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Vanessa C. Duss Jacobi - Erste Europäische Internetzeitschrift für ...

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ekte Bundessteuer) und das kantonale Steuergesetz betrafen und der Rechtsmittelweg gegen<br />

kantonale Rekurskommissionsentscheide direkt ans Bundesgericht führte. Das Verwaltungsgericht<br />

konnte in der Folge das Verfahren sistieren bis ein höchstrichterlicher Entscheid<br />

vorlag und folgte dann meist den dortigen Erkenntnissen. Im Jahr 2003 entschied<br />

jedoch das Bundesgericht, 89 dass die Kantone, welche <strong>für</strong> den Weiterzug von Entscheiden<br />

der Steuerrekurskommission in Sachen Steuerharmonisierungsgesetz 90 eine verwaltungsunabhängige<br />

kantonale Instanz vorsahen, eine solche auch <strong>für</strong> die direkte Bundesteuer einzurichten<br />

haben, womit sich das Verwaltungsgericht wieder vermehrt mit steuerrechtlichen<br />

Fällen zu beschäftigen hatte. Der Beitrag nimmt die in den genannten Zeitschriften publizierten<br />

Urteile unter die Lupe und sortiert sie nach folgenden Themen: Allgemeines Unternehmenssteuerrecht,<br />

Steuerpflicht und Steuerbefreiung, Gewinnermittlung, Geschäftsbücher<br />

und Buchführung, Gewinnverwendung, Geschäftsverluste, Nachfolge und Umstrukturierung,<br />

Liegenschaftenhandel und interkantonale Doppelbesteuerung. Zu beachten ist, dass<br />

die publizierten Entscheide oft nur einen unvollständigen Sachverhalt oder lediglich Auszüge<br />

aus den Erwägungen wiedergeben und die aufgeworfenen Fragestellungen immer im<br />

Kontext mit der jeweils geltenden Steuerrechtsordnung zu verstehen sind, zeigt aber, dass<br />

gewisse Steuerfragen, die heute noch aktuell sind, das Verwaltungsgericht bereits vor Jahren<br />

beschäftigten.<br />

PD Dr. Ueli Kieser spürt in seinem Beitrag dem ‚Einfluss der sozialversicherungsrechtlichen<br />

Rechtsprechung im Kanton Bern auf das Bundesgericht’ nach, indem er Entscheide<br />

des eidgenössischen Versicherungsgerichts 91 insbesondere im Zeitraum vom 1. Januar 1970<br />

bis 30. September 2009 analysiert, in welchen Berner Gerichtsbehörden die Vorinstanz<br />

bildeten. Da die meisten kantonal entschiedenen sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten<br />

bis vors Bundesgericht weitergezogen werden, ist der Einfluss dann stark, wenn sich<br />

das Bundesgericht von den vorinstanzlichen Überlegungen hat überzeugen lassen und diese<br />

auf Fälle angewendet hat, die ihm nicht aus dem Kanton Bern zugeführt worden sind, aber<br />

auch dann, wenn es diese zum Anlass genommen hat, die eigene Rechtsprechung zu korrigieren,<br />

sowie dann, wenn es sich zum Aufbau einer (besseren) Gegenargumention hat anschicken<br />

lassen. Kurzum: wenn es sich eingehend mit den vorinstanzlichen Urteilen auseinandergesetzt<br />

hat. Dem kantonalen Gericht obliegt es in erster Linie, die Vorgaben der<br />

EMRK umzusetzen, und dies in einem einstufigen Verfahren gerichtlicher Überprüfung. 92<br />

Die Wichtigkeit des Entscheids des kantonalen Gerichts zeigt sich einerseits hierin, ande-<br />

89 BGE 130 I 65.<br />

90 Bundesgesetz vom 14.12.1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemein-<br />

den (StHG).<br />

91 Seit dem Jahr 1927 wurden die Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in der Amtlichen<br />

Sammlung (AS) als „Entscheidungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts“ (EVGE) publiziert,<br />

ab dem Jahr 1970 als V. Teil der Amtlichen Sammlung der Entscheide (BGE...V). Seit dem Jahr 1994<br />

sind alle Grundsatzentscheide des Bundesgerichts sowie ausgewählte kantonale Entscheide in der<br />

Sammlung „Sozialversicherungs-Rechtsprechung“ (SVR).<br />

92 Es gibt nur eine kantonale sozialversicherungsgerichtliche Instanz – diesen Grundsatz schreibt Art. 57<br />

ATSG vor.<br />

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