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Öko-Konto - Stadt Rottenburg am Neckar

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3.2. DER WIEDERHERSTELLUNGSKOSTEN-ANSATZ<br />

Grundprinzip der naturschutzrechtlichen Eingriffs- rund 25 verschiedene Leitfäden entwickelt<br />

regelung ist die Verpflichtung des Verursachers, bei PRÖBSTL et al. 2007, S. 138). Sie sind ihrem<br />

Vorliegen eines Eingriffs Wiedergutmachung zu Charakter nach nicht verbindlich. Vielmehr sollen sie<br />

leisten. Diese Verpflichtung basiert auf der Vorstellung, helfen, die gesetzlichen und naturschutzfachlichen<br />

verloren gegangene Werte und Funktionen von Vorgaben für Eingriffsregelung bzw. <strong>Öko</strong>konto<br />

Naturhaushalt und Landschaftsbild wiederherzustellen angemessen zu erfüllen. In diesem Kontext haben sich<br />

oder, falls dies nicht möglich ist, zumindest eine auch für das Planungswerkzeug <strong>Öko</strong>konto<br />

Entschädigung für diesen Verlust zu erreichen. Wie in verschiedene Konzepte entwickelt, welche die<br />

anderen Rechtsfeldern ist auch im Falle der „Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Natur-<br />

naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung die Wieder- haushalts“ und das „Landschaftsbild“ (§1 BNatSchG)<br />

gutmachung nach der Schwere der Schädigung bei einem Eingriff durch Bebauung nach definierten<br />

(Beeinträchtigung) zu bemessen. Vorgaben bewerten und für die verloren gegangenen<br />

Werte und Funktionen den Entschädigungsbedarf<br />

Die Wiederherstellung wird in der naturschutz- mittels Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen ermitteln.<br />

rechtlichen Eingriffsregelung als Ausgleich und/oder<br />

Ersatz bezeichnet. Solche Kompensationen gehen Die Entscheidung für die Anwendung des „Wieder-<br />

einer Entschädigung vor, welche nach dem herstellungskostenansatzes“ als naturschutzfachlich<br />

Naturschutzrecht durch monetäre Abgaben erfolgt. und rechtlich zweckmäßiges Verfahren für die Praxis<br />

(vgl. KIEMSTEDT et al. 1996, S.117) erfolgte nach<br />

Bei der Erschließung von Bauland entsteht aus den intensiver fachlicher Beratung und nach Diskussion mit<br />

oben genannten Gründen ein Kompensationsbedarf, den beteiligten Stellen sowie dem Gemeinderat. Bei<br />

der in der Regel nicht vollständig im Geltungsbereich diesem Konzept werden Art und Umfang der<br />

des Bebauungsplanes befriedigt werden kann. Entschädigungsleistung auf der Grundlage der<br />

Können Beeinträchtigungen (z. B. der natürlichen theoretischen Wiederherstellungskosten ermittelt.<br />

Bodenfunktionen durch Versiegelung) nicht in einem<br />

zeitlichen, räumlichen und funktionalen Zus<strong>am</strong>men- Das Verfahren hat folgende Vorteile:<br />

hang zum baulichen Eingriff ausgeglichen werden, ist<br />

es erforderlich, den Kompensationsumfang bzw. die<br />

Entschädigungsleistung in Form von Ersatzmaß-<br />

nahmen zu ermitteln.<br />

Das <strong>Öko</strong>konto selbst stellt ein mögliches Planungs-<br />

Es besitzt hohe Akzeptanz, da es leicht<br />

nachvollziehbar ist<br />

Es orientiert sich an dem konkret entstandenen<br />

Schaden, der zu "reparieren" ist<br />

instrument zur Bevorratung, Verwaltung und zeitnahen Die ermittelten Werte lassen sich über solch ein<br />

Umsetzung von Maßnahmen innerhalb der natur- monetäres <strong>Öko</strong>-<strong>Konto</strong> leicht verwalten<br />

schutzrechtlichen Eingriffsregelung dar. Zur Durch-<br />

führung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung<br />

wurden deutschlandweit bereits bis zum Jahr 2007<br />

7<br />

Eine leicht nachvollziehbare Umlegung von<br />

Kosten auf den Verursacher wird ermöglicht<br />

(vgl.

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