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Ausgabe vom März 2010

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TOP-ThemaSo versteht sich der § 2 des PersVG LSA. BestimmtePersonalmaßnahmen sind nur dann rechtswirksam,wenn die Personalratsbeteiligung wirksam erfolgt ist.Personalräte nehmen an der Sicherung des Friedens inder Dienststelle teil.Dies erfüllt zwar nicht unbedingt alle Wunschvorstellungender Beschäftigten, ist aber anderseits eine Verpflichtungdes Klinikumsvorstandes Transparenz in dieEntscheidungen zu bringen. Und es ist ja auch zumWohl des UKH wenn die Beschäftigten hinter dem Vorstandstehen und die getroffenen Entscheidungen mitumsetzen.Es war in der derzeitigen Amtszeit einmal erforderlich,diesen Grundsatz vor dem Verwaltungsgericht durchzusetzen.Es ging um die Informationspflichten zumBaugeschehen. Nach Moderation des Aufsichtsratsvorsitzendenkonnte das Verfahren schließlich gütlichbeigelegt werden. Inzwischen ist die Informationspolitikdes Klinikumsvorstandes deutlich verbessert, abernoch lange nicht wirklich zufriedenstellend. Trotzdemgehörte dieser Personalrat ganz bewusst nicht zu diesenGremien, die prinzipiell den Gerichtsweg zur Klärungvon unterschiedlichen Auffassungen wählen. Ganz sichermuss es zu diesem Vorgehen unterschiedliche Haltungengeben. Wir sind auch am Ende, <strong>vom</strong> Einzelfalleinmal abgesehen, der Auffassung, dass es der Richtigewar.Eine wirkliche Streitkultur hätten wir uns auf der Ebeneder Umsetzung des Haustarifvertrages gewünscht. Ganzviele Neuregelungen, die weder durch Kommentierungnoch durch Rechtssprechung ausgelegt sind, führen zuunterschiedlichen Auffassungen. Da bedauern wir, dasses nur ein Einigungsstellenverfahren gegeben hat. Im Ergebniswurde zwischen Kaufmännischer Direktorin undPersonalrat eine Regelungsabrede geschlossen, die dieStufenzuordnung bei Einstellung von Pflegekräften aufITS und OP verabredet. Die unterschiedlichen Auffassungenzu den einzelnen Paragraphen der Haustarifverträgesind Tagesgeschäft. Da differiert schon einmal dieAuffassung des Personalrates mit der der Personalverwaltung.Und die Bezügestelle hat dann noch eine dritteMeinung. Hier heißt es, im Sinne des BetriebsfriedensRechtssicherheit zu schaffen.Dort wird dies rein professionell abgearbeitet. Undes sind Ihre arbeitsvertraglichen Ansprüche, die IhrenDienstvorgesetzten vor Ort nichts angehen. In sofernbesteht auch keine Informationspflicht.Ein großes Ärgernis für den Personalrat ist der Umgangston,den die Bezügestelle in ihren Schreiben andie Beschäftigten an den Tag legt. Leider ist der Vorstandverpflichtet die Bezügestelle als externen Dienstleistermit der Gehaltsabrechnung zu betrauen. Aber dies erfolgtgegen Entgelt im Auftrag. Arbeitgeber und damitin der Pflicht gegenüber den Beschäftigten bleibt dasUKH! Folglich bleibt Ihr Ansprechpartner bei allen Unklarheitender GB II – Personalwesen. Egal was Sie soan Schreiben ereilt.Höhepunkt war zuletzt die fehlerhafte Stufensteigerungin der EG 9 aus Stufe 4, die von November 2009 bis Februar<strong>2010</strong> irrtümlich durch die Bezügestelle ausgezahltwurde. 4 Monate falsche Gehaltsabrechnung! Statt einerEntschuldigung nur eine tarifliche Erklärung seitensder Bezügestelle. Und die „Kulanz“ die Rückrechnungin 3 Raten vorzunehmen. Der Personalrat hat beim Klinikumsvorstandmehrfach eingefordert, dass auch derDienstleister sich an allgemein gültige Normen des zwischenmenschlichenUmgangs hält. Dazu gehört auch,dass bei aufgetretenen Fehlern eine Entschuldigungzum üblichen Verhalten selbstverständlich ist.Abschließend ist einzuschätzen, dass die von Ihnenvor vier Jahren gewählten Personalratsmitglieder eineereignisreiche und arbeitsintensive Zeit hinter sich haben.Manchen Dank konnten wir hören. Viel haben wirerreicht und an manchen Problemen sind auch wir gescheitert.Viel Kritik wurde ausgesprochen, leider auch persönlicherArt, für gemeinsam mehrheitlich getroffene Entscheidungendes gesamten Gremiums. Und manchervon uns hatte echte persönliche Nachteile am Arbeitsplatzfür seine Exponierung für die Beschäftigten desUKH.Trotzdem und gerade deshalb wurde engagiert gearbeitet.Dafür an dieser Stelle mein Dank in Ihrem Namenan die 12 weiteren Mitglieder des Personalrates für diekonstruktive, vertrauensvolle und kritische Zusammenarbeit.Das können aber im Grunde letztlich nur Sie, als betroffeneBeschäftigte, in dem Sie bei anderer Meinung IhreAnsprüche ggf. gerichtlich überprüfen lassen. HabenSie den Mut. Beklagte ist nicht Ihr Dienstvorgesetzter,sondern die Dienststellenleitung, vertreten durch dieKaufmännische Direktorin und den GeschäftsbereichPersonalwesen.4 Die Personalratspost

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