Vanessa C. Duss Jacobi - Erste Europäische Internetzeitschrift für ...
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aufweisen. Die parteipolitische Zugehörigkeit (ein prägendes Merkmal bei den (nicht nur)<br />
schweizerischen Richterwahlen) kreiert zwar Abhängigkeiten aber auch die Chance zur<br />
Ausgestaltung des Spruchkörpers mit Persönlichkeiten mit verschiedenen politischen und<br />
weltanschaulichen Optiken, zumindest in grundlegenden Fällen. Bei der Richterausbildung<br />
soll ein universitäres Studium die solide juristische Grundausbildung garantieren, und zwar<br />
im Sinne eines Grundverständnisses <strong>für</strong> das Recht und das Erlernen des juristischen Arbeitens.<br />
71 Die soziale Bildung hat zudem vielfältige soziale und insbesondere kommunikative<br />
Fähigkeiten hervorzubringen. Zu diesen (richter-) persönlichen Rahmenbedingungen kommen<br />
institutionelle hinzu: eine hohe Qualität der Gesetzgebung 72 und die Rechtsfindung im<br />
interpersonellen, kollegialen Austausch 73 sollen dem richterlichen Rechtsfindungsprozess<br />
„guidelines“ setzen und so verhindern, dass der eigene neuronal determinierte Wille zu sehr<br />
vom Willen des Gesetzgebers abweicht. Als „Verwaltungsgerichtsbarkeit als Krone des<br />
Rechtsstaats, richterliche Unabhängigkeit als Diamant in der Krone – vom Rohdiamanten<br />
zum Facettenschliff“ bietet der Beitrag einen „Gedankenspaziergang“ zum Echtheitszertifikat<br />
des Prunkstücks der Krone und Einsicht darin, dass innere Unabhängigkeit eine Illusion<br />
darstellt – der Diamant also ein synthetisch hergestelltes, künstliches Produkt ist. Aus der<br />
einmal nichtjuristischen Optik betrachtet, verliert die Krone somit zwar etwas an Glanz,<br />
jedoch nur, um im juristischen Blickwinkel umso mehr zu funkeln – als Appell an jeden<br />
Richter / jede Richterin, sich um die Aufrechterhaltung eines sehr hohen Berufsethos nach<br />
Kräften zu bemühen.<br />
Prof. Dr. Pierre Tschannen schlägt mit seinem Beitrag in die gleiche Bresche, wenn er mit<br />
‚drei Wünschen aus dem Elfenbeinturm’ an die „Gute Verwaltungsgerichtsbarkeit“ herantritt.<br />
Wird zunächst Streiterledigung, Individualrechtsschutz und richtige Rechtsanwendung<br />
verlangt, fordert er in diesem Beitrag vom Elfenbeinturm aus von den Richtern und Richterinnen,<br />
dass sie ‚in die Weite blicken’, ‚Herr der Lage bleiben’ und ‚Mass halten’. Diese<br />
drei Wünsche – denn aller guten Dinge sind drei – können weiter entfaltet werden: In die<br />
Weite zu blicken fordert zunächst, den Weitblick (Generalistenblick) zu behalten und der<br />
Spezialisierung entgegenzutreten. Auch wenn Kammern nach Sachgebieten aufgeteilt werden,<br />
sollte dabei nicht vergessen werden, dass blindes Spezialistentum Koordinationsaufwand<br />
verursacht, die Rechtseinheit gefährdet, den Blick <strong>für</strong> übergeordnete Fragen versperrt<br />
und Erstarrungstendenzen begünstigt. Für Urteilsbegründungen heisst dies zunächst, dass<br />
sicherheit und somit Schutz gegen sachwidrige Einflüsse.<br />
70 Insbesondere Kommunikationsfähigkeit, Ehrlichkeit, Charakterstärke, Mut, Empathie, welche mittels<br />
professionell geführter Interviews oder sogar psychodiagnostischer Assessments zu überprüfen sind.<br />
Zudem sollte ein Mindestalter zumindest <strong>für</strong> oberinstanzliche Richter angedacht werden.<br />
71 Zum obligatorischen Lernstoff zählen Kenntnisse der Institutionen des (öffentlichen) Rechts, der Rechtsanwendungsmethodik,<br />
Gewandtheit im mündlichen und schriftlichen Ausdruck und nicht zuletzt eine<br />
Grundsensibilität <strong>für</strong> die Notwendigkeit interdisziplinären Denkens und Arbeitens, vgl. S. 540 des Beitrags.<br />
72 Merkmale guter Gesetzgebung sind Verständlichkeit, Präzision, Lückenlosigkeit, welche den Ermessen-<br />
spielraum des Richters eingrenzen.<br />
73 Der zu einer gegenseitigen sozialen wie professionellen Kontrolle führt.<br />
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