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Ausgabe vom März 2010

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RechtseckeUrteilsspruch zum JubiläumsgeldH. MitschingIm Herbst 2009 hatte das Arbeitsgericht Halle in ersterInstanz zur Frage der Zahlung von Jubiläumsgeld anBeschäftigte des UKH zu entscheiden. Beide Parteienstritten über einen Anspruch des Klägers aus der langjährigenBeschäftigung am UKH.Die Anspruchsgrundlage bildet der Haustarifvertrag desUKK hier § 12 i. V. m. § 14 des Manteltarifvertrages.Das Gericht gab dem Kläger Recht und entschied, dassdie Beschäftigungszeit von 25 Jahren erfüllt war, unabhängigdavon, ob die Ausbildungszeit zum Krankenpflegerinnerhalb dieser Zeit liegt.Grundlage der Entscheidung war die inhaltliche Auslegungder Ausführungen zu § 14 MTV, hier den Erläuterungen,wonach „die Festlegung der Beschäftigungszeitvor dem 01.01.2007 durch die Tarifparteien alsabschließend rechtsverbindlich anerkannt werden …“Dies sei mittels Schreiben an den Kläger erfolgt. Unddamit sei die Beklagte an die Festsetzung der Beschäftigungszeitgebunden und kann dies nicht mehr einseitigzum Nachteil des Klägers abändern.Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte hatBerufung eingelegt.AG Halle, AZ 2 Ca 1446/09Streit über Verkehrsverstoß auf demArbeitsweg ist nicht versichertWer als Radfahrer auf dem Heimweg von der Arbeiteinem Autofahrer den Weg versperrt, um ihn zur Redezu stellen, verliert den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.Der Kläger, ein Radfahrer, wurde auf dem Heimweg vonder Arbeit von einem Autofahrer mehrfach geschnitten.Vor einer Ampel stellte sich der Radfahrer vor den Autofahrerund hinderte ihn so an der Weiterfahrt. Als derAutofahrer und sein Beifahrer ausstiegen, setzte sich derWagen in Bewegung und brach dem Radfahrer das Waden-und Schienbein.Der Kläger stand zu diesem Zeitpunkt nicht unter demSchutz der gesetzlichen Unfallversicherung, so das LandessozialgerichtNordrhein-Westfalen.Nach Ansicht der Richter hat der Kläger seinen versichertenHeimweg von der Arbeit mehr als nur geringfügigunterbrochen und eigenwirtschaftliche Interessenverfolgt.Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. V. 29.09.2009 –S 5 U 298/08Raucherpausen ohne Ausstempelnkann Grund für Entlassung seinDas Arbeitsgericht Duisburg verhandelte eine Kündigungsschutzklageeiner langjährig Beschäftigten, derim Frühjahr 2009 fristlos gekündigt worden war, nachdemihre Arbeitgeberin sie im Vorjahr mehrfach wegenRaucherpausen abgemahnt hatte. Diese hatte die Frau- trotz betrieblicher Regelung – ohne Bedienung dervorgeschriebenen Zeiterfassung genommen.Ausschlaggebend war letztlich, dass die Klägerin zuBeginn des Jahres 2009 an drei aufeinander folgendenTagen die Arbeit wiederum ohne Aus- bzw. Wiedereinstempelnzum Rauchen unterbrochen und auch an denFolgetagen keine Korrekturbelege eingereicht hatte.Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.Wegen des wiederholten Verstoßes, den die Arbeitnehmerinauch nicht nachvollziehbar begründen konnte,war die Arbeitgeberin im konkreten Fall zur sofortigenBeendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt. Auchder kurzzeitige Entzug der Arbeitsleistung ist nämlicheine gravierende Vertragsverletzung, die das für die weitereFortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendigeVertrauensverhältnis zerstört.ArbG Duisburg, Urt. v. 14.09.2009 – 3 Ca 1336/09Bezahlung ärztlicher RufbereitschaftGeklagt hatten zwei Ärztinnen vor dem ArbeitsgerichtFrankfurt auf Vergütung der Grundlage des einschlägigenTarifvertrages (hier: § 11 Abs. 3 TV für Ärzte undÄrztinnen an kommunalen Krankenhäusern im Bereichder VKA). Sie waren während ihrer Rufbereitschaft inihrer Wohnung telefonisch in Anspruch genommenworden.Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung der Vergütung.Seiner Ansicht nach sind nur Einsätze im Krankenhauszu bezahlen. So nämlich könne die tatsächliche Erbringungder Arbeitsleistung besser nachvollzogen werden.Die Vorinstanz hat den Klagen stattgegeben, das LAGdie Urteile bestätigt.Es besteht kein Qualitätsunterschied zwischen einerärztlichen Leistung im Krankenhaus und einer ärztlichen,in diesem Fall geistigen Leistung per Telefon vonzu Hause aus. Die „Inanspruchnahme“ gem. § 11 Abs.3 TV-Ärzte/VKA bezieht sich auf die Rufbereitschaft ansich und nicht auf die Arbeit verbunden mit einem Einsatzim Krankenhaus.Hess. LAG, Urt. V. 06.02.2009 – 3 Sa 750/08, 3 Sa751/088 Die Personalratspost

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