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Vanessa C. Duss Jacobi - Erste Europäische Internetzeitschrift für ...

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oder andere Sprache zu wählen. Seit 1990 wird der Amtsprachengebrauch vor dem Verwaltungsgericht<br />

in Art. 32 VRPG so geregelt, dass die Parteien sich an das Gericht entweder<br />

auf Deutsch oder Französisch zu wenden haben, und Art. 34 VRPG sieht vor, dass die<br />

Sprache im Instruktionsverfahren und beim Urteil in der Amtssprache zu erfolgen hat, die<br />

in dem Bezirk offizielle Sprache ist, von dem der Streit stammt. Bei Fehlen eines solchen<br />

örtlichen Bezugs ist Prozesssprache die Parteisprache der Partei, die den Prozess initialisiert<br />

hat. Mit der bernischen Verfassung von 1995, welche diejenige von 1893 ersetzte, gilt<br />

nach Art. 6, dass Deutsch wie Französisch Nationalsprachen und offizielle Sprachen des<br />

Kantons Bern sind, wobei Französisch die offizielle Sprache <strong>für</strong> die Verwaltungsbezirke<br />

des Berner Juras sei, Französisch und Deutsch im Gebiet des Seelands und im Bezirk<br />

Biel/Bienne, und Deutsch in den übrigen Kantonsgebieten. Nach dem historischen Teil<br />

folgt im Beitrag die Darstellung des „Cour des affaires de langue française“ im Hinblick<br />

auf Organisation und Funktion, Stellung in der Gerichtshierarchie und Vor- und Nachteile<br />

einer separaten Gerichtsinstanz <strong>für</strong> Verfahren in französischer Sprache <strong>für</strong> sowohl verwaltungsrechtliche<br />

wie auch sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten. In Aussicht gestellt<br />

wird dabei, dass man nicht umhin kommen werde, der zunehmenden Komplexität der Sozialversicherungsfälle<br />

mit einer Spezialisation der Richter und Richterinnen und Gerichtsschreiber<br />

und Gerichtsschreiberinnen zu begegnen, was die Frage provoziere, ob es noch<br />

gerechtfertigt sei, ein von den deutschsprachigen Spezialgerichten (Verwaltungs- und Versicherungsgericht)<br />

abgesondertes Gericht <strong>für</strong> französischsprachige Fälle zu haben – aus<br />

organisationstechnischen wie Effizienzgründen ist dies zu bezweifeln, politische Gründe<br />

spielen aber zweifellos auch eine Rolle. In einem dritten Teil wird eingehend auf den Gebrauch<br />

der französischen Sprache in den Prozessen vor dem Verwaltungsgericht eingegangen,<br />

bevor im vierten Teil zwei aktuelle Probleme, die sich mit dem Sprachgebrauch verbinden,<br />

vertieft betrachtet werden: Einerseits das Problem der Sprache in den Gutachten in<br />

sozialversicherungsrechtlichen Fällen, zum anderen der Fall des Arrestrichters. Als<br />

Schlussfolgerung folgt im fünften und letzten Teil des Beitrags: „Le caractère bilingue du<br />

canton de Berne ne simplifie certes pas les procédures, suscite certaines difficultés pratiques<br />

et engendre des coûts certains.“ Solcherlei Hindernisse seien dann überwindbar,<br />

wenn „chacun reconnaît qu’il s’agit-là d’une richesse de notre canton“. Normen über den<br />

Sprachgebrauch im Verfahren seien sicherlich sinnvoll und nötig, doch „il est bien plus<br />

important de les appliquer et, surtout, de les vivre réellement au quotidien!“<br />

Reto Feller gibt in seinem Beitrag zu „Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber am<br />

Berner Verwaltungsgericht“ denjenigen Personen ein Gesicht, die aufgrund ihrer Aufgaben<br />

von den laufenden Verfahren die umfassendsten Kenntnisse haben. Verfahrensinstruktion,<br />

Urteilsprotokoll wie -redaktion sowie die Referententätigkeit gehören allesamt zu den Aufgaben<br />

der heutigen Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen. Dies war – wie der geschichtliche<br />

Rückblick in Teil eins zeigt – nicht immer der Fall: Wurde den Gerichtsschreibern<br />

und den Gerichtssekretären in den ersten Jahrzehnten insbesondere die Urteilsredaktion<br />

zugedacht, d.h. „den in der Urteilsberatung gefällten Entscheid im Einklang mit Gesetz<br />

und Praxis und unter Berücksichtigung der Richtervoten zu einem begründeten Urteil zu<br />

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