Vanessa C. Duss Jacobi - Erste Europäische Internetzeitschrift für ...
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lichung der Verwaltungsrechtspflege in der Schweiz längerfristig an Aktualität gewinnen“.<br />
Dem ist, angesichts der in der Zivil- und Strafprozessrechtspflege durch den Erlass der<br />
Bundesgesetze erfolgten Vereinheitlichung mit Sicherheit beizupflichten.<br />
Bernard Rolli gibt in seinem Beitrag über „Le Tribunal administratif et la minorité francophone<br />
du canton de Berne“ zuerst einen kurzen Überblick über die Geschichte der Repräsentation<br />
der francophonen Bevölkerungsschichten unter den Verwaltungsrichtern und der<br />
Reglementierung des Amtssprachengebrauchs vor dem Verwaltungsgericht. Obwohl das<br />
Gesetz über die Verwaltungsgerichtbarkeit in den Jahren 1910 bis 1961 <strong>für</strong> die Zusammensetzung<br />
keine Regelung zur Besetzung von Richterstellen mit Personen französischer Muttersprache<br />
enthielt, waren unter den Verwaltungsrichtern stets solche zu verzeichnen. Auch<br />
dem VRPG 61 fehlte eine explizite diesbezügliche Vorschrift, es schrieb aber die Kenntnis<br />
beider Landessprachen 144 <strong>für</strong> die Verwaltungsrichter vor. 145 Erst in VRPG 71, als das Verwaltungsgericht<br />
zum Verwaltungs- und Versicherungsgericht wurde, war eine Regelung<br />
enthalten, wonach mindestens ein vollamtlicher Richter <strong>für</strong> beide Gerichte gewählt werden<br />
könne – eine zwar nicht ausdrückliche aber implizite Willensäusserung des Gesetzgebers<br />
dahingehend, dass ein vollamtlicher Richter französischsprechend sein und dass dieser Präsident<br />
in allen französischsprachigen Fällen sein solle. Weiter schrieb VRPG 71 neu vor,<br />
dass bei der Richterwahl auf eine ausgeglichene Verteilung der beiden Sprachen geachtet<br />
werden müsse. Diese Regelung in Art. 2 VRPG legte den Grundstein <strong>für</strong> den späteren<br />
„Cour des affaires de langue française“, welcher seit dem VRPG 90 neben den beiden anderen<br />
Abteilungen, „la Cour de droit administratif de langue allemande (VRA)“, „la Cour<br />
des assurances sociales de langue allemande (SVA)“ im neu wieder einzigen Verwaltungsgericht<br />
existierte. Der Amtssprachengebrauch war in der Zeit von 1910 bis 1961 in der Verfassung<br />
des Kantons Bern vom 4. Juni 1893 in genereller Weise geregelt, welche in Art. 17<br />
vorsah, dass Deutsch und Französisch die beiden offiziellen Kantonssprachen seien, wobei<br />
Primat bei den gesetzgeberischen Erlassen der deutsche Text sein solle, in den französischsprachigen<br />
Gebieten des Kantons aber auf Französisch publiziert werden sollten. Entscheide,<br />
Anordnungen, Urteile sowie Schreiben der Obrigkeiten, welche Personen oder Korporationen<br />
in französischsprachigen Gebieten betrafen, sollten auf französisch formuliert werden.<br />
Die Gleichstellung der beiden Sprachen wurde dann mit der Verfassungsrevision von<br />
1950 bewerkstelligt, wo der neue Art. 17 bestimmte, dass beide Sprachen offizielle Sprachen<br />
sind, wobei Deutsch die offizielle Sprache im alten Kanton und im Laufental und<br />
Französisch in den anderen jurassischen Bezirken sei. Erlasse des Gesetzgebers sollten gemäss<br />
der offiziellen Sprache publiziert und Entscheide, Anordnungen und Urteile übergeordneter<br />
Instanzen in der ortsüblichen Sprache wiedergegeben werden. Von 1962 bis 1989<br />
ermöglichte Art. 2 VRP 61 den Parteien, <strong>für</strong> verwaltungsgerichtliche Verfahren die eine<br />
fristen von weniger als 20 Tagen auf dem Gebiet des Natur- und Heimatschutzes bundesrechtswidrig<br />
sind, weil Art. 12b Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) eine Frist von<br />
30 Tagen <strong>für</strong> öffentliche Auflagen vorsieht.<br />
144 Gemeint sind wohl die kantonal Bernischen Deutsch und Französisch.<br />
145 Art. 3 al. 1 VRPG (französisch LJA) 61.<br />
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