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Fall 1: Abgrenzung Gefälligkeit/Vertrag Die K ... - Dr. Klaus Richter

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PD <strong>Dr</strong>. K. <strong>Richter</strong><strong>Fall</strong> 1: <strong>Abgrenzung</strong> Gefälligkeit/<strong>Vertrag</strong><strong>Die</strong> K. Speditionsgesellschaft m. b. H. (KSG) hat als Spediteur unter Vermittlung der Arbeitsgemeinschaftfür das Straßenverkehrsgewerbe die K, die ein Fuhrunternehmen betreibt, als Frachtführer mitder Versendung bestimmter Güter nach Hamburg beauftragt. Als der Lastzug der K bereits beladenwar, verunglückte der Ehemann der K, der den Lastzug führte, beim Zusammenkuppeln von Motorwagenund Anhänger tödlich. K wandte sich wegen Gestellung eines Fahrers an den Angestellten Fder KSG.Der bei der KSG angestellte Kraftfahrer B wurde hierauf der K zur Verfügung gestellt und führte mitdem Lastzug der K den Transport aus. Auf der Rückfahrt blieb der Lastzug infolge Motorschadensliegen und musste abgeschleppt werden.<strong>Die</strong> K fordert von der KSG Ersatz der Reparaturkosten und eines Verdienstausfalls. Sie ist der Ansicht,die KSG hafte für B als ihren Erfüllungsgehilfen, zum mindesten aber dafür, dass sie pflichtwidrigeinen unzuverlässigen Fahrer gestellt habe.<strong>Die</strong> KSG trägt vor, sie habe die Güterbeförderung nicht übernommen, B sei daher nicht ihr Erfüllungsgehilfe.Sie habe aber auch nicht die Verpflichtung übernommen, einen zuverlässigen Fahrer zurVerfügung zu stellen: F sei zum Abschluss eines <strong>Vertrag</strong>es über die Abstellung des B nicht bevollmächtigtgewesen; er hätte nur aus menschlichem Mitgefühl und ohne den Willen, eine rechtlicheVerpflichtung einzugehen, gehandelt. Im übrigen habe die KSG auch ihre etwaige Pflicht zur Stellungeines zuverlässigen Fahrers nicht schuldhaft verletzt. B sei ferner weder zu schnell noch sonst fehlerhaftgefahren.Ist ein Schuldverhältnis zwischen K und der KSG zustande gekommen?


PD <strong>Dr</strong>. K. <strong>Richter</strong><strong>Fall</strong> 2: <strong>Abgrenzung</strong> Gefälligkeit/<strong>Vertrag</strong>B und S waren in der Polsterwarenfabrik des T beschäftigt. Sie bildeten für den Weg zu ihrer Arbeitsstelleund zurück eine Fahrgemeinschaft. S holte die B in ihrem Pkw morgens zu Hause ab undbrachte sie nach dem Ende der Arbeitszeit wieder zurück. <strong>Die</strong> B beteiligte sich an den Kosten der Smit einem Betrag von monatlich 30 Euro. Am Vormittag des 28. 10. 2007 wurde die B, die zur Arbeiterschienen war, auf ihre Bitte von ihrem Arbeitgeber beurlaubt, weil sie sich wegen des Todes ihresGroßvaters nicht arbeitsfähig fühlte.Während der Frühstückspause fuhr S die B mit dem Pkw des K nach Hause. Auf der Rückfahrt vondort zu ihrer Arbeitsstelle geriet die S mit dem Pkw ohne Beteiligung anderer Verkehrsteilnehmer insSchleudern und stürzte in den Straßengraben. Dabei wurde sie erheblich verletzt. Der Pkw des K erlitteinen Totalschaden. S trat ihre Ansprüche gegen die B an den K ab. Der K verlangt von der B Ersatzder Schäden an seinem Pkw. Er hat Zahlung von 8490,32 Euro gefordert und vorgetragen, die Fahrtsei im Rahmen der zwischen den Arbeitskolleginnen bestehenden Fahrgemeinschaft im ausschließlichenInteresse der B unternommen worden, so dass diese Ersatz für die Unfallschäden leisten müsse.<strong>Die</strong> S sei aus nicht erklärlichen Gründen in einer langgezogenen Linkskurve von der Fahrbahn abgekommen.<strong>Die</strong> B hat sich darauf berufen, die S habe die Fahrt aus reiner Gefälligkeit unternommen.Der Unfall sei von der S grob fahrlässig verschuldet worden, da diese auf gerader Strecke mit demPkw ins Schleudern geraten sei.Ist zwischen S und B ein Schuldverhältnis zustande gekommen?


PD <strong>Dr</strong>. K. <strong>Richter</strong><strong>Fall</strong> 3: Nachbarschaftliches SchuldverhältnisA und B sind Eigentümer der benachbarten Grundstücke B.-Straße 57 und 59 in Düsseldorf. <strong>Die</strong>sewaren bereits seit 1950 mit zwei Häusern bebaut, die eine gemeinsame auf der Grenze stehendeGiebelmauer hatten. 2005 wurde das Haus Nr. 59 durch einen Brand zerstört; das angrenzende, derKlägerin gehörige Haus Nr. 57 und die erwähnte Giebelmauer blieben erhalten. In den Jahre 2005und 2006 baute der damalige Eigentümer des Grundstücks Nr. 59 sein Haus unter Benutzung derGiebelmauer wieder auf. Er ist Anfang 2007 verstorben und von seiner Tochter, der B, beerbt worden.<strong>Die</strong> A behauptet, bei dem Neubau des Nachbarhauses sei die Giebelmauer überlastet worden; daman keine Bodenuntersuchung durchgeführt habe, seien die erforderlichen Gründungsmaßnahmenunterblieben; der Boden habe dem erhöhten <strong>Dr</strong>uck nicht standgehalten, dadurch sei es in ihrem eigenenHause zu Setzungserscheinungen gekommen, und es hätten sich, zumal im Putz und an denTapeten, Risse gebildet. Sie nimmt die B auf Ersatz dieser Schäden aus Schuldverhältnis in Anspruch.Ist zwischen A und B ein Schuldverhältnis zustande gekommen?<strong>Fall</strong> 4: SchuldverhältnisseK handelt gewerblich mit Gold- und Silberschmuckstücken. Er stellte am 7. September 2007 auf derWebsite der eBay International AG (im folgenden: E) ein "Diamanten-Armband ab 1,- EUR" zur Versteigerungein und bestimmte eine Laufzeit für die Internet-Auktion von einer Woche. Privatier B gabam 14. September 2007 mit 252,51 € das höchste Gebot ab, verweigert jedoch die Abnahme undBezahlung des Armbands. K verlangt von B die Zahlung von 252,51 € zuzüglich 11 € Versandkosten,insgesamt 263,51 € nebst Zinsen.Ist zwischen K und B ein Kaufvertrag über die Armbanduhr zustande gekommen?<strong>Fall</strong> 5: FälligkeitIm Jahre 2002 beauftragte der B den K, sein Wochenendhaus mit fünf Nachtstromspeicheröfen undzwei Durchlauferhitzern auszurüsten. <strong>Die</strong> Geltung der VOB/B wurde nicht vereinbart. Der K führte denAuftrag aus. Auf seine Rechnung vom 26. 9. 2002, in der u. a. zwei Nachtstromspeicheröfen sowiezwei Durchlauferhitzer aufgeführt sind, zahlte B am 15. 11. 2002 den Rechnungsbetrag. Er nahm diegesamten Arbeiten spätestens am 30. 9. 2003 ab. Unter dem 29. 7. 2006 erteilte K dem B eine weitereRechnung über 4900 Euro, die sich auf drei weitere Nachtstromspeicheröfen, InstallationsmaterialundMontagearbeiten bezieht. <strong>Die</strong>ses mal zahlte B nicht, so dass K den Betrag mit am 23. 12. 2006beantragten und B am 8. 1. 2007 zugestellten Zahlungsbefehl einklagt. B beruft sich auf Verjährung, Kist der Ansicht, es komme auf den Zeitpunkt der Rechnung an.Mit Recht?


PD <strong>Dr</strong>. K. <strong>Richter</strong><strong>Fall</strong> 6: Fälligkeit/VerfallklauselK ist Kunde bei B, der ein „Fitness-Center“ betreibt. Dessen Einrichtungen stellt sie ihren <strong>Vertrag</strong>spartnerngegen Entgelt zur Verfügung. <strong>Die</strong> entsprechenden Verträge sind formularmäßig gestaltet. Siewerden jeweils für einen längeren, nach Monaten bemessenen Zeitraum, im allgemeinen auf 24 Monatefest abgeschlossen. Für die <strong>Vertrag</strong>sdauer wird zunächst ein Gesamtentgelt festgelegt und imvoraus fälliggestellt. Im folgenden Absatz wird dem <strong>Vertrag</strong>spartner das Recht eingeräumt: „eine monatlicheim voraus jeweils am 1. eines Monats zahlbare Vergütung von ... DM zu bezahlen“. Fernerenthalten die Verträge folgende Formularklausel:1. Kommt der Anmeldende mit einer Monatsrate in Rückstand, ist er verpflichtet, die gesamten für dieRestlaufzeit des <strong>Vertrag</strong>es geschuldeten Monatsbeträge vorzuleisten, die sofort fällig sind.<strong>Die</strong> dritte Monatsrate konnte K wegen einer schweren Grippeerkrankung, die eine stationäre Behandlungerforderte, nicht entrichten. B forderte darauf von K die Zahlung der restlichen Monatsraten. Klehnt ab, er ist der Ansicht, die Verfallklausel Ziff. 1 sei unwirksam.Mit Recht?<strong>Fall</strong> 7: Gegenstand des SchuldverhältnissesAm 6. Juni 2007 bestellte K bei B, die einen Versandhandel mit elektronischen Geräten betreibt, pere-mail einen Camcorder DV Panasonic NV-DS 38 EG zum Preis von 1500 Euro. Am 28. Juni 2007übergab B die ordnungsgemäß adressierte Sendung einem Paketdienst zum Versand an den Kläger.K behauptet, er habe die Ka-mera bis jetzt nicht erhalten. Einen von B vorgelegten Ablieferungsbelegvom 29. Juni 2007 habe er nicht unterschrieben; bei der Unterschrift handele es sich um eine Fälschung.K verlangt von B die Übergabe und Übereignung eines Camcorders des bezeichneten Typs. B machtgeltend, mit der Übergabe der Sendung an den Paketdienst habe sie, da eine Schickschuld vorliegeund damit § 447 BGB anzuwenden sei, das ihrerseits zur Erfüllung Erforderliche getan. K habe dasPaket auch erhalten; die Unterschrift auf dem Ablieferungsbeleg stamme von ihm.Wer hat Recht?


PD <strong>Dr</strong>. K. <strong>Richter</strong><strong>Fall</strong> 8: Gegenstand des SchuldverhältnissesB bestellte bei K Festplatten, die sie umgehend benötigte. K übergab die Ware an die TransportfirmaD. <strong>Die</strong> Festplatten waren während des Transports abhanden gekommen. K, die die Versicherung derFirma D in Anspruch genommen haben hatte, erteilte B eine Gutschrift. K übersandte sechs Wochenspäter dem B eine Ersatzlieferung von Festplatten. B monierte daraufhin bei K die Lieferung nichtbestellter Ware. K begehrt Zahlung des Kaufpreises für die untergegangenen bzw. die ersatzweisegelieferten Festplatten. Mit Recht?<strong>Fall</strong> 9: Gegenstand des SchuldverhältnissesK kaufte von B, einer Automobilherstellerin, einen von ihrer Niederlassung in Leipzig angebotenenGebrauchtwagen zum Preis von 29.000 €. Der Kaufvertrag wurde am 14. März 2006 in der Niederlassungder B in L geschlossen, nachdem K das Fahrzeug dort besichtigt hatte. Der Gesamteindruck,den K bei der Besichtigung von dem Fahrzeug gewonnen hatte, überzeugte ihn, dieses Fahrzeug zukaufen.Das Fahrzeug wurde dem K am 21. März 2006 übergeben. Nachdem K bei einem Werkstattbesucherfahren hatte, dass das Fahrzeug einen erheblichen und nicht fachgerecht reparierten Unfallschadenerlitten habe, beanstandete er dies gegenüber B. Ein daraufhin von B am 29. Januar 2007 in Auftraggegebenes Sachverständigengutachten bestätigte den Verdacht. Es stellte sich heraus, dass diebetreffende Reparatur im September 2002 in der Niederlassung der B in München durchgeführt wordenwar. K verlangte darauf von B die Lieferung eines anderen – funktionell und vertragsmäßiggleichwertigen – Fahrzeugs. B lehnte ab, es sei ihm schlichtweg nicht möglich, eine Ersatz für diesesspezielle Fahrzeug zu besorgen.Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. April 2007 erklärte K sodann den Rücktritt vom Kaufvertrag undverlangte Rückzahlung des Kaufpreises.Mit Recht?


PD <strong>Dr</strong>. K. <strong>Richter</strong><strong>Fall</strong> 10: Geldschuld<strong>Die</strong> - inzwischen verstorbene - Ehefrau C des B beantragte am 15. 12. 2005 ohne Wissen des B überein Kreditvermittlungsbüro bei der K ein Darlehen in Höhe von 12000 Euro. Den „Auszahlungs-Auftrag“ unterschrieb C mit ihrem Namen und - ohne bevollmächtigt gewesen zu sein - mit dem Namendes B. <strong>Die</strong> K überwies daraufhin im Januar 2006 auf das von C angegebene Girokonto des B12000 Euro. Der Darlehensvertrag war wegen überhöhten Zinssatzes nach § 138 BGB unwirksam;dies war der C auch bekannt. Dennoch hob C, die aufgrund einer Kontovollmacht über das Guthabenfür Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfes der Familie verfügen konnte, das Geld ab und verbrauchtees. Ihr Nachlass ist überschuldet. K verlangt von B Rückzahlung des überwiesenen Geldbetrages.Mit Recht?

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