Vanessa C. Duss Jacobi - Erste Europäische Internetzeitschrift für ...
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Gerichtskreise per 1. Januar 1997 führte. In der zweiten Phase, der Justizreform 2 mit dem<br />
Ziel, die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Vereinheitlichung des Zivil- und Strafprozessrechts auf<br />
Bundesebene zu schaffen, wurde die dezentrale Verwaltung reorganisiert. Verbunden mit<br />
einer Änderung der Kantonsverfassung 2006 und der Einführung des GSOG 28 und dem EG<br />
ZSJ 29 sowie den Ausführungsbestimmungen auf Verordnungs- und Reglementstufe und<br />
deren Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2011 hat die Umstrukturierungsphase der bernischen<br />
Justiz einen vorläufigen Abschluss gefunden. Dieser durch die Bundesgesetzgebung vorgezeichneten<br />
und motivierten innerkantonalen Verwaltungsjustizreform verdankt der Kanton<br />
Bern die Optimierung von Organisation und Führung der Gerichtsbehörden. 30 Beruhen tut<br />
sie auf umfassenden Reorganisationsprojekten zur Umstrukturierung des Verwaltungsgerichts<br />
(Projekt REORG) und des Obergerichts (Projekt RESTRUCT) sowie der Staatsanwaltschaft<br />
(Projekt Parquet 2010) und Erkenntnissen aus der per 1. Januar 2005 eingeführten<br />
Neuen Verwaltungsführung (NEF). Diese fügten sich allesamt in allgemeine Modernisierungsbestrebungen<br />
und Effizienzsteigerungsmassnahmen in der Justiz auf Bundes- wie<br />
Kantonsebene ein, welche im Zug des New Public Management (in der Schweiz besser<br />
bekannt als Wirkungsorientierte Verwaltungsführung) mit Projekten in grösseren Städten<br />
(inkl. Bern) seit 1993 und in den Kantonen seit 2000 umgesetzt wurden. Der Beitrag beleuchtet<br />
den Prozess im Kanton Bern mit besonderem Augenmerk auf der Umsetzung der<br />
Selbstverwaltung der Gerichte im Bund, dem Kanton Bern und anderen Kantonen und Fokus<br />
auf der Selbstverwaltung am bernischen Verwaltungsgericht und klingt mit der Beurteilung<br />
der Chancen und Risiken aus. Und die neu etablierte institutionelle Unabhängigkeit<br />
der kantonalen Gerichte, 31 erhält gute Noten – nötig ist sie v.a. dann, wenn Gerichte<br />
schwieriger zu führen sind weil der Spardruck auf die öffentlichen Finanzhaushalte steigt,<br />
die Geschäftslast zunimmt und sich die Anforderungen an die Effizienz erhöht. Hingewiesen<br />
haben will Lienhard aber darauf, dass jede Reform nur so gut ist wie ihre Umsetzung.<br />
28 Gesetz vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft.<br />
29 Einführungsgesetz vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Ju-<br />
gendstrafprozessordnung.<br />
30 So jedenfalls der Regierungsrat des Kantons Bern in seinem Vortrag vom 17.12.2008 zum EG ZSJ und<br />
zum GSOG, vgl. FN 3 des Beitrags, S. 402 f.<br />
31 Realisiert einerseits durch die sinngemässe Anwendung des Gesetzes über die Steuerung von Finanzen<br />
und Leistungen – Grund da<strong>für</strong> ist, dass dessen Grundsätze der Führungsorientierung, der Leistungsorientierung<br />
sowie der Kostenorientierung leicht mit der richterlichen Unabhängigkeit in Konflikt geraten<br />
können. Zudem wurde mit Art. 5 Abs. 1 GSOG das Selbstverwaltungsrecht der Gerichtsverwaltung statuiert,<br />
wozu ein selbständiges Budgetantragsrecht, die Finanzkompetenz wie die selbständige Bewirtschaftung<br />
des Personalwesens gehören und auch die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Güter und<br />
Dienstleistungen innerhalb des Globalbudgets (in einem Produktgruppenbudget werden die Mittel <strong>für</strong><br />
die gesamte Gerichtsbarkeit erfasst und nach Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsbarkeit spezifiziert,<br />
die Ziele <strong>für</strong> den Mitteleinsatz werden darin zwar aufgeführt, bilden aber nicht Gegenstand des Budgetbeschlusses<br />
des Grossen Rats). Die Justizleitung übernimmt hierbei die Vertretung der Justiz als ganze<br />
vor dem Grossen Rat. Die Oberaufsicht über die Justizleitung wie über das Obergericht und das Verwaltungsgericht<br />
hat der Grossen Rat, die Oberaufsicht über die unteren Gerichtsbehörden die oberen Gerichte.<br />
Das Obergericht und das Verwaltungsgericht schliessen mit den von ihnen beaufsichtigten Gerichten<br />
Ressourcenvereinbarungen ab – dies im Unterschied zu einer Leistungsvereinbarung, die in der<br />
Zentralverwaltung vorherrscht – womit also keine die Rechtsprechung bindende Leistungsvereinbarungen<br />
(z.B. Anzahl Urteile) vorliegen.