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Vanessa C. Duss Jacobi - Erste Europäische Internetzeitschrift für ...

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sondere folgende Aspekte von Interesse sein“, nämlich sich im ‚fertig gebauten Rechtsstaatshaus’<br />

dessen Elementen 1) „funktionsgerechte Verfahrensführung durch die verschiedenen<br />

[...] Behörden“, 2) „funktionalrechtlich richtige Handhabung der gerichtlichen Überprüfung“<br />

und 3) „weichen Faktoren unabhängiger und professioneller Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit“<br />

zuzuwenden. Beim ersten Punkt vermutet Herzog grosses Potential<br />

und kritisiert die „gelegentlich ins Ungeheuerliche geführte Gläubigkeit der Schriftform“<br />

unter Hinweis darauf, dass Recht nicht vorrangig in den gerichtlichen Verfahren<br />

sondern durch die Verwaltungsbehörden in den Verwaltungsverfahren verwirklicht wird,<br />

weshalb der Sachverhaltsermittlung besondere Bedeutung beigemessen werden müsse.<br />

Punkt zwei führe zum Erfordernis einer transparenten Praxis in den dem Gericht neu zur<br />

Rechtskontrolle zugewiesenen Ermessensangelegenheiten, und zwar bei „Beachtung der<br />

funktionellen Grenzen [der] Urteilszuständigkeit einerseits und des Umstandes andererseits,<br />

dass es in vielen dieser Angelegenheiten zufolge Ausschlusses der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen<br />

Angelegenheiten in der Sache letztinstanzlich entscheidet. Zum dritten<br />

Punkt darf auf jene Beiträge dieses Bandes verwiesen werden, welche verschiedene dieser<br />

Faktoren beleuchten“. Dem Verwaltungsgericht ist mit der Autorin des Beitrags weiter „zu<br />

wünschen, dass die heutigen organisatorischen Rahmenbedingungen der bernischen Verwaltungsjustiz,<br />

welche Inhalt und Gestalt «guter» Verwaltungsgerichtsbarkeit massgeblich<br />

bestimmen, bewahrt und soweit nötig adäquat weiterentwickelt werden. Zentral dabei sei<br />

„der Grundsatz kollegialer Urteilsfindung und eine Arbeitsorganisation, welche bei allem<br />

Bemühen um Effizienz einen weitgespannten Überblick über die diversen Materien und<br />

damit ein Verständnis <strong>für</strong> die breiteren Zusammenhänge des öffentlichen Rechts sichert“<br />

sowie „die Zweistufigkeit des Beschwerdeverfahrens“, also der dem Gericht vorgeschaltete<br />

„Verwaltungsweg“. An den Bundesgesetzgeber sei der Appell zu richten, „weitere grössere<br />

Eingriffe in die Organisation der kantonalen Verwaltungsrechtspflege“ zu unterlassen, weil<br />

sich die Bundesmodelle (wie direkte Anfechtbarkeit von Verwaltungsakten beim Bundesgericht)<br />

nicht unbesehen auf die Kantone mit ihren zwei staatsrechtlichen Ebenen übertragen<br />

lasse, v.a. nicht auf den Kanton Bern mit seinen mehreren hundert Gemeinden. Und<br />

zuletzt steht, was ebenfalls wünschenswert erscheint, nämlich ein aktiverer Austausch zwischen<br />

Gericht und Politik. 153 und die Respektierung der Unabhängigkeit der verwaltungsgerichtlichen<br />

Rechtsprechung, so, wie dies in den vergangenen 100 Jahren bereits der Fall<br />

war.<br />

Zusammenfassend kann konstatiert werden, dass das Bernische Verwaltungsgericht sowohl<br />

von den Betrachtern von ausserhalb (Aussensicht, öffentlicher Bereich, Gruppe 1.1, d.h.<br />

ganz überwiegend hauptberuflich akademisch tätige Personen, sowie Aussensicht, privater<br />

Bereich, Gruppe 1.2, d.h. Anwälte, Medienvertreter und Kunstschaffende) wie innerhalb<br />

des Verwaltungsgerichts (Innensicht, Gruppe 2, am bernischen Verwaltungs- wie Sozialversicherungsgericht<br />

oder Bundesverwaltungsgericht tätige Personen) gute Noten bekommt<br />

– ein wahrlich würdiger Jubilar mit tatsächlich weisser „Weste“ unter blauer Robe. Wenn<br />

153 Hiess es doch im Verwaltungsrechtspflegegesetz von 1909, dass das Gericht in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht<br />

auf beobachtete Mängel in der Gesetzgebung hinzuweisen habe (Art. 44).<br />

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