30.11.2012 Aufrufe

Loesungen 17-21 - Taxation.ch

Loesungen 17-21 - Taxation.ch

Loesungen 17-21 - Taxation.ch

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Vorlesung Bernis<strong>ch</strong>es Steuerre<strong>ch</strong>t Dr. Toni Amonn<br />

2011<br />

Lösung zu Bsp. Nr. 20<br />

Ausgangslage:<br />

1) Kann Herr Duba<strong>ch</strong> diese Kosten vom rohen Einkommen abziehen?<br />

StG 36 / DBG 32/2<br />

Liegens<strong>ch</strong>aftskosten<br />

werterhaltend wertvermehrend<br />

Abzug bei Eink.steuer Abzug bei GGst<br />

→ Abgrenzung i.d.R. na<strong>ch</strong> te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>en Kriterien:<br />

• Fassadenrenovation: werterhaltend sofern diese z.B. nur neu gestri<strong>ch</strong>en wird.<br />

• Da<strong>ch</strong> neu decken: i.d.R. au<strong>ch</strong> werterhaltend<br />

• Sanitär und Heizung: dito, sofern keine wesentli<strong>ch</strong>e Komfortsteigerung<br />

Ausnahme: sog. Dumontpraxis:<br />

Merkblatt 5 sowie Wegleitung St’erkl. + Wegleitung GGSt („Auss<strong>ch</strong>eidungskatalog“)<br />

Dumontpraxis, Lockerung seit 1997 gemäss BGE 123 II <strong>21</strong>8 (siehe dazu au<strong>ch</strong> BE TaxInfo,<br />

Sti<strong>ch</strong>wort Dumontpraxis). Ab Steuerjahr 2009 wurde die Dumont-Praxis im Kanton Bern<br />

abges<strong>ch</strong>afft (im Bund mit Wirkung ab 2011).<br />

→ Na<strong>ch</strong>geholte Unterhaltskosten bei verna<strong>ch</strong>lässigten Immobilien sind nur rein te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong> betra<strong>ch</strong>tet<br />

werterhaltend. Wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong> betra<strong>ch</strong>tet sind sie eher wertvermehrend. Deshalb konnte<br />

man na<strong>ch</strong> Berner Praxis bis zum Steuerjahr 2008 bei verna<strong>ch</strong>lässigten Objekten in den ersten<br />

5 Jahren na<strong>ch</strong> dem Erwerb nur die Hälfte dessen was normalerweise werterhaltend ist als<br />

Unterhaltkosten abziehen (VUBV 1/3). Na<strong>ch</strong> BGE Praxis (DBG) dürfte im Dumont-Fall gar<br />

kein Abzug zugelassen werden.<br />

Unser Fall ist ziemli<strong>ch</strong> eindeutig ein Dumont-Fall (na<strong>ch</strong>geholter Unterhalt einer verna<strong>ch</strong>lässigten<br />

Liegens<strong>ch</strong>aft). Herr Duba<strong>ch</strong> kann somit nur eine Hälfte der CHF 320'000.-- als Unterhaltskosten<br />

abziehen. Massgebend ist in Bern das Re<strong>ch</strong>nungsdatum (ni<strong>ch</strong>t die Zahlung), somit hier<br />

2008. Der als Wertvermehrung qualifizierte Teil der Renovationskosten (hier CHF 160'000.--)<br />

kann bei einem späteren Verkauf bei der GGSt abgezogen werden.<br />

2) Erbgang bzw. Erbteilung<br />

Dumont-Frist wird na<strong>ch</strong> Berner Praxis weder dur<strong>ch</strong> Erbgang no<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> die Erbteilung ausgelöst<br />

(siehe MB 5). In diesem Fall sind somit die gesamten CHF 320'000.-- sofort abzugsfähig.<br />

Ob dies hier ein Vorteil wäre, ist aber fragli<strong>ch</strong>: wenn das übrige Einkommen tiefer als<br />

CHF 320'000.-- ist, geht ein Teil der Unterhaltskosten steuerli<strong>ch</strong> verloren (au<strong>ch</strong> für die GGSt).<br />

3) Wenn die Re<strong>ch</strong>nungsstellung erst 2009 erfolgt wäre, würde die Dumont-Praxis für das bernis<strong>ch</strong>e<br />

Re<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t mehr gelten (wohl aber no<strong>ch</strong> im Bund bis und mit Jahr 2010).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!