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06.08 Merkblatt Familienzulagen - Ausgleichskasse Swissmem

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9 Besonderheiten beim Anspruchvon Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Es besteht auch bei Teilzeitarbeit Anspruch auf die vollen <strong>Familienzulagen</strong>,sofern der Lohn mindestens 580 Franken im Monat bzw. 6 960 Frankenim Jahr beträgt. Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern werden zusammengezählt.Zuständig für die <strong>Familienzulagen</strong> ist derjenige Arbeitgeber, der denhöchsten Lohn ausrichtet. Der Anspruch auf <strong>Familienzulagen</strong> entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch.Bei Arbeitsverhinderungen wie Krankheit oder Unfall werden die<strong>Familienzulagen</strong> auf jeden Fall während des Monats, in dem die Arbeitsverhinderungeintritt, und während der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet.Sie werden auch während des Mutterschaftsurlaubs ausgerichtet,längstens jedoch während 16 Wochen.10 Besondere Voraussetzungenfür den Anspruch der NichterwerbstätigenNichterwerbstätige haben nur einen Anspruch, wenn ihr steuerbares Einkommennach Bundesrecht 41 760 Franken im Jahr nicht übersteigt und sie keineErgänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen. Ausgeschlossen sind auchPersonen, die eine ordentliche Altersrente beziehen oder deren Ehegatteneine ordentliche Altersrente beziehen oder selbstständigerwerbend sind.Waadt hat die Einkommensgrenze auf 55 680 Franken angehoben, Genfund Jura haben diese sogar aufgehoben. In allen übrigen Kantonen gilt dieEinkommensgrenze des FamZG. Die Kantone ZH, BE, FR, GL, BS, BL, AI,SG, GR, AG, VD, VS, NE, GE und JU haben zudem den Kreis der Berechtigtengeringfügig ausgedehnt, so dass z. B. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,die das Mindesteinkommen zum Bezug von <strong>Familienzulagen</strong> nichterreichen, als Nichterwerbstätige anspruchsberechtigt sind.7


11 Kantonalrechtliche <strong>Familienzulagen</strong> für Selbständigerwerbendeausserhalb der LandwirtschaftSelbstständigerwerbende nichtlandwirtschaftlicher Berufe haben nur einenAnspruch auf <strong>Familienzulagen</strong>, wenn der Kanton eine entsprechende Ordnungerlassen hat. Das ist in den folgenden Kantonen der Fall:KantonBELUSZNWGLBSBLSHARSGVDVSGEUnterstellung und Einkommensgrenze (Jahreseinkommen)für den Bezug von <strong>Familienzulagen</strong>Alle Selbstständigerwerbenden sind unterstelltund es besteht keine Einkommensgrenze.Freiwillige Unterstellung;Einkommensgrenze von 55 700 Franken plus 10 % pro Kind.Freiwillige Unterstellung;Einkommensgrenze von 55 700 Franken plus 10 % pro Kind.Freiwillige Unterstellung;Einkommensgrenze von 55 700 Franken plus 10 % pro Kind.Alle Selbstständigerwerbenden sind unterstelltund es besteht keine Einkommensgrenze.Alle Selbstständigerwerbenden sind unterstelltund es besteht keine Einkommensgrenze.Alle Selbstständigerwerbenden sind unterstelltund es besteht keine Einkommensgrenze.Alle Selbstständigerwerbenden sind unterstelltund es besteht keine Einkommensgrenze.Alle Selbstständigerwerbenden sind unterstelltund es besteht keine Einkommensgrenze.Freiwillige Unterstellung;Einkommensgrenze von 65 000 FrankenAlle Selbstständigerwerbenden sind unterstelltund es besteht eine Einkommensgrenze von 315 000 Franken.Freiwillige Unterstellung; die Familienausgleichskassen müssen in ihren Statutendie Möglichkeit des Anschlusses der Selbstständigerwerbenden vorsehen.Alle Selbstständigerwerbenden sind unterstelltund es besteht keine Einkommensgrenze.Die Leistungen entsprechen denjenigen der Arbeitnehmerinnen undArbeitnehmer.8


Unterstellung12 Arbeitgeber und ihre Arbeitnehmerinnenund ArbeitnehmerArbeitgeber müssen sich in jedem Kanton, in dem sie ihren Geschäftssitzhaben oder Zweigniederlassungen betreiben und Arbeitnehmerinnen undArbeitnehmer beschäftigen, einer dort tätigen Familienausgleichskasse anschliessen.Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn sie nur Personalohne Kinder beschäftigen.Zweigniederlassungen sind dem Kanton unterstellt, in dem sie sich befinden,und nicht dem Kanton des Hauptsitzes. Die Kantone können aber untereinandervon diesem Grundsatz abweichende Vereinbarungen treffen.Es gibt in jedem Kanton eine Familienausgleichskasse, die von der kantonalenAHV-<strong>Ausgleichskasse</strong> geführt wird; alle übrigen AHV-<strong>Ausgleichskasse</strong>nkönnen in allen Kantonen Familienausgleichskassen für die ihnen angeschlossenenArbeitgeber führen, müssen es aber nicht. Es gibt auch weiterevon den Kantonen anerkannte berufliche und zwischenberufliche Familienausgleichskassen.13 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmernicht beitragspflichtiger ArbeitgeberArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht AHV-pflichtiger Arbeitgeber unterstehender <strong>Familienzulagen</strong>ordnung des Kantons, in dem sie für die AHVerfasst sind. Sie müssen sich dort einer Familienausgleichskasse anschliessen,dies auch dann, wenn sie keine <strong>Familienzulagen</strong> beziehen.14 NichterwerbstätigeNichterwerbstätige werden in der Regel von der kantonalen AHV-<strong>Ausgleichskasse</strong> ihres Wohnsitzkantons erfasst.9


Finanzierung15 Die <strong>Familienzulagen</strong> werden folgendermassen finanziert: Die Arbeitgeber finanzieren die <strong>Familienzulagen</strong>, indem sie auf den vonihnen ausgerichteten AHV-pflichtigen Löhnen Beiträge an die FAK entrichten.Die Höhe der Beiträge ist je nach Kanton und Familienausgleichskasseunterschiedlich. Im Kanton Wallis müssen sich die Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmer an der Finanzierung beteiligen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeberzahlen auf ihrem AHV-pflichtigen Lohn die Beiträge selber. Der Beitragssatzentspricht grundsätzlich demjenigen für die Arbeitgeber. Für Nichterwerbstätige sieht das FamZG keine Beitragspflicht vor. DieKantone können aber unter bestimmten Voraussetzungen eine Beitragspflichteinführen; dies ist in den Kantonen AR, SO, TG und TI der Fall.Verfahren16 AnmeldungWer <strong>Familienzulagen</strong> beansprucht, muss diese mit einem dafür vorgesehenenFragebogen beantragen: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stellen den Antrag bei ihrem Arbeitgeber.Die Familienausgleichskassen können Ausnahmen vorsehen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeberstellen den Antrag bei der Familienausgleichskasse, der sie angeschlossensind. Nichterwerbstätige stellen den Antrag in der Regel bei der kantonalenAHV-<strong>Ausgleichskasse</strong> ihres Wohnsitzkantons.Bei der Antragstellung müssen alle nötigen Angaben gemacht werden, undes sind die notwendigen Belege beizubringen.10


17 Auszahlung der <strong>Familienzulagen</strong>Die <strong>Familienzulagen</strong> werden wie folgt ausbezahlt: den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Regel durch den Arbeitgeberzusammen mit dem Lohn. Die ausbezahlten <strong>Familienzulagen</strong>werden mit den geschuldeten Beiträgen verrechnet; den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht beitragspflichtiger Arbeitgeberdirekt durch die Familienausgleichskasse; den Nichterwerbstätigen in der Regel direkt durch die kantonale AHV-<strong>Ausgleichskasse</strong> ihres Wohnsitzkantons.18 Nachforderung und Rückerstattungvon <strong>Familienzulagen</strong>Ein rückwirkender Anspruch auf die Auszahlung von <strong>Familienzulagen</strong> kann geltendgemacht werden, doch ist er auf fünf Jahre vor der Anmeldung beschränkt.Diese Frist gilt für alle seit dem 1. Januar 2009 entstandenen Ansprüche. Fürfrühere Ansprüche nach kantonalem Recht sind ausschliesslich die in den damalsgültigen kantonalen Gesetzen festgelegten Fristen massgebend.Zu Unrecht bezogene <strong>Familienzulagen</strong> müssen zurückerstattet werden.19 MeldepflichtÄnderungen der persönlichen, finanziellen und beruflichen Verhältnisse, dieden Anspruch auf <strong>Familienzulagen</strong> und dessen Höhe beeinflussen, müssendem Arbeitgeber bzw. der zuständigen Familienausgleichskasse unaufgefordertgemeldet werden. Das betrifft auch solche, die zu einer Änderung in derErstanspruchsberechtigung führen. Das sind beispielsweise: Geburt oder Tod eines Kindes sowie Wegzug des Kindes aus der Schweiz; Beginn, Abbruch oder Beendigung der Ausbildung eines Kindes; Trennung oder Scheidung sowie Änderungen bei der elterlichen Sorge; Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den anderen Elternteil sowieWechsel des Kantons, in dem der andere Elternteil erwerbstätig ist oder indem das Kind wohnt; beim Bezug von <strong>Familienzulagen</strong> für Nichterwerbstätige Änderung derEinkommensverhältnisse und Beginn eines Anspruchs auf Grund einerErwerbstätigkeit.11


20 StrafbestimmungenUngerechtfertigter Leistungsbezug und die Verletzung von Meldepflichtensind strafbar.Auskünfte und weitere Informationen21 Die AHV-<strong>Ausgleichskasse</strong>n und ihre Zweigstellen gebengerne Auskunft. Ein Verzeichnis aller AHV-<strong>Ausgleichskasse</strong>n befindet sichauf den letzten Seiten jedes Telefonbuchs oder unterhttp://www.ahv-iv.info/andere/00150/index.html?lang=de.22 Dieses <strong>Merkblatt</strong> vermittelt nur eine Übersicht. Für die Beurteilungvon Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungenmassgebend.Herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mitdem Bundesamt für Sozialversicherungen.Ausgabe Dezember 2011. Auszugsweiser Abdruck unter Quellenangabeerlaubt.Dieses <strong>Merkblatt</strong> kann bei den AHV-<strong>Ausgleichskasse</strong>n und deren Zweigstellensowie den IV-Stellen bezogen werden. Bestellnummer 6.08/d.Es ist ebenfalls auf Internet unter www.ahv-iv.info verfügbar.12

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