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89. § 14 VOB/A - Sicherheitsleistung - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Änderung: <strong>14</strong>.02.2010Vertragspartners für den Auftraggeber ohne weiteres die Möglichkeit der Ersatzbeschaffungbesteht und der Auftraggeber allein einen eventuell höheren Deckungsbetrag für dieErsatzbeschaffung durch die <strong>Sicherheitsleistung</strong> absichern will und der drohende Schadenselbst begrenzbar ist. <strong>Sicherheitsleistung</strong>en werden typischerweise in den Fällen gefordert,in denen der Auftraggeber ein Bedürfnis hat, die ordnungsgemäße Leistung als solcheabzusichern, insbesondere bei bereits bezahlten Leistungen oder bei solchenBeschaffungen, bei denen nach Zahlung durch den Auftraggeber Mängel auftretenkönnen. Hat bei der streitigen Ausschreibung aber gerade der Bieter in Vorleistung zu tretenund darf die Abrechnung erst dann erfolgen, wenn die jeweilige Beschaffung erfolgt ist underfolgt die Zahlung der Rechnungen erst nach Eingang der vollständigen und korrektenAbrechnungsunterlagen, besteht insoweit kein Sicherungsbedürfnis des Auftraggebers. Diedrohende Insolvenz des Auftragnehmers ist schließlich eine Frage seiner finanziellenLeistungsfähigkeit. Selbst wenn es zutrifft, dass in einer Brache zahlreiche Insolvenzen zuverzeichnen sind, so kann der Auftraggeber dem durch Festlegung besondererEignungsvoraussetzungen Rechnung tragen (3. VK Bund, B. v. 09.01.2008 - Az.: VK 3 -<strong>14</strong>5/07).<strong>89.</strong>5 Hinweis4541<strong>§</strong> <strong>14</strong> <strong>VOB</strong>/A spielt ansonsten in der Rechtsprechung keine Rolle. Die wesentlichenGrundsätze der Rechtsprechung zu <strong>Sicherheitsleistung</strong>en (u. a. Unzulässigkeit der Bürgschaftauf erstes Anfordern) finden sich in den Kommentierungen zu <strong>§</strong> 17 <strong>VOB</strong>/B.<strong>89.</strong>6 Richtlinie des VHB 2008454245434543/<strong>14</strong>5444545leerSicherheiten für die vertragsgemäße Erfüllung sind erst ab einer voraussichtlichenAuftragssumme von 250.000 € zu verlangen; jedoch in der Regel nicht bei BeschränkterAusschreibung, Beschränkter Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb,Freihändiger Vergabe, Nichtoffenem Verfahren und Verhandlungsverfahren.Als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung sollen in der Regel 5 v.H. derAuftragssumme vorgesehen werden. Höhere Sicherheiten dürfen nur gefordert werden, wennein ungewöhnliches Risiko für den Auftraggeber zu erwarten ist. Die Sicherheit darf indiesem Fall 10 v.H. der Auftragssumme nicht überschreiten (Richtlinien zu 2<strong>14</strong> – BesondereVertragsbedingungen – Ziffer 4.1).Sicherheiten für die Erfüllung von Mängelansprüchen sind erst ab einer voraussichtlichenAuftragssumme von 250.000 € zu verlangen. Als Sicherheiten für die Erfüllung vonMängelansprüchen sollen in der Regel 3 v.H., höchstens jedoch 5 v.H. der Auftragssummeeinschließlich erteilter Nachträge vorgesehen werden (Richtlinien zu 2<strong>14</strong> – BesondereVertragsbedingungen – Ziffer 4.1).leerleer

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