RechtseckeUrteilsspruch zum JubiläumsgeldH. MitschingIm Herbst 2009 hatte das Arbeitsgericht Halle in ersterInstanz zur Frage der Zahlung von Jubiläumsgeld anBeschäftigte des UKH zu entscheiden. Beide Parteienstritten über einen Anspruch des Klägers aus der langjährigenBeschäftigung am UKH.Die Anspruchsgrundlage bildet der Haustarifvertrag desUKK hier § 12 i. V. m. § 14 des Manteltarifvertrages.Das Gericht gab dem Kläger Recht und entschied, dassdie Beschäftigungszeit von 25 Jahren erfüllt war, unabhängigdavon, ob die Ausbildungszeit zum Krankenpflegerinnerhalb dieser Zeit liegt.Grundlage der Entscheidung war die inhaltliche Auslegungder Ausführungen zu § 14 MTV, hier den Erläuterungen,wonach „die Festlegung der Beschäftigungszeitvor dem 01.01.2007 durch die Tarifparteien alsabschließend rechtsverbindlich anerkannt werden …“Dies sei mittels Schreiben an den Kläger erfolgt. Unddamit sei die Beklagte an die Festsetzung der Beschäftigungszeitgebunden und kann dies nicht mehr einseitigzum Nachteil des Klägers abändern.Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte hatBerufung eingelegt.AG Halle, AZ 2 Ca 1446/09Streit über Verkehrsverstoß auf demArbeitsweg ist nicht versichertWer als Radfahrer auf dem Heimweg von der Arbeiteinem Autofahrer den Weg versperrt, um ihn zur Redezu stellen, verliert den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.Der Kläger, ein Radfahrer, wurde auf dem Heimweg vonder Arbeit von einem Autofahrer mehrfach geschnitten.Vor einer Ampel stellte sich der Radfahrer vor den Autofahrerund hinderte ihn so an der Weiterfahrt. Als derAutofahrer und sein Beifahrer ausstiegen, setzte sich derWagen in Bewegung und brach dem Radfahrer das Waden-und Schienbein.Der Kläger stand zu diesem Zeitpunkt nicht unter demSchutz der gesetzlichen Unfallversicherung, so das LandessozialgerichtNordrhein-Westfalen.Nach Ansicht der Richter hat der Kläger seinen versichertenHeimweg von der Arbeit mehr als nur geringfügigunterbrochen und eigenwirtschaftliche Interessenverfolgt.Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. V. 29.09.2009 –S 5 U 298/08Raucherpausen ohne Ausstempelnkann Grund für Entlassung seinDas Arbeitsgericht Duisburg verhandelte eine Kündigungsschutzklageeiner langjährig Beschäftigten, derim Frühjahr 2009 fristlos gekündigt worden war, nachdemihre Arbeitgeberin sie im Vorjahr mehrfach wegenRaucherpausen abgemahnt hatte. Diese hatte die Frau- trotz betrieblicher Regelung – ohne Bedienung dervorgeschriebenen Zeiterfassung genommen.Ausschlaggebend war letztlich, dass die Klägerin zuBeginn des Jahres 2009 an drei aufeinander folgendenTagen die Arbeit wiederum ohne Aus- bzw. Wiedereinstempelnzum Rauchen unterbrochen und auch an denFolgetagen keine Korrekturbelege eingereicht hatte.Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.Wegen des wiederholten Verstoßes, den die Arbeitnehmerinauch nicht nachvollziehbar begründen konnte,war die Arbeitgeberin im konkreten Fall zur sofortigenBeendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt. Auchder kurzzeitige Entzug der Arbeitsleistung ist nämlicheine gravierende Vertragsverletzung, die das für die weitereFortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendigeVertrauensverhältnis zerstört.ArbG Duisburg, Urt. v. 14.09.2009 – 3 Ca 1336/09Bezahlung ärztlicher RufbereitschaftGeklagt hatten zwei Ärztinnen vor dem ArbeitsgerichtFrankfurt auf Vergütung der Grundlage des einschlägigenTarifvertrages (hier: § 11 Abs. 3 TV für Ärzte undÄrztinnen an kommunalen Krankenhäusern im Bereichder VKA). Sie waren während ihrer Rufbereitschaft inihrer Wohnung telefonisch in Anspruch genommenworden.Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung der Vergütung.Seiner Ansicht nach sind nur Einsätze im Krankenhauszu bezahlen. So nämlich könne die tatsächliche Erbringungder Arbeitsleistung besser nachvollzogen werden.Die Vorinstanz hat den Klagen stattgegeben, das LAGdie Urteile bestätigt.Es besteht kein Qualitätsunterschied zwischen einerärztlichen Leistung im Krankenhaus und einer ärztlichen,in diesem Fall geistigen Leistung per Telefon vonzu Hause aus. Die „Inanspruchnahme“ gem. § 11 Abs.3 TV-Ärzte/VKA bezieht sich auf die Rufbereitschaft ansich und nicht auf die Arbeit verbunden mit einem Einsatzim Krankenhaus.Hess. LAG, Urt. V. 06.02.2009 – 3 Sa 750/08, 3 Sa751/088 Die Personalratspost
SBV / JAVWieso, weshalb, warum -Die SchwerbehindertenvertretungHeike SchmidtIm Laufe meiner Arbeit als Vertrauensfrau der schwerbehinderten Menschen im UKH ist mir aufgefallen, dassviele schwer behinderte oder gleichgestellte Beschäftigtedes Klinikums nicht oder unzureichend über dieTätigkeit der „SBV“ informiert sind. Ich möchte dies miteinigen Ausführungen an dieser Stelle beleuchten.Die grundlegende Aufgabe der Schwerbehindertenvertretungist es kraft Gesetzes die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern, ihre Interessen zuvertreten und ihnen beratend und helfend zur Seitezu stehen. Dies bezieht sich auf alle Angelegenheiten,die den einzelnen Schwerbehinderten wie auch dieSchwerbehinderten als Gruppe betreffen oder berühren.Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass diezugunsten schwer behinderten Menschen geltendenBestimmungen durchgeführt und die dem Arbeitgeberper Gesetz vorgegebenen Pflichten sowie abzuschließendeIntegrationsvereinbarungen eingehalten werden.Weiterhin gilt es Maßnahmen, die den Schwerbehindertendienen, bei den zuständigen Stellen zu beantragen.Es handelt sich hierbei vor allem um Maßnahmen zurberuflichen Wiedereingliederung und Beschäftigungder schwer behinderten Menschen. Dies können sowohlberufliche Weiterbildungs- als auch gesundheitsbildendeoder -erhaltende Maßnahmen sein.Außerdem sind Anregungen und Beschwerden vonschwer behinderten Menschen entgegenzunehmen undggf. ist durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber aufeine Erledigung hinzuwirken. Meist erfolgt dies in denregelmäßigen Sprechstunden. Am UKH finden diese inder Regel in 14tägigem Abstand statt und werden regegenutzt! (vergl. Termine unten)In dem gesamten Prozess gewinnt die betriebliche WiedereingliederungSchwerbehinderter in den beruflichenAlltag immer mehr an Bedeutung, insbesondere dann,wenn dabei Probleme im Beruf auftreten und diese Problemegemeinsam mit allen Beteiligten zu lösen sind. Esgilt die Eingliederung schwer behinderter Menschen inden Betrieben und Dienststellen zu fördern und ihnenberatend und helfend zur Seite zu stehen, ihnen Gesprächsmöglichkeitenanzubieten und sich bei Schwierigkeitenam Arbeitsplatz einzuschalten.Dabei steigt die Zahl der so genannten Integrationsgesprächenicht nur bei gleichgestellten oder schwer behindertenMenschen! Dazu später mehr. Als Schwerbehindertenvertretunghat man jedoch auch Rechte. ZumBeispiel die beratende Teilnahme an den Sitzungen desPersonalrates.In diesem Rahmen ist die Schwerbehindertenvertretungin allen, die schwer behinderten Beschäftigten betreffendenBelangen, umfassend zu beteiligen. Sie kannbeantragen, Angelegenheiten, die schwer behinderteMenschen betreffen, auf die Tagesordnung der nächstenSitzung zu setzen.Und auch der Arbeitgeber hat hierbei Pflichten: dieSchwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten,die schwer behinderte Menschen berühren, zu unterrichtenund vor einer Entscheidung anzuhören. Diesreicht von der Teilnahme an Bewerberauswahlverfahrenbis zur Einbeziehung bei Integrationsgesprächen nach(längeren) Krankheiten.Mindestens einmal im Kalenderjahr ist eine Versammlungder schwer behinderten Menschen im Betriebdurchzuführen. In dieser Schwerbehindertenversammlunghat auch der Arbeitgeber über alle Angelegenheitenim Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu berichten.Ein paar Worte zu den schon erwähnten Integrationsgesprächen.Die Grundidee dazu ist dem „BetrieblichenWiedereingliederungsmanagement“ entliehen.Ursprünglich der Eingliederung schwer behinderterMenschen in den Arbeitsalltag geschuldet, finden solcheGespräche zunehmend auch für nicht behinderteMenschen Anwendung. Zum Beispiel im Zuge vonLangzeiterkrankungen oder häufigen Erkrankungen.Hierbei sollen beide Interessenlagen, die der Mitarbeiterund die des Arbeitgebers, im Gespräch in Einklanggebracht werden.Die Gespräche werden entweder im Sinne von Rückkehrer-Gesprächennach längerer Krankheit oder Integrationsgesprächeunter ärztlicher Aufsicht, also miteiner besonderen Form von Krankenschein, geführt undsollen Möglichkeiten aufzeigen, wie und unter welchenUmständen die Arbeitaufgaben erbracht werdenkönnen, welche besonderen Bedingungen geschaffenwerden oder welche besonderen Vorkehrungen getroffenwerden müssen. Nicht selten werden dort bereitsAnsätze für den Einsatz schwer behinderter oder gleichgestellterMitarbeiter besprochen. Grundsätzlich kannman sagen, diese Gespräche sind nichts Verwerfliches.Sie helfen allen Beteiligten und sollen ein Miteinandererzeugen sowie Willkür der Stärkeren gegenüber denSchwächeren entgegenwirken. Sie bergen aber auch dieMöglichkeit der Selbsterkenntnis, dass man aufgrundbestimmter persönlicher oder gesundheitlicher Umständenicht mehr voll einsatzfähig ist und Alternativen zumweiteren Fortkommen unerlässlich sind.9 Die Personalratspost