Vanessa C. Duss Jacobi - Erste Europäische Internetzeitschrift für ...
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Klammer gelöst wurde: alle öffentliche-rechtlichen Streitigkeiten sollten einem einzigen<br />
Verwaltungsgericht obliegen, welches den fach- und sprachspezifischen Eigenheiten entsprechend<br />
in drei Abteilungen gegliedert war, nämlich je eine verwaltungsrechtliche und<br />
eine sozialversicherungsrechtliche Abteilung sowie eine Abteilung <strong>für</strong> französischsprachige<br />
Geschäfte. Dies bot Vorteile aus administrativer Sicht (eine einzige Kostenstelle in der<br />
Staatsrechnung, gemeinsame IT-Infrastruktur und Bibliothek, gemeinsame Materialbewirtschaftung<br />
etc.). Das VRPG 89 wurde nach Inkrafttreten am 1. Januar 1990 bis zur Drucklegung<br />
des Festbandes siebzehn mal teilrevidiert, wobei die letzte Revision im Jahre 2008 –<br />
ausgelöst durch die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV und durch das Bundesgesetz<br />
vom 17. Juni 2007 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz) – die umfassendste war.<br />
Der Beitrag von Aeschlimann und Zimmerli schliesst mit einer kurzen Beleuchtung besonderer<br />
Aspekte der Gerichtsorganisation wie der Öffentlichkeit der Beratungen und Information<br />
der Medien, der Urteilspublikationen, 119 der Dienstleistungen und der Informatik.<br />
Nathalie Mewes-Kunz beleuchtet die Tätigkeit des bernischen Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten<br />
– einer Institution, die den wenigsten Nichtjuristen und vermutlich<br />
auch nur wenigen Juristen bekannt sein dürfte. Als solches Schiedsgericht handeln die mit<br />
der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung betrauten Abteilungen des Verwaltungsgerichts,<br />
die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und in französischsprachigen<br />
Fällen die Abteilung <strong>für</strong> solche. Die Tradition besagter Schiedsinstanz reicht weit zurück,<br />
doch führte sie zu Beginn ihres Bestehens ein solches „Mauerblümchendasein“, dass die<br />
„Geschichte [...] von 1914 bis 1977 im Dunkeln liegt und ihr Wirken nicht (mehr) dokumentiert<br />
ist“. Heute hingegen bildet die Justizinstanz festen Bestandteil des Verwaltungsgerichts.<br />
Der Beitrag beleuchtet zunächst die Entstehungsgeschichte des Schiedsgerichts,<br />
welche auf die Entstehung des KUVG 120 zurückgeht, bei der die freie Arztwahl einen der<br />
Streitpunkte bildete in den parlamentarischen Beratungen. „Kassenärzte“ einzurichten,<br />
würde – so die eine Seite – zu einer Herabwürdigung des edlen Berufs führen, die freie<br />
Arztwahl hingegen – so die andere Seite – die Gefahr des Missbrauchs wegen ‚nicht rechtzeitigem<br />
gesund schreiben’ oder extensivem Verschreiben von Medikamenten, und damit<br />
der Überbelastung der Kassen steigern. Die freie Arztwahl setzte sich durch, und um die<br />
Missbrauchsgefahr zu senken, wurde die Idee einer vertrauensärztlichen bzw. administrativen<br />
Kontrolle entwickelt: Bei Streitigkeiten zwischen Kassen und Ärzten sowie Apothekern<br />
sollte ein paritätisch besetztes Schiedsgericht entscheiden. 121 Nach einer Revision des<br />
119 In der „Bernischen Verwaltungsrechtsprechung“ (BVR – seit 1976 Nachfolger der „Monatsschrift <strong>für</strong><br />
bernisches Verwaltungsrecht und Notariatswesen“, MBVR, von Ernst Blumenstein), der „Neuen Steuerpraxis“<br />
(NStP), im „Steuerentscheid“ (StE), der Zeitschrift „Der bernische Notar“ (BN) und in „Umweltrecht<br />
der Praxis“ (URP) veröffentlicht.<br />
120 Bundesgesetz vom 13.6.1911 über die Kranken- und Unfallversicherung (AS 1912 353).<br />
121 Dies wurde so in Art. 25 KUVG aufgenommen, d.h. das Schiedsgericht sollte <strong>für</strong> alle KUVG Anwendungsgebiete<br />
zuständig sein. Nach Art. 24 KUVG sollte es zudem über Kassenausschlüsse – verlangt<br />
war ein wichtiger Grund in der Person oder der Art der Berufsausübung – von Ärzten oder Apothekern<br />
und dessen Dauer richten. Umgesetzt wurde diese bundesgesetzliche Regelung mit der kantonal bernischen<br />
„Verordnung betreffend die schiedsgerichtliche Erledigung der Streitigkeiten zischen Ärzten und<br />
Apothekern“.<br />
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