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ARBEITSRECHT IN DER PRAXIS - Wenger Plattner

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40787al_Focus_Arbeitsr_IH_d 25.9.2008 15:20 Uhr Seite 12A R B E I T S R E C H T I N D E R P R A X I SDIE ZEITLICHE BEGRENZUNG <strong>DER</strong> ARBEIT -ÜBERSTUNDEN, ÜBERZEIT UND SONNTAGSARBEITDr. Christoph Zimmerli, LL.M., Rechtsanwalt1. EinleitungDie Arbeitszeit wird durch Gesamt-, Normal- oderEinzelarbeitsvertrag oder durch betrieblicheÜbung bestimmt. Allerdings enthält das Arbeitsgesetz(ArG) zwingende Mindestvorschriften überdie Arbeits- und Ruhezeiten, um die Arbeitnehmeraus gesundheitlichen Gründen vor überlangen undanderen beschwerlichen Arbeitszeiten zu schützen.Angesichts der vielfältigen Bedürfnisse dermodernen Arbeitswelt konnte der Gesetzgeberaber keine einheitliche Regelung erlassen.Deshalb kennt das Arbeitsgesetz Grundsätze, Ausnahmen,Sonderbewilligungsmöglichkeiten undSpezialregelungen für bestimmte Betriebe undArbeitnehmer. Um einzelnen Betrieben nicht ungerechtfertigteWettbewerbsvorteile zu verschaffen,konnte der Gesetzgeber die Regelung aber auchnicht den Gesamtarbeitsverträgen überlassen.Nebst dem Arbeitsgesetz müssen im Zusammenhangmit der zeitlichen Begrenzung der Arbeitauch die kantonalen Polizeivorschriften zur Sonntagsruheund zum Ladenschluss beachtet werden.2. ArbeitszeitArbeitszeit ist die Zeit, während der sich der Arbeitnehmerunmittelbar zur Verfügung des Arbeitgebershalten muss. Zur Arbeitszeit gehören auchdie Dienstreisen, der Pikettdienst, die vom Arbeitgeberangeordnete berufliche Weiterbildung undin der Regel auch der Bereitschaftsdienst. Hingegengilt der Arbeitsweg grundsätzlich nicht alsArbeitszeit. Beim Pikettdienst hat sich der Arbeitnehmerneben der normalen Arbeitszeit für allfälligeArbeitseinsätze im Fall von Störungen oderfür Kontrollgänge bereit zu halten (Art. 14 Abs. 1ArGV 1). Beim Bereitschaftsdienst gilt die gesamteDienstzeit als Arbeitszeit (Art. 15 Abs. 1 ArGV 1).Bei der Rufbereitschaft gilt hingegen nur diejenigeDienstzeit als Arbeitzeit, während der der Arbeitnehmertatsächlich Arbeit leistet. Hier gilt aberauch die für den Arbeitsweg aufgewendete Zeitals Arbeitszeit.Bei der Regelung der Arbeitszeit setzt das Arbeitsgesetzeine wöchentliche Höchstarbeitszeit fest.Für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowiefür Büropersonal, technische und andere Angestelltemit Einschluss des Verkaufspersonals inGrossbetrieben des Detailhandels beträgt sie 45Stunden, für alle übrigen Arbeitnehmer 50 Stunden(Art. 9 Abs. 1 ArG). Diese wöchentlicheHöchstarbeitszeit kann um höchstens vier Stundenüberschritten werden (Art. 9 Abs. 3 und 4ArG).Die wöchentliche Arbeitszeit kann auf die einzelnenTage zeitlich verschieden angesetzt werden.Die tägliche Arbeitszeit beschränkt sich jedoch aufdie Zeit zwischen 06.00 und 20.00 Uhr, die Abendarbeitauf die Zeit zwischen 20.00 bis 23.00 Uhr(Art. 10 ArG). Die Leistung von Abendarbeit erfordertdie vorgängige Anhörung der Arbeitnehmervertretungbzw. der betroffenen Arbeitnehmer(Art. 10 Abs. 1 ArG). Die Tages- und Abendarbeiteines Arbeitnehmers muss einschliesslich Pausenund Überzeit innerhalb von 14 Stunden liegen(Art. 10 Abs. 3 ArG). Die Beschäftigung vonArbeitnehmern ausserhalb dieser betrieblichenTages- und Abendarbeit gilt als Nachtarbeit. Dieseist grundsätzlich untersagt (Art. 16 ArG), kannvon der zuständigen kantonalen Behörde aberausnahmsweise vorübergehend bewilligt werden,wenn der Arbeitgeber ein dringendes Bedürfnisnachweist (Art. 17 Abs.3 ArG). Dauernde undregelmässig wiederkehrende Nachtarbeit kann dasStaatssekretariat für Wirtschaft, Direktion fürArbeit, Leistungsbereich Arbeitsbedingungen, allerdingsnur bewilligen, wenn diese aus technischenoder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist(Art. 17 Abs. 2 ArG). Die Leistung von Nachtarbeit12

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