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Geheime Daten aus Liechtenstein - Steuerkanzlei Schröder in ...

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steuerrecht§steuer rechtNichtanwendungserlasseDas BMF, der geheime GesetzgeberUrteile des Bundesf<strong>in</strong>anzhofs stoßen gelegentlich beider F<strong>in</strong>anzverwaltung auf wenig Gegenliebe. Das istbesonders häufig der Fall, wenn die Entscheidung fürden Steuerzahler günstig <strong>aus</strong>gefallen ist. Zuweilenreagiert der Gesetzgeber und ändert das entsprechendeGesetz. Gelegentlich sieht sich das Bundesm<strong>in</strong>isteriumder F<strong>in</strong>anzen jedoch selbst veranlasst,die „missliebigen“ Entscheidungen der oberstendeutschen Steuerrichter für nicht anwendbar zu erklären.In diesem Fall erlässt das M<strong>in</strong>isterium e<strong>in</strong>fache<strong>in</strong>en sogenannten Nichtanwendungserlass undsperrt so die steuerzahlerfreundliche Entscheidungdes obersten deutschen Steuergerichts.Die Freude vieler Steuerzahler übere<strong>in</strong> für sie positives Urteil währt oftnicht lange. Kaum haben die F<strong>in</strong>anzrichterihr Urteil verkündet, strengtsich der F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>ister mit se<strong>in</strong>er „Abteilungfür Kle<strong>in</strong>gedrucktes“ schon an,dem Steuerzahler die Freude auf steuerlicheEntlastungen zu verderben. In e<strong>in</strong>emf<strong>in</strong>anzgerichtlichen Verfahren ergangeneund rechtskräftig gewordene Urteileb<strong>in</strong>den nämlich unmittelbar nur die amProzess Beteiligten. Ob das Urteil auch direktfür andere Steuerzahler anzuwendenist, entscheidet erst das Bundesf<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium<strong>in</strong> Absprache mit denVertretern der Bundesländern.Zum H<strong>in</strong>tergrundIn der Regel entscheidet sich die F<strong>in</strong>anzverwaltungfür e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e Anwendungder Urteile und Beschlüsse. In e<strong>in</strong>igenFällen kann e<strong>in</strong> solches Urteil für denFiskus aber auch teuer werden, <strong>in</strong>sbesonderewenn absehbar ist, dass sich vieleSteuerzahler auf das günstige Urteil berufenwerden. In solchen Fällen greifen dieF<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>ister tief <strong>in</strong> ihre Trickkiste, um dieAnwendung des unerwünschten Urteilszu verh<strong>in</strong>dern.Trick e<strong>in</strong>s: Die Entscheidung des Bundesf<strong>in</strong>anzhofswird nicht oder nicht rechtzeitigim Bundessteuerblatt veröffentlicht.Diese Praxis ist deshalb ärgerlich, weilEntscheidungen des Bundesf<strong>in</strong>anzhofs vonden F<strong>in</strong>anzbeamten bei der Bearbeitunggleichliegender Steuerfälle nur dann anzuwendens<strong>in</strong>d, wenn die Entscheidungenim Bundessteuerblatt veröffentlicht wurden.Ohne e<strong>in</strong>e solche Veröffentlichungs<strong>in</strong>d Urteile und Beschlüsse des Bundesf<strong>in</strong>anzhofsfür die F<strong>in</strong>anzbeamten quas<strong>in</strong>icht existent. Genügt diese Verzögerungstaktiknicht, holt das F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isteriumzum großen Schlag <strong>aus</strong> und erlässt e<strong>in</strong>ensogenannten Nichtanwendungserlass.Dabei handelt es sich um e<strong>in</strong>e Verwaltungsanweisungdes Bundesm<strong>in</strong>isteriumsder F<strong>in</strong>anzen an alle F<strong>in</strong>anzbeamten, e<strong>in</strong>Urteil auf e<strong>in</strong>en gleichgelagerten Sachverhaltnicht anzuwenden. Möchte sich derSteuerzahler gegen diese Praxis wehren,muss er erneut den Klageweg beschreiten,obwohl es bereits e<strong>in</strong> Urteil gibt! Dies istvielen Steuerzahlern zu aufwendig und vorallem zu teuer. Die meisten Steuerzahlerunternehmen dann lieber nichts gegenihren Bescheid. Die Angst der Steuerzahlerist jedoch unbegründet. Liegt bereits e<strong>in</strong>Urteil vor, bekommt der Steuerzahler imStreitfall recht.Das Grundgesetz <strong>aus</strong>getrickstÄrgerlich ist die Angelegenheit jedochnicht nur für den Steuerzahler, sondern dasGanze ist auch <strong>aus</strong> staatsrechtlicher Sichtpikant. Aus dem Grundgesetz ergibt sichdas sogenannte Pr<strong>in</strong>zip der Gewaltenteilung.Danach kommt jeder Staatsgewalte<strong>in</strong> bestimmter Aufgabenbereich zu.Schließlich sollen die Staatsorgane, dievon der jeweiligen Materie am meistenverstehen, Entscheidungen treffen. DieBundesregierung und die jeweiligen M<strong>in</strong>isteriengehören zur Exekutive. Sie solldie gleichmäßige Anwendung der Gesetzegewährleisten. Es gehört h<strong>in</strong>gegen nichtzu ihrer Aufgabe, rechtskräftige Entscheidungendes obersten deutschen Steuergerichtsfür unanwendbar zu erklären. Dafragt sich der Steuerzahler zurecht, woherdieser Eifer kommt, schließlich reißen sichF<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>ister sonst auch nicht um zusätzlicheAufgaben. Wenn es jedoch darumgeht, das Staatssäckel zu schonen,schw<strong>in</strong>gen sich die M<strong>in</strong>ister gern auchmal zum Richter oder Gesetzgeber aufund machen deren Aufgaben gleich mit.Dies empört nicht nur die Steuerzahler,sondern auch die Richter. So wird e<strong>in</strong>wohlformuliertes Urteil schnell <strong>in</strong> dieSchublade verbannt und quasi durch e<strong>in</strong>enNichtanwendungserlass <strong>aus</strong> der Feder derF<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>ister ersetzt. Ob dieses Vorgehenmit dem Grundgesetz vere<strong>in</strong>bar ist,darf bezweifelt werden.Wer nicht <strong>in</strong> die Trickfalle der M<strong>in</strong>istergeraten will, sollte daher jeden Steuerbescheidsorgfältig prüfen, ob nicht e<strong>in</strong> günstigesUrteil existiert. In diesem Fall kanndann gegen den Bescheid E<strong>in</strong>spruch e<strong>in</strong>gelegtwerden und so den F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterndas H<strong>in</strong>tertürchen „Nichtanwendungserlass“vor der Nase zugeschlagenwerden.Auch Trick zwei erfreut sich bei der F<strong>in</strong>anzverwaltunggroßer Beliebtheit. Hierbeiversucht sie von vornhere<strong>in</strong>, unangenehmeUrteile zu vermeiden. Wird beispielsweisenur e<strong>in</strong> Gerichtsbescheid erlassenoder e<strong>in</strong> Vergleich geschlossen,kommt es erst gar nicht zu e<strong>in</strong>em Urteil, aufdas sich auch andere Steuerzahler berufenkönnten. In diesen Fällen bedarf es dannnicht e<strong>in</strong>mal e<strong>in</strong>es Nichtanwendungserlasses.IK48 März 2008

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