Vanessa C. Duss Jacobi - Erste Europäische Internetzeitschrift für ...
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Dazu bedarf es einer sehr sorgsamen Personalrekrutierung und gegebenenfalls des Einkaufs<br />
zusätzlicher Kompetenzen der Verantwortlichen im Bereich Betriebsführung, Finanzplanung<br />
und Personalmanagement. Ziel soll sein, die Rechtsprechung auf hohem Niveau<br />
nachhaltig zu gewährleistet.<br />
Der Idee der partizipativen Demokratie konstatiert Prof. Dr. Kurt Nuspliger in seinem Beitrag<br />
eine besonders gute Verankerung in den Institutionen der Schweiz, sei es auf Bundes-,<br />
sei es auf Kantonsebene: unter pluralistischen Bedingungen müssen die Ideale des kollektiv<br />
Guten und des individuell Gerechten – selbst Ergebnis eines politischen Prozesses an dem<br />
Bürger und Bürgerinnen partizipieren – in Verfahren bestimmt werden, die eine Annäherung<br />
daran zu gewährleisten vermögen. Die Bundesverfassung ist dabei die Hüterin der zur<br />
Teilnahme am demokratischen Prozess notwenigen Grundzüge, vorab der Garantie der<br />
Stimm- und Wahlbeteiligung aller Stimmberechtigten. Direkte Demokratie hinsichtlich<br />
Wahlen und Abstimmungen als Teil des politischen Diskurses in der Schweiz muss, um<br />
politische Partizipation zu gewährleisten, als Prozess formell korrekt ablaufen und bedarf<br />
des wirksamen Rechtsschutzes. Art. 34 BV 32 gewährleistet die politischen Rechte, er<br />
schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. Art 29a BV statuiert<br />
die Rechtsweggarantie in Form eines Anspruch auf Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten<br />
durch eine richterliche Behörde. Er gilt auch im Bereich der politischen Rechte. Ausnahmen<br />
von der Rechtsweggarantie sind möglich, bedürfen aber einer gesetzlichen Grundlage<br />
und sind restriktiv zu handhaben. Zur Überprüfung von Verletzungen eidgenössischer und<br />
kantonaler Bestimmungen über die politischen Rechte ist gemäss Art. 189 Abs. 1 lit. f BV<br />
das Bundesgericht zuständig, nicht überprüfbar sind allerdings Akte der Bundesversammlung<br />
und des Bundesrates (Art. 189 Abs. 4 BV), und zwar wegen ihres politischen Charakters.<br />
33 Auf kantonaler Ebene verpflichtet Art. 88 Abs. 2 die Kantone im Bereich der politischen<br />
Rechte ein kantonales Beschwerdeverfahren einzurichten und erlaubt eine fakultative<br />
Ausnahme von der Rechtsweggarantie, jedoch nur <strong>für</strong> Akte der Kantonsregierungen und -<br />
parlamente. Die Beurteilung von Beschwerden betreffend die demokratische Partizipation<br />
ist allerdings erst ungefähr seit 100 Jahren in der Kompetenz der Gerichtsbehörden: 1912<br />
übernahm das Bundesgericht die Beurteilung von Stimmrechtsbeschwerden bzgl. kantonaler<br />
politischer Rechte, seither wurden die richterlichen Kompetenzen sukzessive erweitert.<br />
Auch im Kanton Bern setzte sich die Rechtsauffassung, wonach auch politische Rechte<br />
nicht mehr als rein „politische“ Angelegenheiten zu betrachten seien sondern vielmehr jus-<br />
32 Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999.<br />
33 „Actes de gouvernement“, vgl. dazu auch den Beitrag von Dr. Christoph Auer und Dr. Ueli Friedrich,<br />
weiter oben. Damit fehlen die Anfechtbarkeit der Gültigkeitserklärung von Volksinitiativen durch die<br />
Bundesversammlung und die Anfechtbarkeit der Abstimmungserläuterungen des Bundesrates – auf die<br />
Gefahr der Verfälschung der freien Willensbildung, denn diese ist nur möglich, wo die Informationen<br />
objektiv-sachlich fliessen. Gegenüber behördlichen Informationen soll aber eine gewisse richterliche<br />
Gelassenheit an den Tag gelegt werden, denn es handelt sich dabei um Behördenäusserungen, die sich in<br />
einem parlamentarischen Prozess als Kompromiss mehrheitsfähig erwiesen haben, so Nuspliger. Zudem<br />
werde Informationen – egal ob von Privaten oder Behörden – vorschnell eine direkte Wirkung attestiert,<br />
die hingegen von sozialwissenschaftlichen Untersuchungen dementiert werden.<br />
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