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Vanessa C. Duss Jacobi - Erste Europäische Internetzeitschrift für ...

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das Verfassen der Vernehmlassung, Übernahme der Vertretung im Zusammenhang mit der<br />

Verfahrensinstruktion bei Abwesenheit der Richterinnen und Richter, juristische Abklärungen,<br />

Anfertigung von Mitberichten und Vernehmlassungen zu Gesetzgebungsprojekten,<br />

Betreuung von Praktikanten und Mitwirkung in Teilen der Gerichtsverwaltung. Zum Berufsbild<br />

konstatiert der Beitrag die Abhängigkeit des Bildes des Gerichtsschreibers vom<br />

Richterbild und <strong>für</strong> letzteres ein Oszillieren zwischen dem eigenständigen Referenten und<br />

dem Fallmanager. Anders als der Richter, ist der Gerichtsschreiber nicht gewählt (vom<br />

Grossen Rat des Kantons Bern), sondern angestellt – <strong>für</strong>s Entscheiden ist er also nicht demokratisch<br />

legitimiert, das ist nicht delegierbarer Kern richterlicher Tätigkeit. Nichtsdestotrotz<br />

ist der Einfluss der Gerichtsschreiber auf die Rechtsprechung nicht zu vernachlässigen,<br />

was den Vorwurf der Gerichtsschreiberjustiz provoziert. 150 Ein summarischer Blick auf die<br />

Berufs- und Laufbahnaussichten, welcher mit dem Postulat einer dem Bundesgericht angenäherten<br />

Personal- und Lohnpolitik mit einer dreistufigen internen Laufbahnmöglichkeit<br />

und damit der Verringerung der Fluktuation verbunden ist, beendet den Beitrag – ein Postulat,<br />

das sicherlich gerechtfertigt ist, behält man den Einfluss der Gerichtschreiber auf die<br />

Rechtsprechung und das Desiderat der Rechtssicherheit im Sinne der konstanten Rechtspraxis<br />

im Auge.<br />

In „...aus prozessökonomischen Gründen...“ – Leerformel oder Leitlinie? nimmt Christoph<br />

Bürki die Zulassung der Heilung eines Formfehlers – die Verletzung des Anspruchs auf<br />

rechtliches Gehör 151 – „en vertu du principe de l’économie de procédure“ zum Anlass, sich<br />

über die „Prozess- bzw. Verfahrensökonomie“ Gedanken zu machen, d.h. über deren Inhalt<br />

und Tragweite sowie historischen Kontext. Definiert werden kann die Prozessökonomie<br />

relativ zu Grundfunktion und Hauptaufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit – der Streitbeilegung<br />

mit einhergehendem Individualrechtsschutz und objektiver Recht- bzw. Gesetzmässigkeitskontrolle<br />

– als Vermeidung organisatorisch und prozessualer Schritte, welche diesem<br />

Prozesszweck nicht dienlich sind. Was konkret darunter zu verstehen ist, ist nicht klar,<br />

aber immerhin wird gelegentlich präzisiert, dass die zu treffende Anordnung im Interesse<br />

der Prozessökonomie liege, wenn dadurch „unnötiger Aufwand und Kosten im Rechtsmittelverfahren“<br />

vermieden werden könnten oder weil ein anderes Vorgehen eine „perte de<br />

temps formaliste“, oder einen „prozessualen“ oder „formalistischen Leerlauf“ darstellen<br />

und das Verfahren „unnötig verlängern“ würden. Kurzum und im Kern geht es also um eine<br />

möglichst nützliche und zweckmässige Verfahrensgestaltung, mitunter um ein „vernünfti-<br />

150 Dem könnte einerseits mit der Einführung der Person eines Gerichtsreferenten begegnet werden, d.h. in<br />

Form eines erfahrenen Gerichtsschreibers, dem die Aufgabe zuteil wird, Urteilsreferate auch in anspruchsvollen<br />

Verfahren selbständig zu verfassen. Andererseits sollte sich der Vorwurf dann von der<br />

Hand weisen lassen, wenn die Verhältniszahl zwischen Gerichtsschreibern und Richtern eine kritische<br />

Grösse nicht übersteigt, die der Autor unter Bezugnahme auf andere bei maximal 3:1 verortet (3 Gerichtsschreiber<br />

auf einen Richter), einem Verhältnis, das <strong>für</strong> das Bernische Verwaltungsgericht in allen<br />

Abteilungen stimmt: 1,7:1 (VRA), 1,8:1 (SVA) und 2,1:1 (CAF).<br />

151 Eine Heilung ist gemäss herrschender Lehre und Praxis bei Formfehlern und somit Verstössen gegen<br />

„Verfahrensgrundrechte“ nicht möglich, doch geht das Bundesgericht gerade beim Gehörsanspruch mit<br />

gutem Beispiel voran und lässt Heilung des Mangels „aus prozessökonomischen Gründen“ zumindest<br />

unter gewissen Voraussetzungen zu.<br />

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