Vanessa C. Duss Jacobi - Erste Europäische Internetzeitschrift für ...
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Bedeutung des Werks:<br />
Ein Blick auf die Liste der Beitragenden verrät, dass in diesem Sammelband eine Vielzahl<br />
einschlägiger Fachgrössen aus den Bereichen Sozial- und Verwaltungsrecht versammelt<br />
sind. Die Beiträge sind allesamt mit Sorgfalt und Fachwissen verfasst und erinnern in vielerlei<br />
Hinsicht an Festschriftenbeiträge, wie man Sie <strong>für</strong> Personen verfasst – in der Regel<br />
vergnüglich zu lesen weil aus beschwingter Feder, manchmal auch mit der grossen Kelle<br />
anrührend und zuweilen auch rührend.<br />
Ein einziger Blick reicht vielfach nicht aus, und so bedarf es denn auch einer vertieften<br />
Betrachtungsweise, um den schillernden Jubilaren ins Rechte Licht zu rücken. Schliesslich<br />
ist das Berner Verwaltungsgericht nicht irgendein kantonales Verwaltungsgericht! Es handelt<br />
sich um das schweizweit erste organisatorisch selbständige Verwaltungsgericht und es<br />
ist deswegen in vielerlei Hinsicht wegweisend <strong>für</strong> die Verwaltungsgerichtsbarkeit wie <strong>für</strong><br />
die streckenweise selbständig verlaufende Sozialversicherungsgerichtsbarkeit in der<br />
Schweiz.<br />
Gedanken zum Wie des Reflektierens:<br />
Reflektieren über Rechtsprechung durch diejenigen, die Recht anwenden, sollte stets im<br />
Bewusstsein um die Unverzichtbarkeit der Kenntnis der historischen Entstehung und Entwicklung<br />
des geltenden Rechts geschehen. 1 Erschliessen und Erkennen der Funktionsweise<br />
des „law in force“ kann nur in befriedigender Weise, wer rechtshistorische Kenntnisse besitzt<br />
– Rechtskultur verstehen und anwenden verlangt, die Geschichte des Rechts zu kennen.<br />
Rechtsbewusstsein und Rechtsgeschichte sind untrennbar. Schon Theodor Mommsen<br />
sagte: Um Einsicht in das innere Räderwerk des Rechts zu nehmen, bedürfe es der Verschmelzung<br />
von Geschichte und Jurisprudenz. 2 Der Einbezug der Entstehungsgeschichte<br />
der Gesetze wie der „herrschenden Meinungen“ offenbart Sinn <strong>für</strong> die Rechtsanwendung –<br />
die Aktualität der Rechtsgeschichte wird evident bei Einbezug von Entstehungs- wie Entwicklungsgeschichte<br />
des geltenden Rechts in die Entscheidung aktueller Rechtsprobleme.<br />
Weiterer Spielraum sei Mommsen hier nicht eingeräumt, insbesondere sein methodisches<br />
Ideal der Rechtsgeschichte nicht geteilt, das „in der sog. streng philologischen Methode der<br />
‚rücksichtslos ehrliche(n), im grossen wie im kleinen vor keiner Mühe scheuende(n), kei-<br />
1 Vgl. hierzu die Beiträge in: Jörn Eckert (Hrsg.), Der praktische Nutzen der Rechtsgeschichte, Hans Hattenhauer<br />
zum 8. September 2001, C.F. Müller Verlag, 2003 Heidelberg, exemplarisch darin Jörn Eckert<br />
im Vorwort, S. VI: „dass man das Recht der Gegenwart nicht versteht, wenn man nicht seine Geschichte<br />
kennt. Damit muss sich die rechtshistorische Disziplin wieder [...] dazu bekennen, eine Hilfswissenschaft<br />
des geltenden Rechts zu sein und in der Tat eine «politisch-historische Beispielsammlung» zum<br />
Nutzen der gegenwärtigen Rechtspraxis und -wissenschaft zu verwalten“.<br />
2 So Theodor Mommsen in Die Aufgabe der historischen Rechtswissenschaft und Die Bedeutung des römischen<br />
Rechts: „So kommt in diesem Fall die Einsicht in das innere Räderwerk des Rechts und in die antiquirten<br />
Institutionen den Bedürfnissen der Praxis entgegen und es ist vielleicht mehr als eine paradoxe<br />
Behauptung, dass der Entwicklung eines wirklichen und lebendigen gemeinen Civilrechts durch nichts<br />
mehr Vorschub geschieht, als durch die historische Erforschung eines jeden einzelnen Rechtssatzes”,<br />
Theodor Mommsen, Gesammelte Schriften, Bd. 3, Berlin 1907, S. 600; vgl. auch ders., Reden und Aufsätze,<br />
Berlin 1905, S. 36.<br />
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