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Wegleitung Nachteilsausgleich in Schule und ... - Peter Lienhard

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1 Warum sollen Nachteile <strong>in</strong> bestimmten Fällen ausgeglichen werden?<br />

Alle Menschen s<strong>in</strong>d vor dem Gesetz gleich. Niemand darf diskrim<strong>in</strong>iert<br />

werden, sei es beispielsweise wegen der sozialen Stellung,<br />

der Rasse, der Religion oder e<strong>in</strong>er Beh<strong>in</strong>derung.<br />

Dieser Gr<strong>und</strong>satz ist <strong>in</strong> Artikel 8 der B<strong>und</strong>esverfassung 1 verankert.<br />

Alle sollen gleiche Rechte <strong>und</strong> Chancen haben, vor allem wenn es<br />

um die Bildung geht. Es ist deshalb wichtig, dass sich jedes Bildungssystem<br />

<strong>und</strong> jede Bildungsstufe nach dem Gr<strong>und</strong>satz der<br />

Chancengleichheit ausrichtet.<br />

Menschen s<strong>in</strong>d jedoch verschieden: Sie haben unterschiedliche<br />

Neigungen <strong>und</strong> Begabungen <strong>und</strong> Schwächen. Bei vielen beruflichen<br />

<strong>und</strong> schulischen Tätigkeiten s<strong>in</strong>d bestimmte Fähigkeiten<br />

zw<strong>in</strong>gend notwendig: E<strong>in</strong>e Schüler<strong>in</strong> muss im Geometrieunterricht<br />

den Zirkel e<strong>in</strong>setzen können; e<strong>in</strong> Pilot muss gut hören <strong>und</strong> sehen<br />

können; e<strong>in</strong>e Goldschmied<strong>in</strong> braucht e<strong>in</strong> ausgeprägtes Handgeschick;<br />

e<strong>in</strong> Maurer ist auf e<strong>in</strong>en belastbaren Körper angewiesen;<br />

e<strong>in</strong>e Physikprofessor<strong>in</strong> benötigt hohe kognitive Fähigkeiten. Wir<br />

Menschen s<strong>in</strong>d unterschiedlich, <strong>und</strong> diese Unterschiedlichkeit setzt<br />

uns bezüglich unserer Bildungsziele auch immer wieder Grenzen.<br />

In bestimmten Fällen s<strong>in</strong>d Menschen aufgr<strong>und</strong> von bee<strong>in</strong>trächtigten<br />

Körperfunktionen <strong>und</strong>/oder geschädigten Körperstrukturen von<br />

beh<strong>in</strong>derungsbed<strong>in</strong>gten E<strong>in</strong>schränkungen betroffen, die sie von<br />

Bildungszielen abhalten, obwohl sie gr<strong>und</strong>sätzlich für diese Ausbildung<br />

geeignet <strong>und</strong> begabt s<strong>in</strong>d. Wenn solche Bee<strong>in</strong>trächtigungen<br />

vorliegen, muss geprüft werden, ob durch e<strong>in</strong>en angemessenen<br />

Ausgleich dieser physiologisch bed<strong>in</strong>gten Benachteiligung das Ziel<br />

e<strong>in</strong>er chancengerechten Aus- <strong>und</strong> Weiterbildung erreicht werden<br />

kann.<br />

Die B<strong>und</strong>esverfassung <strong>und</strong> das Beh<strong>in</strong>dertengleichstellungsgesetz 2<br />

schreiben vor, dass B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Kantone Massnahmen ergreifen<br />

müssen um Benachteiligungen zu verh<strong>in</strong>dern, zu verr<strong>in</strong>gern oder<br />

zu beseitigen. Das Beh<strong>in</strong>dertengleichstellungsrecht def<strong>in</strong>iert e<strong>in</strong>e<br />

Person mit Beh<strong>in</strong>derung, als „e<strong>in</strong>e Person, der es e<strong>in</strong>e voraussichtlich<br />

dauernde körperliche, geistige oder psychische Bee<strong>in</strong>trächtigung<br />

erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen,<br />

soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich<br />

aus- <strong>und</strong> fortzubilden oder e<strong>in</strong>e Erwerbstätigkeit auszuüben“ (Art. 2<br />

Abs. 1 Beh<strong>in</strong>dertengleichstellungsgesetz). Zugleich betont die<br />

UNO Beh<strong>in</strong>dertenrechtskonvention, dass die Wechselwirkung zwischen<br />

der <strong>in</strong>dividuellen Bee<strong>in</strong>trächtigung <strong>und</strong> den gesellschaftliche<br />

Barrieren Menschen mit Beh<strong>in</strong>derung an der vollen, wirksamen<br />

<strong>und</strong> gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft h<strong>in</strong>dert. (Art 1<br />

Satz 2 UNO Beh<strong>in</strong>dertenrechtskonvention).<br />

Rechtsgleichheit <strong>und</strong><br />

Diskrim<strong>in</strong>ierungs-<br />

verbot als zentrale<br />

Gr<strong>und</strong>sätze<br />

Ungleichheit als<br />

Realität<br />

Chancengerechtigkeit<br />

als Ziel<br />

Juristische<br />

<strong>und</strong> fachliche<br />

Gr<strong>und</strong>lagen des<br />

<strong>Nachteilsausgleich</strong>s<br />

1<br />

B<strong>und</strong>esverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999.<br />

2<br />

B<strong>und</strong>esgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Beh<strong>in</strong>derungen<br />

vom 13. Dezember 2002 (Beh<strong>in</strong>dertengleichstellungsgesetz, BehiG).<br />

2

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