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Vanessa C. Duss Jacobi - Erste Europäische Internetzeitschrift für ...

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Klammer gelöst wurde: alle öffentliche-rechtlichen Streitigkeiten sollten einem einzigen<br />

Verwaltungsgericht obliegen, welches den fach- und sprachspezifischen Eigenheiten entsprechend<br />

in drei Abteilungen gegliedert war, nämlich je eine verwaltungsrechtliche und<br />

eine sozialversicherungsrechtliche Abteilung sowie eine Abteilung <strong>für</strong> französischsprachige<br />

Geschäfte. Dies bot Vorteile aus administrativer Sicht (eine einzige Kostenstelle in der<br />

Staatsrechnung, gemeinsame IT-Infrastruktur und Bibliothek, gemeinsame Materialbewirtschaftung<br />

etc.). Das VRPG 89 wurde nach Inkrafttreten am 1. Januar 1990 bis zur Drucklegung<br />

des Festbandes siebzehn mal teilrevidiert, wobei die letzte Revision im Jahre 2008 –<br />

ausgelöst durch die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV und durch das Bundesgesetz<br />

vom 17. Juni 2007 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz) – die umfassendste war.<br />

Der Beitrag von Aeschlimann und Zimmerli schliesst mit einer kurzen Beleuchtung besonderer<br />

Aspekte der Gerichtsorganisation wie der Öffentlichkeit der Beratungen und Information<br />

der Medien, der Urteilspublikationen, 119 der Dienstleistungen und der Informatik.<br />

Nathalie Mewes-Kunz beleuchtet die Tätigkeit des bernischen Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten<br />

– einer Institution, die den wenigsten Nichtjuristen und vermutlich<br />

auch nur wenigen Juristen bekannt sein dürfte. Als solches Schiedsgericht handeln die mit<br />

der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung betrauten Abteilungen des Verwaltungsgerichts,<br />

die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und in französischsprachigen<br />

Fällen die Abteilung <strong>für</strong> solche. Die Tradition besagter Schiedsinstanz reicht weit zurück,<br />

doch führte sie zu Beginn ihres Bestehens ein solches „Mauerblümchendasein“, dass die<br />

„Geschichte [...] von 1914 bis 1977 im Dunkeln liegt und ihr Wirken nicht (mehr) dokumentiert<br />

ist“. Heute hingegen bildet die Justizinstanz festen Bestandteil des Verwaltungsgerichts.<br />

Der Beitrag beleuchtet zunächst die Entstehungsgeschichte des Schiedsgerichts,<br />

welche auf die Entstehung des KUVG 120 zurückgeht, bei der die freie Arztwahl einen der<br />

Streitpunkte bildete in den parlamentarischen Beratungen. „Kassenärzte“ einzurichten,<br />

würde – so die eine Seite – zu einer Herabwürdigung des edlen Berufs führen, die freie<br />

Arztwahl hingegen – so die andere Seite – die Gefahr des Missbrauchs wegen ‚nicht rechtzeitigem<br />

gesund schreiben’ oder extensivem Verschreiben von Medikamenten, und damit<br />

der Überbelastung der Kassen steigern. Die freie Arztwahl setzte sich durch, und um die<br />

Missbrauchsgefahr zu senken, wurde die Idee einer vertrauensärztlichen bzw. administrativen<br />

Kontrolle entwickelt: Bei Streitigkeiten zwischen Kassen und Ärzten sowie Apothekern<br />

sollte ein paritätisch besetztes Schiedsgericht entscheiden. 121 Nach einer Revision des<br />

119 In der „Bernischen Verwaltungsrechtsprechung“ (BVR – seit 1976 Nachfolger der „Monatsschrift <strong>für</strong><br />

bernisches Verwaltungsrecht und Notariatswesen“, MBVR, von Ernst Blumenstein), der „Neuen Steuerpraxis“<br />

(NStP), im „Steuerentscheid“ (StE), der Zeitschrift „Der bernische Notar“ (BN) und in „Umweltrecht<br />

der Praxis“ (URP) veröffentlicht.<br />

120 Bundesgesetz vom 13.6.1911 über die Kranken- und Unfallversicherung (AS 1912 353).<br />

121 Dies wurde so in Art. 25 KUVG aufgenommen, d.h. das Schiedsgericht sollte <strong>für</strong> alle KUVG Anwendungsgebiete<br />

zuständig sein. Nach Art. 24 KUVG sollte es zudem über Kassenausschlüsse – verlangt<br />

war ein wichtiger Grund in der Person oder der Art der Berufsausübung – von Ärzten oder Apothekern<br />

und dessen Dauer richten. Umgesetzt wurde diese bundesgesetzliche Regelung mit der kantonal bernischen<br />

„Verordnung betreffend die schiedsgerichtliche Erledigung der Streitigkeiten zischen Ärzten und<br />

Apothekern“.<br />

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