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Vanessa C. Duss Jacobi - Erste Europäische Internetzeitschrift für ...

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KUVG anfangs der 1960-er Jahre wurde die Kompetenz der Schiedsgerichte ausgedehnt, 122<br />

und die Beschwerde an den Bundesrat durch eine an das eidgenössische Versicherungsgericht<br />

ersetzt. Weiter wurden kantonale Versicherungsgerichte neu eingeführt – in Bern<br />

wurde dazu das Verwaltungsgericht bezeichnet 123 – und <strong>für</strong> Streitigkeiten von Kassen mit<br />

Ärzten, Apothekern, Hebammen, medizinischen Hilfspersonen, Laboratorien oder Heilanstalten<br />

ein <strong>für</strong> das ganze Kantonsgebiet zuständiges Schiedsgericht eingesetzt, welches<br />

auch anzurufen war, wenn die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt als Partei beteiligt<br />

war. Über die Tätigkeit des „Schiedsgerichts KUVG“ wurde erstmals im Bericht über<br />

die Staatsverwaltung des Kantons Bern 1977 berichtet (schon damals waren die Krankheitskosten<br />

ein Thema, das den Bundesrat beschäftigte). Im neuen KVG von 1994 wurden<br />

dann die Berufsgruppen, die zu Lasten der Krankenversicherung abrechnen durften, ausgedehnt<br />

und unter „Leistungserbringer“ zusammengefasst. Mit dem EV KVG wurde <strong>für</strong><br />

Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern gemäss Art. 89 KVG, Art.<br />

57 UVG und Art. 27 MVG ein „kantonales Schiedsgericht KVG/UVG/MVG“ eingesetzt.<br />

Mit dem EG KUMV, welches das EV KVG ablöste per 1. Januar 2001, wurde es als<br />

Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten bezeichnet und seine Zuständigkeiten<br />

dem Verwaltungsgericht übertragen. Es bildete fortan einen Teil des Verwaltungsgerichts.<br />

Ihm wurden dann im Zuge der 4. IV-Revision schliesslich auch Streitigkeiten zwischen der<br />

IV und Leistungserbringern übertragen. Das Schiedsgericht beurteilt gemäss Art. 36 EG<br />

KUMV Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern und beruht demnach<br />

auf einer gesetzlichen (nicht vertraglichen) Grundlage, weshalb es als unechtes Schiedsgericht<br />

bezeichnet wird. Es trägt die Bezeichnung Schiedsgericht zu Unrecht, 124 denn es handelt<br />

sich vielmehr um ein in die staatliche Gerichtsorganisation eingeordnetes Sonder- oder<br />

Spezialgericht. Die Schiedsgerichtstätigkeit hat sich seit der Entstehung der Krankenversicherung<br />

mit deren Wandlung von der freiwilligen zur obligatorischen Volksversicherung<br />

und dem Ausbau des Sozialversicherungssystems gewandelt von einer ausserhalb des ordentlichen<br />

Justizapparates stehenden, dem Privatrecht unterstellten Institution zum festen<br />

Bestandteil des Verwaltungsgerichts. In der heutigen Praxis spielt nach wie vor die Kontrolle<br />

des ärztlichen Tuns – ursprünglicher Zweck des Schiedsgerichts – eine grosse Rolle.<br />

Im Beitrag „Das Verwaltungsgericht hat den Akten entnommen und erkannt“ werfen<br />

Thomas Müller-Graf und Andrea Schnyder „Licht auf 100 Jahre Rechtsprechung“. Im Stil<br />

122 Auf die Beurteilung von Streitigkeiten zwischen Kassen und den Hebammen, medizinischen Hilfspersonen,<br />

Labors sowie Heilanstalten und die Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem neu eingeführten<br />

Tiers-garant System <strong>für</strong> die freiwillig Versicherten. Dabei wurde das Recht zur selbständigen Prozessführung<br />

folgerichtig auch dann den Kassen zugestanden wurde, wenn die Rechnung des Arztes vom<br />

Versicherten bereits bezahlt war. Zudem wurde die örtliche Zuständigkeit geregelt und die vorgängige<br />

Durchführung einer Schlichtungsverhandlung vorgeschrieben (Art. 25 KUVG).<br />

123 Einführungsgesetz vom 9.4.1967 zum Bundesgesetz vom 13.6.1911/13.3.1964 über die Kranken- und<br />

Unfallversicherung (EG KUVG).<br />

124 Ein „echtes“ öffentlich-rechtliches Schiedsgericht liegt nur dann vor, wenn ein privates Schiedsgericht<br />

an Stelle der nach der Rechtsordnung vorgesehenen staatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde aufgrund<br />

einer Parteivereinbarung (Schiedsabrede, Schiedsvereinbarung) zur Beurteilung kommt.<br />

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