30.11.2012 Aufrufe

Vanessa C. Duss Jacobi - Erste Europäische Internetzeitschrift für ...

Vanessa C. Duss Jacobi - Erste Europäische Internetzeitschrift für ...

Vanessa C. Duss Jacobi - Erste Europäische Internetzeitschrift für ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

stattung“, deren Nachweis als erbracht betrachtet wird, wenn sich der betroffene Medienschaffende<br />

über genügende juristische Kenntnisse aufgrund von Studien oder bisherigen<br />

Tätigkeiten ausweisen kann. Ob im Lichte der Pressefreiheit die Akkreditierung von juristischen<br />

Kenntnissen abhängig gemacht werden darf oder ob es den Medien selbst zu überlassen<br />

ist, <strong>für</strong> gute Qualität der Berichterstattung zu sorgen, bleibe hier dahingestellt. Nicht<br />

abzustreiten ist, dass, wie auch dieser Beitrag feststellt, sich Justiz und Politik die Hand<br />

reichen; jede Gesetzesinterpretation bietet Spielraum <strong>für</strong> zumindest „kleine“ Politik und<br />

,die Trennlinie zwischen reiner Gesetzesanwendung im reinen juristisch-technischen Sinn<br />

und politisch gefärbter Gesetzesinterpretation ist nicht scharf zu ziehen’ – das stimmt umso<br />

mehr, wenn man bedenkt dass der Justiz schon die Wahl zusteht, welche Norm anzuwenden<br />

ist, geschweige denn, dass sie bestimmt, was den Sachverhalt bildet der den Tatbestand<br />

bestimmt. Und an der Schnittstelle von Recht und Politik stellen sich u.a. auch heikle Fragen,<br />

solche, bei denen es um elementare Garantien geht, Fragen im Zusammenhang mit<br />

dem Eingriff in elementare Freiheitsrechte der Bürger und Bürgerinnen. 104 Wegweisungen,<br />

Fernhalteverfügungen und Aufenthaltsverbote haben Konjunktur. Sie haben über eine Einführung<br />

im Ausländerrecht Eingang in die verschiedenen kantonalen Polizeigesetze gefunden<br />

und werden (mitunter exzessiv) zur Anwendung gebracht, 105 bis sich die Praxis auf die<br />

Verhältnismässigkeit zurückbesinnt 106 oder diese durch ein Gerichtsurteil erzwungen<br />

wird. 107 Der Beitrag schliesst mit einem Abschnitt über „Der falsche Dachziegelfarbton“<br />

heiter: Anhand eines kleinen Falles zum Thema Dachziegelfarbton wird aufgezeigt, dass<br />

sich das Verwaltungsgericht auch den scheinbar kleinen Fällen mit grosser Ernsthaftigkeit<br />

widmet – wenn es dabei auch an die Grenze des Justiziablen gerät –, dass man einen Prozess<br />

verlieren und doch gewinnen kann und dass die seltsamen Probleme, die wir in der<br />

Schweiz zuweilen haben, ihren Unterhaltungswert haben. Und das ist schliesslich eine der<br />

Aufgaben der Medien.<br />

In seinem Beitrag unterbreitet Samuel Lemann eine kleine Kompilation von Merkwürdigkeiten,<br />

aber nicht ohne vorab die Vorzugswürdigkeiten des Jubilaren ins rechte Licht zu<br />

104 Wie der persönlichen Freiheit, der Bewegungsfreiheit, der Versammlungsfreiheit, der Meinungsfreiheit.<br />

105 Wie in Bern die sog. Lex Wasserfallen (der Wegweisungsartikel im Polizeigesetz), mit Hilfe dessen<br />

Personen, bei denen „der begründete Verdacht besteht, dass sie oder andere, die der gleichen Ansammlung<br />

zuzurechnen sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören“ (Art. 29 Abs. 1<br />

lit. b PolG) zu hunderten aus dem sog. Perimeter A, dem Gebiet des Bahnhofs Bern, unter Androhung<br />

einer Busse wegen Ungehorsam und einer kurzen Freiheitsstrafe im Wiederholungsfall weggewiesen<br />

und ferngehalten wurden.<br />

106 In Bern musste die Stadtpolizei aufgrund von Entscheiden des Statthalters die Praxis stark einschränken,<br />

d.h. bis zu einjährige Rayonverbote auf monatliche kürzen sowie präziser fassen, z.B. in der Art, dass<br />

nur Ansammlungen mit Alkoholkonsum gemeint seien.<br />

107 In Bern war das nicht nötig, entschied doch das Berner Verwaltungsgericht und später das Bundesgericht<br />

(4:1), dass die Anwendung des Wegweisungsartikels in Anbetracht der eingeschränkten und präzisierten<br />

Handhabung noch verfassungsmässig erfolgt sei. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der<br />

Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung welches die Wegweisungen rechtfertige. Einzig die<br />

„dissenting opinion“ liess Be<strong>für</strong>chtungen äussern, dass das Instrument der polizeilichen Wegweisung<br />

einseitig gegenüber sozialen Randgruppen eingesetzt zu werden scheine.<br />

28

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!