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Vanessa C. Duss Jacobi - Erste Europäische Internetzeitschrift für ...

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Alkoholbedürfnisklausel hat das Verwaltungsgericht in den Siebziger- und Anfang der<br />

Achtzigerjahre noch weitere Male sehr eingehend beschäftigt. Kapitel neun beschlägt einen<br />

Fall aus dem Jahr 1993, welcher bis ins 14. Jahrhundert zurückreichte und dessen Sachverhaltsfundament<br />

mitten im 18. Jahrhundert lag 133 – was zeigt, dass das öffentliche Recht<br />

keineswegs traditions- und geschichtslos ist wie ein Vorurteil behauptet, und wie in Zeiten,<br />

in denen „die Halbwertszeit öffentlich-rechtlicher Erlasse immer kürzer wird und die Revisionskadenzen<br />

immer rascher aufeinander folgen, eine Beitragsforderung [...] gestützt auf<br />

eine zweihundertfünfzigjährige Rechtsgrundlage zugesprochen wurde“. Kapitel zehn<br />

schliesslich berichtet von einem Fall, in dem es um die Wurst geht, an der man sich die<br />

Zähne ausbeissen kann, 134 bevor abschliessend mit einer Reihe von Abbildungen mehrere<br />

der Fälle genüsslich illustriert werden.<br />

Michel Daums Beitrag, betitelt mit „Die bernische Verwaltungsrechtpflege im Jahr 2009 –<br />

ein Rück- und Ausblick“ lässt einen Blick in die Zukunft anschliessen. Darin zeichnet er<br />

zunächst noch einmal die gesetzlichen Stationen (VRPG 09 – VRPG 61 – VRPG 89 um die<br />

Totalrevisionen zu nennen) nach und erläutert (wie bereits Dr. Arthur Aeschlimann und<br />

Prof. em. Dr. Ulrich Zimmerli in ihrem Beitrag) den Wandel der Rechtspflege im öffentlichen<br />

Recht, aber neu anhand von „vier aktuellen Problemfeldern [...]: Ausbau des gerichtlichen<br />

Rechtsschutzes [...], Konzept der Einheitsbeschwerde [...], Rechtsschutz gegen Ver-<br />

ausserhalb von Kurorten gewünscht wird [...]. Es ist nun nicht zu bestreiten, dass unter solchen Umständen<br />

ein Bedürfnis nach Tanzen mit Alkoholausschank längs der Schallenbergstrasse besteht, wie dies in<br />

Wintersportorten nicht anders ist, tritt doch ein Dancing solchenfalls stellvertretend an jenes, das normalerweise<br />

nach dem Wintersport am Ort besucht wird. Für das Bedürfnis nach ‹alkoholischem› Tanzen<br />

spricht ferner der Umstand, dass die Besucher Alkoholika beim 50 m weiter entfernt gelegenen Gastwirtschaftsbetrieb<br />

beziehen und diese anschliessend im Dancing konsumieren. Bei diesem Sachverhalt<br />

hat der Regierungsrat sein Ermessen überschritten, wenn er der Beschwerdeführerin das nachgesuchte<br />

Alkoholpatent verweigerte, mangels eines Bedürfnisses.“<br />

133 Gestützt auf einen im Jahr 1759 zwischen der als „meine gnädigen Herren“ zeichnenden bernischen Obrigkeit<br />

einerseits und der Stadt Thun andererseits geschlossenen „Vergleich“ welcher den Bau und den<br />

Unterhalt der Brücken, Schleusen, Uferverbauungen, Schwellen und Wasserwerke auf dem Stadtgebiet<br />

„<strong>für</strong> künftige Zeiten“ regelte, sprach das Verwaltungsgericht der Stadt Thun einen Beitrag von über Fr.<br />

200'000 an die Unterhaltskosten der Allmendbrücke zu. „In der Urteilsbegründung wird ein ausführlicher<br />

und lesenswerter geschichtlicher Überblick über die Folgen des Kanderdurchstichs von 1713 und<br />

des Stolleneinbruchs von 1714 geboten und festgehalten, dass die Stad Thun trotz in vieler Hinsicht veränderter<br />

Verhältnisse auch heute noch einen Mehraufwand an Unterhalt zu erbringen habe, weil die Aare<br />

viel mehr Wasser führe als vor dem Kanderdurchstich. Die Stadt dürfe daher seit jeher und auch heute<br />

noch ein hohes Vertrauen in die Verbindlichkeit des Vergleichs von 1759 setzen, zumal sich dieser<br />

auf eine Praxis stütze, die seit dem 14. Jahrhundert urkundlich bezeugt sei.<br />

134 Es ging um die Metallklammer einer Saucissonwurst auf einer Berner Platte, auf den eine Beschwerdeführerin<br />

biss, weil sie sich gelöst und unentdeckt unter den Lauch geraten war, und die teure Sanierungsmassnahmen<br />

wegen der Beschädigung eines Stockzahns hervorgerufen hatte. Da es „nicht ungewöhnlich,<br />

sondern vielmehr zu erwarten [ist], dass beim Anrichten oder spätestens beim Essen die einzelnen<br />

Speisen auf dem Teller vermengt werden [und die] Metallklammer vor dem Anrichten nicht entfernt<br />

[wurde], ist deshalb beim Essen des gesamten Gerichts, nicht nur der Wurst, Vorsicht geboten“.<br />

[...] „Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführerin wissen musste, dass ich auf dem Teller die Metallklammer<br />

des Saucisson befand, da sie das Essen selber gekocht und angerichet hatte“, war die Begründung<br />

da<strong>für</strong>, die Metallklammer nicht mit dem ungewöhnlichen äusseren Faktor gleichzusetzen, der erlaubt<br />

hätte, den Fall als Unfall im rechtlichen Sinne und somit versichertes Ereignis zu qualifizieren.<br />

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