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Vademecum für die Pfarrei - Diözese Bozen-Brixen

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9.5. Freie Mitarbeit ............................................................................................................... 789.6. Klein-Einkommen - Contribuenti minimi ............................................................................ 839.7. Sonderregelung für Chorleiter.......................................................................................... 859.8. Konkrete Umsetzung und Anwendung der Möglichkeiten .... Fehler! Textmarke nicht definiert.9.9. Die <strong>Pfarrei</strong> und wichtige gesetzliche Bestimmungen.......................................................... 10110. BESONDERE BEREICHE................................................................................................. 10510.1. Priesterbesoldung – Lebensunterhalt der Diözesanpriester und der Priestermit diözesanem Auftrag ........................................................................................................... 10610.2. Messstipendium ........................................................................................................... 10710.3. Glockengeläute ............................................................................................................ 10810.4. Konzerte in Kirchenräumen ........................................................................................... 10910.5. Das Testament ............................................................................................................ 1094


16 Die <strong>Pfarrei</strong>buchhaltung wird mittels eines Kassabuches (Journal) odereines edv-gestützten <strong>Pfarrei</strong>rechnungsprogrammes geführt, so dass <strong>die</strong>Einnahmen und Ausgaben aus der <strong>Pfarrei</strong>kasse jederzeit überprüft werdenkönnen.17 Für jeden Buchungsvorgang (Eintrag von Einnahmen oder Ausgaben)gibt es einen Buchhaltungsbeleg, der gesondert und geordnet abgelegtist und auf den durch <strong>die</strong> zugewiesene Buchungsnummer im Kassabuchzurückgegriffen werden kann.18 Die <strong>Pfarrei</strong>rechnungen der letzten Jahre liegen geordnet auf; sie sindmit den erforderlichen Unterschriften sowie mit dem Sichtvermerk desBischöflichen Ordinariates versehen.19 Die <strong>Pfarrei</strong> verfügt über ein Bankkonto, über welches <strong>die</strong> laufendenZahlungen abgewickelt werden. Außer dem Pfarrer hat noch wenigstenseine Vertrauensperson in der <strong>Pfarrei</strong> <strong>die</strong> Zeichnungsberechtigung inne.20 Die Bankkontoausszüge werden regelmäßig eingeholt, kontrolliert undübersichtlich abgelegt.21 Im Pfarrbüro befindet sich <strong>die</strong> Aufstellung der Liegenschaften der <strong>Pfarrei</strong>,wobei wenigstens das amtliche Liegenschaftsverzeichnis mit derAngabe der Bau- und Grundparzellen und <strong>die</strong> entsprechenden Mappenauszügesowie gegebenenfalls <strong>die</strong> Katasterdaten aufliegen.22 Vereinbarungen und Verträge bzgl. Liegenschaften (Miet-, Pacht- Leihverträge)liegen gesondert, geordnet und jeweils griffbereit vor.23 Erklärungen, Vereinbarungen oder Anstellungsverträge bzgl. Personenliegen gesondert, geordnet und jeweils griffbereit auf.24 Wird <strong>die</strong> Arbeit im Pfarrbüro und im Archiv vom Pfarrer einer oder mehrerenPersonen anvertraut, so werden <strong>die</strong>se über ihre Verantwortungunterrichtet, was durch ein eigens Dokument bestätigt wird (Privacy-Erklärung), das vorliegt.25 Die Eheakten, auf deren Vollständigkeit ein besonderes Augenmerk gerichtetwird, liegen gesondert und geordnet unter Verschluss auf.26 Im Pfarrbüro gibt es einen Telefonanschluss, ein Faxgerät und einenAnrufbeantworter.27 Die <strong>Pfarrei</strong> verfügt über einen Internetanschluss und über eine e-mail-Adresse.7


1.2.3. Ordnung halten durch ein überlegtes AblagesystemNeben der Planung, der Einteilung und Organisation des Schreibtisches kommt eineentscheidende Bedeutung der Organisation der Dokumente und Schriftstücke im Pfarrbürozu, denn bis zu ca. 30% der Arbeitszeit können mitunter für <strong>die</strong> Suche nach Unterlagen„vertan“ werden. Dies muss nicht sein, deshalb soll ein durchdachtes Ablagesystembzw. ein Aktenplan vorliegen. Hierzu <strong>die</strong>nt folgende Einteilung als Anregung:1. Rechtlich relevante Dokumente der <strong>Pfarrei</strong>Dokumentation:rechtliche Dokumente (Eintragung der <strong>Pfarrei</strong> in das Register der juristischen Personen,Steuernummer usw.) Pfarrgrenzen,Statistische DatenVerzeichnis der Mitarbeiter/innenPfarrbücher (Matrikenbücher)2. Verkündigung – Katechese – LiturgiePfarrblattVorbereitung auf <strong>die</strong> ErstkommunionVorbereitung auf <strong>die</strong> FirmungLiturgischer Tischkalender – IntentionenverwaltungFeiern im KirchenjahrFeier der SakramenteSegnungen3. PastoralPfarrgemeinderatFamilien – CaritasKirchliche Vereinigungen –PfarrgruppenJugend<strong>die</strong>nstDekanatDiözese – Diözesane Programme usw.4. VerwaltungVermögensverwaltungsrat der <strong>Pfarrei</strong>Inventar: Liegenschaftsverzeichnis –Inventar der unbeweglichen GüterInventar der beweglichen Güter der <strong>Pfarrei</strong>Rechnungswesen – Buchhaltung - <strong>Pfarrei</strong>rechnungBankenVerträge (Miet-, Pacht-, Leihverträge, Versicherungen ...)Mitarbeiter/innen – Angestellte, ehrenamtliche Mitarbeiter/innen mit Vergütungenusw. (Mesner, Organisten usw.)Baulichkeiten/Gebäude: Pfarrkirche, Kirchen, Widum, PfarrheimFriedhof5. VerschiedenesEinzelne Vorhaben – Projekte8


Wichtig ist es, Mitarbeiter/innen in Tätigkeitsbereiche einzuführen, sie dafür auszubildenund für ihre Weiterbildung zu sorgen.1.3.3. Programme und Projekte planen und durchführenPfarrseelsorge geschieht während des Jahres, das durch <strong>die</strong> kirchlichen Feste und Festkreisegeprägt ist. Diese liturgischen Zeiten beinhalten in sich schon ein bestimmtesProgramm. Dazu kommen noch weitere Initiativen, Anliegen und Themen, welche zumTeil in eigenen Projekten verwirklicht werden (Vorbereitung auf <strong>die</strong> Erstkommunion,Firmung, Pfarrwallfahrt usw.)Bei der erfolgreichen Durchführung von Projekten sind folgende Schritte bedeutsam:Konzipieren: Überlegen was, wozu, wie, wann, für wen, mit wem etwas getanwerden soll?Informieren: das Vorhaben „nach innen“ und „nach außen“ bekannt machen.Aktivieren: mögliche Partner und Interessenten ansprechen, ihre Aufmerksamkeitwecken, sie zum Mittun gewinnen.Realisieren: das Vorhaben angehen, das Gesamte in Teile, sinnvolle Einheitenaufgliedern und <strong>die</strong>se umsetzen.Kontrollieren: überprüfen, ob <strong>die</strong> Erwartungen erfüllt, <strong>die</strong> Ziele erreicht wurden,festhalten, was für das nächste Mal bedacht werden sollte.1.3.4. Checklisten erleichtern <strong>die</strong> Planung und <strong>die</strong> DurchführungEine Checkliste ist eine bestimmte Form einer Prüfliste, <strong>die</strong> in der Regel darauf abzielt,zu einer Aufgabe sämtliche Fragen, Aktivitäten und Gesichtspunkte aufzulisten, <strong>die</strong> beider Durchführung zu beachten sind.Muster-Checkliste „Erstkommunion“ 2Was? Datum/Zeitraum Durch wen? okMonate davor1 Namenslisten der Erstkommunionkinder zusammenstellen2 Zum 1. Elternabend einladen3 Arbeitsmaterialien aussuchen und bestellen2 Anregung aus „Handbuch für das Pfarrbüro“, hrsg. vom Berufsverband der Pfarrsekretärinnnen und Pfarrsekretärein der Erzdiözese München und Freising in Zusammenarbeit mit dem Erzbischöflichen Ordinariat,München 2007.10


1.4. Die Quellen der KraftArbeit kann wohl nur dann gut gelingen, wenn <strong>die</strong> notwendige Energie und Kraft gegebensind. Für Menschen, <strong>die</strong> in der Kirche arbeiten, gilt wohl: „Wenn nicht der Herr dasHaus baut, müht sich jeder umsonst, der daran baut.“ (Ps 127)Die Pfarrseelsorge ist in erster Linie ein geistliches Geschehen, es gilt „aus den Quellenzu schöpfen“. Dabei wird jene Energie frei, <strong>die</strong> notwendig ist für kraftvolles Wirken.Solche Quellen sind:1.4.1. Zeit für <strong>die</strong> Erfahrung mit Gott …in der Kultur des persönlichen Gebetes, indem man z.B. einen bewussten Anfangsetzt und sich einstimmt …im gemeinschaftlichen Gebe, das z.B. gerade mit jenen Menschen gepflegt wird,mit denen gemeinsame Verantwortung getragen wird …in den liturgischen Feiern, aus denen z.B. ein Gedanke aus der täglichen Messfeier,ein Bild, eine Begebenheit als Leitmotiv in den Tag mitgenommen werden…in der täglichen Zeit der Stille und der Meditation , etwa 30 Minuten täglich …durch <strong>die</strong> Vertiefung in <strong>die</strong> Heilige Schrift, in der Vorbereitung auf <strong>die</strong> Eucharistiefeieroder im Nachklingen lassen des Tagesevangeliums ....1.4.2. Gespräch über Erlebtes …in der Begegnung mit einem Menschen, der mir sein Leben bzw. dem ich meinLeben anvertraue.als Kraft aus gemeinsamen Erinnerungen und als Zuversicht im vorausschauendenPlanenzum Überprüfen von inneren Leitsätzen, <strong>die</strong> dem Denken, Reden und Handelnoft unbewusst zugrunde liegen und <strong>die</strong> in ihren negativen bzw. positiven Auswirkungenim konkreten Leben bewusst erspürt werden können.1.4.3. Einübung in Großherzigkeit und WeiteDie Freiheit haben, Fehler und Irrtümer zugeben zu könnenDie Großmütigkeit besitzen, den Ärger anderer zu akzeptierenDie Fähigkeit einüben, Kritik anzunehmen, ohne deshalb beleidigt zu sein unddas berechtigte Anliegen aufzugebenDie Weite zu zeigen, <strong>die</strong> offen ist für konstruktive Lösungen und für neue Perspektiven1.4.4. Pausen einlegenmit Rücksicht auf den persönlichen Rhythmus und eine gesunde Lebenskultur sorgenfür eine ausgewogene Tageseinteilungfür Bewegung und Ruhefür ausreichender Schlaffür Erlebnisse in der Natur und in der Gesellschaft mit Menschen11


1.5. Der BriefverkehrDie amtlichen Schreiben der <strong>Pfarrei</strong>, <strong>die</strong> vorwiegend in Briefform erfolgen, sind <strong>die</strong> Visitenkarteder <strong>Pfarrei</strong>. In <strong>die</strong>sem Zusammenhang sei auf <strong>die</strong> folgenden, allgemein verbindlichenRegeln hingewiesen:Der Brief besteht aus dem Briefkopf, der Empfänger-Adresse, dem Datum, dem Bezugszeichen,der Betreffzeile, der Anrede, dem Brieftext, der Grußformel, der Unterschriftund dem eventuellen Hinweis auf Anlagen.Der Briefkopf enthält <strong>die</strong> genaue Bezeichnung der Einrichtung/<strong>Pfarrei</strong> mit dem offiziellenNamen (deutsch/italienisch bzw. in Ladinien: ladinisch/deutsch/italienisch),der Adresse, der Register- und Steuernummer (siehe Schematismus) sowie derTelefon, Fax-Nummer und e-mail-Adresse, sowie gegebenenfalls das Logo der<strong>Pfarrei</strong>. Beispiel: !" #$!%%%&#$'()*!*+*%",(-.Die Empfänger-Adresse wird so positioniert, dass sie auch bei der Verwendung vonFensterkuverts vollständig in das Fenster passt (max. 8 Zeilen)Das Datum und <strong>die</strong> Bezugszeichen (Protokollnummer) stehen am linken Seitenrandunter der Empfängeradresse.Die Betreffzeile ist durch einige Zeilen vom Datum bzw. Bezugszeichen getrennt undgibt in Fettdruck <strong>die</strong> wesentliche Bezeichnung des Inhalts an. Das Wort „Betreff“wird nicht eigens angeführt.Nach zwei Leerzeilen folgt <strong>die</strong> Anrede undNach einer Leerzeile folgt der Brieftext, der in Absätzen gegliedert sein kann, <strong>die</strong> imAbstand von einer Leerzeile getrennt sind.Die Grußformel („Mit freundlichen Grüßen“) wird vom vorangehenden Brieftext abgehoben,wobei anschließend einige Zeilen frei gelassen werden, auf <strong>die</strong> dann <strong>die</strong>Unterschrift und der ausgeschriebene Name und <strong>die</strong> Funktion des Unterschreibendenbzw. der Unterschreibenden folgen.Von allen Schriftstücken (Briefen, Anlagen usw.), <strong>die</strong> von der <strong>Pfarrei</strong> verschickt werden,wird eine Kopie bei den Akten abgelegt.12


!" #$!%%%&#$'()*!*+*%",(-.An dasBischöfliche OrdinariatVerwaltungsamtDomplatz 239100 <strong>Bozen</strong>Andrian, 14. Februar 2009Prot.Nr 07/2009Ansuchen um Sanierung bzw. Restaurierung der PfarrkircheSehr geehrter Leiter des Verwaltungsamtes,in der <strong>Pfarrei</strong> Andrian ist schon seit längerem geplant, <strong>die</strong> Pfarrkirche zum hl. Valentin zu restaurieren. Zu <strong>die</strong>semZweck wurde nach Beratung im Pfarrgemeinderat und im Vermögensverwaltungsrat ein eigenes Baukomiteegebildet, das <strong>die</strong> Vorarbeiten für <strong>die</strong>ses Projekt in Angriff nahm. In der Sitzung des Pfarrgemeinderatesvom 12.12.2008 wurde das Vorhaben, <strong>die</strong> notwendigen Arbeiten und <strong>die</strong> Kosten vom zuständigen Architekt Dr.Heinrich Gasser erläutert; Frau Berta Anrater, <strong>die</strong> Vorsitzende des Baukomitees, gab <strong>die</strong> bis dato vorliegendenInformationen zu den Finanzierungsmöglichkeiten. Nachdem der PGR eine positive Stellungnahme abgegebenhatte, wurde das Projekt mit Kostenaufstellung und Finanzierungsplan sowie <strong>die</strong> inzwischen eingeholten Genehmigungenim Vermögensverwaltungsrat der <strong>Pfarrei</strong> in der Sitzung vom 07.01.2009 behandelt und danneinstimmig beschlossen.Die Sanierung der Pfarrkirche umfasst folgende Gewerke (inklusive Mwstr. siehe beigefügte Unterlagen):a) Einrüstung und Gerüst 23.500,00 Euro Fa. Sparer, Nalsb) Maurerarbeiten 30.000,00 Euro Fa. Huber, Rittenc) Restaurierungen 110.000,00 Euro Fa. Leiter, Branzoll………insgesamt: 163.500,00 Euro (ohne Mwstr.)Diese Kosten können gedeckt werden durch:Eigenmittel der <strong>Pfarrei</strong>Beitrag der GemeindeBeiträge der BankenBeitrag des LandesdenkmalamtesBeitrag der Aut. Provinz <strong>Bozen</strong> LG 27Erwartete Spenden30.000,00 Euro10.000,00 Euro20.000,00 Euro60.000,00 Euro30.000,00 Euro13.500,00 EuroMit dem Ersuchen, <strong>die</strong> Durchführung <strong>die</strong>ses Vorhabens der Sanierung der Pfarrkirche zu genehmigen,verbleibt mit freundlichen GrüßenDer Pfarrer für den Vermögensverwaltungsrat für das BaukomiteeAnlagen: Auszug aus der Sitzungsniederschrift des Pfarrgemeinderates vom 12.12.2008 Auszug aus dem Protokoll des Vermögensverwaltungsrates vom 07.01.2009 Genehmigung des Landesdenkmalamtes und Beitragszusage Schreiben des Landeshauptmannes Kostenvoranschläge13


2. Die <strong>Pfarrei</strong> unter rechtlichen Gesichtspunkten2.1. Kirchenrechtliche und zivilrechtliche Grundlagen2.1.1. Die <strong>Pfarrei</strong> als RechtspersonDie <strong>Pfarrei</strong> ist nach dem Codex des kanonischen Rechtes (CIC) „eine bestimmte Gemeinschaftvon Gläubigen, <strong>die</strong> in einer Teilkirche auf Dauer errichtet ist und derenSeelsorge unter der Autorität des Diözesanbischofs einem Pfarrer als ihrem eigenenHirten anvertraut wird“ (can. 515, § 1). Die rechtmäßig errichtete <strong>Pfarrei</strong> ist nach kanonischemRecht eine juristische Person (can. 515, § 3).Im bürgerlichen Recht wird <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> als Körperschaft bzw. Einrichtung des privatenRechtes eingestuft und behandelt, auch wenn sie öffentliche Interessen vertritt und imkanonischen Recht als öffentlich rechtliche Person errichtet ist.2.1.2. Die <strong>Pfarrei</strong> – eine kirchliche Einrichtung mit zivilrechtlicher Anerkennung in ItalienDer Revisionsvertrag des Laterankonkordates vom 18.02.1984 und das Gesetz vom20.05.1985, Nr. 222 (Disposizioni sugli Enti e Beni ecclesiastici in Italia) sehen <strong>die</strong> zivilrechtlicheAnerkennung der <strong>Pfarrei</strong> als kirchliche Einrichtung vor. Damit wurden <strong>die</strong>bisherigen juristischen Personen „Kirche“ (fabrica ecclesiae – Gotteshausvermögen)und das „Benefizium“ (Güter bzw. Pfründe für den jeweiligen Amtsinhaber z.B. Pfarrer)unterdrückt und deren Vermögen auf <strong>die</strong> neuerrichtete juristische Person der <strong>Pfarrei</strong>bzw. des Diözesaninstituts für den Lebensunterhalt des Klerus (DIUK) bzw. der Diözeseübertragen.Die kanonisch errichteten <strong>Pfarrei</strong>en in der Diözese <strong>Bozen</strong>-<strong>Brixen</strong> sind gemäß Art. 29und Art. 30 des Gesetzes 222/1985 von der Republik Italien als „kirchliche Einrichtungmit zivilrechtlicher Anerkennung“ (ente ecclesiastico civilmente riconosciuto) eingestuft,welche als institutionellen Zwecke jene der Religion und des Kultus verfolgt (Art.7, Abs. 2 Gesetz 121/1985).Als Zwecke der Religion und des Kultus werden jene betrachtet, <strong>die</strong> direkt auf <strong>die</strong> Ausübungdes Kultus, <strong>die</strong> Seelsorge, <strong>die</strong> Aus- und Weiterbildung des Klerus und der Religiosen,<strong>die</strong> Mission, <strong>die</strong> Katechese und <strong>die</strong> christliche Erziehung ausgerichtet sind (Gesetz222/1985, Art. 16). Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung sind <strong>die</strong>se Tätigkeitenjenen der Assistenz- bzw. Wohltätigkeit und der Unterrichtstätigkeit gleichgestellt(Accordo 1984 bzw. Gesetz 121/1985, Art. 7, n.3, Absatz 1).Die kirchlichen Einrichtungen mit zivilrechtlicher Anerkennung können auch Tätigkeitenausüben, <strong>die</strong> von jenen der Religion und des Kultus verschieden sind (Art. 15 Gesetz222/1985): dazu zählen jene der Assistenz bzw. Wohltätigkeit, des Unterrichtes, derErziehung und der Kultur und auf alle Fälle <strong>die</strong> kommerziellen Tätigkeiten oder jene mitGewinnabsicht (Art. 16 Gesetz 222/1985)Legge 121/1985Art. 7. - 1. La Repubblica italiana, richiamandosi al principio enunciato dall'art. 20 Cost., riaffermache il carattere ecclesiastico e il fine di religione o di culto di una associazione o istituzione non possonoessere causa di speciali limitazioni legislative, né di speciali gravami fiscali per la sua costituzione,capacità giuridica e ogni forma di attività.2. Ferma restando la personalità giuridica degli enti ecclesiastici che ne sono attualmente provvisti, laRepubblica italiana, su domanda dell’autorità ecclesiastica o con il suo assenso, continuerà a riconoscerela personalità giuridica degli enti ecclesiastici aventi sede in Italia, eretti o approvati secondo lenorme del diritto canonico, i quali abbiano finalità di religione o di culto. Analogamente si procederàper il riconoscimento agli effetti civili di ogni mutamento sostanziale degli enti medesimi.14


3. Agli effetti tributari gli enti ecclesiastici aventi fine di religione o di culto, come pure le attività direttea tali scopi, sono equiparati a quelli aventi fine di beneficenza o di istruzione. Le attività diverse daquelle di religione o di culto, svolte dagli enti ecclesiastici, sono soggette, nel rispetto della struttura edella finalità di tali enti, alle leggi dello Stato concernenti tali attività e al regime tributario previsto perle medesime.4. Gli edifici aperti al culto, le pubblicazioni di atti, le affissioni all’interno o all'ingresso degli edifici diculto o ecclesiastici, e le collette effettuate nei predetti edifici, continueranno ad essere soggetti al regimevigente.5. L'amministrazione dei beni appartenenti agli enti ecclesiastici é soggetta ai controlli previsti dal dirittocanonico. Gli acquisti di questi enti sono pero soggetti anche ai controlli previsti dalle leggi italianeper gli acquisti delle persone giuridiche.6. All'atto della firma del presente Accordo, le Parti istituiscono una Commissione paritetica per laformulazione delle norme da sottoporre alla loro approvazione per la disciplina di tutta la materia deglienti e beni ecclesiastici e per la revisione degli impegni finanziari dello Stato italiano e degli interventidel medesimo nella gestione patrimoniale degli enti ecclesiastici. In via transitoria e fino all'entrata invigore della nuova disciplina restano applicabili gli art. 17, comma terzo, 18, 27, 29 e 30 del precedentetesto concordatario.Legge 222/1985Art. 15. - Gli enti ecclesiastici civilmente riconosciuti possono svolgere attività diverse da quelle di religioneo di culto, alle condizioni previste dall'art. 7, n. 3, secondo comma, dell'accordo del 18 febbraio1984.Art. 16. Agli effetti delle leggi civili si considerano comunque:a) attività di religione o di culto quelle dirette all'esercizio del culto e alla cura delle anime, alla formazionedel clero e dei religiosi, a scopi missionari, alla catechesi, all'educazione cristiana;b) attività diverse da quelle di religione o di culto quelle di assistenza e beneficenza, istruzione, educazionee cultura e, in ogni caso, le attività commerciali o a scopo di lucro.Die einzelnen <strong>Pfarrei</strong>en sind im Register der Juristischen Personen mit eigener Nummer(Reg.Nr.) und der Angabe des jeweiligen gesetzlichen Vertreters eingetragen (Prov.<strong>Bozen</strong>: beim Regierungskommissariat). Dadurch wird nachgewiesen, dass <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong>als juristische Person mit zivilrechtlichen Wirkungen rechtlich geschäftsfähig ist: siekann durch ihren gesetzlichen Vertreter Vermögen erwerben, besitzen, verwalten undveräußern, Verträge abschließen, kaufen und verkaufen, Schenkungen, Erbschaftenund Legate annehmen und verschiedene Tätigkeiten mit den daraus folgenden rechtlichenWirkungen ausüben. IMA 97 -101Die offizielle Bezeichnung der <strong>Pfarrei</strong> (z.B. „<strong>Pfarrei</strong> zum hl. Valentin in Andrian“ ist immerdann zu verwenden, wenn es um offizielle und amtliche Vorgänge (Verträge, Bestätigungenusw.) geht.2.1.3. Das Statut der <strong>Pfarrei</strong>?Ein eigenes Statut der <strong>Pfarrei</strong> ist auf Grund der kanonischen Bestimmungen nicht vorgesehen.Bei der <strong>Pfarrei</strong> genügt der Hinweis auf <strong>die</strong> Ausführungsbestimmungen zumGesetz vom 20.05.1985 Nr. 222, wo es im D.P.R 33/87, art. 15, Abs. 2 heißt: „Per glienti facenti parte della costituzione gerarchica della Chiesa lo statuto è sostituito daldecreto canonico di erezione da cui risultino la denominazione, la natura e la sededell’ente.”Gemäß art. 5, Abs. 2 des Gesetzes 222/1985 wird im Bedarfsfalle vom Ordinarius eineentsprechende Bestätigung ausgestellt, dass <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> kanonisch errichtet und zivilrechtlichanerkannt ist und wer als gesetzlicher Vertreter mit welchen Befugnissenausgestattet ist.15


2.1.4. Die gesetzliche Vertretung der <strong>Pfarrei</strong>Der gesetzliche Vertreter der <strong>Pfarrei</strong> ist der vom Bischof rechtmäßig ernannte Pfarrer(can. 532). Er verwaltet <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> gemäß den kanonischen Bestimmungen (vor allemcan. 1281 – 1288) und den diözesanen Weisungen. Der Pfarrer vertritt <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> undist gemäß can. 1279 §1 vor dem Gesetz (vor dem Bischof, den kirchlichen und zivilenöffentlich-rechtlichen Institutionen) der einzige Verantwortliche im liturgischsakramentalen,verkündigungsmäßigen, karitativen, verwaltungsmäßigen und strafrechtlichenBereich. Er ist der Verwalter (amministratore unico) der beweglichen Güter(Bank- Postkontokorrent, Sparbücher, Gegenstände usw.) sowie der unbeweglichenGüter (Kultusgebäude, Liegenschaften usw.), welche auf <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> geschrieben sindbzw. ihr gehören. IMA 102Bei seinem Amtsantritt muss der Pfarrer vor dem Ordinarius oder dessen Beauftragteneinen Eid leisten, <strong>die</strong> Verwaltungsaufgaben gut und getreu zu erfüllen (can. 1283, 1°).Werden einem Pfarrer mehrere <strong>Pfarrei</strong>en anvertraut, ist er für jede einzelne der gesetzlicheVertreter und verwaltet jede <strong>Pfarrei</strong> auf getrennte Weise. Wird eine odermehrere <strong>Pfarrei</strong>en „in soldium“ anvertraut (can.517 § 1), dann ist der Moderator dergesetzliche Vertreter der <strong>Pfarrei</strong>en. IMA 103Wird für eine <strong>Pfarrei</strong> kein eigener Pfarrer ernannt oder wird hinsichtlich der Vermögensverwaltungeine andere Lösung gefunden, so wird vom Diözesanordinarius einePerson bestimmt, welche mit der gesetzlichen Vertretung der <strong>Pfarrei</strong> und der Verwaltungdes Pfarrvermögens unter Wahrung der kanonischen und zivilrechtlichen Bestimmungenbetraut wird.Wird eine vom gesetzlichen Vertreter der <strong>Pfarrei</strong> verschiedene Person mit der Vertretungder <strong>Pfarrei</strong> in bestimmten Rechtsgeschäften betraut, bedarf sie eines eigenenMandates (Procura, Delega), ausgestellt vom gesetzlichen Vertreter der <strong>Pfarrei</strong>.2.1.5. Der Handlungsspielraum in der pfarrlichen Verwaltung und <strong>die</strong> Aufsicht des OrdinariusKirchliche Körperschaften haben bei aller Autonomie aber auf Grund der Zweckbestimmungder kirchlichen Güter (c. 1254 §2) einen Handlungsspielraum, der gewisseGrenzen hat und der durch <strong>die</strong> übergeordnete Autorität zu überwachen ist (c. 1276).Diese Bestimmung ist auch im Accordo di Villa Madama verankert (L. 121/1985, Art. 7,Abs. 5).Nicht nur hinsichtlich der Verkäufe ist <strong>die</strong> Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Ordinarius,bzw. zuständige kirchliche Autorität) erfordert, sondern auch hinsichtlich derAnkäufe sowie bei Schenkungen und Erbschaften (vgl. diözesane Bestimmungen deraußerordentlichen Rechtsgeschäfte) muss <strong>die</strong> gesetzliche Bestimmung L. 222/1985,art. 18 (kanonische Kontrolle, Sichtvermerk) eingehalten werden. Die einst vorgesehenestaatliche Genehmigung (vgl. L. 121/85, Art. 7, Abs. 5 bzw. L. 222/1985, Art. 17)wurde mit L. 127/1997 abgeschafft.Für <strong>die</strong>se und andere Rechtsgeschäfte, welche zu den Akten der außerordentlichenVerwaltung gehören, ist <strong>die</strong> schriftliche Ermächtigung des Ordinarius bzw. der zuständigenAutorität erfordert (v. 1281 §1). Somit wird sich z.B. der Notar vergewissern,dass nicht nur <strong>die</strong> Bestätigung der rechtlichen Vertretung einer kirchlichen Körperschaftdurch den Auszug aus dem Register der juristischen Personen, das nun beimRegierungskommissariat geführt wird, vorliegt, sondern dass ebenso <strong>die</strong> Ermächtigung16


und der Sichtvermerk des Diözesanordinarius zur Rechtssicherheit angefordert bzw.angebracht wird, bevor dem Grundbuch der Vertrag zur Verbücherung vorgelegt wird.Hinsichtlich der Veräußerungen und der Rechtsgeschäfte, welche den Vermögensstandbeeinträchtigen, sind bestimmte Wertgrenzen gemäß cc. 1277,1281 §2 und 1292 zubeachten. Die untere Wertgrenze für den Verkauf von kirchlichen Gütern, <strong>die</strong> zumStammvermögen (vgl. 1291) gehören und somit von der zuständigen Autorität zu genehmigensind, wurde von der CEI mit 250.000,00 Euro festgelegt (Beschluss n. 20,ajourniert am 27.03.1999): <strong>die</strong> obere Wertgrenze ist mit einer Million Euro fixiert, sodass bei deren Überschreiten zudem <strong>die</strong> Genehmigung des Hl. Stuhls einzuholen ist.Für Veräuß0erungen bis zu 250.000,00 Euro liegt es im Ermessen des Diözesanbischofs,spezielle Regelungen festzusetzen (vgl. Akte der außerordentlichen Verwaltung).Ebenso gibt es bzgl. der heiligen Bilder bzw. heilige Sachen (cc. 1171; 1269) spezielleBestimmungen: 1189, 1190; 1239; 1292 §2.2.2. Dienste und Ämter in der pfarrlichen Seelsorge – TerminologieIn der Seelsorge, <strong>die</strong> seit dem II. Vatikanischen Konzil verstärkt als eine Aufgabe desganzen Volkes Gottes angesehen wurde, entwickelte sich das Konzept der „Seelsorgein gemeinsamer Verantwortung“, in der sich verschiedene Aufgaben, Dienste und Ämterunterscheiden lassen, <strong>die</strong> von verschiedenen Personen wahrgenommen werden.Um in dem Fluß der Entwicklung eine gewisse Orientierung und Rechtssicherheit zubringen, wurden <strong>die</strong> Bezeichnungen im Sinne einer Sprachreglungen konkreter zu fassenversucht (Vgl. Folium Diœcesanum 45 (2009) 400f und Folium Diœcesanum 45(2009) 470):BezeichnungPfarrerKooperatorModeratorPfarrer „in solidum“PfarrseelsorgerErklärungDer Priester, dem <strong>die</strong> Seelsorge in einer <strong>Pfarrei</strong> unterder Autorität des Bischofs übertragen ist (vgl. Can.519).Der Priester, der als Mitarbeiter des Pfarrers mit ihmund unter seiner Autorität in der Pfarrseelsorge mitwirkt(vgl. Can. 545-552).Der Priester, dem als Leiter eines Priesterteams, <strong>die</strong>Seelsorge „in solidum“ in einer oder in mehreren<strong>Pfarrei</strong>en anvertraut ist (vgl. Can 517 §1), bzw. jenerPfarrer, dem <strong>die</strong> Leitung einer Seelsorgeeinheitübertragen ist, in der auch noch andere Priester alsPfarrer wirken.Der Priester, der in einem Priesterteam <strong>die</strong> Seelsorgein einer oder mehreren <strong>Pfarrei</strong>en wahrnimmt (vgl.Can. 517 §1).Der Priester, der in einer vakanten <strong>Pfarrei</strong> mit Pfarrverantwortlichen<strong>die</strong> Seelsorge leitet (vgl. Can. 517§2).Pfarrverantwortliche/-r Person (eine oder mehrere), <strong>die</strong> gemäß Can. 517 §2nach vorheriger Anhörung des Pfarrgemeinderatesund des Vermögensverwaltungsrates mit gewissen,grundsätzlichen Verantwortungen in der <strong>Pfarrei</strong> vomDiözesanbischof beauftragt wird.17


SeelsorgerPfarrgemeinderatVermögensverwaltungsratSeelsorgeeinheit<strong>Pfarrei</strong>enratVerwalter/in in der <strong>Pfarrei</strong>und/oder SeelsorgeeinheitPastoralteamDer Priester, der aus Alters- oder anderen Gründen<strong>die</strong> Pfarrverantwortung abgegeben hat, aber trotzdemin der Seelsorge (in der <strong>Pfarrei</strong>, in der Seelsorgeeinheitoder im Dekanat) mitarbeitet.(detaillierte Hinweise in: FDBB 2011, 197-204)Das Gremium in der <strong>Pfarrei</strong>, dessen Mitglieder zusammenmit dem Pfarrer und jenen, <strong>die</strong> von Amtswegenan der pfarrlichen Seelsorge Anteil haben, zurFörderung der pastoralen Tätigkeiten mithelfen (vgl.Can 536).Das Gremium, das in jeder <strong>Pfarrei</strong> eingerichtet istund gemäß den vom Diözesanbischof festgesetztenNormen dem Pfarrer bei der Verwaltung des Pfarrvermögenshilft (vgl. Can. 537).Zusammenschluss mehrerer benachbarter <strong>Pfarrei</strong>endurch Dekret des Bischofs (Vgl. can. 374 §2).Das Gremium, das aus Vertreter/innen der <strong>Pfarrei</strong>eneiner Seelsorgeeinheit besteht und das <strong>die</strong> Zusammenarbeitder <strong>Pfarrei</strong>en fördert sowie gemeinsamepastorale Initiativen in der Seelsorgeeinheit plantund durchführt.Person (eine oder mehrere), <strong>die</strong> mit Verwaltungsaufgabenin der <strong>Pfarrei</strong> und/oder in der Seelsorgeeinheitbeauftragt wird.Die Gruppe jener Personen, <strong>die</strong> dem Pfarrer dabeihelfen, <strong>die</strong> Beschlüsse des Pfarrgemeinderates bzw.des <strong>Pfarrei</strong>enrates umzusetzen. Es kann in der <strong>Pfarrei</strong>und/oder in der Seelsorgeeinheit eingerichtetwerden.2.3. Die pfarrlichen Gremien2.3.1. Der Vermögensverwaltungsrat der <strong>Pfarrei</strong>Die Einsetzung eines Vermögensverwaltungsrates (VVR) in jeder <strong>Pfarrei</strong> ist gesetzlichvorgeschrieben (can. 537).Zusammensetzung, Aufgaben usw. sind durch <strong>die</strong> diözesanen Bestimmungen in denStatuten, Geschäftsordnung bzw. Richtlinien festgelegt vgl. FDBB 37(2001) 432ff. IMA 105.2.3.2. Der Pfarrgemeinderat der <strong>Pfarrei</strong>Der Pfarrgemeinderat (PGR) ist jenes Gremium in der <strong>Pfarrei</strong>, das zusammen mit demPfarrer <strong>die</strong> Situation der Seelsorge wahrnimmt, sie im Licht des Evangeliums beurteiltund daraus seelsorgliche Initiativen entwickelt. Statuten und Geschäftsordnung sindveröffentlicht in FDBB 37 (2001) 420ff.2.3.3. Die Zusammenarbeit zwischen Vermögensverwaltungsrat und PfarrgemeinderatDer Pfarrgemeinderat hat in den wichtigeren Verwaltungsangelegenheiten der <strong>Pfarrei</strong>das Recht, seine Meinung bzw. eine Stellungnahme einzubringen, so vor allem bei Personalanstellungen,Neubauten, Vergrößerungen von Gebäuden, größeren Restaurierungen,Verkäufen oder Ankäufen von Liegenschaften (siehe PGR-Statut II.A. 3).18


Allerdings liegt <strong>die</strong> letzte Entscheidung in der <strong>Pfarrei</strong> in <strong>die</strong>sen Fragen beim Vermögensverwaltungsrat,der <strong>die</strong> Stellungnahme des Pfarrgemeinderates einholen und würdigenmuss, bevor ein definitiver Beschluss im Vermögensverwaltungsrat gefasst wird(VVR-Statut Art. 8 und Art. 9). Dieser Beschluss muss dann aber noch vom BischöflichenOrdinariat bestätigt werden, so dass er rechtskräftig wird. Dazu ist es notwendig,dass ein entsprechendes Ansuchen an das Bischöfliche Ordinariat geschickt wird, dem<strong>die</strong> Protokollauszüge der pfarrlichen Gremien sowie <strong>die</strong> übrigen Unterlagen (Gutachten,Genehmigungen, Schätzungen, Technische Berichte, Kostenberechungen, Finanzierungsplanusw.) beigelegt sind.Die einzelnen Abläufe in der Zusammenarbeit zwischen PGR und VVR, wie sie sich ausden geltenden Statuten des PGR, des VVR, der Geschäftsordnung sowie aus den Richtlinienfür <strong>die</strong> ordentliche und außerordentliche Vermögensverwaltung ergeben, könnenübersichtsmäßig folgendermaßen dargestellt werden:Bereiche1. Festlegung von Aufgaben undZuständigkeitenZuständige GremienPGR VVR Bischöfl. Ordinariat* Wahl / Bestellung* Wahl / Bestellungdes/der g.f. Vorsitzenden des/der stellv. Vorsitzendendes Schriftführer/in usw. des Schriftführersgemäß Art. 14, 15, 21 und gemäß Art. 4Mitteilung der beauftragtenGeschäftsordnung Nr. 6) * Bestellung des/der VerantwortlichenPersonen an das Bischöfl.für <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong>buch-Ordinariathaltung (mit ZeichnungsberechtigungSeelsorgeamtbei der Bank)Verwaltungsamt* Festlegung sonstiger Zuständigkeitsbereiche(Liegenschaften,Sanierungen, Versicherungenusw.)2. Jahresplanung - Planung undUmsetzung seelsorglicher Initiativenund ProgrammMeinungsbildungKonkretisierung der Initiativenpastorale Jahresplanung(Art. 8/b)Information an den VVR Gemeinsame Absprache mitVVR(BeschlüsseWirtschaftliche JahresplanungÜberlegungen zur Finanzierungder einzelnen InitiativenGemeinsame Absprache mitPGR(Art. 7/a)Beschlüsse3. Jahresabrechnung Art. 10/e – Abgabe einerStellungnahme für <strong>die</strong> Genehmigungim VVR4. Jährlicher Tätigkeitsbericht Art. 24 - Pfarrversammlungoder geeignete Information5. Berücksichtigung der sozialenund pastoralen Bedürfnisse der<strong>Pfarrei</strong>, der Diözese im Rahmender Vermögensverwaltung6. Beauftragung von ehrenamtlichenpastoralen Mitarbeitern7. Aufnahme von Angestellten mitArbeitsvertrag8. Neubau, Zubau und Umbau vonpfarrlichen GebäudenArt. 10/d –PGR gemeinsam mit VVREinholen von Informationenbeim SeelsorgeamtArt. 8/aEinholen von Informationenbeim Seelsorgeamt - GutachtenArt. 10/c – Entscheidung inZusammenarbeit mit demVVRArt. 10/b – StellungnahmeProtokoll an VVRArt. 7/e – Überprüfung derRechnungsbücher der <strong>Pfarrei</strong>mit der entsprechenden Dokumentationund Genehmigungder Abrechnung innerhalb des30. Juni Art. 12 – einmal im Jahr zurKenntnis an den PGR sowie an<strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> in angemessenerForm (Pfarrbrief oder ….)Art. 8/c – VVR gemeinsam mitPGREinholen von Informationenbeim VerwaltungsamtArt. 8/b - Entscheidung in Zusammenarbeitmit dem PGR!Einholen von Informationenbeim VerwaltungsamtArt. 8/b - Entscheidung in Zusammenarbeitmit dem PGR!Einholen der InformationenErste Meinungsbildung"Art. 8/a und 9 – Beschlussfassungund Weiterleitung an dasDie vom VVR genehmigteAbrechnung wird beim Ordinariatin zweifacher Ausfertigunghinterlegt, zusammenmit den SpezifikationenÜberweisung derÜberpfarrlichen Kirchensammlungen(Prospectus)InformationErklärung bzgl. ehreamtlichenDienstInformation - BeratungKenntnisnahmeGenehmigung(außerord. Verwaltung Nr.15)Einholen von Information19


9. Verkauf/Tausch von Liegenschaften(Immobilien) unabhängigvom WertArt. 10/b – Stellungnahmemit Protokoll an den VVR !Bisch. Ordinariat !Nach der Genehmigung Durchführungdes VorhabensEinholen der InformationenErste Meinungsbildung"Art. 9 – Beschlussfassung undWeiterleitung an das Bisch. OrdinariatNach der Ermächtigung Durchführungdes AktesÜberprüfungGenehmigung"ÜberprüfungGenehmigung –Ermächtigung(Art. 18 des Ges.222/1985)10. Verkauf von Gegenständen miteinem Wert von über 50.000 Euro(Außerordentl. Verwaltung Nr. 2)11. Anschaffungen im größerenAusmaß(Außerordentl. Verwaltung Nr. 5)12. Verträge und Vereinbarungen(Miete, Pacht, Leihe, Versicherungenusw.)* Darlehen, Bankkredite usw.* Einräumung von Fruchtgenuss,Überbaurecht, Servitut,Erbpacht, Ablöse von im Grundbucheingetragenen Reallastenund Realrechten, Hypotheken,Pfand und Bürgschaften* Annahme von Schenkungen,Erbschaften(Außerordentl. Verwaltung Nr.3, Nr. 4, Nr. 7 und Nr. 13)13. Änderung der Zweckbestimmungvon Liegenschaften (vonWiese in Wald oder von Widumin Gasthaus …..)Art. 10/b – Stellungnahmemit Protokoll an den VVR Im Sinne von Art. 10/b –Stellungnahmemit Protokoll an den VVR --------Information------InformationEinholen der Informationen(bei Kunstwerken Vorkaufsrechtder Aut. Provinz)Erste MeinungsbildungArt. 9 – Beschlussfassung undWeiterleitung an das Bisch. OrdinariatNach der Ermächtigung Durchführungdes VorhabensEinholen der InformationenErste MeinungsbildungArt. 9 – Beschlussfassung undWeiterleitung an das Bisch. OrdinariatNach der Ermächtigung Durchführungdes VorhabensEinholen der InformationenMeinungsbildungArt. 9 – Beschlussfassung undWeiterleitung an das Bisch. Ordinariat!Nach der Genehmigung bzw.Ermächtigung Durchführungdes VorhabensEinholen der Informationen(Bauamt Gemeinde)MeinungsbildungArt. 9 – Beschlussfassung undWeiterleitung an das Bisch. Ordinariat!Nach der Ermächtigung offiziellerAntragÜberprüfung –GenehmigungÜberprüfungGenehmigungÜberprüfungGenehmigungErmächtigung(Art. 18 des Ges.222/1985)Information beim Bischöfl.Ordinariat, VerwaltungsamtGenehmigung -Ermächtigung(Art. 18 des Ges.222/1985)"14. Annahme oder Verzicht aufSchenkungen, Erbschaften sowieLegaten ------InformationEinholen der Informationen(Testament usw.)Kontakt mit NotarMeinungsbildungArt. 9 – Beschlussfassung undWeiterleitung an das Bisch. Ordinariat!Offizielle Annahme/Verzichtüber NotarInformation beim Bischöfl.Ordinariat, VerwaltungsamtGenehmigung –Ermächtigung(Art. 18 des Ges.222/1985)"15. Andere Rechtsgeschäfte der außerordentlichenVerwaltung- Unternehmerischen Tätigkeit- ONLUS-Tätigkeit- Gerichtsverfahren- Aufnahme von Personen inkirchliche Strukturen ohne Vertrag------InformationEinholen der InformationenMeinungsbildungArt. 9 – Beschlussfassung undWeiterleitung an das Bisch. Ordinariat!Durchführung der erforderlichenformellen SchritteInformation VerwaltungsamtGenehmigung -Ermächtigung(Art. 18 Ges. 222/1985)"20


Genehmigung: Mit Schreiben des Bischöfl. Ordinariates, Verwaltungsamt, wird nach der positivenÜberprüfung (oder nach Beschluss im Diözesanen Vermögensverwaltungsrat)<strong>die</strong> Zustimmung zur Durchführung des Vorhabens erteilt.Ermächtigung: der gesetzliche Vertreter der <strong>Pfarrei</strong> (Pfarrer) muss mit einem eigenenSchreiben (Dekret) des Diözesanordinarius (Generalvikar) autorisiert bzw.ermächtigt werden, einen Rechtsakt (mit seiner Unterschrift) zu setzen, sodass <strong>die</strong>ser gemäß Art. 18 des L. 222/20.05.1985 rechtswirksam ist.2.3.4. Das Protokoll – Die SitzungsniederschriftVon den Sitzungen, vor allem von jenen des Pfarrgemeinderates und des Vermögensverwaltungsrates,sind Niederschriften anzufertigen, in denen <strong>die</strong> Tagesordnungspunkte,<strong>die</strong> wichtigsten vorgebrachten Meinungsäußerungen und Argumente sowie <strong>die</strong> Beschlüssefestgehalten werden, um auf <strong>die</strong>se Weise Rechtssicherheit zu schaffen. Eswerden also keine Verlaufsprotokolle sondern vornehmlich Ergebnisprotokolle angefertigt,welche <strong>die</strong> Inhalte und <strong>die</strong> Beschlüsse einer Zusammenkunft dokumentieren.Das Protokoll wird vom Schriftführer bzw. der Schriftführerin etwa in folgender Weiseverfasst:Pfarrgemeinderat der <strong>Pfarrei</strong> …..Protokoll der Sitzung vom 28.02.2009Zeit: 18:00 Uhr bis 19:30 UhrOrt: Sitzungsraum des WidumsAnwesend: Hochw. Herr Pfarrer Andreas Hofer, PGR-g.f. Vorsitzende Anna WegerPGR-Räte: Sonja Huber, Franz Peintner ….Abwesend (entschuldigt): Helga Auer1. Genehmigung des Protokolls 2009/01Das Protokoll 2009/01 der Sitzung vom 15.01.2009 wird einstimmig genehmigt.2. Projekt: Sanierung des Pfarrturms (vgl. Sitzung vom 10.12.2008, Top. 3)Wie bei der letzten Sitzung des Pfarrgemeinderates besprochen, sollte bis zum Abgeben der erforderlichenStellungnahme des Pfarrgemeinderates zum Restaurierungsvorhaben noch <strong>die</strong> Frage der Kosten und dermöglichen Finanzierungsbeihilfen genauer geklärt werden. …..Beschluss: Dem Vorhaben zur Sanierung des Pfarrturms wird mehrheitlich zugestimmt: 4 dafür, 1 dagegen,1 Enthaltung.3. …..4. AllfälligesNachdem keine weiteren Wortmeldungen sind, wird <strong>die</strong> Sitzung um 19:30 Uhr geschlossen.Für das ProtokollBernhard Feichter3. Die Pfarrbücher – MatrikenbücherGemäß can. 535 ist jeder Pfarrer als kirchlicher Urkundsbeamter verpflichtet, <strong>die</strong>Pfarrmatriken sowie jene von der Bischofskonferenz und vom Diözesanbischof vorge-21


schriebenen Bücher zu führen, <strong>die</strong> entsprechenden Eintragungen vorzunehmen und <strong>die</strong>Bücher sorgfältig und sicher aufzubewahren.3.1. Die Matrikenbücher – <strong>die</strong> Pfarrbüchera) Taufbuch (can. 535 CIC): Das Taufbuch ist das „Personenstandsbuch“ derChristgläubigen und ist stets auf dem neuesten Stand zu halten; das bedeutet,dass der Pfarrer alles einzutragen hat, was den kanonischen Stand derChristgläubigen betrifft: Taufe, Firmung, allfälliger Rituswechsel, Eheschließung(mit Ausnahme der Gewissensehe (in favorem fidei) gemäß can. 1133 CIC),Adoption, Empfang der Weihe, Ablegung der ewigen Ordensprofess, Austritt ausder Kirche.Bei der Ausstellung eines Taufscheines für Ehezwecke oder Weihe müssen <strong>die</strong>sebesonderen Eintragungen ausdrücklich vermerkt werden.b) Firmbuch (vgl. Beschluss der CEI Nr. 6)c) Ehebuch (can. 535, § 1)d) Totenbuch (can. 535, § 1)e) Buch der Katechumenen (can. 788, § 1);in unserer Diözese bisher nicht verpflichtend vorgeschrieben.Hinweise zur Führung der Matrikenbücher finden sich im Folium Diœcesanum 44(2008) S. 8 - 40.Diese Hinweise sind in einer eigenen Broschüre veröffentlicht (Suppl. FDBB Juni2009).3.2. Weitere pfarrliche Bücher3.2.1. Vorgeschriebene Bücherf) Messen-Register – Intentionenbuch (can. 958, § 1)g) Register der Legate (vgl. can. 1307 CIC, vgl. Beschluss der CEI Nr. 6).h) Rechnungsbuch (can. 1307)Ein- und Ausgänge (can. 1284, § 2, 7°)i) Register der kirchlichen Güter der <strong>Pfarrei</strong> (vgl. Beschluss der CEI Nr. 6)j) Inventar der beweglichen Güter der <strong>Pfarrei</strong> IMA 1113.2.2. Bücher der Gremienk) Protokoll-Buch des Pfarrgemeinderatesl) Protokoll-Buch des Vermögensverwaltungsrates3.2.3. Empfohlene Bücherm) Pfarrchronik (vgl. Beschluss der CEI Nr. 7)n) Register des „Personenstandes“ der <strong>Pfarrei</strong> (vgl. Beschluss der CEI Nr. 7)o) Register der Erstkomunikanten (vgl. Beschluss der CEI Nr. 7)22


Es ist unbedingt notwendig, dass <strong>die</strong> (vorgeschriebenen) Bücher in der jeweiligen <strong>Pfarrei</strong>vorhanden und griffbereit sind. Sollte ein Pfarrer für zwei oder mehr <strong>Pfarrei</strong>en verantwortlichsein, dann sollten <strong>die</strong> pfarrlichen Bücher einer <strong>Pfarrei</strong> nicht auf Dauer in eineranderen <strong>Pfarrei</strong> aufbewahrt werden, außer <strong>die</strong> entsprechenden Umstände gebietenes.3.3. Akten – DokumentationenUnter Akten werden vor allem Schriftstücke verstanden, <strong>die</strong> sich auf folgende Vorgängebeziehen und <strong>die</strong> gewöhnlich durch eigene Aktennummern bzw. Protokollnummernals zusammengehörig identifiziert sind:a) Stiftungenb) Verträge (Pacht- Miet-, Kauf-, Tauschverträge usw.)c) Anstellungsverträged) Versicherungen (Brandschutz, Haftpflicht, Unfallversicherung usw.)e) <strong>Pfarrei</strong>rechnungenf) Steuerrechtliche Dokumente (Rechnungen, Steuererklärungen,g) Dokumente bzgl. Liegenschaften wie Verkauf, Ankauf, Tausch, Schenkungen,Erbschaften, Bauprojekte usw.3.4. PfarrsiegelJede <strong>Pfarrei</strong> besitzt ihr eigenes Siegel, mit dem alle Dokumente und Schriftstücke, welchevom Pfarrer oder seinem Delegierten unterschrieben sind, besiegelt werden. Dasselbegilt für alle Akten, denen formalrechtliche Bedeutung zukommt.Siegelführungs- und verwendungsberechtigt ist grundsätzlich nur der Pfarrer als gesetzlicherVertreter der <strong>Pfarrei</strong>. „Im Auftrag“ des Pfarrers kann <strong>die</strong>se im rein innerkirchlichenBereich wohl auch jenen, <strong>die</strong> in einem besonderen Auftrag handeln, übertragensein, allerdings gegenüber Dritten (Behörden, öffentliche Stellen, bei rechtlichrelevanten Vorgängen usw.) dürfte das Siegel nur vom Pfarrer als gesetzlichem Vertretergenutzt bzw. zusammen mit dessen Unterschrift verwendet werden.Bei längerer Abwesenheit des Pfarrers ist <strong>die</strong> dafür in Absprache mit dem Ordinariusbestellte Person zuständig.3.5. Folium Diœcesanum Bauzanense-Brixinense – Amtsblatt der Diözese <strong>Bozen</strong>-<strong>Brixen</strong>Das „Folium Diœcesanum“ ist das offizielle Amtsblatt der Diözese und <strong>die</strong>nt in ersterLinie für <strong>die</strong> Promulgation bzw. Veröffentlichung der Gesetze und rechtlichen Bestimmungendes Diözesanbischof für <strong>die</strong> Diözese. Gemäß can. 8 treten <strong>die</strong> Partikulargesetzeseinen Monat nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft, falls im Einzelfallnicht ein anderer Termin bestimmt wird.Die aktuell geltenden Richtlinien zum Bezug des Folium Diœcesanum (FDBB 2007, 9)sehen vor:a) Alle Diözesanpriester und Diakone sind grundsätzlich verpflichtet, das Folium Dioecesanumpersönlich zu beziehen; ausgenommen sind jene, <strong>die</strong> es bereits amtlichzur Verfügung haben.23


) Ebenso sind alle dem Bischof unterstellten kirchlichen Einrichtungen (<strong>Pfarrei</strong>en, Ordinariatssämter,Seminarien, diözesane Bildungshäuser usw.) verpflichtet, das Diözesanblattzu beziehen.c) Den Vorsitzenden des Pfarrgemeinderates und den stellvertretenden Vorsitzendendes Vermögensverwaltungsrates der <strong>Pfarrei</strong> ist der Zugang zum Folium Dioecesanumzu empfehlen und zu ermöglichen.d) Hinsichtlich der Aufbewahrung wird festgehalten:* Für <strong>die</strong> Dekanatssitze und <strong>die</strong> größeren <strong>Pfarrei</strong>en sowie für das Bischöfliche Ordinariatund Seminarbibliotheken besteht <strong>die</strong> Pflicht, das Folium Dioecesanum zeitlichunbegrenzt aufzubewahren. Dies geschieht in gebundener Form, um Verluste einzelnerHefte zu vermeiden und auch später einen griffbereiten Zugang zum Diözesanblattzu ermöglichen.* Für <strong>die</strong> anderen kirchlichen Institutionen beträgt <strong>die</strong> Aufbewahrungspflicht 10Jahre.e) Ausnahmen hinsichtlich des Bezugs des Folium Dioecesanum und der Pflicht derAufbewahrung erteilt in begründeten Einzelfällen der Diözesanordiniarius.f) Wichtige Teile und das Inhaltsverzeichnis des Folium Dioecesanum sind auf der Internetseiteder Diözese (www.ecclesiabz.com) als pdf-Datei zugänglich.3.6. Schutz der personenbezogenen Daten – Privacy3.6.1. Verpflichtung zum DatenschutzMit eigenem Gesetz wurde in Italien, wie in anderen Ländern auch, der sogenannte„Datenschutz“ geregelt, mit dem <strong>die</strong> Privatsphäre (Privacy) der einzelnen physischenund juristischen Personen geschützt werden soll 3 . Dies betrifft <strong>die</strong> Kirche nur zum Teil,da sie gemäß Art. 7 der ital. Verfassung in ihrem eigenen institutionellen Bereich undgemäß den institutionellen Zwecken und der eigenen Rechtsordnung das volle Rechthat, Daten zu sammeln, zu bearbeiten und zu verwahren. Allerdings ist <strong>die</strong> kirchlicheInstitution bzgl. Tätigkeiten, <strong>die</strong> nicht zu den institutionellen Zwecken gehören, auchan <strong>die</strong> staatlichen Vorschriften gebunden.Die Italienische Bischofskonferenz (CEI) hat im Blick auf <strong>die</strong> besondere Situation imkirchlichen Bereich (vgl. can. 220 CIC) folgende Weisungen gegeben:Die kirchlichen Bücher (Matriken – Pflichtbücher) welche vorgeschrieben sind,können in der bisherigen Form weitergeführt werden. Die Verantwortung dafürliegt beim jeweiligen gesetzlichen Vertreter, welcher <strong>die</strong>se Register führt.Die Daten können an andere Register weitergegeben werden, z. B. <strong>die</strong> Meldungder Eheschließung an den Taufort der Ehepartner. Werden sie ins Ausland weitergegeben,darf <strong>die</strong>s nur mit Zustimmung des Bischöflichen Ordinariates geschehen.Jeder Berechtigte kann Bescheinigungen, Auszüge usw. aus den Registern der<strong>Pfarrei</strong> verlangen sowie auf der Grundlage von amtlichen Dokumenten ansuchen,dass Falschangaben richtig gestellt bzw. Ergänzungen gemacht werden.Diese Anmerkungen werden im entsprechenden Buch (am Rande) vermerkt.Andere Personen oder Unternehmen haben kein Einsichtsrecht, außer jene Be-3 G. 31.12.1995, Nr. 675 - DPR 11.05.1999, Nr.135 - FDBB 2001, 159 und 175; FDBB 2005, 132ff.24


hörden und Körperschaften öffentlichen Rechtes, <strong>die</strong> im Rahmen der Ausführungder Gesetze handeln müssen.Diese Hinweise betreffen grundsätzlich auch Umgang mit Daten und Informationen ausanderen Bereichen in der <strong>Pfarrei</strong> wie <strong>die</strong> Weitergabe der Informationen aus Archiven,Mitgliederlisten, Informationen aus dem Personal- und Ortsverzeichnis (Schematismus)usw.ARCHIVIERUNG-SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATENREGISTRO DELL’ARCHIVIOGeneraldekret der CEI vom - Decreto Generale CEI del 20.10.1999(FDBB 2001, 159ss; 175ss)Unter den Schutz der personenenbezogenen Daten fallen auch <strong>die</strong> Bilddokumente. Somuss z.B. bei der Veröffentlichung von Fotos von Kindern (z.B. Erstkommunionfotos,<strong>die</strong> auf <strong>die</strong> Internetseite der <strong>Pfarrei</strong> gestellt werden) vorher das Einverständnis der Elterneingeholt werden.3.6.2. Erklärung jener, <strong>die</strong> personenbezogene Daten verarbeitenHinsichtlich der Schutzes des personenbezogenen Daten ist es erforderlich, dass derzuständige Verantwortliche (Titolare dei dati) ein eigenes Dokument erstellt, in dem<strong>die</strong> Art und Weise der Daten und Datenverarbeitung sowie <strong>die</strong> Sicherheitsvorkehrungdokumentiert sind und das als Anweisung für <strong>die</strong> namentlich zu benennenden Mitarbeitergilt, <strong>die</strong> sich durch ihre Unterschrift verpflichten, den Datenschutz zu garantierenund das Amtsgeheimnis zu wahren.Die Vorlage für <strong>die</strong>ses Dokument, das in jeder <strong>Pfarrei</strong>, in welcher Personen in der Führungder Pfarrbücher und im Archiv mitarbeiten, auszufertigen und aufzubewahren ist,gibt es über das Verwaltungsamt des Bischöflichen Ordinariates.3.6.3. Ersatzerklärungen – EigenerklärungenWenn eine offizielle Bescheinigung über Angaben zu Personen für <strong>die</strong> Vornahme derEintragungen in <strong>die</strong> kirchlichen Personenstandsbücher erfordert sein soll, dann genügtauch eine Eigenerklärung, denn1. vom kanonischen Recht ist erfordert, dass <strong>die</strong> Angaben gemäß can. 877 §1 eingetragenwerden und dass, sofern gewisse Angaben öffentlich, d.h. durch ein amtlichesDokument nicht nachgewiesen werden können, <strong>die</strong>se durch eine Eigenerklärungzur Kenntnis oder durch Aussage vor zwei Zeugen zu Protokoll genommenwird (can. 877 § 2).2. Im zivilen Bereich ist durch <strong>die</strong> gesetzliches Bestimmung DPR n. 445 vom28.12.2000, Art. 46 und 47 eindeutig festgelegt, dass Angaben zu Personen usw.von <strong>die</strong>sen mittels einer Eigenerklärung bzw. „Ersatzerklärung anstelle einer Bescheinigung“– Dichiarazione sostitutiva dell’atto di notoiretà“) gemacht werdenkönnen, wobei <strong>die</strong> Kopie des Personalausweises beigelegt wird.3.6.4. Registrierung bei KirchenaustrittWill jemand aus der katholischen Kirche auszutreten bzw. sich „aus dem Taufbuchstreichen“ lassen, so kann <strong>die</strong>s geschehena) dadurch, dass er einen Akt setzt, der <strong>die</strong>sen Willen klar zum Ausdruck bringt, soz.B. dass er in eine andere christliche oder nichtchristliche Religionsgemeinschaftübertritt und <strong>die</strong>s öffentlich bekannt ist;25


) durch formellen Akt vor einem Vertreter der katholischen Kirche, entweder schriftlichoder vor zwei Zeugen. Wird <strong>die</strong> Eintragung des Austrittes schriftlich gefordert,muss durch ein Dokument <strong>die</strong> Identität der Person eindeutig festgestellt sein. Wird<strong>die</strong> schriftliche Einladung (eingeschrieben mit Rückantwort) zu einem Gespräch, um<strong>die</strong> Situation zu erörtern, innerhalb von 14 Tagen nicht wahrgenommen, wird derVermerk des Austritts im Taufbuch eingetragen, was dem Antragsteller, dem Bischöfl.Ordinariat und der Taufpfarrei schriftlich mitgeteilt wird (vgl. FDBB 43(2007) 495 f).Erfolgt der Antrag um Vermerk des Austrittes vor einem Vertreter der katholischenKirche und vor zwei Zeugen, so wird <strong>die</strong>s in einem Protokoll schriftlich festgehaltenund von den Anwesenden unterschrieben.c) Wird der „Austritt“ vor einer staatlichen Behörde erklärt (z.B. vor der Steuerbehördein Deutschland) und wird <strong>die</strong>s dann von der staatlichen Behörde den zuständigenkirchlichen Stellen mitgeteilt, wird sich im Auftrag des Bischofs der Kanzler amBischöflichen Ordinariat an <strong>die</strong> betreffende Person mittels Einschreibebrief (mitRückantwort) wenden und <strong>die</strong>se einladen, sich zu <strong>die</strong>sem Schritt nochmals schriftlichzu äußeren. Gleichzeitig wird auch auf <strong>die</strong> mit <strong>die</strong>sem Schritt verbundenenRechtsfolgen (Feststellung des Ausschlusses aus der Kirche, Verzicht auf Mitarbeitin der Kirche, Verlust des Rechtes auf ein kirchliches Begräbnis usw.) verwiesen mitdem Hinweis, dass <strong>die</strong> Bindung an <strong>die</strong> kanonische Form der Eheschließung auchnach dem Kirchenaustritt aufrecht bleibt (vgl. MP Omnium in mentem 26.10.2009).Erfolgt auf <strong>die</strong>ses Schreiben innerhalb von drei Monaten keine Antwort, so mussder Austritt aus der Kirche zur Kenntnis genommen werden. Es erfolgt umgehend<strong>die</strong> Mitteilung an <strong>die</strong> Taufpfarre, welche <strong>die</strong> entsprechende Eintragung im Taufbuchvornimmt. Damit treten <strong>die</strong> Rechtsfolgen des Austritts in Kraft.Wird hingegen auf das Schreiben des Bischöflichen Ordinariates hin innerhalb derFrist von drei Monaten erklärt, dass der Austritt aus der Kirche nicht in <strong>die</strong>ser Weiseverstanden und beabsichtigt ist, dann muss <strong>die</strong>s mittels einer schriftlichen Erklärung(siehe Anhang) bestätigt werden. Diese Erklärung wird zusammen mit derstaatlichen Mitteilung im Archiv des Bischöflichen Ordinariates hinterlegt. Die Meldungan <strong>die</strong> Taufpfarre und <strong>die</strong> Eintragung im Taufbuch unterbleiben (FDBB 46(2010) 148).d) Hat jemand den Austritt aus der Kirche mitgeteilt und wurde <strong>die</strong>s im Taufbuch bereitsvermerkt, dann soll <strong>die</strong>se Person auf <strong>die</strong> Möglichkeit der Wiederaufnahme in<strong>die</strong> Katholische Kirche hingewiesen werden.Auf alle Fälle wird im Taufbuch niemals der Name und alle Angaben des Beantragendendurchgestrichen bzw. gelöscht, sondern es wird <strong>die</strong> Anmerkung am Rande der bisherigenEintragungen vorgenommen. Diese Anmerkung hat lediglich hinweisenden Charakter;denn <strong>die</strong> Wirkung des gültig gespendeten Sakramentes der Taufe kann durch eineWillenserklärung nicht gelöscht werden.Die rechtlichen Folgen <strong>die</strong>ses Schrittes müssen den Beteiligten klar sein: Feststellungder Exkommunikation, d.h. Ausschluss von der Feier und somit vom Empfang der Sakramenteund der Feier des kirchlichen Begräbnisses; zudem ist es untersagt, weitereDienste in der Kirche zu übernehmen (z.B. Patenamt bei Taufe und Firmung, kirchlicheBeauftragungen und Ämter usw.)26


4. Pfarrliche Tätigkeiten4.1. Die PfarrseelsorgeVielfältig ist <strong>die</strong> Pfarrseelsorge. Sie umfasst in gewisser Weise das Leben der Menschen,das hineinverwoben ist in den Kreis des Kirchenjahres. Das Dunkle und das Helle,das Frohe und das Bedrückende – <strong>die</strong> Vielfalt des Lebens bildet den Humus, in demGlaube, Hoffnung und Liebe wachsen und im konkreten Leben Gestalt finden.In einer eher nüchternen Weise und gewiss keineswegs vollständig werden <strong>die</strong> allgemeinenSeelsorge<strong>die</strong>nste in den cann. 528 und 529 des kirchlichen Gesetzbuches (CIC)in kurzer Zusammenfassung als eine Art „Aufgaben- bzw. Pflichtenkatalog“ des Pfarrersumschrieben alsDienst am WortDer Pfarrer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass denen, <strong>die</strong> sich in der <strong>Pfarrei</strong> aufhalten, das Wort Gottesunverfälscht verkündigt wird; er hat deshalb dafür zu sorgen, dass <strong>die</strong> Laien in den Glaubenswahrheiten unterrichtetwerden, besonders durch <strong>die</strong> Homilie an den Sonntagen und den gebotenen Feiertagen und durch<strong>die</strong> katechetische Unterweisung; er hat <strong>die</strong> Werke zu unterstützen, <strong>die</strong> den Geist des Evangeliums fördern,auch in Bezug auf <strong>die</strong> soziale Gerechtigkeit; seine besondere Sorge hat der katholischen Erziehung der Kinderund Jugendlichen zu gelten; er hat sich mit aller Kraft, auch unter Beiziehung der Hilfe von Gläubigen,darum zu bemühen, dass <strong>die</strong> Botschaft des Evangeliums auch zu jenen gelangt, <strong>die</strong> religiös abständig gewordensind oder sich nicht zum wahren Glauben bekennenDienst am Sakrament und in der LiturgieDer Pfarrer hat Sorge dafür zu tragen, dass <strong>die</strong> heiligste Eucharistie zum Mittelpunkt der pfarrlichen Gemeinschaftder Gläubigen wird; er hat sich darum zu bemühen, <strong>die</strong> Gläubigen durch eine ehrfürchtige Feier derSakramente zu weiden, in besonderer Weise aber darum, dass sie häufig <strong>die</strong> Sakramente der heiligsten Eucharistieund der Buße empfangen; ebenso hat er darauf bedacht zu sein, dass sie auch in den Familien zurVerrichtung des Gebetes geführt werden sowie bewusst und tätig an der heiligen Liturgie teilnehmen, <strong>die</strong> derPfarrer unter der Autorität des Diözesanbischofs in seiner <strong>Pfarrei</strong> leiten und überwachen muss, damit sichkein Missbrauch einschleicht.Dienst in der unmittelbaren Hirtensorge – PastoralUm <strong>die</strong> Hirtenaufgabe sorgfältig wahrzunehmen, hat der Pfarrer darum bemüht zu sein, <strong>die</strong> seiner Sorge anvertrautenGläubigen zu kennen; deshalb soll er <strong>die</strong> Familien besuchen, an den Sorgen, den Ängsten und vorallem an der Trauer der Gläubigen Anteil nehmen und sie im Herrn stärken, und wenn sie es in irgendwelchenDingen fehlen lassen, soll er sie in kluger Weise wieder auf den rechte Weg bringen; mit hingebungsvollerLiebe soll er den Kranken, vor allem den Sterbenden zur Seite stehen, indem er sie sorgsam durch <strong>die</strong>Sakramente stärkt und ihre Seelen Gott anempfiehlt; er soll sich mit besonderer Aufmerksamkeit den Armen,Bedrängten, Einsamen, den aus ihrer Heimat Verbannten und ebenso denen zuwenden, <strong>die</strong> in besondereSchwierigkeiten geraten sind; auch soll er seine Aufgabe darin sehen, <strong>die</strong> Ehegatten und Eltern bei derErfüllung der ihnen obliegenden Pflichten zu stützen und <strong>die</strong> Vertiefung eines christliche Lebens in der Familiezu fördern.Dienst im Aufbau der Pfarrgemeinde und der KircheDer Pfarrer hat den eigenen Anteil der Laien an der Sendung der Kirche anzuerkennen und zu fördern undihre Vereine, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Ziele der Religion eintreten, zu unterstützen. Er hat mit dem eigenen Bischof undmit dem Presbyterium der Diözese zusammenzuarbeiten und sich auch darum zu bemühen, dass <strong>die</strong> Gläubigenfür <strong>die</strong> pfarrliche Gemeinschaft Sorge tragen, sich in gleicher Weise als Glieder sowohl der Diözese wieder Gesamtkirche fühlen und den Werken zur Förderung <strong>die</strong>ser Gemeinschaft teilhaben oder sie mittragen.Es ist wohl klar, dass der Pfarrer <strong>die</strong>se Tätigkeiten nicht alle in eigener Person ausübenmuss; wohl aber ist es ihm aufgetragen dafür zu sorgen, dass <strong>die</strong>se Aufgaben in einerangemessenen Weise von ihm oder seinen Mitarbeitern oder eigenen Einrichtungenwahrgenommen werden.4.2. Pfarrliche TätigkeitenDie pfarrlichen Tätigkeiten beziehen sich unter zivilrechtlichem Gesichtpunkt grundsätzlichauf zwei Ebenen:27


a) Die <strong>Pfarrei</strong> als juristische Person hat ihre institutionellen Tätigkeiten in den Bereichender Religion und des Kultus (attività ai fini di religione e di culto; Art. 16Buchst. a) Gesetz 222/1985), das heißt jene Tätigkeiten, <strong>die</strong> ausgerichtet sind auf<strong>die</strong> Ausübung des Kultus und der Seelsorge, auf <strong>die</strong> Ausbildung und Weiterbildungdes Klerus und der Ordensleute, auf <strong>die</strong> Zwecke der Mission der Katechese und derchristlichen Erziehung (L. 222/1985, art. 16, Abs. a)Steuerrechtlich sind <strong>die</strong>se Tätigkeiten jenen gleichgestellt, <strong>die</strong> Wohltätigkeits- oderUnterrichtszwecke verfolgen (L. 121/1985, art. 7, Abs. 3).b) Die <strong>Pfarrei</strong> kann aber auch andere Tätigkeiten ausüben, <strong>die</strong> sich von jenen der Religionund des Kultus unterscheiden, wie Wohltätigkeitsinitiativen, Unterricht, Erziehungund kulturelle Tätigkeiten und sogar Handelstätigkeit mit Gewinnzweckenausüben (vgl. Gesetz 222/1985, Art. 15 und Art. 16, Absatz b), entweder selber direktoder durch Gruppen und Vereinigungen der <strong>Pfarrei</strong>.Tätigkeiten, <strong>die</strong> nicht zu jenen von Religion und Kultus zu zählen sind, unterliegen denspezifischen Staats-, Landes- und Steuergesetzen. Die Nichtbeachtung <strong>die</strong>ser Gesetzehat u.a. schwere wirtschaftliche, gesetzliche und strafrechtliche Folgen. Die Beiziehungvon Wirtschaftsberatern ist unerlässlich.4.2.1. Einbindung von Gruppen und Vereinigungen in <strong>die</strong> pfarrliche TätigkeitFür <strong>die</strong> verschiedenen Aktivitäten müssen nicht eigene Institutionen geschaffen werden,vielmehr kann <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> selber durch ihre verschiedene Gruppen und Vereine tätigsein. Wichtig ist dabei allerdings, dass <strong>die</strong> Eingliederung in <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> bzw. <strong>die</strong> gewisseSelbstständigkeit der Gruppierungen klar geregelt sind. IMA 100.Wenn gewisse Tätigkeiten von Gruppen bzw. Vereinigungen in der <strong>Pfarrei</strong> übernommenwerden, so muss <strong>die</strong>sbezüglich vom rechtlichen Standpunkt her klar unterschiedenwerden, ob in <strong>die</strong>sen Fällen <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> selber handelt oder ob <strong>die</strong>se Gruppen eine eigenerechtliche Selbständigkeit bzw. Zuständigkeit haben. Auf alle Fälle muss <strong>die</strong> Aufnahmeirgendwelcher Geschäftstätigkeit immer in Absprache mit dem Bischöfl. Ordinariaterfolgen, da es eine Reihe von Punkten zu klären gilt und es unter Umständen eineeigene Ermächtigung durch <strong>die</strong> kirchliche Obrigkeit (Ordinarius), welche <strong>die</strong>se Initiativezu prüfen hat, braucht.Auf alle Fälle soll <strong>die</strong> Zusammenarbeit zwischen <strong>Pfarrei</strong> und anderen Einrichtungen,Vereinen und selbständigen Gruppen unter rechtlichen Gesichtpunkten klar abgesprochenund schriftlich geregelt sein. In einer Vereinbarung sollen <strong>die</strong> Vertragspartner benannt,Aufgabe, Zweck und Art der Zusammenarbeit, Verantwortlichkeiten, Nutzungvon Räumlichkeiten, Haftungen usw. definiert werden.Pfarrliche Gruppen (wie Ministrantengruppe, Caritasgruppe, Jungschar usw.) sind Ausdruckder <strong>Pfarrei</strong> selber und bilden in <strong>die</strong>sem Sinn keine selbständigen Vereinigungen.Allerdings sind auch hier mitunter schriftliche Vereinbarungen im Sinne von „Regelungen“nützlich.Werden für bestimmte Bereiche und Aufgaben eigene Einrichtungen geschaffen, so sollen<strong>die</strong>se auch gemäß den gesetzlichen Bestimmungen klar definiert und konstituiertwerden, und zwar entweder a) als eigenständige Vereinigung oder b) als Stiftung.Der Gründungsakt und <strong>die</strong> entsprechenden Statuten sind hierzu notwendige Voraussetzungen.In <strong>die</strong>sen Fällen soll unbedingt gesorgt werden, dass nicht der Pfarrer Vorsitzender<strong>die</strong>ser Vereinigungen ist und dass <strong>die</strong> Buchhaltung von jener der <strong>Pfarrei</strong> striktgetrennt wird.28


Die gesetzliche Verantwortung bzw. Haftung von Seiten der <strong>Pfarrei</strong> kann nicht so ohneweiteres an andere Personen oder Gruppen (Komitee) abgegeben werden. Auch wenneine Regelung mit Übertragung von Verantwortlichkeiten (Delega) für bestimmte Tätigkeitenund Projekte an andere ausgestellt wird, so gilt es auf alle Fälle, dafür zu sorgen,dass <strong>die</strong> vorgeschriebenen Sicherheitsbestimmungen eingehalten und <strong>die</strong> notwendigenHaftpflichtversicherungen abgeschlossen sind (vgl. art. 2043, 2050, 2051ZGB).4.2.2. Einzelne spezifische Bereiche pfarrlicher TätigkeitenErziehungstätigkeit: Die Kinder- und Jugendarbeit der <strong>Pfarrei</strong>, <strong>die</strong> Arbeit mit anderenGruppen, welche sich in Pfarrlokalen treffen, bilden einen wesentlichen und spezifischenTeil der institutionellen Tätigkeiten der <strong>Pfarrei</strong>, <strong>die</strong> sie frei ausüben kann, sofern<strong>die</strong>se Initiativen für bestimmte Gruppen in der <strong>Pfarrei</strong> (z.B. Erstkommunikanten), imRahmen bestimmter pastoraler Programme, ohne Beitragsgebühr, sondern nur gegebenenfallsmit Unkosten- bzw. Spesenbeitrag veranstaltet werden. In <strong>die</strong>sem Fallbraucht <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> keine besonderen Erlaubnisse und Ermächtigungen von Verwaltungsbehörden.Sporttätigkeit: Die <strong>Pfarrei</strong> kann im Rahmen ihrer institutionellen Zwecke auch Sporttätigkeitausüben (z.B. Wettkampfsport) und eigene Anlagen betreiben. Besondere Regelungenbzw. <strong>die</strong> Gründung von eigenen Vereinen im Hinblick auf <strong>die</strong> Eingliederung inandere Organisationen können notwendig sein im Zusammenhang mit Beitragsansuchenund aus steuerrechtlichen Gesichtspunkten.Barbetrieb: Innerhalb der pfarrlichen Strukturen können ein Barbetrieb oder ein einfacherAusschank geführt werden. Hier gilt es einmal gut zu unterscheiden, ob <strong>die</strong>serBetrieba) namens der <strong>Pfarrei</strong> (gesetzlicher Vertreter ist der Pfarrer),b) namens einer Vereinigung (gesetzlicher Vertreter ist der Vorsitzende der Vereinigung)oderc) durch eine physische Person bzw. eine Gesellschaft (mit entsprechender Lizenz) geführtwird.Dabei muss unterschieden werden,a) ob <strong>die</strong> Bar direkt von der Straße aus für jeden zu den bekanntgemachten Öffnungszeitenzugänglich ist: hier braucht es <strong>die</strong> Genehmigungen wie bei allenanderen Betrieben <strong>die</strong>ser Art.b) oder ob <strong>die</strong> Bar sich innerhalb einer pfarrlichen Struktur befindet (mit Ausschankvon nicht-alkoholischen Getränken) und vornehmlich den Besuchern derpfarrlichen Aktivitäten zu Gute kommt, entsprechend den von der <strong>Pfarrei</strong> festgelegtenÖffnungszeiten: hier sind <strong>die</strong> behördlichen Genehmigungen nicht erfordert(gemäß Gesetz 287/1991, Art. 3, Abs. 6, Buchst. g).c) oder ob <strong>die</strong> Bar innerhalb der pfarrlichen Struktur ausschließlich für <strong>die</strong> Teilnehmeran pfarrlichen Aktivitäten zur Verfügung steht: <strong>die</strong>s sind Lokale, <strong>die</strong>dem Publikum nicht offen stehen; sie sind somit nicht den gesetzlichen Bestimmungenunterworfen, außer was <strong>die</strong> öffentliche und <strong>die</strong> hygienisch-sanitäre Sicherheitbetrifft.Kulturelle Tätigkeiten: Neben der Beachtung der Bestimmungen bzgl. Sicherheit,Hygiene, und urbanistischen Vorschriften (z.B. behindertengerechte Zugänge), mussdarauf geachtet werden, ob <strong>die</strong>se Aktivitäten bzw. Veranstaltungen als kommerzielle29


Tätigkeiten einzustufen sind: wird ein Eintritt verlangt, ist <strong>die</strong>s eine regelmäßig durchgeführteVeranstaltung? Sind besondere Lizenzen erfordert? Muss Autorensteuer (SI-AE) entrichtet werden? Wird z.B. ein Film gezeigt, wobei ein Eintritt verlangt wird? Ist<strong>die</strong>s nur gelegentlich, so wird <strong>die</strong> Einnahme in der <strong>Pfarrei</strong>-Buchhaltung unter „VerschiedenenEinnahmen“ gebucht. Ist <strong>die</strong>s aber eine ständige Veranstaltung, so wird<strong>die</strong>s als Einkommen aus kommerzieller Tätigkeit betrachtet (Steuererklärung Mod.760).Bezüglich SIAE: siehe Accordo tra CEI e SIAE del 22.12.1998, modificato al19.12.2006.Pfarrbibliothek: Hier gelten <strong>die</strong> diözesanen Bestimmungen sowie <strong>die</strong> Bestimmungendes Amtes für Bibliothekswesen.Ein Pfarrfest kann ohne Genehmigungen der öffentlichen Behörden und ohne steuerlicheBelastungen abgehalten werden, sofern es im Rahmen der institutionellen Zweckeder <strong>Pfarrei</strong> und unter der Zuständigkeit der verantwortlichen kirchlichen Autorität aufpfarreigenem Gelände organisiert wird.Für <strong>die</strong> Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken ist aber <strong>die</strong> Genehmigungbzw. das Einhalten der gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen erfordert(staatlicherseits wurde mit dem D.legs. 223/2006 bzw. L. 248/2006, art. 3 <strong>die</strong>seMaterie von der staatlichen Ebene auf <strong>die</strong> Ebene der Regionen bzw. Provinzen übertragen.Für Tombola, Lotterie und Glücksspiele (vgl. D.P.R. 430/2001, art. 13) braucht es unterUmständen <strong>die</strong> Genehmigung der zuständigen Behörden (Finanzamt, Regierungskommissariat,bürgerliche Gemeinde; vgl. L. 326/2003, art. 39, com. 13-quinquiesbzw. Circolare Ministero dell’Economia e delle Finanze n. 4632/14.04.2004).Prozessionen: Gemäß art. 25 des Einheitstextes der Gesetze für öffentliche Sicherheit(R.D. 773/31) müssen Zeremonien und religiöse Manifestationen auf öffentlichen Plätzenbeim Quästor wenigstens drei Tage vorher gemeldet werden (einfaches Schreibenmit Angabe der Veranstaltung, Datum, Stunde, Wegverlauf usw. und unterzeichnet vonden jeweiligen Verantwortlichen (Pfarrer). Der Quästor kann innerhalb von 24 Stundenvor Beginn <strong>die</strong> Veranstaltung verbieten bzw. Auflagen anordnen. Es ist angebracht,<strong>die</strong>ses Schreiben ebenso dem Bürgermeister sowie den örtlichen Sicherheitskräften zurKenntnis zukommen zu lassen.Mitteilung der Abhaltung einer Prozession an <strong>die</strong> QuästurDie Mitteilung muss wenigstens drei Tage vorher ergehenauf Kopfpapier der <strong>Pfarrei</strong>An <strong>die</strong> Quästurz.Hd. Carabinieri-Station390 ............Ill.mo Signor QuestoreTramite Stazione Carabinieri390 …..Ort ........., am ................. Luogo ........., il .................Mitteilung: kirchlicher Festtag mit ProzessionDer unterfertigte ......, gesetzlicher Vertreter der<strong>Pfarrei</strong> .... in .., teilt im Hinblick auf <strong>die</strong> Bestimmungenüber <strong>die</strong> öffentliche Sicherheit mit, dassam ... um ...Uhr, aus Anlass des Festes ... <strong>die</strong> Prozessionbeginnt, welche folgenden Verlauf hat:ausgehend von der Pfarrkirche, Kirchplatz, Pfarrgasse....Mit freundlichen GrüßenComunicazione: Festa Religiosa con ProcessioneIl sottoscritto ...... legale rappresentante della Parrocchia... in ..., comunica alla S.V., ai sensi e per glieffetti delle norme di Pubblica Sicurezza, che il giorno..alle ore .., nella ricorrenza della Festa Religiosa di ...avrà inizio la tradizionale processione con il seguentepercorso: ..........Con osservanzaIl parroco, legale rappresentante30


Der Pfarrer, gesetzlicher VertreterWallfahrten sind von „Tourismusaktivität“ mit kommerziellen Charakter zu unterscheiden.Es ist auf alle Fälle ratsam, Pilgerfahrten in Zusammenarbeit mit dem DiözesanenPilgerbüro zu planen und für <strong>die</strong> Fahrt, Versicherung usw. mit einer Reiseagenturin Verbindung zu treten.Ferienhäuser: Werden Strukturen anderer benutzt, so besteht für <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> keinegroße Verantwortung hinsichtlich des bürokratischen Aufwandes. Hat eine <strong>Pfarrei</strong> aberselber ein Ferienhaus, müssen <strong>die</strong> Sicherheits- sowie <strong>die</strong> Hygienebestimmungen eingehaltenwerden. Unter steuerrechtlichem Aspekt muss <strong>die</strong>se Tätigkeit wahrscheinlichunter <strong>die</strong> Handelstätigkeit (casa per ferie) eingestuft werden, außer der Aufenthalt in<strong>die</strong>sen Strukturen ist eindeutig den institutionellen Zwecken zuzuordnen wie Exerzitienund es werden lediglich <strong>die</strong> Spesen unter den Teilnehmern verrechnet.Zeltlager werden von den <strong>Pfarrei</strong>en meist auf fremden Gelände (das angemietet oderleihweise zur Verfügung gestellt wird) abgehalten; hier ist es notwendig, sich mit derbürgerlichen Gemeindeverwaltung in Verbindung zu setzen hinsichtlich der Erlaubnisund der einzuhaltenden Bestimmungen (Hygiene, Sicherheit, Verabreichung von Speisenusw.).Stellt eine <strong>Pfarrei</strong> einen Zeltlagerplatz zur Verfügung, so muss unterschieden werden,ob <strong>die</strong>s in den Rahmen einer kommerziellen Tätigkeit fällt (Miete, Pacht) oder ob <strong>die</strong>Kosten mittels einer Spesenvergütung verrechnet werden.Pfarrbrief – Pfarrblatt: Normalerweise wird das Pfarrblatt vom Pfarrer und seinenMitarbeitern erstellt und in der <strong>Pfarrei</strong> für den internen Gebrauch (kostenlos) verteilt.Wird hingegen das Pfarrblatt im Sinne einer „Zeitung“ und mit Werbeanzeigen gestaltet,müssen verwaltungstechnische und steuerrechtliche Aspekte berücksichtigt werden(Eintrag im Register beim Tribunal, verantwortlicher Direktor, der im Album der Publizisten/Journalisteneingetragen ist). Die Herausgabe einer Zeitung fällt noch nicht unter<strong>die</strong> Handelstätigkeit, wenn dafür nicht Einkünfte aus dem Verkauf oder aus Werbungerwachsen.Jedes Pfarrblatt sollte zumindest in einer Fußzeile den Hinweis auf den Herausgeber,mit Anschrift enthalten, das sogenannte „Impressum“.Beispiel: Impressum: Inhaber, Verleger und Herausgeber: <strong>Pfarrei</strong> zum hl. Georg; Redaktion:Pfarrblattteam, Leitung: Monika Mair und Pfarrer Peter Lanthaler, Kirchweg11, 39031 St. Georgen/Bruneck.Pfarr-Radio: Einige <strong>Pfarrei</strong>en, <strong>die</strong> ein eigenes Pfarr-Radio betreiben, sind der AIEC –„Radio Sacra Famiglia“ angeschlossen. Gleichzeitig wird über den Kirchensender „RadioGrüne Welle“ ein Programm mit kirchlichen Inhalten aus der Diözese und der Weltkircheausgestrahlt. Auch hier gilt es, <strong>die</strong> gesetzlichen Vorschriften einzuhalten wie <strong>die</strong>Aufzeichnung der Sendungen für 30 Tage, Führung eines Programmregisters usw. Informationenkönnen bei AIEC- Radio Sacra Famiglia oder RGW-Radio Grüne Welle eingeholtwerden.Urheberrecht, Autoren- und gewerbliche Schutzrechte schützen alle textlichen,bildlichen und anderen sicht- und hörbaren Gestaltungen, Darstellungen und Darbietungen,<strong>die</strong> eine gewisse Originalität aufweisen, <strong>die</strong> über das rein Alltägliche und anZweckmäßigkeit orientierte, wie z.B. eine Gebrauchsanweisung, hinausgehen. Dazuzählen Gedichte, Erzählungen, meditative Texte, Beschreibungen von Gebäuden,Kunstwerken, Reisebeschreibungen, Zeitungsartikel, Gemälde, Zeichnungen, Cartoons,31


Karikaturen, Stadtpläne, musikalische Kompositionen, auch wenn sie auf Tonträgeraufgenommen sind, Theaterstücke und sonstige Darstellungen, Fotografien mit einemgewissen, künstlerischen Anspruch, Filme usw., aber auch <strong>die</strong> originelle Kombinationvon textlichen, bildlichen und anderen Darstellungen. Diese Werke stellen ein „geistigesEigentum“ dar, das zu respektieren ist.Geschützte Bilder, Texte, Kompositionen, Markenzeichen, Produktnamen, Werbeslogansusw. dürfen nur mit ausdrücklicher vorheriger Genehmigung der Inhaber derRechte (Autor, Künstler, Verlag, Unternehmen) verwendet werden. Es ist also unzulässig,einen theologischen Artikel im Pfarrbrief wiederzugeben, ohne eine schriftliche Genehmigungdes Autors bzw. Verlags eingeholt zu haben. Kurze Zitate hingegen oderein prägnanter Auszug kann, versehen mit der Angabe der Quelle, aber durchaus freiabgedruckt werden.Um <strong>die</strong>se Bestimmungen zu umgehen, genügt es jedoch nicht, Texte und Abbildungenanderer in leicht veränderter Form zu übernehmen; zulässig ist lediglich, sich von Textenund Bildern inspirieren zu lassen für eine neue, eigene Darstellung.Erlaubt ist es, solche Werke zum ausschließlich privaten, persönlichen Gebrauch zu kopieren,sofern damit nicht kommerzielle Zwecke verfolgt werden.Texte, Fotos und Illustrationen, <strong>die</strong> in den Pfarrbrief-Material<strong>die</strong>nsten angeboten werden,können vom Abonnenten <strong>die</strong>ser Material<strong>die</strong>nste für <strong>die</strong> eigenen Pfarrbriefe und <strong>die</strong>internen Mitteilungsblättern in der <strong>Pfarrei</strong> verwendet werden, da mit dem Erwerb <strong>die</strong>serPublikationen der Käufer automatisch ein begrenztes Copyright für seine Bedürfnisseerwirbt. Hingegen für <strong>die</strong> Veröffentlichung <strong>die</strong>ser Materialien über <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> hinausbedarf es der ausdrücklichen Genehmigung des Verlags (vgl. Impressum von image –Materialien für <strong>die</strong> Pfarrbriefgestaltung, Bergmoser + Höller Verlag AG).Kopien von Texten, Bildern und Zeichnungen aus dem Internet dürften nicht verwendetwerden für Einladungen zu Pfarrveranstaltungen, für Pfarrbriefe, und vor allem nichtfür Internetauftritte usw. Deshalb ist gut zu überlegen, bevor z.B. der gesamte Pfarrbriefmit den Bildern und Zeichnungen auf der Internetseite veröffentlicht wird.Die Italienische Bischofskonferenz hat mit der SIAE (Società Italiana Autori ed Editori)ein Abkommen getroffen, mit dem <strong>die</strong> Verwendung von Musikalien, Musikdarbietungusw. bei Veranstaltungen kirchlicher Einrichtungen geregelt und das Ausmaß der zuzahlenden Autorensteuer festgelegt wird (siehe FDBB 1999, S. 207-218).Ebenso ein Abkommen wurde von der Ital. Bischofskonferenz mit der Società ConsortileFonografici (SCF) getroffen, um <strong>die</strong> Verwendung von Musikaufzeichnungen und dasAbspielung von Musik von Tonträgern (Musikkassetten, CD usw.) in öffentlich zugänglichenRäumen, Kirchen usw. mit der Bezahlung einer jährlichen Abgabe zu legalisieren(FDBB 2005, 401f).Ist unklar, ob ein Text, eine bildliche Darstellung, ein Foto, eine Melo<strong>die</strong> usw. geschütztist oder nicht, sollte im Zweifelsfall stets auf <strong>die</strong> Nutzung verzichtet und etwas Eigenständigesgeschaffen oder gestaltet werden.4.3. Die Verwaltung der pfarrlichen GüterIm Hinblick auf <strong>die</strong> Bestimmungen des CIC cc. 1273-1298 sowie der CEI, Istruzione inmateria amministrativa (IMA 2005) lässt sich <strong>die</strong> Verantwortung bzgl. der Verwaltungder pfarrlichen Güter folgendermaßen darstellen:32


4.4. EDV-Programme für <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong>verwaltungÜber das Verwaltungsamt am Bischöfl. Ordinariat können EDV-gestützte Programmefür <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong>-Verwaltung kostenlos bezogen werden:4.4.1. <strong>Pfarrei</strong>-RechnungsprogrammDas <strong>Pfarrei</strong>rechnungsprogramm (Version für Windows) wurde von HH Erwin Knappentwickelt und <strong>die</strong>nt als einfaches Kassa-Buchhaltungsprogramm, das auf dem Kontenplander <strong>Pfarrei</strong>rechnung aufbaut und <strong>die</strong> Erstellung der jährlichen <strong>Pfarrei</strong>rechnungauf unkomplizierte Weise ermöglicht.33


Diese edv-Software kann über das Internet heruntergeladen werden:http://www.bz-bx.net/video/verwaltung/vw.htm4.4.2. Meßintentionenverwaltung – Gottes<strong>die</strong>nstordnung – SpendenverwaltungIn einem eigens angefertigten Access-Programm können <strong>die</strong> Meßintentionen verwaltetwerde, wobei z.B. Ausdrucke vorgesehen sind, wenn Meßintentionen weitergegebenwerden. Gleichzeitig ist es möglich, <strong>die</strong> eingetragenen Meßintentionen gewissen Tagenzuzuordnen, so dass umgehend <strong>die</strong> Gottes<strong>die</strong>nstordnung erstellt, ausgedruckt oder inein anderes Dokument transferiert werden kann. Ebenso ist der Ausdruck von Spendenbescheinigungenvorgesehen.Diese Programme werden kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Einführung in <strong>die</strong> Arbeitmit <strong>die</strong>sen interessanten Hilfsmitteln erfolgt auf Anfrage über das Verwaltungsamt.4.4.3. SIPA.NETDas SIPA.NET – Sistema Parrocchiale wurde von der Unitelm (Padova) entwickelt undwird in vielen Diözesen Italiens bereits angewandt. Für <strong>die</strong> Diözese <strong>Bozen</strong>-<strong>Brixen</strong> konnteeine deutsch/italienische Version entwickelt werden, <strong>die</strong> ein Paket enthält, in demwichtige Datenbanken für <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong>verwaltung in einer übersichtlichen und modernenForm vereinigt sind:Personendatenverwaltung (Einzelpersonen, Familien, Gruppen usw.)Ausstellen von Bescheinigungen und Formularen (Taufschein usw.)Erstellung der EhedokumenteBuchhaltung und Rechnungswesen der <strong>Pfarrei</strong>34


5. Die <strong>Pfarrei</strong>kassa – <strong>Pfarrei</strong>buchhaltung5.1. Die RechnungsbücherGemäss can. 531 fließen alle Gaben/Spenden der Christgläubigen und sonstige Zuwendungenund Einkünfte in <strong>die</strong> Pfarrkasse, <strong>die</strong> eine einzige sein soll (getrennt von denpersönlichen Konten/Kassen des Pfarrers). Aus <strong>die</strong>ser Kasse werden außer den ordentlichenAusgaben der <strong>Pfarrei</strong>, unter anderem der Betrag für den Lebensunterhalt desPfarrers entnommen.Can. 1284, §2, 7° erinnert daran, dass <strong>die</strong> „Bücher über <strong>die</strong> Ein- und Ausgänge gutund ordentlich geführt werden“. Konkret ist es von Vorteil, ein Tagesjournal zu führen(bzw. Buchungsregister), sodass <strong>die</strong> jährliche <strong>Pfarrei</strong>rechnung leicht erstellt werdenkann.Die Belege (Rechnungen, Empfangsbestätigungen) sollen gesondert, nach dem Eingangsdatumgeordnet, für <strong>die</strong> vom Gesetz vorgesehene Zeit (10 Jahre) aufbewahrtwerden.5.2. Die Eingänge in der <strong>Pfarrei</strong>-KassaDie Eingänge in der <strong>Pfarrei</strong>kassa lassen sich zusammenfassend am besten am Kontenplander <strong>Pfarrei</strong>rechung aufzeigen:EE 1EinnahmenKirchensammlungen, Opferstock, Spenden: gewöhnliche Kirchensammlungen, Freiwillige Spenden,Opferstock – Schriftenstand, Votivkerzen, Zweckgebundene Sammlungen für <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong>E 2. Stolagebühren, Perzipienten: der Kirche zufallende Beträge aus Begräbnissen und Messfeiernusw.E 3. Erträge aus a) Grundbesitz: Pachtzinse, Ertrag aus Selbstbearbeitung, Waldwirtschaft, Ertrag aus35


Rechten (Durchfahrten usw. ); b) Gebäude: Mietzins, Zimmervermietung (Gäste), c) Einnahmenaus der Vermietung von pfarrlichen StrukturenE 4. Aktivzinsen: Zinsen aus Wertpapieren, Bankeinlagen, Darlehen.E 5. Verschiedene Empfänge: regelmäßige Beiträge von öffentlichen Körperschaften (Fraktion, Gemeinde,Provinz), Banken, usw., Rückvergütungen usw.E 6. Anleihen bei Banken, Privaten, Gemeinde oder Provinz usw. (Angabe im Vermögensstand)E 7. Rückzahlung von Kapitalien - Umbuchungen: Behebung/Löschung von Spareinlagen, Auflösungvon Wertpapierdepots, Rückzahlungen von Darlehen (Angabe im Vermögensstand)E 8. Außerordentliche Einnahmen*: Erbschaften, Verkauf von Liegenschaften, außerordentliche Zuwendungen(in einer detaillierten Aufstellung beilegen).5.2.1. Die Sammlungen und Spenden in der <strong>Pfarrei</strong> für <strong>die</strong> Bedürfnisse der <strong>Pfarrei</strong>(can. 222, § 1) IMA 28Es wird unterschieden zwischen* subventiones rogatae Spenden für <strong>die</strong> Bedürfnisse der <strong>Pfarrei</strong>* oblationes definitae Spenden, <strong>die</strong> festgelegt sind* collectae imperatae verpflichtende Sammlungen5.2.2. Spenden für <strong>die</strong> Bedürfnisse der <strong>Pfarrei</strong> (subventiones rogatae)Die Sammlungen bzw. Spenden der Gläubigen, vor allem an den Sonntagen, sollten inkontinuierlicher und beständiger Weise erfolgen (vgl. dazu can. 1262). Dies soll auchdazu <strong>die</strong>nen, dass eine gewisse Planung hinsichtlich der zur Verfügung stehendenGeldmittel gemacht werden kann (Haushaltsvoranschlag). Die <strong>Pfarrei</strong> kann nicht nurallgemein für ihre eigenen Bedürfnisse zu Spenden aufrufen, sondern auch für bestimmteEinrichtungen in der <strong>Pfarrei</strong> im Zusammenhang mit caritativen Anliegen, Instandhaltungsarbeitenusw um finanzielle Mithilfe bitten. In <strong>die</strong>sen Fällen soll aber derPfarrgemeinde genau Rechenschaft über <strong>die</strong> Verwendung der Spenden geben werden. IMA 305.2.3. Spenden im Zusammenhang mit liturgischen Feiern (oblationes definitae)Meßintentionen und Feier der Sakramente sowie damit zusammenhängende VerwaltungsgesichtspunkteDie Spenden im Zusammenhang mit der Feier von Sakramenten und besonderen pfarrlichenFunktionen (Stolgebühren) sind der Freiheit der Gläubigen überlassen, außer siesind von der Regionalen Bischofskonferenz festgelegt bzw. es ist etwas anderes bestimmt.Diese Spenden kommen immer der <strong>Pfarrei</strong> zugute, außer es ist durch denSpender ausdrücklich etwas anderes bestimmt worden (z.B. dass sie dem Priester „adpersonam“ gegeben werden).Gebetsgedenken und Anliegen, in denen bei der hl. Messe öffentlich gebetet wird, sindein wichtiges Kennzeichen der Solidarität in einer Gemeinschaft. Wenn nun <strong>die</strong> Bitteum das Gebet mit einer Spende verbunden wird, so ist <strong>die</strong>sbezüglich besondere Sorgfaltzu verwenden, da der Wille der Spender zu respektieren ist. Den sachgerechtenund verantwortungsbewussten Umgang zu lernen und <strong>die</strong> damit zusammenhängendenGesichtspunkte zu kennen, ist eine wichtige Anforderung für pfarrliche Mitarbeiter undMitarbeiterinnen.Der Pfarrer ist verpflichtet, an allen Sonntagen und an den in der Diözese gebotenenFeiertagen eine Hl. Messe für das ihm anvertraute Volk („pro populo“) zu36


applizieren, ohne Annahme eines Stipendiums (can. 534 §1).Ein Pfarrer, der <strong>die</strong> Seelsorge für mehrere <strong>Pfarrei</strong>en hat, genügt <strong>die</strong>ser Verpflichtungdurch <strong>die</strong> Applikation einer einzigen Hl. Messe für alle ihm anvertrauten<strong>Pfarrei</strong>en. (can. 534 §2).Der Priester ist verpflichtet, ein eigenes Buch – Intentionenbuch - zu führen, indem <strong>die</strong> Spenden für <strong>die</strong> angenommenen Gebetsanliegen (Intention) sowie <strong>die</strong>Weitergabe bzw. Erfüllung <strong>die</strong>ser Verpflichtungen einzutragen sind (can. 955 §3;can. 958 §1). Der Ortsordinarius muss <strong>die</strong>ses Buch regelmäßig überprüfen (can.958 § 2). Dem Priester ist nicht erlaubt, mehr als einmal am Tag zu zelebrieren (can. 905§1; mit Ausnahme an Weihnachten, Allerseelen, Konzelebration mit dem Bischof,Konzelebration bei besonderen Anlässen wie Beerdigungen, Weihen, Gelübden,Ehen usw.).Ein Priester darf bei einer hl. Messe nur eine Intention applizieren und dafür proTag ein einziges Meßstipendium annehmen (außer an Weihnachten)Wenn Priestermangel besteht, kann der Ortsordinarius zugestehen, daß Priesteraus gerechtem Grund zweimal am Tag (Bination), ja sogar, wenn eine seelsorglicheNotlage <strong>die</strong>s erfordert, an Sonntagen und gebotenen Feiertagen auch dreimal(Trination) zelebrieren (can. 905 §2).Feiert der Pfarrer, der an Sonn- und Festtagen <strong>die</strong> Verpflichtung der missa propopulo hat, noch eine zweite oder dritte Messe am selben Tag (Binantion oderTrination), wird bei jeder Meßfeier eine Intention appliziert. Er darf dann aber nurein Meßstipendium für sich behalten. Das Stipendium für <strong>die</strong> zusätzlich gehaltenenhl. Messen (Binantion oder Trination) ist an den Ordinarius zu schicken. Ordinariusist für <strong>die</strong> Diözesanpriester und für <strong>die</strong> in der Seelsorge tätigen Ordenspriesterder Diözesanordinarius (Bischöfliches Ordinariat – siehe Angabe amProspectus). Ordinarius für <strong>die</strong> übrigen Ordenspriester ist der Ordensobere.Sind mehrere Intentionen bei einer Meßfeier angeschrieben und auf dem Pfarrblattveröffentlicht, muss für <strong>die</strong> Gläubigen klar sein, dass nur eine Intention in der <strong>Pfarrei</strong>appliziert wird und <strong>die</strong> anderen für <strong>die</strong> Weitergabe bestimmt und noch zu persolvierensind. Auf alle Fälle können/sollen <strong>die</strong>se Anliegen aber in den Fürbitten zum Ausdruckkommen.Ein Zuschlag zum Meßstipendium (Perzipienten) kann nur verlangt werden, wenn <strong>die</strong>serzusätzliche Beitrag für bestimmte Dienste wie Chor, Organist usw. bestimmt ist.Dieser Zuschlag darf aber niemals <strong>die</strong> Höhe des festgesetzten Meßstipendiums überschreiten.Für Beerdigungen können Gebühren eingehoben werden, welche aber <strong>die</strong>Stipen<strong>die</strong>n der anwesenden Priester aber nicht überschreiten dürfen. Dieser Zuschlagwird in der <strong>Pfarrei</strong>kassa verbucht. Auslagen für Strom und Heizung dürfen nicht mitdem Stipendium gekoppelt werdenBei Wortgottesfeiern sind Stipen<strong>die</strong>n und Stolgebühren nicht vorgesehen, auch dürfendafür nicht Intentionen angenommen werden. Wohl aber kann man <strong>die</strong> Namen vonVerstorbenen erwähnen; Perzipienten für Chor oder Organist sind aber möglich.Auf den Pfarrblättern soll deutlich werden, für welche Intention der Priester <strong>die</strong> Eucharistieam Ort feiert und dafür das Stipendium annimmt, während <strong>die</strong> anderen Intentionenweitergeleitet werden, z.B. an das Ordinariat (Dekanekonferenz vom 22.04.2008,im FDBB 2008, 361f)37


Für Sonntagsaushilfen (Predigt<strong>die</strong>nst bei allen Gottes<strong>die</strong>nsten (Meßfeier u.a., Beichtaushilfe)und für <strong>die</strong> Firmspender gilt als Richtwert für <strong>die</strong> Vergütung einer einmaligenAushilfe (FDBB 2011, 191ff):das Messstipendium, sofern eine Eucharistiefeier in der Intention der <strong>Pfarrei</strong>appliziert wurde;<strong>die</strong> Vergütung der Fahrtspesen gemäß dem Tarif der Fahrtkostenvergütung(veröffentlicht im Folium Dioecesanum);der Betrag in der Höhe eines Mess-Stipendiums jeweils für eine Predigt, eineStunde Beicht<strong>die</strong>nst, für eine Gebetspredigt oder <strong>die</strong> Leitung einer liturgischenFeier (Firmung, Bußfeier usw.)Den Diakonen, <strong>die</strong> einen außerordentlichen Dienst (d.h. außerhalb ihres sonstigenEinsatzbereiches) erbringen, werden <strong>die</strong> Fahrtspesen vergütet. Dies gilt auch den Leiter/innenvon Wortgottes<strong>die</strong>nsten.Stolgebühren werden jene Gebühren genannt, <strong>die</strong> im Zusammenhang mit der Feiereines Sakramentes gemäß den diözesanen Weisungen erhoben werden können und der<strong>Pfarrei</strong> zugute kommen:weiße Stola: Taufe, Ehe; schwarze Stola: BegräbnisIn der Diözese <strong>Bozen</strong>-<strong>Brixen</strong> sind <strong>die</strong> Stolgebühren grundsätzlich abgeschafft und werdennicht verlangt. Für Beerdigungen können Gebühren verlangt werden, <strong>die</strong> aber <strong>die</strong>Höhe des Messstipendiums für jeden mitwirkenden Priester nicht übersteigen dürfen.Reisespesen sind eigens zu vergüten. 4Auf dem Prospectus-Formblatt werden auch <strong>die</strong> Binantions- bzw. Trinationsmessenvermerkt sowie der Betrag jener Intentionen, <strong>die</strong> über das Bischöfl. Ordinariat an anderePriester zur Persolvierung weitergegeben werden.5.2.4. Kirchensammlungen für bestimmte überpfarrliche Anliegen(collectae imperatae)An bestimmten festgesetzten Tagen wird <strong>die</strong> Kirchensammlung bei den Sonntagsmessenbestimmten, festgelegten Zwecken zugeführt u. z. zur Unterstützung von Anliegender Gesamtkirche, der Bischofskonferenz und der Diözese:Sammlung Termin Einschicken Zweck1. Adventopfer 3. Adventsonntag verpflichtend Für <strong>die</strong> Belange der Diözese2. Quatembersammlung inder Fastenzeit2. Fastensonntag verpflichtend Für <strong>die</strong> Seminarien4 FDBB 1982, 371 - FDBB 1991, 116 - FDBB 2001, 492, FDBB 2004, 35338


3. Kassian-Tschiderer-Werk 4. Fastensonntag -SeminartagverpflichtendUnterstützung von Priesterstudenten4. Fastenopfer- Misereor In der Karwoche verpflichtend Für <strong>die</strong> hungernden Menschen5. Solidaritätsfonds 2. Ostersonntag verpflichtend Für <strong>die</strong> Priester6. Kath. Universität Mailand 3. Ostersonntag verpflichtend Laut CEI für <strong>die</strong> Kath. Uni. Mailand7. Tag der Solidarität fürdas Patronat imKVW/ACLI8. QuatembersammlungPfingsten5. Ostersonntag verpflichtend Zur Unterstützung der Patronatstätigkeitdes KVW/ACLIChristi Himmelfahrt verpflichtend Für <strong>die</strong> Seminarien9. Peterspfennig Letzter Sonntag im Juni verpflichtend Für <strong>die</strong> Caritas des Papstes10. Quatembersammlung imOktober2. Sonntag im Oktober verpflichtend Für <strong>die</strong> Seminarien11. Missionssonntag Vorletzter Sonntag im Oktober verpflichtend Pro propaganda fidei - Mission12. Caritas Vorletzter Sonntag im KirchenjahrverpflichtendFür <strong>die</strong> Belange der Caritas13. Migrantenseelsorge 2. Sonntag nach Epiphanie freiwillig für <strong>die</strong> Migrantenseelsorge (Diözese,Rom–UCEI14. Me<strong>die</strong>nsonntag Letzter Sonntag im Jänner freiwillig15. Sternsinger-Aktion Vor Epiphanie freiwillig Für <strong>die</strong> Mission16. Christophorus-Opfer freiwillig Für MissionsfahrzeugeDie Sammlungen werden gemäß can. 1266 CIC und FDBB 3 (1967) 24f bzw. FDBB 3(1967) 410 in den Pfarrkirchen, öffentlichen Kirchen sowie in den Kirchen der Ordensgemeinschaften,<strong>die</strong> öffentlich zugänglich sind, durchgeführt. An Tagen, <strong>die</strong> der Sensibilisierungfür besondere Anliegen gewidmet sind (z.B. Tag zum Schutz des Lebens),wird keine besondere Sammlung abgeführt.Gemäß den Weisungen im Folium Diœcesanum 2004, S. 293-298 gilt für <strong>die</strong> überdiözesanenund überpfarrlichen Kirchensammlungen:1. Die überdiözesanen und diözesanen Sammlungen mit verpflichtendem Charaktersind gemäß Angabe im Direktorium durchzuführen, und zwar in allen öffentlichenKirchen und Kapellen der <strong>Pfarrei</strong>en sowie in allen ordenseigenen Kirchen,<strong>die</strong> den Gläubigen offen stehen (Can. 1266 C.I.C.). Ausnahmen bzw. Sonderregelungensind durch den Diözesanordinarius bei Vorlage entsprechender Begründungenschriftlich erteilt.2. Alle Sammlungen werden ehestens an das Bischöfliche Ordinariat weitergeleitet,damit <strong>die</strong> Beträge gemäß dem Willen der Spender den jeweiligen Zwecken zugeführtwerden können. Einen Pauschalbetrag für ein ganzes Jahr für alleSammlungen einzusenden und ihn in gleichen Teilen auf <strong>die</strong> Sammlungen aufzuteilen,ist nicht zulässig, weil auf <strong>die</strong>se Weise der Spenderwille missachtetwird.3. Wenn aus irgendeinem Anlass <strong>die</strong> Sammlung am angegebenen Termin nichtdurchgeführt werden kann (z. B. Erstkommunion usw.), dann soll <strong>die</strong> Sammlungzum nächstgelegenen Zeitpunkt angesetzt werden.4. Werden Sammlungen in der <strong>Pfarrei</strong> für bestimmte Projekte in der <strong>Pfarrei</strong> durchgeführt,dann wird <strong>die</strong>s im pfarrlichen Vermögensverwaltungsrat beschlossen.Werden Sammlungen für überpfarrliche Projekte oder andere Anliegen angesetzt,<strong>die</strong> noch nicht vom Bischöflichen Ordinariat aus gutgeheißen sind, dannmuss vorher <strong>die</strong> Zustimmung des Diözesanordinarius eingeholt werden.5. Bei der Caritassammlung gibt es seit längerem <strong>die</strong> Praxis, ein Drittel der Kirchensammlungin der <strong>Pfarrei</strong> für <strong>die</strong> örtliche Pfarrcaritasgruppe zurückzubehalten;<strong>die</strong> übrigen zwei Drittel werden an das Bischöfliche Ordinariat eingeschickt.In ähnlicher Weise kann von der Sammlung für das Patronat KVW-ACLI der An-39


teil von 10% bis 30% in der <strong>Pfarrei</strong> für <strong>die</strong> KVW-Gruppe zurückbehalten werden,sofern <strong>die</strong>se Patronatsangelegenheiten betreut.Der Bischof sowie <strong>die</strong> regionale Bischofskonferenz können Sammlungen ansetzen unddabei festlegen, welcher Teil davon der <strong>Pfarrei</strong> zusteht.Der Ertrag der Sammlungen wird ehestens an das Bischöfliche Ordinariat weitergeleitet,damit <strong>die</strong> Beträge, gemäß dem Willen der Spender den jeweiligen Zwecken zugeführtwerden können. Mit dem sogenannten „Prospectus“ wird halbjährlich über <strong>die</strong>seSammlungen Rechenschaft gegeben. IMA 325.2.5. Schenkungen, Erbschaften, LegateDie Annahme von Schenkungen, Erbschaften und Legaten gehören zu den Rechtsgeschäftender außerordentlichen Verwaltung und bedürfen der Genehmigung des Bichöfl.Ordinariates. In <strong>die</strong>sem Zusammenhang sind folgende Gesichtspunkte zu beachten:Das Testament (handgeschrieben) muss über einen Notar veröffentlicht und registriertwerden. Dazu braucht es:a) das Testament (Original)b) den Auszug aus dem Register der Todesurkundenc) Personalangaben der Begünstigten: Kopie des Ausweises und der SteuernummerBegünstigten, Ermächtigung des Ordinarius zur Annahme der Erbschaft,Auszug aus dem Register der Juristischen Personen,d) bei Liegenschaften: Grundbuchauszug (nicht älter als 3 Monate), Kopie derim Grundbuch angemerkten Anträge (falls vorhanden), urbanistische Zweckbestimmung(nicht älter als 1 Jahr) sowie den historischen Familienboden desVerstorbenen (mit Stempelmarke)Sind Zuwendungen auf den Pfarrer oder den Bischof bezogen und ohne besonderenpersönlichen Bezug (z.B. Hochw. Pfarrer XY), so gelten <strong>die</strong>se Zuwendungengemäß can. 1267 §1 als der <strong>Pfarrei</strong> bzw. der Diözese zugehörig. Im zivilenBereich hingegen gelten <strong>die</strong>se als der jeweiligen physischen Person zugedacht.Deshalb ist es wichtig, den Verfassern von Testamenten <strong>die</strong>sen Sachverhalt bewusstzu machen und in <strong>die</strong>sen Fällen <strong>die</strong> genauen Bezeichnungen zu verwenden.Bei Geldzuwendungen (auch zu Lebzeiten) muss Art. 782 des Zivilgesetzbuches(ZGB) beachtet werden, wonach, außer bei Schenkungen von mäßigem Wert,was im Verhältnis zum Vermögen des Schenkenden zu sehen ist, ein notariellerAkt erfordert ist.40


Die Übergabe von Geldwerten (in bar oder mittels „namenlosen“ Scheck) mitdem Wert von 1.000,00 Euro und höher ist verboten; <strong>die</strong> Strafe kann bis zu40% des Geldwertes betragen. Überbringersparbücher bei Banken oder bei derPost mit einem Saldo von 1.000,00 Euro und höher müssen aufgelöst oder aufeinen Wert von unter 1.000,00 Euro herabgesetzt werden.Gemäß Art. 473 ZGB kann <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> Erbschaften nur „mit Vorbehalt der Inventarerrichtung“(col beneficio d’inventario, ZGB art. 484) annehmen; auf <strong>die</strong>seWeise soll gewährleistet werden, dass <strong>die</strong> Verantwortlichkeit für eventuell zuübernehmende Schulden genauer geprüft werden kann.Ist <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> bereits im Besitz von testamentarisch zugewendeten Werten, somuss innerhalb von drei Monaten nach der Erbschaftsmeldung das Inventar aufgenommenwerden. Innerhalb von darauffolgenden 40 Tagen muss <strong>die</strong> Annahmeder Erbschaft erklärt werden.Ist <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> noch nicht im Besitz der testamentarisch zugewendeten Werte,dann bleibt das Recht zur Annahme der Erbschaft „col beneficio d’inventario“ fürden Zeitraum von 10 Jahren bestehen. Innerhalb von 3 Monaten muss <strong>die</strong> Inventarerrichtungvorgenommen werden; sollte <strong>die</strong>se aber bereits erfolgt sein,dann hat man 40 Tage Zeit zur Entscheidung, ob man <strong>die</strong> Erbschaft annehmenwill oder nicht.Die kirchlichen Rechtspersonen sind von der Erbschaftssteuer befreit, wobei auf<strong>die</strong>sen Tatbestand allerdings bei der Erbschaftsmeldung hingewiesen werdensoll("Si chiedono le agevolazioni ex Artt. 8 e 19 D.Lgs 460/97 (ONLUS), art. 8 L.266/91 (volontariato) e art. 3, comma 1 D.Lgs 346/90."Beerdigungsspesen - Rechnungen bzw. Arztspesen (nicht älter als 6 Monate)können im Zusammenhang mit der Berechnung der anfallenden Steuern (Registersteuer)in Abzug gebracht werden (bis zu 1.032,00 Euro).Gemäß Diözesaner Weisungen (Folium Diœcesanum 41 (2005) 480) werden beiSchenkungen usw., nach Abzug aller sonstigen Spesen, 4% an Taxen bzw. anDiözesanabgabe berechnet.5.2.6. SpendenGrundsätzlich ist festzuhalten, dass Spenden frei gegeben werden können und dass<strong>die</strong>se für <strong>die</strong> kirchlichen Einrichtungen als Empfänger <strong>die</strong>ser Zuwendungen keinbesteuerbares Einkommen darstellen. Allerdings ist zu beachten, dass Spenden, <strong>die</strong> einen„mäßigen Wert“ (vgl. Art. 783 ZGB) übersteigen, durch eine öffentliche Urkundezu bestätigen sind.Es gilt für alle Fälle <strong>die</strong> grundlegende Bestimmung des kirchlichen Rechtsbuches, wonachder Wille der Spender zu respektieren und zu erfüllen und somit <strong>die</strong> Spenden gemäßden damit verbundenen Zwecken zu verwenden sind.Can. 1300 - Die Willensverfügung von Gläubigen, <strong>die</strong> zu frommen Zwecken Schenkungen vornehmen oderetwas hinterlassen, sei es durch Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen, und <strong>die</strong> rechtsgültigangenommen wurden, sind auf das sorgfältigste zu erfüllen auch im Hinblick auf <strong>die</strong> Art ihrer Verwaltungund <strong>die</strong> Verwendung des Vermögens, vorbehaltlich der Vorschrift von can. 1301, § 3.Allerdings gilt es, bei gelegentlichen besonders angesetzten Spendensammlungen fürbesondere pfarrliche Zwecke <strong>die</strong> Einnahmen und Ausgaben für <strong>die</strong>se Initiative genau41


aufzulisten, um <strong>die</strong>se in gesonderter Aufstellung transparent vorlegen zu können. DiesesRegister muss für eventuelle Kontrollen durch <strong>die</strong> Finanzpolizei über <strong>die</strong> Frist von10 Jahren aufbewahrt werden (vgl. D.P.R. 600/1973, Art. 20, Absatz 2).5.2.6.1. Frei gegebene Spenden zu Gunsten von kirchlichen EinrichtungenSpenden für <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> oder für andere kirchliche Einrichtungen oder Zwecke gegebenwerden, müssen auf alle Fälle schriftlich verzeichnet und gemäß den Zwecken verwendetwerden. Auf Verlangen des Spenders wird eine Spendebestätigung ausgestellt,auch wenn <strong>die</strong>se für <strong>die</strong> steuerliche Absetzbarkeit des gespendeten Betrages nichtverwendet werden kann.Le liberalità effettuate a favore della parrocchiaCHE NON SONO DETRAIBILI O DEDUCIBILIpossono comunque essere attestate da una ricevuta sottoscrittadal parroco ricevute che però non consentono alcunbeneficio fiscale per il benefattore.* redigere in duplice copia* su carta intestata della parrocchia* numerare progressivamentericominciando da 1 ogni annoRicevuta liberalitàNON deducibili né detraibiliIl sottoscritto ........................................, Parrocopro tempore e legale rappresentante della Parrocchia................................, con sede nel Comunedi ..............., prov. .........., C.F.: ..……..…………,ente ecclesiastico civilmente riconosciuto e iscrittoal n. …… nel Registro delle Persone giuridiche, a-vente esclusivamente finalità di religione e di cultoDICHIARAdi ricevere quale erogazione liberale la somma <strong>die</strong>uro ……....... (............................)dal sig. ......................................[nella sua qualità di ..................della società .................],con domicilio/sede in ........., via .......... n. ....,prov. ....., C.F. ……………………….[o P. IVA ....................]……………………. lì………………………………………………………………..timbro e firma(esente da bollo: D.P.R. 642/72, all. B., n. 8, ultimocomma)Questa ricevuta non consente alcuna agevolazione fiscale per ildonanteFür Freiwillige Spenden zu Gunsten der <strong>Pfarrei</strong>,<strong>die</strong> nicht von der Steuer absetzbar sindkann ebenso eine Spendenquittung ausgestelltwerden, <strong>die</strong> vom Pfarrer unterzeichnet ist.* in zweifacher Ausfertigung ausstellen* auf Kopfpapier der <strong>Pfarrei</strong>* fortlaufend nummerierenbeginnend mit dem 1. eines jeden JahresEmpfangsbestätigung für freiwiligeSpenden, <strong>die</strong> steuerlich nichtabsetzbar sindDer unterfertigte ………….. Pfarrer pro temporeund gesetzlicher Vertreter der <strong>Pfarrei</strong> ……………..,mit Sitz in …………., Provinz …………., Steuernummer………….kirchliche Einrichtung mit zivilrechtlicher Anerkennung,eingetragen im Register der JuristischenPersonen unter der Nr. ….. mit ausschließlicherZweckbestimmung der Religionund des Kultus,ERKLÄRTAls freiwillige Spenden den Betrag von ……….Euro (i.W. ……….) erhalten zu habenvon ……………………..[in seiner Eigenschaft als ………………..]mit Wonsitz in ……………… Straße ………., Nr. ….,Provinz …….., Steuernummr: …………. [oderMwstr.Nr. …………………].……………………. am ………………………………………………………………..Unterschrift und Siegel(Frei von Stempelgebühr: D.P.R. 642/72, all. B., n.8, letzter Absatz)Diese Empfangsbestätigung kann nicht für steuerliche Begünstigungenverwendet werden.5.2.6.2. Spenden, <strong>die</strong> von der Steuer abgezogen werden könnenAbzugsfähige Spenden von BetriebenDie <strong>Pfarrei</strong> als juristische Person ohne Handelstätigkeit und mit religiöser Zweckbestimmung,kann Spenden entgegennehmen von Personen und Betrieben mit Unternehmenscharakter(Gesellschaften, Unternehmern, Handelsunternehmen, Handwerksbetriebeusw.). Diese Spenden sind bis zu 2% vom Einkommen des Unternehmensabsetzbar (Art. 65, Absatz 2, Buchstabe a bzw. des Art. 100, Absatz 2, Buchsta-42


e a) des T.U.I.R. – DPR 917/86).Diese Spenden sind für <strong>die</strong> Initiativen der <strong>Pfarrei</strong> bestimmt und bilden deshalb kein zuversteuerndes Einkommen. Die <strong>Pfarrei</strong> stellt eine Spendenquittung aus, welche denSpendern als Beleg für <strong>die</strong> Steuererklärung <strong>die</strong>nt.Bei denkmalgeschützten Objekten können Firmen zudem im Sinne des Art. 14 des D.L.Nr. 35 vom 14.03.2005 Spenden im Ausmaß von 10% des besteuerbaren Einkommensmit einem Maximalbetrag von Euro 70.000,00 von der Steuergrundlage absetzen.Le liberalità effettuate a favore della parrocchia daparte di tutti i soggetti titolari di reddito d’impresa(le società di capitale o di persona e le imprese individuali)consentono di ottenere un beneficio fiscale.Sono infatti riconosciuti “oneri deducibili” dalreddito d’impresa nel limite del 2% dello stesso (cf.D.P.R. 917/1986, art. 100, c. 2, lett. a)* redigere in duplice copia* su carta intestata della parrocchia* numerare progressivamentericominciando da 1 ogni annoRicevuta liberalità deducibili solo dal redditod’impresaIl sottoscritto ........................................, Parrocopro tempore e legale rappresentante della Parrocchia................................, con sede nel Comunedi ..............., prov. .........., C.F.: ..……..…………,ente ecclesiastico civilmente riconosciuto e iscrittoal n. …… nel Registro delle Persone giuridiche, a-vente esclusivamente finalità di religione e di cultoDICHIARAdi ricevere quale erogazione liberale ai sensi e pergli effetti dell’ articolo. 100, c. 2, lett. a) del TestoUnico delle imposte sui redditi (D.P.R. 22.12.1986,n. 917) la somma di Euro(...................................)dal sig. ......................................[nella sua qualità di ..................della società .................],con domicilio/sede in ........., via .......... n. ....,prov. ....., C.F. ……………………….[o P. IVA ....................]……………………. lì………………………………………………………………..timbro e firma(esente da bollo: D.P.R. 642/72, all. B., n. 8, ultimocomma)Spenden zu Gunsten der <strong>Pfarrei</strong> können vonInhabern von Betriebseinkommen (KapitaloderPersonengesellschaften, Einzelunternehmern)gegeben werden, welche von der Steuerim Ausmaß von 2% des Jahreseinkommens absetzbarsind (vgl. DPR 917/1986, art. 100, Abs.2, Buchst. a)* in zweifacher Ausfertigung ausstellen* auf Kopfpapier der <strong>Pfarrei</strong>* fortlaufend nummerierenbeginnend mit dem 1. eines jeden JahresEmpfangsbestätigung für Spenden,<strong>die</strong> vom Betriebseinkommenabsetzbar sindDer unterfertigte ………….. Pfarrer pro temporeund gesetzlicher Vertreter der <strong>Pfarrei</strong>…………….., mit Sitz in …………., Provinz ………….,Steuernummer ………….kirchliche Einrichtung mit zivilrechtlicher Anerkennung,eingetragen im Register der JuristischenPersonen unter der Nr. ….. mit ausschließlicherZweckbestimmung der Religionund des Kultus,ERKLÄRTAls freiwillige Spende im Sinne und gemäß Wirkungendes Art. 100, Absatz 2, Buchastabe a)des Einheitstextes über Steuern und Einkommen(D.P.R. 22.12.1986, Nr. 917)den Betrag von ………. Euro (i.W.………………………….) erhalten zu habenvon ……………………..[in seiner Eigenschaft als ………………..]Mit Wonsitz in ……………… Straße ………., Nr. ….,Provinz …….., Steuernummr: …………. [oderMwstr.Nr. …………………].……………………. am ………………………………………………………………..Unterschrift und Siegel(Frei von Stempelgebühr: D.P.R. 642/72, all. B., n.8, letzter Absatz)Abzugsfähige Spenden von PrivatpersonenPhysische Personen können Spenden bis zu 1.032,91 Euro zu Gunsten des Lebensunterhaltesfür Priester von der besteuerbaren Grundlage der IRPEF abzuziehen. DieseSpenden gehen an das Zentralinstitut für den Unterhalt des Klerus und kommen dadurchden Priestern in der Diözese wiederum zu gute. Die entsprechende Spendenquittungwird über das Diözesaninstitut DIUK ausgestellt, sofern <strong>die</strong> Spende direkt überdas Diözesaninstitut eingezahlt wird. Bei Überweisung mittels Postkontokorrent an das43


Zentralinstitut gilt der Abschnitt des Posterlagscheines als Quittung. Diese Quittung<strong>die</strong>nt als Beleg für den Abzug bei der Einkommenssteuererklärung (Mod. Unico odermod. 730) im Folgejahr.Physische Personen können Spenden für <strong>die</strong> Sicherung und den Erhalt von Kunst- undKulturgütern Im Sinne des Art. 15, 1. Absatz, Punkt i-bis des D.P.R. Nr. 917/86 geben,indem eine entsprechende Erklärungen unterzeichnet und <strong>die</strong> Bestätigung des Landesdenkmalamteseingeholt wird. Diese Spenden können maximal bis zu 2.065,83 Euroausmachen und sind im Ausmaß von 19% von der Einkommenssteuer absetzbar.Mit D.legs. 201/06.12.2011 wurde eine Vereinfachung für <strong>die</strong> Steuerabsetzbetrag von19% für Restaurierung denkmalgeschützter Gebäude verfügt:Die getätigten Kosten für Instandhaltung/Schutz/Restaurierung von denkmalgeschütztenGütern gemäß Gesetz 1089/39 und DPR 1409/63, sowie Spenden zugunsten desStaates, der Regionen, Körperschaften, Stiftungen und anerkannten Vereinen, welcheeine Forschungs-, Kunst-, Dokumentations- oder Verbreitungstätigkeit von kulturellem,künstlerischem oder wissenschaftlichem Wert ausüben oder fördern, können durch eineeidesstattliche Ersatzerklärung belegt werden, welche ans Ministerium für kulturelleGüter und Tätigkeiten bzw. in Südtirol an das Landesdenkmalamt zu übermitteln ist.Die genannte Ersatzerklärung ersetzt <strong>die</strong> bisher für den Steuerabsetzbetrag von 19%für IRPEF/IRES-Zwecke notwendigen Unterlagen und Bescheinigungen.Detaillierte Informationen erteilt das Verwaltungsamt.Mit Beginn des Jahre 2007 können physische Personen, aber auch Betriebe wie auchnicht-kommerzielle Einrichtungen Spenden zu Gunsten von kirchlichen Schulen geben(D.legs. vom 31.01.2007, Nr. 7, Art. 13).5.2.7. Andere Einkünfte und Zuwendungen5.2.7.1. Beiträge von öffentlichen EinrichtungenBeiträge von öffentlichen Einrichtungen (Gemeinde, Provinz usw.) für besondere Zweckemüssen für <strong>die</strong>se Zwecke eingesetzt werden, ansonsten können sie, sofern für sienur zum Teil dafür verwendet wurden, zurückgefordert werden. Diese Beiträge sindnicht als Einkommen zu betrachten; deshalb müssen sie in der Steuererklärung nichtangegeben werden, wohl aber in der Buchhaltung der <strong>Pfarrei</strong>.Beiträge öffentlicher Einrichtungen für <strong>die</strong> Führung bzw. Durchführung von bestimmtenAufgaben mit Handelstätigkeit (Privatschule, Altersheim ...) werden wie andere Einkünftebesteuert.Beiträge, <strong>die</strong> als Kapital (in conto capitale) gegeben werden, werden nach einer fixenQuote auf 10 Jahre besteuert; aber 50% können als Reserve bestimmt werden, sodass sie erst dann besteuert werden, sobald <strong>die</strong>se eingesetzt wird.Bei Sanierungen und Restaurierungen, <strong>die</strong> durch öffentliche Beiträge finanziert werden,ist im Hinblick auf <strong>die</strong> geltenden gesetzlichen Bestimmungen (GVD 163/2006 undRundschreiben der Aut. Provinz <strong>Bozen</strong>, Amt für Bauaufträge vom 23.02.2010 sowieWeisungen des Verwaltungsamtes, FDBB 2010, 427) unbedingt folgendes zu beachten:1. Bei Bauvorhaben sind grundsätzlich folgende Vergabeverfahren zu berücksichtigen,vor allem wenn sie von öffentlicher Hand mitfinanziert werden:a) bis zu 40.000,00 Euro erfolgt <strong>die</strong> Vergabe direktb) von 40.000 bis 100.000,00 Euro: Verhandlung nach Einholung von 3 Angebotenc) von 100.000 bis 500.000,00 Euro: Verhandlung nach Einholung von 5 Angeboten44


d) von 500.000 bis 1 Million Euro: Verhandlung nach Einholung von 10 Angebotene) von 1 Million Euro bis 4,845 Mill. Euro: öffentliche Ausschreibungf) über 4,845 Million Euro: EU-Auschreibung2. Die Ansuchen an das Bischöfliche Ordinariat sind erst dann zu richten, wenn sämtlicheamtliche Genehmigungen (z.B. Landesdenkmalamt usw.) vorliegen, der Pfarrgemeinderatdazu Stellung genommen hat und der Vermögensverwaltungsrat aufGrund der aktuellen Kostenvoranschläge und des detaillierten Finanzierungsplansden definitven Beschluss gefasst hat.3. Wenn Finanzierung der öffentlichen Hand vorgesehen sind (z.B. Gemeinde, Aut.Provinz <strong>Bozen</strong> usw.), dann müssen <strong>die</strong> Zusagen der gewährten Finanzierungenschriftlich vorgelegt werden.4. Ebenso sei in <strong>die</strong>sem Zusammenhang ausdrücklich darauf verwiesen, dass laut dengeltenden gesetzlichen Bestimmungen unbedingt darauf zu achten ist, dass mit denArbeiten erst dann begonnen werden darf, wenn <strong>die</strong> öffentlichen Finanzierungen effektivbeschlossen und schriftlich mitgeteilt sind und <strong>die</strong> Genehmigung des Bischöfl.Ordinariates vorliegt.5.2.7.2. Einkünfte aus Liegenschaften und Kapitalanlagen, Handelstätigkeit, WerbungEinkünfte aus Mieten, Pacht usw. sowie Einkünfte aus Handelstätigkeit, Kapitalanlagen(Zinsen usw.) fließen in <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong>kasse und <strong>die</strong>nen den allgemeinen Zwecken der<strong>Pfarrei</strong>.Diese Einkünfte müssen in der Steuererklärung angeführt werden und unterliegen derSteuer.5.2.7.3. SpesenvergütungenEinkünfte für <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> können auch Spesenvergütungen bilden (z.B. km-Geld für denPfarrbus), <strong>die</strong> mit einer einfachen Empfangsbestätigung (rivecuta) belegt werden. DieseEinkünfte bilden kein besteuerbares Einkommen, sondern sind in gewissem Sinneals Rückvergütungen von bereits bezahlten Ausgaben zu sehen. Allerdings müssten <strong>die</strong>Spesen, <strong>die</strong> rückvergütet werden, entsprechend dokumentierbar sein.Regelmäßige Vermietungen von Pfarrsälen usw. können nicht mit einer einfachen Spesenvergütungabgerechnet werden, da es sich hier wohl um eine kommerzielle Tätigkeithandelt. Bei zeitlich kurzfristiger Überlassung von Räumlichkeiten hingegen kanndurchaus eine einfache Spesenvergütung für Stromverbrauch, Reinigungsspesen usw.ausgestellt werden.5.2.8. Unterstützung der Kirche durch <strong>die</strong> Unterschrift bei der SteuererklärungIm Zusammenhang mit der Steuererklärung steht es den Bürgern in Italien frei, 0,8%(8promille) der zu zahlenden IRPEF-Steuer für einen bestimmten Zweck zu bestimmen.45


5.3. Die Ausgänge aus der <strong>Pfarrei</strong>kassaDie Ausgänge aus der <strong>Pfarrei</strong>kassa sind übersichtsmäßig durch <strong>die</strong> Positionen des Kontenplanesdes <strong>Pfarrei</strong>rechnungsformulars ersichtlich:AA 1.A 2.A 3.A 4.A 5.A 6.A 7.A 8.AusgabenBeitrag der <strong>Pfarrei</strong> für den Lebensunterhalt der Priester laut Weisungen derBischofskonferenz Italiens.Besoldungen und Honorare: Mesner, Organist, kirchliche Hilfs<strong>die</strong>nste, Ministranten,Kirchenreinigung; Honorare an Seelsorgsaushilfen, Referenten, Firmungsspender,für freiberufliche TätigkeitVersicherungen: Sozial-, Unfall- und Krankenversicherung; Feuer- und HaftpflichtversicherungSeelsorgliche, kulturelle und soziale Tätigkeiten: Katechese, Volksmission,Weiterbildung; Beiträge für andere Einrichtungen, welche seelsorgliche Tätigkeitausüben, Menschen in Not, außerordentliche Feiern in Kirche/<strong>Pfarrei</strong> usw.Kultusauslagen: Hostien, Meßwein, Altarkerzen, Blumen, Kirchenwäsche, Texte-Unterlagenfür <strong>die</strong> Liturgie, Weihrauch, Kohle, Ölzweige, heilige Öle, Votivkerzenusw.Verschiedene Ausgaben: Büromaterial, Diözesan-Blatt, Telefon, Postspesen,Geschenke, Fahrtspesen, Kommunikationsmittel (Pfarrblatt, Schriftenstand,Pfarrsender ) usw.Haushaltsspesen: Licht- und Kraftstrom, Heizmaterial: Wasser, Strom, Heizöl,Gas, Holz für Widum, Kirche, Pfarrheim; Kaminkehrer, Putzmittel usw.Belastungen: Diözesanabgaben, Steuern, Gebühren, Beiträge für Mitgliedschaftbei Konsortien, Genossenschaften und Vereinigungen (z.B. Jugend<strong>die</strong>nst,Obstgenossenschaft usw.), Öffentliche Abgaben für Müllabfuhr, Wasserentsor-46


gung usw.A 9.Ordentliche Instandhaltung von Grundbesitz, Gebäuden wie Kirchen, Widum,Pfarrheim, Mesnerhaus, landwirtschaftliche Gebäude usw.; Instandhaltungvon unbeweglicher Einrichtung: Altäre, Sakristeimöbel, Heizungsanlagen, Orgel,Glocken, Bänke, Beichtstuhl usw,A 10. Ausgaben für bewegliche Einrichtung: Ankauf, Restaurierung und Reparaturvon Heiligen Geräten, Paramenten, Leuchtern, Bildern, Fahnen, Lautsprecher,Beleuchtungskörper, Büromaschinen, Einrichtungen für Widum und Pfarrlokaleusw.A 11. Passivzinsen: geschuldete Zinsen bei Banken oder Privaten.A 12. Rückzahlung von Anleihen an Banken, Private, Provinz usw.A 13. Kapitalneuanlagen: Bankeinlagen, nicht behobene Zinsen (bei Banken undPrivaten), Kauf von Wertpapieren, DarlehensgewährungA 14. Außerordentliche Ausgaben*: Neuanschaffungen, Meliorierung des Grundbesitzes,Restaurierungen von kirchlichen Gebäuden oder unbeweglichen Einrichtungen.5.3.1. Die Vergütung für <strong>die</strong> Priester in der <strong>Pfarrei</strong>Aus der <strong>Pfarrei</strong>kasse wird monatlich jene Summe entnommen, <strong>die</strong> dem Pfarrer bzw.den Kooperatoren gemäss den Weisungen der CEI für den Lebensunterhalt zusteht(01.01.2009):Die monatliche Pro-Kopf-Quote für Quote/Lire Quote/Euro Einwohner Pro Monat/EuroPfarrer 140 0,07230 1.000 72,30Kooperator mit RU oder Pension 35 0,01808 1.000 18,08Kooperator ohne RU 70 0,03615 1.000 36,15Diese Pro-Kopf-Quote kann durch Dekret des Bischofs um 30% (auf 0,05061 Euro)bzw. 90% (auf 0,00723 Euro) reduziert werden, was effektiv im Jahre 2005 für eineReihe von <strong>Pfarrei</strong>en geschah.5.3.2. Ausgaben für <strong>die</strong> laufenden SpesenDie Ausgaben für <strong>die</strong> laufenden Spesen der <strong>Pfarrei</strong> betreffen vor allem das Gehalt für<strong>die</strong> Angestellten der <strong>Pfarrei</strong>, Spesenvergütungen, Auslagen für Reinigung, Heizung, Instandhaltungenvon Gebäuden und Gegenständen, Spesenvergütungen usw.5.3.3. AushilfenUnter Aushilfe versteht man den Dienst eines Priester, der von außen gerufen wird, umdem Pfarrer in der Feier der Eucharistie, in der Verkündigung des Evangeliums oder imBeicht<strong>die</strong>nst zu helfen. Mit 1. Mai 2011 wird <strong>die</strong> Vergütung für <strong>die</strong>sen Dienst neu geregelt(FDBB 2011, 191-196), so dass nun als Richtwert für <strong>die</strong> Vergütung einer einmaligenAushilfe gilt:oodas Messstipendium, sofern eine Eucharistiefeier in der Intention der <strong>Pfarrei</strong> appliziertwurde;<strong>die</strong> Vergütung der Fahrtspesen gemäß dem Tarif der Fahrtkostenvergütung (siehe<strong>die</strong> Angaben im FDBB);47


oder Betrag in der Höhe eines Mess-Stipendiums jeweils für eine Predigt, eine StundeBeicht<strong>die</strong>nst, für eine Gebetspredigt oder <strong>die</strong> Leitung einer liturgischen Feier(Firmung, Bußfeier usw.)Bei den Diakonen und den Leiter/innen von Wortgottesfeiern werden für den außerordentlichenEinsatz außerhalb der ihnen zugewiesenen <strong>Pfarrei</strong> <strong>die</strong> Fahrtkosten rückerstattet.Vorträge: als Richtlinie gilt der Honorarsatz des Kath. Bildungswerkes, dem <strong>die</strong>seVeranstaltungen gemeldet werden sollen.5.4. Sammlungen durch Ordensleute oder durch andere GruppierungenMit Ausnahme der Mendikantenorden (Franziskaner, Kapuziner) ist für jede Durchführungvon Sammlungen in den <strong>Pfarrei</strong>en immer <strong>die</strong> schriftliche Erlaubnis des Ortsordinariuserfordert (can. 1265). Diese Erlaubnis muss den einzelnen Seelsorgern, in deren<strong>Pfarrei</strong> gesammelt werden soll, schriftlich vorgelegt werden, bevor eine Sammlung abgehaltenwerden kann.5.5. <strong>Pfarrei</strong>rechnung – Rechenschaftslegung in der <strong>Pfarrei</strong> und DiözeseDie <strong>Pfarrei</strong> ist der Aufsicht des Diözesanbischofs unterstellt, deshalb wird ihre Verwaltungstätigkeitauf der Grundlage der jährlichen Rechnungslegung überprüft.Innerhalb 30. Juni d.J. wird <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong>rechnung des Vorjahres am Verwaltungsamt desBischöfl. Ordinariates eingereicht und zwara) in zweifacher Ausfertigung und unter Beilage der Spezifizierungenb) unterschrieben vom Pfarrer und vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vermögensverwaltungsratesder <strong>Pfarrei</strong> (VVR).Folgende Hinweise sind im Priesterrat vom 07.11.2000 besprochen und vom Herrn Bischofverbindlich festgelegt worden (FDBB 37 (2001) 35ff):Die <strong>Pfarrei</strong>rechnung berücksichtigt in erster Linie <strong>die</strong> ordentliche Verwaltung,bezogen auf das jeweilige Rechnungsjahr. Die außerordentliche Verwaltung imZusammenhang mit Kirchenbauten, größeren Restaurierungsprojekten sowieBauten von Widums und anderen kirchlichen Strukturen sollte gesondert behandeltund in einer eigenen Aufstellung vorgelegt werden.Die in der Diözese vorgesehenen Sammlungen für diözesane und überdiözesanebzw. weltkirchliche Anliegen werden sorgfältig und zeitgerecht an das Bischöfl.Ordinariat weitergeleitet; sie scheinen in der Rechnungslegung der <strong>Pfarrei</strong> nichtunter den ordentlichen Einnahmen der <strong>Pfarrei</strong> auf, sondern sind gegebenenfallsgetrennt ausgewiesen; somit sind sie von den Berechnungen für <strong>die</strong> Diözesanabgabenimmer ausgenommen.Die jährliche sorgfältige Rechnungslegung (vgl. Can. 1287 §2, Statuten VVRArt. 17 und 18) ist der beste Beweis für eine geordnete Verwaltung de <strong>Pfarrei</strong>.Die Entrichtung der Diözesanabgaben ist in <strong>die</strong>sem Sinne zudem eines der konkretenZeichen der „communio et communicatio bonorum“.Sollte nach dreimalig erfolgter Mahnung <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong>rechnung noch immer nichtordnungsgemäß vorgelegt und dem Bischöflichen Ordinariat unterbreitet wordensein, dann muss der Diözesanordinarius im Sinne der Aufsichtspflicht handelnund entsprechende Schritte zur Überprüfung der Situation in der betreffenden<strong>Pfarrei</strong> einleiten. Dabei kann <strong>die</strong> Geschäftsfähigkeit der Zeichnungsberechtigtenfür <strong>die</strong> Bankeinlagen der <strong>Pfarrei</strong> kurzfristig ausgesetzt und <strong>die</strong> Wahrneh-48


mung der Verwaltungsangelegenheiten einer anderen Vertrauensperson kommissarischübergeben werden. (FDBB 2012, S. 310)5.5.1. Abgaben an <strong>die</strong> Diözese: Oblatio Dioecesana und SeminaristicumJede <strong>Pfarrei</strong> ist in eine Diözese/Teilkirche eingegliedert und nimmt teil und lebt von derGemeinschaft der Ortskirche. Dies beinhaltet aber ebenso <strong>die</strong> Pflicht, <strong>die</strong> Anliegen derOrtskirche mitzutragen. Gleichzeitig ist es im Sinne der Gerechtigkeit, <strong>die</strong> Dienste, <strong>die</strong>von der Diözese – auf Diözesanebene – den <strong>Pfarrei</strong>en zur Verfügung gestellt werden, inSolidarität zu unterstützten.Die finanzielle Unterstützung für <strong>die</strong> diözesanen Belange geschieht durcha) <strong>die</strong> Kirchensammlungen für diözesane Anliegen (Adventopfer, Sammlungen für <strong>die</strong>Seminarien usw.);b) Abgabe von 3% auf <strong>die</strong> Netto-Einkünfte der <strong>Pfarrei</strong> (2% Diözesanabgabe und 1%Seminaristicum gemäß can. 1263). Die Berechnung erfolgt im Zusammenhang mitder jährlichen Überprüfung der <strong>Pfarrei</strong>-Rechnung.c) Die 4%-Taxe im Zusammenhang mit Verkäufen und der Annahmen von Erbschaften,d.h. 4% des Wertes , nach Abzug aller Spesen. Diese Berechnung erfolgt getrenntvon der <strong>Pfarrei</strong>rechnung; <strong>die</strong> verbliebene Summe wird in der <strong>Pfarrei</strong>rechnungnicht mehr der 3%-Diözesanabgabe unterworfen.d) In der Kirchenprovinz von Trient und <strong>Bozen</strong>-<strong>Brixen</strong> allerdings werden im Unterschiedzu anderen Diözesen Italiens keine Ordinariatstaxen eingehoben gemäß Abkommenvom 28.01.1998, genehmigt mit Rescript der Kongregation für den Klerusvom 31.3.1989, Prot.Nr. 185347/II.5.5.2. Die Berechnungsprinzipien für <strong>die</strong> DiözesanabgabenAls Berechnungsprinzip für <strong>die</strong> Diözesan-Abgaben von 3% (d.h. 1% Seminaristicum für<strong>die</strong> Seminare und 2% oblatio dioecesana für <strong>die</strong> Diözese) gilt:a) Die Berechnungsgrundlage für <strong>die</strong> 3% Abgabe bildet jener Betrag, der sich von denEinnahmen im Berechnungsjahr und nach Abzug der zulässigen Ausgaben ergibt.b) Die folgenden Ausgaben werden für <strong>die</strong> Berechnung der Diözesanabgaben von denEinnahmen abgezogen:Der Beitrag der <strong>Pfarrei</strong> für den Lebensunterhalt der Priester gemäß Gesetz222/85;Die Ausgaben für Diakone, Mesner, Organist und Pastoral-assistent/innenAlle Belastungen, wie Steuern, Gebühren, Abgaben, Passivzinsen, Mitgliedsbeiträgefür Genossenschaften, Jugend<strong>die</strong>nst usw.Versicherungen (Brandschutz-, Haftpflicht-, Hagelversicherung usw.);Alle Ausgaben für <strong>die</strong> ordentliche Instandhaltung von Gebäuden, Grundbesitzund Gegenständen;Außerordentliche Ausgaben, <strong>die</strong> sich nicht auf genehmigte Einzelprojekte beziehen;Der Beitrag der <strong>Pfarrei</strong> für <strong>die</strong> Spesen der Wohnung des Pfarrers: Strom, Wasser,Heizöl, Gas, Telefon, Post, sonstige Gebühren, <strong>die</strong> mit der Pfarrerwohnungzusammenhängen, wie Abfallentsorgung, Wasserentsorgung usw.Ausgaben für <strong>die</strong> Dienstfahrten für <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong>.49


5.6. StiftungenSoweit in einer <strong>Pfarrei</strong> fromme Stiftungen bestehen, müssen <strong>die</strong> Stiftungsverbindlichkeiten(der Wille der Stifter) erfüllt und eingehalten werden. Außer den Verpflichtungenaus Meßstiftungen, <strong>die</strong> gewöhnlich im Intentionenbuch vermerkt sind (can. 958 § 1),müssen <strong>die</strong>se und andere Verpflichtungen aus Stiftungen, letztwilligen Verfügungenund anderen Verfügungen in einem eigenen Register vermerkt werden (Register derLegate bzw. Stiftungsbuch gemäß can. 1307 §1), so dass <strong>die</strong> <strong>die</strong> Erfüllung und Persolvierung<strong>die</strong>ser Verpflichtungen dokumentiert ist.Zur Annahme einer neuen Stiftung ist <strong>die</strong> schriftliche Erlaubnis des Ordinarius notwendig(can. 1304 §1 CIC). Weitere Hinweise: cann. 1299 bis 1310 CIC.5.7. <strong>Pfarrei</strong> und SteuernZu den folgenden Abschnitten siehe <strong>die</strong> Artikeln76 ff der „Istruzione in materia amministrativa“(IMA) der Italienischen Bischofskonferenz (CEI) vom 01.09.2005 sowie <strong>die</strong>Ausführungen in La gestione e l’amministrazione dell Parrocchia, 2008, S. 147-236.Auf alle Fälle sind <strong>die</strong> konkreten Fragen mit dem jeweiligen Steuerbrater zu klären.5.7.1. Die grundsätzliche steuermäßige Einstufung der <strong>Pfarrei</strong>Alle kirchlichen Einrichtungen mit zivilrechtlicher Anerkennung sind unter steuerlichemGesichtspunkt „nichtkommerzielle Einrichtungen“, soweit sie als ausschließliche oderhauptsächliche Tätigkeit nicht Handelstätigkeit ausüben (vgl. DPR 917/1986, Art. 87Abs. 1 Buchst. c) und Art. 73): sie erfüllen nämlich den Zweck der Religion oder desKultus und üben gemäß ihrem Gründungszweck Religions- und Kultustätigkeit aus, d.h.„jene Tätigkeiten, welche ausgerichtet sind auf <strong>die</strong> Ausübung des Kultus, der Seelsorge,der Ausbildung des Klerus und der Ordensleute, auf missionarische Zwecke, auf <strong>die</strong>Katechese und <strong>die</strong> christliche Erziehung (Art. 16, Buchst. a, Gesetz 222/20.05.1985).“Die kirchlichen Einrichtungen mit zivilrechtlicher Anerkennung und mit Religion- undKultuszweck sind den Einrichtungen mit Wohltätigkeit und Unterstützungszweckengleichgestellt (Art. 7, Nr. 3, Accordo 18.02.1984). Allerdings können kirchliche Einrichtungenaußer den institutionellen Tätigkeiten der Religion und des Kultus auch andereTätigkeiten, einschließlich kommerzielle Tätigkeiten ausüben, wobei sie aber dann denentsprechenden gesetzlichen Normen unterliegen.5.7.2. steuerrelevante Erfordernisse, Begünstigungen und Verpflichtungena) Die kirchlichen Einrichtungen müssen jeweils eine eigene Steuernummer haben, <strong>die</strong>in sämtlichen offiziellen Dokumenten (Verträgen) zur Identifizierung der <strong>Pfarrei</strong> angeführtwird.Jede Änderung hinsichtlich des Namens, der gesetzlichen Vertretung, der Adressemuss dem Amt für Einnahmen (Agenzia delle Entrate) gemeldet werden (<strong>die</strong>sbezüglichkann ein Formblaltt beim Verwaltungsamt angefordert werden, vgl. GAP152)b) Eine Mehrwertsteuernummer MwSt. Nr. (IVA) ist nur erfordert, wenn Handelstätigkeitausgeübt wird. Sämtliche Tätigkeiten, durch welche produzierte Güter abgetretenund Dienstleistungen an Dritte gegen entsprechende Bezahlung erbracht werden,werden als Handelstätigkeit angesehen (vgl. Art. 108-111 des D.P.R.917/22.12.1986). Somit können auch Tätigkeiten mit seelsorglichem Charakter unter<strong>die</strong> Handelstätigkeit fallen, wenn entsprechende Zahlungen erfolgen (Beispiel:<strong>die</strong> Führung eines Pfarrkinos, der öffentliche Weiterverkauf von religiösen Gegenständenusw.).50


Haben kirchliche Einrichtungen neben ihrer verfassungsmäßigen Tätigkeit von Religionund Kultus auch Handelstätigkeit, behalten sie doch ihre Natur als nichtkommerzielleEinrichtung mit den spezifischen Unterschieden zu den kommerziellen Gesellschaftenbei (z.B. Mod. 760/B und nicht 760/A). Sie müssen <strong>die</strong> Steuerbuchhaltungnur für <strong>die</strong> Handelstätigkeit führen, nicht aber für <strong>die</strong> anderen Tätigkeiten.Dies führt dazu, dass genau zu unterscheiden ist, welche Einkünfte in der Steuerbuchhaltungzu führen sind und welche nicht, bzw. welche Ausgaben sich auf <strong>die</strong>Handelstätigkeit beziehen und welche <strong>die</strong> anderen Tätigkeiten betreffen. Die nichtkommerziellen Einrichtungen, welche Handelstätigkeit ausführen, sind gehalten,den Beginn der Handelstätigkeit anzumelden, um <strong>die</strong> Mehrwertsteuer-Nr. (partitaIVA) innerhalb von 30 Tagen nach Beginn anzusuchen, <strong>die</strong> IVA-Buchführung und<strong>die</strong> Mehrwertssteuererklärung zu machen und <strong>die</strong> Mehrwertssteuer (IVA) zu entrichten(IMA 80).c) Die <strong>Pfarrei</strong>en wie <strong>die</strong> übrigen kirchlichen Einrichtungen, <strong>die</strong> ständige Handelstätigkeitausüben, müssen auch im Repertorio Economico Amministrativo (R.E.A.), dasbei der Handelskammer geführt ist, eingeschrieben sein und zwar in der Kategorie„organismi religiosi - Religiöse Körperschaften“. Die Einschreibung in das Handelsregisterselbst kommt für <strong>Pfarrei</strong>en nicht in Betracht.d) Im Bereich der direkten Steuern sind <strong>die</strong> kirchlichen Einrichtungen, sofern sieversteuerbares Einkommen haben, verpflichtet, <strong>die</strong> IRES – Imposta sul reddito dellesocietà zu zahlen im Zusammenhang mit der Steuererklärung, <strong>die</strong> innerhalb31.07. d.J. abzugeben ist. Dabei wird <strong>die</strong>se Steuer für Einrichtungen, deren Zweckjenen mit Wohltätigkeit und Unterricht gleichgestellt ist, auf 50% reduziert (D.P.R.601/1973, art. 6, Abs. I, Buchstabe c).e) IMU - Imposta Municipale Unica – Gemeinde-Einheits-SteuerDie „Imposta Municipale Unica“ - kurz IMU genannt- ersetzt mit dem Jahre 2012<strong>die</strong> bisherige Gemeinde-Immobiliensteuer ICI (Imposta Comunale Immobili).Für den kirchlichen Bereich, vor allem für <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong>en gilt der Grundsatz, dass <strong>die</strong>Gemeindesteuer grundsätzlich zu bezahlen ist.Ausgenommen von der Bezahlung <strong>die</strong>ser Steuer sind gemäß den gesetzlichenBestimmungen, <strong>die</strong> bereits hinsichtlich der ICI laut D.leg. 504/30.12.1992 in Geltungwaren, sowie gemäß Rundschreiben des Finanzministeriums 3/DF vom18.05.2012 folgende Kategorien:* Baulichkeiten, <strong>die</strong> katastermäßig in den Kategorien E/1 bis E/9 eingestuft sind;dazu gehören <strong>die</strong> Gebäude für <strong>die</strong> öffentliche Ausübung des Kultus (E/7).* Baulichkeiten, <strong>die</strong> ausschließlich der Ausübung des Kultus <strong>die</strong>nen sowie derenZugehörigkeiten: Unter Kultusgebäude versteht man <strong>die</strong> Kirchen und Kapellen,Sakristei, Turm und <strong>die</strong> Baulichkeiten, <strong>die</strong> direkt mit dem Kirchengebäude verbundensind und in dessen Funktion stehen. Zu den Zugehörigkeiten zählen dasPfarrheim bzw. jene Räume, in denen <strong>die</strong> Pfarrkatechese und andere pfarrliche Aktivitätenstattfinden und <strong>die</strong> nicht kommerziell genutzt sind, sowie das Widum mitPfarrbüro, Archiv, Sitzungsraum und Wohnung des Pfarrers und der übrigen Priesterin der Pfarrseelsorge.* Liegenschaften, in denen ausschließlich und in nichtkommerzieller Weise Tätigkeitenmit sozialem Bezug in der Hilfeleistung, im Vorsorgebereich, im Gesundheitsbereich,für Unterricht, Schule und Kultur sowie Erholung und Sport ausgeübt werden;dazu gehören auch <strong>die</strong> Tätigkeiten der Religion und des Kultus, <strong>die</strong> auf <strong>die</strong>Seelsorge, <strong>die</strong> Bildung des Klerus und der Ordensleute, auf Missionszwecke, Katecheseund christliche Erziehung ausgerichtet sind. Diese Tätigkeiten müssen aber51


von der <strong>Pfarrei</strong> selbst durchgeführt werden und <strong>die</strong> entsprechende Immobilie mussim Eigentum der <strong>Pfarrei</strong> sein.Sollten Räumlichkeiten einer <strong>Pfarrei</strong> anderen, auch nur kostenlos (mittels Leihvertrag),überlassen sein, dann muss <strong>die</strong> Gemeindesteuer entrichtet werden.Es ist wichtig, <strong>die</strong> Mitteilungen bzw. <strong>die</strong> Aufforderungen zur Bezahlung der Gemeindesteuergenauer auf <strong>die</strong>se angegebenen Sachverhalte hin zu überprüfen, damitgegebenenfalls <strong>die</strong> notwendigen Richtigstellungen erfolgen können, <strong>die</strong> beim zuständigenGemeindeamt zu melden sind. (FDBB 2012, 304)f) Die IRAP (Imposta Regionale sulle attività produttive) müssen jene Körperschaftenentrichten, <strong>die</strong> Handelstätigkeit und/oder in ihren institutionellen Tätigkeiten Personenmit einem Dienstverhältnis angestellt oder in Mitarbeit beschäftigt haben.g) Dienstleistungen in der <strong>Pfarrei</strong>, <strong>die</strong> im Zusammenhang mit den institutionellen Aufgabenund ohne besondere Organisationsform erfolgen und deren Vergütung nicht<strong>die</strong> Kosten der direkten Zuordenbarkeit der Spesen übersteigen, werden nicht alsHandeltätigkeit eingestuft.h) Die gelegentlichen Sammlungen für bestimmte Initiativen und Projekte, <strong>die</strong> fallweisegehalten werden und wo <strong>die</strong> einzelnen Spenden einen bescheidenen Wert ausmachen,sind steuerfrei. Allerdings muss darüber eine genaue Spendenliste, getrenntinnerhalb der Buchhaltung der <strong>Pfarrei</strong>, geführt werden mit Angabe der Eingängeund Spesen hinsichtlich der jeweiligen Initiative, so dass jederzeit <strong>die</strong> transparenteAufstellung verfügbar ist.i) Die Einzahlung von Steuern wird mittels des Formulars F 24 ausgeführt, wobei beiHandelstätigkeit <strong>die</strong> online-Einzahlung verlangt wird.5.7.3. MehrwertsteuersatzHinsichtlich des anzuwendenden Mehrwertsteuersatzes bei Bauten und Erweiterungenvon kirchlichen Baulichkeiten, <strong>die</strong> zu den sekundären Infrastrukturen gehören, wird derbegünstigte Mehrwertsteuersatz von 10% angewandt.Bei ordentlicher und außerordentlicher Instandhaltung für vornehmlich private Wohngebäudewird gemäß Finanzgesetz 2008 – Gesetz 244/2007, Art. 1, Abs. 18 für dasTriennium 2008-2010 <strong>die</strong> Anwendung des begünstigten Mehrwertsteuersatzes von10% bestätigt.Bei Restaurierungen, Konservierungen und Wiederaufbau wird der Mehrwertsteuersatzvon 10% angewandt gemäß DPR 633/1972, wobei durch eine Eigenerklärung des Eigentümersbzw. des Projektanten <strong>die</strong> Eigenart des baulichen Eingriffes gemäß Gesetz457/1978 angegeben wird.5.8. <strong>Pfarrei</strong>en und ONLUS-Bereich (ramo Onlus)Die <strong>Pfarrei</strong>en können wegen ihrer Eigenart als religiöse Körperschaft nicht den ONLUS-Status erwerben. Denn laut D.legs. Nr. 460 vom 04.12.1997, Art. 10 sind jene Organisationenals ONLUS (organizzazione non lucrativa di utilità sociale – nicht gewinnorientierteOrganisation mit sozialem Zweck – non-Profit) einzustufen, welche keine Gewinnabsichtenhaben, sozial ausgerichtet und als solche anerkannt sind. Dies muss inden Statuten gemäß Art. 10, Abs. 1 D.Legs. 460/1997 vermerkt sein.Wohl aber können einzelne Tätigkeiten der <strong>Pfarrei</strong> als ONLUS-Tätigkeiten anerkanntwerden, so dass es in der <strong>Pfarrei</strong> einen sogenannten ONLUS-Zweig (ramo ONLUS) gemäßden gesetzlichen Formalitäten gegeben kann.52


Ebenso können bestimmte Bereiche in der <strong>Pfarrei</strong> oder Gruppierungen als eigenständigehrenamtliche Vereine errichtet werden, denen dann der Onlus-Status zuerkannt werdenkann.5.8.1. Volontariatsvereinigungen und ONLUS-StatusDas Volontariat bzw. <strong>die</strong> ehrenamtliche Tätigkeit ist in Südtirol gesetzlich geregeltdurch das Landesgesetz vom 1. Juli 1993, Nr. 11 bzw. durch das Dekret des Landeshauptmannvom 15.12.1994, Nr. 61 mit der entsprechenden Durchführungsverordnung.Demnach können jene Vereinigungen <strong>die</strong> Eintragung in das Landesverzeichnis der ehrenamtlichtätigen Organisationen beantragen, welche laut Gründungsakt bzw. Statutenunter <strong>die</strong> Bereiche soziale und gesundheitliche Betreuung, Kultur, Erziehung undBildung, Sport, Erholung und Freizeit, Zivilschutz, Umwelt- und Landschaftsschutz fallenund nicht gewinnorientiert arbeiten sowie demokratisch aufgebaut sind und derenordnungsgemäß gewählten Vertreter und Mitglieder <strong>die</strong> Leistungen ehrenamtlicherbringen. Diese Eintragung bewirkt unter anderem auch einige steuerlich begünstigteBehandlung wie <strong>die</strong> Befreiung von Gebühren, der IRAP und der steuerlichen Absetzbarkeitvon Spenden.Mit der Eintragung in das Landesverzeichnis erlangen <strong>die</strong>se Vereinigungen u.a. auch<strong>die</strong> Qualifizierung von Non-profit-Organisationen und <strong>die</strong> Einstufung als ONLUS, sofern<strong>die</strong> Voraussetzungen gemäß Art. 10 des D.Lgs. 460/97 erfüllt sind.Mit dem Haushaltsgesetz 2006 wird probeweise <strong>die</strong> Möglichkeit vorgesehen, dass physischePersonen 0,5% bzw. 5 Promille der geschuldeten Steuer Organisationen undVereinen mit Onlus-Status bzw. mit Tätigkeit gemäß Art. 10 des D.Lgs 460/97 zuwendenkönnen.Die Caritas Diözese <strong>Bozen</strong>-<strong>Brixen</strong> sowie <strong>die</strong> Stiftung ODAR haben <strong>die</strong>se Voraussetzunggeschaffen, um in den Genuß <strong>die</strong>ser 5-Promille-Zuwendungen zu kommen.5.8.2. Gründung eines ehrenamtlichen VolontariatsvereinesAlle ehrenamtlichen Organisationen aus den Bereichen „gesundheitliche und sozialeBetreuung“, „Kultur, Erziehung und Bildung“, „Sport, Erholung und Freizeit“ und „Zivilschutz,Umwelt- und Landschaftsschutz“ können um <strong>die</strong> Eintragung in das Landesverzeichnisfür ehrenamtliche Organisationen ansuchen (Autonome Provinz <strong>Bozen</strong> -Südtirol, Amt für Kabinettsangelegenheiten, Landhaus I, 39100 <strong>Bozen</strong>), wenn folgendeVoraussetzungen erfüllt sind:<strong>die</strong> Tätigkeit aller Mitglieder und des Vorstandes muss ehrenamtlich und somitunentgeltlich erfolgen;<strong>die</strong> Organisation muss ohne Gewinnabsichten arbeiten;<strong>die</strong> Struktur der Organisation muss demokratischen Prinzipien entsprechen, d.h.<strong>die</strong> Ämter sind durch Wahl zu besetzen, <strong>die</strong> Rechte und Pflichten der Mitgliederwerden genau festgelegt, ebenso wie <strong>die</strong> Kriterien für <strong>die</strong> Aufnahme bzw. denAusschluss von Mitgliedern;<strong>die</strong> Pflicht zur Erstellung eines jährlichen Rechnungsabschlusses muss statutarischfestgeschrieben sein;<strong>die</strong> Genehmigung des Jahresrechnungsabschlusses muss der Mitgliederversammlungvorbehalten sein.Die genannten Voraussetzungen müssen im Statut festgehalten sein!53


Mit der Eintragung in das Landesverzeichnis ergibt sich für <strong>die</strong> Vereine <strong>die</strong> Verpflichtungder Rechnungslegung, d.h. <strong>die</strong> Einnahmen und Ausgaben sind dem Kabinettsamtbei der Landesregierung zu übermitteln. Der Termin hierfür ist der 31. Mai jeden Jahres.Der Rechnungsabschluss ist zu senden an: Autonome Provinz <strong>Bozen</strong> - Südtirol,Amt für Kabinettsangelegenheiten, Landhaus I, 39100 <strong>Bozen</strong>.5.8.3. Volontariatsvereine und ihr HandlungsspielraumWeitreichende Vorteile bringt das Volontariatsgesetz den Vereinen in steuerlicher Hinsicht.Mit der endgültigen Eintragung in das Landesverzeichnis der ehrenamtlich tätigenOrganisationen werden folgende Erleichterungen wirksam:der Verein ist nicht mehr Mehrwertsteuersubjekt, d.h. <strong>die</strong> Mehrwertsteuer aufkommerzielle Einnahmen ist nicht mehr geschuldet und muss daher auch nichtabgeführt werden. Daraus ergibt sich, dass bei Veranstaltungen wie Feste, Bälle,Konzerte usw. keine Mwst. mehr bezahlt werden muss. (Bisher ist <strong>die</strong> entsprechendeAbrechnung über <strong>die</strong> SIAE erfolgt). Auch besteht keinerlei Verpflichtungzur Führung jedweder Mehrwertsteuerregister oder zur Abfassung einerMwst.-Jahreserklärung;der Verein wird grundbuchfähig, d.h. er kann Immobilien erwerben;der Verein kann Fahrzeuge erwerben und auf den eigenen Namen zulassen;der Verein ist von jeden Stempel- und Registergebühren befreit;im Falle von Schenkungen, Vermächtnissen oder Erbschaften ist der Verein vonjeglicher Steuer befreit;<strong>die</strong> Befreiung der Einkünfte aus gewerblichen Hilfs- und Nebentätigkeiten vonder Körperschaftssteuer IRES und der regionalen Wertschöpfungssteuer IRAPunter der Voraussetzung, dass <strong>die</strong>se Erträge ausschließlich für <strong>die</strong> institutionellenZwecke des Vereines verwendet werden.Für <strong>die</strong> ehrenamtlichen Vereinigungen ergeben sich folgende Verpflichtungen:Abgabe des jährlichen Tätigkeitsberichtes , der Jahresabschlussrechnung, desBerichtes der Rechnungsrevisoren sowie eine Aufstellung über private Spenden,mit jeweiliger Angabe des Spenders, sofern <strong>die</strong>ser nicht anonym zu bleibenwünscht.Im Tätigkeitsbericht ist besonders auf <strong>die</strong> Verwendung der Einkünfte aus dengewerblichen Nebentätigkeiten einzugehen.In <strong>die</strong>sem Zusammenhang wird empfohlen, das Kassabuch entsprechend denKriterien einer geordneten Buchhaltung zu führen, d.h. dass für jeden Geschäftsvorfallein entsprechender Beleg vorhanden sein muss und dass <strong>die</strong> Aufzeichnungenchronologisch geordnet sauber, übersichtlich und leserlich seinmüssen.5.8.4. <strong>Pfarrei</strong> und pfarrliche Gruppen im Blick auf ehrenamtliche VereinigungenZuallererst sei hingewiesen, dass eine <strong>Pfarrei</strong> bzw. ein Pfarrgemeinderat nicht als ehrenamtlicheVereinigung bzw. als Einrichtung mit Onlus-Status einzustufen ist, da <strong>die</strong>sebereits durch <strong>die</strong> kirchenrechtliche Errichtung und <strong>die</strong> zivilrechtliche Anerkennungeneinen besonders bestimmten Status besitzen.Gewissen eigenständigen Gruppen in der <strong>Pfarrei</strong> (z.B. Kirchenchöre), <strong>die</strong> bisher zumgrößten Teil als pfarrliche Einrichtungen ohne formale Konstituierung wirken, könntenunter Umständen und nach gut überlegter Prüfung in einen Volontariatsverein mit Sta-54


tuten, Rechnungsbuchführung, Tätigkeitsbericht, Jahresversammlung und Rechenschaftsberichtenumgewandelt werden.5.9. Die <strong>Pfarrei</strong> und der Bereich „Soziales Unternehmen“ – „Impresa Sociale“Mit D.legs.155/2006 wurde in der Rechtsordnung des Italienischen Staates <strong>die</strong> sogenannte„Impresa Sociale“ eingeführt.Für kirchliche Einrichtungen (<strong>Pfarrei</strong>en) kommt <strong>die</strong>se Möglichkeit nicht oder nur für einige,bestimmte Bereiche in Frage, wobei dann gegebenenfalls ein „ramo Impresa sociale“eingerichtet wird.Es geht hier vor allem um Tätigkeiten, durch <strong>die</strong> ein sozialer Nutzen erwirtschaftet wirdim Bereich der sozialen und sanitären Assistenz, in der Erziehung und Ausbildung, inder Wahrung der Umwelt, in der Aufwertung der kulturellen Güter usw.Wenigstens 70% der Erlöse müssen aus den Tätigkeiten in <strong>die</strong>sen obengenannten Bereichenerwirtschaftet werden.5.10. Die <strong>Pfarrei</strong>, <strong>die</strong> Seelsorgeeinheit, das Dekanat: Regelungen in der KostenbeteiligungFür <strong>die</strong> ordentliche pastorale Tätigkeit in der <strong>Pfarrei</strong>, für <strong>die</strong> pfarrlichen Strukturen (Kirchen,Widum, Pfarrheim, usw.) sowie für <strong>die</strong> Instandhaltung der Liegenschaften im Eigentumder <strong>Pfarrei</strong> ist nach allgemeinen Grundsatz der Eigentümer, d.h. <strong>die</strong> jeweilige<strong>Pfarrei</strong> verantwortlich, welche somit <strong>die</strong> damit verbundenen Strukturkosten grundsätzlichselber trägt, auch wenn für gewisse Auslagen bei öffentlichen und privatenStellen um eine finanzielle Unterstützung angesucht wird.Dies gilt auch für <strong>die</strong> Personalkosten hinsichtlich der Personen, <strong>die</strong> im direkten undunmittelbaren Dienst der <strong>Pfarrei</strong> tätig sind wie der Pfarrer (monatliche pro-Kopf-Quote)oder wie jene Personen, <strong>die</strong> mit Diensten in der <strong>Pfarrei</strong> beauftragt bzw. angestellt sindwie Mesner, Pastoralassistent/innen usw.Laut diözesaner Regelung übernimmt <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> <strong>die</strong> Wohnungsspesen für den Pfarrhaushalt(elektrische Energie, Heizung, Gebühren usw.) im Pfarrwidum, in dem derPfarrer das unentgeltliches Wohnrecht hat.Hat ein Pfarrer zwei oder mehrere <strong>Pfarrei</strong>en und hat er seinen Haushalt im Widum einer<strong>Pfarrei</strong> eingerichtet, so beteiligen sich <strong>die</strong> anderen ihm anvertrauten <strong>Pfarrei</strong>en anden Wohnungsspesen gemäß vereinbartem Beteiligungsschlüssel (z.B. im Verhältnisder Einwohnerzahl).Eine analoge Regelung gilt auch für <strong>die</strong> anderen Ausgaben, welche der Pfarrer im Zusammenhangmit der Ausübung seines Dienstes hat (Dienstfahrten, Telefonspesenusw.)Werden Strukturen oder einzelne Räumlichkeiten in Strukturen (Z.B. Sitzungsraum imWidum) überpfarrlich genutzt oder sind beauftragte bzw. angestellte Personen auf derEbene mehrerer <strong>Pfarrei</strong>en, in einer Seelsorgeeinheit oder auf Dekanatsebene tätig,dann wird hinsichtlich <strong>die</strong>ser Nutzung von Räumlichkeiten bzw. des Einsatzes der Personeneine Abmachung bzgl. Kostenbeteiligung getroffen unter Berücksichtigung derfolgenden Gesichtspunkte:a) Bei einmaliger oder fallweiser Nutzung von Räumlichkeiten kann eine Art „Raummiete“vereinbart werden, welche in einer Pauschalsumme <strong>die</strong> Spesen für Heizung,Reinigung usw. umfasst und <strong>die</strong> unmittelbar von den beteiligten <strong>Pfarrei</strong>en anteilsmäßigbzw. von der Seelsorgeeinheit oder dem Dekanat an <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> als Kostenrückerstattungbezahlt wird.55


) Bei regelmäßiger Nutzung von Räumlichkeiten kann ebenso eine Pauschalsummefür den gesamten Nutzungszeitraum vereinbart werden, welcher dann von derSeelsorgeeinheit oder dem Dekanat als Kostenrückerstattung bezahlt wird.c) Der überpfarrliche Einsatz von Personen wird ebenso in seinem Ausmaß bzw. imVerhältnis zur Gesamtarbeitszeit bestimmt, sodass der entsprechende Prozentsatzvon der Seelsorgeeinheit vergütet wird.Dass von der Seelsorgeeinheit oder vom Dekanat Kostenbeteiligungen bzw. <strong>die</strong> Rückerstattungvon Kosten durchgeführt werden können, setzt voraus, dass <strong>die</strong>se Einrichtungenin irgendeiner Weise über eine gemeinsame Kasse verfügen.Die Bildung einer solchen Kasse ist angeraten und erfolgt dadurch, dass <strong>die</strong> beteiligten<strong>Pfarrei</strong>en im Hinblick auf <strong>die</strong> zu erwartenden Ausgaben (vgl. pastorales Jahresprogramm,definierbare Fixkosten) eine festgelegte Quote, <strong>die</strong> sich an der Einwohnerzahlder jeweiligen <strong>Pfarrei</strong> orientieren kann, in <strong>die</strong> Kasse als Akonto einzahlen und dassdann entsprechend der Halb- oder Jahresabrechnung der Saldo gemäß vereinbartemSchlüssel auf <strong>die</strong> betroffenen <strong>Pfarrei</strong>en aufgeteilt wird.6. Liegenschaftsverwaltung6.1. Die pfarrlichen StrukturenJede <strong>Pfarrei</strong>, <strong>die</strong> rechtmäßig errichtet ist, muss in der Lage sein, durch Strukturen undandere Mittel, <strong>die</strong> eigenen institutionellen Zwecke verfolgen zu können. Diese Mittelmachen ihre Ausstattung aus und bilden das Stammvermögen (patrimonium stabile).Es ist eine besonders wichtige Verpflichtung, den ausschließlichen und ungeschränktenBesitz <strong>die</strong>ser Strukturen zu wahren und zu sichern. Dies zeigt sich in der konkretenund tatsächlichen Verfügungsgewalt und durch den Besitz der Schlüssel, <strong>die</strong> nichtleichtfertig aus der Hand gegeben und beim Wechsel der Verantwortlichen immer wiederzurückverlangt werden müssen.6.1.1. Kultus-Gebäude – Kultus-RäumeDie <strong>Pfarrei</strong> als kirchliche Einrichtung mit zivilrechtlicher Anerkennung übt gemäß ihremErrichtungszweck Religions- und Kultustätigkeit aus, d.h. „jene Tätigkeiten, welcheausgerichtet sind auf <strong>die</strong> Ausübung des Kultus, der Seelsorge, der Ausbildung des Klerusund der Ordensleute, auf missionarische Zwecke, auf <strong>die</strong> Katechese und <strong>die</strong> christlicheErziehung (Art. 16, Buchst. a, Gesetz 222/20.05.1985).“Unter „Kultusbauten“ (edifici di culto) und deren „Zubehör“ (pertinenze) im Sinne derGesetze werden somit nicht nur <strong>die</strong> „Kirchen“ verstanden, sondern alle für <strong>die</strong> Seelsorgebestimmten Gebäude („unità immobiliari destinate esclusivamente all’esercizio diculto ... e le loro pertinenze“ DPR 917/22.12.1986, Art. 33 Abs. 1 g; Gesetz413/3012.1991, Art. 23, Abs. 1 b; vgl. Amico del Clero 1992, 236.): also Pfarrhäuser,Pfarrheime, Pfarrlokale, Lokale für <strong>die</strong> Seelsorge, Wohnungen für <strong>die</strong> Priester, usw.immer vorausgesetzt, dass sie nicht vermietet oder zu kommerziellen Zwecken verwendetwerden („che non siano di natura commerciale“, vgl. Gesetz vom 24.03.1993mit einer Erklärung des Ministers für Öffentliche Arbeiten in „Il Sole – 24 Ore“ vom26.09.1992).56


Gemäß staatlichem Gesetz (vom 17.08.1942, Nr. 1150) und den Gesetzen der RegionTrentino–Südtirol (Nr. 3 vom 30.05.1951, Nr. 17 vom 03.11.1963 und Nr. 11 vom23.04.2004, Art. 50, Abs. h) gehören <strong>die</strong> Kultusbauten zu den sekundären Infrastrukturenbzw. Erschließungsanlagen, für welche eigentlich <strong>die</strong> öffentliche Hand aufzukommenhat.Kultusräume, welche dem Gottes<strong>die</strong>nst, der Liturgie <strong>die</strong>nen, sind durch ihre Weihe heiligeOrte (can. 1205). Aus <strong>die</strong>sem Grund ist alles zu vermeiden, was der Würde undHeiligkeit <strong>die</strong>ses Ortes widerspricht. Sollten pfarrliche Strukturen für andere Zweckeverwendet werden, braucht es dazu nicht nur <strong>die</strong> Konsultation in den pfarrlichen Gremien(PGR – VVR), sondern auch <strong>die</strong> Genehmigung des Ordinarius.6.1.2. Pfarrkirche und andere KirchenDie Pfarrkirche hat unter allen kirchlichen Gebäude den hervorragenden Rang: sie istder Versammlungsort der Gemeinschaft der Christen der <strong>Pfarrei</strong>. Die Pfarrkirche wird infeierlicher Form geweiht (can. 1217 § 2), jede Pfarrkirche muss einen Taufbrunnen haben(can. 858) und in der Regel werden Erwachsene und Kinder in der Pfarrkirche getauft(can. 857), <strong>die</strong> Eucharistie wird nicht nur zumindest jeden Sonntag in der Pfarrkichegefeiert, sondern muss dort auch aufbewahrt werden (can. 934), <strong>die</strong> Feier derTrauung findet in der Regel in der Pfarrkirche statt (can. 1118). Kann am Sonntag keineEucharistiefeier stattfinden, sollen sich <strong>die</strong> Gläubigen in der Pfarrkirche zu einemWortgottes<strong>die</strong>nst treffen (can. 1248 § 2). IMA 139Die übrigen Kirchen und Kapellen in der <strong>Pfarrei</strong>, welche zur <strong>Pfarrei</strong> gehören, haben Öffentlichkeitscharakter,im Unterschied zu den Kapellen im Privatbesitz. Im PersonalundOrtsverzeichnis der Diözese sind <strong>die</strong> Kirchen und Kapellen mit Öffentlichkeitscharakterjeweils bei den einzelnen <strong>Pfarrei</strong>en vermerkt.Der Eintritt zu den Gott<strong>die</strong>nsten ist frei und unentgeltlich. Zur bloßen Besichtigungoder für nicht gottes<strong>die</strong>nstliche Veranstaltungen dürfen Gebühren erhoben werden(can. 1221), wobei allerdings zu bedenken ist, dass es sich hier um kommerzielle Tätigkeithandelt.6.1.3. Die übrigen pfarrlichen GebäudeZu den pfarrlichen Gebäuden gehören außer der Kirche, Sakristei, Turm und Kirchenvorraumebenso das Widum, <strong>die</strong> Räume für <strong>die</strong> Pfarrkatechese und <strong>die</strong> Versammlungenvon Pfarrgruppen, das Pfarrbüro, das Pfarrheim usw. Es handelt sich also im Wesentlichenum jene Räumlichkeiten, welche für <strong>die</strong> institutionellen Zwecke der <strong>Pfarrei</strong> zurVerfügung stehen (vgl. Gutachten des Staatsrates vom 18.10.1989, Nr. 1263).Im Widum oder Pfarrhaus befindet sich <strong>die</strong> Wohnung des Pfarrers (can. 533 § 1) undgegebenenfalls jener Priester, <strong>die</strong> in der Seelsorge mitwirken, sowie zum Teil jeneRäumlichkeiten, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> institutionellen Zwecke der <strong>Pfarrei</strong> erfordert sind (Pfarrbüro,Archiv, Versammlungsraum usw. ) Das Widum gehört zu den Kultusgebäuden und wirddeshalb in steuerrechtlicher Hinsicht eigens behandelt (z.B. Befreiung von der Gemeinde-ImmobiliensteuerICI). Die Zweckbestimmung des Widums ist klar gegeben undbleibt auch dann bestehen, sollte kein Pfarrer im Widum wohnen.Wird hingegen ein Teil des Widums für Tätigkeiten verwendet, welche nicht zu den institutionellenZwecken gehören, wie z.B. Vermietung von Zimmern usw., dann können<strong>die</strong> steuerrechtlichen Vergünstigungen nicht angewandt werden; <strong>die</strong> Einkünfte aus <strong>die</strong>senTätigkeiten müssen versteuert werden.57


6.2. Der FriedhofNormalerweise hat jede <strong>Pfarrei</strong> einen eigenen Friedhof (can. 1240-1243), auf dem <strong>die</strong>Pfarrangehörigen das Recht haben, bestattet zu werden, sofern sie nicht etwas anderesentscheiden (can. 1180 §1). Zur Wahrung der Friedhofsordnung, besonders hinsichtlichSchutz und Pflege des heiligen Charakters des Friedhofs, sollen entsprechende Richtlinienfestgelegt werden (Friedhofsordnung: Öffnungszeiten, Vergabe und Gestaltungder Gräber, Kostenregelung).Die primäre Zuständigkeit für Friedhofserweiterungen liegt bei der Gemeindeverwaltung(vgl. D.P.R. 10.091990, n. 285 (Totenpolizeiordnung) bzw. Art. 52 D.P.Reg. vom01.02.2005, Nr. 3/L). Die bürgerlichen Gemeinden sind ebenso verpflichtet, den Friedhofs<strong>die</strong>nstgemäß den geltenden urbanistischen und hygienisch-sanitären Bestimmungenzu überwachen bzw. zu gewährleisten (d.h. Tiefe und Abstand der Gräber, Beerdigungsbewilligung,Exhumierung usw.). Friedhöfe gehören zu den sekundären Infrastrukturenbzw. Erschließungsanlagen, für welche <strong>die</strong> bürgerliche Gemeinde aufzukommenhat.In der Diözese <strong>Bozen</strong>-<strong>Brixen</strong> sind <strong>die</strong> meisten Friedhöfe, außer jene, <strong>die</strong> in den letztenJahrzehnten gebaut wurden, nach altem österreichischem Recht im Eigentum der <strong>Pfarrei</strong>en.Diese Friedhöfe gehören demnach zum Kirchengut und unterliegen in ihrer Verwaltungden kirchlichen Bestimmungen (Accordo 18.02.1984, Art. 7, Abs. 5).Wird ein Friedhof verlegt, so ist <strong>die</strong> Neuanlage Sache der bürgerlichen Gemeinde. Wirdein Friedhof erweitert, so ist zwischen bürgerlicher Gemeinde und Pfarrgemeinde zuvereinbaren (evtl. Konvention), wie <strong>die</strong> Verwaltung des Friedhofs geführt wird.6.3. Inventarverzeichnis der kirchlichen GüterAls kirchliche Güter werden jene bezeichnet, <strong>die</strong> sich im Eigentum einer kirchlichen juristischenPerson öffentlichen Rechtes befinden (can. 1283 CIC). Das Vermögen(Patrimonium) einer kirchlichen Rechtsperson besteht aus dem Gesamt an unbeweglichen(Immobilien) und beweglichen Gütern, aus Rechten, aus aktiven und passivenBezügen.6.3.1. StammvermögenUnter den kirchlichen Gütern kommt dem Stammvermögen eine besondere Bedeutungzu (vgl. can. 1291). Unter dem Begriff „Stammvermögen“ (Patrimonium stabile) verstehtman jene Gütern, welche <strong>die</strong> beständige, dauernde Ausstattung einer kirchlichenInstitution bilden, so dass durch sie selbst oder durch deren Erträgnisse der Gründungszweckund <strong>die</strong> wirtschaftliche Selbständigkeit gesichert werden (vgl. can. 114 §3). Die anderen Vermögenswerte der kirchlichen Institution werden gewöhnlich alsfreiverfügbares Vermögen bezeichnet (Gewinne aus Kapitalien und Immobilien).Das bedeutet nicht, dass das Stammvermögen unbeweglich sein muss oder nicht verändertwerden darf. Diese Veränderungen werden durch besondere rechtliche Mechanismen(Beispruchsrechte, Festlegung von Wertgrenzen usw.) geregelt (vgl. can. 1292ff) und gehören zu den Rechtsgeschäften der außerordentlichen Verwaltung, <strong>die</strong> derkanonischen Genehmigung durch den Ordinarius bedürfen, welcher das Aufsichtsrechtüber das Vermögen der <strong>Pfarrei</strong> hat (can. 1276 §1 CIC).Von den kirchlichen Gütern (c. 1257 §1) sind <strong>die</strong> nichtkirchlichen Güter zu unterscheiden:z.B. <strong>die</strong> Vermögenswerte, <strong>die</strong> einer privaten kirchlichen Vereinigung gehören und<strong>die</strong> gemäß deren Statuten verwaltet werden.58


6.3.2. InventarerrichtungPflicht des Pfarrers ist es, bei seinem Amtsantritt den Vermögensstand der <strong>Pfarrei</strong> anbeweglichen und unbeweglichen Gütern (Liegenschaften) zu erheben und mittels einesInventarverzeichnisses in doppelter Ausfertigung mit Beschreibung und Wertangabeanzulegen oder ein vorhandenes zu überprüfen bzw. anzuerkennen. Ein Exemplar <strong>die</strong>sesVerzeichnisses ist im Verwaltungsarchiv der <strong>Pfarrei</strong>, das andere im Archiv der Kurieaufzubewahren (can. 1283, 2°, 3°).Etwaige Veränderungen sind in beiden Verzeichnissen zu vermerken. IMA 113<strong>Pfarrei</strong> zum hl. ...Reg.Nr. .........Steuer-Nr. ................Verzeichnis der unbeweglichen Güter (Immobilien)im Eigentum der <strong>Pfarrei</strong>aufgenommen am ............................auf der Grundlage der Grundbuch- und der Katasterauszüge.Ortsangabe Objekt E.zl./K.G Gp. Fläche AnmerkungDiesem Verzeichnis werden beigelegt:a) Grundbuchauzsug, b) Katasterauszug und c) Mappenauszug (wobei <strong>die</strong> Parzellen der <strong>Pfarrei</strong> evidenziertwerden)Die <strong>Pfarrei</strong> soll genau über <strong>die</strong> rechtliche Situation jener Liegenschaften Bescheid wissen,<strong>die</strong> ihr gehören bzw. über <strong>die</strong> sie verfügen kann.Das heißt konkret: von jeder Liegenschaft sollten im Pfarrbüro vorliegen:Grundbuchsauszug, Besitzbogen, Katasterauszug (aktueller Stand);Dokumente, <strong>die</strong> den Rechtstitel des Eigentums nachweisen: Verträge bzgl. Ankauf,Schenkung, Erbschaft) und <strong>die</strong> entsprechende Grundbuchseintragungen.Ebenso erhoben werden müssen eventuelle Zweckbestimmungen, Verpflichtungenusw., vor allen wenn mit einer Schenkung usw. bestimmte Bedingungenverknüpft sind;Urbanistische Bestimmungen, Erlaubnisse, Baukonzessionen, BenutzungsgenehmigungenBericht bzw. Protokoll bzgl. Überprüfung (Kollau<strong>die</strong>rung) der technischen Anlagen(Heizung usw.) vgl. Nr. 6.6.Zertifikate, Zeugnisse, Konformitätserklärungen bzgl. Brandschutzbestimmungen,Sicherheitsbestimmungen, Umweltbestimmungen, vgl. Nr. 6.6.Mietverträge, Pachtverträge; Leihverträge, VereinbarungenZu den beweglichen Gütern der <strong>Pfarrei</strong> gehören:<strong>die</strong> Einrichtungsgegenstände in der Kirche: Paramente, liturgische Gerätschaften,Gegenstände von künstlerischem und historischem Wert, usw. (Heilige Bilder,heilige Sachen)<strong>die</strong> Einrichtung des Pfarrhauses59


<strong>die</strong> Einrichtungsgegenstände in den Pfarrlokalen <strong>die</strong> Maschinen im Eigentum der <strong>Pfarrei</strong> (Fotokopiermaschine, PC ...)Material (Papierbestand, usw.)Die beweglichen Güter, <strong>die</strong> dem Pfarrer oder anderen Personen gehören, sollen deutlichdurch entsprechende Aufschreibungen (Inventar) identifiziert werden können.Gemäß Art. 514 Zivilprozeßordnung können Heilige Sachen und jene, <strong>die</strong> zur Ausübungdes Kultes <strong>die</strong>nen und Zubehör im Sinne von Art. 817 C.C., nicht gepfändet werden(wohl aber das Kultusgebäude!?).6.4. Die Kunst- und Kulturgüter der <strong>Pfarrei</strong>Einen besonderen Teil der beweglichen Güter der <strong>Pfarrei</strong> bilden <strong>die</strong> „kulturellen Güter“,welche in der italienischen Rechtsordnung unter dem Begriff „beni culturali e del paesaggio“zusammengefasst sind (vgl. D.legs. 42/2004 „Codice <strong>die</strong> beni culturali e delpaesaggio“).Die kulturellen Güter der <strong>Pfarrei</strong> sind demnach das Gesamt der archäologischen, historisch-künstlerischen,architektonischen, volkskundlichen, archivialischen, bibliografischen,musikalischen Güter.Die <strong>Pfarrei</strong> hat <strong>die</strong> Verpflichtung, alle <strong>die</strong>se Güter in ihrer Gesamtheit zu sehen und zubewahren. Es gibt eine Reihe von kirchlichen und staatlichen Weisungen, <strong>die</strong> sich auf<strong>die</strong>sen Bereich beziehen. Am bischöflichen Ordinariat ist das Referat für Kunst- undDenkmalpflege eingerichtet, das direkter Ansprechpartner ist.Seitens der Diözesanverwaltung wurde <strong>die</strong> Inventarisierung der Kunst- und Kulturgüterin den <strong>Pfarrei</strong>en in Angriff genommen, wobei <strong>die</strong> Kunstgegenstände fotografisch erfasstund katalogisiert werden. Die Verhandlungen mit dem Landesdenkmalamt und der Abteilungfür Kultur bzgl. weiterer Durchführung und Überlassung der gesammelten Datenund Bilddokumente müssten erst noch weitergeführt werden.Denkmalgeschützte kirchliche Gebäude und schützenswerte Objekte könnten unterUmständen auch mittels Videokameras überwacht werden. Allerdings muss in <strong>die</strong>semFall ein Hinweis angebracht werden (Achtung – Videoüberwachung), damit Besucherauf <strong>die</strong>sen Bereich aufmerksam gemacht werden und <strong>die</strong> Möglichkeit haben, sich nichtfilmen zu lassen.6.5. Ordentliche InstandhaltungDie ordentliche Instandhaltung der pfarrlichen Strukturen und der Liegenschaften gehörtzu den wichtigen Aufgaben einer geordneten Verwaltung. Deshalb ist es notwendig,<strong>die</strong> Instandhaltungsarbeiten für alle Baulichkeiten zu planen bzw. zu programmieren:Fassaden anstreichen, Fenster- und Türstöcke sowie <strong>die</strong> Holzteile überprüfen/streichen,Austauschen von schadhaften Teilen, periodische Kontrollen der Anlagen,usw.6.6. SicherheitsbestimmungenAlle pfarrlichen Gebäude müssen in der Planungsphase bzw. bei Sanierung und Umstrukturierungden geltenden Sicherheitsbestimmungen bzgl. Brandschutz sowie denVorgaben im hygienisch-sanitären Bereich entsprechend ihrer Typologie angepasstwerden.Hinsichtlich Sicherheitsbestimmungen gilt das Gesetz Nr. 46 vom 05.03.1990, das Sicherheitslimitsvorsieht für alle Wohngebäude (einschließlich Widums) bzgl. Elektroan-60


lagen, Radio/Fernsehinstallationen, Heizungs- und Klimaanlagen, Wasser, Gas, Aufzug,Brandschutz sowie für andere Gebäude (einschließlich Kultusbauten) bzgl. Elektroanlagen(Sicherheitsschalter und Blitzschutzanlagen).Bestehende Gebäude müssen den neuen Normen angepasst werden. Von den ausführendenFirmen muss eine entsprechende Erklärung ausgestellt werden, dass <strong>die</strong> Anlagenden Normen entsprechen (Konformitätserklärungen).Räume, welche für öffentliche Veranstaltungen bestimmt sind, müssen – mit Ausnahmeder Kirchen - insbesondere <strong>die</strong> Brandschutzbestimmungen beachten und zwar:Räume mit mehr als 100 (Sitz)PlätzenSchulen jeder Gattung mit mehr als 100 Plätzen; dazu gehören auch <strong>die</strong> Pfarrheime,Kindergärten und Pfarrzentren.Heizungsanlagen mit einer Leistung von 100.000 Kcal/hDiese Gebäude bzw. Anlagen sind der Kontrolle der Feuerwehr unterstellt, welche <strong>die</strong>vorgeschriebene Bescheinigung über <strong>die</strong> Brandschutzvorrichtungen ausstellt.Das D.P.R. Nr. 412 vom 26.08.1993 sieht Normen vor für den Einbau und den Betriebvon Heizungsanlagen mit dem Zweck, den Energieverbrauch zu überprüfen. Bei <strong>die</strong>senHeizungsanlagen muss <strong>die</strong> entsprechende Dokumentation (Handbuch, Angaben derjährlichen Kontrollen usw.) vorhanden sein.6.7. Bauten – Instandhaltungen – RestaurierungenEine besondere Aufmerksamkeit gilt dem Bereich der Baulichkeiten, der Liegenschaftenund der den Regelungen im Hinblick auf <strong>die</strong> urbanistischen Regelungen:Den Bauleitplan der Gemeinde mit den Widmungen, Zweckbestimmungen undurbanistischen Eintragungen der Liegenschaften kennen, vor allem im Bezug auf<strong>die</strong> Liegenschaften der <strong>Pfarrei</strong>.Eventuell Einwände und Rekurse einlegen, <strong>die</strong> ein durchaus legitimes Mittelsind, um <strong>die</strong> Interessen der <strong>Pfarrei</strong> in rechter Weise zu wahren.Die möglichen, gesetzlich vorgesehenen finanziellen Förderungen ausfindig machenund in Anspruch zu nehmen: Beiträge der öffentlichen Hand: Provinz(Landesgesetz Nr. 27 Art. 5, Landesdenkmalamt usw.), Wohnbauförderung,usw.Bauten, Instandhaltungsarbeiten und Restaurierungen in der <strong>Pfarrei</strong> werden zuerst imVermögensverwaltungsrat besprochen und beraten. Das Verwaltungsamt am BischöflichenOrdinariat und <strong>die</strong> Fachleute (Kommission für kirchliche Kunst und Kulturgüter)stehen gerne mit Rat und Tat zur Seite, wenn es gilt, Anregungen zu geben, Projektezu begutachten und Kostenvoranschläge zu überprüfen.Restaurierungen von Gegenständen, <strong>die</strong> der <strong>Pfarrei</strong> gehören, dürfen nur von qualifiziertenund ausgebildeten Restauratoren vorgenommen werden, da unfachgemäße Restaurierungenan Figuren, Bildern und anderen Objekten meist eine erhebliche Wertminderungzur Folge haben und deren Beseitigung mit einem nicht unerheblichem zusätzlichenfinanziellen Aufwand verbunden sind. Dies gilt auch für Neuvergoldungenund Versilberungen von Kerzenleuchtern und liturgischen Gerätschaften. Auf alle Fällemuss in solchen Fällen Kontakt mit den Fachleuten am Ordinariat (Referat für kirchlicheKunst und Denkmalpflege) aufgenommen werden.Mit besonderer Aufmerksamkeit gilt es, <strong>die</strong> vorgesehenen Abläufe und <strong>die</strong> Einbindungder verschiedenen zuständigen Organe zu beachten:61


6.8. Restaurierung von denkmalgeschützten ObjektenZu den denkmalgeschützten Gebäuden der öffentlichen und <strong>die</strong>sen ähnlichen Einrichtungengehören laut Gesetz 106/12.07.2011 jene, <strong>die</strong> älter sind als 70 Jahre (bisherjene, <strong>die</strong> älter als 50 Jahre waren). In den Gemeinden sowie beim Landesdenkmalamtliegen <strong>die</strong> entsprechenden Verzeichnisse auf.6.8.1. Finanzielle Unterstützung von Restaurierungen durch Spenden, <strong>die</strong> von derSteuer absetzbar sindFreiwillige Spenden zu Gunsten des Staates, öffentlicher Einrichtungen, Institutionen,Stiftungen und rechtlich anerkannten Vereinigungen ohne Gewinnabsichten, welchedas Studium, <strong>die</strong> Forschung und Dokumentation von kulturellen und künstlerischenWerten betreiben und in <strong>die</strong>sem Zusammenhang Gegenstände ankaufen, erhalten, restaurierenoder in einer Ausstellung zeigen, können bei der Steuererklärung im Ausmaßvon 19% in Abzug gebracht werden und zwar:a) von Gesellschaften und kommerziellen Unternehmen gemäß DPR 917/86, Art. 100,Abs. 2, Buchstabe f)b) von physischen Personen gemäß DPR 917/86, Art. 15, Abs. 1, Buchstabe h)Informationen und Formblätter für <strong>die</strong> Ausstellung der Spendenbescheinigung, welcheüber das Landesdenkmalamt erfolgt, liegen im Verwaltungsamt auf und können dort(per e-mail) angefordert werden.62


6.8.2. Finanzielle Unterstützung von Restaurierungen durch Beiträge des LandesdenkmalamtesÜber das Denkmalamt, das bei Sanierungen und Restaurierungen von denkmalgeschütztenBaulichkeiten immer eingeschaltet werden muss, werden auch finanzielleBeiträge für <strong>die</strong> genehmigten Projekte gewährt. Im Zusammenhang mit der Auszahlungder zugesagten Beiträge wird teilweise eine Erklärung verlangt, wobei bestätigtwerden muss, dass es sich in <strong>die</strong>sem Fall um eine nichtgewerbliche Organisation handeltund der Beitrag ausschließlich zur Deckung von Ausgaben oder Betriebsverlusten<strong>die</strong>nt, <strong>die</strong> sich bei der Durchführung von institutionellen Aufgaben ergeben, und deshalbnicht vorsteuereinbehaltspflichtig ist.6.8.3. Finanzielle Beihilfen für kulturelle Güter über <strong>die</strong> Ital. BischofskonferenzDie Italienische Bichofskonferenz (CEI) – Ufficio nazionale per i beni culturali ecclesiaticiunterstützt Maßnahmen und Projekte, <strong>die</strong> sich auf den Erhalt und <strong>die</strong> Sicherung vonkirchlichen Kunst- und Kulturgütern bezieht, und zwara) Erstellung eines Inventars der kirchlichen Kunstgüter auf der Basis einer Datenbank(inventario informatizzato)b) Erfassung der Kirchen in den ital. Diözesene (censimento informatizzato)c) Einbau von Alarm- und Sicherheitsanlagen geben Diebstahld) Erhaltung und Führung von Diözesanarchiven und Diözesanbibliotheken;e) Förderung von Museen (DiözesanMuseum)f) Ankauf von Kultusgebäuden um <strong>die</strong>se zu erhalteng) Restaurierung und statische Konsoli<strong>die</strong>rung von Kultusgebäuden, wenn sich <strong>die</strong>Ausgaben auf wenigstens 51.600 Euro und höchsten auf 600.000 Euro belaufen.h) Restaurierung von Pfeifenorgelni) Unterstützung für <strong>die</strong> Aufsicht, Schutz und Aufwertung von Kultusgebäuden durchfreiwillige HelferIm Herbst eines jeden Jahres werden den Diözesen <strong>die</strong> entsprechenden Informationenund Formulare für <strong>die</strong> Beitragsansuchen zugeschickt. Die Ansuchen müssen über dasBischöfliche Ordinariat eingereicht werden. Die Höhe des Beitrages hängt von der Verfügbarkeitder jährlichen Mittel ab, <strong>die</strong> von der CEI erst bei der Frühjahrskonferenznach dem Einreichen der Ansuchen insgesamt festgelegt werden.Wichtige Voraussetzung um ein Beitragsansuchen stellen zu können, ist, dass dasBauwerk älter als 70 Jahre ist (Gesetz 106/2011, Art. 10, Abs. 5). Ebenso darf mit denArbeiten bei Einreichen des Ansuchens noch nicht begonnen worden sein.Informationen über <strong>die</strong> genaue Vorgangsweise werden im Verwaltungsamt gegeben.6.9. Bankgeschäfte - Geldanlagen – Investitionen6.9.1. Grundsätzliche AnmerkungenJede Geldanlage seitens der <strong>Pfarrei</strong> auf der Bank oder auf dem Postkontokorrent(Sparbuch, Kontokorrent usw.) muss auf den Namen der <strong>Pfarrei</strong> lauten, mit der genauenBezeichnung der <strong>Pfarrei</strong> und jener Person, welche <strong>die</strong> Zeichnungsberechtigung hat(gesetzlicher Vertreter oder eine von <strong>die</strong>sem beauftragte Person).Diese Konten sind also von jenen, <strong>die</strong> auf den Namen des Pfarrers oder anderer Personenlauten und auf denen persönliches Geld deponiert hat, streng getrennt zu halten.63


Verfolgt eine <strong>Pfarrei</strong> verschiedene Aktivitäten, kann <strong>die</strong> Eröffnung von spezifischenKonten angeraten sein. Auch in <strong>die</strong>sem Fall lauten aber <strong>die</strong>se Konten immer auf denNamen der <strong>Pfarrei</strong>, allerdings mit einer Zusatzbezeichnung (Beispiel: <strong>Pfarrei</strong> zum hl.Petrus – Kirchenbau)In Absprache mit dem Vermögensverwaltungsrat und Fachleuten soll überlegt werden,wie Geldbeträge, <strong>die</strong> über einen längeren Zeitraum nicht gebraucht werden, sicher undgewinnbringend angelegt werden können.6.9.2. Bargeld-VerwaltungDer Umgang mit Bargeld in der Pfarrverwaltung muss achtsam und mit einer gewissenVorsicht erfolgen, handelt es sich doch um anvertrautes Gut, das dem Willen derSpender gemäß zu verwenden ist. Sollte hierüber etwas durch Unachtsamkeit undNachlässigkeit verloren gehen, muss wohl der zuständige Verantwortliche persönlichaufkommen.Mit D.legs. 231/2007 wurde <strong>die</strong> EU-Richtlinie 2005/60/CE umgesetzt und im Hinblickauf <strong>die</strong> Eindämmung der Geldwäsche mit der Notverordnung Nr. 78/2010 sowie mitD.legs. 201/06.12.2011 verschärft, wonach festgelegt wird, dass der Transfer von Bar-Geldwerten, nicht namentlich ausgestellte Schecks und Spareinlagen von 1.000,00 Euround höher verboten ist und eine Strafe von bis zu 40% der Geldsumme verhängtwerden kann.Es ist nicht mehr erlaubt, Bargeld, Bank- oder Postsparbücher oder Überbringersparbüchermit einem Wert von 1.000,00 Euro und höher direkt auszuhändigen bzw. zu führen.Alle Bargeldzahlungen zwischen Personen und Institutionen, welche den Wert von1.000,00 Euro und höher ausmachen, müssen dem Finanzministerium und der Agenturfür Einnahmen gemeldet werden. Die Bezahlung von Rechnungen, Steuerquittungen,Kassenbons mit einem Gesamtbetrag von 1.000,00 Euro und höher müssen deshalbmittels Banküberweisung, Kreditkarte, POS/Bancomat oder Bankscheck/Zirkularscheckerfolgen. Bei Bankeinlagen, <strong>die</strong> vom Kontoinhaber auf seinem Bankkonto durchgeführtwerden, gibt es keine Wertgrenze, allerdings können <strong>die</strong> Bankangestellten bei Verdachtnach der Herkunft des Geldes fragen. (Näheres im Folium Diœcesanum 2012, 108ff).6.9.3. Sparbücher und SchecksMit dem Gesetzesdekret 201/06.12.2011 wurde <strong>die</strong> Notverordnung 78/2010 und dasD.legs. 231/2007 abgeändert, so dass Guthaben auf einem Überbringersparbuch nurmehr einen Betrag von weniger als 1.000,00 Euro aufweisen dürfen. Ein auf einen bestimmtenNamen (nominativ) ausgestelltes Sparbuch kann durchaus höhere Beträgeaufweisen.Werden Sparbüchlein an Dritte weitergegeben, dann muss <strong>die</strong>s innerhalb von 30 Tagendem Bankinstitut mit der Angabe des Namens und dem Datum der Übergabe gemeldetwerden. Findet auf einem Sparbuch innerhalb von 10 Jahren keine Bewegung statt,dann wird es als „schlafendes Konto“ betrachtet und der Inhaber wird mittels Aushangin der Bank auf <strong>die</strong>sen Umstand aufmerksam gemacht. Wird innerhalb von 180 Tagendarauf nicht reagiert, dann kassiert der Staat den Betrag.In <strong>die</strong>sem Zusammenhang muss in der <strong>Pfarrei</strong> überprüft werden, ob eventuell von Drittendeponierte Sparbücher, <strong>die</strong> zur Verwahrung übergeben wurden, <strong>die</strong>sen Vorgabenentsprechen.64


6.9.4. Online-BankingZu überlegen ist auch, ob für den Zahlungsverkehr der <strong>Pfarrei</strong> ein sogenanntes „Online-Banking“eingerichtet werden soll. Allerdings müssen dabei im Hinblick auf <strong>die</strong> Sicherheitfolgende Gesichtspunkte gelten:a) Onlinebanking darf nur vom Pfarrbüro aus gemacht werden, es muss eine sichereDatenfernverbindung vorhanden sein (also nicht über freie Internet-Serviceprovider). Die Verschlüsselungsmethoden müssen den Anforderungen desDatenschutzes genügen, ebenso muss <strong>die</strong> Authenifizierung gesichert sein, Dieelektronischen Zugangsdaten (PIN) sind auf den Namen des Kontoinhabers oderdessen Bevollmächtigen auszustellen. Der sichere und vertrauliche Umgang mitKennwörtern muss gewährleistet sein, <strong>die</strong> Höhe der Überweisungen bzw. dasTransaktionslimit ist festzulegenb) Es empfiehlt sich, mehrere Einzelaufträge für eine Überweisung zusammenzufassen,um den Aufwand so gering als möglich zu halten. Vor der Übertragung an <strong>die</strong>Bank werden <strong>die</strong> Aufträge ausgedruckt; <strong>die</strong>se Aufstellung wird von einer Person mitZeichnungsvollmacht unterschrieben und zu den Belegen der Buchhaltung gelegt.Die Buchhaltungsunterlagen und Kontoauszüge werden regelmäßig von einer dazubevollmächtigen Person überprüft.7. Rechtsgeschäfte der ordentlichen und außerordentlichenVerwaltung7.1. Die pfarrliche VermögensverwaltungHinsichtlich der Verwaltung der bona temporalia, d.h. der zeitlichen Güter muss <strong>die</strong><strong>Pfarrei</strong> wie jede juristische Person mit öffentlichem Charakter, gemäß den Bestimmungender cann. 1281 – 1288 (vgl. can. 532), in Übereinstimmung mit den geltendenuniversal-kirchlichen, bischöflich-diözesanen und bürgerlichen Bestimmungen verwaltetwerden.Der Pfarrer übt zusammen mit allen, <strong>die</strong> ihn dabei unterstützen, <strong>die</strong> Aufgaben derVermögensverwaltung im Namen der Kirche und entsprechend den kirchlichen Rechtsnormenaus. Wie jeder Vermögensverwalter kirchlicher Güter ist auch der Pfarrer undjene, <strong>die</strong> mit ihm <strong>die</strong> Verantwortung tragen gehalten, ihr „Amt mit Sorgfalt eines gutenHausvater zu erfüllen“ (can. 1284).Das heißt konkret:1° darüber zu wachen, dass das ihrer Sorge anvertraute Vermögen auf keine Weiseverloren geht oder Schaden leidet. Zu <strong>die</strong>sem Zweck müssen sie, soweit erforderlich,Versicherungsverträge abschließen.2° dafür zu sorgen, dass das Eigentum an dem Kirchenvermögen auf nach weltlichemRecht gültige Weise gesichert wird;3° <strong>die</strong> Vorschriften sowohl des kanonischen als auch des weltlichen Rechts sowie alleBestimmungen zu beachten, <strong>die</strong> von dem Stifter, dem Spender oder rechtmäßigenAutorität getroffen worden sind, besonders aber zu verhüten, dass durch Nichtbeachtungder weltlichen Gesetze der Kirche Schaden entsteht;65


4° Vermögenseinkünfte und Erträgnisse genau und zur rechten Zeit einzufordern undsie sicher zu verwahren und nach dem Willen des Stifters oder nach den rechtmäßigenBestimmungen zu verwenden;5° <strong>die</strong> Zinsen aufgrund von Darlehen oder Hypotheken in der festgesetzten Zeit zu begleichenund dafür zu sorgen, dass das aufgenommene Kapital in geeigneter Weisegetilgt wird;6° das Geld, das nach Bestreitung der Ausgaben übrigbleibt und nutzbringend angelegtwerden kann, mit Zustimmung des Ordinarius für Zwecke der juristischen Personanzulegen;7° <strong>die</strong> Einnahmen- und Ausgabenbücher wohlgeordnet zu führen. <strong>Pfarrei</strong>en, <strong>die</strong> zusätzlicheine Handelstätigkeit ausüben (z.B. Führung einer Pension, Landwirtschaftusw.), müssen aus steuerrechtlichen Gründen für <strong>die</strong>se Tätigkeiten eine getrennteBuchhaltung führen.8° am Ende jeden Jahres über <strong>die</strong> Verwaltung Rechenschaft abzulegen, u.z. gegenüberdem Ordinarius zur Überprüfung der Verwaltungstätigkeit allgemein und gegenüberden Angehörigen der <strong>Pfarrei</strong> hinsichtlich der von ihnen gegebenen Spenden (can.1287 CIC).9° Dokumente und Belege, auf <strong>die</strong> sich vermögensrechtliche Ansprüche der Kircheoder des Institutes gründen, gebührend zu ordnen und in einem entsprechendenund geeigneten Archiv aufzubewahren, authentische Kopien derselben aber, soweitsich das leicht durchführen lässt, im Archiv der Kurie zu hinterlegen.7.2. Rechtsgeschäfte der außerordentlichen VerwaltungDie Rechtsgeschäfte der außerordentlichen Verwaltung bilden immer einen besonderenBereich in der Vermögensverwaltung, gilt es doch einerseits <strong>die</strong> notwendigen Mittel für<strong>die</strong> institutionellen Zwecke der <strong>Pfarrei</strong> zu erhalten und zu sichern und andererseits auf<strong>die</strong> jeweiligen Herausforderungen zu antworten und Chancen intelligent zu nutzen.7.2.1. Auflistung der Rechtsgeschäfte der außerordentlichen VerwaltungMit bischöflichem Dekret vom 2. Mai 2006 werden gemäß can. 1281 § 2 und nach Anhörendes Diözesanen Vermögensverwaltungsrates, für jene kirchlichen Einrichtungen,<strong>die</strong> der Aufsicht des Diözesanordinarius unterstellt sind, <strong>die</strong> folgenden Akte als Rechtsgeschäfteder außerordentlichen Verwaltung festgelegt (vgl. FDBB 42 (2006) 156 ff):1. Verkauf von Liegenschaften unabhängig von ihrem Wert;2. Verkauf von Gegenständen mit einem Wert, welcher höher ist als ein Fünftel dervon der Italienischen Bischofskonferenz festgelegten Summe gemäß can. 1291 5 ;3. Verträge und Vereinbarungen mit einer Laufzeit bis zu 10 Jahren bzgl. Miete, Pacht,Leihe und Versicherungen;4. Jede Maßnahme, welche den Vermögensstand beeinträchtigt wie Verträge mit einerLaufzeit von mehr als 10 Jahren sowie <strong>die</strong> Einräumung eines Fruchtgenussrechtes,Überbaurecht, Servitut, Erbpacht, Ablöse von Reallasten und Realrechten, sofernsie im Grundbuch eingetragen sind, Hypotheken, Pfand oder Bürgschaften;5 5 In der Istruzione in materia amministrativa (IMA) Nr. 63, Abs. 3 wird hinsichtlich can. 1291 <strong>die</strong> Summevon 250.000,00 Euro festgelegt, so dass demnach ein Fünftel 50.000,00 Euro ausmachen.66


5. Ankauf und Tausch von Liegenschaften und Anschaffung von größeren Objektenund Einrichtungen wie Orgeln, Glocken, Heizungsanlagen und andere größere Anlagenusw.;6. Änderung von Zweckbestimmungen von Liegenschaften;7. Annahme oder Verzicht von Schenkungen, Erbschaften sowie Legaten;8. Ausführung von Bauarbeiten, Sanierungen und Restaurierungen von Immobilienund denkmalgeschützten Gegenständen sowie von außerordentlichen Instandhaltungsarbeiten;9. Jede Handlung bzgl. künstlerischen, historischen oder kulturellen wertvollen Liegenschaftenoder Gegenständen;10. Beginn, Eintritt oder Beendigung von unternehmerischer Tätigkeit oder Handelstätigkeit;11. <strong>die</strong> Konstituierung oder <strong>die</strong> Beteiligung an Gesellschaften jedweder Art;12. <strong>die</strong> Errichtung einer ONLUS-Tätigkeit;13. Schuldvereinbarungen (z.B. Aufnahme von Darlehen usw.) jeder Art mit Kreditinstituten,Rechtspersonen, Einrichtungen oder physischen Personen;14. das Einfügen von neuen Positionen in den bereits genehmigten Kostenvoranschlag;15. <strong>die</strong> Aufnahme von Angestellten und der Abschluss von Arbeitsverträgen, <strong>die</strong> nichtals gelegentliche Arbeit einzustufen sind;16. <strong>die</strong> Einlassung in ein Gerichtsverfahren, in ein Schiedsgerichtsverfahren und inVerwaltungsverfahren;17. wenn Personen, welche nicht zum Pfarrklerus gehören, längerfristig in den Strukturender <strong>Pfarrei</strong> beherbergt werden.7.2.2. BeispruchsrechteIn <strong>die</strong>sem Zusammenhang sind <strong>die</strong> Beispruchsrechte und <strong>die</strong> Formalitäten zur Rechtsgültigkeitzu beachten:a) Um für <strong>die</strong> Rechtsgeschäfte unter Nr. 1, 4, 7, 11, 12 und 16 gültige Akte zu setzen,ist gemäß can. 1281 § 1 zudem <strong>die</strong> schriftliche Ermächtigung des Ortsordinarius erforderlich,<strong>die</strong> bei der notariellen Unterzeichnung des Rechtsaktes vorliegen muss.Ebenso muss amtlich nachgewiesen sein, dass für <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> der Pfarrer als gesetzlicherVertreter unterschreibt (Auszug aus dem Register der juristischen Personen).b) Rechtsgeschäfte der außerordentlichen Verwaltung bedürfen gemäß Gesetz222/1985, Art. 18 zu ihrer Gültigkeit im kirchlichen sowie im zivilrechtlichen Bereichder Genehmigung des Ordinarius, also des Bischöflichen Ordinariates bzw. desGeneralvikars.c) Um <strong>die</strong> Genehmigung kann der Pfarrer erst dann ansuchen, wenn vorher der Vermögensverwaltungsratder <strong>Pfarrei</strong> zum behandelnden Gegenstand Stellung genommenhat.d) Bei Neubauten, Vergrößerungen von Gebäuden, größeren Restaurierungen, Verkäufenoder Ankäufen von Liegenschaften muss vor dem Beschluss im Vermögensverwaltungsrat<strong>die</strong> Stellungnahme des Pfarrgemeinderates eingeholt werden, bevorder Vermögensverwaltungsrat den Beschluss fasst.e) In inkorporierten <strong>Pfarrei</strong>en ist auch das Gutachten des Inkorporationsträgers einzuholen.67


7.2.3. Ansuchen um Genehmigung des OrdinariausDas Ansuchen um Genehmigung durch das Bischöfl. Ordinariat ist vom Pfarrer undvom stellvertretenden Vorsitzenden des Vermögensverwaltungsrates zu unterzeichnenund unter Beischluss folgender Unterlagen an das Bischöfliche Ordinariat zu schicken:Der Beschluss und <strong>die</strong> entsprechenden Auszüge aus den Sitzungsprotokollendes Vermögensverwaltungsrates bzw. des Pfarrgemeinderates.Pläne, Kostenvoranschläge oder Mappenauszug, wenn es sich um LiegenschaftenhandeltDer detaillierter FinanzierungsplanBei Umbauten und Restaurierungen von Gebäuden, <strong>die</strong> unter Denkmalschutzstehen (d. h. alle kirchlichen Gebäude, <strong>die</strong> älter als 70 Jahre sind), <strong>die</strong> Genehmigungdes LandesdenkmalamtesBei Verkäufen usw. auch eine Angabe in welcher Art und Weise der Erlös verwendetbzw. gewinnbringend angelegt wird.Bei Neubau und Neugestaltung von sakralen Räumen wird über den Leiter desSeelsorgeamtes das Projekt in der Liturgiekommission vorgelegt; das entsprechendeGutachten der Kommission wird dem Ansuchen um Genehmigung beigelegt.Bei Anschaffung von Orgeln das Gutachten der Orgelkommission.Auf der Internetseite des Verwaltungsamtes ist auch ein Formblatt für solche Ansuchen zu finden.7.3. Die <strong>Pfarrei</strong> im Kontakt mit den Dienststellen am Bischöflichen OrdinariatDie offiziellen Ansuchen um Genehmigung von außerordentlichen Rechtsgeschäftenüber das Bischöfliche Ordinariat erfolgen vornehmlich in schriftlicher Form.Im Vorfeld allerdings sollen <strong>die</strong>se Ansuchen gut vorbereitet werden, sämtliche Informationeneingeholt und auch <strong>die</strong> praktischen Kommunikationsmittel (E-mail, Fax, Telefon,persönliche Aussprache, Lokalaugenschein usw.) eingesetzt werden, um sachgerechteVorinformationen, Abklärungen und Hintergründe zu liefern oder einzuholen. Für den schriftlichen Geschäftsverkehr verwendet man Briefpapier in DIN A4-Format und berücksichtigt <strong>die</strong> Hinweise zum Briefverkehr auf Seite 11.Jede Eingabe soll nur einen Gegenstand betreffen bzw. für jede Angelegenheitsollte eine gesonderte Eingabe gemacht werden, wobei <strong>die</strong> erforderten Unterlagenimmer beigelegt werden.Amtliche Eingaben sollen sachlich, klar und vollständig, ohne allzu große persönlicheBezüge und Anspielungen gehalten sein.Von allen Schriftstücken, welche versandt werden, soll immer auch eine Abschriftim Pfarrarchiv hinterlegt werden.Jedes amtliche Schreiben wie auch jede Abschrift ist vom verantwortlichenAmtsinhaber oder dessen Stellvertreter zu unterschreiben und mit dem Amtssiegelzu versehen.Erst wenn <strong>die</strong>se Dokumente und Unterlagen vorliegen, kann das Ansuchen im Verwaltungsratbehandelt und entschieden werden.68


Allfällige Beiträge und finanzielle Unterstützungen seitens des Bischöfl. Ordinariateskönnen nur gewährt werden, wenn das Vorhaben ordnungsgemäß eingereicht und genehmigtwurde.Für Aussprachen stehen <strong>die</strong> Mitarbeiter/innen im Bischöflichen Ordinariat selbstverständlichgerne zur Verfügung (Bürozeiten). In vielen Fällen ist eine vorherige kurzetelefonische Anmeldung von Vorteil, um längere Wartezeiten usw. zu vermeiden. Es istnaheliegend, <strong>die</strong> Anliegen gut vorzubereiten und wenn möglich auf der Grundlage einesschriftlich mitgebrachten Promemorias zu erläutern.7.4. Überlassung von Liegenschaften an DritteWerden pfarrliche Liegenschaften (Räume, Wohnungen, Häuser, landwirtschaftlicheGründe usw.) an Dritte überlassen, so gilt es hier umfassende Informationen bzgl.Nutzer, Form der Überlassung, Rahmenbedingungen, gesetzliche Bestimmungen usw.einzuholen und <strong>die</strong> Entscheidung in den pfarrlichen Gremien zu treffen, <strong>die</strong> dann voreventuellen Vertragsunterzeichnungen dem Bischöfl. Ordinariat zur Genehmigung unterbreitetwird.Bei allen Verträgen, <strong>die</strong> eine Überlassung von Liegenschaften an Dritte vorsehen, mussbeachtet werden:Die Vertragpartner genau identifizieren und deren Befugnis, Vereinbarungenund Verträge zu schließen,Den Gegenstand genau identifizieren. Dies ist vor allem bei Mietverträgen wichtig,da <strong>die</strong> Katasterangaben (siehe Katasterauszug) dem Registeramt mitgeteiltwerden müssen:K.G. Blatt E.zl. Parzelle Baueinheit MA Kat Klasse Bestand-FlächeDie Vertragsdauer bestimmen: Vertrag auf bestimmte Zeit mit Angabe des Beginnsund des Endes, mit stillschweigender Verlängerung oder nicht; auf unbestimmteZeit, mit Angabe der Kündigungsfrist,Festlegung der Art und Weise der Nutzung der Liegenschaften, indem jene Tätigkeiten,<strong>die</strong> der Eigenart und der Zweckbestimmung der <strong>Pfarrei</strong> entgegenstehen,untersagt werden,Übernahme der Haftungsverpflichtung durch Vorlage einer eigenen Versicherungspolizzefür <strong>die</strong> besonderen Tätigkeiten, <strong>die</strong> in <strong>die</strong>sen Liegenschaften bzw.Räumen ausgeübt werdenVerbot, den Vertrag an Dritte abzutreten oder Teile weiterzuvermieten, zu verleihenusw.Verbot aller Aktivitäten, <strong>die</strong> den gesetzlichen Normen entgegen stehen.Laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen müssen alle Verträge (außer jenen, derenLaufzeit unter 30 Tagen im Jahr sind) beim Registeramt registriert werden, und zwarinnerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des Vertrages oder wenn eine Sammelregistrierungüber das Jahr gemacht wird (vorzulegen innerhalb des Februars in zwei Abschriften).Die Registergebühr wird normalerweise zu gleichen Teilen (jeweils 50%)von beiden Vertragspartnern getragen.69


7.4.1. LeiheHält es eine <strong>Pfarrei</strong> (VVR – PGR) für angebracht, Liegenschaften ohne Entgelt für einegewisse Zeit zur Verfügung zu stellen (außer Spesenvergütung), soll ein Leihvertrag(contratto di comodato) abgeschlossen werden. Auf <strong>die</strong>se Weise sind <strong>die</strong> Besitzverhältnisseund <strong>die</strong> Zuständigkeiten klar geregelt.Bei der Leihe wird ein Gegenstand unentgeltlich und gratis, also ohne irgendeinenGeldwert, jemanden für eine bestimmte festgelegte Zeit oder auf unbestimmte Zeitüberlassen, gemäß den Bestimmungen der art. 1803-1812 ZGB. Dem Leihnehmer obliegtallerdings <strong>die</strong> <strong>die</strong> Verantwortung bzw. Aufsichtspflicht über den Leihgegenstand,<strong>die</strong> ordentliche Instandhaltung sowie <strong>die</strong> eventuellen Spesen, <strong>die</strong> mit der Nutzung desLeihgegenstandes verbunden sind.Der Leihvertrag muss registriert werden und unterliegt der Fixgebühr. Bei Überlassungvon Wohnungen über einen Zeitraum von mehr als einem Monat muss innerhalb von48 Stunden <strong>die</strong> Mitteilung an <strong>die</strong> Öffentliche Sicherheit (Polizeimeldung) gemacht werden.Auf alle Fälle ist es notwendig, eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen, <strong>die</strong> vorder Unterschrift mit dem Verwaltungsamt überprüft wird und anschließend mit demSichtvermerk des Ordinarius versehen wird.7.4.2. Vermietung von Wohn- und GewerbeeinheitenDie Miete ist grundsätzlich geregelt durch <strong>die</strong> Artt. 1571-1654 ZGB sowie durch <strong>die</strong>Mietgesetze Gesetz 392/1978 und Gesetz 431/1998.Die Mietdauer ist gesetzlich festgelegt und beträgt bei Wohnungen 4 Jahre, <strong>die</strong>, sofernnicht innerhalb der Kündigungsfrist Eigenbedarf oder <strong>die</strong> Gründe gemäß Art. 29 Gesetz392/1978 angemeldet werden, automatisch um weitere 4 Jahre verlängert werden(4+4 Jahre). Für gewisse Gemeinden gibt es Gebietsabkommen, wobei <strong>die</strong> Mietdauermit 3 + 2 Jahren festgelegt ist.Die Mietdauer bei Räumlichkeiten für Industrie, Handel und Handwerk beträgt 6 + 6Jahreoder 9+9 Jahre, wenn es sich um eine gastgewerbliche Tätigkeit handelt.Zudem gibt es besondere Mietverträge, <strong>die</strong> sich beziehena) auf vorübergehende Miete von Wohnungen für Universitätsstudenten (locazionetransitoria ad uso abitativo o per studenti universitari) oderb) auf vorübergehende Miete von Lokalen für andere Zwecke (locazione transitoria aduso non abitativo) oderc) auf <strong>die</strong> Vermietung von Wohnungen für eigene Mitarbeiter (Contratto ad uso foresteria).Es soll darauf geachtet werden, dass der Mieter für seine eigene Tätigkeit eine entsprechendeVersicherung abschließt, auch wenn <strong>die</strong> Gebäudehaftpflicht und <strong>die</strong> Brandversicherungüber den Eigentümer/Vermieter laufen. Die ordentlichen Instandhaltungskostenträgt der Mieter, <strong>die</strong> außerordentlichen der Eigentümer/Vermieter. Hinsichtlichder Aufteilung der Spesen gibt es eigene Tabellen.Bei Räumlichkeiten, <strong>die</strong> nicht zu Wohnzwecken vermietet sind und <strong>die</strong> nicht vom Mieteroder wegen Nichterfüllung des Vertrages usw. gekündigt werden, ist zu beachten, dassunter Umständen der Vermieter dem Mieter eine Entschädigung (indennità per la perditadi avviamento) von 18 Monatsmieten bzw. 21 Monatmieten bei gastgewerblicherTätigkeit zu zahlen hat. Dieser Betrag kann verdoppelt werden, wenn der Nachmieter<strong>die</strong> gleiche Tätigkeit in <strong>die</strong>sen Lokalen weiterführt.70


Das Einkommen von Mieten stellt versteuerbares Einkommen dar, das auch der ICI unterliegt.Der Mietvertrag muss registriert werden. Innerhalb von 48 Stunden muss <strong>die</strong> Mitteilungder Vermietung an <strong>die</strong> Öffentliche Sicherheit (Polizeimeldung) gemacht werden.Auf alle Fälle ist es notwendig, eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen, <strong>die</strong> vorder Unterschrift mit dem Verwaltungsamt überprüft wird und anschließend mit demSichtvermerk des Ordinarius versehen wird.7.4.3. Vermietung von einzelnen RäumlichkeitenWerden Liegenschaften nicht als Ganzes sondern nur einzelne Räume einer Liegenschaftvermietet, gilt es genauer zu überprüfen, inwieweit außer den in Frage kommendenRäumen auch Zusatzbereiche wie Zugänge, Benutzung von Toiletten, Hofraumusw. in Betracht gezogen werden müssen7.4.4. PachtDie Verpachtung von landwirtschaftlichen Gründen oder Betrieben unterliegt demPachtgesetz (Gesetz 203/1982). Bei der Überprüfung der Verträge ist das Verwaltungsamtbehilflich, auch wenn dann <strong>die</strong> Verträge mit den Verpächter- und Pächterbestandüber den Südtiroler Bauernbund abgeschlossen werden. Dieser Vertrag mussebenso mit dem Scihtvermerk des Ordinarius versehen werden.7.4.5. Einräumung von Realrechten: Überbaurecht, Fruchtgenuß, Nutzung, DurchgangDie Einräumung von Realrechten kommt in gewisser Weise einem gewissen Eigentumsrechtgleich. Diese Rechte können unentgeltlich oder aber auch entgeltlich eingeräumtwerden. Auf alle Fälle gilt es, den Wert der einzelnen Rechte zu erheben, <strong>die</strong> Dauer zubedenken und zu überlegen, wie <strong>die</strong> Situation bei Erlöschen <strong>die</strong>ser Rechte zu handhabenist.Auf alle Fälle ist es notwendig, sich frühzeitig mit dem Bischöfl. Ordinariat in Verbindungzu setzen , zumal <strong>die</strong>se Rechte auch im Grundbuch verankert werden und es dazu<strong>die</strong> schriftliche Ermächtigung des Ordinarius braucht.7.4.6. Sichtvermerk des Bischöflichen OrdinariatesDie Genehmigung bzw. das Sichtvermerk des Ordinarius ist für <strong>die</strong> Gültigkeit von Vereinbarungenund Verträgen unerlässlich und <strong>die</strong>s gilt für den kirchlichen Bereich (can.1281) sowie für den zivilen Bereich (Art. 18 Gesetz 222/1985). Sollte sich der gesetzlicheVertreter einer kirchlichen Institution nicht daran halten und aus <strong>die</strong>sem Rechtsgeschäft,das nichtig ist, ein Schaden erwachsen, dann muss <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> (can. 1281 § 3)bzw. der Verwalter haften und kann zur Rechenschaft gezogen werden (can. 1296).7.4.7. Duldung von noch nicht geregelten Tatbeständen - Atto di tolleranzaImmer wieder kommt es vor, dass aus einer ehemals unproblematischen kurzzeitigenNutzung von Räumlichkeiten oder Liegenschaften eine dauernde Besetzung oder Nutzungentstanden ist, wobei aber eine Reihe von Umständen vertraglich besser abzusichernwären.In solchen Fällen ist es unbedingt notwendig, sofern <strong>die</strong> Gespräche zur unmittelbarenRegelung nicht recht weiter kommen, an <strong>die</strong> Nutzer ein Schreiben zu richten, in welchemauf <strong>die</strong>se unzureichenden Umstände hingewiesen wird. Sofern man nicht einegerichtliche Räumung in Betracht zieht, soll auf alle Fälle schriftlich mitgeteilt werden,dass <strong>die</strong> bestehende unbefriedigende Situation allenfalls im Sinne von Art. 1144 ZGB71


geduldet wird. Auf <strong>die</strong>se Weise wird zumindest das Ersitzungsrecht (Art. 1158 ff ZGB)unterbrochen.7.5. Kauf und Veräußerung von kirchlichen GüternKäufe und Verkäufe gehören zu den Rechtsgeschäften der außerordentlichen Verwaltungund sollen dem Bischöfl. Ordinariat bereits zum Beginn der Verhandlungen unterbreitetwerden. Für <strong>die</strong> Durchführung des Vertrages, der bei einem Notar abgeschlossenwird, braucht es folgende Dokumente: Grundbuchsauszug Katasterauszug Urbanistische Zweckbestimmung Kopie des Personalausweises persönlicher Steuerkodex Auszug Trauregister bzw. Ledigenschein (ausgestellt am Tag der Unterschrift) falls Gütergemeinschaft, Ausweis + Steuernummer der Ehefrau Erklärung des Bürgermeisters, dass der Käufer ein Landwirt ist Bestätigung über <strong>die</strong> Eintragung in das Verzeichnis der juristischen Personen Ermächtigung des Diözesanordinarius (Generalvikar)Alle Verträge, auch <strong>die</strong> Kaufverträge, bedürfen zu ihrer Gültigkeit des Sichtvermerksdes Bischöflichen Ordinariates.Hinweis: der kirchliche Eigentümer (<strong>Pfarrei</strong>) als Verkäufer bestätigt bzw. haftet normalerweiselediglich für <strong>die</strong> Freiheit von Hypothekarlasten und Dienstbarkeiten; in keinerWeise kann für eine bestimmte Beschaffenheit noch für eine bestimmte Eignunggehaftet bzw. eine Gewähr gegeben werden. Sollte der Vertragspartner auf eine Haftungfür den Fall der Verunreinigung des Erdreiches mit entsorgungspflichtigen Stoffenbestehen, ist darauf zu achten, dass für den Fall der Kontamination eine Rückabwicklungverlangt werden kann. Die Haftung dafür muss mindestens mit dem Kaufpreis beschränktsein, andern falls könnte es passieren, dass <strong>die</strong> Pfarre mit Entsorgungskosten,<strong>die</strong> den Kaufpreis übersteigen, belastet wird.7.6. Veräußerungen von Liegenschaften, <strong>die</strong> dem direkten Denkmalschutz unterworfensindBei Veräußerungen von Immobilien, <strong>die</strong> dem direkten Denkmalschutz unterworfensind, haben das Landesdenkmalamt bzw. <strong>die</strong> Autonome Provinz <strong>Bozen</strong> und <strong>die</strong> Gemeinde,in welcher sich <strong>die</strong> Immobilie befindet, das Vorkaufsrecht. Nach Abschluss desKaufvertrages muss an das Denkmalamt eine entsprechende Mitteilung (versehen miteiner Stempelmarke zu 10,33 Euro) zusammen mit einer Kopie des Kaufvertrages undeiner Kopie des Grundbuchsauszuges gesandt werden. Normalerweise wird <strong>die</strong>s vomNotar erledigt. Das Landesdenkmalamt gibt dann <strong>die</strong> 1. Genehmigung und leitet dasAnsuchen zur Genehmigung an den Landesausschuss weiter, der es dann nach Genehmigungan <strong>die</strong> Gemeinde weiterleitet. Ist auch <strong>die</strong> Gemeinde an einem Ankauf nichtinteressiert, so stellt das Landesdenkmalamt <strong>die</strong> Verzichtserklärung aus. Andernfallswird das Vorkaufsrecht von seiten des Landes oder Gemeinde geltend gemacht.7.7. VersicherungenVersicherungen werden abgeschlossen, um im Schadensfall, für den man verantwortlichist und deshalb haftbar gemacht werden kann, abgesichert zu sein, so dass <strong>die</strong> allfälligenStrafen durch <strong>die</strong> Versicherung übernommen werden. Hinsichtlich der Haftungenwird von Rechts wegen unterschieden zwischen72


a) strafrechtlicher Haftung bei Straftaten, sofern <strong>die</strong> geschädigte Person innerhalbvon 90 Tagen eine Strafanzeige erstattet oder aber bei schwerwiegenderenStraftaten, <strong>die</strong> jederzeit angezeigt werden können.b) zivilrechtlicher Haftung bei Nichteinhaltung von Vereinbarungen oder wennz.B. bei einem Unfall ein Schaden zugefügt wird, der zu ersetzen ist.c) verwaltungsrechtlicher Haftung, wenn fahrlässig oder vorsätzlich etwas getanwird, was nicht hätte getan werden dürfen (Übertretungen von Gesetzen)7.7.1. Arten der VersicherungenIn den <strong>Pfarrei</strong>en verpflichtend vorgeschrieben sind der Abschluss der 6Brandschutzversicherung: Genaue Bezeichnung der Gebäude und deren Inhalt,da nur das versichert ist, was in der Police angegeben ist.In <strong>die</strong> Garantie einbeziehen: Schäden, <strong>die</strong> durch Wassereinbruch verursachtwerden, Auffinden der Schadstelle, Schäden durch Unwetter oder sozialpolitischeEreignisse, elektrische Schäden und Schäden an elektronischen Geräten,Wiederherstellungskosten für Archive, grobe Fahrlässigkeit von Angestellten,Honorar für Gutachter, Überlastung mit Schnee usw.;Kriterien zur Wertfeststellung von Versicherungsgegenständen und Abweichungen,<strong>die</strong> im Schadensfall vorgesehen sind.Die meisten Versicherungen setzen <strong>die</strong> Versicherungssumme im Hinblick aufden Neu- bzw. Vollwert der Liegenschaft an, welcher nicht unter 90% des reellenWertes liegen dürfte und wobei der Schaden eben nur proportional übernommenwird. Einige Versicherungen wenden das sogenannte „Erste Risiko“ an,ohne Anwendung der Proportionalklausel gemäß Art. 1907 wobei im Schadensfall<strong>die</strong> Summe bis zu <strong>die</strong>sem Betrag, aber nicht darüber hinaus, gedeckt undausbezahlt wird.Haftpflichtversicherung bei Gebäuden im Eigentum der <strong>Pfarrei</strong> oder derkirchlichen Einrichtungen (Pfarrkirche, Widum, Pfarrheim usw.): Gedeckte undungedeckte Risiken betreffend <strong>die</strong> Verwaltung von Gebäuden und <strong>die</strong> Tätigkeitder Einrichtung/Institution; Haftpflichtversicherung gegenüber den Arbeitnehmer/innen(R.C.O.); Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten: Teilnehmer anVeranstaltungen, Schüler, Besucher, Gäste, Betreute, Angestellte und freie Mitarbeiter,welche gelegentlich und freiwillig mitarbeiten usw..Eine Unfallversicherung muss für jene Personen abgeschlossen werden, welchein kirchlichen Einrichtungen in unfallgefährdeten Bereichen tätig sind (z.B.Mesner, Freiwillige in der Kirchenreinigung usw.). Mittlerweile bieten <strong>die</strong> einzelnenVersicherungsgesellschaften Unfallversicherungen für freiwillige Mitarbeiter/innenan, <strong>die</strong> ohne einzelne Namensnennungen der Versicherten abgeschlossenwerden können.7.7.2. Fachausdrücke im VersicherungsbereichEs kommt darauf an, den Wert festzulegen, der versichert werden soll (Versicherungswert),sowie <strong>die</strong> von der Versicherung zu zahlende Summe im Schadensfall zubestimmen (Schadenssumme).6 siehe auch Amico del Clero 9/10 (2000) S. 689 ff.73


Franchise – Selbstbehalt: <strong>die</strong> Versicherungsangebote sollten auch in <strong>die</strong>ser Hinsichtgeprüft werden, da in gewisser Weise günstigere Bedingungen gemacht werden können,wenn kleinere Schadensfälle bis zu bestimmten festgesetzten Werten vom Versichertenselbst übernommen werden. Allerdings kann <strong>die</strong> Höhe des Selbstbehaltes beiden verschiedenen Agenturen variieren.Fälligkeit einer Versicherung: Jede Versicherungspolice muss mindestens 3 Monatevor Fälligkeit mittels Einschreibebrief mit Rückantwort gekündigt werden. Ebenso kannnach EU-Norm eine Versicherung nach jedem Schadensfall gekündigt werden; allerdingssind hier <strong>die</strong> Bestimmungen im Vertrag zu beachten.Kommt es vor, dass man <strong>die</strong> Kündigung nicht vornimmt, so läuft <strong>die</strong> Police für ein weiteresJahr weiter. Vor Vertragsabschluss sollte man aber bei der Versicherungsagenturgenaue Informationen über <strong>die</strong> weitere Fortsetzung einholen.Steuer auf <strong>die</strong> Versicherungen: Versicherungen unterliegen normalerweise einer Steuervon 21,35%. Bei denkmalgeschützten Gebäuden fällt <strong>die</strong>se Steuer weg, wenn derVersicherte erklärt, dass sie gemäß Gesetz vom 01.06.1939, Nr. 1 und Gesetz vom28.02.1983, Nr. 53, Art. 5, Abs. c) unter Denkmalschutz stehen. Für <strong>die</strong>se Objektewird eine gesonderte Versicherung abgeschlossen.7.7.3. Meldung und Beschreibung von SchadensfällenÜberprüfen der Meldefrist bei Schadensfällen; ist <strong>die</strong>se zu kurzfristig angesetzt, dannsollte eine längere Frist verhandelt werden. Die Schadensmeldung muss jedenfalls innerhalbeines Jahres erfolgen. Wenn es sich um einen schweren Schaden handelt, istes ratsam, einen Sachverständigen oder einen Rechtsanwalt bei der Schadensfestlegunghinzuzuziehen.7.7.4. Vorgehensweise beim Abschluss von VersicherungsverträgenDer Abschluss von Versicherungsverträgen gehört zu den Rechtsgeschäften der außerordentlichenVerwaltung. Gemäß den diözesanen Bestimmungen bedarf es zur Gültigkeit<strong>die</strong>ser Verträge des Sichtvermerks durch das Bischöfliche Ordinariat.Dazu wird folgende Vorgehensweise vorgeschlagen:1. In der <strong>Pfarrei</strong> sind <strong>die</strong> Versicherungspolicen geordnet aufbewahrt und auf <strong>die</strong> Fälligkeitender Verträge wird so geachtet, so dass eine eventuelle fristgerechteKündigung möglich ist (drei Monate vor der Fälligkeit, mittels Einschreibebrief mitRückantwort).2. Die Verantwortlichen in der <strong>Pfarrei</strong> nehmen Kontakt zum Versicherungsagentenauf bzw. der Vertreter der Versicherung meldet sich in der <strong>Pfarrei</strong>. Gemäß demPrinzip der Konkurrenz sollen Angebote von mindestens zwei Anbietern eingeholtwerden bzw. man wendet sich an ein Brokerunternehmen.3. Zusammen mit dem Vermögensverwaltungsrat der <strong>Pfarrei</strong> sollen <strong>die</strong>se Angebotebzw. <strong>die</strong> Bestimmungen genau überprüft, gegebenenfalls besser verhandelt unddann genehmigt werden.4. Dieses genehmigte Angebot wird an das Bischöfliche Ordinariat, Verwaltungsamt,weitergeleitet (Kopie). Dort wird dasselbe überprüft. Wird keine Nachbesserungbzw. Präzisierung vorgeschlagen, kann der Versicherungsvertrag (Polizze) vorbereitetwerden.5. Der endgültige Versicherungsvertrag wird vom gesetzlichen Vertreter der <strong>Pfarrei</strong>(Pfarrer) und von der Versicherungsgesellschaft unterschrieben und an das BischöflicheOrdinariat zum Sichtvermerk geschickt.74


8. Archivwesen8.1. Grundsatz„Die Archive sind Orte des Gedächtnisses der Kirche, das erhalten und weitergegeben,wiederbelebt und ausgewertet werden soll, und stellen somit <strong>die</strong> unmittelbarste Verbindungzum Erbe der christlichen Gemeinschaft dar. … Was das historische Gedächtnisder Teilkirchen betrifft, so muss deren vorrangige Verantwortung dafür hervorgehobenwerden. Deshalb verfügt der Codex des kanonischen Rechtes ausdrücklich, daß der Diözesanbischof(und folgerichtig <strong>die</strong>, <strong>die</strong> ihm gemäß can. 381 § 2 rechtlich gleichgestelltsind) dafür zu sorgen habe, daß „<strong>die</strong> Akten und Dokumente auch der Archive der Kathedral-,Kollegiat- und Pfarrkirchen sowie der anderen in seinem Gebiet befindlichenKirchen sorgfältig aufbewahrt werden und daß Inventarverzeichnisse bzw. Kataloge inzweifacher Ausfertigung abgefasst werden, von denen ein Exemplar im eigenen Archivund das andere Exemplar im Diözesanarchiv aufzubewahren sind“ (Päpstl. Kommissionfür <strong>die</strong> Kulturgüter der Kirche, „Die pastorale Funktion der kirchlichen Archive“, Schreibenvom 02.02.1997, publ. Deutsche Bischofskonferenz, Arbeitshifen Nr. 142)Zur Aufbewahrung der Pfarrbücher und aller wichtigen Dokumente wie z.B. Stiftungsurkunden,vermögensrechtliche Urkunden, Miet- Pachtverträge (vgl. can. 1297), Versicherungsverträge,Urkunden über <strong>die</strong> Weihe von Kirchen und Altären, Stiftungsurkunden,Briefes der Bischöfe (z.B. Visitationsberichte) und anderer aufbewahrungswürdigerSchriftstücke ist in jeder <strong>Pfarrei</strong> ein Archiv einzurichten. IMA 1138.2. ArchivraumBeim Umbau bzw. Neubau eines Pfarrhauses muss ein entsprechender Archivraum eingeplantund errichtet und dann für <strong>die</strong>sen Zweck verwendet werden 7 . In <strong>die</strong>sem Raumsollte auch Platz für einen Tisch zum Arbeiten sein. Das Pfarrarchiv muss sicher untergebrachtund abschließbar sein, so dass es sicher ist vor dem Zutritt von Unbefugtenund vor Schäden durch Feuer und Feuchtigkeit. Dachkammern und Keller kommennormalerweise für einen Archivraum nicht in Betracht.Über alle im Archiv aufbewahrten Akten empfiehlt es sich, ein Regest bzw. Inventarverzeichnismit kurzer Inhaltsangabe zu führen. Von allen Regesten, Inventarlisten undVerzeichnissen, <strong>die</strong> bei Ordnungsarbeiten erstellt werden, ist ein Exemplar dem Diözesanarchivzur Verfügung zu stellen.8.3. Ausgabe von ArchivalienGrundsätzlich darf der Pfarrer Archivakten nicht in <strong>die</strong> Hände Unbefugter geben (can.535 § 4). Dokumente, <strong>die</strong> dem Amtsgeheimnis unterliegen, dürfen nicht ausgehändigt,weder in Abschrift noch in Kopie an Interessente weitergegeben werden.Ist es für bestimmte Arbeiten notwendig, Archivmaterial kurzfristig vom Aufbewahrungsortwegzunehmen, muss <strong>die</strong> Übergabe und <strong>die</strong> Rückgabe mit genauer Angabe derDokumente vom Pfarrer als dem gesetzlichen Vertreter der <strong>Pfarrei</strong> dokumentiert wer-7 Für Arbeiten am Archiv sieht das Landesgesetz vom 13.12.1985, Nr. 17 Subventionen vor. Die Anträge sindüber das Bischöfliche Ordinariat beim Landesarchiv einzureichen.Wer ein kirchliches Archiv ordnen und inventarisieren, wertvolle Dokumente restaurieren und andere archivaufwertendeMaßnahmen durchführen lassen will und mit <strong>die</strong>sen Arbeiten das Südtiroler Landesarchivbetrauen möchte, reicht seinen Antrag ebenfalls über das Bischöfliche Ordinariat ein.75


den. Arbeiten im Archiv müssen schriftlich vereinbart werden (Art, Umfang, Zeitplanusw.); <strong>die</strong>se Vereinbarung ist vom Bischöflichen Ordinariat zu genehmigen.8.4. AufbewahrungspflichtAuf alle Fälle und für immer aufzubewahren sind <strong>die</strong> Pfarrbücher (Matrikenbücher, <strong>die</strong>Protokollbücher der pfarrlichen Gremien, <strong>die</strong> Pfarrblätter, <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong>rechnungen und<strong>die</strong> Pfarrchronik).Für <strong>die</strong> steuerlich relevanten Dokumente und <strong>die</strong> zivilrechtlichen Akten sind folgendeFristen vorgeschrieben:10 Jahre für <strong>die</strong> Buchhaltungsunterlagen (vgl. Art. 2220 ZGB)5 Jahre für <strong>die</strong> Steuererklärungen, Mieten, Nutzungsgebühren3 Jahre für Honorarnoten für Dienstleistungen1 Jahr VersicherungseinzahlungenBzgl. Folium Diœcesanum siehe S. 23Can. 535 § 4 verpflichtet den Pfarrer dafür zu sorgen, dass in jeder <strong>Pfarrei</strong> eine Urkundensammlung,d.h. ein Archiv vorhanden sein muss, in dem <strong>die</strong> pfarrlichen Bücheraufzubewahren sind zusammen mit den Briefen der Bischöfe und anderen Dokumenten,<strong>die</strong> notwendiger- oder zweckmäßigerweise aufzuheben sind; <strong>die</strong>s alles ist vom Diözesanbischofoder seinem Beauftragten bei der Visitation oder zu einem geeignetenZeitpunkt einzusehen; der Pfarrer hat dafür zu sorgen, daß <strong>die</strong> Dokumente nicht in <strong>die</strong>Hände Unbefugter gelangen.9. Personalwesen9.1. Mitarbeiter/innen in den <strong>Pfarrei</strong>enOhne Mitarbeit von Menschen gelingt auch in den <strong>Pfarrei</strong>en nicht das, was Ziel undZweck jeder menschlichen Gemeinschaft und Gesellschaft ist und vor allem in der Gemeinschaftder Kirche durch das Evangelium grundgelegt ist: das Wachsen zu einemvollen und erfüllten Menschsein, das miteinander <strong>die</strong> Freude des Erlöstseins teilt undanderen dadurch zu einem lebenswerten Leben hilft.9.2. Formen der MitarbeitDie Mitarbeit von Menschen in den verschiedenen Gemeinschaftsformen und Einrichtungenerfolgt, arbeitsrechtlich gesehen, grundsätzlich mehr oder weniger in folgendeFormen:a) in freiwilliger, unentgeltlicher Hilfe und Mitarbeit (allgemein als „ehrenamtlich“bezeichnet)b) in angestellter Mitarbeit, <strong>die</strong> unter anderem durch ein vereinbartes Entgeltentlohnt (Lohn) wird (vielfach als „hauptamtlich“ bezeichnet)c) in freier Mitarbeit, <strong>die</strong> in irgendeiner Weise vergütet bzw. honoriert wird(allgemein als „nebenamtlich“ bezeichnet)Diese grundsätzliche Entscheidung hinsichtlich der Einstufung bestimmt <strong>die</strong> arbeitsundbesoldungsrechtlichen Aspekte.76


9.3. Freiwillige und unentgeltliche MitarbeitDie freiwillige unentgeltliche Mitarbeit, <strong>die</strong> aus einem Geist des Helfens, des Beitragenszum allgemeinen Wohl und zum Gelingen einer Gemeinschaft geleistet wird, ist ein unersetzbarer,notwendiger und wichtiger Dienst, der dankbar und mit Anerkennung angenommenwird.Allerdings ist dabei darauf zu achten, dass aus <strong>die</strong>sem Dienst nicht eine Mitarbeit entsteht,<strong>die</strong> mit der Zeit einem Angestelltenverhältnis (lavoro subordinato) gleichgestelltwerden kann. Deshalb sei auf folgende Gesichtspunkte verwiesen werden:Die freiwillige Mitarbeit muss absolut unentgeltlich sein und darf auch nichtdurch andere Gegenleistungen kompensiert werden (z.B. Nutzung einer Wohnung).Die Spesen werden natürlich vergütet, aber <strong>die</strong> Spesenabrechnung musssich auf effektiv nachweisbare Spesen beziehen. Eine Erklärung, dass <strong>die</strong> Mitarbeitfreiwillig und unentgeltlich ist, sollte unterzeichnet werden.Es muss nachgewiesen werden können, dass <strong>die</strong>se freiwillige Mitarbeit nicht <strong>die</strong>Basis für den Lebensunterhalt darstellt, sondern dass dafür ein eigenes Einkommenzur Verfügung steht.Die freiwillige Mitarbeit sollte sich nur auf institutionelle Zwecke der Einrichtung(<strong>Pfarrei</strong>) beziehen, mit Ausschluss von kommerziellen Bereichen.Irgendwelche, und wenn auch noch so geringfügige Vergütungen können imStreitfall als Indiz <strong>die</strong>nen, dass hier ein verdecktes lohnabhängiges unbefristetesArbeitsverhältnis vorliegt, wobei dann alle Konsequenzen zu tragen sind(Anspruch auf Abfertigung, Nachzahlungen der Sozialabgaben, Strafen usw.)Für <strong>die</strong> freiwilligen ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter/innen muss auf alle Fälle eineUnfallversicherung abgeschlossen werden. Ebenso ist darauf zu achten, dass<strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> <strong>die</strong> Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten abgeschlossen hat, inwelcher auch der Einsatz der Freiwilligen berücksichtigt ist.Eine Vergütung für den Dienst in freiwilliger und unentgeltlicher Mitarbeit wird alsonicht gezahlt, allerdings werden <strong>die</strong> Spesen (Fahrtspesen, Materialspesen) gemäß Belegenvergütet. Diese Ausgaben (Spesen) werden in der Buchhaltung der <strong>Pfarrei</strong> alsKultusspesen verbucht.Für <strong>die</strong> Freiwilligen gibt es in <strong>die</strong>sem Fall keine besonderen steuerrechtlichen Anforderungen.9.4. Entlohnte Mitarbeit – AngestelltenverhältnisDie normale Form, über welche Dienstleistungen erbracht werden, ist das Anstellungsverhältnis:<strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> als Arbeitgeber nimmt eine Person in Dienst, <strong>die</strong> dann alsAngestellte/r auf der Grundlage eines Kollektivvertrages den Arbeitsauftrag annimmtund dafür <strong>die</strong> kollektivvertraglich festgelegten Rahmenbedingungen (Gehalt, Sozialabgaben,Versicherung, Ferien, Abfertigung usw.) in Anspruch nehmen kann. (Kollektivvertragfür Handel und Dienstleister oder Mesner-Kollektivvertrag)Das Anstellungsverhältnis kann vereinbart sein aufa) Vollzeit (wöchentliche Arbeitszeit je nach Kollektivvertrag 38, 40 oder 45 Arbeitsstundenpro Woche) oderb) Teilzeit (Wochenstundenanzahl wird einvernehmlich festgelegt)Die Beiziehung eines Lohnberaters ist hier unbedingt erforderlich.77


Die Anstellung, Entlohnung, Versicherung, Sozialabgaben erfolgen also gemäß jeweiligenKollektivvertrag, wobei <strong>die</strong> Anzahl der wöchentlichen Arbeitsstunden (Teilzeit) vereinbartwird.Die <strong>Pfarrei</strong> fungiert als Steuersubstitut und muss <strong>die</strong>se Positionen in der Steuererklärung(mod. 770) anführen.Für <strong>die</strong> Angestellten ist <strong>die</strong>ses Einkommen zu versteuern. Aus der Einzahlung der Sozialabgabenentstehen <strong>die</strong> Ansprüche auf Versicherungsleistungen und Dienstaltersrente.9.5. Freie MitarbeitIm Bereich der freien Mitarbeit gibt es auf italienischer nationaler Ebene seit der Arbeitsrechtsreform(Gesetz 276/2003 – Biagi-Gesetz zur Reform des Arbeitsmarktes)eine Reihe von gesetzlich geregelten Möglichkeiten, von denen nur auf einige inzwischenetablierte Formen eingegangen werden soll.9.5.1. Freie koordinierte und kontinuierliche MitarbeitDie koordinierte und kontinuierliche Mitarbeit begründet kein Angestelltenverhältnis,sondern ist eine freie und unabhängige Mitarbeit, durch <strong>die</strong> ein vereinbartes Ergebniserzielt wird, für welches <strong>die</strong> Vergütung bzw. Honorierung festgelegt und gegeben wird(Gesetz 276/2003, art. 61-69). Hierbei wird unterschieden zwischen9.5.1.1. Freie Mitarbeit als Koordinierte und kontinuierliche Mitarbeit mit Projekt(co.co.pro.)Die Voraussetzungen, dass es sich um eine koordinierte und kontinuierliche Mitarbeithandelt sind folgende:Es muss sich um eine selbständig ausführbare Tätigkeit handeln;Es muss ein Projekt oder Arbeitsprogramm zugrunde liegen, dessen Anfang undEnde klar ersichtlich, messbar und belegbar ist (Vertrag auf Zeit!);Der Projektmitarbeiter hält sich an keinen Stundenplan und teilt sich seine Arbeitselbst ein;Er ist nicht in <strong>die</strong> Betriebsstruktur eingebunden;Die Zahlung erfolgt nicht nach Zeit (sprich Stunden), sondern nach dem Ergebnis;Der Projektmitarbeiter ist dem Auftraggeber nicht untergeordnet und erhält somitkeine Arbeitsanweisungen (keine Hierarchie);Koordinierung mit dem Auftraggeber.In <strong>die</strong>sem Fall ist ein schriftlicher Vertrag notwendig, welcher <strong>die</strong> wesentlichen Aspekteder Zusammenarbeit regelt (z.B. Form, Honorar, Dauer, Tätigkeit, usw.)Dieses Einkommen zählt zu den aus abhängiger Arbeit gleichgestellten Einkünften. ImJahr 2012 müssen auf <strong>die</strong>se Einkünfte müssen 18,00% bzw. 27,72% (18% bei bereitsbestehender Pflichtversicherung und 27,72% für <strong>die</strong> anderen Fälle) an INPS-Beitägeneingezahlt werden, wobei 2/3 zu Lasten des Auftraggebers und 1/3 zu Lasten des Arbeitnehmersgehen.Die Abgabe der Erklärung der Steuersubstitute (Mod. 770) ist notwendig.78


9.5.1.2. Freie Mitarbeit als Koordinierte und kontinuierliche Mitarbeit ohne Projekt –Mini-CoCoCo (collaborazione coordinata e continuativa occasionale)In <strong>die</strong>sem Fall gelten grundsätzlich <strong>die</strong>selben Voraussetzungen wie für <strong>die</strong> koordiniertund kontinuierliche Mitarbeit mit Projekt, allerdings mit folgenden Einschränkungen:Es muss kein eigenes Projekt vorliegen; aber ein schriftlicher Vertrag ist empfehlenswert.Die Mitarbeit darf nicht länger als 30 Tage im Kalenderjahr andauern;Die Vergütung vom selben Arbeitgeber darf den Betrag von 5.000,00 Euro imKalenderjahr nicht überschreiten.Es erfolgt <strong>die</strong> Eintragung des Mitarbeiters in <strong>die</strong> Sonderverwaltung des INPSund es müssen dafür <strong>die</strong> jeweils geltenden Beiträge zurSozialversicherung entrichtetwerden.Dieses Einkommen zählt ebenfalls zu den aus abhängiger Arbeit gleichgestellten Einkünften.Auf <strong>die</strong>se Einkünfte müssen im Jahr 2012 für Mitarbeiter mit einer bestehendenanderweitigen Pflichtversicherung sowie für Rentner 18,00% bzw. ansonsten27,72% an INPS-Beitägen eingezahlt werden, wobei 2/3 zu Lasten des Auftraggebersund 1/3 zu Lasten des Arbeitnehmers gehen.9.5.2. Freie gelegentliche Mitarbeit - collaborazione autonoma occasionaleDie Form der freien gelegentlichen Mitarbeit ist unter folgenden Bedingungen gegeben:Es darf keine Koordinierung mit dem Auftraggeber geben. Es gibt keinen Stundenplanund <strong>die</strong> Arbeit wird frei eingeteilt.Es darf keine Integrierung in <strong>die</strong> betriebliche Organisation geben. Es gibt alsokeine hierarchische Einbindung in den Betrieb des Auftragsgebers.Die Tätigkeit darf nicht durchgehend (kontinuierlich), sondern nur episodenhaftsein.Der Auftrag muss völlig autonom und persönlich ausgeführt werden. Es musssich um eine selbständig ausführbare Tätigkeit handeln.Die Vergütung bezieht sich auf das Ergebnis und muss vorher definiert werden.Eine Vergütung, <strong>die</strong> sich ausschließlich auf Arbeitsstunden bezieht, ist zu vermeiden.Es ist ein schriftlicher Vertrag zu empfehlen, welcher <strong>die</strong> wesentlichen Aspekteder Zusammenarbeit regelt (z.B. Form, Vergütung, Dauer, Tätigkeit, usw.)Steuerlich ist das Einkommen aus freier gelegentlicher Mitarbeit den „Sonstigen Einkünften“(„redditi diversi“) zuzuordnen, wobei nachweislich dokumentierte Spesen vonden erhaltenen Vergütungen abgezogen werden können.Die Auszahlung der Vergütung erfolgt über eine Honorarnote, wobei der Auftraggebereinen Steuerrückbehalt in Höhe von 20% auf <strong>die</strong> gezahlten Vergütungen einbehält, <strong>die</strong>an den Fiskus abgeführt werden. Bis zu einem Bruttoentgelt von Euro 5.000,00 im Jahr(Achtung: alle Entgelte von allen Auftraggebern zusammengezählt) muss der Entgeltempfängerkeine Sozialabgaben abführen. Der Steuereinbehalt ist am 16. des der Bezahlungfolgenden Monats mittels F24 einzahlen; <strong>die</strong>s muss ebenso dem Entgeltempfängerinnerhalb Ende Februar des darauf folgenden Jahres schriftlich bestätigt werden;ebenso ist <strong>die</strong> Steuererklärung Mod. 770/s abzugeben.79


Übersteigen <strong>die</strong> Vergütungen eines freien gelegentlichen Mitarbeiters aber 5.000,00Euro im Jahr, so muss sich der freie gelegentliche Mitarbeiter in <strong>die</strong> getrennte Sonderverwaltung(INPS) eintragen, sofern er dort nicht schon eingetragen ist.Auch hier spielt der Auftraggeber (Verein/Chor) eine wichtige Rolle, da letzterer <strong>die</strong> anfallendenSozialabgaben ENPALS (bei Künstlern oder Musikern; Satz 33,0%) bzw. INPS(bei anderen Tätigkeiten; Satz 27,72% bzw. 17,0%) dem Mitarbeiter einbehalten und,zusammen mit dem eigenen Anteil, dem jeweiligen Fürsorgeinstitut einzahlen muss.z.B. ENPALSHonorar 6.000,00-ENPALS (9,19% auf € 1.000,00; Anteil Mitarbeiter) -91,90-- 20% Steuerrückbehalt1.200,00dem Mitarbeiter auszubezahlen 4.708,10ENPALS (23,81% Anteil Verein) 238,10Gesamtkosten für Verein 6.238,10z.B. INPS (mit 27,72% - 1/3 zu Lasten Mitarbeiter – 2/3 zu Lasten Auftraggeber)Honorar 6.000,00-INPS (9,24% auf € 1.000,00; Anteil Mitarbeiter) -92,40- 20% Steuerrückbehalt -1.200,00dem Mitarbeiter auszubezahlen 4.707,60INPS (18,48% Anteil Verein) 184,80Gesamtkosten für Verein 6.184,80WICHTIG ist hier, dass der Entgeltempfänger schriftlich erklären muss, ob er mit demerhaltenen Entgelt seine persönliche 5.000,00-Euro-Grenze überschreitet! Dies deshalb,damit <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong>, Verein, Chor weiß, ob und ggf. in welcher Höhe <strong>die</strong> SozialabgabenINPS / ENPALS einbehalten und einbezahlt werden müssen. (Information der Kirchenmusikstelle)9.5.3. Voucher-Vergütung für gelegentliche, geringfügige Arbeiten - lavoro occasionaledi tipo accessorio – voucherMit D.legs. 201/06.12.2011 wurde <strong>die</strong> Möglichkeit der Verwendung von Vouchers fürTeilzeitangestellte und für Bezieher von Lohnergänzungsleistungen oder Einkommensunterstützungenist verlängert worden, <strong>die</strong>s mit dem nun geltenden Limit von 2.000,00Euro netto (brutto: + 32%, d.h.) 2.640,00 Euro pro Mitarbeiter pro Kalenderjahr.Auch Angestellte mit Teilzeitvertrag können das System der Vouchers für gelegentlicheArbeit in Anspruch nehmen; für jede Art von Tätigkeit und Produktionssektor.9.5.3.1. VorbemerkungenMit Art. 22 des D.legs. 112/2008, umgewandelt in Gesetz 133/2008, wurde das Konzeptder „geringfügigen Arbeit“, das mit dem sogenannten Biagi-Gesetz 276/2003 inden Art. 70-73 eingeführt worden war und sich nur auf einige spezifische Bereiche undPersonengruppen bezog, auf alle Kategorien von Personen und auf folgende Bereicheerweitert: Dabei muss es sich aber immer um gelegentliche Arbeiten (lavoro occasio-80


nale di tipo accessorio !) handelnHaushaltsarbeiten, Gartenarbeiten, Reinigung und Instandhaltung von Baulichkeiten,Reinigung und Instandhaltung von Straßen, Reinigung und Instandhaltung von Gartenanlagen,Reinigung und Instandhaltung von Denkmälern, Ergänzender Privatunterrichtbzw. Nachhilfestunden, Sportliche Veranstaltungen, Kulturelle Veranstaltungen, SozialkaritativeVeranstaltungen, Dringlichkeitsarbeiten, Arbeiten im Hilfs- und Solidaritätsbereich,Austräger<strong>die</strong>nste von Drucksachen, Türverkauf von Tageszeitungen und Zeitschriften,andere Tätigkeiten, <strong>die</strong> von jungen Studenten ausgeübt werden.Diese Arbeiten werden durch Gutscheine (voucher) für Dienstleistungen nunmehr biszu einem Maximalbetrag von 2.000,00 Euro (vorher 5.000,00 Euro) pro Jahr und proAuftragnehmer vergütet. Dieses Einkommen ist für den Empfänger nicht mehr steuerpflichtig,da sämtliche steuerliche und sozialabgabenpflichtige Beträge bereits abgezogensind, und somit muss es nicht mehr als besteuerbares Einkommen erklärt werden.Ebenso ist der Auftraggeber von der Zahlung von Abgaben und Steuern in <strong>die</strong>sem Zusammenhangbefreit.Durch <strong>die</strong>se vereinfachte Form soll <strong>die</strong> Beschäftigung der Personen in den obengenanntenBereichen, unabhängig ob sie bereits in einem anderen Dienstverhältnis stehenoder Rentenempfänger sind, in legaler Form und mit Einschluss der Sozialleistungenvergütet werden können. Die Vergütung erfolgt nicht durch Geldscheine sondern mittelseigener Gutscheine - "voucher“ genannt –, <strong>die</strong> vom Auftraggeber über dasINPS/NIFS erworben und dann von den Beschäftigten wiederum bei jedem Postamteingelöst werden können.Diese Gutscheine (voucher) haben einen Nominalwert von 10,00 Euro bzw. 50,00 Euround beinhalten bereits <strong>die</strong> INPS/NISF Beiträge von 13%, <strong>die</strong> INAIL-Versicherung von7% sowie eine Bearbeitungsgebühr von 5%, <strong>die</strong> beim Einlösen des Gutscheins einbehaltenwird, insgesamt also 25%. Den Beschäftigen wird der Netto-Betrag vom Gutscheinwertausbezahlt; <strong>die</strong>s macht beim 10,00 Euro-Gutschein 7,50 Euro und beim50,00 Euro-Gutschein 37,50 Euro aus.Die Meldung <strong>die</strong>ser Art von Beschäftigung an das INPS/NISF geschieht automatisch mitdem Eintausch der Gutscheine über das Postamt, sodass damit zugleich <strong>die</strong> Meldungder Arbeitszeiten für <strong>die</strong> Anrechnung zur Dienstalterspension erfolgt.Nicht verpflichtend, aber auf alle Fälle zu empfehlen ist es, vor Beginn der Tätigkeit eineschriftliche Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Beschäftigten abzufassen, inwelcher kurz zusammengefasst der Tätigkeitsbereich und <strong>die</strong> Arbeitsform festgelegtund gleichzeitig bestätigt wird, dass <strong>die</strong> Vertragspartner mit <strong>die</strong>ser Arbeitsform und derAbwicklung einverstanden sind.9.5.3.2. Anwendbarkeit im kirchlichen BereichDiese Form der geringfügigen Zusatzarbeiten (lavoro occasionale accessorio) könntegerade im Bereich der <strong>Pfarrei</strong>en eine interessante Art und Weise der Vergütung für Tätigkeitendarstellen, <strong>die</strong> über den ehrenamtlichen, freiwilligen und unbezahlten Diensthinausgehen. Allerdings muss es sich dabei um zeitlich begrenzte, gelegentliche Zusatzarbeiten(lavoro occasionale di tipo accessorio) handeln.Beispielsweise seien genannt:Mesner, <strong>die</strong> auf Zeit beauftragt werdenKirchenmusiker wie Organisten, Chorleiter, <strong>die</strong> für eine bestimmte Zeitlang tätig sind (siehe aber Sonderbestimmung auf S. 85).81


Personen, <strong>die</strong> im Pfarrhaushalt tätig sindPersonen, welche Dienste in der <strong>Pfarrei</strong> verrichtenMenschen, <strong>die</strong> im sozial-karitativ-soldiarischen Bereich mitarbeiten9.5.3.3. Operative DurchführungHat man sich entschlossen, <strong>die</strong>se Form der Vergütung in Anspruch zu nehmen, müssenfolgende Schritte gemacht werden:a) Schriftliche Vereinbarung (optional, siehe Muster-Erklärung).b) Bevor <strong>die</strong> Tätigkeit beginnt, muss <strong>die</strong> Anzahl der benötigten Gutscheine beimINPS/NISF, <strong>Bozen</strong>, Dominikanerplatz 3, beantragt werden. Dies erfolgt durchdas Ausfüllen eines eigenen Formulars, das dann an das INPS/NISF zu faxen(Fax 0471 996730) oder dort persönlich abzugeben ist(Ansprechperson für <strong>die</strong> Bestellungen bzw. für allfällige Fragen ist zur Zeit HerrMarangoni vom INPS/NISF <strong>Bozen</strong>, Tel. 0471/996703).c) Für <strong>die</strong> beantragte Anzahl der Gutscheine muss der Gegenwert mittels normalenPosterlagscheins, welcher 3 Abschnitte aufweist (Mod. TD123), auf dasPostkontokorrent Nr. 89778229, lautend auf „INPS DG LAVORO OCCASIONALEACC“ eingezahlt werden. Dabei ist als Einzahlungsgrund in italienischer Sprache<strong>die</strong> Anzahl der benötigten Gutscheine anzuführen, z. B. „10 voucher da 50,00Euro“ oder „10 voucher da 10,00 Euro“.d) Mit der Einzahlungsbestätigung (beide Orginalabschnitte!) und mit dem an dasINPS/NISF per fax übermittelten Antrags können <strong>die</strong> Gutscheine beimINPS/NISF in <strong>Bozen</strong>, Dominikanerplatz 3 (2. Obergeschoß, zur Zeit Herr Marangoni)abholt werden. Im Jahre 2010 wurde ein Abkommen mit der Vereinigungder Tabaktrafiken geschlossen, sodass <strong>die</strong>se Gutscheine nun auch in jeder autorisiertenTabaktrafik abgeholt und eingelöst werden können (Amico del Clero10/2010, 24)e) Sollte nicht der gesetzliche Vertreter der <strong>Pfarrei</strong> <strong>die</strong> Gutscheine abholen, ist eineschriftliche Vollmacht für <strong>die</strong> betreffende Person vorzuweisen.f) Mit einem eigenen Vordruck muss mindestens einen Tag vor Beginn der Tätigkeit<strong>die</strong> Mitteilung an das INAIL gemacht werden, damit der Versicherungsschutz(Unfall) greift. (Formular „Annuncia nominativa Assicurati“ und Formular„modulo lavoro accessorio“)Der ausgefüllte Vordruck muss an <strong>die</strong> eigens eingerichtete Grüne Nummer 800657 657 gefaxt werden.Sollte <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> keine bereits gemeldete Versicherungsposition beim INAIL haben,wird das Feld „Posizione Assicurativa Ditta“ nicht ausgefüllt.Sollte sich während der Tätigkeitsperiode eine Änderung der mitgeteilten Datenergeben, dann muss <strong>die</strong>s sofort mit <strong>die</strong>sem Vordruck dem INAIL mitgeteilt werden.Die Mitteilung kann unter Umständen auch telefonisch über <strong>die</strong> grüne Nummer803164 erfolgen.g) Die Vergütung der Dienstleistungen erfolgt dadurch, dass zum vereinbartenZeitpunkt <strong>die</strong> ausgefüllten Gutscheine der beschäftigten Person ausgehändigtwerden. Dabei ist zu beachten, dass auf jedem Gutschein folgende Angaben(Vorder- und Rückseite) gemacht werden müssen:82


- <strong>die</strong> Steuernummern der <strong>Pfarrei</strong>- <strong>die</strong> Steuernummer des Beschäftigten- der Zeitraum (Beginn und Ende), welcher vergütet wird- Unterschriften von Auftraggeber und Beschäftigtenh) Nicht benötigte Gutscheine können bei der INPS/NISF-Landesdirektion wiederzurück gegeben werden, wobei eine Gutschrift ausgestellt wird.Diese ganze Operation kann auch telematisch durchgeführt werden, allerdings brauchtes dazu <strong>die</strong> entsprechenden Voraussetzungen. Nähere Information finden sich auf derInternetseite des INPS/NISF: https://servizi.inps.it/servizi/poa/form/Informazioni.aspx9.6. Klein-Einkommen - Contribuenti minimiDas Finanzgesetz 2008 hat interessante Regelungen in Bezug auf <strong>die</strong> Kleineinkommenfür all jene Subjekte eingeführt, welche eine betriebliche oder freiberufliche Tätigkeitausüben.Die neuen Bestimmungen sind in Bezug auf Einzelunternehmer und Freiberufler anwendbar,welche eine betriebliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben, mittels welchersie einen jährlichen Umsatz bzw. Erlöse von 30.000,00 Euro nicht überschreiten.9.6.1.1. Voraussetzungen und Vorteile der Option Klein-EinkommenVoraussetzungen für <strong>die</strong> Anwendbarkeit der Bestimmungen sind folgende:Die in den vorausgegangenen drei Jahren getätigten Investitionen in betrieblicheGüter dürfen nicht höher als 15.000,00 Euro gewesen sein;Es dürfen keine Angestellten oder Mitarbeiter beschäftigt sein, und auch keinestillen Gesellschafter.Die Vorteile der neuen Bestimmungen sind folgende:Die Begünstigten sind von der Anwendung der Branchenkennzahlen und vonder Irap befreit;Die Begünstigten sind von der MwSt. befreit und können somit <strong>die</strong> MwSt. imEinkauf auch nicht absetzen;Die betrieblichen/freiberuflichen Einkünfte werden ausschließlich der Ersatzbesteuerungin Höhe von 20% unterworfen;Die Pensionsbeitragszahlungen können vom betrieblichen/freiberuflichen Einkommenabgezogen werden;Die Begünstigten sind von der MwSt.-Buchhaltung und von der Buchhaltung fürdirekte Einkommensteuerzwecke befreit.Das betriebliche/freiberufliche Einkommen wird nach dem Kassaprinzip ermittelt.9.6.1.2. Konkrete Anwendungen bei Option für Klein-EinkommenDiese Möglichkeit, <strong>die</strong> mit dem Finanzgesetz 2008 eröffnet wurde, ist eine gesetzlichabgesicherte Form, mit welcher regelmäßig erbrachte Dienstleistungen offiziell vergütetbzw. honoriert werden können. Im konkreten Fall, der aber immer mit einem Wirtschaftsberaterzu besprechen ist, heißt <strong>die</strong>sA) für <strong>die</strong> Personen, <strong>die</strong> für regelmäßige Dienste eine Vergütung erhalten:83


Für <strong>die</strong> Dienstleistung (pro Jahr, Semester oder Trimester) wird eine Rechnungausgestellt, allerdings ohne dass <strong>die</strong> Mehrwertsteuer berechnet und angeführtwird, da hier <strong>die</strong> Mwstr.-Befreiung gegeben ist.Auf der Rechnung findet sich deshalb folgender Zusatz: „operazione effettuataai sensi dell’art. 1, comma 100 della legge 24.12.2007, n. 244“ / ausgestelltgemäß Art. 1, Abs. 100 Gesetz vom 24.12.2007, Nr. 244“ (vgl. Anlage)Diese Einkünfte sind IRAP-steuerbefreit.Auf den Gesamtjahresbetrag, abzüglich der Kosten für Pensionsbeiträge und füreventuelle Investitionen, sind pauschal 20% an Steuern zu entrichten.Eine MwSt.-Buchhaltung muss nicht geführt werden; ebenso gibt es <strong>die</strong> Befreiungvon der Buchhaltung für direkte Einkommensteuerzwecke sowie <strong>die</strong> Befreiungvon der Erstellung der Kunden- und Lieferantenlisten;Innerhalb 31. Juli des Folgejahres muss <strong>die</strong> Einkommenssteuererklärung in telematischerForm eingereicht werden.Der Beginn der Tätigkeit muss gemeldet werden (modello AA9/9 - pdf: kannüber das Internet heruntergeladen werden; Teil B ankreuzen „Regime per icontribuenti minimi"B) für <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> heißt <strong>die</strong>s:Die vorgelegte Honorarnote – Rechnung wird bezahltFür <strong>die</strong> bezahlten Entgelte ist der Steuerrückbehalt von 20% an den Fiskus abzuführen.In der Buchhaltung der <strong>Pfarrei</strong> wird <strong>die</strong>se Ausgabe wie üblich verbucht (unter A2: Besoldungen Honorare).In der Steuererklärung der <strong>Pfarrei</strong> müssen <strong>die</strong> ausbezahlten Beträge, obwohl<strong>die</strong>se nicht zu versteuern sind und somit auch kein Steuerrückbehalt zu tätigenist, dennoch in der Jahresmeldung Mod.770 angegeben werden.Weitere Verpflichtungen bestehen für <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> nicht.An <strong>die</strong><strong>Pfarrei</strong> zum ….39100 <strong>Bozen</strong>Rechnung Nr. ____ /2009Frau ........., geboren am ............ in ..............wohnhaft in .............................Steuernummer .............................stellt für <strong>die</strong> Mitarbeit in der <strong>Pfarrei</strong> als Chorleiteringemäß Art. 1, Abs. 100 Gesetz vom 24.12.2007, Nr. 244folgenden Betrag für den Zeitraum 01.01.2009 bis 30.06.2009 in Rechnung:BetragSteuerrückbehalt 20%Betrag1.440,00 Euro-288,00 Euro1.152,00 EuroMit der Bitte, den Betrag auf folgendes Bankkonto zu überweisen:84


Bank: …………………. IBAN ……………………………………Die Unterfertigte erklärt, dass sie nicht im Berufsalbum der Freiberufler eingetragen ist.Dieses Entgelt ist nicht mehrwertssteuerpflichtig, da es als Einkommengemäß Art. 1, Abs. 100 Gesetz vom 24.12.2007, Nr. 244 (minimi contribuenti) zu behandeln istOrt/Datum, am ....(Stempelmarke zu 1,81 Euro auf jede Ausfertigung)Unterschrift9.7. Sonderregelung für Chorleiter und OrganistenDie steuerlich korrekte Vergütung von Chorleitern und Organisten ist durch <strong>die</strong> Regelungvon Absatz 299 des Gesetz Nr. 296/2006 (Finanzgesetz 2007) geklärt 8 und damiterleichtert.Der Entgelt für künstlerische Leiter und technische Mitarbeiter von Chören, Musikgruppenund -kapellen, welche <strong>die</strong>se Tätigkeit nicht hauptberuflich ausüben, wie im Art. 67,Abs. 1, Buchstabe m) des DPR 917/86 vorgesehen, kann bis zu einem Jahreshöchstbetragvon 7.500,00 Euro ausbezahlt werden, der steuer- und abgabenfrei ist. Es genügtdas Ausstellen einer Empfangsbestätigung, welche den Hinweis auf <strong>die</strong> <strong>die</strong> Art. 67 bzw.81 und 83 des DPR 917/1986 i.g.F. und der nachfolgenden Änderungen durch das Gesetz296/2006 auf weist.Eine Steuer wird erst bei Überschreiten des obigen Limits fällig, und zwar:Entgelt in € Steuereinbehalt Angabe in SteuererklärungBis 7.500,00 Nein Neinab 7.501,00bis 28.158,28Über28.158,28Ja - fixer Steuereinbehalt (ritenuta d’imposta)von 23% auf € 20.658,28(28.158,28 – 7.500,00)Ja – Steuereinbehalt von 23% als Vorauszahlung(ritenuta d’acconto) auf den <strong>die</strong> €28.158,28 überschreitenden BetragNeinJaDer Steuereinbehalt muss am 16. des der Bezahlung folgenden Monats mittels F24eingezahlt werden, sofern der Jahresgesamtbetrag <strong>die</strong> 7.500,00 Euro überschreitet.Dem Entgeltempfänger müssen <strong>die</strong> Zahlungen innerhalb Ende Februar des darauf folgendenJahres schriftlich bestätigt werden; <strong>die</strong>s ist in der Steuererklärung Mod. 770/sanzugeben.WICHTIG ist hier, dass der Entgeltempfänger dem Verein/Chor schriftlich erklärt, inwelche Klasse er mit dem erhaltenen Entgelt hineinfällt, da der Verein/Chor daraufhinzu entscheiden hat, ob und ggf. wie ein evtl. Steuereinbehalt getätigt werden muss.8 Das Finanzgesetz 2007 (L. 296/2006)299. All'articolo 67 del testo unico di cui al decreto del Presidente della Repubblica 22 dicembre1986, n. 917, al comma 1, lettera m), sono apportate le seguenti modifiche:a) al primo periodo, dopo le parole: "compensi erogati" sono inserite le seguenti: "ai direttori artisticied ai collaboratori tecnici per prestazioni di natura non professionale da parte di cori, bandemusicali e filo-drammatiche che perseguono finalità dilettantistiche, e quelli erogati”.85


Wenn aber z.B. ein(e) Sohn (Tochter) als Organist(in) <strong>die</strong> 7.500,00 Euro Entgelt bezieht,gilt sie trotzdem steuerlich noch als zu Lasten lebend (falls sie sonst nicht mehrals 2.840,00 Euro im Jahr ver<strong>die</strong>nt).An denChorverein ……….BestätigungDer unterfertigte ........., geboren am ............ in ..............wohnhaft in .............................Steuernummer .............................Bankdaten …………………………………………Bestätigt hiermit den Betrag von …………….Euro als pauschale Spesenrückerstattung und Vergütung alsChorleiter/in für das Jahr ……..erhalten zu haben.Dieser Betrag ist laut Art. 67 bzw. 81 und 69 bzw. 83 des D.P.R. 917/1986 i.g.F. und laut Gesetz296/27.12.2006 nicht steuerpflichtig.Ort/Datum, am ....Unterschrift(stempelfrei gemäß D.P.R. 917/1986 i.g.F. Art. 115, Abs. 2 Buchst. d)Außerhalb des Anwendungsbereiches der MwSt. Art. 1 und 5 des DPR 633/72.Keine INPS-Abgabe laut Gesetz 335/95 und keine ENPALS-Abgabe geschuldet)EigenerklärungGemäß Art. 76 des DPR Nr. 445/2000Der/Die Unterfertigte/r ______________________, geboren am _______in _____________, wohnhaft in __________________, Steuernummer____________________erklärt mit seiner Unterschrifta) im Falle von Entgelt als Leiter u. techn. Mitarbeiter von Chören (gem. Art. 67,Buchstabe m) DPR 917/86)oooein Jahresbruttoeinkommen aus <strong>die</strong>ser Tätigkeit von max. 7.500,00 Euro zu erzielen;ein Jahresbruttoeinkommen aus <strong>die</strong>ser Tätigkeit von mehr als 7.500,00 Euro, abermax. 28.158,28 Euro zu erzielen;ein Jahresbruttoeinkommen aus <strong>die</strong>ser Tätigkeit von mehr als 28.158,28 Euro zu erzielenb) bei gelegentlicher Mitarbeit (gem. Art. 67, Buchstabe l) DPR 917/86)oein Jahresbruttoeinkommen aus <strong>die</strong>ser Tätigkeit unter 5.000,00 Euro zu erzielen, unddaher von den Sozialabgabenabgaben befreit zu sein.86


Der/Die Unterfertigte/r, in Kenntnis der zivil- und strafrechtlichen Folgen falscher Angaben, erklärt,dass <strong>die</strong> gelieferten Angaben der Wahrheit entsprechen.Der/Die Unterfertigte/r__________________________________________, am ____________87


9.8. Ämter und Aufgaben in den <strong>Pfarrei</strong>en und <strong>die</strong> Fragen der BeauftragungDie konkrete Umsetzung und Anwendung der Möglichkeiten, Ämter und Aufgaben zuzuweisen,stellt mitunter eine ziemliche Herausforderung dar, da verschiedene Gesichtspunktegenauer zu betrachten sind. Die ist trifft vor allem <strong>Pfarrei</strong>en, <strong>die</strong> in Seelsorgeeinheitenzusammengeschlossen sind und <strong>die</strong> verschiedenen Zuständigkeiten zu„organisieren“ haben.Ein erster Schritt ist dabei, Klarheit zu schaffen hinsichtlich der Bezeichnungen für <strong>die</strong>verschiedenen Ämter, Dienste und Aufgaben. So wurden in <strong>die</strong>sem Zusammenhang imFolium Diœcesanum dazu <strong>die</strong> folgenden Dokumente veröffentlicht:2002 Rahmenordnung für Pfarrverantwortliche2008 Rahmenordnung für Pastoralassistent/innen2009 Statuten des Pfarrgemeinderates und des Vermögensverwaltungsrate2009 Richtlinien für <strong>die</strong> Pastoral2009 Richtlinien für <strong>die</strong> Liturgie in Seelsorgeeinheiten2009 Hinweise zur Ausbildung liturgischer Dienste2009 Ämter, Beauftragungen und Rollen in <strong>Pfarrei</strong> und SeelsorgeeinheitFolium Diœcesanum 45 (2009) 400fFolium Diœcesanum 45 (2009) 470Eine entscheidende Frage ist auch <strong>die</strong> innere Einstellung bei allen Beteiligten, <strong>die</strong> füreinen konstruktiven Umgang mit den neuen Wirklichkeiten ausschlaggebend ist, gilt esdochd) den Willens und <strong>die</strong> Bereitschaft, sich auf neue Situationen einzulassene) das Interesse, das Konzept, das vernünftig und in sich stimmig sein muss,zu erfassen, so dass es pro-aktiv mit Blick auf <strong>die</strong> ganz konkrete Situationgesehen wirdf) das Können und <strong>die</strong> Fähigkeit, in angemessener Weise <strong>die</strong> neue Situationsachgerecht zu organisieren.9.8.1. Ämter, Beauftragungen und Aufgaben in der <strong>Pfarrei</strong>Auf Grund der aktuellen Situation und im Licht der bestehenden Richtlinien (siehe Statutendes Pfarrgemeinderates und des Vermögensverwaltungsrates) stellt sich <strong>die</strong> Situationin den <strong>Pfarrei</strong>en in etwa folgendermaßen dar:88


In <strong>die</strong>sem Zusammenhang ist es entscheidend und wichtig, sich vor allen weiterenÜberlegungen Klarheit zu verschaffen, über <strong>die</strong> Frage, welche Ämter, Beauftragungenund Rollen es in der <strong>Pfarrei</strong> gibt bzw. geben soll, <strong>die</strong> personell zu besetzen sind:a) Pfarrer, Kooperator, Pfarrseelsorger, Moderator, Pfarrer in solidum, Seelsorger, Diakon(siehe dazu Ämter, Beauftragungen und Rollen in <strong>Pfarrei</strong> und SeelsorgeeinheitFolium Diœcesanum 45 (2009) 400f und Folium Diœcesanum 45 (2009) 470)b) Pfarrgemeinderat: g.f. Vorsitzende/r; stellv. Vorsitzende/r; Schriftführer/in Ausschussmitgliederusw.Vermögensverwaltungsrat (stellv. Vorsitzender; Schriftführer/in)c) Verantwortliche im Bereich Liturgie und Verkündigung:für <strong>die</strong> Vorbereitung auf <strong>die</strong> Sakramente (Beichte-Erstkommunion, Firmung, Ehevorbereitung)für Andachten, Gebetstunden, Wortgottes<strong>die</strong>nste, Kindergottes<strong>die</strong>nste,Messfeiernd) Verantwortliche im Bereich der Verwaltungsangelegenheiten:ordentliche Verwaltung: Führung der Pfarrbücher, Meßintentionen, Buchhaltung-Rechnungslegung-Bankgeschäfte, Versicherungen, Liegenschaftsverwaltung (Miete,Pacht, Leihe)außerordentliche Verwaltung: Sanierungen, Restaurierungen usw.e) Verantwortliche für <strong>die</strong> Pfarrangelegenheiten: Pfarrbrief, PfarrgruppenPfarrseelsorgerPfarrer in solidum 1 – ModeratorPfarrer in solidum 2SeelsorgerKooperatorPfarrerSeelsorgerVVRPGRPGRVVR<strong>Pfarrei</strong>enratKommissionenPfarrgruppenPfarrseelsorgerVereinePGRPfarrverantwortliche/rVVRPastoralassistent/inIn den Gesprächen und dann vor allem in eventuellen Beauftragungsschreiben mussKlarheit geschaffen werden, indem auf folgende Fragen eingegangen wird:1. Um welchen Dienst geht es? Was ist zu tun?2. Welche Verantwortung wird übertragen?3. Welche Voraussetzungen für <strong>die</strong> Übernahme des Dienstes müssten gegebensein?89


4. Wer überträgt den Dienst und erteilt den Auftrag?5. Welche Zuständigkeiten sind mit der Übernahme des Dienstes verbunden?6. Wie lange geht der Auftrag?7. Wie wird <strong>die</strong>ser Dienst anerkannt?In <strong>die</strong>sem Zusammenhang gilt es auch, <strong>die</strong> genauere Vorgangsweise zu klären, mitwelcher Aufgaben, Dienste und Ämter in der <strong>Pfarrei</strong> übertragen werden:• In einem ersten Schritt wird <strong>die</strong> zu erfüllende Aufgabe umschrieben und man wirdsich zugleich mit der Frage befassen, wer für <strong>die</strong> Übernahme <strong>die</strong>ses Dienstes angesprochenwerden könnte. Die Suche nach einer geeigneten Person wird dann erleichtert,wenn <strong>die</strong> Aufgabe möglichst klar dargestellt werden kann.• Die Eignung einer Person soll dann auch feststehen, so dass <strong>die</strong>se Person in ihremDienst auch angenommen werden kann. Dies kann durch den Nachweis von Vorbereitungund Ausbildung erfolgen und wohl immer auch durch <strong>die</strong> Zustimmung derpfarrlichen Gremien zusammen mit dem Pfarrseelsorger bzw. Pfarrer und unterUmständen auch nach Rücksprache mit dem zuständigen Amtsleiter am bischöflichenOrdinariat.• In den Vorgesprächen sollte immer auch <strong>die</strong> Frage der Vergütung angesprochenwerden. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass <strong>die</strong> meisten Dienste in den<strong>Pfarrei</strong>en nicht unbedingt den größten Teil des Tages oder einer Woche umfassen,so dass <strong>die</strong>ser Einsatz als ehrenamtlicher Einsatz im Sinne des Volontariates gesehenwird und außer einer Anerkennung <strong>die</strong> nachweisbaren Spesen (Fahrtgeld,usw.) vergütet werden. Geht aber der Einsatz über den ehrenamtlich zumutbarenDienst hinaus, dann müssen Formen der Vergütung gefunden werden, <strong>die</strong> legal abgewickeltwerden können (siehe dazu <strong>die</strong> Hinweise auf der Internetseite des Verwaltungsamtes- <strong>Vademecum</strong>).9.8.2. Vorlagen für Beauftragungen und VereinbarungenIm Folgenden sollen nun Vorlagen für <strong>die</strong> Verschriftlichung der Zuständigkeiten undKompetenzen einzelner Dienste und Beauftragungen als Denkanstoß vorgestellt werden.90


ERKLÄRUNG und BEVOLLMÄCHTIGUNGfür den Dienst alsPFARRVERANTWORTLICHERVorausgeschickt,a) dass Hochw. ….. mit bischöflichem Dekret vom …. zum Pfarrer/Pfarrseelsorger der <strong>Pfarrei</strong> zumhl. ..ernannt wurde und als gesetzlicher Vertreter im Register der juristischen Personen unter derNr. … eingetragen ist;b) dass N. N. ….. geboren am ...... in ...wohnhaft in .... Adresse, Tel.. MobilTel. … e-mail: ……sich bereit erklärt hat, eine besondere Verantwortung in der <strong>Pfarrei</strong> zu übernehmen und mit seinenpersönlichen und professionellen Fähigkeiten im Sinne der Ehrenamtlichkeit und des freiwilligenEinsatzes mitzuarbeiten;c) dass nach Überprüfung der konkreten Situation <strong>die</strong>se Aufgabe mit Dekret des Diözesanordinariusvom …. für <strong>die</strong> Dauer von ….. Jahren übertragen wurde,wird hiermit folgendes festgelegt:Der gesetzliche Vertreter der <strong>Pfarrei</strong>, Hochw. …. erteilt hiermit an N.N. …., welcher annimmt,<strong>die</strong> Vollmacht als Pfarrverantwortlicherin der <strong>Pfarrei</strong> zum hl ….. für <strong>die</strong> wichtigen Bereiche zu sorgen, für welche er dann auch <strong>die</strong> ersteAnsprechperson ist und dem Pfarrseelsorger bzw. Pfarrer sowie den Ämtern am Bischöflichen Ordinariatgegenüber verantwortlich zeichnet, und zwar,1. dass das Pfarrbüro ordnungsgemäß besetzt wird und <strong>die</strong> pfarrlichen Bücher den diözesanenWeisungen entsprechend geführt und verwahrt werden, mit der Verpflichtung, den Schutz derpersönlichen Daten gemäß dem Privacy-Dokument zu gewährleisten unter der Aufsicht desgesetzlichen Vertreters der <strong>Pfarrei</strong>;2. dass ein Pfarrbrief erstellt wird bzw. dass <strong>die</strong> Mitteilungen, welche <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> betreffen an,rechtzeitig an <strong>die</strong> Redaktion eines eventuell für mehrere <strong>Pfarrei</strong>en gemeinsamen Pfarrbriefeingeschickt werden;3. dass in Zusammenarbeit mit den dafür vorgesehenen Einrichtungen und Personen eine jährlichePlanung für <strong>die</strong> Liturgie der Sonn- und Festtage, <strong>die</strong> Hinführung zu den Sakramenten sowieder Weiterbildung im Glauben erstellt wird; in <strong>die</strong>sem Zusammenhang gilt es auch <strong>die</strong> verschiedenenPfarrgruppen in <strong>die</strong>se Planung einzubeziehen, so dass ein <strong>Pfarrei</strong>-Jahresprogrammrechtzeitig vorliegt, das sich in das Programm der Seelsorgeeinheit einfügt.4. dass gemeinsam mit den übrigen beauftragten Mitarbeiter/innen für einzelne Sachgebiete(Name und Sachgebiet anführen) eine Kerngruppe gebildet wird, in welcher allfällige Entscheidungenvorbereitet werden, <strong>die</strong> dann in den pfarrlichen Gremien (Vermögensverwaltungsratund evtl. Pfarrgemeinderat bzw. <strong>Pfarrei</strong>enrat) besprochen und beschlossen werden.5. Der Pfarrverantwortliche nimmt seine Aufgabe zwar eigenverantwortlich wahr, aber er kannohne <strong>die</strong> wenigstens angenommene Zustimmung des Pfarrseelsorgers oder des Pfarrers nichthandeln. Der Pfarrverantwortliche vertritt jene, <strong>die</strong> besondere Sachbereiche in der <strong>Pfarrei</strong>wahrnehmen; er selber wird hingegen von N. N. vertreten.6. In der Wahrnehmung seiner Aufgaben ist der Pfarrverantwortlichea) zuständig für <strong>die</strong> Einberufung und Leitung der Sitzung des Vermögensverwaltungsrates mitFestlegung der Besprechungspunkte;b) von Amtswegen Mitglied des Pfarrgemeinderates bzw. des <strong>Pfarrei</strong>enrates;c) zuständige erste Ansprechperson der pfarrlichen ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen oder angestelltenMitarbeiter/innen (Mesner, Pfarrsekretärin, Organistin usw.) im Bezug auf <strong>die</strong> Angelegenheitender <strong>Pfarrei</strong>, der kirchlichen Liegenschaften (Kirchen, Widum, Pfarrheim usw.) sowiealler Bereiche, welche <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> betreffen, auch wenn <strong>die</strong>se in der operativen Durchfüh-91


ung von den jeweiligen zuständigen Beauftragten verantwortlich betreut werden;d) unter Berücksichtigung von Nr. 5 <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> in der Öffentlichkeit zu vertreten und in ihremNamen zu sprechen sowie folgendes zu unterschreiben: Mitteilungen an <strong>die</strong> Bevölkerung, denSchriftverkehr mit den Ämtern am Bischöflichen Ordinariat, den Schriftverkehr im Dekanat;zusammen mit dem gesetzlichen Vertreter <strong>die</strong> Ansuchen an Behörden und öffentliche Einrichtungen,Arbeitsanweisungen, Quittungen. Sämtliche Verträge hingegen müssen vorher mitdem Bischöflichen Ordinariat begutachtet werden, wobei dann entschieden wird, wer <strong>die</strong>se imNamen der <strong>Pfarrei</strong> zeichnet.7. Die finanzielle Zuständigkeit für <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> obliegt in erster Linie dem Beauftragten für <strong>die</strong>Verwaltungsangelegenheiten (Pfarrverwalter), welcher <strong>die</strong> Beschlüsse des Vermögensverwaltungsratdurchführt und gemäß der ihm übertragenen Vollmacht handelt.8. Diese Mitarbeit im Sinne des Volontariates ist grundsätzlich nicht an einen fixen Stundenplangebunden; lediglich zum Zweck einer besseren Organisation wird vereinbart, <strong>die</strong> freiwilligeMitarbeit vor allem an folgenden Tagen bzw. Stunden einzubringen: von Montag bis Freitag,nachmittags.Weiters wird erklärt, dass <strong>die</strong>se ehrenamtliche Tätigkeit kein Anstellungsverhältnis begründetund dass dafür kein Lohn oder Gehalt ausbezahlt wird sowie weder jetzt noch in Zukunft irgendeine Vergütung verlangt wird. Lediglich eventuelle Spesen (Reisekosten usw.) werden imbeiderseitigen Einverständnis zurückbezahlt.Die <strong>Pfarrei</strong> hat eine Haftpflicht- und Unfallversicherung für ehrenamtliche Mitarbeiter/innenabgeschlossen. Für eventuelle sonstige Schadensfälle ist <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> von der Verantwortungbefreit.9. Der Pfarrverantwortliche wird laufend vom Pfarrseelsorger bzw. Pfarrer, von den Zuständigenfür <strong>die</strong> einzelnen Sachgebiete, von den Vorsitzenden der pfarrlichen Gremien und Gruppen informiert.Seinerseits informiert der Pfarrverantwortliche den Pfarrseelsorger bzw. Pfarrer und<strong>die</strong> für <strong>die</strong> einzelnen Sachbereiche Verantwortlichen in der <strong>Pfarrei</strong>.10. Im Sinne und gemäß den Auswirkungen des D.Legs. n. 196/2003 erklären <strong>die</strong> Vertragsparteienüber <strong>die</strong> Datenschutzbestimmungen informiert zu sein und <strong>die</strong> entsprechenden Zustimmungenzu geben.Dem Vollmachtgeber bleibt es vorbehalten, <strong>die</strong>se Vollmacht jederzeit zurückzuziehen, sofern <strong>die</strong>pfarrlichen Gremien vorher angehört und der Diözesanordinarius seine Zustimmung gegeben hat.Ort/DatumDer VollmachtgeberDer BevollmächtigteProt.Nr. ........ – <strong>Bozen</strong>, amGesehen und genehmigt, Bischöfliches Ordinariat <strong>Bozen</strong>-<strong>Brixen</strong>92


ERKLÄRUNG und BEAUFTRAGUNGfür den Dienst alsPFARRSEKRETÄRINVorausgeschickt,a) dass Hochw. ….. mit bischöflichem Dekret vom …. zum Pfarrer/Pfarrseelsorger der <strong>Pfarrei</strong> zumhl. ..ernannt wurde und als gesetzlicher Vertreter im Register der juristischen Personen unter derNr. … eingetragen ist;b) dass N. N. ….. geboren am ...... in ...wohnhaft in .... Adresse, Tel.. MobilTel. … e-mail: ……sich bereit erklärt hat, im Pfarrbüro freiwillig mitzuarbeiten, wobei sie ihre persönlichen und professionellenFähigkeiten im Sinne der Ehrenamtlichkeit und des freiwilligen Einsatzes zur Verfügungstellt;c) dass nach Absprache in den pfarrlichen Gremien <strong>die</strong>ser Bereitschaft dankbar zugestimmt und<strong>die</strong> damit verbundenen Aufgaben und Zuständigkeiten geklärt wurden,wird hiermit folgendes festgelegt:Der gesetzliche Vertreter der <strong>Pfarrei</strong>, Hochw. …. erteilt hiermit an N.N. …., welche annimmt,den Auftrag als Pfarrsekretärinin der <strong>Pfarrei</strong> zum hl ….. das Pfarrbüro zu führen und damit für <strong>die</strong> Menschen in der <strong>Pfarrei</strong> einewichtige Aufgabe als Pfarrsekretärin zu erfüllen.Zu <strong>die</strong>ser Aufgabe gehören insbesondere <strong>die</strong> folgenden Dienste:1. das Pfarrbüro ordnungsgemäß zu führen, <strong>die</strong> Akten und Dokumente geordnet und gesichertabzulegen, den Menschen in angemessener Weise Auskunft zu erteilen;2. In besonderer Weise zu nennen sinda) <strong>die</strong> sachgerechte Verwahrung der Dokumente im Pfarrarchiv, Ausfertigung (gemäß Befugnis)von Dokumenten,b) <strong>die</strong> Weiterleitung von Meldungen (Taufe, Firmung, Eheschließung) an andere <strong>Pfarrei</strong>en,c) Amts- und Behördengänge,d) Buchhaltung über Einnahmen und Ausgaben der <strong>Pfarrei</strong>,e) Überweisung der überpfarrlichen Kirchensammlungen und Erstellung des Prospectus,f) Annahme und Weiterleitung von Messstipen<strong>die</strong>n,g) Buchung der Ein- und Ausgänge der <strong>Pfarrei</strong>reichnung, Vorbereitung der jährlichen Rechnungslegung;3. <strong>die</strong> persönlichen Daten für <strong>die</strong> Vorbereitung der Dokumentation im Zusammenhang mit derFeier der Sakramente (Taufe, Firmung, Ehe usw.) und unter Wahrung der Privacy-Bestimmungen aufzunehmen, so dass dann <strong>die</strong> ordnungsgemäße Eintragung in <strong>die</strong> pfarrlichenBücher gemäß den diözesanen Weisungen erfolgen kann;4. <strong>die</strong> notwendigen Arbeiten vorzunehmen, so dass der Pfarrbrief erstellt bzw. <strong>die</strong> Mitteilungen,welche <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> betreffen an, rechtzeitig an <strong>die</strong> Redaktion eines eventuell für mehrere <strong>Pfarrei</strong>engemeinsamen Pfarrbriefes eingeschickt werden können;5. Gemäß den Anweisungen des Pfarrseelsorgers bzw. Pfarrers <strong>die</strong> Bescheinigungen vorbereitenund nach Unterschrift verschicken;6. In der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist <strong>die</strong> Pfarrsekretärina) zuständig für <strong>die</strong> Entgegennahme der Postsachen und deren Versand;b) für <strong>die</strong>7. Die finanzielle Zuständigkeit für <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> obliegt in erster Linie dem Beauftragten für <strong>die</strong>Verwaltungsangelegenheiten (Pfarrverwalter), welcher <strong>die</strong> Beschlüsse des Vermögensverwaltungsratesdurchführt und gemäß der ihm übertragenen Vollmacht handelt.93


8. Diese Mitarbeit im Sinne des Volontariates ist grundsätzlich nicht an einen fixen Stundenplangebunden; lediglich zum Zweck einer besseren Organisation wird vereinbart, <strong>die</strong> freiwilligeMitarbeit vor allem an folgenden Tagen bzw. Stunden einzubringen: von Montag bis Freitag,nachmittags.Weiters wird erklärt, dass <strong>die</strong>se ehrenamtliche Tätigkeit kein Anstellungsverhältnis begründetund dass dafür kein Lohn oder Gehalt ausbezahlt wird sowie weder jetzt noch in Zukunft irgendeineVergütung verlangt wird. Lediglich eventuelle Spesen (Fahrtspesen usw.) werden imbeiderseitigen Einverständnis zurückbezahlt.Die <strong>Pfarrei</strong> hat eine Haftpflicht- und Unfallversicherung für ehrenamtliche Mitarbeiter/innenabgeschlossen. Für eventuelle sonstige Schadensfälle ist <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> von der Verantwortungbefreit.9. Die Pfarrsekretärin wird laufend vom Pfarrseelsorger bzw. Pfarrer und vom Pfarrverantwortlicheninformiert. Ihrerseits informiert sie den Pfarrseelsorger bzw. Pfarrer und den Pfarrverantwortlichen.10. Im Sinne und gemäß den Auswirkungen des D.Legs. n. 196/2003 erklären <strong>die</strong> Vertragsparteienüber <strong>die</strong> Datenschutzbestimmungen informiert zu sein und <strong>die</strong> entsprechenden Zustimmungenzu geben.Diese Beauftragung hat eine Dauer von …… Jahren. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, <strong>die</strong>senAuftrag jederzeit zurückzuziehen, sofern <strong>die</strong> pfarrlichen Gremien vorher angehört und derPfarrverantwortliche seine Zustimmung gegeben hat.Ort/DatumDer AuftraggeberDie PfarrsekretärinFür <strong>die</strong> pfarrlichen Gremien(Pfarrgemeinderat – Vermögensverwaltungsrat)94


ERKLÄRUNG und BEAUFTRAGUNGfür den DienstIN DER LITURGIE UND VERKÜNDIGUNGIn der <strong>Pfarrei</strong> ………… nimmt <strong>die</strong> Verkündigung des Evangeliums und <strong>die</strong> Hinführung zum Glaubender Kirche einen vorrangigen Platz ein. Eines des wichtigsten Anliegen ist es deshalb, <strong>die</strong> MitgliederPfarrgemeinde zu befähigen, im Gespräch untereinander „Zeugnis zu geben“ von der Hoffnung,<strong>die</strong> sie erfüllt.Der gemeinsame Glaube an Jesus Christus drückt sich vor allem in der Feier der Sakramente aus,<strong>die</strong> als Feier der gesamten Gemeinschaft gestaltet werden. Dabei wird auf eine angemessene Vorbereitung,auf <strong>die</strong> würdige Feier und auf <strong>die</strong> Verwurzelung im Leben besonderer Wert gelegt.Um <strong>die</strong>sen seelsorglichen Bereich des pfarrlichen Lebens kümmern sich zusammen mit dem Pfarrseelsorgerbzw. Pfarrer vor allem der Pfarrgemeinderat und der Ausschuß für Liturgie (Liturgiekreis).Dankbar angenommen wird, dass N. N. ….., geboren am ...... in ...wohnhaft in .... Adresse,Tel.. MobilTel. … e-mail: …… sich bereit erklärt hat, verantwortlich im Dienst der Verkündigungund der Liturgie im Sinne des Volontariates freiwillig mitzuarbeiten, und dabei <strong>die</strong> persönlichenund professionellen Fähigkeiten einzubringen.Somit beauftragt der Pfarrseelsorger bzw. Pfarrer, nach Rücksprache im Pfarrgemeinderat, nachPrüfung der Befähigungsnachweise und nach Abstimmung mit den übrigen ehrenamtlichen Dienstenin der <strong>Pfarrei</strong>N.N.welcher annimmt, mit der Aufgabe der Übernahme der Verantwortung in Liturgie und Verkündigungin der <strong>Pfarrei</strong>.Zu <strong>die</strong>ser Aufgabe gehören insbesondere <strong>die</strong> folgenden Zuständigkeiten und Dienste:1. <strong>die</strong> Übersicht über <strong>die</strong> liturgischen Feiern in der <strong>Pfarrei</strong> und <strong>die</strong> Gestaltung des liturgischen Kalendersbzw. Wochenplanes, auf dem <strong>die</strong> Messen, Andachten, Wortgottesfeiern usw. angekündigtwerden. Um <strong>die</strong>s gemäß den diözesanen Vorgaben planen zu können, wird <strong>die</strong> Konsultationdes Direktoriums gewährleistet.2. Die Vorbereitung jener liturgischen Feiern, <strong>die</strong> eigens vom Pfarrseelsorger bzw. Pfarrer anden/<strong>die</strong> Liturgieverantwortliche übergeben werden;3. Die Einteilung der Lektoren, Kommunionhelferinnen und der sonstigen Dienste, <strong>die</strong> in liturgischenFeiern und Gebetsstunden vorgesehen sind;4. Der/<strong>die</strong> Liturgieverantwortliche arbeitet mit dem Pfarrseelsorger bzw. Pfarrer in enger Weisezusammen, ebenso wie mit dem Mesner, dem Organisten und Chorleiter sowie mit der Mitarbeiterinim Pfarrsekretariat und mit dem Pfarrverantwortlichen.5. Der/<strong>die</strong> Liturgieverantwortliche hat folgende Zuständigkeitena) von amtswegen Mitglied im pfarrlichen Liturgieausschußb) Zugang zur Sakristei und zur Kirche sowie zu den liturgischen Büchern, <strong>die</strong> an Ort und Stellezu benutzen sind und nicht ausgeliehen werden können;c) <strong>die</strong> Planung der Aus- und Weiterbildung der Lektoren und Kommunionhelfer/innen und dersonstigen Mitarbeiter/innen in Verkündigung und Liturgie;d) <strong>die</strong> Weitergabe von grundsätzlichen Informationen über <strong>die</strong> vertretbaren Möglichkeiten inder Gestaltung der liturgischen Feiern an jene Personen, <strong>die</strong> Gottes<strong>die</strong>nste mit gestalten wollen,sowie <strong>die</strong> entsprechende fachkundige Beratung bei der konkreten Vorbereitung;6.7. Diese Mitarbeit im Sinne des Volontariates ist grundsätzlich nicht an einen fixen Stundenplangebunden; lediglich zum Zweck einer besseren Organisation wird vereinbart, <strong>die</strong> freiwillige95


Mitarbeit vor allem an folgenden Tagen bzw. Stunden einzubringen: von Montag bis Freitag,nachmittags.Weiters wird erklärt, dass <strong>die</strong>se ehrenamtliche Tätigkeit kein Anstellungsverhältnis begründetund dass dafür kein Lohn oder Gehalt ausbezahlt wird sowie weder jetzt noch in Zukunft irgendeineVergütung verlangt wird. Lediglich eventuelle Spesen (Fahrtspesen usw.) werden imbeiderseitigen Einverständnis zurückbezahlt.Die <strong>Pfarrei</strong> hat eine Haftpflicht- und Unfallversicherung für ehrenamtliche Mitarbeiter/innenabgeschlossen. Für eventuelle sonstige Schadensfälle ist <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> von der Verantwortungbefreit.8. Der/<strong>die</strong> Verantwortliche für <strong>die</strong> Liturgiegestaltung wird laufend vom Pfarrseelsorger bzw. Pfarrer,von der Pfarrsekretärign und vom Pfarrverantwortlichen informiert. Ihrerseits informierter/sie den Pfarrseelsorger bzw. Pfarrer, <strong>die</strong> Pfarrsekretärin und den Pfarrverantwortlichen.9. Im Sinne und gemäß den Auswirkungen des D.Legs. n. 196/2003 erklären <strong>die</strong> Vertragsparteienüber <strong>die</strong> Datenschutzbestimmungen informiert zu sein und <strong>die</strong> entsprechenden Zustimmungenzu geben.Diese Beauftragung hat <strong>die</strong> Dauer von …. Jahren. Dem Auftraggeber bleibt es jedoch vorbehalten,<strong>die</strong>sen Auftrag jederzeit zurückzuziehen, sofern <strong>die</strong> pfarrlichen Gremien vorher angehört und derPfarrverantwortliche seine Zustimmung gegeben hat.Ort/DatumDer AuftraggeberDie Verantwortliche für LiturgieFür <strong>die</strong> pfarrlichen Gremien(Pfarrgemeinderat – Vermögensverwaltungsrat)96


ERKLÄRUNG und BEVOLLMÄCHTIGUNGfür den Dienst alsPFARRVERWALTERVorausgeschickt,a) dass Hochw. ….. mit bischöflichem Dekret vom …. zum Pfarrer der <strong>Pfarrei</strong> zum hl. ..ernanntwurde und als gesetzlicher Vertreter im Register der juristischen Personen unter der Nr. … eingetragenist;b) dass N. N. ….. geboren am ...... in ...wohnhaft in .... Adresse, Tel.. MobilTel. … e-mail: ……sich bereit erklärt hat, bestimmte Verwaltungsangelegenheiten in der <strong>Pfarrei</strong> zu übernehmen, einedementsprechende Einführung absolviert hat und nun im Sinne des Volontariates freiwillig mitzuarbeitenund dabei seine persönlichen und professionellen Fähigkeiten im Sinne der Ehrenamtlichkeitund des freiwilligen Einsatzes zur Verfügung zu stellen;c) zur Kenntnis genommen, dass im Vermögensverwaltungsrat der <strong>Pfarrei</strong> <strong>die</strong>ser Bereitschaftdankbar zugestimmt und <strong>die</strong> damit verbundenen Aufgaben und Zuständigkeiten geklärt wurden,wird hiermit folgendes festgelegt:Der gesetzliche Vertreter der <strong>Pfarrei</strong>, Hochw. …. erteilt hiermit an N.N. …. welcher annimmt,<strong>die</strong> Vollmacht<strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> in allen ordentlichen Verwaltungsbelangen zu vertreten, unter Wahrung der diözesanenBestimmungen hinsichtlich der Beschlussfassung in den pfarrlichen Gremien und der Durchführungder vereinbarten Maßnahmen.Der Bevollmächtigte ist somit gehalten, sein Amt mit der Sorgfalt eines guten Hausvaters zu erfüllenund wird in besonderer Weise ermächtigt, folgendes vorzunehmen:1. Darüber zu wachen, dass das anvertraute Vermögen der <strong>Pfarrei</strong> auf keine Weise verloren gehtoder Schaden leidet;2. dafür zu sorgen, dass das Eigentum am Kirchenvermögen auf nach weltlichem Recht gültigeWeise gesichert wird, indem er, nach Anhören der pfarrlichen Gremien und nach Absprachemit dem Verwaltungsamt am Bischöflichen Ordinariat, Vereinbarungen und Verträge (Miet-,Pacht und Leihverträge) vorbereitet, <strong>die</strong>se zur Unterschrift vorlegt sowie <strong>die</strong> ordnungsgemäßeRegistrierung und <strong>die</strong> weitere Betreuung veranlasst;3. sich zu verwenden, dass Vermögenseinkünfte, finanzielle Zuwendungen und zugesagte öffentlicheBeiträge zur rechten Zeit eingefordert, sicher verwahrt und nach dem Willen der Stifterund Spender nach den rechtmäßigen Bestimmungen verwendet werden;4. <strong>die</strong> Einnahmen- und Ausgabenbücher wohlgeordnet zu führen; am Ende jeden Jahres über <strong>die</strong>Verwaltung Rechenschaft abzulegen (<strong>Pfarrei</strong>rechnung); Dokumente und Belege, auf <strong>die</strong> sichvermögensrechtliche Ansprüche der <strong>Pfarrei</strong> gründen, gebührend zu ordnen und in einem entsprechendenund geeigneten Archiv aufzubewahren sowie authentische Kopien derselben imArchiv der Kurie zu hinterlegen;5. Bankgeschäfte (Einzahlungen, Überweisungen, Behebungen) im Namen und gemäß den Zweckender <strong>Pfarrei</strong>, nach Beschlussfassung im pfarrlichen Vermögensverwaltungsrat und, bei außerordentlichenRechtsgeschäften, mit Zustimmung des Diözesanordinarius zu besorgen undentsprechende Verträge zu unterzeichnen sowie vereinbarte Preise, Entgelte und Auszahlungenzu fordern, einzukassieren bzw. auszuzahlen sowie Quittungen auszustellen.6. Hinsichtlich der außerordentlichen Verwaltungsakte (Folium Diœcesanum 41 (2006) 156) werdengemäß den diözesanen Weisungen <strong>die</strong> notwendigen Beschlüsse im pfarrlichen Vermögensverwaltungsratgefasst und <strong>die</strong> spezifische Genehmigung des Bischöflichen Ordinariatesgemäß can. 1281 § 1 CIC eingeholt. In <strong>die</strong>sem Zusammenhang kann der Pfarrverwalter in derDurchführung von Bau-, Sanierungs- und Restaurierungsprojekten beauftragt werden, Verträ-97


ge (Werkverträge, Aufträge usw.) im Namen der <strong>Pfarrei</strong> zu unterzeichnen.7. Der Pfarrverwalter hat <strong>die</strong> Zeichnungsberechtigung über Pfarrkonten bei den Banken usw., sodass <strong>die</strong> Durchführung der notwendigen Geschäfte im vereinbarten Rahmen gewährleistet ist.8. Der Einsatz als Pfarrverwalter ist im Sinne einer ehrenamtlichen Mitarbeit (Volontariat) zu sehenund ist somit grundsätzlich nicht an einen fixen Stundenplan gebunden; lediglich zumZweck einer besseren Organisation wird vereinbart, dass <strong>die</strong>se freiwillige Mitarbeit vor alleman folgenden Tagen bzw. Stunden erbracht wird: von Montag bis Freitag, nachmittags.Weiters wird erklärt, dass <strong>die</strong>se ehrenamtliche Tätigkeit kein Anstellungsverhältnis begründetund dass dafür kein Lohn oder Gehalt ausbezahlt sowie weder jetzt noch in Zukunft irgendeineVergütung verlangt wird. Lediglich eventuelle Spesen (Fahrtspesen usw.) werden im beiderseitigenEinverständnis vergütet.Die <strong>Pfarrei</strong> hat eine Haftpflicht- und Unfallversicherung für ehrenamtliche Mitarbeiter/innenabgeschlossen. Für eventuelle sonstige Schadensfälle ist <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> von der Verantwortungbefreit.9. Der Pfarrverwalter wird laufend vom Pfarrseelsorger bzw. Pfarrer und vom Pfarrverantwortlicheninformiert. Seinerseits informiert er den Pfarrseelsorger bzw. Pfarrer und den Pfarrverantwortlichen.10. Im Sinne und gemäß den Auswirkungen des D.Legs. n. 196/2003 erklären <strong>die</strong> Vertragsparteienüber <strong>die</strong> Datenschutzbestimmungen informiert zu sein und <strong>die</strong> entsprechenden Zustimmungenzu geben.Diese Beauftragung hat eine Dauer von ……. Jahren.Dem Vollmachtgeber bleibt es vorbehalten, <strong>die</strong>se Vollmacht jederzeit zurückzuziehen, sofern derpfarrliche Vermögensverwaltungsrat vorher angehört und der Diözesanordinarius seine Zustimmunggegeben hat.Ort/DatumDer VollmachtgeberDer BevollmächtigteProt.Nr. ........ – <strong>Bozen</strong>, amGesehen und genehmigt, Bischöfliches Ordinariat <strong>Bozen</strong>-<strong>Brixen</strong>98


Mesner - Dienstleistungsvertragzwischen<strong>Pfarrei</strong> ………, eingetragen im Register der juristischen Personen unter der Nr. …., Steuernummer……., mit Sitz in 390… Adresse , vertreten durch den Pfarrer pro tempore und gesetzlichen Vertreter,Hochw. …………., Adresse, als Auftraggeber,undHerrn …., geboren am ….. in …., wohnhaft in 390…. Adresse, Steuernummer ………., Mehrwertsteuernummer….. als Auftragnehmer.Es wird vorausgeschickta) Herr/Frau ................................... hat sich bereit erklärt, den Mesner<strong>die</strong>nst an der Pfarrkirche...zu verrichten, ohne aber ein abhängiges Arbeitsverhältnis einzugehen und deshalb <strong>die</strong>Dienstleistung selbständig auszuführen, auch wenn zum Zweck einer besseren Organisation<strong>die</strong> Zusammenarbeit mit anderen beteiligten Personen genauer vereinbart wird.b) ….Dies vorausgeschickt und als wesentlicher Bestandteil <strong>die</strong>ser Vereinbarung betrachtet, wirdnun <strong>die</strong> folgende Vereinbarung geschlossen:1. Herr/Frau ........ verpflichtet sich, als Mesner an der Pfarrkirche …… mitzuarbeiten.2. In gemeinsamem Einverständnis ist <strong>die</strong>se Zusammenarbeit nach allen Gesichtspunkten als eineselbständige und freiberufliche Tätigkeit gemäß Art. 47, Buchstabe c) bis des D.P.R. vom22.12.1986, Nr. 917 anzusehen. Der/<strong>die</strong> Beauftragte wird <strong>die</strong> Leistung folglich ohne irgendeineAbhängigkeit und in völliger Selbstständigkeit, sowohl organisatorisch als auch operativ erbringen,auch wenn zum Zweck der Koordinierung eine bestimmte Zeiteinteilung vereinbart wird.3. Dem/der Beauftragten werden <strong>die</strong> zur Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen Mittel vom Auftraggeberzur Verfügung gestellt.4. Der Tätigkeitsbereich des/der Auftragnehmers/in besteht hauptsächlich in folgenden Tätigkeitenoder Aufgaben:(hier sollen <strong>die</strong> hauptsächlichen Aufgaben aufgezählt werden, so dass eine gewisse Klarheitherrscht. Anbei einige Beispiele)a) Tägliches Auf- und Zusperren der Kirche und der Lourdeskapelle (meistens nur <strong>die</strong> hinteren Kirchentüren,an Sonn- und Feiertagen sowie bei besonderen Anlässen alle Türen; darauf achten, dass niemand in derKirche eingesperrt wird).b) Die Vorbereitung auf <strong>die</strong> liturgischen Feiern in Kirche und Sakristei, <strong>die</strong> Assistenz beim Anziehen der liturgischenGewänder, <strong>die</strong> Betreuung des Geläutes, <strong>die</strong> Verantwortung für <strong>die</strong> Sakristei und <strong>die</strong> Sauberkeitund <strong>die</strong> sorgfältige Verwahrung der kirchlichen Gerätschaften …c) Reinigung der Kirche und Kapellen …..d) Beim Auf- und Zusperren der Lourdeskapelle den Kerzenständer reinigen.e) Kirchenwäsche versorgen (Altartücher, Ministrantenröcke, Alben usw. waschen, bügeln und eventuellauch flicken).f) Blumen besorgen, herrichten, gießen (schlichter und einfacher Altarschmuck an gewöhnlichen Sonn- undWerktagen);g) darauf achten, dass das Ewige Licht immer brennth) Wenn das Weihwasser ausgeht, Wasser nachgießen und melden, wenn neues Wasser zu segnen ist.i) Kirchplatz sauber halten, besonders vom Eingangsgitter bis zum Kirchenportal. Weg zur Kirche vomSchnee freischaufeln, ebenso einen schmalen Steig um der Kirche herum.j) Wenn <strong>die</strong> Kirchenuhr nicht schlägt oder das automatische Geläute nicht funktioniert, sofort den Verantwortlichenfür das Geläute benachrichtigen.99


k) Wenn <strong>die</strong> Heizung ausfällt, dafür sorgen, dass ….l) Reinigung der öffentlichen Aborte.m) In den Lokalen der <strong>Pfarrei</strong> im ersten Stock müssen bei den Heizkörpern <strong>die</strong> Wasserbehälter mit Wasserauffüllt werden.n) Die Kerzenabfallsäcke am Kirchplatz sowie am ersten Friedhoffeld sollen wenn notwendig ausgewechseltwerden und am Dienstagabend zur Straße gestellt werden.5. Die Vergütung für <strong>die</strong> erbrachten Leistungen für den Zeitraum von …. wird mit................................Euro (i.W. ...................) festgesetzt.6. Die Auszahlung der vereinbarten Vergütung erfolgt bei Vorlage der Rechnung (siehe Muster), <strong>die</strong>vom Auftraggeber innerhalb von …. Tagen überweisen wird und zwar auf das folgende Bankkontokorrent,lautend auf ......................... IBAN ………….7. Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass <strong>die</strong>se Art der Zusammenarbeit gemäß den gesetzlichenVorgaben zu behandeln und in den jeweiligen Steuererklärungen zu berücksichtigenist.8. Alle Änderungen und Ergänzungen <strong>die</strong>ses Vertrages sind nur rechtswirksam, wenn sie schriftlichvereinbart werden. Im Übrigen gelten <strong>die</strong> Vorschriften des ZGB über den Werkvertrag.9. Im Sinne und gemäß den Auswirkungen des D.Legs. n. 196/2003 erklären <strong>die</strong> Vertragsparteienüber <strong>die</strong> Datenschutzbestimmungen informiert zu sein und <strong>die</strong> entsprechenden Zustimmungenzu geben.10. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit (oder auf eine bestimmte Zeit: für <strong>die</strong> Dauer von …. Jahrenbis zum …) abgeschlossen. Er kann jederzeit von jeder Vertragspartei unter Einhaltung derKündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich aufgekündigt werden.Mit ihrer Unterschrift erklären sich <strong>die</strong> Vertragsparteien mit den angeführten Vertragsbestimmungenund –Vertragsinhalten einverstanden.Ort/Datum , ..........................Für <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong>AuftragnehmerAnhanggenauere Informationen im <strong>Vademecum</strong>: „Klein-Einkommen“Muster einer RechnungAn <strong>die</strong><strong>Pfarrei</strong> zum ….39100 <strong>Bozen</strong>Rechnung Nr. ____ /2009Frau ........., geboren am ............ in ..............wohnhaft in .............................Steuernummer .............................100


stellt für <strong>die</strong> Mitarbeit in der <strong>Pfarrei</strong> als Mesnergemäß Art. 1, Abs. 100 Gesetz vom 24.12.2007, Nr. 244folgenden Betrag für den Zeitraum 01.01.2009 bis 30.06.2009 in Rechnung:Betrag1.440,00 EuroMit der Bitte, den Betrag auf folgendes Bankkonto zu überweisen:Bank: …………………. IBAN ……………………………………Die Unterfertigte erklärt, dass sie nicht im Berufsalbum der Freiberufler eingetragen ist.Dieses Entgelt ist nicht mehrwertssteuerpflichtig, da es als Einkommengemäß Art. 1, Abs. 100 Gesetz vom 24.12.2007, Nr. 244 (minimi contribuenti) zu behandeln istOrt/Datum, am ....(Stempelmarke zu 1,81 Euro auf jede Ausfertigung)Unterschrift9.9. Die <strong>Pfarrei</strong> und wichtige gesetzliche BestimmungenDie <strong>Pfarrei</strong> hat im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Personen, auch wenn<strong>die</strong>se ehrenamtlich mitarbeiten, einige besonders wichtige gesetzliche Bestimmungeneinzuhalten. Zu <strong>die</strong>sen zählen:Schutz der personenbezogenen Daten D.Lgs. 196/2003 FDBB 2001, 159ffSchutz der Gesundheit und der Sicherheitam ArbeitsplatzVerantwortung für Straftaten von Mitarbeiternbzw. Vermeidung von StraftatenD.Lgs. 81/2008D.Lgs. 231/2001FDBB 2011, 222ffDie gesetzlichen Bestimmungen in <strong>die</strong>sen Bereichen sehen grundsätzlich vor,a) dass eine Analyse des Bereiches vorgenommen und das Risiko bewertet wird;b) dass Vorbeugemaßnahmen festgelegt werden (schriftlich);c) dass <strong>die</strong> betroffenen Personen informiert und instruiert werden;d) dass Kontrollen und Überprüfungen gemacht werden.9.9.1. Schutz der personenbezogenen DatenSiehe <strong>die</strong> Hinweise unter: Schutz der personenbezogenen Daten – Privacy auf S. 249.9.2. Sicherheit am Arbeitsplatz und Schutz der Gesundheit.Bestimmungen zur Vorbeugung von Unglücksfällen und zum GesundheitsschutzMit dem GvD 81/09.04.2008 wird <strong>die</strong> Durchführung des Artikels 1 des Gesetzes vom 3.August 2007, Nr. 123, im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatzkonkreter geregelt, wovon auch <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong>en betroffen sind, sofern wenigstens einePerson als Angestellte/r in einem Arbeitsverhältnis mit der <strong>Pfarrei</strong> steht. In <strong>die</strong>sem101


Fall muss der gesetzliche Vertreter der kirchlichen Institution als Arbeitgeber <strong>die</strong> gesetzlichfestgelegten Verpflichtungen erfüllen.9.9.2.1. Die betroffenen PersonenDer Pfarrer ist der gesetzliche Vertreter der <strong>Pfarrei</strong> und ist derjenige, der für <strong>die</strong> Personen,<strong>die</strong> im Namen der <strong>Pfarrei</strong> arbeiten, zuständig ist.Das GvD 81/2008, Einheitstext über <strong>die</strong> Sicherheit am Arbeitsplatz, wird gemäß Art. 3angewandt a) in allen Bereichen der privaten und öffentlichen Tätigkeit und auf alle Risikotypologien;b) für alle arbeitenden Personen, ob autonom oder untergeordnet sowiefür jene, <strong>die</strong> <strong>die</strong>sen gleichgestellt sind.Als Arbeiter wird im Sinne <strong>die</strong>ses Gesetzes jene Person bezeichnet, <strong>die</strong>, unabhängigvon der arbeitsvertraglichen Einstufung, eine Tätigkeit ausübt, <strong>die</strong> von einem öffentlichenoder privaten Arbeitgeber organisiert wird, mit oder ohne Lohnzahlung, auchwenn es sich nur um das Lernen oder um eine künstlerische oder freie Tätigkeit handelt,ausgenommen <strong>die</strong> Tätigkeit im Haushalt und im Familienbereich.Dem so verstandenen „Arbeiter“ sind im Sinne der Normen der Arbeitssicherheitgleichgestellt:- <strong>die</strong> Mitglieder von Genossenschaften oder Gesellschaften, auch jener, <strong>die</strong> ohne eigentlichenGründungsakt faktisch bestehen (ente di fatto)- <strong>die</strong> Teilhaber (associati in partecipazione; artt. 2549 ss. c.c.);- jene, <strong>die</strong> Ausbildungs- oder Berufsfindungspraktika absolvieren- <strong>die</strong> Schüler von Unterrichtseinrichtungen und <strong>die</strong> Teilnehmer von beruflichen Weiterbildungskursen- <strong>die</strong> freiwilligen Mitarbeiter/innen gemäß Gesetz 266/1991 9 (in <strong>die</strong>se Kategorie fallenaber nicht jene, <strong>die</strong> unentgeltlich in der <strong>Pfarrei</strong> als Katecheten, in der Pfarreseelsorge,im liturgischen Bereich, im Pfarrchor usw. mitwirken).9.9.2.2. Die VerpflichtungenDie hauptsächlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers oder des institutionell Verantwortlichenbzw. des Pfarrers sind:- <strong>die</strong> Bewertung der Risiken (bei bis zu 10 Mitarbeitern kann <strong>die</strong>s mittels Selbsterklärunggeschehen);- <strong>die</strong> Ernennung eines Verantwortlichen für <strong>die</strong> Sicherheit;- <strong>die</strong> Ernennung eines Vertreters der Arbeiter für Arbeitssicherheit;- Die Ernennung der Personen für den Notfall (Erste Hilfe, Brandschutz);- Die Ernennung des zuständigen Arztes für Arbeitssicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz;- Die Weiterbildung der Arbeiter im Bereich Arbeitssicherheit;9 Il volontario definito dalla Legge n. 266/01.08.1991:1.Ai fini della presente legge per attività di volontariato deve intendersi quella prestata in modo personale,spontaneo e gratuito, tramite l'organizzazione di cui il volontario fa parte, senza fini di lucro anche indirettoed esclusivamente per fini di solidarietà2. L'attività del volontario non può essere retribuita in alcun modo nemmeno dal beneficiario. Al volontariopossono essere soltanto rimborsate dall'organizzazione di appartenenza le spese effettivamente sostenuteper l'attività prestata, entro limiti preventivamente stabiliti dalle organizzazioni stesse.3. La qualità di volontario è incompatibile con qualsiasi forma di rapporto di lavoro subordinato o autonomo econ ogni altro rapporto di contenuto patrimoniale con l'organizzazione di cui fa parte.102


- Die Sorge, dass sämtliche Geräte und Anlagen den Normen der Arbeitssicherheitentsprechen;- Die Sorge, dass <strong>die</strong> Arbeitsplätze den Normen der Arbeitssicherheit entsprechen;- Die Bereitstellung und der Gebrauch der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen.Hat der Arbeitgeber nicht <strong>die</strong> spezifischen Kompetenzen und Befähigungen <strong>die</strong>seVerpflichtungen zu erfüllen, dann muss er einen Fachmann beiziehen, damit <strong>die</strong>ser<strong>die</strong> Arbeitsbereiche und <strong>die</strong> Arbeitsrisiken bewertet und <strong>die</strong> erforderlichen Maßnahmenim spezifischen Fall aufzeigt.Die Verpflichtungen der „Mitarbeitenden“ sind:- Dazu beizutragen, dass <strong>die</strong> vorgesehenen Verpflichtungen zum Schutz der Gesundheitund der Sicherheit am Arbeitsplatz erfüllt werden;- Die Bestimmungen und <strong>die</strong> Anweisungen des Arbeitgebers bzgl. des gemeinschaftlichenund individuellen Schutzes zu beachten;- Die Arbeitsgeräte korrekt zu nutzten;- Dem Arbeitgeber Schäden an den Arbeitsgeräten usw. anzuzeigen;- An den Weiterbildungen und Übungen zum Arbeitsschutz teilzunehmen.Gibt es nur freiwillig tätige Personen, <strong>die</strong> in den verschiedenen Bereichen mithelfen,dann ist <strong>die</strong> Einhaltung <strong>die</strong>ser Vorschriften nicht in dem Maße notwendig, wie beiangestellten Mitarbeiter/innen.Allerdings müssen <strong>die</strong> wesentlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, um Unfälleund Schäden zu vermeiden, indem man den freiwilligen Mitarbeiter/innen sichereund geeignete Werkzeuge und Arbeitsmittel zur Verfügung stellt und sie entsprechendunterweist.9.9.2.3. Hinweise zur Erfüllung der VerpflichtungenFür den Großteil der Fälle genügt es, <strong>die</strong> Bewertung der Risiken in folgenden Schrittenvorzunehmen:1. Feststellung der Gefahren und der <strong>die</strong>sen Gefahren ausgesetzten Personen (besondersberücksichtigt werden dabei Frauen, Minderjährige, Fremde);2. Analyse und Bewertung der Risiken sowie deren Einstufung, um <strong>die</strong> angemessenenSicherheitsmaßnahmen festlegen zu können;3. Maßnahmen zur Prävention und zur Vermeidung von möglichen Risiken;4. Konkrete Maßnahmen hinsichtlich der Kontrolle der verbleibenden Risiken;5. Kontrolle und Überprüfung der Bewertung der Risiken.Das Ergebnis <strong>die</strong>ser Überprüfung muss schriftlich im sogenannten „Dokument zur Risikoanalyseund Risikobewertung“ festgehalten werden. Somit enthält <strong>die</strong>ses Dokumentfolgende Angaben:a) Einen Bericht der Auflistung und Bewertung der Risiken für einzelne Arbeitsbereichemit der Angabe der Kriterien, <strong>die</strong> der Bewertung zu Grund gelegt werden;b) Maßnahmen, <strong>die</strong> zur Prävention und zur Gewährleistung der Sicherheit angewandtsind bzw. angewandt werden sollen;c) Die Angabe der Namen- des Verantwortlichen für <strong>die</strong> Arbeitssicherheit103


- des Sicherheitssprechers der Arbeiter- der Beauftragten für Erste Hilfe und Brandschutz- des ArbeitsmedizinersDieses Dokument muss überarbeitet werden, wenn signifikante Veränderungen zu verzeichnensind, wenn <strong>die</strong> technischen Einrichtungen ersetzt werden, wenn sich besondereUnfälle ergeben oder wenn sich gewisse Notwendigkeiten gezeigt haben. Das Dokumentzur Risikobewertung muss im Betrieb bzw. in der Einrichtung aufbewahrt sein.Anstelle des Dokumentes zur Risikobewertung kann eine Eigenerklärung unterzeichnetwerden, sofern nicht mehr als 10 Arbeiter/innen im Arbeitsverhältnis angestelltsind (<strong>die</strong> freiwilligen Mitarbeiter/innen werden nicht mit eingerechnet). Dies gilt vorerstbis zum 30.06.2012.Für <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> bedeutet <strong>die</strong>s nun konkret:1. Überprüfen, ob eine Versicherungspolizze für Haftpflicht (Responsabilità Civile CT)und eine Unfallversicherung für <strong>die</strong> freiwillig Tätigen (ohne Namensnennung)vorhanden ist und ob <strong>die</strong> Versicherungssummen angepasst wurden.2. Im Fall von angestellten Mitarbeiter/innen, <strong>die</strong> über den Arbeitsvertrag bei Unfallversichert sind:Die Personen für <strong>die</strong> vorgesehenen Bereiche namhaft machen (Verantwortlicherfür <strong>die</strong> Sicherheit, Sprecher für Arbeitssicherheit, Erste Hilfe-, Brandschutzbeauftragter,Arbeitsmediziner)Das Dokument zur Risikobewertung bzw. <strong>die</strong> Selbsterklärung verfassenTeilnahme an den vorgesehenen KursenDie Mitarbeiter/innen informieren und unterweisen.3. Im Fall von nur freiwilligen Mitarbeiter/innen sind <strong>die</strong>se auf alle Fälle auf <strong>die</strong>Einhaltung von Sicherheitsvorkehrungen aufmerksam zu machen. Hilfreich dazu istebenfalls das Erstellen eines Dokumentes zur Risikobewertung in einer einfachenForm, das als Grundlage für <strong>die</strong> Unterweisung <strong>die</strong>nen kann.4. Überprüfen, ob <strong>die</strong> elektrischen Anlagen, <strong>die</strong> Heizungsanlagen, Blitzschutzanlagenusw. den Sicherheitsnormen entsprechen und ob <strong>die</strong> entsprechenden Bescheinigungenund Dokumente vorliegen.5. Sich gegebenenfalls mit Fachleuten in der Arbeitssicherheit und im Gesundheitsschutzberaten.Das Verwaltungsamt gibt auf Anfrage weitere Hinweise zur Abfassung des Sicherheitsberichtesund zur Abfassung der Eigenerklärung.9.9.3. Verantwortung für Straftaten von Mitarbeitern bzw. Vermeidung von StraftatenGemäß Dekret Nr. 231/2001 können Unternehmen und Körperschaften für Straftaten,<strong>die</strong> von Verwaltern oder Mitarbeitern verübt werden, zusätzlich zur zivilrechtlichen undstrafrechtlichen Haftung auch verwaltungsrechtlich haftbar gemacht werden.Gemeint sind in <strong>die</strong>sem Zusammenhang unter anderem Straftaten gegen <strong>die</strong> öffentlicheVerwaltung, Straftaten gegen <strong>die</strong> Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz,Straftaten gegen <strong>die</strong> Persönlichkeit, IT-Kriminalität und illegale Datenverarbeitung usw.Um eine Haftung zu vermeiden, muss ein Unternehmen (vor Begehen der strafbarenHandlung) folgendes vorsehen:104


a) ein Organisations- und Verwaltungsmodell bestehend aus einem Ethikkodex und denHinweisen, wie Straftaten verhindert werden sollen, indem für einzelne Mitarbeiter/innen<strong>die</strong> möglichen Gefährdungen und <strong>die</strong> Gegenmaßnahmen bzw. <strong>die</strong> Disziplinarmaßnahmenaufgelistet werden.b) ein Überwachungsorgan einsetzen, das autonome Kontrollbefugnisse hat und <strong>die</strong>Einhaltung des Ethikkodex sowie der verschiedenen Bereiche und Zuständigkeitenüberwacht.Das Unternehmen ist nicht haftbar, wenn es nachweisen kann, dass:a) angemessene Disziplinarmaßnahmen zur Bestrafung der Nichtbeachtung desEthikkodex sowie der Hinweise zur Vermeidung von Straftaten vorgesehen sind;b) <strong>die</strong> Person <strong>die</strong> Straftat verübt hat, indem sie sich nicht an den Ethikkodex und<strong>die</strong> festgelegten Bestimmungen gehalten hat;c) <strong>die</strong> Überwachung durch das eingesetzte Überwachungsorgan ausreichend undangemessen erfolgt ist.105


10. Besondere BereicheWeitere spezielle Themen sind in der Publikation von Josef Michaeler behandelt, <strong>die</strong> eineerste Information über <strong>die</strong> Praxis und den Stylus Curiae bis zum Jahre 2003 wiedergibt.Eigenrecht der Diözese <strong>Bozen</strong>-<strong>Brixen</strong>auf der Grundlage der diözesanen Bestimmungen, veröffentlicht im FoliumDiœcesanum Bauzanense-Brixinense unter Berücksichtigung der Bestimmungender Italienischen Bischofskonferenz, des Italienischen Staatskirchenrechtesund der Südtiroler Landesgesetze,zusammengestellt von Dr. Josef Michaeler,Sonderdruck zum Folium Diœcesanum 9/2004,herausgegeben vom Bischöflichen Ordinariat <strong>Bozen</strong>-<strong>Brixen</strong>, <strong>Bozen</strong> 2005.10.1. Priesterbesoldung – Lebensunterhalt der Diözesanpriester und der Priestermit diözesanem AuftragDer Lebensunterhalt für den Priester wird seit dem Jahre 1986 nach einem vereinbartenPunktesystem berechnet. Nach dem allgemeinen Prinzip, wonach in erster Linie für<strong>die</strong> Bestreitung des Lebensunterhaltes der Kleriker jene Institution zuständig ist, beiwelcher der Kleriker seinen Dienst verrichtet, trifft es im Falle des Pfarrers, Kooperatorsoder Priesters, der in der <strong>Pfarrei</strong> mithilft, <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> selber, einen festgelegtenmonatlichen finanziellen Betrag zu geben. Dieser Betrag ergibt sich aus der Anzahl derEinwohner der <strong>Pfarrei</strong>, indem pro Einwohner folgende Beträge (Pro-Kopf-Quote) festgelegtsind:Lebensunterhalt des Priestersaktueller Punktewert 2012 12,36Punkte Wert in Euro1 Basis 80 988,802 Dienstalter 2 24,72 2 Punkte für <strong>die</strong> ersten 6 Fünfjahresperioden;3 Punkte für <strong>die</strong>7. und 8 Fünfjahresperiode(Höchstpunktezahl: 17)3a Besondere Aufträge 0,00 Sonderaufträge (Bischof: 40,Generalvikar: 20)3bPriester mit Vollzeitauftrag als ord.-außerord. Professor an der Theol. Hochschule(Ist. Accademico o equiparato)0,00 10 Punkte (ZIUK-Rundschreiben5/2009)4 Wohnungszulage 5 61,80 Priester, <strong>die</strong> über keine Dienstwohnungverfügen und somit Mietebezahlen5 Ausgedehnte <strong>Pfarrei</strong> oder mehrere <strong>Pfarrei</strong>en 10 123,60 10 Punkte6 Punkte Religionsunterricht-Schule 10 123,60 RU: zwischen 10 (bis zu 6 RUstunden)max. 23 Punkte7 Verf.Nr.58, art. 2, d)* 0,00 * Bischofspunkte8 GesamtAnzahl der Punkte 107Zustehender monatlicher Brutto-Betrag 1.322,52Dieser Betrag wird erreicht durch9 Monatsbetrag der <strong>Pfarrei</strong> (bei 1.000 Ew) 72,30 72,30 Prokopf-Quote106


10 Monatsbetrag: Diözese 0,0011 Pension (Schule, Klerusrente usw.) 0,0012 Beitrag <strong>Pfarrei</strong> usw.netto 72,3013 Bruttobetrag - Auszahlung DIUK vor Steuern (08 -12) 1.250,2214 Steuergrundlage = monatl. Brutto-1.322,52Betrag15 Steuer - Einkommenssteuer IRPEF 23,90% -316,0816 Steuerfreibetrag110,00(zwischen 100,00 - 130,00 Euro)17 Steuerausgleichszahlungen des Vorjahres-112,2218 Auszahlung DIUK netto (13 - (15+16+17)) 931,92Bezug pro Monat (12 +18) 1.004,22dazu kommen:Meßstipendium à 10,00 25 250,00Heizung/StromTelefonWohnungSolidaritätsfondsAndere Zuwendungen/BeiträgeGesamte sonstige Zuwendungen 250,00tatsächlicher Bezug pro Monat 1.254,22Die monatliche Prokopfquote für Quote/Euro Einwohner Summe/EuroPfarrer 0,0723 1000 72,30Kooperator mit RU oder Pension 0,0181 1000 18,08Kooperator ohne RU 0,0362 1000 36,15Priester am Ordinariat 207Professoren 387Der Monatsbetrag wird 12 mal im Jahr ausbezahlt.Über das Zentralinstitut (ZIUK) werden zudem auch <strong>die</strong> monatlichen Einzahlungen für<strong>die</strong> Altersversicherung und <strong>die</strong> Krankenversicherung eingezahlt, welche somit den einzelnenPriester nicht belasten (d.h. insgesamt pro Jahr ca. 1.500,00 Euro). Siehe dazu<strong>die</strong> Informationen, veröffentlicht im FDBB 46 (2010) 126 sowie <strong>die</strong> Broschüre „Sozialleistungenfür Priester. Ein Leitfaden“, erhältlich über das DIUK.10.2. Messstipendium IMA 33Der Pfarrer ist verpflichtet, an allen Sonntagen und an den in der Diözese gebotenenFeiertagen eine Messe ohne Annahme eines Stipendiums für das ihm anvertraute Volkzu applizieren (can. 534 §1). Ein Pfarrer, der <strong>die</strong> Seelsorge für mehrere <strong>Pfarrei</strong>en hat,genügt <strong>die</strong>ser Verpflichtung durch <strong>die</strong> Applikation einer einzigen Messe für alle ihm anvertrauten<strong>Pfarrei</strong>en. (can. 534 §2). Bei rechtmäßiger Verhinderung kann <strong>die</strong>se Verpflichtungdurch einen anderen Priester am vorgeschriebenen Tag oder durch den Pfarreran einem anderen Tag erfüllt werden (vgl. cann. 954, 955). Für <strong>die</strong> Diözese <strong>Bozen</strong>-<strong>Brixen</strong> hat der Bischof gemäß can. 945 und can. 951 verfügt, dass ein Pfarrer, der <strong>die</strong>serVerpflichtung nachgekommen ist und am selben Tag eine zweite Messe feiert, dasStipendium <strong>die</strong>ser zweiten Messe für sich behalten kann. Die Stipen<strong>die</strong>n für alle anderenzusätzlichen Messen sind an den Ordinarius zu schicken. Dies ist für <strong>die</strong> Diözesanpriesterund <strong>die</strong> in der Seelsorge tätigen Ordenspriester der Diözesanordinarius (BischöflichesOrdinariat) und für <strong>die</strong> anderen Ordenspriester der eigene Ordinarius (sieheAAS 1987, S. 1132; FDBB 1991, S. 115; FDBB 1993, S. 256).107


Mit Schreiben der Kleruskongregation „Mos jugiter“ vom 22.02.1991 (vgl. FDBB 1991,S. 465-468) wird zur Frage der sogenannten „kollektiven“ Intentionen Stellung genommen.Ausdrücklich verboten wird <strong>die</strong> Praxis, „ohne Unterschied Gaben für <strong>die</strong> Feiervon Messen nach besonderen Meinungen zu sammeln und sie ohne Wissen der Spenderzu einem einzigen Stipendium (zu) vereinen, um mit einer einzigen nach einer sogenannten‘kollektiven’ Meinung gefeierten Messe der Verpflichtung zu genügen“ (Art.1 § 2). Werden <strong>die</strong> Gläubigen zuvor aber ausdrücklich informiert und stimmen sie freiwilligzu, kann <strong>die</strong>s unter bestimmten Bedingungen geschehen (siehe Art. 2, FDBB1991, S. 467). Diese Intentionen können auch auf dem Pfarrblatt an einem bestimmtenTag aufscheinen, allerdings sollte ersichtlich sein, dass sie für <strong>die</strong> Weitergabe bestimmtsind. Auf <strong>die</strong>se Weise wissen <strong>die</strong> Gläubigen, für welche Intention <strong>die</strong> Messe gefeiertwird, gleichzeitig kann aber auch jener Intentionen in den Fürbitten gedachtwerden, <strong>die</strong> weitergegeben werden.Der Zelebrant darf dabei nur jenen Betrag behalten, der vom Diözesanordinarius alsStipendium festgelegt ist. Der Priester ist verpflichtet, ein eigenes Buch zu führen, indem <strong>die</strong> gehaltenen Messen, wie auch jene, <strong>die</strong> er an andere weitergegeben hat, einzutragensind. Der Ortsordinarius ist verpflichtet, <strong>die</strong>se Bücher regelmäßig zu überprüfen(can. 955 §3 und can. 958 § 2).Als Binnations bzw. Trinationsmessen werden jene Messen bezeichnet, welche von einemPriester in einer Intention gefeiert wurden, und deren Stipendium er dann gemäßWeisung des Ordinarius an <strong>die</strong> Diözese weiterzugeben hat, da mit Ausnahme vonWeihnachten jeder Priester nur ein Stipendium pro Tag für sich selber behalten darf(can. 951).Hinsichtlich der sogenannten Perzipienten, das heißt des Zuschlages zum Messstipendium,welcher der <strong>Pfarrei</strong> für damit zusammenhängende Auslagen zugute kommenkann, gilt in der Diözese <strong>Bozen</strong> <strong>Brixen</strong> folgendes:- für <strong>die</strong> einfachen Messen, Jahresmessen, Singmessen usw., auch für jene, <strong>die</strong> amOrt gelesen werden, darf kein Zuschlag zum Stipendium verlangt werden. Auslagenfür <strong>die</strong> Heizung, Strom usw. dürfen nie mit dem Messstipendium gekoppelt werden.- Für Ämter, für welche zusätzliche Dienste wie Chor und Organist verlangt werden,darf ein Zuschlag erhoben werden, der aber nicht <strong>die</strong> Höhe des Stipendiums überschreitendarf. 1010.3. GlockengeläuteDie CEI hat mit Rundschreiben n. 33 vom 13.05.2002 darauf hingewiesen, dass derDiözesanbischof in <strong>die</strong>ser Materie Regelungen (Uhrzeiten sowie Art und Weise für dasLäuten der Kirchenglocken) erlassen soll. Dabei gilt es,a) einerseits das Glockengeläute, das mit der Ausübung des Kultus zusammenhängtim Auge zu behalten (vgl. L. 121/1985 art. 2 und Art. 844 CC) undb) andererseits das Recht auf Unversehrtheit und Gesundheit (Art. 32 der Verfassungder Ital. Republik 11 ) in Einklang zu bringen.10 FDBB 1991, 116 - FDBB 2001, 49211 Art. 32. La Repubblica tutela la salute come fondamentale diritto dell'individuo e interesse della collettività, e garantiscecure gratuite agli indigenti.Nessuno può essere obbligato a un determinato trattamento sanitario se non per disposizione di legge. La leggenon può in nessun caso violare i limiti imposti dal rispetto della persona umana.108


In <strong>die</strong>ser Angelegenheit gab es bereits bisher schon eine Reihe von gerichtlichen Verfahren.Auf Empfehlung der Dekanekonferenz gilt in der Diözese <strong>Bozen</strong>-<strong>Brixen</strong> 12 :- Zwischen 22 Uhr und 7 Uhr sollen <strong>die</strong> Glocken nicht geläutet werden, außer beinächtlichen Feiern, an Weihnachten, Ostern und ähnlichen Gelegenheiten wie Rorateusw.;- Zum Betläuten am Morgen ab 7 Uhr und zur Frühmesse soll nur ein kurzes Zeichengeben werden. Wo mehrere Kirchen nahe beisammen sind, sollte man gemeinsammit den zuständigen Kirchenrektoren überlegen, ob nicht das Betläuten an einereinzigen Kirche genügt.- Das Schlagen der Turmuhr, das kein religiöses Zeichen ist, sollte zwischen 22 Uhrund 7 Uhr abgestellt werden.10.4. Konzerte in KirchenräumenLaut Hinweis der CEI, IMA 130 sind musikalische Darbietungen in Kirchen, außerhalbder liturgischen Feiern, nur dann als institutionelle Tätigkeit zu werten, wenn zugleichfolgende Gegebenheiten zusammentreffen:a) Veranstaltung durch eine kirchliche Einrichtungb) Vorführung von vorwiegend geistlicher Musikc) Freier und unentgeltlicher Eintritt.Fehlt eine <strong>die</strong>ser Gegebenheiten, dann ist <strong>die</strong>s eine kulturelle Tätigkeit, welche gemäßc. 1210 CIC einer schriftlichen Erlaubnis des Diözesanordinarius bedarf und unterliegtden Bestimmungen für Schauspiele usw.Gemäß diözesaner Weisung gilt: 13 :„Der Diözesanordinarius überträgt dem Rector Ecclesiae … <strong>die</strong> Zuständigkeit,gemäß can. 1210 CIC den kirchlichen Raum als Konzertraum zu nutzen bzw. eineErlaubnis zu verweigern.“Die für den kirchenmusikalischen Dienst verantwortliche Person ist in <strong>die</strong> Entscheidungmit einzubinden, der Pfarrgemeinderat kann zusätzlich um seine Meinungbefragt werden.Das Konzertprogramm muss vorgelegt werden, das im Zweifelsfall auch demBischöfl. Ordinariat / Referent für Kirchenmusik unterbreitet wird.Orgelkonzerte können auf alle Fälle stattfinden. Rein instrumentale Konzerteund Chorkonzerte bei denen kein geistliches Werk zur Aufführung kommt, sollennur erlaubt werden, wenn kein anderer Raum zur Verfügung steht. …..10.5. Das TestamentZGB art. 587: Das Testament ist eine widerrufbare Rechtshandlung, mit welcher einePerson, <strong>die</strong> rechtsfähig ist, für den Zeitpunkt, in dem er zu leben aufgehört haben wird,über sein gesamtes Vermögen oder über einen Teil desselben verfügt. Die Verfügungennichtvermögensrechtlicher Art, <strong>die</strong> das Gesetz in ein Testament aufzunehmen erlaubt12 FDBB 1992, 29, FDBB 1994, 34313 FDBB 1985, 102 - FDBB 1988,163; FDBB 2008, 209ff109


(z.B. Anerkennung eines Kindes), sind wirksam, wenn sie in einer Urkunde enthaltensind, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Form eines Testaments hat, selbst wenn Verfügungen vermögensrechtlicherArt darin fehlen.Die sogenannte Testierfreiheit erlaubt es jedem Volljährigen, ein Testament zu verfassen.14 Die Willenserklärung muss einseitig sein, gemeinschaftliche und gegenseitigeTestamente sind nichtig (Art. 589).10.5.1. Die Formen des TestamentsZGB Art. 601: Ordentliche Testamentsformen sind das eigenhändig geschriebene Testamentund das notarielle Testament. Das notarielle Testament kann ein öffentlichesoder ein geheimes sein.Privates, eigenhändig geschriebenes Testament: Der letzte Wille muss eigenhändig,handschriftlich von Anfang bis zum Ende verfasst sowie am Schluss mit dem Namen,Ort und Datum der Niederschrift und mit der Unterschrift (Vor- und Zuname)versehen sein 15 . Achtung: mit PC gedruckte und unterschriebene Testamente sind ungültig.Ebenso dürfen keine anderen Unterschriften oder Zusätze anderer Personenenthalten sein. Ebenso sind Tonaufzeichnungen nicht zulässig. Das Testament kannselbst aufbewahrt werden; sinnvollerweise sollte es aber einer Person des Vertrauensübergeben werden. (ZGB art. 602)Ein öffentliches Testament wird durch <strong>die</strong> Erklärung des Willens vor einem Notar inGegenwart zweier Zeugen aufgenommen, und dann vom Erblasser, den Zeugen unddem Notar unterschrieben. Diese Art Testament bietet ein hohes Maß an Sicherheit.Anfechtungen wegen inhaltlicher Fehler sind durch <strong>die</strong> Prüfungspflicht des Notars sogut wie auszuschließen. (ZGB art. 603)Vom geheimen notariellen Testament spricht man dann, wenn der Erblasser oderein Dritter das Testament verfasst, das vom Erblasser dann auf jeder Seite unterschriebenwird und in einem Briefumschlag verschlossen bzw. versiegelt, in Gegenwartzweier Zeugen dem Notar übergeben wird. Dieses Dokument wird dann in einem weiterenUmschlag in Anwesenheit von zwei Zeugen versiegelt, <strong>die</strong> zusammen mit demErblasser und dem Notar das dazu verfasste Protokoll unterschreiben. (ZGB art. 604 ff)Gesetzlich geregelt sind besondere Formen wie <strong>die</strong> Abfassung eines Testamentes anBord eines Schiffes und eines Luftfahrzeuges oder von Militärpersonen und im Falle vonKatastrophen und Unglücksfällen (ZGB Artt. 609- 619)Auf <strong>die</strong>se Weise wird Sicherheit geschaffen und das Testament kann also nicht ‘zufällig’verschwinden, was bei einem zu Hause gelagerten Testament je nach Umsicht der Hinterbliebenendurchaus im Bereich des Möglichen liegt. Das beim Notar hinterlegte Testamentkann jederzeit wiederum behoben werden, was vom Notar immer zu Protokollgenommen wird.10.5.2. Die ErbfolgePflichterben sind <strong>die</strong> Personen in der direkten aufsteigenden Linie (Eltern, Großelternusw.), für welche ein Drittel des Eigentums vom Gesetz her vorzusehen ist (Art. 538CC). Über <strong>die</strong> anderen zwei Drittel kann frei verfügt werden; <strong>die</strong> Geschwister zählennicht zu den Pflichterben.14 Im Folium Diœcesanum 31 (1995) 514 – 517 sind allgemeine Hinweise zum Testament veröffentlicht.Im Folium Diœcesanum 36 (2000) 165 – 168 sind Hinweise zum Verfassen eines Testamentes angegeben.15 Art. 602 ZGB110


Ist kein Testament vorhanden, erben <strong>die</strong> Pflichterben (Eltern, Großeltern) wenigstens<strong>die</strong> Hälfte des Vermögens, den Rest erben <strong>die</strong> anderen (Geschwister) zu gleichen Teilen(art. 571 ZGB). Sind keine Pflichterben vorhanden, erben <strong>die</strong> Geschwister zu gleichenTeilen (art.570 ZGB). Für ein verstorbenes Geschwisterteil treten dessen Kinderals Gesamt in <strong>die</strong> Erbfolge ein. Fehlen auch <strong>die</strong> Geschwister oder Neffen, treten <strong>die</strong> übrigenVerwandten bis zum 6. Grad ein (art. 572 ZGB).10.5.3. Erbschaftssteuer - GebührenHinsichtlich der Gebühren gilt für <strong>die</strong> Erben folgendes:a) Ehefrau und Kinder zahlen keine Erbschaftssteuer bei einem Wert bis zu jeweils einerMillion Euro; liegt der Wert darüber, dann beträgt <strong>die</strong> Steuer 4%.b) Die Geschwister zahlen bei einem Wert über 100.000,00 Euro Steuern im Ausmaßvon 6%.c) Die übrigen Erben zahlen bei Hinterlassenschaften in Geldwerten <strong>die</strong> Steuer von8%.d) Bei Liegenschaften ist im Zusammenhang mit der Erbschaftsmeldung <strong>die</strong> Fix-Gebühr von 168,00 Euro zu entrichten. Die genauere Besteuerung erfolgt dann beider Annahme der Erbschaft und richtet sich nach dem Steuersatz von 3% bei derErstwohnung oder sonst von 8% usw.10.5.4. Veranlassungen bei einem TodesfallWas nach einem Todesfall aus rechtlicher Sicht getan werden muss:Totenschein: Bei einem Todesfall muss sofort ein Arzt benachrichtigt werden,der den Tod feststellt und den Totenschein ausstellt. Bei unklaren Todesursachenund Freitod wird der Arzt <strong>die</strong> Kriminalpolizei hinzuziehen.Sterbeurkunde: Die Sterbeurkunde ist beim nächstliegenden Standesamt zubeantragen. Dazu braucht es den Personalausweis des Antragstellers sowie <strong>die</strong>Geburtsurkunde bzw. Familienbogen des Verstorbenen. Bei Geschiedenen istzusätzlich an <strong>die</strong> Scheidungsurkunde zu denken. Die Sterbeurkunde sollte gleichin mehreren Ausfertigungen ausgestellt werden, da sie bei zahlreichen Stellen(Notar, Rentenversicherung, Friedhofverwaltung, Banken etc.) benötigt wird.Meldung bzgl. eventueller Lebensversicherung, wobei <strong>die</strong> Versicherungsbedingungenausschlaggebend sind! Oft muss in der kurzen Zeit von 24 bis 72 Stundender Tod des Versicherten gemeldet werden, sonst wird <strong>die</strong> Summe unterUmständen nicht ausgezahlt. Die Bezugsberechtigten selbst müssen den Versicherungsfallmelden.Testamente: Wer ein Testament oder eine Verfügung vorfindet, soll <strong>die</strong>sesSchriftstück umgehend über den Notar veröffentlichen.Finanz-Angelegenheiten regeln und wichtige Fristen beachten (z.B. bei Rentenansprücheanmelden)Kündigungen: Im Todesfall treten der Erbe oder <strong>die</strong> Erbengemeinschaft in Mietverhältnisseein und können in einer Drei-Monats-Frist kündigen. Zeitschriften-Abonnements sowie Versicherungen lassen sich mit einfachem Schreiben sofortkündigen.111


10.5.5. Die Abfassung eines privaten, handgeschriebenen TestamentsWelche Regeln sind bei der Abfassung eines Testamentes zu beachten?Die Abfassung des Testamentes sollte gut und überlegt sein. Das Schriftstücksoll umsichtig aufbewahrt werden.Der Verfasser muss sein Testament von Anfang bis Ende selbst handschriftlichschreiben, mit Vor- und Zunamen unterschreiben sowie Ort und Datum angeben.Besteht es aus mehreren Seiten, so sollen auch <strong>die</strong>se unterschrieben werden.Es empfiehlt sich, im Testament <strong>die</strong> Verfügungen bzgl. Erben, Liegenschaften,Geldwerten usw. zu treffen. In einem gesonderten Zusatztestament (codicillo)können dann weitere Verfügungen im Detail getroffen werden.Werden kirchliche Einrichtungen mit Zuwendungen oder Legaten bedacht, dannist es angeraten, <strong>die</strong> Einrichtungen deutlich und womöglich mit der offiziellenBezeichnung anzugeben.Der Aufbewahrungsort des Testamentes sollte einerseits sicher, andererseitsaber auch einer oder mehreren Vertrauenspersonen bekannt sein, damit es imTodesfall gefunden werden kann. Es ist auch möglich, das Testament einer Vertrauenspersonzu übergeben oder <strong>die</strong>s beim Bischöflichen Ordinariat zu deponierenoder es bei einem Notar zu hinterlegen.Bei Immobilienbesitz empfiehlt es sich, ein notarielles Testament aufzusetzen.Bei größeren Vermögen sollte ein Steuerberater konsultiert werden.Testament – mein letzter WilleIch, N.N., im vollen Besitz meiner geistigen Kräfte, treffe hiermit meine letztwillige Verfügung überall mein Eigentum im Falle meines Todes.Ich widerrufe jedes bisherig ausgefertigte Testament und erkläre, dass nur <strong>die</strong>ses vorliegende zurAusführung gelangen soll.Als Universalerben meines Eigentums an Liegenschaften, beweglichen Gütern, Bankeinlagen, Wertpapierdepots,Einkünften aus verschiedenen Rechtsgeschäften, welche unter meinem Namen abgeschlossenwurden, bestimme ich Herrn/Frau ....................... oder ................ (<strong>Pfarrei</strong>, Diözese) in derPerson des jeweiligen gesetzlichen Vertreters.Ausgenommen davon sind <strong>die</strong> folgenden Legate:a) das Auto, Typ ..... amtliche Kennzeichen .............. überlasse ich Herrn/Frau ..........b) das Haus in ..................., Bp. ....... , sowie <strong>die</strong> Liegenschaften Gp. ..... , gelegen in der Gemeinde............., überlasse ich Herrn/Frau/Diözese ..............................zudem überlasse ich ..........................Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich ............................., dessen Handlungen in der Ausführung<strong>die</strong>ser testamentarischen Bestimmungen unanfechtbar sind. Die entsprechenden Spesen gehenzu Lasten der Begünstigten.Ort ............., am .......Unterschrift112


Zusatz zu meinem Testament vom .......................Ich bestätige voll und ganz mein handgeschriebenes Testament vom ........., mit dem ichHerrn/Frau/....... als meinen Universalerben eingesetzt habe für alles, was mein Eigentum ist anLiegenschaften, beweglichen Gütern, Bankeinlagen usw. und verfüge hiermit, dass in Ergänzungzu meiner letztwilligen Verfügung der Universalerbe folgendes auszuführen hat:a) Die Summe von ................ Euro erhält Herr/Frau ......................b) Die Summe von .............. Euro erhält <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> ..........c) Meine Bücher ...... erhält ..............d) Hausrat, Möbel, welche mir gehören, bekommt ...............Der Universalerbe muss als erstes mit meinem Geld, und sollte <strong>die</strong>s nicht reichen, mit den beweglichenund unbeweglichen Gütern:a) jede Geldschuld, welche ich gegenüber der <strong>Pfarrei</strong> sowie der Personen bzw. Institutionen, fürwelche ich verantwortlich bin, begleichenb) jede Geldschuld gegenüber der Person, welche mich versorgt und verpflegt hat, begleichen.c) Dafür sorgen, dass alle Messintentionen, welche ich übernommen habe und <strong>die</strong> in den entsprechendenBüchern verzeichnet sind, persolviert werden.Sofern <strong>die</strong>s alles erledigt ist, soll der Universalerbe im Rahmen der Möglichkeiten:a) sorgen, dass nach meinem Tod ....... Messen für meine sowie für <strong>die</strong> Seelenruhe von.................... gefeiert werden.b) das Geldkapital, das nach der Begleichung der Beerdigungsspesen und sonstiger Auslagenin <strong>die</strong>sem Zusammenhang und der Auszahlung der oben angeführten Legate noch übrigbleibt, aufteilen, und zwar bekommt ein Drittel <strong>die</strong> <strong>Pfarrei</strong> ........., ein Drittel .................. undein Drittel ..............Mein Wunsch ist es, in ............... beerdigt zu werden.Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich ............................., dessen Handlungen in der Ausführung<strong>die</strong>ser testamentarischen Bestimmungen unanfechtbar sind. Die entsprechenden Spesen gehenzu Lasten der Begünstigten.Dem Testamentsvollstrecker steht eine Vergütung zu, welche nicht weniger als ......... Euro betragensoll (oder der Universalerbe übergibt ihm einen bestimmten Betrag im Verhältnis zum Aufwand).Der Testamentsvollstrecker gibt dem Universalerben einen Bericht über <strong>die</strong> Ausführung der testamentarischenBestimmungen.Ort............, am ...........Unterschrift113

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