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Vanessa C. Duss Jacobi - Erste Europäische Internetzeitschrift für ...

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Bedeutung des Werks:<br />

Ein Blick auf die Liste der Beitragenden verrät, dass in diesem Sammelband eine Vielzahl<br />

einschlägiger Fachgrössen aus den Bereichen Sozial- und Verwaltungsrecht versammelt<br />

sind. Die Beiträge sind allesamt mit Sorgfalt und Fachwissen verfasst und erinnern in vielerlei<br />

Hinsicht an Festschriftenbeiträge, wie man Sie <strong>für</strong> Personen verfasst – in der Regel<br />

vergnüglich zu lesen weil aus beschwingter Feder, manchmal auch mit der grossen Kelle<br />

anrührend und zuweilen auch rührend.<br />

Ein einziger Blick reicht vielfach nicht aus, und so bedarf es denn auch einer vertieften<br />

Betrachtungsweise, um den schillernden Jubilaren ins Rechte Licht zu rücken. Schliesslich<br />

ist das Berner Verwaltungsgericht nicht irgendein kantonales Verwaltungsgericht! Es handelt<br />

sich um das schweizweit erste organisatorisch selbständige Verwaltungsgericht und es<br />

ist deswegen in vielerlei Hinsicht wegweisend <strong>für</strong> die Verwaltungsgerichtsbarkeit wie <strong>für</strong><br />

die streckenweise selbständig verlaufende Sozialversicherungsgerichtsbarkeit in der<br />

Schweiz.<br />

Gedanken zum Wie des Reflektierens:<br />

Reflektieren über Rechtsprechung durch diejenigen, die Recht anwenden, sollte stets im<br />

Bewusstsein um die Unverzichtbarkeit der Kenntnis der historischen Entstehung und Entwicklung<br />

des geltenden Rechts geschehen. 1 Erschliessen und Erkennen der Funktionsweise<br />

des „law in force“ kann nur in befriedigender Weise, wer rechtshistorische Kenntnisse besitzt<br />

– Rechtskultur verstehen und anwenden verlangt, die Geschichte des Rechts zu kennen.<br />

Rechtsbewusstsein und Rechtsgeschichte sind untrennbar. Schon Theodor Mommsen<br />

sagte: Um Einsicht in das innere Räderwerk des Rechts zu nehmen, bedürfe es der Verschmelzung<br />

von Geschichte und Jurisprudenz. 2 Der Einbezug der Entstehungsgeschichte<br />

der Gesetze wie der „herrschenden Meinungen“ offenbart Sinn <strong>für</strong> die Rechtsanwendung –<br />

die Aktualität der Rechtsgeschichte wird evident bei Einbezug von Entstehungs- wie Entwicklungsgeschichte<br />

des geltenden Rechts in die Entscheidung aktueller Rechtsprobleme.<br />

Weiterer Spielraum sei Mommsen hier nicht eingeräumt, insbesondere sein methodisches<br />

Ideal der Rechtsgeschichte nicht geteilt, das „in der sog. streng philologischen Methode der<br />

‚rücksichtslos ehrliche(n), im grossen wie im kleinen vor keiner Mühe scheuende(n), kei-<br />

1 Vgl. hierzu die Beiträge in: Jörn Eckert (Hrsg.), Der praktische Nutzen der Rechtsgeschichte, Hans Hattenhauer<br />

zum 8. September 2001, C.F. Müller Verlag, 2003 Heidelberg, exemplarisch darin Jörn Eckert<br />

im Vorwort, S. VI: „dass man das Recht der Gegenwart nicht versteht, wenn man nicht seine Geschichte<br />

kennt. Damit muss sich die rechtshistorische Disziplin wieder [...] dazu bekennen, eine Hilfswissenschaft<br />

des geltenden Rechts zu sein und in der Tat eine «politisch-historische Beispielsammlung» zum<br />

Nutzen der gegenwärtigen Rechtspraxis und -wissenschaft zu verwalten“.<br />

2 So Theodor Mommsen in Die Aufgabe der historischen Rechtswissenschaft und Die Bedeutung des römischen<br />

Rechts: „So kommt in diesem Fall die Einsicht in das innere Räderwerk des Rechts und in die antiquirten<br />

Institutionen den Bedürfnissen der Praxis entgegen und es ist vielleicht mehr als eine paradoxe<br />

Behauptung, dass der Entwicklung eines wirklichen und lebendigen gemeinen Civilrechts durch nichts<br />

mehr Vorschub geschieht, als durch die historische Erforschung eines jeden einzelnen Rechtssatzes”,<br />

Theodor Mommsen, Gesammelte Schriften, Bd. 3, Berlin 1907, S. 600; vgl. auch ders., Reden und Aufsätze,<br />

Berlin 1905, S. 36.<br />

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