Diplomarbeit - Notfallseelsorge in Deutschland
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Markus Reuter <strong>Notfallseelsorge</strong><br />
durch die Bistumsleitung ke<strong>in</strong>e Beauftragung und s<strong>in</strong>d somit nicht über die Kirche<br />
versichert. In diesem Zusammenhang warnt das Bistum Ma<strong>in</strong>z auch se<strong>in</strong>e Hauptamtlichen<br />
vor der Mitarbeit <strong>in</strong> eigenständigen Vere<strong>in</strong>en, da hier über den kirchlichen Arbeitgeber<br />
ke<strong>in</strong>e Versicherungsschutz erfolgen kann. Dieser Versicherungsschutz umfasst,<br />
bei e<strong>in</strong>er Beauftragung durch das Bistum, entsprechend den diözesanen Richtl<strong>in</strong>ien<br />
für Angestellte, e<strong>in</strong>e Unfall- und Haftpflichtversicherung.<br />
Das Bistum sichert die NFS <strong>in</strong> ihrem Gebiet f<strong>in</strong>anziell ab. Zwar sollen zuerst und<br />
vorwiegend andere Gelder zur F<strong>in</strong>anzierung der NFS herangezogen werden, aber<br />
das Ord<strong>in</strong>ariat übernimmt im Bedarfsfall die Kosten für die Ausrüstung der <strong>Notfallseelsorge</strong>r<br />
und auf Antrag gewährt es Zuschüsse für laufende Kosten. Dagegen<br />
werden ke<strong>in</strong>e Gelder zur direkten F<strong>in</strong>anzierung der NFS bereitgestellt. 155 Es erfolgt<br />
ke<strong>in</strong>e Aufwandsentschädigung für die Bereitschaftszeit der <strong>Notfallseelsorge</strong>r, aber<br />
die Zeit für e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>satz wird als Arbeitszeit angerechnet.<br />
Im vierten Abschnitt geht die Rahmenordnung auf das Zeugnisverweigerungsrecht<br />
e<strong>in</strong>, das Priester und Diakone besitzen. Dieses Recht kann demnach durch Beauftragung<br />
auf e<strong>in</strong>en Mitarbeiter übergehen, wenn dieser unter bestimmten Voraussetzungen<br />
als Vertreter des Ord<strong>in</strong>ierten seelsorgliche tätig wird. 156<br />
Verantwortlich für die Rahmenordnung zeichnet der Generalvikar; die Tätigkeit der<br />
NFS ist dem Seelsorgeamt unterstellt und dabei dem Fachbereich der Polizei- und<br />
Gefängnisseelsorge zugeordnet.<br />
155 Vgl. dazu Gesprächsprotokoll Michalik im Anhang.<br />
156 Vgl. dazu Gesprächsprotokoll Michalik im Anhang, <strong>in</strong>sb. Fußnote 1.<br />
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