Loesungen 17-21 - Taxation.ch
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Vorlesung Bernis<strong>ch</strong>es Steuerre<strong>ch</strong>t Dr. Toni Amonn<br />
2011<br />
Lösung zu Bsp. Nr. 20<br />
Ausgangslage:<br />
1) Kann Herr Duba<strong>ch</strong> diese Kosten vom rohen Einkommen abziehen?<br />
StG 36 / DBG 32/2<br />
Liegens<strong>ch</strong>aftskosten<br />
werterhaltend wertvermehrend<br />
Abzug bei Eink.steuer Abzug bei GGst<br />
→ Abgrenzung i.d.R. na<strong>ch</strong> te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>en Kriterien:<br />
• Fassadenrenovation: werterhaltend sofern diese z.B. nur neu gestri<strong>ch</strong>en wird.<br />
• Da<strong>ch</strong> neu decken: i.d.R. au<strong>ch</strong> werterhaltend<br />
• Sanitär und Heizung: dito, sofern keine wesentli<strong>ch</strong>e Komfortsteigerung<br />
Ausnahme: sog. Dumontpraxis:<br />
Merkblatt 5 sowie Wegleitung St’erkl. + Wegleitung GGSt („Auss<strong>ch</strong>eidungskatalog“)<br />
Dumontpraxis, Lockerung seit 1997 gemäss BGE 123 II <strong>21</strong>8 (siehe dazu au<strong>ch</strong> BE TaxInfo,<br />
Sti<strong>ch</strong>wort Dumontpraxis). Ab Steuerjahr 2009 wurde die Dumont-Praxis im Kanton Bern<br />
abges<strong>ch</strong>afft (im Bund mit Wirkung ab 2011).<br />
→ Na<strong>ch</strong>geholte Unterhaltskosten bei verna<strong>ch</strong>lässigten Immobilien sind nur rein te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong> betra<strong>ch</strong>tet<br />
werterhaltend. Wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong> betra<strong>ch</strong>tet sind sie eher wertvermehrend. Deshalb konnte<br />
man na<strong>ch</strong> Berner Praxis bis zum Steuerjahr 2008 bei verna<strong>ch</strong>lässigten Objekten in den ersten<br />
5 Jahren na<strong>ch</strong> dem Erwerb nur die Hälfte dessen was normalerweise werterhaltend ist als<br />
Unterhaltkosten abziehen (VUBV 1/3). Na<strong>ch</strong> BGE Praxis (DBG) dürfte im Dumont-Fall gar<br />
kein Abzug zugelassen werden.<br />
Unser Fall ist ziemli<strong>ch</strong> eindeutig ein Dumont-Fall (na<strong>ch</strong>geholter Unterhalt einer verna<strong>ch</strong>lässigten<br />
Liegens<strong>ch</strong>aft). Herr Duba<strong>ch</strong> kann somit nur eine Hälfte der CHF 320'000.-- als Unterhaltskosten<br />
abziehen. Massgebend ist in Bern das Re<strong>ch</strong>nungsdatum (ni<strong>ch</strong>t die Zahlung), somit hier<br />
2008. Der als Wertvermehrung qualifizierte Teil der Renovationskosten (hier CHF 160'000.--)<br />
kann bei einem späteren Verkauf bei der GGSt abgezogen werden.<br />
2) Erbgang bzw. Erbteilung<br />
Dumont-Frist wird na<strong>ch</strong> Berner Praxis weder dur<strong>ch</strong> Erbgang no<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> die Erbteilung ausgelöst<br />
(siehe MB 5). In diesem Fall sind somit die gesamten CHF 320'000.-- sofort abzugsfähig.<br />
Ob dies hier ein Vorteil wäre, ist aber fragli<strong>ch</strong>: wenn das übrige Einkommen tiefer als<br />
CHF 320'000.-- ist, geht ein Teil der Unterhaltskosten steuerli<strong>ch</strong> verloren (au<strong>ch</strong> für die GGSt).<br />
3) Wenn die Re<strong>ch</strong>nungsstellung erst 2009 erfolgt wäre, würde die Dumont-Praxis für das bernis<strong>ch</strong>e<br />
Re<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t mehr gelten (wohl aber no<strong>ch</strong> im Bund bis und mit Jahr 2010).