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Vanessa C. Duss Jacobi - Erste Europäische Internetzeitschrift für ...

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aufweisen. Die parteipolitische Zugehörigkeit (ein prägendes Merkmal bei den (nicht nur)<br />

schweizerischen Richterwahlen) kreiert zwar Abhängigkeiten aber auch die Chance zur<br />

Ausgestaltung des Spruchkörpers mit Persönlichkeiten mit verschiedenen politischen und<br />

weltanschaulichen Optiken, zumindest in grundlegenden Fällen. Bei der Richterausbildung<br />

soll ein universitäres Studium die solide juristische Grundausbildung garantieren, und zwar<br />

im Sinne eines Grundverständnisses <strong>für</strong> das Recht und das Erlernen des juristischen Arbeitens.<br />

71 Die soziale Bildung hat zudem vielfältige soziale und insbesondere kommunikative<br />

Fähigkeiten hervorzubringen. Zu diesen (richter-) persönlichen Rahmenbedingungen kommen<br />

institutionelle hinzu: eine hohe Qualität der Gesetzgebung 72 und die Rechtsfindung im<br />

interpersonellen, kollegialen Austausch 73 sollen dem richterlichen Rechtsfindungsprozess<br />

„guidelines“ setzen und so verhindern, dass der eigene neuronal determinierte Wille zu sehr<br />

vom Willen des Gesetzgebers abweicht. Als „Verwaltungsgerichtsbarkeit als Krone des<br />

Rechtsstaats, richterliche Unabhängigkeit als Diamant in der Krone – vom Rohdiamanten<br />

zum Facettenschliff“ bietet der Beitrag einen „Gedankenspaziergang“ zum Echtheitszertifikat<br />

des Prunkstücks der Krone und Einsicht darin, dass innere Unabhängigkeit eine Illusion<br />

darstellt – der Diamant also ein synthetisch hergestelltes, künstliches Produkt ist. Aus der<br />

einmal nichtjuristischen Optik betrachtet, verliert die Krone somit zwar etwas an Glanz,<br />

jedoch nur, um im juristischen Blickwinkel umso mehr zu funkeln – als Appell an jeden<br />

Richter / jede Richterin, sich um die Aufrechterhaltung eines sehr hohen Berufsethos nach<br />

Kräften zu bemühen.<br />

Prof. Dr. Pierre Tschannen schlägt mit seinem Beitrag in die gleiche Bresche, wenn er mit<br />

‚drei Wünschen aus dem Elfenbeinturm’ an die „Gute Verwaltungsgerichtsbarkeit“ herantritt.<br />

Wird zunächst Streiterledigung, Individualrechtsschutz und richtige Rechtsanwendung<br />

verlangt, fordert er in diesem Beitrag vom Elfenbeinturm aus von den Richtern und Richterinnen,<br />

dass sie ‚in die Weite blicken’, ‚Herr der Lage bleiben’ und ‚Mass halten’. Diese<br />

drei Wünsche – denn aller guten Dinge sind drei – können weiter entfaltet werden: In die<br />

Weite zu blicken fordert zunächst, den Weitblick (Generalistenblick) zu behalten und der<br />

Spezialisierung entgegenzutreten. Auch wenn Kammern nach Sachgebieten aufgeteilt werden,<br />

sollte dabei nicht vergessen werden, dass blindes Spezialistentum Koordinationsaufwand<br />

verursacht, die Rechtseinheit gefährdet, den Blick <strong>für</strong> übergeordnete Fragen versperrt<br />

und Erstarrungstendenzen begünstigt. Für Urteilsbegründungen heisst dies zunächst, dass<br />

sicherheit und somit Schutz gegen sachwidrige Einflüsse.<br />

70 Insbesondere Kommunikationsfähigkeit, Ehrlichkeit, Charakterstärke, Mut, Empathie, welche mittels<br />

professionell geführter Interviews oder sogar psychodiagnostischer Assessments zu überprüfen sind.<br />

Zudem sollte ein Mindestalter zumindest <strong>für</strong> oberinstanzliche Richter angedacht werden.<br />

71 Zum obligatorischen Lernstoff zählen Kenntnisse der Institutionen des (öffentlichen) Rechts, der Rechtsanwendungsmethodik,<br />

Gewandtheit im mündlichen und schriftlichen Ausdruck und nicht zuletzt eine<br />

Grundsensibilität <strong>für</strong> die Notwendigkeit interdisziplinären Denkens und Arbeitens, vgl. S. 540 des Beitrags.<br />

72 Merkmale guter Gesetzgebung sind Verständlichkeit, Präzision, Lückenlosigkeit, welche den Ermessen-<br />

spielraum des Richters eingrenzen.<br />

73 Der zu einer gegenseitigen sozialen wie professionellen Kontrolle führt.<br />

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