Vanessa C. Duss Jacobi - Erste Europäische Internetzeitschrift für ...
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(GG), dem Gesetz über die politischen Rechte des Kantons Bern (GPR) wie dem des Bundes<br />
(BPR) und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG) entwickeln, um schliesslich<br />
den Vorgaben der Rechtsweggarantie und der totalrevidierten Bundesrechtspflege (VwVG<br />
und Bundesgerichtsgesetz, BGG) weitgehend entsprechen zu können. 140 Im Abschnitt über<br />
den „Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte“ zeigt, wie sehr die nachträgliche Verwaltungsrechtspflege<br />
verfügungszentriert ist – dies im Gegensatz zur Staatsrechtspflege –, was <strong>für</strong><br />
die Anfechtung von Realakten lediglich die Aufsichtsbeschwerde, die Geltendmachung von<br />
Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüchen im Staatshaftungsverfahren sowie das Begehren<br />
auf Erlass einer Feststellungsverfügung zuliess. Neben diesen Rechtsschutzmitteln hat<br />
das Bundesgericht bei Realakten, die in Grundrechte eingreifen, eine direkte Anfechtungsmöglichkeit<br />
bejaht (analoge Anwendung von Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde).<br />
Und neu (seit 1. Januar 2007) ermöglicht Art. 25a VwVG bei Vorliegen eines<br />
schutzwürdigen Interesses gegen widerrechtliche Handlungen, die sich auf öffentliches<br />
Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, ein Unterlassungs-, Einstellungs-,<br />
Widerrufs-, Beseitigungs- oder Feststellungsbegehren zu stellen und so eine Verfügung<br />
über Realakte zu erlangen, welche mittels Beschwerde angefochten werden kann. Zu<br />
dieser Regelung im Bundesrecht gibt es zahlreiche kantonalgesetzlich analoge Regelungen,<br />
(noch) nicht jedoch im Kanton Bern. 141 Der „Anwendungsbereich der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege“<br />
ist im VRPG 09 breit, stellt doch die Beurteilung der Streitigkeiten<br />
vom Verwaltungsgericht als einziger Instanz im Klageverfahren den Regelfall dar. Die<br />
Ausnahme, die die Regel bestätigt, findet sich in Einkommenssteuersachen, wo das Verwaltungsgericht<br />
über Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Rekurskommission<br />
entscheidet. Jedoch hat die ursprüngliche Verwaltungsrechtspflege seit dem VRPG 09 laufend<br />
an Bedeutung verloren, und wurde durch Anfechtungsstreitverfahren 142 weitgehend<br />
(v.a. in der Staatshaftung) verdrängt, bleibt aber vorab im Enteignungsrecht und bei öffentlich-rechtlichen<br />
Streitigkeiten zwischen Gemeinwesen gleicher Stufe und zwischen Privaten<br />
bedeutsam. Nach Ausleuchtung dieser Problemfelder zeigt Daums Blick in die Zukunft<br />
der bernischen Verwaltungsrechtspflege: „Der Ausbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit im<br />
Kanton Bern ist an einem Endpunkt angelangt“, denn „mit der Umsetzung der Rechtsweggarantie<br />
ist ein grosser Reformschritt getan“, und prophezeit: „Kurz- und mittelfristig wird<br />
sich die bernische Verwaltungsrechtspflege punktuell weiterentwickeln. [...] Besondere<br />
Aufmerksamkeit gilt [...] dem Aspekt der Verfahrensharmonisierung.“ Und: „neben den<br />
eindgenössischen Prozessgesetzen greift auch das Bundesverwaltungsrecht immer stärker<br />
in die Verfahrensautonomie der Kantone ein“, 143 es „wird die Frage nach einer Vereinheit-<br />
140 Wenn auch der Systemwechsel zur Einheitsbeschwerde, wie ihn das BGG – wenn auch mit gebietsspezifischen<br />
Differenzierungen – vollzogen hat, im VRPG nicht erfolgte. Jedoch wurde die Gemeindebeschwerde<br />
in das VRPG integriert.<br />
141 Wo man sich in der Debatte zur VRPG-Revision vom 10. April 2008 mit der Einführung eines dem Art.<br />
25a VwVG entsprechenden Art. 49a VRPG auseinandersetzte, aber dagegen entschied. Somit bleibt in<br />
Bezug auf die Anfechtung von Realakten noch immer Handlungsbedarf.<br />
142 Welches zur Durchsetzung von Verantwortlichkeitsansprüchen in der Staatshaftung in der Teilrevision<br />
des VRPG vom 10. April 2008 eingeführt wurde.<br />
143 Z.B. hat das Bundesgericht in einem neueren Fall entschieden, dass kantonale Einsprache- und Auflage-