Diplomarbeit - Notfallseelsorge in Deutschland

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Markus Reuter Notfallseelsorge Internetseiten Die folgenden Internetseiten wurden zur Erstellung der Diplomarbeit verwand oder wurden als ‚Sekundärliteratur‘ eingebracht. Die einzelnen Seiten mit genauen Ortsangeben (Links) sind in den Fußnoten der Arbeit aufgeführt. www.krisenintervention.de in der Version vom 15.01.2002 www.krisenintervention-muenchen.de in der Version vom 15.01.2002 www.notfallseelsorge.de in der Version vom 15.01.2002 www.notfallseelsorge-wetterau.de in der Version vom 15.01.2002 www.sin-wiesbaden.de in der Version vom 15.01.2002 84

Markus Reuter Notfallseelsorge Gesprächsprotokoll Michalik Gesprächspartner: Joachim Michalik, Dekanatsreferent im Dekanat Wetterau-West und Mitglied des Sprecherkreises der Arbeitsgemeinschaft Notfallseelsorge Wetterau Datum: 2. November 2001 Zeit: 10.00 Uhr bis 12.30 Uhr Ort: Dekanatsbüro in Bad Nauheim Art: Gedächtnisprotokoll auf Grundlage der Gesprächsnotizen Die folgenden Aussagen wurden von Joachim Michalik zu den einzelnen Themenbereichen gemacht: 1. Ehrenamtlichkeit in der NFS Es gibt drei Problembereiche für die ehrenamtliche Mitarbeit in der NFS gegenüber hauptamtlichen Seelsorgern: 1. Eine Einsatzbereitschaft ist meist nur nach Feierabend und an Wochenenden möglich, so dass sie an Werktagen nur bedingt einsatzbereit sind. 2. Hauptamtliche können sich als Seelsorger auf das Aussageverweigerungsrecht nach § 52 – 53a StPO berufen. Bei Ehrenamtlichen ist es unklar, inwieweit sie ein Aussageverweigerungsrecht haben, wenn sie zur Aussage – über Kenntnisse aus Gesprächen im Rahmen eines Notfallseelsorgeinsatzes – in einem Verhör oder vor Gericht aufgefordert werden, so z.B. bei Ermittlungen zu einer Straftat. 162 3. Die professionelle Ausbildung und die Erfahrung eines Hauptamtlichen, z.B. im Bereich der Gesprächsführung, kann von einem ehrenamtlichen Mitarbeiter nur in seltenen Fällen nachgewiesen werden. Auch eine nebenberufliche Ausbildung oder Schulung erreicht nicht diese Qualität. Außerdem wurde an dieser Stelle auf die unterschiedliche Amtsauffassung der beiden Konfessionen hingewiesen. 2. Vorteil der NFS gegenüber den Kriseninterventionsdiensten In Grenzsituationen dürfte die Frage nach dem „Sinn“, der Mitte des Lebens oder nach Gott die Kriseninterventionsdienste vor „Probleme“ bei der Antwort stellen. Hier sind die Kirchen klar im Vorteil, da solche Fragen gerade in diesen Momenten häufig gestellt werden. Geraden von den kirchlichen Mitarbeitern wird hier in der Bevölkerung eine größer Kompetenz erwartet. Außerdem sind sie für die Betroffenen als Kirche erkennbar und ihr religiösen Hintergrund wird „kalkulierbarer“ als die meist unbe- 162 Herr Michalik weist hierzu auf einen Fall in Rüsselsheim hin, wo ein nicht ordinierter Notfallseelsorger letztendlich Angaben zu ihm anvertrauten Informationen in einem Gerichtsprozess machte. Nachdem ihm Beugehaft angedroht wurde, wurde ihm auch von kirchlicher (in diesem Fall evangelischer) Seite nahegelegt auszusagen. Die Sachlage ist rechtlich nicht eindeutig geregelt und es scheint, als wäre das Zeugnisverweigerungsrecht der Priester nicht ohne weiteres auf deren Mitarbeiter übertragbar. Eine entgültige Klärung steht z.Zt. noch aus. 85

Markus Reuter <strong>Notfallseelsorge</strong><br />

Gesprächsprotokoll Michalik<br />

Gesprächspartner: Joachim Michalik, Dekanatsreferent im Dekanat Wetterau-West<br />

und Mitglied des Sprecherkreises der Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft <strong>Notfallseelsorge</strong> Wetterau<br />

Datum: 2. November 2001<br />

Zeit: 10.00 Uhr bis 12.30 Uhr<br />

Ort: Dekanatsbüro <strong>in</strong> Bad Nauheim<br />

Art: Gedächtnisprotokoll auf Grundlage der Gesprächsnotizen<br />

Die folgenden Aussagen wurden von Joachim Michalik zu den e<strong>in</strong>zelnen Themenbereichen<br />

gemacht:<br />

1. Ehrenamtlichkeit <strong>in</strong> der NFS<br />

Es gibt drei Problembereiche für die ehrenamtliche Mitarbeit <strong>in</strong> der NFS gegenüber<br />

hauptamtlichen Seelsorgern:<br />

1. E<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>satzbereitschaft ist meist nur nach Feierabend und an Wochenenden<br />

möglich, so dass sie an Werktagen nur bed<strong>in</strong>gt e<strong>in</strong>satzbereit s<strong>in</strong>d.<br />

2. Hauptamtliche können sich als Seelsorger auf das Aussageverweigerungsrecht<br />

nach § 52 – 53a StPO berufen. Bei Ehrenamtlichen ist es unklar, <strong>in</strong>wieweit sie e<strong>in</strong><br />

Aussageverweigerungsrecht haben, wenn sie zur Aussage – über Kenntnisse aus<br />

Gesprächen im Rahmen e<strong>in</strong>es <strong>Notfallseelsorge</strong><strong>in</strong>satzes – <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Verhör oder<br />

vor Gericht aufgefordert werden, so z.B. bei Ermittlungen zu e<strong>in</strong>er Straftat. 162<br />

3. Die professionelle Ausbildung und die Erfahrung e<strong>in</strong>es Hauptamtlichen, z.B. im<br />

Bereich der Gesprächsführung, kann von e<strong>in</strong>em ehrenamtlichen Mitarbeiter nur <strong>in</strong><br />

seltenen Fällen nachgewiesen werden. Auch e<strong>in</strong>e nebenberufliche Ausbildung<br />

oder Schulung erreicht nicht diese Qualität.<br />

Außerdem wurde an dieser Stelle auf die unterschiedliche Amtsauffassung der beiden<br />

Konfessionen h<strong>in</strong>gewiesen.<br />

2. Vorteil der NFS gegenüber den Krisen<strong>in</strong>terventionsdiensten<br />

In Grenzsituationen dürfte die Frage nach dem „S<strong>in</strong>n“, der Mitte des Lebens oder<br />

nach Gott die Krisen<strong>in</strong>terventionsdienste vor „Probleme“ bei der Antwort stellen. Hier<br />

s<strong>in</strong>d die Kirchen klar im Vorteil, da solche Fragen gerade <strong>in</strong> diesen Momenten häufig<br />

gestellt werden. Geraden von den kirchlichen Mitarbeitern wird hier <strong>in</strong> der Bevölkerung<br />

e<strong>in</strong>e größer Kompetenz erwartet. Außerdem s<strong>in</strong>d sie für die Betroffenen als Kirche<br />

erkennbar und ihr religiösen H<strong>in</strong>tergrund wird „kalkulierbarer“ als die meist unbe-<br />

162 Herr Michalik weist hierzu auf e<strong>in</strong>en Fall <strong>in</strong> Rüsselsheim h<strong>in</strong>, wo e<strong>in</strong> nicht ord<strong>in</strong>ierter <strong>Notfallseelsorge</strong>r<br />

letztendlich Angaben zu ihm anvertrauten Informationen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Gerichtsprozess machte.<br />

Nachdem ihm Beugehaft angedroht wurde, wurde ihm auch von kirchlicher (<strong>in</strong> diesem Fall evangelischer)<br />

Seite nahegelegt auszusagen. Die Sachlage ist rechtlich nicht e<strong>in</strong>deutig geregelt und es<br />

sche<strong>in</strong>t, als wäre das Zeugnisverweigerungsrecht der Priester nicht ohne weiteres auf deren Mitarbeiter<br />

übertragbar. E<strong>in</strong>e entgültige Klärung steht z.Zt. noch aus.<br />

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