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Vanessa C. Duss Jacobi - Erste Europäische Internetzeitschrift für ...

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lichung der Verwaltungsrechtspflege in der Schweiz längerfristig an Aktualität gewinnen“.<br />

Dem ist, angesichts der in der Zivil- und Strafprozessrechtspflege durch den Erlass der<br />

Bundesgesetze erfolgten Vereinheitlichung mit Sicherheit beizupflichten.<br />

Bernard Rolli gibt in seinem Beitrag über „Le Tribunal administratif et la minorité francophone<br />

du canton de Berne“ zuerst einen kurzen Überblick über die Geschichte der Repräsentation<br />

der francophonen Bevölkerungsschichten unter den Verwaltungsrichtern und der<br />

Reglementierung des Amtssprachengebrauchs vor dem Verwaltungsgericht. Obwohl das<br />

Gesetz über die Verwaltungsgerichtbarkeit in den Jahren 1910 bis 1961 <strong>für</strong> die Zusammensetzung<br />

keine Regelung zur Besetzung von Richterstellen mit Personen französischer Muttersprache<br />

enthielt, waren unter den Verwaltungsrichtern stets solche zu verzeichnen. Auch<br />

dem VRPG 61 fehlte eine explizite diesbezügliche Vorschrift, es schrieb aber die Kenntnis<br />

beider Landessprachen 144 <strong>für</strong> die Verwaltungsrichter vor. 145 Erst in VRPG 71, als das Verwaltungsgericht<br />

zum Verwaltungs- und Versicherungsgericht wurde, war eine Regelung<br />

enthalten, wonach mindestens ein vollamtlicher Richter <strong>für</strong> beide Gerichte gewählt werden<br />

könne – eine zwar nicht ausdrückliche aber implizite Willensäusserung des Gesetzgebers<br />

dahingehend, dass ein vollamtlicher Richter französischsprechend sein und dass dieser Präsident<br />

in allen französischsprachigen Fällen sein solle. Weiter schrieb VRPG 71 neu vor,<br />

dass bei der Richterwahl auf eine ausgeglichene Verteilung der beiden Sprachen geachtet<br />

werden müsse. Diese Regelung in Art. 2 VRPG legte den Grundstein <strong>für</strong> den späteren<br />

„Cour des affaires de langue française“, welcher seit dem VRPG 90 neben den beiden anderen<br />

Abteilungen, „la Cour de droit administratif de langue allemande (VRA)“, „la Cour<br />

des assurances sociales de langue allemande (SVA)“ im neu wieder einzigen Verwaltungsgericht<br />

existierte. Der Amtssprachengebrauch war in der Zeit von 1910 bis 1961 in der Verfassung<br />

des Kantons Bern vom 4. Juni 1893 in genereller Weise geregelt, welche in Art. 17<br />

vorsah, dass Deutsch und Französisch die beiden offiziellen Kantonssprachen seien, wobei<br />

Primat bei den gesetzgeberischen Erlassen der deutsche Text sein solle, in den französischsprachigen<br />

Gebieten des Kantons aber auf Französisch publiziert werden sollten. Entscheide,<br />

Anordnungen, Urteile sowie Schreiben der Obrigkeiten, welche Personen oder Korporationen<br />

in französischsprachigen Gebieten betrafen, sollten auf französisch formuliert werden.<br />

Die Gleichstellung der beiden Sprachen wurde dann mit der Verfassungsrevision von<br />

1950 bewerkstelligt, wo der neue Art. 17 bestimmte, dass beide Sprachen offizielle Sprachen<br />

sind, wobei Deutsch die offizielle Sprache im alten Kanton und im Laufental und<br />

Französisch in den anderen jurassischen Bezirken sei. Erlasse des Gesetzgebers sollten gemäss<br />

der offiziellen Sprache publiziert und Entscheide, Anordnungen und Urteile übergeordneter<br />

Instanzen in der ortsüblichen Sprache wiedergegeben werden. Von 1962 bis 1989<br />

ermöglichte Art. 2 VRP 61 den Parteien, <strong>für</strong> verwaltungsgerichtliche Verfahren die eine<br />

fristen von weniger als 20 Tagen auf dem Gebiet des Natur- und Heimatschutzes bundesrechtswidrig<br />

sind, weil Art. 12b Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) eine Frist von<br />

30 Tagen <strong>für</strong> öffentliche Auflagen vorsieht.<br />

144 Gemeint sind wohl die kantonal Bernischen Deutsch und Französisch.<br />

145 Art. 3 al. 1 VRPG (französisch LJA) 61.<br />

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