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Satzung - vLw NRW eV

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Verband derLehrerinnen und Lehreran WirtschaftsschulenLandesverband NW e.V.<strong>Satzung</strong>Geschäftsstelle:Völklinger Straße 940219 DüsseldorfTel.: 02 11 - 4 91 02 08Fax: 02 11 - 4 98 34 18Internet: www.vlw-nrw.deE-Mail: info@vlw-nrw.de


2<strong>Satzung</strong><strong>Satzung</strong>des Verbandes der Lehrerinnen und Lehrer anWirtschaftsschulen in Nordrhein-Westfalen e.V.,Landesverband des Bundesverbandes der Lehreran WirtschaftsschulenFassung Stand 2007 der <strong>Satzung</strong> vom 19.03.2010


<strong>Satzung</strong>3Name, Sitz und Zweck des Verbandes§ 1 Name und SitzDer Name des Verbandes ist: "Verband der Lehrerinnen und Lehrer an Wirtschaftsschulenin Nordrhein-Westfalen e.V., Landesverband des Bundesverbandes der Lehreran Wirtschaftsschulen“.Der Verband hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist dort in das Vereinsregistereingetragen. Er gehört zum Bundesverband der Lehrer an Wirtschaftsschulen e. V.§ 2 ZweckDer Verband bezweckt:1. Soweit die Mitglieder dem Tarifbereich angehören, fördert der <strong>vLw</strong> ihre Interessendurch den Abschluss von Tarifverträgen. Der <strong>vLw</strong> erkennt das geltende Tarif- undSchlichtungsrecht als für sich verbindlich an.2. Die Förderung des beruflichen Bildungswesens und der wirtschaftswissenschaftlichenForschung.Mitgliedschaft§ 3 Mitglieder und EhrenmitgliederDer Verband besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.§ 4 MitgliederMitglieder können werden:1. Lehrerinnen und Lehrer an Wirtschaftsschulen2. Lehrerinnen und Lehrer wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung3. Studentinnen/Studenten entsprechender Lehrämter4. weitere Personen oder Personenvereinigungen mit Zustimmung desGeschäftsführenden Vorstandes.Beim Beitritt von Personenvereinigungen sind deren Rechte und Pflichten vertraglichzu regeln. Diese Verträge bedürfen der Zustimmung des Hauptvorstandes.§ 5 EhrenmitgliederZu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Hauptvorstandes durch den Delegiertentagsolche Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um den Verband oder di<strong>eV</strong>erwirklichung seiner Aufgaben in hervorragendem Maße verdient gemacht haben. DerBeschluss erfordert Zweidrittel-Mehrheit des beschließenden Delegiertentages.§ 6 BeitrittDie Mitgliedschaft wird in der Regel durch Beitritt zu einem Ortsverband erworben. Siebeginnt mit der Aufnahme durch den Landesverband. Bestehen Zweifel über dieZulassung, so entscheidet der Geschäftsführende Vorstand, im Berufungsfalle derHauptvorstand.


4<strong>Satzung</strong>§ 7 Erlöschen der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft erlischt:1. durch Austritt.Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres zulässig. Die Austrittserklärung mussschriftlich erfolgen und dem Landesverband spätestens bis Ende Novemberzugehen.2. durch Ausschluss:a) Verfahren: Der Ausschluss erfolgt auf Grund eines einstimmigen Beschlusses desGeschäftsführenden Vorstandes. Der/Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zurschriftlichen und mündlichen Stellungnahme zu geben. Berufung ist zulässig anden Hauptvorstand und in zweiter Instanz an den Delegiertentag; zur Bestätigungdes Ausschlusses ist in jedem der angerufenen Gremien eine Mehrheit von zweiDritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.b) Ausschlussgründe: Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, Entfernung aus dem Amtwegen ehrenrührigen Verhaltens, erheblicher Verstoß gegen die <strong>Satzung</strong> oder dieZwecke des Verbandes, insbesondere fortgesetzte Nichtzahlung der Beiträge oderBeharren auf der Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, deren Bestrebungen denendes Verbandes zuwiderlaufen.§ 8 Ausgeschiedene MitgliederAusgeschiedene Mitglieder verlieren jeden Anspruch an das Verbandsvermögen.§ 9 BeiträgeDer Beitrag ist eine Bringschuld. Die Höhe des Beitrages und seine Fälligkeit werdenvom Delegiertentag festgesetzt. Das Inkassorecht liegt beim Landesverband. Die Mitgliedersollen sich am Lastschriftverfahren beteiligen. Kosten, die durch zu späteMitteilungen von Kontoänderungen entstehen, trägt das Mitglied. Studentinnen/Studenten, Referendarinnen/Referendare und Mitglieder im Ruhestand zahlen einenermäßigten Mitgliedsbeitrag. Über die Höhe dieser Ermäßigung sowie über sonstigeBeitragsermäßigungen entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.§ 10 Außerordentliche BeiträgeAußerordentliche Beiträge dürfen in ganz besonderen Fällen nach Beschluss desHauptvorstandes (mit Zweidrittel-Mehrheit) erhoben werden.§ 11 MitgliederlistenDie Ortsverbände sind verpflichtet, alljährlich zum 01. Januar eine vom Landesverbandvorgelegte Mitgliederliste auf den neuesten Stand zu bringen und an diesenzurückzugeben.


<strong>Satzung</strong>5Gliederung des Verbandes§ 12 OrganisationsebenenDie Organisationsebenen des Verbandes sind:- die Schulebene (Ortsverbände)- die Schulträgerebene (Kreisverbände)- die Regierungsbezirksebene (Bezirksverbände)- die Landesebene (Landesverband)Die Bildung von Kreisverbänden ist nicht zwingend vorgeschrieben; sie können beiBedarf eingerichtet werden.Innerhalb der Bezirksverbände können auf Beschluss der beteiligten Kreisverbände oderOrtsverbände Bezirksgruppen eingerichtet werden, die mindestens 200 Mitglieder umfassen.§ 13 Aufgaben der VerbandsgliederungenDie Ortsverbände, Kreisverbände und Bezirksverbände regeln ihre besonderenAngelegenheiten selbstständig. Dazu gehören auch die Modalitäten der Wahl desBezirksverbandsvorstandes nach § 15. Die Ausübung des Vorschlagsrechts fürPersonalratskandidatinnen/Personalratskandidaten richtet sich nach einer vomDelegiertentag beschlossenen Verfahrensordnung. Die Ortsverbände, Kreisverbändeund Bezirksverbände sind verpflichtet, jährlich mindestens eine Mitgliederversammlungabzuhalten. Bei den Bezirksverbänden können an die Stelle derMitgliederversammlungen flächendeckende Teilversammlungen treten.Die Verbandsgliederungen berichten der nach § 12 jeweils höheren Verbandsgliederungjährlich schriftlich über ihre Tätigkeit. Die Berichte der Bezirksverbände an denGeschäftsführenden Vorstand erfolgen jeweils zum 31. Dezember.Die Kreisverbände vertreten die Verbandsinteressen gegenüber den Schulträgern, dieBezirksverbände vertreten die Verbandsinteressen gegenüber den Bezirksregierungen.O r g a n e§ 14 Organe des LandesverbandesDie Organe des Landesverbandes sind:• der Delegiertentag• der Hauptvorstand• der Geschäftsführende Vorstand§ 15 LeitungsorganeDie Ortsverbände werden geleitet durch die Ortsverbandsvorsitzende/ denOrtsverbandsvorsitzenden. Die Kreisverbände werden geleitet durch den Kreisverbandsvorstand,bestehend aus der/dem Kreisverbandsvorsitzenden und mindestens zweiweiteren Mitgliedern. Die Bezirksverbände werden geleitet durch denBezirksverbandsvorstand, bestehend aus der/dem Bezirksverbandsvorsitzenden undmindestens vier weiteren Mitgliedern.Die Vorsitzenden von Bezirksgruppen sind geborene Mitglieder des Bezirksvorstandes.Der Landesverband wird geleitet durch den Geschäftsführenden Vorstand,bestehend aus


6<strong>Satzung</strong>‣ der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden‣ mindestens zwei höchstens vier Stellvertretenden Vorsitzenden‣ der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister‣ der Geschäftsführerin/ dem Geschäftsführer‣ der stellv. Geschäftsführerin/dem stellv. Geschäftsführer‣ der Schriftleiterin/dem Schriftleiter der Landesverbandszeitschrift‣ den Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse, sofern sie nicht bereits demGeschäftsführenden Vorstand angehören, und‣ den Bezirksvorsitzenden, sofern sie nicht bereits dem Geschäftsführenden Vorstandangehören.Außer den Bezirksvorsitzenden sind alle Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandesstimmberechtigt.Auf Beschluss des Hauptvorstandes können weitere Mitglieder dem GeschäftsführendenVorstand mit beratender Stimme angehören.§ 16 Wahlen der LeitungsorganeDie Leitungsorgane auf in allen Landes- Ebenen und werden Bezirksebene im Zweijahresturnus werden im Vierjahresturnus gewählt, und zwar in DelegiertenversammlungenOrtsverbands- und Kreisverbandsebene gewählt. in Mitgliederversammlungen, auf allen anderenaufAuf Ebenen allen in anderen Delegiertenversammlungen.Ebenen wird im Zweijahresturnus in Mitgliederversammlungen gewählt.Gewählt ist• im ersten Wahlgang, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat;• in folgenden Wahlgängen, sofern erforderlich, wer die meisten Stimmen erhalten hat.Delegiertentag§ 17 Wesen und Aufgaben des DelegiertentagesDer Delegiertentag ist das höchste Organ des Verbandes. Der Delegiertentag hatinsbesondere die folgenden Aufgaben:− Wahl der/des Vorsitzenden− Wahl der übrigen Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes auf Vorschlagder/des Vorsitzenden− Wahl der Kassenprüfer/-innen− Wahl der Kandidatinnen/Kandidaten für die Hauptpersonalräte− Entgegennahme der Berichte des Geschäftsführenden Vorstandes− Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes− Festsetzung der Beitragshöhe auf Vorschlag der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters− Grundsatzbeschlüsse über die VerbandspolitikIn Ausnahmefällen kann der Delegiertentag ihm zukommende Aufgaben befristet an denHauptvorstand übertragen. Der Delegiertentag gibt sich eine Geschäftsordnung.Die Beschlüsse des Delegiertentages sind zu veröffentlichen, über Ausnahmenbeschließt der Delegiertentag.


<strong>Satzung</strong>7§ 18 Ordentliche Sitzungen des DelegiertentagesOrdentliche Sitzungen des Delegiertentages finden finden jedem jährlich zweiten statt. In Jahr den statt. Jahren, In den in Jahren, denenkeine denen Wahlen keine des Wahlen Geschäftsführenden des Geschäftsführenden Vorstandes Vorstandes erfolgen, erfolgen, kann der kann Delegiertentag der Delegiertentagauf Beschluss des Hauptvorstandes durch durch eine eine andere andere landesweite Veranstaltung ersetztwerden, die der wirksamen Interessenvertretung des des Verbandes dient. dient. Die Die Einberufung desaufBeschlussdes Delegiertentages durch die durch Vorsitzende/den die Vorsitzende/den Vorsitzenden Vorsitzenden erfolgt mindestens erfolgt mindestens drei Monate drei vorherdurch vorher Versendung durch der Versendung Einladung mit der Tagesordnung Einladung an mit die Tagesordnung Kreis-verbandsvorstände die Kreis-oderMonateverbandsvorstände Ortsverbandsvorsitzenden. oder Ortsverbandsvorsitzenden.§ 19 AntragsrechtAntragsberechtigt sind alle Organe und alle Gliederungen des Verbandes sowie jedesMitglied.§ 20 AntragsfristDie Anträge müssen dem Geschäftsführenden Vorstand zwei Monate vor der Sitzungdes Delegiertentages vorliegen. Dringlichkeitsanträge sind nur zulässig, wenn die fristgerechteAntragstellung nicht möglich war und der Delegiertentag dies mit Zweidrittel-Mehrheit feststellt.§ 21 AntragskommissionDie Anträge werden vor der Behandlung im Delegiertentag in einer Antragskommissionvorberaten und mit einer begründeten Beschlussempfehlung für den Delegiertentagversehen. Die Antragskommission fasst inhaltsähnliche Anträge zusammen. DieAntragskommission leitet die Vorsitzende/der Vorsitzende oder eine Stellvertretend<strong>eV</strong>orsitzende/ein Stellvertretender Vorsitzender (des Landesverbandes). Ihr gehörenaußerdem an: die Bezirksverbandsvorsitzenden und die Vorsitzenden der ständigenAusschüsse.§ 22 DelegiertentagsunterlagenDie Delegiertentagsunterlagen werden spätestens zwei Wochen vor der Sitzung desDelegiertentages an die Delegierten versandt.§ 23 Außerordentliche Sitzungen des DelegiertentagesAußerordentliche Sitzungen des Delegiertentages müssen einberufen werden,- wenn der Hauptvorstand dies mit Zweidrittel-Mehrheit beschließt oder- wenn dies von vier Bezirksvorsitzenden gefordert wird.Die Einladung zu außerordentlichen Sitzungen des Delegiertentages wird spätestenszwei Wochen vorher an die Delegierten versandt.§ 24 Mitglieder des DelegiertentagesDem Delegiertentag gehören mit Stimmrecht an:• die von den Mitgliedern der Ortsverbände gewählten Delegierten,• die Bezirksverbandsvorsitzenden,• die Bezirksgruppenvorsitzenden.Die Ortsverbände wählen in die den Delegierten Jahren mit für gerader den Delegiertentag Jahreszahl die nach Delegierten dem folgenden für Delegiertentag Schlüssel: nach dem folgenden Schlüssel:‣ bis zu 25 Mitglieder1 Delegierter,für je weitere angefangene‣ 25 Mitglieder1 weiterer Delegierter.


8<strong>Satzung</strong>Die Mitgliederzahlen werden von der Schatzmeisterin/vom Schatzmeister festgestellt undden Ortsverbänden drei Monate vor dem Delegiertentag mitgeteilt.§ 25 TeilnahmerechtJedes Mitglied ist berechtigt, an den Sitzungen des Delegiertentages teilzunehmen, sichan der Aussprache zu beteiligen und Anträge im Rahmen der zu behandelndenGegenstände zu stellen.Hauptvorstand§ 26 Wesen und Zusammensetzung des HauptvorstandesZwischen den Sitzungen des Delegiertentages tritt der Hauptvorstand an dessen Stelleund nimmt die Aufgaben wahr, die keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung desDelegiertentages dulden.Dem Hauptvorstand gehören an:a) stimmberechtigt• die Bezirksverbandsvorsitzendenund ab 300 Mitgliedern für je weitere 300 Mitglieder eine zusätzlicheBeauftragte/ein zusätzlicher Beauftragter des Bezirksverbandes; dabei muss -insbesondere unter Berücksichtigung der Bezirksgruppenvorsitzenden – dasRegionalprinzip beachtet werden.• die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes• die Landessprecherin/der Landessprecher der Studienreferendarinnen undStudienreferendare• Hauptpersonalratsmitglieder, die dem Verband angehörenb) nicht stimmberechtigt• frühere Vorsitzende des Verbandes• auf Beschluss des Hauptvorstandes in den Hauptvorstand berufene Landtagsabgeordnete,die Mitglieder des Verbandes sind.Weitere Personen können durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden eingeladen werden.§ 27 Arbeit des HauptvorstandesDer Hauptvorstand tritt mindestens viermal im Jahr zusammen. Er wird von der/demVorsitzenden eingeladen. Die Einladung soll zwei Wochen vor dem Sitzungsterminversandt werden.Der Hauptvorstand muss einberufen werden, wenn drei Bezirksverbandsvorsitzende diesfordern.Die Sitzungen des Hauptvorstandes werden durch die Vorsitzende/den Vorsitzendenoder eine Stellvertretende Vorsitzende/einen Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.Zu den Aufgaben des Hauptvorstandes gehören insbesondere:


<strong>Satzung</strong>9- Vorbereitung des Delegiertentages- Bestätigung der Niederschrift der Sitzungen des Delegiertentages- Genehmigung des Haushaltsplans- Überwachung der Einhaltung des Haushaltsplans- Überwachung der Durchführung von Beschlüssen des Delegiertentages oder desHauptvorstandes- Wahl der Mitglieder der ständigen Ausschüsse (außer den Vorsitzenden)- Bildung und Besetzung von zeitweiligen AusschüssenDer Hauptvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitgliederanwesend ist. Der Hauptvorstand gilt als beschlussfähig, solange die Beschlussunfähigkeitnicht festgestellt ist. Die Beschlüsse des Hauptvorstandes werden miteinfacher Mehrheit gefasst, soweit diese <strong>Satzung</strong> nichts anderes vorsieht. BeiStimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleiterin/des Sitzungsleiters.Geschäftsführender Vorstand§ 28 Aufgaben des Geschäftsführenden VorstandesDer Geschäftsführende Vorstand leitet den Verband, nimmt die Aufgaben der laufendenGeschäftsführung wahr, führt die Beschlüsse von Delegiertentag und Hauptvorstand ausund vertritt den Verband nach außen.Für die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung gilt § 27 entsprechend.§ 29 Vorstand im Sinne des § 26 BGBVorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die StellvertretendenVorsitzenden. Jeder von ihnen ist berechtigt, den Verband gerichtlich undaußergerichtlich zu vertreten.Sonstige Regelungen§ 30 AusschüsseHauptvorstand und Geschäftsführender Vorstand werden von Ausschüssen beraten.Ständige Ausschüsse sind:• Ausschuss für Schul- und Bildungsfragen• Ausschuss für Lehrerbildungsfragen• Ausschuss für Rechts- und Besoldungsfragen• Ausschuss für Studenten- und ReferendarfragenDaneben können Arbeitskreise (gleich zeitweilige Ausschüsse) eingerichtet werden.§ 31 SchiedskommissionDie Schiedskommission hat die Aufgabe, innerverbandliche Streitigkeiten zwischen Mitgliedernbzw. Mitgliedergruppen einvernehmlich zu schlichten. Sie besteht aus einerVorsitzenden/einem Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern, die vomHauptvorstand mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.Die Schiedskommission wird nur tätig, wenn dies die streitenden Mitglieder bzw.Mitgliedergruppen ausdrücklich wünschen.


10<strong>Satzung</strong>§ 32 ProtokollführungÜber die Sitzungen der Verbandsorgane und Verbandsgliederungen sind Protokolleanzufertigen, die von der Protokollführerin/dem Protokollführer und von der Sitzungsleiterin/demSitzungsleiter zu unterzeichnen sind.§ 33 UrabstimmungDer Hauptvorstand kann eine Urabstimmung beschließen.§ 34 <strong>Satzung</strong>sänderungenDie <strong>Satzung</strong> kann nur durch den Delegiertentag mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesendenMitglieder des Delegiertentages geändert werden.§ 35 Auflösung des VerbandesDie Auflösung des Verbandes kann nur durch den Delegiertentag mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Delegiertentages beschlossen werden. Derauflösende Delegiertentag beschließt zugleich über die Verwendung des Verbandsvermögens.§ 36 GemeinnützigkeitDer Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlicheZwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendetwerden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keinePerson durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.Bei der Auflösung oder Aufhebung des Verbandes ist das Vermögen zu steuerbegünstigtenZwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung desVermögens in diesen Fällen dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführtwerden.§ 37 InkrafttretenDiese <strong>Satzung</strong> tritt tritt am am 01. Januar 19.03.2010 1982 in in Kraft KraftStand: 2007

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