Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung in einer Rechts ...
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<strong><strong>Ausbildung</strong>splan</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>praktische</strong> <strong>Ausbildung</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er <strong>Rechts</strong>anwaltskanzleiI. VorbemerkungDer nachfolgende <strong><strong>Ausbildung</strong>splan</strong> beruht auf § 14 Abs. 2 Nr. 4 des Juristenausbildungsgesetzes(JAG) vom 4. Juni 2003 (GVBl. I S. 166) <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit §§ 21 Abs. 1 Nr. 4; 19 Satz 2 der Juristenausbildungsordnung(JAO) vom 6. August 2003 (GVBl. II S. 438).Er erläutert im Rahmen der <strong>Rechts</strong>vorschriften <strong>Ausbildung</strong>sziel, <strong>Ausbildung</strong>sgegenstände und <strong>Ausbildung</strong>smethodender <strong>praktische</strong>n <strong>Ausbildung</strong> bei e<strong>in</strong>em <strong>Rechts</strong>anwalt.Der <strong><strong>Ausbildung</strong>splan</strong> <strong>die</strong>nt der Vere<strong>in</strong>heitlichung der <strong>praktische</strong>n <strong>Ausbildung</strong>. Er wendet sich <strong>in</strong> ersterL<strong>in</strong>ie an <strong>die</strong> Ausbilder und soll zugleich den <strong>Rechts</strong>referendaren als Orientierung <strong>die</strong>nen.II.OrganisatorischesDie <strong>Ausbildung</strong> <strong>in</strong> der <strong>Rechts</strong>anwaltsstation ist e<strong>in</strong>e der Pflichtstationen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> <strong>Rechts</strong>referendaregemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 JAO im juristischen Vorbereitungs<strong>die</strong>nst durchlaufen; sie umfasst den 12. bis20. <strong>Ausbildung</strong>smonat.Der <strong>Rechts</strong>referendar wird e<strong>in</strong>er <strong>Rechts</strong>anwaltskanzlei oder e<strong>in</strong>er sonstigen rechtsberatenden Stellenach Maßgabe des § 14 Abs. 3 JAG zugewiesen (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 JAO). Bereits <strong>in</strong> der nach § 21Abs. 4 S. 2 JAO erforderlichen Erklärung der <strong>Ausbildung</strong>sstelle ist e<strong>in</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Ausbildung</strong>Verantwortlicher zu benennen. Dieser bleibt auch dann verantwortlich, wenn er <strong>die</strong> <strong>Ausbildung</strong> ganzoder teilweise e<strong>in</strong>em anderen Mitglied der <strong>Ausbildung</strong>sstelle überträgt.Die <strong>Rechts</strong>anwaltsstation kann geteilt werden. Der e<strong>in</strong>zelne <strong>Ausbildung</strong>sabschnitt darf grundsätzlichnicht kürzer als drei Monate se<strong>in</strong> (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 JAO).Es ist davon auszugehen, dass <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zeit der <strong>praktische</strong>n <strong>Ausbildung</strong> nach Beendigung der E<strong>in</strong>führungsarbeitsgeme<strong>in</strong>schaftdrei Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit zur Verfügung stehen; <strong>die</strong> übrigeZeit ist dem Besuch der stationsbegleitenden Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaften, deren Vor- und Nachbereitungsowie dem Selbststudium vorbehalten. Soweit <strong>Rechts</strong>referendare Nebentätigkeiten ausüben, brauchtauf <strong>die</strong>se ke<strong>in</strong>e Rücksicht genommen zu werden. Grundsätzlich gehen <strong>die</strong> <strong>die</strong>nstlichen Obliegenheitenvor.An Tagen, an denen der <strong>Rechts</strong>referendar an der Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft, den Klausurterm<strong>in</strong>en der Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaftoder dem Pflichtklausurenkurs teilnimmt oder Examensklausuren anzufertigen hat,ist <strong>die</strong> restliche Zeit von Verpflichtungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>praktische</strong> <strong>Ausbildung</strong> frei zu halten.Der <strong>Rechts</strong>referendar kann gemäß § 53 BRAO zum amtlich bestellten Vertreter des ausbildenden<strong>Rechts</strong>anwaltes bestellt werden. Auch kann dem <strong>Rechts</strong>referendar durch den Ausbilder mit Zustimmungdes Angeklagten dessen Verteidigung übertragen werden, wenn <strong>die</strong> Voraussetzungen des § 139StPO vorliegen. In <strong>die</strong>sen Fällen soll vom <strong>Rechts</strong>anwalt geprüft werden, ob der <strong>Rechts</strong>referendar nachse<strong>in</strong>em Wissens- und <strong>Ausbildung</strong>sstand und nach se<strong>in</strong>er Gesamtpersönlichkeit hierzu geeignet ist.Auch im Interesse des Mandanten muss <strong>die</strong> Tätigkeit des <strong>Rechts</strong>referendars e<strong>in</strong>e Absicherung durche<strong>in</strong>e angemessene Berufshaftpflichtversicherung erfahren.Fehlzeiten s<strong>in</strong>d der <strong>Ausbildung</strong>sbehörde unverzüglich mitzuteilen.III.<strong>Ausbildung</strong>sziel
2Die Stationsausbildung bildet den Kernbereich des berufs<strong>praktische</strong>n Vorbereitungs<strong>die</strong>nstes. Währendder <strong>Ausbildung</strong> bei e<strong>in</strong>em <strong>Rechts</strong>anwalt sollen <strong>die</strong> <strong>Rechts</strong>referendare lernen, anwaltstypische Aufgabenmöglichst selbstständig zu erledigen.IV.<strong>Ausbildung</strong>s<strong>in</strong>halt und <strong>Ausbildung</strong>smethodeDie <strong>in</strong>haltliche und methodische Gestaltung obliegt im Rahmen <strong>die</strong>ser Richtl<strong>in</strong>ien dem <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Ausbildung</strong>Verantwortlichen. Dabei s<strong>in</strong>d folgende Grundsätze zu beachten:Soweit es der <strong>Ausbildung</strong>sstand des <strong>Rechts</strong>referendars und geltende Bestimmungen zulassen, sollendem <strong>Rechts</strong>referendar möglichst zahlreiche Aufgaben zur eigenständigen Erledigung übertragen werden.Zur Erreichung des <strong>Ausbildung</strong>sziels sollen sich <strong>die</strong> <strong>Rechts</strong>referendare mit den <strong>für</strong> <strong>die</strong> rechtsanwaltlicheTätigkeit typischen Grundsituationen und Fragestellungen befassen, <strong>die</strong> dem <strong>Rechts</strong>anwalt <strong>in</strong> dertäglichen Praxis immer wieder begegnen und <strong>die</strong> das Zusammenwirken von materiellem und formellemRecht verdeutlichen. Nicht geeignet <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Ausbildung</strong> s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Regel solche Vorgänge, <strong>in</strong>denen <strong>die</strong> Lösung entlegener oder besonders umfangreicher <strong>Rechts</strong>fragen im Vordergrund steht.Der <strong>Rechts</strong>referendar soll sich sowohl mit rechtsberatenden und rechtsgestaltenden als auch mit forensischenund auf außergerichtliche Streitbeilegung gerichteten Aspekten der anwaltlichen Tätigkeitause<strong>in</strong>ander setzen. Der Schwerpunkt der <strong>Ausbildung</strong> soll dar<strong>in</strong> liegen, den entscheidungserheblichenTatsachenstoff festzustellen, das Anliegen des Mandanten unter Berücksichtigung der sozialen undwirtschaftlichen H<strong>in</strong>tergründe zu erkennen und ihn sachgerecht zu beraten.Die <strong>Rechts</strong>referendare sollen so häufig, wie <strong>die</strong>s den Umständen nach möglich und im Interesse der<strong>Ausbildung</strong> s<strong>in</strong>nvoll ist, am Tagesablauf des Ausbilders teilnehmen.Schließlich soll der <strong>Rechts</strong>referendar e<strong>in</strong>en Überblick über <strong>die</strong> Organisation und den Bürobetrieb e<strong>in</strong>erAnwaltspraxis - <strong>in</strong>sbesondere auch über <strong>die</strong> dem Anwalt obliegenden Leitungs- und Überwachungsaufgaben- erhalten.Im Interesse e<strong>in</strong>er Intensivierung und Vere<strong>in</strong>heitlichung der <strong>praktische</strong>n <strong>Ausbildung</strong> sollen von dem<strong>Rechts</strong>referendar <strong>die</strong> <strong>in</strong> dem Anhang I genannten Arbeiten erbracht werden. Es handelt sich um e<strong>in</strong>enM<strong>in</strong>destkatalog. Ist <strong>die</strong> Übertragung der Aufgaben nicht möglich, hat der Ausbilder <strong>die</strong>s im <strong>Ausbildung</strong>snachweisunter Angabe des Grundes zu vermerken.Es obliegt dem <strong>Rechts</strong>referendar, durch <strong>die</strong> Wahl des bzw. der Ausbilder sicher zu stellen, dass er mitanwaltlichen Tätigkeiten aller ausbildungsrelevanten <strong>Rechts</strong>gebiete befasst wird.In Verfahren, <strong>in</strong> denen <strong>die</strong> <strong>Rechts</strong>referendare e<strong>in</strong>mal tätig geworden s<strong>in</strong>d, soll ihnen nach Möglichkeitauch jede weitere Bearbeitung übertragen werden. Falls <strong>die</strong>s nicht möglich ist, sollen sie über denGang der Angelegenheit während der Zuweisungszeit unterrichtet werden.V. BeurteilungenDie von den <strong>Rechts</strong>referendaren bearbeiteten Sachen s<strong>in</strong>d unverzüglich unter Bezeichnung der Vorzügeund Mängel nach Form und Inhalt zu besprechen. Schriftliche Leistungen von nicht nur untergeordneterBedeutung s<strong>in</strong>d vom Ausbilder mit e<strong>in</strong>er Note und Punktzahl zu bewerten, wie sie <strong>für</strong> E<strong>in</strong>zelleistungen<strong>in</strong> der Prüfung vorgeschrieben s<strong>in</strong>d.Nach Beendigung des <strong>Ausbildung</strong>sabschnitts hat der <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Ausbildung</strong> Verantwortliche unverzügliche<strong>in</strong> Abschlusszeugnis zu fertigen (§ 26 Abs. 1 JAO). Das Zeugnis soll e<strong>in</strong> Bild von der Eignung, den<strong>praktische</strong>n Leistungen und dem Stand der <strong>Ausbildung</strong> geben. Dem Zeugnis ist e<strong>in</strong> <strong>Ausbildung</strong>snach-
3weis beizufügen, <strong>in</strong> dem <strong>die</strong> E<strong>in</strong>zelleistungen, <strong>die</strong> Aufgabenstellungen und <strong>die</strong> Bewertungen der Leistungenausgewiesen werden.Das Zeugnis muss mit e<strong>in</strong>er Gesamtnote und Punktzahl abschließen. Hierzu soll das im Anhang IIvorgesehene Formular verwendet werden.Hat der <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Ausbildung</strong> Verantwortliche den <strong>Rechts</strong>referendar nicht <strong>in</strong> vollem Umfang <strong>in</strong> eigenerPerson ausgebildet, hat er sich mit allen abzustimmen, <strong>die</strong> an der Stationsausbildung <strong>in</strong> nicht nur unerheblichemUmfange tatsächlich mitgewirkt haben.VI.Sprachliche GleichbehandlungAlle Personen- und Funktionsbezeichnungen, <strong>die</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong>sen <strong>Ausbildung</strong>splänen gebraucht werden,gelten sowohl <strong>in</strong> der männlichen als auch <strong>in</strong> der weiblichen Sprachform.VII. ÜbergangsvorschriftenFür <strong>Rechts</strong>referendare, <strong>die</strong> den Vorbereitungs<strong>die</strong>nst vor dem 1. November 2003 aufgenommen haben,f<strong>in</strong>det der <strong><strong>Ausbildung</strong>splan</strong> <strong>in</strong> der bis zum In-Kraft-Treten des vorliegenden <strong><strong>Ausbildung</strong>splan</strong>es geltendenFassung Anwendung. Verzögert sich <strong>die</strong> <strong>Ausbildung</strong>, kann <strong>die</strong> <strong>Ausbildung</strong>sbehörde Inhalt undGestaltung des Vorbereitungs<strong>die</strong>nstes nach Maßgabe der Übergangsbestimmung des JAG <strong>in</strong> se<strong>in</strong>erjeweils geltenden Fassung an <strong>die</strong> seit dem In-Kraft-Treten <strong>die</strong>ses <strong><strong>Ausbildung</strong>splan</strong>es geltenden Vorschriftenanpassen, soweit <strong>die</strong>s aus organisatorischen Gründen zweckmäßig ist.VIII. In-Kraft-TretenDer <strong><strong>Ausbildung</strong>splan</strong> tritt am 1. November 2003 <strong>in</strong> Kraft. Gleichzeitig tritt der bisherige <strong><strong>Ausbildung</strong>splan</strong>außer Kraft.Anhang I (M<strong>in</strong>destkatalog der <strong>praktische</strong>n Arbeiten)1) Acht Klage-, Antrags-, <strong>Rechts</strong>mittelschriften bzw. -begründungenoderacht Anträge, Beschwerden, Schutzschriften, Revisionsbegründungen im Strafverfahren2) Drei kanzlei<strong>in</strong>terne gutachterliche Vermerke3) Vorbereitung von und Teilnahme an vier Gerichtsterm<strong>in</strong>en, jeweils möglichst mit BeweisaufnahmeoderVorbereitung von und Teilnahme an drei Hauptverhandlungen (vom Anfang bis zum Ende), m<strong>in</strong>destensaber Vorbereitung von und Teilnahme an <strong>in</strong>sgesamt 15 Hauptverhandlungstagen4) Vier Entwürfe oder <strong>in</strong>haltliche Überprüfungen von rechtsgestaltenden Erklärungen (gilt nicht,wenn der <strong>Rechts</strong>referendar an drei Hauptverhandlungen, m<strong>in</strong>destens aber an15 Hauptverhandlungstagen teilnimmt)5) Vier Entwürfe oder <strong>in</strong>haltliche Überprüfungen von Verträgen oder Vertragsentwürfen (gilt nicht,wenn der <strong>Rechts</strong>referendar an drei Hauptverhandlungen, m<strong>in</strong>destens aber an15 Hauptverhandlungstagen teilnimmt)6) Zwei zusammenfassende Berichte über <strong>die</strong> Teilnahme am Versuch außergerichtlicher Streitschlichtungoderzwei zusammenfassende Berichte über <strong>die</strong> Teilnahme an außergerichtlichen Verhandlungen mitGericht und/oder Staatsanwaltschaft <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Strafverfahren7) Drei Anträge im Zwangsvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren8) Acht Mandantenbesprechungen mit anschließendem schriftlichen Besprechungsvermerk9) Sechs Entwürfe von Schreiben über Prozessaussichten und Kostenrisiken an Mandanten
4odersechs gutachterliche Vermerke über Chancen und Möglichkeiten e<strong>in</strong>es künftigen oder bereits e<strong>in</strong>geleitetenStrafverfahrens aus Angeklagten- oder Nebenklägersicht10) Drei Kurzvorträge <strong>in</strong> der Kanzlei11) Zwei Kostenerstattungsanträge nach § 80 VwVfG12) E<strong>in</strong> Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 4 VwGODer M<strong>in</strong>destkatalog bezieht sich auf e<strong>in</strong>e Stationszeit von neun Monaten. Wechselt e<strong>in</strong> <strong>Rechts</strong>referendarden Ausbilder, so hat er <strong>in</strong> jedem Abschnitt e<strong>in</strong>en der <strong>Ausbildung</strong>szeit entsprechenden Anteil der<strong>in</strong> dem Katalog genannten Arbeiten zu erledigen. Dabei s<strong>in</strong>d Bedeutung, Umfang und Schwierigkeitsgradder Arbeiten zu beachten.Werden zu e<strong>in</strong>zelnen der vorstehenden Ziffern über <strong>die</strong> dort vorgegebenen M<strong>in</strong>destzahlen h<strong>in</strong>aus Arbeitenausgeführt, so sollen <strong>die</strong>se - unter Beachtung von Bedeutung, Umfang und Schwierigkeitsgrad -auf <strong>die</strong> Anzahl von Arbeiten aus anderen Ziffern angerechnet werden.Anhang II (Zeugnis)Nach § 26 JAO soll sich der Ausbilder im Zeugnis über <strong>die</strong> Leistungen und Befähigung des <strong>Rechts</strong>referendarsäußern. Die Gesamtleistung ist mit e<strong>in</strong>er der Noten und Punktzahlen zu bewerten, wie sie <strong>für</strong>E<strong>in</strong>zelleistungen <strong>in</strong> der Prüfung vorgeschrieben s<strong>in</strong>d. Diese bestimmt sich nach der Verordnung übere<strong>in</strong>e Noten- und Punkteskala <strong>für</strong> <strong>die</strong> erste und zweite juristische Prüfung <strong>in</strong> der jeweils geltenden Fassung.§ 1 <strong>die</strong>ser Verordnung hat folgenden Wortlaut:§ 1 Notenstufen und PunktzahlenDie e<strong>in</strong>zelnen Leistungen der ersten und zweiten Prüfung s<strong>in</strong>d mit e<strong>in</strong>er der folgenden Noten undPunktzahlen zu bewerten:sehr gut e<strong>in</strong>e besonders hervorragende Leistung= 16 bis 18 Punktegute<strong>in</strong>e erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung= 13 bis 15 Punktevollbefriedigend e<strong>in</strong>e über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung= 10 bis 12 Punktebefriedigend e<strong>in</strong>e Leistung, <strong>die</strong> <strong>in</strong> jeder H<strong>in</strong>sicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht= 7 bis 9 Punkteausreichend e<strong>in</strong>e Leistung, <strong>die</strong> trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht= 4 bis 6 Punktemangelhaft e<strong>in</strong>e an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung= 1 bis 3 Punkteungenügend e<strong>in</strong>e völlig unbrauchbare Leistung= 0 PunkteZeugnis über <strong>die</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er <strong>Ausbildung</strong>sstation erbrachten Leistungen<strong>Ausbildung</strong>sstation<strong>für</strong> den/<strong>die</strong> <strong>Rechts</strong>referendar/<strong>in</strong><strong>in</strong> der Zeit vombisAusbilder/<strong>in</strong>I. Tätigkeitsbereich der <strong>Ausbildung</strong>sstelle…II.Beurteilung
5(Die Beurteilung muss der Persönlichkeit der/des Auszubildenden gerecht werden und ohne jede Beschönigungzutreffenden Aufschluss über ihre/se<strong>in</strong>e Fähigkeiten und Leistungen im Vorbereitungs<strong>die</strong>nstvermitteln. Werturteile sollen grundsätzlich mit Tatsachen belegt werden.)1) Fähigkeiten(<strong>Rechts</strong>kenntnisse; sonstige berufsbezogene Kenntnisse; Fähigkeit, <strong>die</strong>se Kenntnisse <strong>in</strong> der Praxisanzuwenden; soziales und wirtschaftliches Verständnis; Auffassungsgabe; Urteilsfähigkeit; sprachlicheAusdrucksfähigkeit)…2) Leistungen(Anzahl, Qualität und <strong>praktische</strong> Verwertbarkeit der schriftlichen Arbeiten; mündliche Leistungen;Sorgfalt)…3) Dienstliches Verhalten(E<strong>in</strong>satzbereitschaft; Zuverlässigkeit; Kommunikationsfähigkeit)…III.…Gesamtnote und Punktzahl<strong>Ausbildung</strong>snachweis(schriftliche und mündliche Leistungen des/der <strong>Rechts</strong>referendar/<strong>in</strong> von nicht nur untergeordneterBedeutung; bei umfangreicheren Arbeiten auch <strong>die</strong> Beurteilung der Leistung)AktenzeichenAufgabe mit kurzer Beschreibung (z. B. Vortrag,Gutachten, Schriftsatz, Vergleich)Leistung (Note/Punktzahl)besprochenamBrandenburgisches OberlandesgerichtDer PräsidentBrandenburg an der Havel, den 20. Oktober 2003Dr. Macke