistungsbeträgefür Pflegebedürftige insgesamt dreimal erhöht, ab 2015 dannregelmäßig an Inflationsrate und Bruttolohnentwicklung angepasst.Außerdem profitieren Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenzvon der Reform. Das sind in erster LinieDemenzkranke, für die bereits in „Pflegestufe 0“ bis maximal2.400 EUR im Jahr gezahlt werden. Mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetzwurde ebenfalls das Pflegezeitgesetz verabschiedet.PflegezeitgesetzPflegezeit bedeutet, dass ein Beschäftigter für die Dauer vonbis zu 6 Monaten einen Anspruch auf unbezahlte, aber sozialabgesicherte Freistellung von der Arbeit hat. Die Pflegezeitkann auch in Form einer teilweisen Freistellung erfolgen.Anspruch auf Pflegezeit hat ein Beschäftigter, der einen nahenAngehörigen in häuslicher Umgebung pflegt. Der Anspruchbesteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.In der Renten- und Arbeitslosenversicherung übernimmt diePflegepflichtversicherung i.d.R. die Beitragszahlung. Privatkrankenversicherte Beschäftigte erhalten auf Antrag Zuschüssefür die Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung inHöhe der für Mitglieder in der Sozialversicherung geltendenMindestbeiträge (<strong>2011</strong> = 126,90 EUR). Voraussetzung ist, dasssie während der Pflegezeit nicht beitragsfrei familienversichertsein können.Die Pflegezeit begründet keine Versicherungspflicht in dergesetzlichen Krankenversicherung. Eine private Kranken- undPflegepflichtversicherung kann unverändert bestehen bleiben.Rechtsgrundlagen der P<strong>KV</strong>• Versicherungsaufsichtsgesetz (V<strong>AG</strong>)• Versicherungsvertragsgesetz (VVG)• Allgemeine Versicherungsbedingungen(Teil I, II = Musterbedingungen mit <strong>SIGNAL</strong>Tarifbedingungen, Teil III = <strong>SIGNAL</strong> Tarif)• BGB, HGB und einzelvertragliche RegelungenRentnerDie Entscheidung für die <strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung hängtauch davon ab, wie im Alter - als Rentner - die Bei tragsbelastungin der G<strong>KV</strong> aussieht. Vor dem 01.04.2002 konntenRentner nur dann in die günstige Pflichtversicherung der Rentner(<strong>KV</strong>dR), wenn sie 9/10 der zweiten Lebensarbeitshälfte inder G<strong>KV</strong> pflichtversichert waren. Vor dem Hintergrund der Bundestagswahlvom 22.09.2002 können seit dem 01.04.2002 alleRentner in die <strong>KV</strong>dR, wenn sie 90 % der zweiten Lebens arbeitshälfte G<strong>KV</strong>-versichert (freiwillig oder pflichtversichert)waren. Doch schon jetzt steht fest: Von dieser Neuregelungwerden nur die aktuellen Rentner und rentennahen Jahrgängeprofitieren. Alle anderen werden, wenn sie Rentner sind, vonihren gesamten Einnahmen (inkl. Mieten und Zinsen) Beiträgezu zahlen haben.1. Pflichtversicherte Rentner in der Krankenversicherungder Rentner (<strong>KV</strong>dR)Versicherungspflicht in der <strong>KV</strong>dR besteht, wenn der Rentnermindestens 90% der zweiten Lebensarbeitshälfte G<strong>KV</strong>-versichertwar (freiwillig oder pflichtversichert).Erstmalige Erwerbstätigkeit▼Lebensarbeitszeit▼Tag der Rentenantragstellung▼▼▼2. Hälfte der LebensarbeitszeitPflichtversicherung als Rentner,wer mindestens 9/10 dieser Zeit inder G<strong>KV</strong> versichert war.Freiwillige Weiterversicherung alsRentner, wer weniger als 9/10 dieserZeit in der G<strong>KV</strong> versichert war.<strong>KV</strong>-Lexikonzurück zum Inhaltsverzeichnis95


<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)Pflichtversicherte Rentner in der Krankenversicherung derRentner zahlen Beiträge an die G<strong>KV</strong> aus:a) der Rente der gesetzlichen Rentenversicherungb) sonstigen Versorgungsbezügen (z. B. Betriebsrenten, Kapitalleistungeiner Direktversicherung)c) Einkommen aus selbstständiger TätigkeitSeit dem 1. Juli 1997 gilt für die Berechnung der Krankenkassenbeiträgeaus der Rente für den in der G<strong>KV</strong> pflichtversichertenRentner nicht mehr der durchschnittliche allgemeineBeitragssatz aller Kassen. Von diesem Zeitpunkt an ist der allgemeinekasseninterne Beitragssatz für diesen Rentner entscheidend.Seit dem 1.1.2004: Freiwillig versicherte Rentner zahlen aufRente und Versorgungsbezüge den allgemeinen Beitrags satz.Kapitalleistungen aus Versorgungsbezügen (z. B. Direktversicherung)werden mit 120-stel über 10 Jahre verteilt beitragspflichtig.Außerdem ist seit dem 1.4.2004 der Beitragszuschusszur Pflegeversicherung für sämtliche Rentner weggefallen.Grundsatz: Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessungder Beiträge aus GRV-Renten der allgemeine Beitragssatz. Beitragssatzveränderungengelten sofort. Beispiel: Verändert dieBundesregierung den allgemeinen Beitragssatz zum 1.1.<strong>2011</strong>verändert, gilt dieser für Renten ebenfalls ab 1.1.<strong>2011</strong>. Derpflichtversicherte Rentner und sein Rentenversicherungsträgertragen diesen Beitragssatz je zur Hälfte (s. §§ 247 und 249aSGB V).• Für Versorgungsbezüge oder ein evtl. vorhandenesArbeitsein kommen gilt der allgemeine Beitragssatz(§ 248 SGB V).Jeder Rentenantragsteller kann sich von der Versicherungspflichtin der <strong>KV</strong>dR befreien lassen. Der Antrag auf Befreiung istbei der Krankenkasse zu stellen, bei der der Rentenbezieherzuletzt versichert war (z. B. AOK, IKK, BEK, DAK usw.). Hierkommen also nicht nur die früheren Pflicht kassen in Betracht,sondern alle übrigen Träger der G<strong>KV</strong>, wie auch die Ersatzkassen.Frist beachten!Der Befreiungsantrag muss spätestens innerhalb von 3 Monatenab dem Tag der Rentenantragstellung bei der zuständigenKrankenkasse vorliegen. Wichtig: Ein Wechsel in der Rentenartlöst kein neues Befreiungsrecht aus.Unser Tipp:Vom Versicherungsamt der Stadtverwaltung wird in aller Regelbei der Rentenantragstellung das „Merkblatt über die <strong>KV</strong>dR“und der Vordruck „Meldung zur <strong>KV</strong>dR“ ausgehändigt. Bereitsauf diesem Vordruck kann ein Befreiungswunsch des zukünftigenRentners vermerkt werden.2. Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherteRentnerRentner, die die Vorversicherungszeit für die Pflichtversicherungnicht erfüllen, können in folgenden Fällen G<strong>KV</strong>-Mitgliedbleiben:• Bereits zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung liegt einefreiwillige Mitgliedschaft vor - diese Mitgliedschaft wird auchals Rentner freiwillig weitergeführt.o d e r• Unmittelbar vor Rentenbezug liegt eine mindestens zwölfmonatigeG<strong>KV</strong>-Pflichtmitgliedschaft vor (z. B. aufgrundeines Beschäftigungsverhältnisses). Die Pflichtmitgliedschaftendet mit der Aufgabe der Beschäftigung. Innerhalbvon 3 Monaten kann dann gegenüber der Krankenkasse derfreiwillige Beitritt erklärt werden.Freiwillig G<strong>KV</strong>-versicherte Rentner zahlen Beiträge zur G<strong>KV</strong>nach der „gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ aus:1. der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung2. sonstigen Versorgungsbezügen (z. B. Pensionen,Betriebsrenten)3. Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit4. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung undKapitalvermögen5. allen sonstigen Einnahmen zum LebensunterhaltFür die in 1) bis 2) genannten Einkommen bzw. Einkünfte zahltder Rentner den allgemeinen Beitragssatz in voller Höhe. Fürdie in 3) bis 5) genannten Einkommen bzw. Einkünfte zahlt derRentner den ermäßigten Beitragssatz in voller Höhe. Nur fürden Beitrag aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherungerhält er von seinem Rentenversicherungs träger einenZuschuss. Der Zuschuss beträgt die Hälfte des um 0,9 vermindertenallgemeinen Beitrags satzes (§ 106 SGB VI).Konsequenz:Interessenten, die jetzt für eine P<strong>KV</strong> infrage kommen, werdenals Rentner in der G<strong>KV</strong> häufig den Höchstbeitrag zahlen, dennGesamteinnahmen bis zur BBG sind sicher keine Seltenheit.Fest steht: Zum Rentenbeginn werden die jetzt 30 bis 40-Jährigenauf jeden Fall Beiträge von ihren gesamten Einnahmenzahlen müssen.3. Versicherungspflichtig beschäftigte RentnerDiese zahlen Beiträge an die G<strong>KV</strong> aus:1. Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung2. sonstigen Versorgungsbezügen (z. B. Betriebsrenten)3. Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit unddaneben4. aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, undzwar in voller Höhe.Hinweis:Sollten bereits Arbeitsentgelt, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommenaus selbstständiger Tätigkeit die Beitragsbemessungsgrenzeüberschreiten, kann sich der Rentner den von ihmselbst zu tragenden Beitragsanteil aus der Rente auf Antrag vonder zuständigen Krankenkasse erstatten lassen.4. Der P<strong>KV</strong>-versicherte RentnerFür den P<strong>KV</strong>-Versicherten ändert sich zuerst einmal durch denRentenbezug nichts. Allerdings kann jetzt das Krankentagegeldentfallen und anstelle des Arbeitgeberzuschusses erhält derP<strong>KV</strong>-vollversicherte Rentner zu seinem P<strong>KV</strong>-Beitrag einenZuschuss vom Rentenversicherungsträger.Auf den Zahlbetrag seiner Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erhält er von seinem Rentenversicherungsträgereinen Zuschuss in Höhe der Hälfte des um 0,9 verminderten allgemeinenBeitragssatzes (§ 106 SGB VI).Auf Rentner werden noch weitere Belastungen zu kommen. Sohat seit dem 1.7.2005 der G<strong>KV</strong>-versicherte Rentner zusätzlicheinen Beitragssatz von 0,9% auf seine Rente alleine zu zahlen.Darüber hinaus ist ein eventuell von der Krankenkasse zu erhebendeZusatzbeitrag ebenfalls vom Rentner alleine zu tragen.Der Zuschuss für Rentner in der Pflegeversicherung ist seitdem 1.4.2004 entfallen (dieser ist auch für den P<strong>KV</strong>-versichertenRentner entfallen).96 zurück zum Inhaltsverzeichnis


<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)Risikostrukturausgleich, morbiditätsorientiert (Morbi-RSA)Betrifft nur die G<strong>KV</strong>. Einen Risikostrukturausgleich gibt es seit1994. Mit dem Gesundheitsfonds wurde ebenfalls zum 1.1.2009der so genannte morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich(Morbi-RSA) eingeführt. Dieser legt fest, wie viel Geld jede einzelneKrankenkasse aus dem Gesundheitsfonds erhält.Durch die einheitliche Finanzierung aller Krankenkassen überden Gesundheitsfonds entfällt künftig eine Differenzierung inZahler- und Empfängerkassen. Zur Versorgung ihrer Versichertenerhält eine Krankenkasse für jeden von ihnen aus demGesundheitsfonds eine Grundpauschale sowie Zu- undAbschläge zum Ausgleich des nach Alter, Geschlecht undKrankheit unterschiedlichen Versorgungsbedarfs.Die zwischen den Krankenkassen unterschiedlich verteilteKrankheitsbelastung ihrer Versicherten wird hierüber gezieltausgeglichen. Krankenkassen mit einer hohen Zahl überdurchschnittlichkranker Versicherter erhalten entsprechend höhereZuwendungen aus dem Gesundheitsfonds. Begünstigt werdenhierbei rund 80 vom Bundesversicherungsamt (BVA) festgelegteKrankheitsgruppen. Vereinfacht gesagt: Je mehr Krankeeine Krankenkasse hat, desto höher fällt die Zuwendung ausdem Gesundheitsfonds aus.RisikozuschlagWeicht bei Antragstellung der Gesundheitszustand des Versichertenvon dem eines normal Gesunden ab, kann in Einzelfällenabhängig von der Erkrankung diese Abweichung miteinem Beitragszuschlag in den Versicherungsschutz eingeschlossenwerden.SachleistungenSachleistungen in der G<strong>KV</strong> sind Leistungen, die nicht DienstoderGeldleistungen sind. Wichtigste Sachleistung in der G<strong>KV</strong>ist die ärztliche Behandlung.Satzung der gesetzlichen KrankenkasseJede gesetzliche Krankenkasse gibt sich im Rahmen derSelbst verwaltung eine Satzung. Sie bedarf der Genehmigungder zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Vorschriften regeln z. B.die Besetzung der Selbstverwaltungsorgane, Ausgestaltung derWahltarife sowie Besonderheiten zum Leis tungsrecht.Satzung des VVaGDie Satzung der <strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung a. G. regelt z. B.Name, Zweck und Sitz des Unternehmens, Bestimmungen zurMitgliedschaft oder zu den Organen des VVaG.ScheinselbstständigkeitDie gesetzliche Vermutungsregelung für die sog. Scheinselbstständigkeitwurden vom Gesetzgeber gestrichen. Trotzdem istes in einigen Fällen nicht klar, ob sozialversicherungsrechtlicheine Tätigkeit als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger ausgeübtwird.Falls zweifelhaft ist, ob eine selbstständige oder eine abhän gigeBeschäftigung vorliegt - ist ggf. ein Anfrageverfahren zur Statusklärungzu empfehlen. Die Beteiligten können dadurchschriftlich eine Entscheidung über die Frage Arbeitnehmer/Selbstständiger beantragen. Zuständig für das Anfrageverfahrenist grundsätzlich die Deutsche Rentenversicherung Bund(früher BfA). Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahmeder Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherungein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnisfest, tritt die Ver siche rungspflicht mit der Bekanntgabe derEntscheidung (und nicht bereits ab Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses)ein, wenn der Beschäftigte• zustimmt und• er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigungund der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielleRisiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommenhat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichenKranken- bzw. Rentenversicherung entspricht. Für die Krankenversicherungwird auch eine P<strong>KV</strong>-Vollversicherungakzeptiert, die aber ein Krankentagegeld beinhalten muss.Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunktfällig, zu dem die Entscheidung, dass eine (abhängige)Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.Für die im Rahmen des Anfrageverfahrens erforderliche Prüfunghaben die Beteiligten einen Antrag auf einem von derDeutschen Rentenversicherung vorgegebenen Formular(Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichenStatus) auszufüllen. Das Anfrageverfahren ist nicht mehr möglich,wenn die zuständige Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträgerim Zeitpunkt der Antrag stel lung bereits ein Verfahrenzur Feststellung einer Beschäfti gung eingeleitet hat.Zukünftig kann man also in allen Zweifelsfällen den Beteiligtennur empfehlen, rechtzeitig nach Aufnahme der Tätigkeit (binneneines Monats) ein Anfrageverfahren einzuleiten. Bis zur endgültigenEntscheidung muss der Auftraggeber/ Arbeitnehmer dannunter den o. g. Voraussetzungen keinen Gesamtsozialversicherungsbeitragzahlen.Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für bestimmteSelbstständige (§ 2 SGB VI)Unter anderem für1. Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigenTätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmerbeschäftigen undauf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggebertätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber dieAuftraggeber der Gesellschaft,2. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach§ 421l des Dritten Buches [Existenzgründungszuschuss].werden in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig.Als Arbeitnehmer im Sinne der obigen Nr.1 gelten1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oderErfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.Personen nach Nr. 1 werden von der Versicherungspflichtbefreit,1. für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaligerAufnah me einer selbstständigen Tätigkeit, die die Merkmaledes § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt,2. nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einerzuvor ausgeübten selbstständigen Tätigkeit erstmals nach§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig werden.Die Höhe des Rentenversicherungsbeitrags richtet sich nachden Vorschriften, die auch sonst für rentenversicherungspflichtigeSelbstständige gelten. Danach ist der Beitrag regelmäßigauf der Grundlage der monatlichen Bezugsgröße zu berechnen,bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens ist<strong>KV</strong>-Lexikonzurück zum Inhaltsverzeichnis97


<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)jedoch dieses Einkommen zugrunde zu legen. In den erstendrei Berufsjahren werden der Beitragsberechnung auf Antrag50 % der monatlichen Bezugsgröße zugrunde gelegt.Darüber hinaus gibt es eine Übergangsregelung für Personen,die am 31.12.1998 bereits eine selbstständige Tätigkeit ausgeübthaben, in der sie nicht rentenversicherungspflichtig warenund die danach gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 rentenversicherungspflichtigwerden. Sie konnten sich unter bestimmten Voraussetzungenbis zum 30.6.2000 oder können sich binnen eines Jahresnach Eintritt der Versicherungspflicht befreien lassen. Dasgilt auch für vor dem 2. Januar 1949 Geborene. Näheres hierzuregelt der § 231 Abs. 5 SGB VI.See-KrankenkasseMit dem 1. Januar 2009 wechselt die Seemannskasse zur DeutschenRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS). Siewird dort unter ihrem alten Namen weitergeführt. Ein Beirat,dem ausschließlich Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmeraus der Seefahrt angehören, entscheidet über die Belange derSeemannskasse. Internet: www.kbs.deSehbeeinträchtigung, schwereFür G<strong>KV</strong>-Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,be steht ab dem 1.1.2004 nur dann ein Anspruch auf Brillen oderKon takt linsen, wenn eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestensder Stufe 1 besteht (entsprechend der von der Weltgesundheits organisation (WHO) empfohlenen Klassifikation).Stufe 1 bedeutet, dass bei bestmöglicher Korrektur eine Sehschärfevon höchstens 0,3 vorliegt (1,0 = 100%). Merkmale derStufe 1:• Texte mit großen Buchstaben können gelesen werden• Verrichtungen des täglichen Lebens, wie Waschen,Brotschmieren etc. sind möglich• Es besteht eine Behinderung von mindestens 30 %• Autofahren ist verboten !SelbstständigkeitDer Gesetzgeber hat folgenden Grundsatz aufgestellt: Werhauptberuflich eine selbstständige Tätigkeit ausübt, ist nichtkrankenversicherungspflichtig (vgl. § 5 Abs. 5 SGB V). Hauptberuflichist eine selbstständige Tätigkeit dann, wenn sie vonder wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand herden Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.Wer mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig inseinem Betrieb beschäftigt, wird im Regelfall als hauptberuflichselbstständig tätig beurteilt.Wer jedoch in seiner weiterhin ausgeübten Beschäftigung mindestens18 Stunden in der Woche arbeitet und im Monat dieHälfte der sog. Bezugsgröße verdient, bleibt grundsätzlich alsArbeitnehmer versicherungspflichtig. In solchen Fällen bestehtjedoch die „widerlegbare Vermutung“, dass eine hauptberufl icheSelbstständigkeit nicht vorliegt.Anders gesagt: Wer z. B. 20 Wochenstunden bei einem Entgeltvon 1.050 EUR als Arbeitnehmer beschäftigt ist und danebenmit 30 Wochenstunden und einem Einkommen von 2.500 EURselbstständig ist, wird als Arbeitnehmer nicht krankenversicherungspflichtig,da die selbstständige Beschäftigung überwiegt.Bei der Frage „Was überwiegt?“ ist somit von entschei denderBedeutung, mit welchem zeitlichen Aufwand (wöchentlicheArbeitszeit inklusive aller Vorarbeiten eines Selbststän digen)ein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis (Höhe des Einkommens)erzielt wird.<strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung a.G.1906/ 1907 Gründung1934 Handwerk, Handel und Gewerbe (Dortmund)1968 <strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung a.G.1970 Zusammenschluss von <strong>SIGNAL</strong>, HHGStuttgart, Kölner Verein und SÜDVERSA14.10.1999 Verschmelzung von <strong>SIGNAL</strong> und NOVA zu<strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung a.G.2007 100-jähriges Jubiläum1.4.2009 Gleichordnungskonzern mit Deutscher RingKrankenversicherungsverein a. G.Die heutige Marktposition in Deutschland: Rang 5 in der privatenKrankenversicherungSoldaten auf Zeit (Übergangsgebührnisse)Zeitsoldaten haben während ihres aktiven Dienstes einenAn spruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Währenddes Heilfürsorgeanspruchs besteht keine Versicherungspflicht.Nach Ende der Dienstzeit von mindestens 4 Jahren werdenÜbergangsgebührnisse für einen begrenzten Zeitraumgewährt. Während der Zahlung der Übergangsgebührnissebesteht auch ein Anspruch auf Beihilfe in Höhe von 70 %. InHöhe der 30% entsteht Versicherungspflicht in der P<strong>KV</strong>. DenSoldaten auf Zeit sollte daher eine Anwartschaftsversicherungfür die Zeit des Erhalts der Übergangsgebührnisse angebotenwerden.Der Zeitraum der Übergangsgebührnisse ist abhängig von derDienstzeit:Dienstzeit: Übergangsgebührnisse für:4 und 5 Jahre 7 Monate6 und 7 Jahre 12 Monate8 bis 11 Jahre 21 Monateab 12 Jahre36 MonateSolidaritätsstärkungsgesetzAm 01.01.1999 in Kraft getreten. Ändert umfassend die Zahnersatzleistungender G<strong>KV</strong>:• Zahnersatz für nach 1978 Geborene wird wieder als G<strong>KV</strong>-Leis tung eingeführt• Sachleistung statt Kostenerstattung• %-uale Leistung statt Festzuschüsse. 50 % Grundleistung,nach 5-jähriger Vorsorge 60%, nach 10-jähriger Vorsorge65%• Material- und Laborkosten sind nicht mehr frei berechenbar,sondern richten sich wieder nach dem bundeseinheitlichenLeistungsverzeichnis (BEL)• das Zahnarzthonorar im Rahmen der kassenzahnärztlichenBehandlung wird nicht mehr nach der Gebührenordnung fürZahnärzte (GOZ), sondern nach dem für die G<strong>KV</strong> geltendeneinheitlichen Bewertungsmaß (BEMA) berechnet.Weitere Änderungen des SolG sind:• Verringerung der Zuzahlung für Arzneimittel; PackungsgrößeN 1 von 9,- DM auf 8,- DM, N 2 von 11,- DM auf9,- DM, N 3 von 13,- DM auf 10,- DM (nicht in Euro umgerechnet!)• Wegfall der Kostenerstattung von G<strong>KV</strong> Leistungen fürPflicht versicherte• Wegfall der Gestaltungsleistungen wie Selbstbehalt und Bei-98 zurück zum Inhaltsverzeichnis


<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)tragsrückerstattung• Wegfall der Koppelung von Beitragssatz und Zuzahlungserhöhung.SozialversicherungOberbegriff für die gesetzliche Kranken-, Unfall-, Renten-,Pflege- und Arbeitslosenversicherung.Spitzenverband Bund (SpiBu)Zum 1. Juli 2008 übernahm der G<strong>KV</strong>-Spitzenverband allegesetzlichen Aufgaben der bisherigen Spitzenverbände derKrankenkassen, bei denen gemeinsam und einheitlich gehandeltwerden musste (§§ 217 ff. SGB V).Die Zuständigkeiten im Überblick:• Rahmenverträge und Vergütungsvereinbarungen für die stationäre,ambulante und zahnärztliche Versorgung• Unterstützung der Krankenkassen und ihrer Landesverbändebei der Erfüllung ihrer Aufgaben• Vertretung der G<strong>KV</strong>-Interessen in der gemeinsamen Selbstverwaltungmit den Leistungserbringern auf Bundesebene(z.B. Gemeinsamer Bundesausschuss) und gegenüber demBundesgesundheitsministerium• Entscheidung über grundsätzliche Fach- und Rechtsfragenzum Beitrags- und Meldeverfahren in der Sozialversicherung• Festsetzung von Festbeträgen für Arznei- und Hilfsmittelsowie der Höchstbeträge für Arzneimittel• Vorgaben für Vergütungsverhandlungen und Arzneimittelvereinbarungenauf Landesebene• Ausgestaltung der Telematik im Gesundheitswesen• Definition von Grundsätzen zur Prävention und RehabilitationDer G<strong>KV</strong>-Spitzenverband ist gleichzeitig der Spitzenverbandder Pflegekassen.Standardtarif für ältere Versicherte (STN)Der Standardtarif ist seit dem 1.1.2009 für Neuversicherte durchden Basistarif ersetzt worden. Der Standardtarif wird seit dem01.07.1994 von der privaten Krankenversicherung angeboten.Er kann von Personen versichert werden, die das 65. Lebensjahrvollendet haben und über eine Vorversicherungszeit vonmindestens 10 Jahren in der P<strong>KV</strong> verfügen. Ab dem 01.07.2000kann der Standardtarif nicht nur ab dem 65. Lebensjahr gewähltwerden, sondern bereits ab dem 55. Lebensjahr, wenn das jährlicheGesamteinkommen des Versicherten die G<strong>KV</strong>-Jahresarbeitsentgeltgrenzenicht übersteigt. Rentenantragsteller könnenunter bestimmten Voraus setzungen auch vor dem 55. Lebensjahrin den Standardtarif wechseln.Der Standardtarif wurde im Zusammenhang mit einer Änderungdes § 257 SGB V eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt darf einArbeitgeber den <strong>KV</strong>-Beitrag nur noch bezuschussen, wenn dasjeweilige P<strong>KV</strong>-Unternehmen seines Arbeitnehmers u. a. denStandardtarif führt.Der Beitrag des Standardtarifes darf nicht teurer sein als derG<strong>KV</strong>-Höchstbeitrag. Neu ist seit dem 01.07.2000, dass für Ehepaareunter bestimmten Voraussetzungen eine gemeinsameBeitragsbegrenzung auf 150 % (und nicht auf 200 %) diesesHöchstbeitrages gilt. Diese Begrenzungen werden durch einenunter nehmensüber greifen den finanziellen Spitzenausgleichgeregelt. Da es sich um einen brancheneinheitlichen Tarif handelt,sind Leistungen und Tarif beiträge bei allen P<strong>KV</strong>-Unternehmengleich.Wichtig – Wahrung des Besitzstands:Ältere Versicherte, die in diesem Standardtarif versichert sind,werden nicht in den zum 1.1.2009 neu geschaffenen Basistarifzwangsüberführt. Sie haben zwar ein Zugangsrecht zum Basistarif,sollten sich diese Entscheidung jedoch reiflich überlegen,da sie im Basistarif mit erheblichen Beitragssteigerungen zurechnen haben. Darüber hinaus haben Versicherte, die vor dem1.1.2009 eine <strong>KV</strong>-Voll abgeschlossen haben, nach wie vor unterden o. g. Voraussetzungen ein Zugangsrecht in den STN.Standardtarif (modifizierter) für NichtversicherteVom 1.7.2007 bis 31.12.2008 hatten durch das G<strong>KV</strong>-Wettbewerbsstärkungsgesetzes(G<strong>KV</strong>-WSG) bestimmte bis dahinNichtversicherte ein Zugangsrecht in den modifizierten Standardtarif.Dieser Personenkreis wurde Anfang 2009 in denBasistarif zwangsüberführt. Für alle ab 2009 Nichtversichertengilt in Deutschland die Pflicht zur Versicherung. Für diese Personenbesteht im Basistarif ein Kontrahierungszwang.Technische BerechnungsgrundlagenHier sind u. a. die Grundsätze für die Berechnung der Prämienund der mathematischen Rückstellungen einschließlich der verwendetenRechnungsgrundlagen und mathematischen Formelnenthalten.TreuhänderEine vom Versicherungsunternehmen unabhängige Institution,die nach § 203 VVG bzw. § 12 a V<strong>AG</strong> einzuschalten ist. Bei Beitragsanpassungenoder Änderungen der Versicherungsbedingungenbedarf es der Zustimmung des Treuhänders.ÜbertragungswertbescheinigungAb dem 1. Januar 2013 hat der Versicherer als Informationspflichtdem Versicherungsnehmer (VN) jährlich den Übertragungswertmitzuteilen. Davor ist der Übertragungswert nur aufAnfrage des VN mitzuteilen.Die Übertragungswertbescheinigung (ÜWB) wird insbesonderedann wichtig, wenn ein VN zu einem anderen Krankenversichererwechseln möchte. Handelt es sich um einen Versichererwechsel,bei dem der Übertragungswert mitgegeben wird, kannder Beitrag beim neuen Versicherer erst nach Vorlage der ÜWBermittelt werden. Dabei wird zwischen der vorläufigen und derendgültigen Übertragungswertbescheinigung unterschieden.Die Vorläufige erhält der Kunde jederzeit auf schriftlicheAnfrage, die Endgültige nach der Vertragsbeendigung. Erst aufder Basis der endgültigen Übertragungswertbescheinigungkann der definitive Beitrag beim neuen Versicherer ermitteltwerden.Wichtig: Seit 2009 ist die <strong>SIGNAL</strong> <strong>KV</strong>-Beratungssoft ware in derLage, Beiträge unter Anrechnung von Übertragungswerten zuberechnen. Es wird allerdings noch einige Zeit vergehen, bissich bei den ab dem 01.01.2009 P<strong>KV</strong>-Neuversicherten nennenswerteÜbertragungswerte ergeben. Trotzdem erleichterndie neuen Bestimmungen den P<strong>KV</strong>-Wechsel.Verband der P<strong>KV</strong>P<strong>KV</strong> Verband der privaten Krankenversicherung e.V.Gustav-Heinemann-Ufer 74 c, 50968 KölnTelefon: (02 21) 99 87 - 30 50Internet: www.pkv.de<strong>KV</strong>-Lexikonzurück zum Inhaltsverzeichnis99


<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)VerkaufshinweiseNeben den P<strong>KV</strong>-Vertragsgrundlagen existieren mit denVerkaufs hinweisen weitere Rahmenbedingungen für den Verkauf.Wie Sie wissen, sichern nur risikogerechte Beiträge die Wettbewerbsfähigkeitund Abschlusschancen. Die Verkaufshinweisesind in diesem Zusammenhang – neben Leistungsausschlussund Risikozuschlägen – ein wirksames Instrument zur Begrenzungdes subjektiven Risikos. Sie sind das Resultat langjährigerErfahrung des Versicherers.Inhalt der Richtlinien sind z. B. Regelungen über• Versicherungsfähigkeit von Personengruppen• mögliche Tarifkombinationen• Summenbegrenzungen bei Barleistungstarifen (EKH, EKTGund ESP)• Leitlinien zur Vermeidung von ÜberdeckungenAnnahmerichtlinien und Verkaufshinweise sind sinnvoll und notwendig.Sie ermöglichen die Steuerung der Bestandsent wicklungund die Begrenzung des subjektiven Risikos im Hinblickauf eine günstigere Schadensentwicklung, die wiederum unsereBeiträge positiv beeinflusst.Die positive Wirkung der Richtlinien nutzen übrigens alle privatenKrankenversicherer. So gesehen besteht im Hinblick aufAußen dienstmitarbeiter anderer Unternehmen Wettbewerbsgleichheit.Die Verkaufshinweise für die <strong>KV</strong> können Sie mit der Formular-Nummer 13302xx bestellen.Verkaufsprozess in der P<strong>KV</strong>Durch die gesetzlichen Änderungen des G<strong>KV</strong>-WSG haben sichdie Verkaufsprozesse in der privaten Krankheitskostenvollversicherungab dem 1.1.2009 deutlich verändert. Von der Antragsaufnahmebis zur Policierung sind deshalb einige wichtigeDinge zu beachten:1. Will VN innerhalb der P<strong>KV</strong> wechseln, legt er dem neuenVersicherer (vorläufige) Übertragungswertbescheinigungvor. Anhand der dort aufgeführten Übertragungswerte wird<strong>KV</strong>-Voll-Angebot berechnet.2. Die Kündigung beim Vorversicherer (egal, ob G<strong>KV</strong> oderP<strong>KV</strong>) muss fristgerecht ausgesprochen werden.3. Der VN hat dem neuen Versicherer seine Vorversicherungszeitennachzuweisen.4. Dem Vorversicherer (egal ob G<strong>KV</strong> oder P<strong>KV</strong>) muss innerhalbder Kündigungsfrist die „Folgeversicherung“ nachgewiesenwerden. Hierfür stellt der neue Versicherer eine Versicherungsbescheinigungaus.5. Die Kündigung wird zum ordentlichen Termin wirksam.6. Teile der Alterungsrückstellung (Übertragungswert) werdenbeim Wechsel innerhalb der P<strong>KV</strong> ggf. auf den Folgeversichererübertragen.7. Falls ein Wechsel in den Basistarif beim neuen Versichererstattfindet, kann der verbleibende Teil der Alterungsrückstellungin eine Zusatzversicherung beim Vorversicherer angerechnetwerden (bei <strong>SIGNAL</strong> in den BasisZUSATZ).Versicherungsfreiheit von ArbeitnehmernArbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt dieJahresarbeitsentgeltgrenze (<strong>2011</strong>: 49.500 EUR, Bestandsversicherte:44.550 EUR) überschreitet, werden als krankenversicherungsfreibezeichnet. Die Versiche rungspflicht endet jedochnicht bereits mit dem Tage des Überschreitens, sondern erst mitAblauf des Kalenderjahres, in dem die Jahresarbeitsentgeltgrenzein dem sie überschritten wird.Weitere Voraussetzung: Auch die vom Beginn des nächstenKalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze mussüberschritten werden.Berufseinsteiger oder Berufswechsler, die über der Jahresarbeitsentgeltgrenzeverdienen, müssen nicht bis Ende desKalenderjahres warten, sondern sind sofort zum Zeitpunkt derBeschäftigungsaufnahme versicherungsfrei (siehe auch Seite23)Seit dem 01.07.2000 werden mindestens 55-Jährige, die in denletzten 5 Jahren vorher P<strong>KV</strong>-versichert waren, grundsätzlichnicht mehr krankenversicherungspflichtig; sie bleiben versicherungsfrei.VersicherungsjahrBei <strong>SIGNAL</strong> gilt nicht das Kalenderjahr, sondern es wird ab Versicherungsbeginn 12 Monate weitergerechnet (= Versicherungsjahr).In der Pflegepflichtver sicherung gilt das Kalenderjahr.VersicherungspflichtGrundsatz: Seit dem 1. Januar 2009 ist jede Person in Deutschlandverpflichtet, sich gegen Krankheit zu versichern.Versicherungspflicht für bestimmte Personena) ArbeitnehmerArbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt über 400 EUR im Monatsind in der gesetzlichen Krankenversicherung (G<strong>KV</strong>) generellversicherungspflichtig.Höherverdienende Arbeitnehmer könnenbei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) von49.500 EUR prüfen, ob Sie in die private Krankenversicherung(P<strong>KV</strong>) wechseln können. Der Wechsel ist immer dann möglich,wenn der Arbeitnehmer mit seinem regelmäßigen Jahresarbeitsentgeltdie JAEG überschreitet.b) BeamteBeamte sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei.Sie erhalten für sich und ihre Angehörigen von ihremDienstherrn (Bund bzw. Landesbehörde) eine Beihilfe. Durchdie jeweils geltenden Beihilfevorschriften beteiligt sich derDienstherr prozentual an den Krankheitskosten. Ab dem1.1.2009 sind Beamte gesetzlich verpflichtet, über den nichtdurch die Beihilfe gedeckten Teil eine private Krankenversicherungabzuschließen. Wichtig: Kommen Beihilfeberechtigte desBundes und des Landes Baden-Württemberg dieser Verpflichtungnicht nach, verlieren sie ihren Beihilfeanspruch.c) HeilfürsorgeberechtigteDie freie Heilfürsorge ist eine spezielle Form der Fürsorge desDienstherrn gegenüber seinen Beamten. Sie wird grundsätzlichdann gewährt, wenn die Tätigkeit besonders gefahrgeneigt ist.Freie Heilfürsorge erhalten nur die Beamten selbst, ihre berücksichtigungsfähigenAngehörigen erhalten Beihilfe. Das heißt,auch für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen ist ab1.1.2009 der Abschluss einer die Beihilfe ergänzenden privatenKrankenversicherung verpflichtend. Freie Heilfürsorge wird fürden Zeitraum des aktiven Diens tes gewährt. Im Ruhestanderhält der Beamte dann wieder Beihilfe. Spätestens dann greiftauch für die Heilfürsorgeberechtigten die Pflicht zur Krankenversicherung.Heilfürsorgeberechtigten ist nach wie vor eineAnwartschaftsversicherung zu empfehlen, da im Ruhestandunter Umständen nur der Weg in den Basistarif offen steht.100 zurück zum Inhaltsverzeichnis


<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)d) SelbstständigeSelbstständige und Freiberufler sind in der gesetzlichen Krankenversicherunggrundsätzlich nicht pflichtversichert. Sie könnensich in der G<strong>KV</strong> als freiwilliges Mitglied innerhalb von3 Monaten weiterversichern. Voraussetzung dafür ist, dass sieunmittelbar vor ihrer Selbstständigkeit gesetzlich versichertgewesen sind und die Vorversicherungszeiten erfüllen. Dafürmüssen sie in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheidenmindestens 24 Monate oder unmittelbar vorher mindestens12 Monate ununterbrochen gesetzlich versichert gewesen sein.Wenn die 3-Monatsfrist verpasst wird, gelten sie als Nichtversicherteund werden somit pflichtig. Diese Pflicht endet mit demAbschluss eines anderweitigen Krankenversicherungsschutzes.Wie sind Selbstständige einzustufen, die sich (noch) nicht versicherthaben? Auch für diese gilt der Grundsatz: Sie sind demSystem zuzuordenen, in dem sie zuletzt (also vor Beginn derNichtversicherung) versichert waren.• Beispiel für Zuordnung zur G<strong>KV</strong>Handwerker war bis 1995 als Geselle in der G<strong>KV</strong> pflichtversichert.Er hat sich 1996 selbstständig gemacht und war bisheute nicht krankenversichert.Lösung: Der Selbstständige ist der G<strong>KV</strong> zuzuordnen und seit1.4.2007 in der G<strong>KV</strong> pflichtversichert.• Beispiel für Zuordnung zur P<strong>KV</strong>Selbstständiger hat Ende 2002 seine private Krankenversicherungbeendet und war seitdem nicht anderweitig krankenversichert.Lösung: Der Selbstständige ist der P<strong>KV</strong> zuzuordnen und ist seit1.1.2009 gesetzlich verpflichtet, eine private Krankenversicherungabzuschließen.Anforderungen an den VersicherungsschutzDie Pflicht zur Versicherung in der P<strong>KV</strong> knüpft an den Versicherungsschutzbestimmte Mindestvoraussetzungen:• Mindestens ambulante und stationäre Behandlungskostenmüssen abgesichert werden• Der Versicherungsschutz darf höchstens als absoluten undprozentualen Selbstbehalt 5.000 EUR im Kalenderjahr vorsehen.• Besitzstand: Jede vor dem 1.4.2007 abgeschlossene Krankheitskostenversicherunggenügt diesen Anforderungen.Wichtig für BeihilfeberechtigeDieser Besitzstand gilt nicht für Beihilfeberechtige des LandesBaden-Württemberg. Es müssen in jedem Fall mindestensambulante und stationäre Behandlungskosten in den o.g.Selbstbehaltsgrenzen abschlossen werden. Die Pflicht zur Versicherungwird auch durch Abschluss des Beihilfe-Basistarifeserfüllt. Kommt der Beihilfeberechtigte dieser Verpflichtung nichtnach, verliert er seinen Beihilfeanspruch (siehe auch Seite80).Sanktionen für Nichtversicherte, die der Pflicht nicht nachkommen(Prämienzuschlag)a) ... in der P<strong>KV</strong>Kommt ein Nichtversicherter der Pflicht gemäß § 193 Abs. 3VVG nicht nach, so muss er für den gesamten Zeitraum derNichtversicherung einen Strafbeitrag in Form des sogenannten Prämienzuschlags zahlen. Für die Bemessungdes Prämienzuschlags beginnt der Zeitraum der Nichtversicherungfrühes tens ab dem 1.1.2009. Kann der genaueZeitraum der Nichtversicherung nicht nachgewiesen werden,wird davon ausgegangen, dass der Versicherte höchstens5 Jahre nicht krankenversichert war.• Ab dem 2. Monat einer Nichtversicherung wird ein Prämienzuschlagverlangt• Prämienzuschlag ist in einem Betrag zusätzlich zum laufenden<strong>KV</strong>-Beitrag zu zahlen. Der Versicherte kann hierfürRatenzahlung verlangen, wenn ihn der Prämienzuschlagungewöhnlich hart treffen würde.<strong>SIGNAL</strong> intern: Ab einem Prämienzuschlag von 500 EURerfolgt im Versicherungsschein der Hinweis auf die Möglichkeitder Ratenzahlung. Der Prämienzuschlag wird im Versicherungsscheinausgewiesen.• Kann der Zeitraum der Nichtversicherung nicht genaubestimmt werden, wird ein Zeitraum von 5 Jahren zugrundegelegt• Höhe des Prämienzuschlags:2. bis 5. Monat = 1 voller Monatsbeitrag für jeden angefangenenMonatab 6. Monat = 1/6 Monatsbeitrag für jeden angefangenenMonatb) ... in der G<strong>KV</strong>Auch in der G<strong>KV</strong> muss für den gesamten Zeitraum derNichtversicherung (gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) einStrafbeitrag gezahlt werden. Dieser wird ebenfalls für dengesamten Zeitraum der Nichtversicherung berechnet - frühestensab dem 1.4.2007. In der G<strong>KV</strong> wird hingegen fürjeden Monat der Nichtversicherung ein voller Monatsbeitragfällig. Zusätzlich zu den rückständigen Beiträgen ist nochein Säumniszuschlag zu zahlen. Dieser beträgt 5% der rückständigenBeiträge – auf volle 50 Euro nach unten gerundet.Hinweis: Beitragsansprüche verjähren in der G<strong>KV</strong> nach4 Jahren, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen nach30 Jahren.Versicherungsvertragsgesetz (VVG)Rechtsquelle eines Krankenversicherungsvertrages istzunächst das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Ferner gelten fürdie Zweige der Individualversicherung spezielle Regelungen,die im VVG zusammengefasst sind. Spezielle Vorschriften fürdie P<strong>KV</strong> stehen in den §§ 192 bis 208 VVG. Das VVG wurde1908 eingeführt und jetzt nach 100 Jahren war eine grundlegendeReform notwendig. Zum 1.1.2008 tritt die VVG-Reform inKraft. Insbesondere der Verbraucherschutz ist gestärkt worden,unter anderem durch verständliche Informationen und Beratung,neu gestaltete Widerrufs-, Rück tritts- und Kündigungsrechteund weniger schwer wiegende Folgen von Obliegenheitsverletzungen.Darüber hinaus hat die VVG-Reform großeAuswirkungen auf die bisherigen Antragsprozesse. So wurdedas Policenmodell abgeschafft (nur noch in Ausnahmen möglich)und durch das Antragsverfahren als Regelantragsmodellersetzt. Hierbei stand der Verbraucherschutz ebenfalls im Vordergrund,weil sämtliche relevanten Vertragsunterlagen demInteressenten jetzt rechtzeitig vor der Antragsaufnahme übermitteltwerden müssen.Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG)Am 24. November 2006 hat der Bundesrat das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz(VÄndG) verabschiedet. Der für dieP<strong>KV</strong> wichtigste Punkt ist der Wegfall des Honorarabschlags fürÄrzte und Zahnärzte in den neuen Bundesländern einschließlichBerlin-Ost in Höhe von 10 %. Damit ist seit dem 1.1.2007für Ärzte und Zahnärzte ein einheitliches Vergütungsniveau inOst- und Westdeutschland erreicht.<strong>KV</strong>-Lexikonzurück zum Inhaltsverzeichnis101


<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)Im Gegensatz zu vielen speziellen Mitbewerbertarifen ist es inden <strong>SIGNAL</strong> Osttarifen VO, BO und BOZ nicht notwendig, inandere Tarife zu wechseln, da diese Tarife bis zum 3,5fachenSatz der Gebührenordnung erstatten. Somit stehen weiterhinbedarfsgerechte “Ost-“Tarife zur Verfügung.VorsorgezuschlagVerwendung des VorsorgezuschlagesAus dem Vorsorgezuschlag und aus den Überschüssen entstehenwährend der Laufzeit erhebliche Mittel. Sie werden bis zum65. Lebensjahr angesammelt und dann zur Vermeidung oderzur Absenkung von Beitragsanpassungen verwendet. Es kannsogar zu effektiven Beitragssenkungen – in vielen Fällen auchzur vollständigen Beitragsfreiheit – kommen. Nach den gesetzlichenVorschriften aber erst nach Vollendung des 80. Lebensjahres.Bei Umwandlung der Krankheitskosten-Vollversicherung in eineKrankheitskosten-Zusatzversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherungbleiben die gezahlten Vorsorgezuschläge insoweiterhalten und werden dann nach Vollendung des65. Lebens jahres zur Finanzierung eventueller Beitragsanpassungenin der Krankheitskosten-Zusatzversicherung eingesetzt.Altersgrenzen für den VorsorgezuschlagDer Vorsorgezuschlag beginnt mit Alter 22 (Beginn des Kalenderjahres,in dem der 22. Geburtstag „gefeiert” wird) und endetmit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 60. Lebensjahr vollendetwird.Vorsorgezuschlagspflichtige TarifeEine Person zahlt den Zuschlag, wenn sie mindestens dieRegelleistungen im Krankenhaus (Tarife START, START-PLUS,KOMFORT, KOMFORT-PLUS, EXKLUSIV, EXKLUSIV-PLUS,VO, START-B, BO, SB-R) versichert hat.Der Zuschlag wird dann erhoben auf den ambulanten, stationärenund zahnärztlichen Tarifbeitrag einschließlich der Zahnergänzungstarife,Beihilfeergänzungstarife und stationärenWahlleistungstarife zur Vollversicherung. Bei Kompakttarifen istder Zuschlag auf den Gesamtbeitrag zu erheben.Kein Zuschlag wird erhoben für Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-und Kurtagegeldversicherungen, Anwartschaftsversicherungen,die 20 V-Stufen der Beihilfetarife, Ausbildungstarife,Pflegetagegeld- und Pflegepflichtversicherungen sowiefür Zusatzversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung.Tarife, die in der Krankheitskosten-Voll- und Krankheitskosten-Zusatzversicherung bestehen können, z. B. BOZ erhalten alsErgänzung zur Vollversicherung den Zuschlag, als Zusatzversicherungnicht.Berechnung des VorsorgezuschlagesDie Höhe des Zuschlages berechnet sich aus dem jeweils aktuellzu zahlenden Beitrag der betroffenen Tarife abzüglich evtl.vereinbarter Risikozuschläge. Der Zuschlag verändert sich beijeder Beitragsanpassung und Umstufung des Versiche rungsschutzes.Es wird also immer der aktuelle Beitrag zur Berechnungherangezogen.AnwartschaftenWährend der Dauer einer Anwartschaftsversicherung ist derVorsorgezuschlag nicht zu zahlen. Er beginnt erst ab Aktivierung,frühestens aber ab Alter 22 und endet mit 60 (sieheAltersgrenzen).Wechsel von Kindern/ Jugendlichen in ErwachsenenbeiträgeSolange der Kinder- bzw. Jugendlichenbeitrag gezahlt wird, istder Vorsorgezuschlag nicht zu erheben. Dieser wird erst abBeginn des Kalenderjahres fällig, in dem das 22. Lebensjahrvollendet wird.AusbildungsversicherungenWährend der Dauer einer Ausbildungsversicherung ist der Vorsorgezuschlagnicht zu zahlen, er beginnt erst ab anschließenderWeiterführung als „normale” Vollversicherung, frühestensaber ab Alter 22.Auswirkungen für unsere NeukundenSeit Vertragsabschluss 01.01.2000 wird bei allen P<strong>KV</strong>-Unternehmen der gesetzliche Vorsorgezuschlag von 10 % auf dieKrankheitskosten-Vollversicherung erhoben. Voraussetzung ist,dass mindestens ein Tarif mit stationären Regelleistungenbe steht bzw. abgeschlossen wird. Als Neugeschäft gelten auch:• innerhalb der P<strong>KV</strong> wechselnde Personen• Nachversicherungen von Personen bzw. Umstellungen vonTeil- in Vollversicherungen• nach dem 01.01.2000 abgeschlossene Anwartschaften mitAktivierung vor dem 60. LebensjahrVorversicherungszeitenDie Erfüllung einer Vorversicherungszeit spielt innerhalb derG<strong>KV</strong> bei der freiwilligen Versicherung und der Krankenversicherungder Rentner eine Rolle. Sie ist für die P<strong>KV</strong> bei der Beitragseinstufungin der privaten Pflegepflichtversicherung undfür den Zugang in den Standardtarif von Bedeutung.Außerdem wird bei Übertritt aus der G<strong>KV</strong> zu <strong>SIGNAL</strong> die in derKasse zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeitenangerechnet (bei <strong>SIGNAL</strong> nicht wichtig, da innerhalb der <strong>KV</strong>-Vollversicherung die Wartezeiten erlassen werden; Ausnahme:Pflegeversicherung).Vorvertragliche AnzeigepflichtenDurch die VVG-Reform 2008 haben sich die gesetzlichenGrundlagen zur vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzunggeändert. Wichtige Neuerungen hierzu resultieren aus denneuen VVG-Paragraphen 19 Abs. 1 und 19 Abs. 5. Hiernach istder Versicherungsnehmer verpflichtet, bis zur Abgabe seinerVertragserklärung bzw. Angebotsanfrage alle ihm bekanntenUmstände, die für die Übernahme des Versicherungsschutzesvon Bedeutung sind, nach bestem Wissen sorgfältig, wahrheitsgemäß,vollständig zu beantworten und dabei auch für unwesentlichgehaltene Erkrankungen und/ oder Beschwerden anzugeben(vorvertragliche Anzeigepflicht). Auf diese Verpflichtungund die Rechtsfolgen muss der Versicherungsnehmer durchgesonderte Mitteilung in Textform hingewiesen werden.Bei einer Verletzung der Anzeigepflicht ergeben sich bestimmteRechte für den Versicherer. Je nachdem, ob der Kunde dieAnzeigepflicht vorsätzlich, grob fahrlässig, leicht fahrlässig oderschuldlos verletzt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten,ihn kündigen oder, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen,den Vertrag anpassen. Diese Rechte sind bei P<strong>KV</strong>-Pflichtversicherteneingeschränkt.Wahltarife in der G<strong>KV</strong>Seit April 2007 können Krankenkassen Wahltarife anbieten. Fürviele sind die Angebote jedoch undurchsichtig und auch Verbraucherschützerraten zur Zurückhaltung. Insbesondere Wahl-102 zurück zum Inhaltsverzeichnis


<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)tarife mit Kostenerstattung stehen offen in der Kritik. Sie verzerrenden Wettbewerb und benachteiligen die privateKranken versicherung. Zudem basieren die festgelegten Beiträgeauf Schätzungen der Krankenkassen. G<strong>KV</strong>-Wahltarifemüssen sich zwar selbst tragen, werden aber von der Aufsichtsbehördenur befristet genehmigt. Der Versicherte lebt mit demunguten Gefühl, dass sein Versicherungsschutz jederzeit ganzwegfallen kann oder dass sich sein Beitrag aufgrund einer fehlerhaftenSchätzung dramatisch erhöht.Durch das G<strong>KV</strong>-Wettbewerbsstärkungsgesetz können Krankenkassenjetzt bestimmte Wahltarife anbieten. Die gesetzlicheGrundlage findet sich in § 53 SGB V. Zu unterscheiden ist dabeizwischen Wahltarifen, die eine Krankenkasse anbieten muss(Pflichtangebote) und solchen, die eine Kasse anbieten kann(Kann-Angebote).Überblick der gesetzlichen Wahltarife:Pflichttarife für ... Kann-Tarifangebote ...• integrierte Versorgung• Hausarzt• strukturierte Behandlungsprogramme• besondere ambulanteärztliche Versorgung• Krankengeld für Selbstständige• mit Selbstbehalt• mit Beitragsrückzahlung• mit Kostenerstattung für eineBehandlung als Privatpatientbeim Arzt• mit Kostenerstattung für Leistungenwie Zahnersatz, Sehhilfen,etc.• für alternative MedizinZum 1.1.2009 ist für gesetzlich krankenversicherte Selbstständigeder Anspruch auf Krankengeld weggefallen. Selbstständigehaben die Möglichkeit, sich durch Wahl des allgemeinenBeitragssatzes den gesetzlichen Krankengeldanspruch zusichern. Gesetzliche Kassen müssen darüber hinaus nochKrankengeld-Wahltarife anbieten. Diese haben dann eine 3-jährigeBindungsfrist. Jeder Selbstständige muss sich selbst umeine entsprechende Absicherung kümmern. Sinnvoll ist jedochdie Einkommensabsicherung bei einem privaten Krankenversicherer.Schließlich sollte der finanzielle Schutz der eigenenExistenz in die Hände eines professionellen Risikoträgers gegebenwerden. Vorteil: Das private Krankentagegeld kann individuellund bedarfsgerecht abgesichert werden und unterliegtnicht dem Progressionsvorbehalt.Vorsicht vor 3-jähriger BindungsfristAufpassen müssen Mitglieder nämlich bei der 3-jährigen Bindungsfrist.Entscheidet sich ein Mitglied für einen Selbstbehalttarifoder Krankengeldtarif, bindet es sich dadurch für mindestensdrei Jahre an seine Krankenkasse. Hat sich derVersicherte für einen Krankengeld-Wahltarif entschieden, wirdsogar das Sonderkündigungsrecht bei Erhebung eines Zusatzbeitragesausgehebelt. Außerdem verzögert es die vorzeitigeWechselmöglichkeit von freiwillig Versicherten in die privateKrankenvollversicherung. Sogar Selbstständige können innerhalbdieser Bindungsfrist nicht in die P<strong>KV</strong> wechseln. Der P<strong>KV</strong>Verband ist hier allerdings anderer Meinung. Alle anderenKann-Tarife haben übrigens eine 1-jährige Bindungsfrist.Pflichtwahltarife haben übrigens keine Bindungsfrist.FazitKrankenkassen selbst sprechen bei einigen Wahltarifen voneinem hohen Risiko und mahnen entsprechende Vorsicht an.Alle, die sich für eine P<strong>KV</strong> entscheiden, sind dort bestens aufgehoben,denn fast 22 Millionen privat Zusatzversicherte könnensich nicht irren.und beträgt drei Monate. Sie entfällt bei Unfällen und für Ehegatteneiner mindestens seit drei Monaten versicherten Person,sofern eine gleichartige Versicherung innerhalb von zwei Monatennach der Eheschließung beantragt wird. Die be sonderenWartezeiten betragen für Entbindung, Psycho thera pie, Zahnbehandlung,Zahnersatz und Kieferorthopädie 8 Monate (in denTarifen DENT-MAX, DENT-PROPHY und GE-DENT beträgt dieWartezeit nur für „professionelle Zahnreinigung“ drei Monate).<strong>SIGNAL</strong> verzichtet in den Tarifen der Krankenvollversicherungauf die (allgemeinen und besonderen) Wartezeiten. Darüberhinaus wird in den Zusatztarifen DENT-FEST, in der Klinik-Serieund im PflegeSchutz-Programm auf Wartezeiten verzichtet.Wissenschaftlichkeitsklausel, § 4 Absatz 6 MB/KKDer Versicherer leistet in vertraglichem Umfang für Untersuchungs-oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die vonder Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüberhinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxisals ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder die angewandtwerden, weil keine schulmedizinischen Methoden oderArzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedochseine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei derAnwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oderArzneimittel angefallen wäre.Zahlungsverzug in der P<strong>KV</strong>Seit dem 1.1.2009 ist jede Kündigung einer Krankheitskostenvollversicherung,die die Pflicht zur Versicherung erfüllt, durchden Versicherer ausgeschlossen. Bei Versicherungen, die nichtdie Versicherungspflicht erfüllen, können wir wie bisher auchvom Vertrag zurücktreten (Nichtzahlung Erstbeitrag) bzw. denVertrag kündigen (Nichtzahlung Folgebeitrag). GesetzlicheGrundlage ist § 206 Abs.1 VVG.<strong>KV</strong>-LexikonWartezeitenDie Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an. Die allgemeineWartezeit gilt grundsätzlich für sämtliche Lei s tungenzurück zum Inhaltsverzeichnis103


<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)Ablauf bei Nichtzahlung der Beiträge im BestandAblauf Mahnverfahren bei <strong>SIGNAL</strong> für die der Versicherungspflichtentsprechenden Tarife:Der Kunde erhält eine Mahnung, wenn ein Beitragsrück standvon 2 Monatsbeiträgen (Mob) plus laufender Beitrag besteht.Ist der Rückstand 2 Wochen nach erfolgter Mahnung nochgrößer als 1 Mob, ruhen 3 Tage später die Leis tungsansprüche(der Kunde erhält hierüber ein Schreiben).Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen Beiträge und dieauf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahltsind oder wenn der VN oder die versicherte Person hilfebedürftigwerden (auf Antrag vom zuständigen Träger zubescheinigen, z. B. Sozialamt).↓↓↓Während des Ruhens wird nur bei Behandlung akuter Erkrankungen,Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft /Mutterschaft geleistet.↓Sind die Beitragsrückstände nicht innerhalb eines Jahresnach Beginn des Ruhens vollständig bezahlt, so wird die Versicherungim Basistarif fortgesetzt. Die Jahresfrist läuft auchbei festgestellter Hilfebedürftigkeit weiter.Bei Hilfebedürftigen wird im Basistarif der Beitrag halbiert.↓DENT, DENT-MAX und DENT-PROPHY erfolgt die Zahnprüfungauf Basis der im Antrag gestellten Zahnfragen. Darüberhinaus sehen die Verkaufstarife der Produktlinie „privat“ sowieder Tarif VO Höchstgrenzen vor; siehe Seite 62 ff.Wird bei Antragstellung ein zahnärztlicher Befund vorgelegt,aus dem sich keine Behandlungsbedürftigkeit ergibt (Formular-Nr.: 12023xx), können im VO die Höchstgrenzen aufgehobenwerden.Für die Zusatzversicherung gelten ebenfalls Höchstgrenzen imBereich der Zahnleistungen. Details hierzu finden Sie auf denSeiten 68 bis 69.Konsequenz für die Praxis:Aufgrund der Gesetzesänderung werden in der <strong>KV</strong> in der Praxisunterschiedliche Mahnverfahren für einen Vertrag parallel laufen.Zahlt der Kunde seine Beiträge in der <strong>KV</strong>-Voll nicht, geltenfür den Teil der nichtversicherungspflichtigen Tarife die Folgendes § 38 VVG (Folgebeitrag) weiterhin. Das heißt: Der Krankenversichererkann bei Nichtzahlung weiterhin mahnen. Die Folgensind: Leis tungsfreiheit und beim fehlenden FolgebeitragKündigung. Für die der Versicherungspflicht zuzuordnendenTarife gilt das beschriebene Verfahren.Beispiel:Kunde hat Bausteintarife mit den Bausteinen ambulant, stationärund Zahn versichert. Zu den versicherungspflichtigen Tarifengehören die ambulanten und stationären Tarife, kein Zahntarifund keine Ergänzungstarife. In dem Beispiel wird beiNichtzahlung der Beiträge der ambulante und stationäre Tarifnach Ablauf der Ruhenszeit (spätestens nach einem Jahr) inden Basistarif zwangsüberführt. Der Zahntarif würde vorherwegen Nichtzahlung der Beiträge beendet.Ablauf bei Nichtzahlung der Beiträge im NeugeschäftDurch eine Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungenfür die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung(MB/KK) hat die <strong>SIGNAL</strong> wieder die Möglichkeit, sichvon Verträge ab Beginn zu lösen. Der § 8 MB/KK, Teil 2 wurdedahingehend angepasst, dass wieder Rücktritte nach § 37 VVGmöglich sind. Dies gilt auch für Verträge, die der Erfüllung derVersicherungspflicht dienen.ZahnhöchstsätzeIn allen Vollversicherungs- und Beihilfetarifen mit Zahnkostenerstattung,Tarifen mit Optionsrecht sowie in den Tarifen GE-104 zurück zum Inhaltsverzeichnis


<strong>KV</strong>-Lexikonzurück zum Inhaltsverzeichnis105


Wichtige gesetzliche RegelungenLohnsteuerrichtlinie (LStR)Auszug aus den Lohnsteuerrichtlinien 11zu § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz11. Beihilfen und Unterstützungen, die wegen Hilfsbedürftigkeitgewährt werden (§ 3 Nr. 11 EStG) Beihilfen undUnterstützungen aus öffentlichen Mitteln(1) Hier nicht abgedrucktUnterstützungen und Erholungsbeihilfen an Arbeitnehmerim privaten Dienst(2) 1 Unterstützungen, die von privaten Arbeitgebern an einzelne Arbeitnehmergezahlt werden, sind steuerfrei, wenn die Unterstützungen demAnlass nach gerechtfertigt sind, z. B. in Krankheits- und Unglücksfällen.2 Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Unterstützungen1. aus einer mit eigenen Mitteln des Arbeitgebers geschaffenen, abervon ihm unabhängigen und mit ausreichender Selbst ständigkeitausgestatteten Einrichtung gewährt werden. Das gilt nicht nur fürbürgerlich-rechtlich selbstständige Unterstützungskassen, sondernauch für steuerlich selbstständige Unterstützungskassen ohne bürgerlich-rechtlicheRechtspersönlichkeit, auf deren Verwaltung derArbeitgeber keinen maßgebenden Einfluss hat;2. aus Beträgen gezahlt werden, die der Arbeitgeber dem Betriebsratoder sonstigen Vertretern der Arbeitnehmer zu dem Zweck überweist,aus diesen Beträgen Unterstützungen an die Arbeitnehmerohne maßgebenden Einfluss des Arbeitgebers zu gewähren;3. vom Arbeitgeber selbst erst nach Anhörung des Betriebsrats odersonstiger Vertreter der Arbeitnehmer gewährt oder nach einheitlichenGrundsätzen bewilligt werden, denen der Betriebsrat odersonstige Vertreter der Arbeitnehmer zugestimmt haben.3Die Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 bis 3 brauchen nicht vorzuliegen,wenn der Betrieb weniger als fünf Arbeitnehmer beschäftigt. 4 DieUnterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 EUR je Kalenderjahrsteuerfrei. 5 Der 600 EUR übersteigende Betrag gehört nur dannnicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn er aus Anlass einesbesonderen Notfalls gewährt wird. 6 Bei der Beurteilung, ob ein solcherNotfall vorliegt, sind auch die Einkommensverhältnisse und der Familienstanddes Arbeitnehmers zu berücksichtigen; drohende oder bereitseingetretene Arbeitslosigkeit begründet für sich keinen besonderenNotfall im Sinne dieser Vorschrift. 7 Steuerfrei sind auch Leistungen desArbeitgebers zur Aufrechterhaltung und Erfüllung eines Beihilfeanspruchsnach beamtenrechtlichen Vorschriften sowie zum Ausgleichvon Beihilfeaufwendungen früherer Arbeitgeber im Falle der Beurlaubungoder Gestellung von Arbeitnehmern oder des Übergangs desöffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf den privaten Arbeitgeber,wenn Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherungnach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V besteht.(3) Hier nicht abgedrucktEinkommensteuergesetz (EStG)§ 10 EStG (Auszug)(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sieweder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wieBetriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:...3. Beiträge zua) Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durchdas Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichenVersorgungsniveaus erforderlich sind. 2 Für Beiträge zur gesetzlichenKrankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel desErsten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuchoder die nach dem Sechsten Abschnitt des ZweitenGesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetztenBeiträge. 3 Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherungsind dies die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen,die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile,in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem DrittenKapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind,auf die ein Anspruch besteht. Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraumsbeginnende Beitragsjahre geleistet werdenund in der Summe das Zweieinhalbfache der auf den Veranlagungszeitraumentfallenden Beiträge überschreiten, sind in demVeranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden;dies gilt nicht für Beiträge, soweit sie der unbefristeten Beitragsminderungnach Vollendung des 62. Lebensjahrs dienen; § 12 Absatz1d des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung derBekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), daszuletzt durch Artikel 4 und 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Oktober2008 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, gilt entsprechend.4Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung,die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, istder jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern;b) gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherungund private Pflege-Pflichtversicherung).2Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen werden auch die vomSteuerpflichtigen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getrageneneigenen Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstabenb eines Kindes behandelt, für das ein Anspruch auf einenFreibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht. 3 Hatder Steuerpflichtige in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 eigeneBeiträge im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b zumErwerb einer Krankenversicherung oder gesetzlichen Pflegeversicherungfür einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebendenunbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten geleistet,dann werden diese abweichend von Satz 1 als eigene Beiträge desgeschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigenEhegatten behandelt;3a. Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nichtnach Nummer 3 zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versicherungengegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen,die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen,zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen,die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen; Beiträgezu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabeb Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vordem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitragbis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde; § 10 Absatz 1 Nummer2 Satz 2 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzuwenden;...(4) 1 Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und3a können je Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden.2 Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, dieganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch aufvollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskostenhaben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinnedes § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden. 3 Bei zusammenveranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetragaus der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen von106 zurück zum Inhaltsverzeichnis


Wichtige gesetzliche RegelungenVersicherungsaufsichtsgesetz (V<strong>AG</strong>)Satz 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge. 4 Übersteigen die Vorsorgeaufwendungenim Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 die nach denSätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen, sinddiese abzuziehen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinnedes Absatzes 1 Nummer 3a scheidet aus. ...§ 12 Absätze 1 bis 1c V<strong>AG</strong>(1) Soweit die Krankenversicherung ganz oder teilweise den im gesetzlichenSozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutzersetzen kann (substitutive Krankenversicherung),darf sie im Inland vorbehaltlich des Absatzes 6 nur nach Art derLebensversicherung betrieben werden, wobei1. die Prämien auf versicherungsmathematischer Grundlage unterZugrundelegung von Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen einschlägigenstatistischen Daten, insbesondere unter Berücksichtigungder maßgeblichen Annahmen zur Invaliditäts- und Krankheitsgefahr,zur Sterblichkeit, zur Alters- und Geschlechtsabhängigkeitdes Risikos und zur Stornowahrscheinlichkeit und unter Berücksichtigungvon Sicherheits und sonstigen Zuschlägen sowie einesRechnungszinses zu berechnen sind,2. die Alterungsrückstellung nach § 341f des Handelsgesetzbuchs zubilden ist,3. in dem Versicherungsvertrag das ordentliche Kündigungsrecht desVersicherungsunternehmens, in der Krankentagegeldversicherungspätestens ab dem vierten Versicherungsjahr ausgeschlossen istsowie eine Erhöhung der Prämien vorbehalten sein muss,4. dem Versicherungsnehmer in dem Versicherungsvertrag das Rechtauf Vertragsänderungen durch Wechsel in andere Tarife mit gleichartigemVersicherungsschutz unter Anrechnung der aus der Vertragslaufzeiterworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung einzuräumenist,5. in dem Versicherungsvertrag die Mitgabe des Übertragungswertsdes Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif imSinne des Absatzes 1a entsprechen, bei Wechsel des Versicherungsnehmerszu einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmenvorzusehen ist. Dies gilt nicht für vor dem 1. Januar2009 abgeschlossene Verträge.(1a) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, welche die substitutiveKrankenversicherung betreiben, haben einen branchenweit einheitlichenBasistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfangund Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des FünftenBuches Sozialgesetzbuch, auf die ein Anspruch besteht, jeweils vergleichbarsind. Der Basistarif muss Varianten vorsehen für1. Kinder und Jugendliche; bei dieser Variante werden bis zum 21.Lebensjahr keine Alterungsrückstellungen gebildet;2. Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzenbei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben sowie derenberück sichtigungsfähige Angehörige; bei dieser Variante sind dieVertragsleistungen auf die Ergänzung der Beihilfe beschränkt.Den Versicherten muss die Möglichkeit eingeräumt werden, Selbstbehaltevon 300, 600, 900 oder 1 200 Euro zu vereinbaren und die Änderungder Selbstbehaltsstufe zum Ende des vertraglich vereinbartenZeit raums unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zu verlangen.Die vertragliche Mindestbindungsfrist für Verträge mit Selbstbehalt imBasistarif beträgt drei Jahre. Für Beihilfeberechtigte ergeben sich diemöglichen Selbstbehalte aus der Anwendung des durch den Beihilfesatznicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf die Werte 300, 600, 900oder 1 200 Euro. Der Abschluss ergänzender Krankheitskostenversicherungenist zulässig.(1b) Der Versicherer ist verpflichtet,1. allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versichertena) innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes,b) innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften BuchSozialgesetzbuch vorgesehenen Wechselmöglichkeit imRahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses,V<strong>AG</strong>zurück zum Inhaltsverzeichnis2. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in dergesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind,nicht zum Personenkreis nach Nummer 1 oder § 193 Abs. 3 Satz 2Nr. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes gehören, und dienicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einemin Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmenvereinbart haben, die der Pflicht nach § 193Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügt,3. Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüchehaben, soweit sie zur Erfüllung der Pflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1des Versicherungsvertragsgesetzes ergänzenden Versicherungsschutzbenötigen,4. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine privateKrankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zumGeschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbarthaben und deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008abgeschlossen wird,Versicherung im Basistarif zu gewähren. Ist der private Krankheitskostenversicherungsvertragvor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen, kannbei Wechsel oder Kündigung des Vertrages der Abschluss eines Vertragesim Basistarif beim eigenen oder einem anderen Versicherungsunternehmenunter Mitnahme der Alterungsrückstellungen gemäߧ 204 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes nur bis zum 30. Juni2009 verlangt werden. Der Antrag muss bereits dann angenommenwerden, wenn bei einer Kündigung eines Vertrages bei einem anderenVersicherer die Kündigung nach § 205 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzesnoch nicht wirksam geworden ist. Der Antragdarf nur abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits bei dem Versichererversichert war und der Versicherer1. den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschungangefochten hat oder2. vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzungder vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist.(1c) 1 Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt und in allenSelbstbehaltsstufen darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherungnicht übersteigen. 2 Dieser Höchstbeitrag ergibt sich ausder Multiplikation des allgemeinen Beitragssatzes mit der jeweils geltendenBeitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung;der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der vom Bundesministeriumfür Gesundheit gemäß § 242a Absatz 2 des Fünften BuchesSozialgesetzbuch jeweils bekanntgegebenen Höhe ist hinzuzurechnen.3Für Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichenGrundsätzen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an dieStelle des Höchstbeitrages der gesetzlichen Krankenversicherung einHöchstbeitrag tritt, der dem prozentualen Anteil des die Beihilfe ergänzendenLeistungsanspruchs entspricht. 4 Entsteht allein durch die Zahlungdes Beitrags nach Satz 1 oder Satz 3 Hilfebedürftigkeit im Sinnedes Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, vermindertsich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit um die Hälfte; dieHilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oderdem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten zuprüfen und zu bescheinigen. 5 Besteht auch bei einem nach Satz 4 vermindertenBeitrag Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder desZwölften Buches Sozialgesetzbuch, beteiligt sich der zuständige Trägernach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antragdes Versicherten im erforderlichen Umfang, soweit dadurch Hilfebedürftigkeitvermieden wird. 6 Besteht unabhängig von der Höhe des zuzahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder ZwölftenBuch Sozialgesetzbuch, gilt Satz 4 entsprechend; der zuständige Trägerzahlt den Betrag, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist.§ 12a Alterungsrückstellung; Direktgutschrift(1) Das Versicherungsunternehmen hat den Versicherten in der nachArt der Lebensversicherung betriebenen Krankheitskosten- und freiwilligenPflegekrankenversicherung (Pflegekosten- und Pflegetagegeldversicherung)jährlich Zinserträge, die auf die Summe der jeweiligenzum Ende des vorherigen Geschäftsjahres vorhandenen positivenAlterungsrück stellung der betroffenen Versicherungen entfallen, gutzu-107Gesetze


Wichtige gesetzliche RegelungenV<strong>AG</strong>schreiben. Diese Gutschrift beträgt 90 vom Hundert der durchschnittlichen,über die rechnungsmäßige Verzinsung hinausgehenden Kapitalerträge(Überzins).(2) Den Versicherten, die den Beitragszuschlag nach § 12 Abs. 4ageleis tet haben, ist bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem sie das65. Lebensjahr vollenden, von dem nach Absatz 1 ermittelten Betragder Anteil, der auf den Teil der Alterungsrückstellung entfällt, der ausdiesem Beitragszuschlag entstanden ist, jährlich in voller Höhe direktgutzuschreiben. Der Alterungsrückstellung aller Versicherten ist vondem verbleibenden Betrag jährlich 50 vom Hundert direkt gutzuschreiben.Der Vomhundertsatz nach Satz 2 erhöht sich ab dem Geschäftsjahrdes Versicherungsunternehmens, das im Jahre 2001 beginnt, jährlichum zwei vom Hundert, bis er 100 vom Hundert erreicht hat.(2a) Die Beträge nach Absatz 2 sind ab Vollendung des 65. Lebensjahresdes Versicherten zur zeitlich unbefristeten Finanzierung der Mehrprämienaus Prämienerhöhungen oder eines Teils der Mehrprämien zuverwenden, soweit die vorhandenen Mittel für eine vollständige Finanzierungder Mehrprämien nicht ausreichen. Nicht verbrauchte Beträgesind mit Vollendung des 80. Lebensjahres des Versicherten zur Prämiensenkungeinzusetzen. Zuschreibungen nach diesem Zeitpunkt sindzur sofortigen Prämiensenkung einzusetzen. In der freiwilligen Pflegetagegeldversicherungkönnen die Versicherungsbedingungen vorsehen,dass anstelle einer Prämienermäßigung eine entsprechende Leistungserhöhungvorgenommen wird.(3) Der Teil der nach Absatz 1 ermittelten Zinserträge, der nach Abzugder nach Absatz 2 verwendeten Beträge verbleibt, ist für die Versicherten,die am Bilanzstichtag das 65. Lebensjahr vollendet haben, für eineerfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung festzulegen und innerhalbvon drei Jahren zur Vermeidung oder Begrenzung von Prämienerhöhungenoder zur Prämienermäßigung zu verwenden. Bis zum Bilanzstichtag,der auf den 1. Januar 2010 folgt, dürfen abweichend von Satz1 25 vom Hundert auch für Versicherte verwendet werden, die das 55.Lebensjahr, jedoch noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben. DiePrämienermäßigung gemäß Satz 1 kann insoweit beschränkt werden,dass die Prämie des Versicherten nicht unter die des ursprünglichenEintrittsalters sinkt; der nicht verbrauchte Teil der Gutschrift ist dannzusätzlich gemäß Absatz 2 gutzuschreiben.§ 12c Ermächtigungsgrundlage(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durchRechtsverordnung für die nach Art der Lebensversicherung betriebeneKrankenversicherung1. die versicherungsmathematischen Methoden zur Berechnung derPrämien einschließlich der Prämienänderungen und der mathematischenRückstellungen, namentlich der Alterungsrückstellung, insbesonderezur Berücksichtigung der maßgeblichen Annahmen zurInvaliditäts- und Krankheitsgefahr, zur Pflegebedürftigkeit, zurSterblichkeit, zur Alters- und Geschlechtsabhängigkeit des Risikosund zur Stornowahrscheinlichkeit sowie die Höhe des Sicherheitszuschlagsund des Zinssatzes und die Grundsätze für die Bemessungund Begrenzung der sonstigen Zuschläge festzulegen,2. nähere Bestimmungen zur Gleichartigkeit des Versicherungsschutzessowie zur Anrechnung der erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellungbei einem Tarifwechsel gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4zu erlassen,2a. nähere Bestimmungen zur Berechnung des Übertragungswertsnach § 12 Abs. 1 Nr. 5 zu erlassen,3. festzulegen, wie der Überzins nach § 12a Abs. 1 zu ermitteln, wiedie Beträge auf die berechtigten Versicherten gemäß § 12a Abs. 2und 3 zu verteilen sind und wie die Prämie des ursprünglichen Eintrittsaltersermittelt wird,4. das Verfahren zur Gegenüberstellung der erforderlichen mit denkalkulierten Versicherungsleistungen nach § 12b Abs. 2 Satz 1 und2 sowie die Frist für die Vorlage der Gegenüberstellung an die Aufsichtsbehördeund den Treuhänder festzulegen,V<strong>AG</strong>5. festzulegen, dass die Versicherungsunternehmen auch berechtigtsind, bis zum 1. Januar 2008 für bestehende Verträge die technischenBerechnungsgrundlagen insoweit zu ändern, dass die Leistungenfür Schwangerschaft und Mutterschaft geschlechtsunabhängigumgelegt werden, und die Prämien daran anzupassen;§ 12b Abs. 1 findet Anwendung,6. das Verfahren zur Gegenüberstellung der kalkulierten mit denzuletzt veröffentlichten Sterbewahrscheinlichkeiten nach § 12bAbs.2a Satz 1 und 2 sowie die Frist für die Vorlage der Gegenüberstellungan die Aufsichtsbehörde und den Treuhänder festzulegen.Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstaltübertragen werden. Diese erläßt die Vorschriften im Benehmen mit denAufsichtsbehörden der Länder.(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sind im Einvernehmenmit dem Bundesministerium der Justiz zu erlassen.§ 12e ZuschlagIst der Versicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2000 geschlossen, gilt§ 12 Abs. 4a mit der Maßgabe, dass1. der Zuschlag erstmalig am ersten Januar des Kalenderjahres, dasdem 1. Januar 2000 folgt, zu erheben ist,2. der Zuschlag im ersten Jahr zwei vom Hundert der Bruttoprämiebeträgt und an jedem ersten Januar der darauffolgenden Jahre umzwei vom Hundert, jedoch auf nicht mehr als zehn vom Hundert derBruttoprämie, steigt, soweit er nicht wegen Vollendung des60. Lebensjahres entfällt,3. das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist, dem Versicherungsnehmerrechtzeitig vor der erstmaligen Erhebung desZuschlages dessen Höhe und die jährlichen Steigerungen mitzuteilen,4. der Zuschlag nur zu erheben ist, wenn der Versicherungsnehmernicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang der Mitteilungnach Nummer 3 schriftlich widerspricht.§ 12g Risikoausgleich(1) Die Versicherungsunternehmen, die einen Basistarif anbieten, müssensich zur dauerhaften Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungenam Ausgleich der Versicherungsrisiken im Basistarif beteiligenund dazu ein Ausgleichssystem schaffen und erhalten, dem sieangehören. Das Ausgleichssystem muss einen dauerhaften und wirksamenAusgleich der unterschiedlichen Belastungen gewährleisten.Mehraufwendungen, die im Basistarif auf Grund von Vorerkrankungenentstehen, sind auf alle im Basistarif Versicherten gleichmäßig zu verteilen;Mehraufwendungen, die zur Gewährleistung der in § 12 Abs. 1cgenannten Begrenzungen entstehen, sind auf alle beteiligten Versicherungsunternehmenso zu verteilen, dass eine gleichmäßige Belastungdieser Unternehmen bewirkt wird.(2) Die Errichtung, die Ausgestaltung, die Änderung und die Durchführungdes Ausgleichs unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt fürFinanzdienstleistungsaufsicht.§ 6 Abs. 2 VVG-InformationspflichtenverordnungInformationspflichten während der Laufzeit des Vertrages[...](2) Bei der substitutiven Krankenversicherung nach § 12 Abs. 1 desVersicherungsaufsichtsgesetzes hat der Versicherer bei jeder Prämienerhöhungunter Beifügung des Textes der gesetzlichen Regelung aufdie Möglichkeit des Tarifwechsels (Umstufung) gemäß § 204 des Versicherungsvertragsgesetzeshinzuweisen. Bei Versicherten, die das60. Lebensjahr vollendet haben, ist der Versicherungsnehmer aufTarife, die einen gleichartigen Versicherungsschutz wie die bisher vereinbartenTarife bieten und bei denen eine Umstufung zu einer Prämienreduzierungführen würde, hinzuweisen. Der Hinweis muss solcheTarife enthalten, die bei verständiger Würdigung der Interessen desVersicherungsnehmers für eine Umstufung besonders in Betracht kommen.Zu den in Satz 2 genannten Tarifen zählen jedenfalls diejenigenTarife mit Ausnahme des Basistarifs, die jeweils im abgelaufenenGeschäftsjahr den höchsten Neuzugang, gemessen an der Zahl der108 zurück zum Inhaltsverzeichnis


Wichtige gesetzliche RegelungenVersicherungsvertragsgesetz (VVG)versicherten Personen, zu verzeichnen hatten. Insgesamt dürfen nichtmehr als zehn Tarife genannt werden. Dabei ist jeweils anzugeben,welche Prämien für die versicherten Personen im Falle eines Wechselsin den jeweiligen Tarif zu zahlen wären. Darüber hinaus ist auf dieMöglichkeit eines Wechsels in den Standardtarif oder Basistarif hinzuweisen.Dabei sind die Voraussetzungen des Wechsels in den Standardtarifoder Basistarif, die in diesem Falle zu entrichtende Prämiesowie die Möglichkeit einer Prämienminderung im Basistarif gemäߧ 12 Abs. 1c des Versicherungsaufsichtsgesetzes mitzuteilen. AufAnfrage ist dem Versicherungsnehmer der Übertragungswert gemäߧ 12 Abs. 1 Nr. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzugeben; abdem 1. Januar 2013 ist der Übertragungswert jährlich mitzuteilen.§ 192 Vertragstypische Leistungen des Versicherers(1) Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer verpflichtet,im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendigeHeilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und fürsonstige vereinbarte Leistungen einschließlich solcher bei Schwangerschaftund Entbindung sowie für ambulante Vorsorgeuntersuchungenzur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmenzu erstatten.(2) Der Versicherer ist zur Leistung nach Absatz 1 insoweit nicht verpflichtet,als die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigenLeistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungenstehen.(3) Als Inhalt der Krankheitskostenversicherung können zusätzlicheDienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Leistungennach Absatz 1 stehen, vereinbart werden, insbesondere1. die Beratung über Leistungen nach Absatz 1 sowie über die Anbietersolcher Leistungen;2. die Beratung über die Berechtigung von Entgeltansprüchen derErbringer von Leistungen nach Absatz 1;3. die Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche der Erbringer vonLeis tungen nach Absatz 1;4. die Unterstützung der versicherten Personen bei der Durchsetzungvon Ansprüchen wegen fehlerhafter Erbringung der Leistungennach Absatz 1 und der sich hieraus ergebenden Folgen;5. die unmittelbare Abrechnung der Leistungen nach Absatz 1 mitderen Erbringern.(4) Bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet,bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung dasvereinbarte Krankenhaustagegeld zu leisten.(5) Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet,den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeitverursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeldzu ersetzen.(6) Bei der Pflegekrankenversicherung ist der Versicherer verpflichtet,im Fall der Pflegebedürftigkeit im vereinbarten Umfang die Aufwendungenfür die Pflege der versicherten Person zu erstatten (Pflegekostenversicherung)oder das vereinbarte Tagegeld zu leisten (Pflegetagegeldversicherung).Absatz 2 gilt für die Pflegekostenversicherungentsprechend. Die Regelungen des Elften Buches Sozialgesetzbuchüber die private Pflegeversicherung bleiben unberührt.(7) Bei der Krankheitskostenversicherung im Basistarif nach § 12 desVersicherungsaufsichtsgesetzes kann der Leistungserbringer seinenAnspruch auf Leistungserstattung auch gegen den Versicherer geltendmachen, soweit der Versicherer aus dem Versicherungsverhältnis zurLeistung verpflichtet ist. Im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherersaus dem Versicherungsverhältnis haften Versicherer und Versicherungsnehmergesamtschuldnerisch.§ 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmersoder eines anderen genommen werden. Versicherte Personist die Person, auf welche die Versicherung genommen wird.VVG(2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten desVersicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherungauf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhaltenzu berücksichtigen.(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem inDeutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmenfür sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen,soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eineKrankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattungfür ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der diefür tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualenSelbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlungfür jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkungvon kalenderjährlich 5000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten;für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichenSelbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatznicht gedeck ten Vom Hundert-Anteils auf den Höchstbetragvon 5000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtigsind oder2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind odervergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigungoder3. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetzhaben oder4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechstenund Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuchsind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiteneiner Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einemMonat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnenhat.Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertraggenügt den Anforderungen des Satzes 1.(4) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehender Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zuentrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenenMonat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat derNichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherungein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer derNichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dassder Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlagist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten.Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung desPrämienzuschlages verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung ungewöhnlichhart treffen würde und den Interessen des Versicherers durchdie Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragenwerden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen.(5) Der Versicherer ist verpflichtet,1. allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versichertena) innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes,b) innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften BuchSozialgesetzbuch vorgesehenen Wechselmöglichkeit imRahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses,2. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in dergesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind,nicht zum Personenkreis nach Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nr.3 und 4 gehören, und die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherungmit einem in Deutschland zum Geschäftsbetriebzugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, dieder Pflicht nach Absatz 3 genügt,3. Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüchehaben, soweit sie zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1ergänzenden Versicherungsschutz benötigen,4. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine privateGesetzezurück zum Inhaltsverzeichnis109


Wichtige gesetzliche RegelungenVVGKrankheitskostenversicherung im Sinne des Absatzes 3 mit einemin Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmenvereinbart haben und deren Vertrag nach dem31. Dezember 2008 abgeschlossen wird,Versicherung im Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzeszu gewähren. Ist der private Krankheitskostenversicherungsvertragvor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen, kann bei Wechseloder Kündigung des Vertrages der Abschluss eines Vertrages imBasistarif beim eigenen oder einem anderen Versicherungsunternehmenunter Mitnahme der Alterungsrückstellungen gemäß § 204 Abs. 1nur bis zum 30. Juni 2009 verlangt werden. Der Antrag muss bereitsdann angenommen werden, wenn bei einer Kündigung eines Vertragesbei einem anderen Versicherer die Kündigung nach § 205 Abs. 1 Satz1 noch nicht wirksam geworden ist. Der Antrag darf nur abgelehnt werden,wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert warund der Versicherer1. den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschungangefochten hat oder2. vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzungder vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist.(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilenfür zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen.Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch höherals der Prämienanteil für einen Monat, stellt der Versicherer das Ruhender Leistungen fest. Das Ruhen tritt drei Tage nach Zugang dieser Mitteilungbeim Versicherungsnehmer ein. Voraussetzung ist, dass derVersicherungsnehmer in der Mahnung nach Satz 1 auf diese Folge hingewiesenworden ist. Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen unddie auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sindoder wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftigim Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuchwird; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Berechtigten vomzuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuchzu bescheinigen. Während der Ruhenszeit haftet der Versichererausschließlich für Aufwendungen, die zur Behandlung akuterErkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft undMutterschaft erforderlich sind. Angaben zum Ruhen des Anspruchskann der Versicherer auf einer elektronischen Gesundheitskarte nach§ 291a Abs. 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermerken. Darüberhinaus hat der Versicherungsnehmer für jeden angefangenenMonat des Rückstandes anstelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlagvon 1 vom 100 des Beitragsrückstandes zu entrichten. Sind dieausstehenden Beitragsanteile, Säumniszuschläge und Beitreibungskostennicht innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens vollständigbezahlt, so wird die Versicherung im Basistarif fortgesetzt. Satz 6bleibt unberührt.(7) Bei einer Versicherung im Basistarif nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzeskann das Versicherungsunternehmen verlangen,dass Zusatzversicherungen ruhen, wenn und solange ein Versicherterauf die Halbierung des Beitrags nach § 12 Abs. 1c des Versicherungsaufsichtsgesetzesangewiesen ist.§ 194 Anzuwendende Vorschriften(1) Soweit der Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der Schadensversicherunggewährt wird, sind die §§ 74 bis 80 und 82 bis 87anzuwenden. Die §§ 23 bis 27 und 29 sind auf die Krankenversicherungnicht anzuwenden. § 19 Abs. 4 ist auf die Krankenversicherungnicht anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer die Verletzung derAnzeigepflicht nicht zu vertreten hat. Abweichend von § 21 Abs. 3 Satz1 beläuft sich die Frist für die Geltendmachung der Rechte des Versicherersauf drei Jahre.(2) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person einAnspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgeltegegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer aufGrund des Versicherungsvertrags Erstattungsleistungen erbracht hat,ist § 86 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.(3) Die §§ 43 bis 48 sind auf die Krankenversicherung mit der MaßgabeVVGanzuwenden, dass ausschließlich die versicherte Person die Versicherungsleistungverlangen kann, wenn der Versicherungsnehmer siegegenüber dem Versicherer in Textform als Empfangsberechtigten derVersicherungsleistung benannt hat; die Benennung kann widerruflichoder unwiderruflich erfolgen. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kannnur der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung verlangen.Einer Vorlage des Versicherungsscheins bedarf es nicht.§ 195 Versicherungsdauer(1) Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichenSozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutzersetzen kann (substitutive Krankenversicherung),ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und der §§ 196 und 199 unbefristet.Wird die nicht substitutive Krankenversicherung nach Art derLebensversicherung betrieben, gilt Satz 1 entsprechend.(2) Bei Ausbildungs-, Auslands-, Reise- und Restschuldkrankenversicherungenkönnen Vertragslaufzeiten vereinbart werden.(3) Bei der Krankenversicherung einer Person mit befristetem Aufenthaltstitelfür das Inland kann vereinbart werden, dass sie spätestensnach fünf Jahren endet. Ist eine kürzere Laufzeit vereinbart, kann eingleichartiger neuer Vertrag nur mit einer Höchstlaufzeit geschlossenwerden, die unter Einschluss der Laufzeit des abgelaufenen Vertragsfünf Jahre nicht überschreitet; dies gilt auch, wenn der neue Vertrag miteinem anderen Versicherer geschlossen wird.§ 196 Befristung der Krankentagegeldversicherung(1) Bei der Krankentagegeldversicherung kann vereinbart werden, dassdie Versicherung mit Vollendung des 65. Lebensjahres der versichertenPerson endet. Der Versicherungsnehmer kann in diesem Fall vom Versichererverlangen, dass dieser den Antrag auf Abschluss einer mitVollendung des 65. Lebensjahres beginnenden neuen Krankentagegeldversicherungannimmt, die spätestens mit Vollendung des 70.Le bensjahres endet. Auf dieses Recht hat der Versicherer ihn frühestenssechs Monate vor dem Ende der Versicherung unter Beifügungdes Wortlauts dieser Vorschrift in Textform hinzuweisen. Wird derAntrag bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Vollendung des 65.Lebensjahres gestellt, hat der Versicherer den Versicherungsschutzohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren, soweit der Versicherungsschutznicht höher oder umfassender ist als im bisherigenTarif.(2) Hat der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht nach Absatz 1Satz 3 auf das Ende der Versicherung hingewiesen und wird der Antragvor Vollendung des 66. Lebensjahres gestellt, gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend,wobei die Versicherung mit Zugang des Antrags beim Versichererbeginnt. Ist der Versicherungsfall schon vor Zugang desAntrags eingetreten, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.(3) Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend, wenn in unmittelbaremAnschluss an eine Versicherung nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2Satz 1 eine neue Krankentagegeldversicherung beantragt wird, diespätes tens mit Vollendung des 75. Lebensjahres endet.(4) Die Vertragsparteien können ein späteres Lebensjahr als in den vorstehendenAbsätzen festgelegt vereinbaren.§ 197 Wartezeiten(1) Soweit Wartezeiten vereinbart werden, dürfen diese in der Krankheitskosten-,Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeldversicherungals allgemeine Wartezeit drei Monate und als besondere Wartezeit fürEntbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädieacht Monate nicht überschreiten. Bei der Pflegekrankenversicherungdarf die Wartezeit drei Jahre nicht überschreiten.(2) Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheidenoder die aus einem anderen Vertrag über eine Krankheits kostenversicherungausgeschieden sind, ist die dort ununterbrochen zurückgelegteVersicherungszeit auf die Wartezeit anzurechnen, sofern dieVersicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherungzum unmittelbaren Anschluss daran beantragt wird. Dies giltauch für Personen, die aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit110 zurück zum Inhaltsverzeichnis


Wichtige gesetzliche RegelungenVVGAnspruch auf Heilfürsorge ausscheiden.§ 198 Kindernachversicherung(1) Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen Elternteil eineKrankenversicherung, ist der Versicherer verpflichtet, dessen neugeborenesKind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeitenzu versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestenszwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt. DieseVerpflichtung besteht nur insoweit, als der beantragte Versicherungsschutzdes Neugeborenen nicht höher und nicht umfassender als derdes versicherten Elternteils ist.(2) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kindim Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Besteht eine höhereGefahr, ist die Vereinbarung eines Risikozuschlags höchstens bis zureinfachen Prämienhöhe zulässig.(3) Als Voraussetzung für die Versicherung des Neugeborenen oderdes Adoptivkindes kann eine Mindestversicherungsdauer des Elternteilsvereinbart werden. Diese darf drei Monate nicht übersteigen.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Auslands- und die Reisekrankenversicherungnicht, soweit für das Neugeborene oder für das Adoptivkindanderweitiger privater oder gesetzlicher Krankenversicherungsschutzim Inland oder Ausland besteht.§ 199 Beihilfeempfänger(1) Bei der Krankheitskostenversicherung einer versicherten Person mitAnspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Diensteskann vereinbart werden, dass sie mit der Versetzung der versichertenPerson in den Ruhestand im Umfang der Erhöhung des Beihilfebemessungssatzesendet.(2) Ändert sich bei einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfenach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatzoder entfällt der Beihilfeanspruch, hat der VersicherungsnehmerAnspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutzim Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst,dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefalleneBeihilfeanspruch ausgeglichen wird. Wird der Antrag innerhalbvon sechs Monaten nach der Änderung gestellt, hat der Versichererden angepassten Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeitenzu gewähren.(3) Absatz 2 gilt nicht bei Gewährung von Versicherung im Basistarif.§ 200 BereicherungsverbotHat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einenAnspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattungdie Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.VVG§ 203 Prämien- und Bedingungsanpassung(1) Bei einer Krankenversicherung, bei der die Prämie nach Art derLebensversicherung berechnet wird, kann der Versicherer nur die entsprechendden technischen Berechnungsgrundlagen nach den §§ 12,12a und 12e in Verbindung mit § 12c des Versicherungsaufsichtsgesetzeszu berechnende Prämie verlangen. Außer bei Verträgen im Basistarifnach § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherermit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko einen angemessenenRisikozuschlag oder einen Leistungsausschluss vereinbaren. Im Basistarifist eine Risikoprüfung nur zulässig, soweit sie für Zwecke des Risikoausgleichsnach § 12g des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder fürspätere Tarifwechsel erforderlich ist.(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrechtdes Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist derVersicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderungeiner für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagenauch für bestehende Versicherungsverhältnisse neufestzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischenBerechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmthat. Dabei darf auch ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehaltangepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändertwerden, soweit dies vereinbart ist. Maßgebliche Rechnungsgrundlagenim Sinn der Sätze 1 und 2 sind die Versicherungsleistungen und dieSterbewahrscheinlichkeiten. Für die Änderung der Prämien, Prämienzuschlägeund Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung und Zustimmungdurch den Treuhänder gilt § 12b Abs. 1 bis 2a in Verbindung mit einerauf Grund des § 12c des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenenRechtsverordnung.(3) Ist bei einer Krankenversicherung im Sinn des Absatzes 1 Satz 1das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglichausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehendanzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesensberechtigt, die Allgemeinen Versicherungsbedingungenund die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen anzupassen,wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belangeder Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängigerTreuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft undihre Angemessenheit bestätigt hat.(4) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen desVersicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einenbestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, ist§ 164 anzuwenden.(5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach denAbsätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, derauf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und derhierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.§ 201 Herbeiführung des VersicherungsfallesDer Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmeroder die versicherte Person vorsätzlich die Krankheitoder den Unfall bei sich selbst herbeiführt.§ 202 Auskunftspflicht des Versicherers;SchadensermittlungskostenDer Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherungsnehmersoder der versicherten Person einem von ihnen benannten Arztoder Rechtsanwalt Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmenzu geben, die er bei der Prüfung seiner Leistungspflichtüber die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat.Der Auskunftsanspruch kann nur von der jeweils betroffenen Personoder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat derVersicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassungdes Versicherers eingeholt, hat der Versicherer die entstandenenKosten zu erstatten.§ 204 Tarifwechsel(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmervom Versicherer verlangen, dass dieser1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutzunter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenenRechte und der Alterungsrückstellung annimmt; soweit die Leistungenin dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will,höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann derVersicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss odereinen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeitverlangen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarungeines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden,dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschlussvereinbart; bei einem Wechsel aus dem Basistarif in einen anderenTarif kann der Versicherer auch den bei Vertragsschluss ermitteltenRisikozuschlag verlangen; der Wechsel in den Basistarif des Versicherersunter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechteund der Alterungsrückstellung ist nur möglich, wenna) die bestehende Krankheitskostenversicherung nach dem1. Januar 2009 abgeschlossen wurde oderGesetzezurück zum Inhaltsverzeichnis111


Wichtige gesetzliche RegelungenVVGb) der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat oderdas 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungenfür den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherungerfüllt und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehaltnach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriftenbezieht oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften BuchSozialgesetzbuch ist oderc) die bestehende Krankheitskostenversicherung vor dem1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und der Wechsel in denBasistarif vor dem 1. Juli 2009 beantragt wurde;2. bei einer Kündigung des Vertrages und dem gleichzeitigenAbschluss eines neuen Vertrages, der ganz oder teilweise den imgesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Krankenversicherungsschutzersetzen kann, bei einem anderen Krankenversicherera) die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der Versicherung,dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, an den neuen Versichererüberträgt, sofern die gekündigte Krankheitskosten versicherungnach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde;b) bei einem Abschluss eines Vertrages die kalkulierteAlterungsrück stellung des Teils der Versicherung, dessen Leistungendem Basistarif entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt,sofern die gekündigte Krankheitskostenversicherung vor dem1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und die Kündigung vor dem1. Juli 2009 erfolgte.Soweit die Leistungen in dem Tarif, aus dem der Versicherungsnehmerwechseln will, höher oder umfassender sind als im Basistarif, kann derVersicherungsnehmer vom bisherigen Versicherer die Vereinbarungeines Zusatztarifes verlangen, in dem die über den Basistarif hinausgehende Alterungsrückstellung anzurechnen ist. Auf die Ansprüchenach Satz 1 und 2 kann nicht verzichtet werden.(2) Im Falle der Kündigung des Vertrags zur privaten Pflegepflichtversicherungund dem gleichzeitigen Abschluss eines neuen Vertrags beieinem anderen Versicherer kann der Versicherungsnehmer vom bisherigenVersicherer verlangen, dass dieser die für ihn kalkulierte Alterungsrückstellungan den neuen Versicherer überträgt. Auf diesenAnspruch kann nicht verzichtet werden.(3) Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungsverhältnisse.(4) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherungbetrieben wird, haben die Versicherungsnehmer und die versichertePerson das Recht, einen gekündigten Versicherungsvertrag in Formeiner Anwartschaftsversicherung fortzuführen.§ 205 Kündigung des Versicherungsnehmers(1) Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer bei derKrankheitskosten- und bei der Krankenhaustagegeldversicherung kannder Versicherungsnehmer ein Krankenversicherungsverhältnis, das fürdie Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen ist, zum Ende desersten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltungeiner Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelneversicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig,kann der Versicherungsnehmer binnen dreiMonaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-,eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowieeine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherungrückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigungist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versichererden Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monatennachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgeforderthat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumungdieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer vonseinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämienur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmerdas Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in demer den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflichtsteht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oderVVGder nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einembeamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich.(3) Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, dass bei Erreichen einesbestimmten Lebensalters oder bei Eintreten anderer dort genannterVoraussetzungen die Prämie für ein anderes Lebensalter oder eineandere Altersgruppe gilt oder die Prämie unter Berücksichtigung einerAlterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmerdas Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versichertenPerson binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt ihresWirksamwerdens kündigen, wenn sich die Prämie durch die Änderungerhöht.(4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämieoder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmerhinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb einesMonats nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für denZeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderungwirksam werden soll.(5) Hat sich der Versicherer vorbehalten, die Kündigung auf einzelneversicherte Personen oder Tarife zu beschränken und macht er vondieser Möglichkeit Gebrauch, kann der Versicherungsnehmer innerhalbvon zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Aufhebung des übrigenTeils der Versicherung zu dem Zeitpunkt verlangen, zu dem dieKündigung wirksam wird. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versichererdie Anfechtung oder den Rücktritt nur für einzelne versicherte Personenoder Tarife erklärt. In diesen Fällen kann der Versicherungsnehmerdie Aufhebung zum Ende des Monats verlangen, in dem ihm dieErklärung des Versicherers zugegangen ist.(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versicherungsnehmereine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 S. 1 erfüllt, nurdann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versichertePerson einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflichtgenügt. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmernachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versichererohne Unterbrechung versichert ist.§ 206 Kündigung des Versicherers(1) Jede Kündigung einer Krankheitskostenversicherung, die einePflicht nach § 193 Abs. 3 S. 1 erfüllt, ist durch den Versicherer ausgeschlossen.Darüber hinaus ist die ordentliche Kündigung einer Krankheitskosten-,Krankentagegeld- und einer Pflegekrankenversicherungdurch den Versicherer ausgeschlossen, wenn die Versicherung ganzoder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenenKranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann. Sieist weiterhin ausgeschlossen für eine Krankenhaustagegeld-Versicherung,die neben einer Krankheitskostenvollversicherung besteht. EineKrankentagegeldversicherung, für die kein gesetzlicher Anspruch aufeinen Beitragszuschuss des Arbeitgebers besteht, kann der Versichererabweichend von Satz 2 in den ersten drei Jahren unter Einhaltungeiner Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Versicherungsjahreskündigen.(2) Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung oder einerKrankheitskostenteilversicherung die Voraussetzungen nach Absatz 1nicht vor, kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis nur innerhalbder ersten drei Versicherungsjahre zum Ende eines Versicherungsjahreskündigen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.(3) Wird eine Krankheitskostenversicherung oder eine Pflegekrankenversicherungvom Versicherer wegen Zahlungsverzugs des Versicherungsnehmerswirksam gekündigt, sind die versicherten Personenberechtigt, die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses unterBenennung des künftigen Versicherungsnehmers zu erklären; die Prämieist ab Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses zu leisten. Dieversicherten Personen sind vom Versicherer über die Kündigung unddas Recht nach Satz 1 in Textform zu informieren. Dieses Recht endetzwei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die versicherte PersonKenntnis von diesem Recht erlangt hat.(4) Die ordentliche Kündigung eines Gruppenversicherungsvertrags,der Schutz gegen das Risiko Krankheit enthält, durch den Versichererist zulässig, wenn die versicherten Personen die Krankenversicherung112 zurück zum Inhaltsverzeichnis


Wichtige gesetzliche RegelungenVVG Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V)unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und derAlterungsrückstellung, soweit eine solche gebildet wird, zu den Bedingungender Einzelversicherung fortsetzen können. Absatz 3 Satz 2 und3 ist entsprechend anzuwenden.§ 207 Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses(1) Endet das Versicherungsverhältnis durch den Tod des Versicherungsnehmers,sind die versicherten Personen berechtigt, binnen zweiMonaten nach dem Tod des Versicherungsnehmers die Fortsetzungdes Versicherungsverhältnisses unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmerszu erklären.(2) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamtoder für einzelne versicherte Personen, gilt Absatz 1 entsprechend.Die Kündigung ist nur wirksam, wenn die versicherte Personvon der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat. Handelt es sich beidem gekündigten Vertrag um einen Gruppenversicherungsvertrag undwird kein neuer Versicherungsnehmer benannt, sind die versichertenPersonen berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Anrechnungder aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung,soweit eine solche gebildet wird, zu den Bedingungen der Einzelversicherungfortzusetzen. Das Recht nach Satz 3 endet zwei Monatenach dem Zeitpunkt, zu dem die versicherte Person von diesem RechtKenntnis erlangt hat.(3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt ineinen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderenVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort,dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtetbleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.§ 208 Abweichende VereinbarungenVon den §§ 194 bis 199 und 201 bis 207 kann nicht zum Nachteil desVersicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen werden.Für die Kündigung des Versicherungsnehmers nach § 205 kanndie Schrift oder die Textform vereinbart werden.§ 5 Versicherungspflicht(1) Versicherungspflichtig sind1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte,die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeldnach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen,weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zurzwölften Woche einer Sperrzeit (§ 144 des Dritten Buches) oder abBeginn des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 143Abs. 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung,die zum Bezug der Leistung geführt hat, rück wirkend aufgehobenoder die Leis tung zurückgefordert oder zurück gezahlt wordenist,2a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem ZweitenBuch beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind, es seidenn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird odernur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogenwerden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezugder Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistungzurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,3. Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteilernach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherungder Landwirte,4. Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,5. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeitbefähigt werden sollen,6. Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie anAbklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es seidenn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzeserbracht,7. behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderteMenschen oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetzanerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen inHeimarbeit tätig sind,8. behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigenEinrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen,die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigtenin gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auchDienstleistungen für den Träger der Einrichtung,9. Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschuleneingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihrenWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn fürsie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts keinAnspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluß des vierzehntenFachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigstenLebensjahres; Studenten nach Abschluß des vierzehnten Fachsemestersoder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahressind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oderfamiliäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb derZugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des ZweitenBildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längereFachstudienzeit rechtfertigen,10. Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebeneberufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten,sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte;Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einemförderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzbefinden, sind Praktikantengleichgestellt,11. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eineRente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und dieseRente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahmeeiner Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestensneun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oderGesetzezurück zum Inhaltsverzeichnis113


Wichtige gesetzliche RegelungenSGB Vnach § 10 versichert waren,11a.Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistischeTätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungenfür den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherungerfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestensneun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetzin der gesetzlichen Krankenversicherung versichertwaren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitzim Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1.Januar 1992 maßgebend.12. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eineRente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und dieseRente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a desFremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachungnationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherunggenannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalbder letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in dasInland verlegt haben,13. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung imKrankheitsfall haben unda) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oderb) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, essei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrerberuflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.(2) 1 Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenndie mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügigbeschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. 2 Bei Personen, dieihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Personableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 alserfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte.(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte imSinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld,wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtigwaren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhevon 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig,wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ineinem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichemAufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichenRegelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.(4a) 1 Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertragesnach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtungausgebildet werden, stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildungim Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gleich. 2 Als zu ihrer BerufsausbildungBeschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, dieals nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oderähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchenGenossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulischausgebildet werden.(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig,wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist.(5a) 1 Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer unmittelbarvor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichertwar oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zuden in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personengehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehörthätte. 2 Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach§ 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit.(6) 1 Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig,wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. 2 Trifft eine Versicherungspflichtnach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nachAbsatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor,SGB Vnach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.(7) 1 Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wernach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 oder 12 versicherungspflichtig oder nach§ 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oderdas Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert. 2 Die Versicherungspflichtnach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflichtnach Absatz 1 Nr. 10 vor.(8) 1 Nach Absatz 1 Nr. 11 oder 12 ist nicht versicherungspflichtig, wernach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. 2 Satz 1 giltfür die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. 3 BeiBeziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nachdem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtiggeworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tagbestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 desZweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichertwaren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten undderen Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzesüber die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9Abs. 1 Nr. 6 genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherungnach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherungder Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11vor.(8a) 1 Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nachAbsatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied odernach § 10 versichert ist. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufenderLeistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und SiebtenKapitel des Zwölften Buches und für Empfänger laufender Leistungennach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. 3 Satz 2 gilt auch, wennder Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochenwird. 4 Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nichtals Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofernim Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung imKrankheitsfall besteht.(9) 1 Wer versicherungspflichtig wird und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmenversichert ist, kann den Versicherungsvertragmit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen.2Dies gilt auch, wenn eine Versicherung nach § 10 eintritt.(10) 1 Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigungdes Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherungnach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeitnach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zumerneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wennder vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigungununterbrochen bestanden hat. 2 Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfungzu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigungbestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungensind dem Vertrag zuzuschreiben. 3 Wird eine gesetzlicheKrankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertragam Tag nach der Beendigung des vorhergehendenVersicherungsvertrages in Kraft. 4 Endet die gesetzliche Krankenversicherungnach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt derneue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichenKrankenversicherung in Kraft. 5 Die Verpflichtung nach Satz 1 endetdrei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenneine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde.6Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllungder Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages.(11) 1 Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der EuropäischenUnion, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens überden Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige derSchweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr.13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnismit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach demAufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitelkeine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs.1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. 2 Angehörige eines anderen114 zurück zum Inhaltsverzeichnis


Wichtige gesetzliche RegelungenSGB VSGB VMitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderenVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumoder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflichtnach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzungfür die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz einesKrankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeits gesetzes/EU ist. 3 Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetzliegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn einAnspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburtnach § 4 des Asylbewerberleis tungsgesetzes dem Grunde nachbesteht.§ 6 Versicherungsfreiheit(1) Versicherungsfrei sind1. Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgeltdie Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt;Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahltwerden, bleiben unberücksichtigt,1a. abweichend von Nummer 1 nicht-deutsche Besatzungsmitgliederdeutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltnicht im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben,2. Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehrund sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes,eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichenKörperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicherKörperschaften oder deren Spitzenverbänden,wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzenbei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfeoder Heilfürsorge haben,3. Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlicheStudierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildungdienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,4. Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkanntenReligionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriftenoder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlungder Bezüge und auf Beihilfe haben,5. Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlichbeschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriftenoder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung derBezüge und auf Beihilfe haben,6. die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnenein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt istund sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichenVorschriften oder Grundsätzen haben,7. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissenund ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösenoder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterrichtoder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nichtmehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, dasnur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung,Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht,8. Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der EuropäischenGemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der inAbsatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei,wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personenableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzenbei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.(3) 1 Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahmevon Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflichtbefreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei,wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 13 genanntenVoraussetzungen erfüllen. 2 Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfreisind.(3a) 1 Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtigwerden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letztenfünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichertwaren. 2 Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestensdie Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflichtbefreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren.3Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaftmit einer in Satz 2 genannten Person gleich. 4 Satz 1 gilt nichtfür Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.(4) 1 Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflichtmit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschrittenwird. 2 Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächstenKalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.3 Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahrzugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstandenist.(5) weggefallen(6) 1 Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr2003 45 900 Euro. 2 Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahresin dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer(§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahrzu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenenKalenderjahr stehen. 3 Die veränderten Beträge werden nurfür das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmtwird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. 4 Die Bundesregierungsetzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnungnach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.(7) 1 Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenzefür Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegenÜberschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzeversicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmenin einer substitutiven Krankenversicherung versichertwaren, im Jahr 2003 41 400 Euro. 2 Absatz 6 Satz 2 bis 4 giltentsprechend.(8) Der Ausgangswert für die Bestimmung der Jahresarbeitsentgeltgrenzefür das Jahr 2004 beträgt für die in Absatz 6 genannten Arbeiterund Angestellten 45 594,05 Euro und für die in Absatz 7 genanntenArbeiter und Angestellten 41 034,64 Euro.§ 7 Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung(1) 1 Wer eine geringfügige Beschäftigung nach §§ 8, 8a des ViertenBuches ausübt, ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei; dies giltnicht für eine Beschäftigung1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,2. nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres,3. nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischenJahres.2§ 8 Abs. 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, daßeine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigungnur erfolgt, wenn diese Versicherungspflicht begründet.(2) 1 Personen, die am 31. März 2003 nur in einer Beschäftigung versicherungspflichtigwaren, die die Merkmale einer geringfügigenBeschäftigung nach den §§ 8, 8a des Vierten Buches erfüllt, und dienach dem 31. März 2003 nicht die Voraussetzungen für eine Versicherungnach § 10 erfüllen, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig.2 Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflichtbefreit. 3 § 8 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an dieStelle des Zeitpunkts des Beginns der Versicherungspflicht der 1. April2003 tritt. 4 Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigungbeschränkt.§ 8 Befreiung von der Versicherungspflicht(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtigwird1. wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6Satz 2 oder Abs. 7,1a. durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 5Gesetzezurück zum Inhaltsverzeichnis115


Wichtige gesetzliche RegelungenSGB VAbs. 1 Nr. 2) oder Arbeitslosengeld II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a) und in denletzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichertwar, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmenversichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Artund dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,2. durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 desBundeserziehungsgeldgesetzes oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld-und Elternzeitgesetzes während der Elternzeit; dieBefreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit,2a. durch Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit währendder Pflegezeit nach § 3 des Pflegezeitgesetzes; die Befreiungerstreckt sich nur auf die Dauer der Pflegezeit,3. weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte derregelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigterdes Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, dieim Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einemanderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, dasdie Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt sowie fürBeschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs vonElterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeitein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ersten Teilsatzesaufnehmen, das bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheitnach § 6 Absatz 1 Nummer 1 führen würde; Voraussetzung ist ferner,daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitensder Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist;Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder derInanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit werden angerechnet,4. durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder dieTeilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs.1 Nr. 6, 11 oder 12),5. durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktischeTätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),6. durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,7. durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen(§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8).(2) 1 Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflichtbei der Krankenkasse zu stellen. 2 Die Befreiung wirktvom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunktnoch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vomBeginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. 3 DieBefreiung kann nicht widerrufen werden.§ 9 Freiwillige Versicherung(1) 1 Der Versicherung können beitreten1. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschiedensind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheidenmindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheidenununterbrochen mindestens zwölf Monate versichertwaren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in deneneine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil ArbeitslosengeldII zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt,2. Personen, deren Versicherung nach § 10 erlischt oder nur deswegennicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 vorliegen,wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung dieFamilienversicherung abgeleitet wurde, die in Nummer 1 genannteVorversicherungszeit erfüllen,3. Personen, die erstmals eine Beschäftigung im Inland aufnehmenund nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 versicherungsfrei sind; Beschäftigungenvor oder während der beruflichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt,4. schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches, wennsie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letztenfünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichertSGB Vwaren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung dieseVoraussetzung nicht erfüllen; die Satzung kann das Recht zum Beitrittvon einer Altersgrenze abhängig machen,5. Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Auslandendete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehrin das Inland wieder eine Beschäftigung aufnehmen,6. innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der VersicherungspflichtBezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtiggeworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesemTag bestand, die aber nicht die Vorversicherungszeit nach § 5Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassungerfüllt hatten und die deswegen bis zum 31. März 2002 freiwilligeMitglieder waren,7. innerhalb von sechs Monaten nach ständiger Aufenthaltnahme imInland oder innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bezugs vonArbeitslosengeld II Spätaussiedler sowie deren gemäß § 7 Abs. 2Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes leistungsberechtigte Ehegattenund Abkömmlinge, die bis zum Verlassen ihres früheren Versicherungsbereichsbei einem dortigen Träger der gesetzlichenKrankenversicherung versichert waren,8. innerhalb von sechs Monaten ab dem 1. Januar 2005 Personen,die in der Vergangenheit laufende Leistungen zum Lebensunterhaltnach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen haben und davor zukeinem Zeitpunkt gesetzlich oder privat krankenversichert waren.2Für die Berechnung der Vorversicherungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 gelten360 Tage eines Bezugs von Leistungen, die nach § 339 des DrittenBuches berechnet werden, als zwölf Monate.(2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen,1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nach Beendigung der Mitgliedschaft,2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 nach Beendigung der Versicherungoder nach Geburt des Kindes,3. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 nach Aufnahme der Beschäftigung,4. im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 nach Feststellung der Behinderungnach § 68 des Neunten Buches,5. im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 nach Rückkehr in das Inland.(3) Kann zum Zeitpunkt des Beitritts zur gesetzlichen Krankenversicherungnach Absatz 1 Nr. 7 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2des Bundesvertriebenengesetzes nicht vorgelegt werden, reicht alsvorläufiger Nachweis der vom Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahrennach § 8 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes ausgestellteRegistrierschein und die Bestätigung der für die Ausstellungeiner Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzeszuständigen Behörde, dass die Ausstellung dieser Bescheinigungbeantragt wurde.§ 10 Familienversicherung(1) 1 Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder vonMitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenndiese Familienangehörigen1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwilligversichert sind,3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflichtbefreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außerBetracht,4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtelder monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buchesüberschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgelt-116 zurück zum Inhaltsverzeichnis


Wichtige gesetzliche RegelungenSGB Vpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt;für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des ViertenBuches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.2Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29.Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. 3 Ehegatten und Lebenspartnersind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wennsie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichertwaren.(2) Kinder sind versichert1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,2. bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sienicht erwerbstätig sind,3. bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn siesich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilligessoziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligensozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr imSinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischenJahres leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllungeiner gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oderverzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer diesesDienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigsteLebensjahr hinaus,4. ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zuunterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunktvorlag, in dem das Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichertwar.(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandteEhegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasseist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat einZwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßighöher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird derZahlbetrag berücksichtigt.(4) 1 Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinderund Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder(§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). 2 Kinder, die mit dem Ziel derAnnahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sindund für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteiltist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder derleiblichen Eltern. 3 Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinderdes Lebenspartners eines Mitglieds.(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt,wählt das Mitglied die Krankenkasse.(6) 1 Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mitden für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angabensowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkassezu melden. 2 Die Spitzenverbände der Krankenkassen vereinbarenfür die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren undeinheitliche Meldevordrucke.§ 44 Krankengeld(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheitsie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationärin einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung(§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben1. die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10Versicherten; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten,wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versichertenach § 5 Abs. 1 Nr. 13, soweit sie abhängig beschäftigt undnicht nach den §§ 8 und 8a des Vierten Buches geringfügigbeschäftigt sind,SGB V2. hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitgliederklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft denAnspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung),3. Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, die bei Arbeitsunfähigkeitnicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung desArbeitsentgelts auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, einesTarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicherZusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflichtbegründenden Sozialleistung haben, es sei denn, das Mitglied gibteine Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft den Anspruch aufKrankengeld umfassen soll. Dies gilt nicht für Versicherte, die nach§ 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes Anspruch auf Zahlung einesZuschlages zum Arbeitsentgelt haben,4. Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtungoder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppeoder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrerArt nach den in § 50 Abs. 1 genannten Leistungen entspricht. FürVersicherte nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 50 Abs. 2 entsprechend, soweitsie eine Leistung beziehen, die ihrer Art nach den in dieser Vorschriftaufgeführten Leistungen entspricht. Für die Wahlerklärungnach Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt § 53 Absatz 8 Satz 1 entsprechend.Für die nach Nummer 2 und 3 aufgeführten Versichertenbleibt § 53 Abs. 6 unberührt.(3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeitrichtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.§ 53 Wahltarife(1) 1 Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Mitgliederjeweils für ein Kalenderjahr einen Teil der von der Krankenkasse zu tragendenKosten übernehmen können (Selbstbehalt). 2 Die Krankenkassehat für diese Mitglieder Prämienzahlungen vorzusehen.(2) 1 Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung für Mitglieder, die imKalenderjahr länger als drei Monate versichert waren, eine Prämienzahlungvorsehen, wenn sie und ihre nach § 10 mitversicherten Angehörigenin diesem Kalenderjahr Leistungen zu Lasten der Krankenkassenicht in Anspruch genommen haben. 2 Die Prämienzahlung darfein Zwölftel der jeweils im Kalenderjahr gezahlten Beiträge nicht überschreitenund wird innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahresan das Mitglied gezahlt. 3 Die im dritten und vierten Abschnittgenannten Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach § 23 Abs. 2und den §§ 24 bis 24b sowie Leistungen für Versicherte, die das18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben unberücksichtigt.(3) 1 Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung zu regeln, dass für Versicherte,die an besonderen Versorgungsformen nach § 63, § 73b, § 73c,§ 137f oder § 140a teilnehmen, Tarife angeboten werden. 2 Für dieseVersicherten kann die Krankenkasse eine Prämienzahlung oder Zuzahlungsermäßigungenvorsehen.(4) 1 Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Mitgliederfür sich und ihre nach § 10 mitversicherten Angehörigen Tarife für Kostenerstattungwählen. 2 Sie kann die Höhe der Kostenerstattung variierenund hierfür spezielle Prämienzahlungen durch die Versicherten vorsehen.3 § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt nicht.(5) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung die Übernahme der Kostenfür Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen regeln, die nach§ 34 Abs. 1 Satz 1 von der Versorgung ausgeschlossen sind, und hierfürspezielle Prämienzahlungen durch die Versicherten vorsehen.(6) Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung für die in § 44 Absatz 2 Nummer2 und 3 genannten Versicherten gemeinsame Tarife sowie Tarifefür die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versichertenanzubieten, die einen Anspruch auf Krankengeld entsprechend § 46Satz 1 oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen, für die Versichertennach dem Künstlersozialversicherungsgesetz jedoch spätestensmit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Von § 47kann abgewichen werden. Die Krankenkasse hat entsprechend derLeis tungserweiterung Prämienzahlungen des Mitglieds vorzusehen.Die Höhe der Prämienzahlung ist unabhängig von Alter, Geschlechtoder Krankheitsrisiko des Mitglieds festzulegen. Die KrankenkasseGesetzezurück zum Inhaltsverzeichnis117


Wichtige gesetzliche RegelungenSGB Vkann durch Satzungsregelung die Durchführung von Wahltarifen nachSatz 1 auf eine andere Krankenkasse oder einen Landesverband übertragen.In diesen Fällen erfolgt die Prämienzahlung weiterhin an dieübertragende Krankenkasse. Die Rechenschaftslegung erfolgt durchdie durchführende Krankenkasse oder den durchführenden Landesverband.(7) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung für bestimmte Mitgliedergruppen,für die sie den Umfang der Leistungen nach Vorschriften diesesBuches beschränkt, der Leistungsbeschränkung entsprechendePrämienzahlung vorsehen.(8) 1 Die Mindestbindungsfrist beträgt für die Wahltarife nach den Absätzen2, 4 und 5 ein Jahr und für die Wahltarife nach den Absätzen 1 und6 drei Jahre; für die Wahltarife nach Absatz 3 gilt keine Mindestbindungsfrist.2 Die Mitgliedschaft kann frühestens zum Ablauf der Mindestbindungsfristnach Satz 1, aber nicht vor Ablauf der Mindestbindungsfristnach § 175 Absatz 4 Satz 1 gekündigt werden; § 175 Absatz4 Satz 5 gilt mit Ausnahme für Mitglieder in Wahltarifen nach Absatz 6.(9) 1 Die Aufwendungen für jeden Wahltarif müssen jeweils aus Einnahmen,Einsparungen und Effizienzsteigerungen aus diesen Wahltarifenauf Dauer finanziert werden. 2 Die Krankenkassen haben darüber derzuständigen Aufsichtsbehörde regelmäßig, mindestens alle drei Jahre,Rechenschaft abzulegen. 3 Sie haben hierzu ein versicherungsmathematischesGutachten vorzulegen über die wesentlichen versicherungsmathematischenAnnahmen, die der Berechnung der Beiträge und derversicherungstechnischen Rückstellungen der Wahltarife zugrunde liegen.§ 61 Zuzahlungen1Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundertdes Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. 2 AlsZuzahlungen zu stationären Maßnahmen werden je Kalendertag10 Euro erhoben. 3 Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgtdie Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung.4 Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichtetengegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruchhierfür besteht nicht.§ 194 Abs. 1a Satzung der Krankenkassen(1a) 1 Die Satzung kann eine Bestimmung enthalten, nach der die Krankenkasseden Abschluss privater Zusatzversicherungsverträge zwischenihren Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmenvermitteln kann. 2 Gegenstand dieser Verträge können alleLeistungen sein, die den gesetzlichen Krankenversicherungsschutzergänzen, insbesondere Ergänzungstarife zur Kostenerstattung, Wahlarztbehandlungim Krankenhaus, Ein- oder Zweibettzuschlag im Krankenhaussowie eine Auslandskrankenversicherung.§ 227 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtigerRückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung undbisher nicht VersicherterFür die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen gilt § 240 entsprechend.§ 229 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen(1) 1 Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten,soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oderzur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,1. Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisoder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgungnach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außerBetracht bleibena) lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,b) unfallbedingte Leistungen und Leistungen derBeschädigtenversorgung,SGB Vc) bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundertdes Zahlbetrags undd) bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetragzum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vomHundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,2. Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, ParlamentarischenStaatssekretäre und Minister,3. Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die fürAngehörige bestimmter Berufe errichtet sind,4. Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherungder Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,5. Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich derZusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichenZusatzversorgung.2Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland odervon einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogenwerden. 3 Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nichtregelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vorEintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt einEinhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag derVersorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.§ 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder(1) 1 Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlichdurch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. 2 Dabeiist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftlicheLeistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.(2) 1 Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sindmindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen,die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigtender Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. 2 Abstufungen nachdem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherungnach § 10 besteht, sind unzulässig. 3 Der in Absatz 4 Satz 2genannte Existenzgründungszuschuss und der zur sozialen Sicherungvorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 57 des DrittenBuches in Höhe von monatlich 300 Euro dürfen nicht berücksichtigtwerden. 4 Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a,247 Abs. 1 und 248 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buchesgelten entsprechend.(3) 1 Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Renteder gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag derRente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenzezu berücksichtigen. 2 Soweit dies insgesamt zu einer überder Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führenwürde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur derZuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.(3a) 1 Für Versicherte, bei denen am 31. Dezember 1992 § 248 Abs. 2anzuwenden war, gilt für die Beitragsbemessung aus Versorgungsbezügenund Arbeitseinkommen § 248 Abs. 1. 2 Satz 1 gilt auch für hinterbliebeneEhegatten der dort genannten Versicherten, wenn ihre Versicherungnach § 10 erlischt und sie der Versicherung beigetreten sind.(4) 1 Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestensder neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. 2 Für freiwilligeMitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtigeEinnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil dermonatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223), bei Nachweis niedrigererEinnahmen jedoch mindestens der vierzigste, für freiwillige Mitglieder,die Anspruch auf einen monatlichen Gründungszuschuss nach§ 57 des Dritten Buches oder einen monatlichen Existenzgründungszuschussnach § 421l des Dritten Buches oder eine entsprechende Leistungnach § 16 des Zweiten Buches haben, der sechzigste Teil dermonatlichen Bezugsgröße. 3 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassenbestimmt, unter welchen Voraussetzungen darüber hinaus der Beitragsbemessunghauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger niedri-118 zurück zum Inhaltsverzeichnis


Wichtige gesetzliche RegelungenSGB Vgere Einnahmen, mindestens jedoch der sechzigste Teil dermonatlichen Bezugsgröße, zugrunde gelegt werden. 4 Dabei sind insbesonderedas Vermögen des Mitglieds sowie Einkommen und Vermögenvon Personen, die mit dem Mitglied in Bedarfsgemeinschaft leben, zuberück sichtigen. 5Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grundeines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 können nurzum Ersten des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monatswirksam werden. 6 Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschuleoder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischenstaatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschriebensind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung imUmher ziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit§ 245 Abs. 1 entsprechend. 7 Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder,die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus dergesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragthaben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeitbis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweitenHälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren;§ 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.(4a) 1 Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundertder monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Bucheszugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitgliedund seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes,der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seinesEhegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingtist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wennnach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund fürlänger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte währendeiner Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereichdieses Gesetzes.(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommenvon Ehegatten oder Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedesgemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das eine Familienversicherungwegen der Regelung des § 10 Absatz 3 nicht besteht, ein Betragin Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichenBezugsgröße abzusetzen§ 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte(1) 1 Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherteBeschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenzeversicherungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschußdie Hälfte des Beitrags, der bei Anwendung des um 0,9Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes dergesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen wäre. 2 Bestehen innerhalbdesselben Zeitraums mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sinddie beteiligten Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis der Höhe derjeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet.3 Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buchbeziehen, ist zusätzlich zu dem Zuschuß nach Satz 1 die Hälfte desBetrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht desBeschäftigten bei der Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft besteht,nach § 249 Abs. 2 Nr. 3 als Beitrag zu tragen hätte.SGB V(2) 1 Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenzeoder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder dievon der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmenversichert sind und für sich und ihre Angehörigen,die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichertwären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Artnach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihremArbeitgeber einen Beitragszuschuß. 2 Der Zuschuß beträgt die Hälftedes Betrages, der bei Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte vermindertenallgemeinen Beitragssatzes und der nach § 226 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 und § 232a Abs. 2 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legendenbeitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedochdie Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherungzu zahlen hat. 3 Für Personen, die bei Mitgliedschaft in einerKrankenkasse keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, findet der Beitragssatznach § 243 Anwendung. 4 Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeldnach dem Dritten Buch beziehen, gilt Absatz 1 Satz 3 mit derMaßgabe, dass sie höchstens den Betrag erhalten, den sie tatsächlichzu zahlen haben. 5 Absatz 1 Satz 2 gilt.(2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Januar 2009 für eine privateKrankenversicherung nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen1. diese Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherungbetreibt,2. einen Basistarif im Sinne des § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzesanbietet,3. soweit es über versicherte Personen im brancheneinheitlichenStandardtarif im Sinne von § 257 Abs. 2a in der bis zum 31.Dezember 2008 geltenden Fassung verfügt, sich verpflichtet, die in§ 257 Abs. 2a in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassungin Bezug auf den Standardtarif genannten Pflichten einzuhalten,4. sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse, die sichaus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft ergeben,zugunsten der Versicherten zu verwenden,5. vertraglich auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet,6. die Krankenversicherung nicht zusammen mit anderen Versicherungsspartenbetreibt, wenn das Versicherungsunternehmen seinenSitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.Der Versicherungsnehmer hat dem Arbeitgeber jeweils nach Ablaufvon drei Jahren eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmensdarüber vorzulegen, dass die Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmenbestätigt hat, dass es die Versicherung, die Grundlage desVersicherungsvertrages ist, nach den in Satz 1 genannten Voraussetzungenbetreibt.(3) 1 Für Bezieher von Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3, die alsBeschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der VorruhestandsleistungenAnspruch auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuß nach Absatz1 hatten, bleibt der Anspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistungengegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichtetenerhalten. 2 Der Zuschuß beträgt die Hälfte des Beitrags, den der Beziehervon Vorruhestandsgeld als versicherungspflichtig Beschäftigter zuzahlen hätte, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den er zu zahlenhat. 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.(4) 1 Für Bezieher von Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3, die alsBeschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der VorruhestandsleistungenAnspruch auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuß nach Absatz2 hatten, bleibt der Anspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistungengegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichtetenerhalten. 2 Der Zuschuß beträgt die Hälfte des aus dem Vorruhestandsgeldbis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3) und neun Zehnteldes allgemeinen Beitragssatzes als Beitrag errechneten Betrages,höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Bezieher von Vorruhestandsgeldfür seine Krankenversicherung zu zahlen hat. 3 Absatz 2Satz 3 gilt entsprechend. 4 Der Beitragssatz ist auf eine Stelle nach demKomma zu runden.Gesetzezurück zum Inhaltsverzeichnis119


Angebotssoftware der <strong>SIGNAL</strong> KrankenversicherungEine ausgereifte und bedienungsfreundliche <strong>KV</strong> Angebotssoftware stellt sicher, dass Sie Ihren Kunden jederzeit einenoptimalen Kranken-Versicherungsschutz anbieten können.Hier ist ein kleiner Überblick:„Personendaten“Hier legen Sie fest, welches Angebot Sie Ihrem Kundenmachen möchten. Der Eingabebereich ist dynamisch ausgelegt:Abhängig von Ihren Vorgaben (z. B. bei Versicherungsart)werden weitere Informationen, die für Ihren individuellenVorschlag benötigt werden, direkt abgefragt. Siekönnen auch die Angaben zur ersten Person auf weiterePersonen übertragen und dadurch z. B. einer Personmehrere <strong>KV</strong>-Alternativen anbieten.Bitte klicken Sie doch einmal denPunkt „Fachwissen“ an – Sie werdenfeststellen, dass Sie hier umfangreicheInformationen zur Krankenversicherungfinden, die in der täglichen Praxis äußersthilfreich sein können.„Tarifdaten“Hier können Sie Ihre Tarifauswahl treffen.Klicken Sie einmal auf Ihrengewünschten Tarif und dann in dasgelbe Fenster im unteren Teil. Schon vergrößertsich dieses Feld, in dem der Tarifüberschaubar beschrieben ist.„Vorschlagsdaten“Ein Klick auf „Weiter“ bringt Sie zur Übersicht „Vorschlagsdaten“,die gern (ausgedruckt) als vorbereiteteGrundlage mit ins Verkaufsgespräch genommen werden.120 zurück zum Inhaltsverzeichnis


Angebotssoftware der <strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung„Vorschlagsdruck“Hier bestimmen Sie den Umfang Ihres <strong>KV</strong>-Vorschlags. Soist es möglich, dass Sie zusätzliche Verkaufsunterlagen(Prospekte) Ihrem Vorschlag beifügen. Die passendenVertragsunterlagen (Verbraucherinformationen nach derVVG-Reform) können ebenfalls automatisch hinzugefügtwerden. Dies ist immer dann notwendig, wenn keinePapierbroschüre übergeben wird oder einer der Flyeranträgegenutzt wird.Button „Ausgeben“ anklicken, umdie elektronische Ausgabe (wird als pdfgespeichert und kann so per e-mail oderUSB-Stick, etc. weitergegeben werden)oder den Druck zu starten.„Form der Antragstellung“An dieser Stelle der Beratungssoftware haben Sie dieMöglichkeit, das Abschlussverfahren auszuwählen. ImKästchen daneben finden Sie eine Kurzbeschreibung desjeweils ausgewählten Verfahrens.Durch die VVG-Reform 2008 ist das sog. „Antragsverfahren“der Regelfall. Dem Kunden werden rechtzeitig vorAntragstellung die notwendigen Vertragsunterlagen zurVerfügung gestellt. Ausnahmen davon sind möglich: entwederüber einen „Verzicht“ (entspricht dem vorher üblichenPolicenmodell) oder über das sog. „Invitatioverfahren“(hier fordert der Kunde <strong>SIGNAL</strong> auf, ein Angebotabzugeben).Beim Antragsverfahren können Siehier festlegen, wie und wann die Vertragsunterlagenübergeben werden sollen.<strong>KV</strong> ELAN (ELAN = elektronischer Antrag): der schnelle Wegzur <strong>KV</strong> PoliceNutzen auch Sie bitte diese Vorteile für Ihren VerkaufDer Einsatz des AVUS AD-Systems (z. B. Laptop, mitgleichzeitigem Anschluss des Pen-Pad) ist Voraussetzung.• Vereinfachung und Beschleunigung der Antragsbearbeitung,unter anderem keine langen Postlaufzeiten• Wegfall von Rückfragen durch HV, da Anträge grundsätzlichpolicierungsfähig(Ausnahme: Rückfragen wegen Gesundheitsangabenbzw. unvollständiger Angaben im „Normal“-Antrag)• Wegfall von Rückfragen nach dem Stand der Bearbeitungdurch den ADP• neue elektronische Kurzanträge mit 2 - 4 Fragen (auchzum alleinigen Ausdruck als Ergänzung zum <strong>KV</strong> Angebot)• Schnelle Policierung der Anträge als Wettbewerbsvorteil,dadurch zufriedene Kunden• Zeitnahe Gutschrift von Provision und Wertung nachPolicierungDas alles ist mit der Einführung des <strong>KV</strong> ELAN Wirklichkeitgeworden! Füllen Sie Ihren Antrag am Bildschirm aus,lassen ihn auf dem Pen-Pad vom Kunden unterschreibenund leiten den Antrag online zur Policierung weiter.zurück zum InhaltsverzeichnisWenn Sie auf „Normal“Antragklicken, können Sie auch ELAN(= elektronischer Antrag) starten.121Beratungssoftware


Angebotssoftware der <strong>SIGNAL</strong> KrankenversicherungEs gibt in dieser Angebotssoftware noch vieles zu entdecken.Ergänzend - aber nicht abschließend - seien hiergenannt:• Assistenten: wie der Pflegetagegeld-Assistent, derKrankentageld-Assistent oder der <strong>KV</strong>-Schnellrechner.• Voreingestellte Pakete in der Voll- und Zusatzversicherung(als erste Hilfestellung), die selbstverständlichindividuell abgeändert werden können.• Kooperationsgeschäft: Angebote für Mitglieder unsererG<strong>KV</strong> Kooperationspartner werden bereits mit einementsprechenden Nachlass berechnet.• Beihilfegeschäft: Unsere Software ermittelt anhandIhrer Angaben (beihilfeberechtigte Person, Bundesland)die zur Beihilfe/ Heilfürsorge passende <strong>KV</strong>Ergänzung• Die Software bietet selbstverständlich auch eine kontextabhängigeHilfe, d.h. wenn Sie auf eine Stelle imProgramm klicken und dann die F1-Taste drü cken,erhalten Sie eine spezielle Hilfestellung zur Programmnutzung.... und zusätzlich haben Sie Zugriff auf das eingebaute„<strong>KV</strong> Wissen”.Ihr <strong>KV</strong> WissenIn der <strong>KV</strong> Angebotssoftware finden Sie vielfältige Informationenzur Krankenversicherung, die Ihnen in der täglichenPraxis äußerst hilfreich sein können. Neben den <strong>KV</strong>-Verkaufsunterlagen, dem <strong>KV</strong>-<strong>Handbuch</strong> sowie denBeiträgen und Leistungen finden Sie hier auch das <strong>KV</strong>Wissen, auf das Sie wie folgt zugreifen können: In derKopfzeile der „Personendaten“ (siehe Seite 120) „Fachwissen“anklicken, dann Unterpunkt „<strong>KV</strong> Wissen“ aufrufen– es erscheint das nebenstehend abgebildete Fenster mitden folgenden Auswahlmöglichkeiten. Stöbern Sie ruhigmal ein wenig ...Beratungsmodul <strong>KV</strong>-SchnellrechnerSie können komfortabel das <strong>KV</strong> Beratungsmodul „<strong>KV</strong>Schnellrechner“ nutzen: Sie suchen zu einem Tarif der<strong>KV</strong> Beratungssoftware die wichtigsten Informationen(Tarifdruckstück, Verkaufsprospekt etc.)? Der TarifSchnellrechner hat für Sie die passende Lösung. Darüberhinaus nennt er Ihnen den gewünschten Einzelbeitrag –sogar ohne Aufruf der <strong>KV</strong> Beratungssoftware.Zum Tarif Schnellrechner gelangen Sie, wenn Sie diesenin der <strong>KV</strong> Angebotssoftware im Menü „Assistenten“ aufrufenoder in der Menüleiste das Icon mit dem „Taschenrechner”anklicken. In der Auswahl aller Angebotssoftwareprodukteexistiert auch ein eigener Aufruf zu diesemModul.Mit „F1” erhalten Sie hierzu eine ausführliche Bedienungshilfe.122 zurück zum Inhaltsverzeichnis


Angebotssoftware der <strong>SIGNAL</strong> KrankenversicherungPflegetagegeldassistentDer Pflegetagegeldassistent zeigt Lücken in der gesetzlichenPflegeabsicherung und hilft Ihnen, die bedarfsgerechteHöhe der ergänzenden Absicherung im <strong>SIGNAL</strong>PflegeSchutz-Programm zu finden.Mit „F1” erhalten Sie hierzu eine ausführliche Bedienungshilfe.KrankentagegeldassistentDer Krankentagegeld-Assistent ermittelt die für IhrenKunden bedarfsgerechte Absicherung bei Verdienstausfall.Ein hinterlegtes Berechnungsmodul ermittelt die individuelleHöhe der privaten Krankentagegeldabsicherung.Ebenso kann die Krankengeldlücke eines G<strong>KV</strong>-Versichertenberechnet werden.Die Ergebnisse können komfortabel in den Angebotsvorschlagübernommen werden.Mit „F1” erhalten Sie hierzu eine ausführliche Bedienungshilfe.SpezialrechnerIm Menü „Assistenten“ finden Sie noch zwei Spezialrechnerunter dem Punkt „sonstige Assistenten“. Das ist zumeinen der Effektiv-Rechner, der den Effektivbeitrag derProduktlinie „privat“ ermittelt. Und zum anderen findenSie dort einen Pflegekostenrechner. Beide Rechner wurdenin Excel erstellt.Mit „F1” erhalten Sie hierzu eine ausführlicheBedienungshilfe.Beratungssoftwarezurück zum Inhaltsverzeichnis123


Angebotssoftware der <strong>SIGNAL</strong> KrankenversicherungBSW in der „Neuen Welt“Sie können jetzt auch Vorschläge berechnen, die mitgegebeneÜbertragungswerte von anderen Versicherungsgesellschaftenberücksichtigen.Mit „F1” erhalten Sie hierzu eine ausführliche Bedienungshilfe.Button „Übertragungswerte“ anklicken:danach öffnet sich die entsprechendeEingabemaske. Sobald ein Wertdort eingetragen wird, erscheint hinterdem Button „Übertragungswerte“ noch inKlammern das Wort „(vorhanden)“. Damitwerden vorhandene Werte im Vorschlagberücksichtigt.... auch der Basistarif lässt sich berechnenSie haben die Möglichkeit, sämtliche Tarifstufen desBasistarifes zu berechnen. Darüber hinaus besteht nochdie Möglichkeit, den BasisZUSATZ zum Basistarif anzubieten.Mit „F1” erhalten Sie hierzu eine ausführlicheBedienungshilfe.Der Vorschlag lässt sich mit oderohne Anrechnung des Übertragungswertesberechnen. Hierfür muss derHaken entsprechend gesetzt werden.124 zurück zum Inhaltsverzeichnis


Online-Beratungssoftware der <strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung<strong>SIGNAL</strong> <strong>IDUNA</strong> Beratungssoftware im Internet:Entweder über die Homepage der <strong>SIGNAL</strong> <strong>IDUNA</strong> <strong>Vertriebspartnerservice</strong> <strong>AG</strong> [www.si-vp.de] oder direkt[https://versichern.signal-iduna.de/kvbsw/home.jsf]Schnell und einfach in vier Schrittenzum vollständigen <strong>KV</strong>-Vorschlag:Schritt 1Grunddaten eingeben und auf „weiter“klicken ...Schritt 2Berufsstand festlegen, Tarifauswahltreffen und auf „weiter“klicken ...Auch Übertragungswerte werden imVorschlag berücksichtigt.Beratungssoftwarezurück zum Inhaltsverzeichnis125


Online-Beratungssoftware der <strong>SIGNAL</strong> KrankenversicherungSchritt 3Tagegeld-/ Tagegeldhöhe bestimmenund auf „weiter“ klicken ...Schritt 4Jetzt nur noch den Vorschlag und denBlankoantrag ausdrucken lassen – fertig.126 zurück zum Inhaltsverzeichnis


Wichtige Internetadressen rund um das Thema KrankenversicherungAdresse (URL)http://www.signal-iduna.dehttp://www.si-vp.dehttp://www.vereinigte-ikk.dehttp://www.ikk.dehttp://www.bafin.dehttp://www.bmg.bund.dehttp://www.bmas.bund.dehttp://www.g-ba.dehttp://www.arbeitsmarktreform.dehttp://www.minijob-zentrale.dehttp://www.haushaltsscheck.dehttp://www.die-gesundheitsreform.dehttp://www.bundessozialgericht.dehttp://www.e-bis.de/igel/igelidx.htmhttp://www.rechtliches.de • http://www.gesetze-im-internet.de/http://www.bkk.dehttp://www.sozialpolitik-aktuell.dehttp://vergleich-der-krankenkassen.dehttp://www.pkv.dehttp://www.pkv-zur-reform.dehttp://signal-iduna.gesundheitsportal-privat.dehttp://www.pkv-ombudsmann.dehttp://www.zahnwissen.de/start.htmhttp://www.fwdienste.dehttp://www.rki.dehttp://arbeitslosengeld2.arbeitsagentur.de/index2.phphttp://g-qb.dehttp://comparis.chhttp://www.mutterschaftsgeld.dehttp://www.familien-wegweiser.dehttp://derprivatpatient.dehttp://www.pkv-gut-fuer-alle.dehttps://www.gkv-spitzenverband.dehttp://www.dvka.dehttp://www.kuenstlersozialkasse.dehttp://www.bundesversicherungsamt.dehttp://www.elterngeld.dehttp://www.kbs.dehttp://www.compass-pflegeberatung.dehttp://www.zqp.dehttp://qualitaetskliniken.deInhaltHomepage der <strong>SIGNAL</strong> <strong>IDUNA</strong>Homepage der <strong>SIGNAL</strong> <strong>IDUNA</strong> <strong>Vertriebspartnerservice</strong> <strong>AG</strong>Homepage der Vereinigte IKKMit Auswahlmöglichkeit der einzelnen InnungskrankenkassenBundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtBundesministerium für Gesundheit und soziale SicherungBundesministerium für Arbeit und SozialesGemeinsamer BundesausschussHinweise zu den Arbeitsmarktreformen (Hartz I bis IV)Hinweise zu den Minijobs (400-Euro-Jobs)Hinweise: Meldeverfahren bei Minijobbern im PrivathaushaltInfos zur GesundheitsreformBundessozialgericht (BSG)IGeL-Liste (Individuelle Gesundheits-Leistungen)Wichtige GesetzestexteInfos rund um die G<strong>KV</strong> und die BKK (Beitragssätze aller BKK)Sozialpolitik in DeutschlandÜberblick aller Krankenkassen und deren BeitragssätzeP<strong>KV</strong>-VerbandInfos des P<strong>KV</strong>-Verbandes rund um die GesundheitsreformGesundheitsportalP<strong>KV</strong>-OmbudsmannMedizinische Infos rund um den ZahnVersicherungs-Know-how und Grundlagen, auch zur <strong>KV</strong>Erkennung, Verhütung (Impfungen) von KrankheitenInfos rund um das Thema Arbeitslosengeld II (ALG II)Infos, Entscheidungshilfe für Patienten bei KrankenhaussucheInfos zur Schweizer KrankenversicherungP<strong>KV</strong>-versicherte Mütter: online Mutterschaftsgeld beantragenInfos rund um die Familienförderung (Elterngeld, etc.)Suchmaschine des P<strong>KV</strong> Verbandes zu Ärzten, Arzneien, etc.Imagekampagne des P<strong>KV</strong> Verbandes “Pro P<strong>KV</strong>”Homepage Spitzenverband BundDeutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - AuslandInfos rund um die Krankenversicherungspflicht von KünstlernP<strong>KV</strong> Mutterschaftsgeld, RSA, KassenaufsichtTipps, Infos rund um das ElterngeldKnappschaft Bahn SeeInfos rund um die Compass PflegeberatungZentrum für Qualität in der PflegeOrientierungshilfe für Suche nach passendem KrankenhausBeratungssoftwarezurück zum Inhaltsverzeichnis127


SachregisterAAktuar 76Aktuelle Zahlen 4ALG II 26, 27Allgemeiner Beitragssatz 76, 81Allgemeine Versicherungsbedingungen 76Altersteilzeit 76Alterungsrückstellung 76Ambulante Beihilfeeinschränkungen 48, 49andersartige Versorgung 13Angebotssoftware 120, 121, 122, 123, 124Anwartschaftsdeckungsverfahren 90Anwartschaftsversicherung 76Anzeigepflicht 76Äquivalenzprinzip 76Arbeitgeberzuschuss 21, 24, 25, 76Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst 41, 44, 45, 46, 47, 77Arbeitseinkommen 77Arbeitsentgelt 77Arbeitslosengeld (ALG) I 26Arbeitslosenversicherung (freiwillig) für Selbstständige 77Arbeitsunfähigkeit 77Arzneimittelverordnungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) 77Assekurata Rating 7Aufsicht 77Aufwendungsausgleichsgesetz (A<strong>AG</strong>) 77Auslandsreise-Krankenversicherung 78BBaFin 77Basistarif 78, 100BasisZUSATZ 79Beamtenanwärter 42, 79Beamter 79Befreiung von der Krankenversicherungspflicht 79Beihilfe 80Beihilfeanspruch 42Beihilfeanspruch durch Kindergeldänderung 52Beihilfeberechtigte 40Beihilfeberechtigte Personen 80Beihilfeergänzungstarife 66Beihilferegelungen: Ehegatten-Einkommensgrenze 53Beihilferegelungen während der Elternzeit 51BeihilfeSTART 64Beihilfetarife 64, 65, 66Beitragsbemessung 86Beitragsbemessungsgrenze 5, 80Beitragsentlastungsgesetz 80Beitragsrückerstattung 55, 80Beitragssätze der G<strong>KV</strong> 80Beitragssatzsicherungsgesetz (BSSichG) 80Beitragsvergleich G<strong>KV</strong> und P<strong>KV</strong> 14Beitragszuschuss für privat versicherte Rentner 81Belastungsgrenze bei gesetzlichen Zuzahlungen 81Berücksichtigungsfähige Personen 81Bezugsgröße 5, 81BO (Neue Bundesländer) 64Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin 83Bundesknappschaft 83Bundespflegesatzverordnung 84Bundeswehr 84Bürgerentlastungsgesetz 24, 25, 82CCard für Privatversicherte 84Compass Pflegeberatung 72COMPASS Private Pflegeberatung GmbH 84DDauernde Öffnungsaktionen 54DRV Knappschaft-Bahn-See 83Duale Studiengänge 32EEhegattenkappung 74Eigenbeteiligungen in der G<strong>KV</strong> 12EinkommenSicherungs-Programm 71Elterngeld 5, 30, 31, 84Elternzeit 30, 31, 85Entgeltumwandlung 23ermäßigter Beitragssatz 81FFamilienversicherung 85Festbetrag 86Firmenwagen 86flexSI 67flexSI privat 67Freiberufler 18Freie Heilfürsorge 40, 86Freiwillige Versicherung 86GGärtner 33Gebührenordnung für Ärzte/ Zahnärzte (GOÄ/ GOZ) 87Geringfügige Beschäftigung 87Geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt 88Gesamteinkommen 88Gesundheitsfonds 88GE-Tarifserie 68G<strong>KV</strong>-Finanzierungsgesetz 20, 88G<strong>KV</strong>-Kündigungsfristen 19G<strong>KV</strong>-Modernisierungsgesetz (GMG) 89G<strong>KV</strong>-Wettbewerbsstärkungsgesetz (G<strong>KV</strong>-WSG) 89G<strong>KV</strong>-Zuzahlungen 35gleichartige Versorgung 13Gleitzone 89GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer 29Grenzgänger 34Grenzwerte für die Krankenversicherung 5Gründungszuschuss 18, 89HHärtefallregelung für Selbstständige 18„Hartz I bis IV“-Reformen 89Haushaltsbegleitgesetz 89Häusliche Krankenpflege 89Häusliche Pflegehilfe 89128 zurück zum Inhaltsverzeichnis


SachregisterHeilfürsorgeberechtigte 40, 43Heilmittel 90Hilfsmittel 90Höchstbeitrag für den Basistarif 78Höchstsätze 87Höherverdienende Arbeitnehmer 20, 21Honorarvereinbarung 87, 90IIch-<strong>AG</strong> (Existenzgründungs-Zuschuss) 90ISIfair – einfach gesund. 16JJahresarbeitsentgelt 90Jahresarbeitsentgeltgrenze 20, 90KKalkulation von <strong>KV</strong>-Beiträgen 90Karenzzeit 90Kassenwechsel 38Kennzahlen 6Kennzahlen des P<strong>KV</strong>-Verbandes 90Kinder-Berücksichtigungsgesetz 73, 91Kooperationen 15Kostenerstattung 39Krankengeld 91Krankengeldanspruch für Selbstständige 19Krankengeldberechnung, Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst 47Krankengeldlücke 47, 91Krankenhaustagegeld 91Krankentagegeld 71, 91Krankentagegeldbedarf 22Krankentagegeld-Ermittlung 22Kranken- und Pflegeversicherung bei Arbeitslosigkeit 26, 27Krankenversicherung der Rentner 9–132Krankenversicherung nach der Elternzeit 85Krankenversicherungsbeitragsanteilsermittlungsverordnung“ (<strong>KV</strong>-BEVO) 83Krankenversicherung während der Elternzeit 85Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (<strong>KV</strong>B) 58, 59Kündigung der G<strong>KV</strong>-Mitgliedschaft 91Kündigung der P<strong>KV</strong> 92Kündigungsfristen 38Kündigungsfristen und BAP-Termine einzelner P<strong>KV</strong>-Unternehmen 28Künstler 33Künstlersozialkasse 33Künstlersozialversicherung 92Kuren 92Kurtagegeld 92<strong>KV</strong>LG 33<strong>KV</strong>-Voll und die Entgeltumwandlung 23LLandwirte 33, 93landwirtschaftliche Nebenbetriebe 93Leistungsausschluss 93Leistungseinschränkungen der G<strong>KV</strong> 35Mzurück zum InhaltsverzeichnisMB/BT 2009 93MB/EPV 2009 93MB/KK 2009 93MB/KT 2009 93MB/PPV 2009 93Medicator <strong>AG</strong> 93Medizinische Assistance 8Medizinische Rehabilitation 92Mindestbeitrag für hauptberuflich Selbstständige 4Mindestbeitragsbemessungsgrundlage 93Mitgabe (Portabilität) der Alterungsrückstellung 93morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich 97Morbi-RSA 97Mutterschaftsgeld 5Mutterschutz 30, 31, 94Mutterschutzfristen 30NNettoeinkommen 94Nettoverzinsung 91Nichtversicherter 94, 101OOmbudsmann 95Online-Beratungssoftware 125, 126Optionstarife 67Ostabschlag 95PPflegeergänzung 75Pflege-Ergänzungstarife 68Pflegegeld 5Pflegepflichtversicherung 72, 73, 74PflegeSchutz-Programm 68, 75Pflege-Weiterentwicklungsgesetz 73, 95P<strong>KV</strong> Verband 99Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) 56, 57Prämienzuschlag 101privatEXKLUSIV 62privatEXKLUSIV-PLUS 62privatKOMFORT 61privatKOMFORT-PLUS 61privatSTART 60privatSTART-PLUS 60Produktlinie „privat“ 60, 61, 62Progressionsvorbehalt 21Publizisten 33RRechtsgrundlagen der P<strong>KV</strong> 95Rechtsreferendare 42Referendare 42Regelhöchstsätze 87regelmäßiges 90regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt 20Regelversorgung 13Rentner 95RfB-Quote 55, 91129Sachregister


SachregisterRisikostrukturausgleich 97Risikozuschlag 97SSachleistungen 97Satzung der gesetzlichen Krankenkasse 97Satzung des VVaG 97Scheinselbstständigkeit 97Schwellenwert 87See-Krankenkasse 98Sehbeeinträchtigung 98Selbstständige 18Selbstständigkeit 98<strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung 6, 98Soldaten auf Zeit 98Solidaritätsstärkungsgesetz 98Sonderausgaben 106Sozialausgleich 88Sozialversicherung 99Sozialversicherungsbeiträge und betriebliche Altersversorgung 23Spitzenverband Bund (SpiBu) 99Standardtarif 99Stationäre Beihilfeeinschränkungen 50Stationäre Ergänzungstarife 70Statuswechsel 19Studenten 32Wissenschaftlichkeitsklausel 103ZZahlungsverzug in der P<strong>KV</strong> 103Zahnergänzungstarife 69Zahnhöchstsätze 104Zeitsoldaten 98Zusatzbeitrag 88Zusatzversicherung 68, 69, 70TTechnische Berechnungsgrundlagen 99Treuhänder 99UU1-Verfahren 77U2-Verfahren 77Übergangsgebührnisse 98Übertragungswertbescheinigung 99Umlageverfahren 90VVerband der P<strong>KV</strong> 99Verkaufshinweise 100Verkaufsprozess in der P<strong>KV</strong> 100Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern 100Versicherungsgeschäftliche Ergebnisquote 91Versicherungsjahr 100Versicherungspflicht 100Versicherungspflichtgrenze 5Versicherungsvertragsgesetz (VVG) 101Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) 101VO 63Vorsorgezuschlag 9, 102Vorversicherungszeiten 102Vorvertragliche Anzeigepflichten 102WWahltarife in der G<strong>KV</strong> 102Wartezeiten 37, 103Wichtige gesetzliche Regelungen 106Wichtige Internetadressen 127130 zurück zum Inhaltsverzeichnis


<strong>SIGNAL</strong> <strong>IDUNA</strong> GruppeHauptverwaltung DortmundJoseph-Scherer-Straße 344139 DortmundTelefon:(0231) 135-0Telefax:(0231) 135-4638Immer für Sie da:Hauptverwaltung HamburgNeue Rabenstraße 15-1920354 HamburgTelefon:(040) 4124-0Telefax:(040) 4124-2958Internet: www.signal-iduna.deE-Mail: info@signal-iduna.deGut zu wissen, dass es <strong>SIGNAL</strong> <strong>IDUNA</strong> gibt.1760004 Jan11

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