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Vanessa C. Duss Jacobi - Erste Europäische Internetzeitschrift für ...

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waltungsrealakte [...] und Anwendungsbereich der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege<br />

[...]“. Dies soll eine Standortbestimmung erlauben, um dann einen „Blick auf mögliche<br />

zukünftige Entwicklungen der bernischen Verwaltungsrechtspflege im gesamtschweizerischen<br />

Kontext“ zu wagen. Der Rückblick auf den „Ausbau des gerichtlichen Rechtsschutzes“<br />

ergab, dass die Frage der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Gericht und Verwaltung<br />

„seit jeher ein prägendes Thema auch in der bernischen Verwaltungsrechtspflege“<br />

war, und konstatiert: „Die Entwicklung der vergangenen 100 Jahre ist bemerkenswert:<br />

Während das Verwaltungsgericht im Jahr 1909 nur einzelne Kompetenzen in fiskalischen<br />

Angelegenheiten besass, kann es im Jahr 2009 in praktisch allen Verwaltungsgerichtsstreitigkeiten<br />

angerufen werden. Das Postulat aus dem Jahr 1950, 135 wonach sich der Rechtsstaat<br />

nur durch eine vollkommen ausgebaute Verwaltungsgerichtsbarkeit erfülle, ist weitgehend<br />

verwirklicht. Der Zugang zum Gericht ist zudem auch in weiten Teilen der kommunalen<br />

und kantonalen Staatsrechtspflege gewährleistet. Die Vorbehalte gegen eine flächendeckende<br />

gerichtliche Administrativjustiz sind weitgehend verstummt.“ Bleibt aber<br />

darauf hinzuweisen – was der Beitrag nicht versäumt – dass die hochgesteckten Erwartungen<br />

der Rechtssuchenden an die gerichtliche Kontrolle „in rechtlich nur schwach normierten<br />

Angelegenheiten“ mit „beträchtlichen Ermessenspielräumen“ oder einem „starken fachtechnischen<br />

Bezug“ nicht erfüllt werden können, ja auch nicht sollen. Gerade etwa bei Bewilligungen,<br />

Konzessionen, finanziellen Leistungen ohne Rechtsanspruch oder Fähigkeitsprüfungen<br />

besteht Ermessensspielraum. Das Verwaltungsgericht kommt dennoch nicht<br />

umhin, seine Kognition auch dort einzugrenzen 136 – z.B. in Fragen der Anwendung des<br />

pflichtgemässen Ermessens auf die Ermessensüber- oder -unterschreitung sowie deren<br />

Nichtausübung – oder, wie bei Beurteilung von Prüfungsleistungen, Zurückhaltung zu<br />

üben. Nur bei „Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen und Verfahrensfragen überprüft<br />

es [...] uneingeschränkt“. Aber ob das Gericht in solchen Fällen den besseren Rechtsschutz<br />

gewähren kann als die verwaltungsinternen Behörden, darf bezweifelt werden, können<br />

doch die übergeordneten Verwaltungsbehörden auch bei Unangemessenheit eingreifen.<br />

137 Als Postulat daraus folgt einerseits „dass das Gericht seinen Prüfungsmassstab im<br />

Urteil klar benennt und nachvollziehbar begründet“, andererseits, dass Anwälte und Anwältinnen<br />

„ihrer Klientel realistisch aufzeigen, was das Gericht [...] leisten kann und was<br />

nicht“. Die Ausführungen zum Problemfeld „Konzept der Einheitsbeschwerde“ zeigen auf,<br />

wie sich die beiden Rechtsmittelwege der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege 138 und<br />

der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege 139 mit ihren Instrumenten im Gemeindegesetz<br />

135 Vom damaligen Verwaltungsgerichtspräsident Charles Halbeisen.<br />

136 Es soll nach Art. 80 lit. a und b VRPG mit abgestuften bereichsspezifischen Prüfungsmassstäben seine<br />

Rechtskontrolle ausüben.<br />

137 Art. 66 VRPG.<br />

138 Typisches Rechtsmittel ist die Beschwerde, mit der ein Hoheitsakt der Verwaltung angefochten wird –<br />

Verwaltungsbeschwerdeverfahren genannt, falls die Beschwerde an eine verwaltungsinterne Justizbehörde<br />

gerichtet wird.<br />

139 Klageverfahren, bedingt keinen anfechtbaren Hoheitsakt sondern es wird ein Rechtsstreit – wie im Zivilprozess<br />

– direkt beim Gericht anhängig gemacht.

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