Inhaltsverzeichnis Verbraucherinformationen zu den ... - EDUCARE24

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12.07.2015 Aufrufe

Verbraucherinformationen zu den ProduktenPRO VISIT und EDUCARE 24InhaltsverzeichnisProduktinformationsblattProduktinformationsblatt S. 1Kundeninformation S. 2Versicherungsbedingungen und GesetzesauszügeAllgemeine Versicherungsbedingungen für dieAuslandsreise-Krankenversicherung Tarif AI24 (AVB AI24 2013) S. 4Allgemeine Haftpflicht-Versicherungsbedingungender Generali Versicherung AG (AHB 2008) S. 6Allgemeine Unfall-Versicherungsbedingungen inklusiveZusatzbedingungen der Generali Versicherung AG (AUB 2008) S. 10Erweiterungen der AUB 88 Fassung 2008 der Generali Versicherung AG S. 13Besondere Bedingungen zur Privathaftpflicht-,Abschiebekosten- und Unfallversicherungder Generali Versicherung AG AI24 (2008) S. 16Gesetzesauszüge S. 17Erklärung zum Datenschutz S. 18Merkblatt zur Datenverarbeitung S. 18Widerrufsbelehrung S. 19Mit den nachfolgenden Informationen geben wir Ihnen einen ersten Überblicküber die Ihnen angebotenen Produkte PRO VISIT und EDUCARE 24, welche eineKombination aus rechtlich unabhängigen Versicherungsverträgen darstellen.Bitte beachten Sie, dass diese Informationen nicht abschließend sind. Der gesamteverbindliche Inhalt ergibt sich aus• den folgenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen:– Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-KrankenversicherungTarif AI24 der Central Krankenversicherung AG (im Folgenden: AVB AI24 2013)– Allgemeine Haftpflichtversicherungsbedingungen AHB 2008 der GeneraliVersicherung AG (im Folgenden: AHB 2008)– Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen inklusive Zusatzbedingungender Generali Versicherung AG (AUB 2008)– Erweiterungen der AUB 88 Fassung 2008 der Generali Versicherung AG– Besondere Bedingungen zur Privathaftpflicht-, Abschiebekosten- undUnfallversicherung der Generali Versicherung AG (im folgenden BesondereBedingungen AI24)• dem Versicherungsschein• ggf. weiteren schriftlichen Vereinbarungen• Ihrem Antrag1. Art der VersicherungsverträgeBei PRO VISIT und EDUCARE 24 handelt es sich um Kombinationen aus Reisekranken-,Reisehaftpflicht-, Reiseunfall- und Abschiebekostenversicherungfür Personen aus dem Ausland während eines vorübergehenden Aufenthaltesin Deutschland, der Europäischen Union (EU), und des Europäischen Wirtschaftsraums(EWR) einschließlich der Schweiz (Schengen-Staaten).Die Produkte PRO VISIT und EDUCARE 24 sind Versicherungskombinationenaus rechtlich unabhängigen Versicherungsverträgen, die exklusiv über dieDr. Walter GmbH bzw. deren Vertriebspartner angeboten werden.2. Was ist versichert?Siehe folgende Tabelle:EDUCARE 24 S EDUCARE 24 L EDUCARE 24 XL PRO VISITPrivathaftpflichtversicherung • • •Unfallversicherung • • •Abschiebekostenversicherung • • •Krankenversicherung • • • •Ambulante ärztliche Heilbehandlung • • • •Stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen • • • •Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln • • • •Medizinisch notwendige Rehabilitationsmaßnahmen(Anschlussheilbehandlung)• • • •Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt • • • •Medizinisch notwendige Krankentransporte zur stationären Heilbehandlung und zumNotarzt• • • •Vorsorgeleistungen im Rahmen gesetzlicher Programme**Gesundheits- und Kinderuntersuchungen im Rahmengesetzlicher Programme**Schutzimpfungen und Zahnprophylaxe**Medizinisch notwendiger und ärztlich angeordneterKrankenrücktransportBeitragsfreie Nachleistung für schwebende Versicherungsfälle bei nachgewiesenerTransportunfähigkeit bis 90 Tage•••• • • •• • • •Überführungskosten bei Tod / Bestattungskosten • • • •Gebühren für Heil- und Kostenpläne • • • •Kein Selbstbehalt in der Krankenversicherung • • • •Kostenfreie Servicerufnummer 0800 678 2222 • • • •Direkte Abrechnung mit Arzt und Krankenhausohne Vorleistung• • • •Schmerzstillende Zahnbehandlung bis 250 € * • • •Einfache Reparatur eines vorhandenen Zahnersatzes bis 200 € * bis 200 € * bis 200 € *Unfallbedingter Zahnersatz bis 2.000 € * bis 2.000 € * bis 2.000 € *GOÄ-Sätze bis 1,7 2,3 2,3 2,3GOZ-Satz bis 2,0 2,0 2,0 2,0* während der gesamten Versicherungsdauer ** für alle mit zwei Sternen gekennzeichneten Punkte zusammengerechnet ist die Gesamtleistung auf 500 € je Kalenderjahr limitiert- 1 -

<strong>Verbraucherinformationen</strong> <strong>zu</strong> <strong>den</strong> ProduktenPRO VISIT und EDUCARE 24<strong>Inhaltsverzeichnis</strong>ProduktinformationsblattProduktinformationsblatt S. 1Kun<strong>den</strong>information S. 2Versicherungsbedingungen und GesetzesauszügeAllgemeine Versicherungsbedingungen für dieAuslandsreise-Krankenversicherung Tarif AI24 (AVB AI24 2013) S. 4Allgemeine Haftpflicht-Versicherungsbedingungender Generali Versicherung AG (AHB 2008) S. 6Allgemeine Unfall-Versicherungsbedingungen inklusiveZusatzbedingungen der Generali Versicherung AG (AUB 2008) S. 10Erweiterungen der AUB 88 Fassung 2008 der Generali Versicherung AG S. 13Besondere Bedingungen <strong>zu</strong>r Privathaftpflicht-,Abschiebekosten- und Unfallversicherungder Generali Versicherung AG AI24 (2008) S. 16Gesetzesauszüge S. 17Erklärung <strong>zu</strong>m Datenschutz S. 18Merkblatt <strong>zu</strong>r Datenverarbeitung S. 18Widerrufsbelehrung S. 19Mit <strong>den</strong> nachfolgen<strong>den</strong> Informationen geben wir Ihnen einen ersten Überblicküber die Ihnen angebotenen Produkte PRO VISIT und EDUCARE 24, welche eineKombination aus rechtlich unabhängigen Versicherungsverträgen darstellen.Bitte beachten Sie, dass diese Informationen nicht abschließend sind. Der gesamteverbindliche Inhalt ergibt sich aus• <strong>den</strong> folgen<strong>den</strong> Allgemeinen Versicherungsbedingungen:– Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-KrankenversicherungTarif AI24 der Central Krankenversicherung AG (im Folgen<strong>den</strong>: AVB AI24 2013)– Allgemeine Haftpflichtversicherungsbedingungen AHB 2008 der GeneraliVersicherung AG (im Folgen<strong>den</strong>: AHB 2008)– Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen inklusive Zusatzbedingungender Generali Versicherung AG (AUB 2008)– Erweiterungen der AUB 88 Fassung 2008 der Generali Versicherung AG– Besondere Bedingungen <strong>zu</strong>r Privathaftpflicht-, Abschiebekosten- undUnfallversicherung der Generali Versicherung AG (im folgen<strong>den</strong> BesondereBedingungen AI24)• dem Versicherungsschein• ggf. weiteren schriftlichen Vereinbarungen• Ihrem Antrag1. Art der VersicherungsverträgeBei PRO VISIT und EDUCARE 24 handelt es sich um Kombinationen aus Reisekranken-,Reisehaftpflicht-, Reiseunfall- und Abschiebekostenversicherungfür Personen aus dem Ausland während eines vorübergehen<strong>den</strong> Aufenthaltesin Deutschland, der Europäischen Union (EU), und des Europäischen Wirtschaftsraums(EWR) einschließlich der Schweiz (Schengen-Staaten).Die Produkte PRO VISIT und EDUCARE 24 sind Versicherungskombinationenaus rechtlich unabhängigen Versicherungsverträgen, die exklusiv über dieDr. Walter GmbH bzw. deren Vertriebspartner angeboten wer<strong>den</strong>.2. Was ist versichert?Siehe folgende Tabelle:EDUCARE 24 S EDUCARE 24 L EDUCARE 24 XL PRO VISITPrivathaftpflichtversicherung • • •Unfallversicherung • • •Abschiebekostenversicherung • • •Krankenversicherung • • • •Ambulante ärztliche Heilbehandlung • • • •Stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen • • • •Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln • • • •Medizinisch notwendige Rehabilitationsmaßnahmen(Anschlussheilbehandlung)• • • •Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt • • • •Medizinisch notwendige Krankentransporte <strong>zu</strong>r stationären Heilbehandlung und <strong>zu</strong>mNotarzt• • • •Vorsorgeleistungen im Rahmen gesetzlicher Programme**Gesundheits- und Kinderuntersuchungen im Rahmengesetzlicher Programme**Schutzimpfungen und Zahnprophylaxe**Medizinisch notwendiger und ärztlich angeordneterKrankenrücktransportBeitragsfreie Nachleistung für schwebende Versicherungsfälle bei nachgewiesenerTransportunfähigkeit bis 90 Tage•••• • • •• • • •Überführungskosten bei Tod / Bestattungskosten • • • •Gebühren für Heil- und Kostenpläne • • • •Kein Selbstbehalt in der Krankenversicherung • • • •Kostenfreie Servicerufnummer 0800 678 2222 • • • •Direkte Abrechnung mit Arzt und Krankenhausohne Vorleistung• • • •Schmerzstillende Zahnbehandlung bis 250 € * • • •Einfache Reparatur eines vorhan<strong>den</strong>en Zahnersatzes bis 200 € * bis 200 € * bis 200 € *Unfallbedingter Zahnersatz bis 2.000 € * bis 2.000 € * bis 2.000 € *GOÄ-Sätze bis 1,7 2,3 2,3 2,3GOZ-Satz bis 2,0 2,0 2,0 2,0* während der gesamten Versicherungsdauer ** für alle mit zwei Sternen gekennzeichneten Punkte <strong>zu</strong>sammengerechnet ist die Gesamtleistung auf 500 € je Kalenderjahr limitiert- 1 -


Der Versicherungsschutz von PRO VISIT und EDUCARE 24 erfüllt alle Anforderungenan Reiseversicherungen für Schengen-Visa.Es sind nicht alle <strong>den</strong>kbaren Fälle versichert, <strong>den</strong>n sonst müssten wir eine sehrhohe Prämie verlangen.Nicht versichert sind <strong>zu</strong>m Beispiel• in der Krankenversicherung:die bei Beginn des Versicherungsschutzes bestehen<strong>den</strong> und bekannten Krankheiten,Beschwer<strong>den</strong> und deren Folgen (Näheres s. § 4 AVB AI24 2013).• in der Haftpflichtversicherung:Schä<strong>den</strong> an geleasten, gepachteten oder geliehenen Sachen(Näheres s. § 7 AHB 2008).• in der Unfallversicherung:vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle und Schä<strong>den</strong> auf Grund vorsätzlicherStraftaten (Näheres s. § 2 AUB 2008).3. Beitrag: Höhe, Fälligkeit und Folgen bei NichtzahlungDer monatliche Gesamtbeitrag setzt sich wie folgt aus Krankversicherungsbeitrag(Anteil KV) und Haftpflicht- / Unfallversicherungsprämie (Anteil HU)<strong>zu</strong>sammen (in €):EDUCARE 24 S Beitrag Anteil KV Anteil HUPersonen bis 39 Jahre 31,00 31,00 0Ab dem 19. Monat 50,00 50,00 0Personen bis 69 Jahre 54,00 54,00 0Ab dem 19. Monat 110,00 110,00 0EDUCARE 24 L Beitrag Anteil KV Anteil HUPersonen bis 39 Jahre 41,00 37,00 4,00Ab dem 19. Monat 59,00 55,00 4,00Personen bis 69 Jahre 69,00 65,00 4,00Ab dem 19. Monat 120,00 116,00 4,00EDUCARE 24 XL Beitrag Anteil KV Anteil HUPersonen bis 39 Jahre 59,00 55,00 4,00Ab dem 19. Monat 85,00 81,00 4,00Personen bis 69 Jahre 83,00 79,00 4,00Ab dem 19. Monat 130,00 126,00 4,00PRO VISIT Beitrag Anteil KV Anteil HU(Abschluss innerhalb eines Monats)Personen bis 29 Jahre 38,50 34,50 4,00Ab dem 13. Monat 58,50 54,50 4,00Personen bis 69 Jahre 64,00 60,00 4,00Ab dem 13. Monat 111,00 107,00 4,00PRO VISIT Beitrag Anteil KV Anteil HU(Abschluss später als ein Monat)Personen bis 29 Jahre 54,00 50,00 4,00Personen bis 69 Jahre 85,00 81,00 4,00Die Prämie ist ein Einmalbetrag und wird für die gesamte Versicherungsdauernach Zugang des Versicherungsscheins und nach Ablauf der Widerrufsfrist fällig.Bei einer über einen Monat hinausgehen<strong>den</strong> Versicherungsdauer kann die Zahlungdes Beitrages in gleichen monatlichen Raten vereinbart wer<strong>den</strong>, die jeweilsbis <strong>zu</strong>r Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet gelten. Die erste Beitragsrate istbei Versicherungsbeginn fällig, die Folgeraten jeweils <strong>zu</strong> Beginn des Folgemonats.Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Beitragsrate inVer<strong>zu</strong>g, wer<strong>den</strong> die gestundeten Beitragsraten sofort fällig.Näheres s. § 8 AVB AI24 2013 und § 4 Besondere Bedingungen AI244. LeistungsausschlüsseKeine Leistungspflicht besteht <strong>zu</strong>m Beispiel• in der Krankenversicherung für:– Ent<strong>zu</strong>gs- und Entwöhnungsbehandlungen– Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie für kur- und sanatoriumsmäßigeRehabilitationsmaßnahmen– Zahnersatz einschl. Kronen (Ausnahme: einfache Reparaturen), Inlays undOnlays sowie für Kieferorthopädie(Näheres s. § 5 AVB AI24 2013)• in der Haftpflichtversicherung für:– Schä<strong>den</strong> aus der Haltung oder Nut<strong>zu</strong>ng eines Kfz– vorsätzlich herbeigeführten Schä<strong>den</strong>– Schä<strong>den</strong> aus Austausch, Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten(Näheres s. § 7 AHB 2008)• in der Unfallversicherung für:– Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind– Unfälle durch Geistes- und Bewusstseinsstörungen– Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch vorhersehbare Kriegsereignisseverursacht sind(Näheres s. § 2 AUB 2008).5. Obliegenheiten bei VertragsschlussSie haben keine vorvertraglichen Anzeigepflichten <strong>zu</strong> erfüllen. Damit wir IhrenAntrag ordnungsgemäß prüfen und bearbeiten können, füllen Sie diesen bittevollständig und wahrheitsgemäß aus. Falsche Angaben können da<strong>zu</strong> führen,dass der Versicherungsschutz ganz oder teilweise entfällt. Einzelheiten fin<strong>den</strong>Sie in <strong>den</strong> Versicherungsbedingungen.6. Obliegenheiten während der VertragslaufzeitSie haben – mit Ausnahme der Beitragszahlung – keine besonderen Verpflichtungenwährend der Laufzeit des Vertrages <strong>zu</strong> beachten. Bitte informieren Sie unsumgehend über Änderungen der Aufenthaltsdauer oder Ihrer Postanschrift.7. Obliegenheiten bei Eintritt des VersicherungsfallesUm Leistungsfälle schnell und unkompliziert bearbeiten <strong>zu</strong> können, sind wir aufdie Mitwirkung der Versicherten angewiesen.In Be<strong>zu</strong>g auf die Krankenversicherung kann es im Einzelfall z. B. erforderlichsein, dass die versicherte Person• ihre Behandler von der Schweigepflicht entbindet, damit wir die benötigtenInformationen einholen können,• sich durch einen von uns beauftragten Arzt untersuchen lässt,• Beginn und Ende der Auslandsreise nachweist.Scha<strong>den</strong>sfälle in der Haftpflicht- und Unfallversicherung müssen Sie unsunverzüglich anzeigen. Darüber hinaus haben Sie weitere Obliegenheiten <strong>zu</strong>erfüllen, die unter anderem der Klärung des Versicherungsfalles dienen oder <strong>zu</strong>rMinderung des Scha<strong>den</strong>s führen können.Bei Nichtbeachtung von Obliegenheiten können Sie Ihren Leistungsanspruchganz oder teilweise verlieren.Näheres s. §§ 9 und 10 AVB AI24 2013, § 25 AHB 2008 und §§ 9 und 10 AUB 2008.8. Beginn des VersicherungsschutzesDie Versicherungsverträge wer<strong>den</strong> für <strong>den</strong> vereinbarten Zeitraum geschlossen.Der Versicherungsschutz beginnt – vorbehaltlich gesetzlicher Widerrufsrechte –mit dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, jedoch• nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrags,• nicht vor Zahlung des Beitrags und• nicht vor Beginn des Auslandsaufenthaltes.Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetretensind, wird nicht geleistet.Näheres hier<strong>zu</strong> in §§ 2 und 3 AVB AI24 2013 und §§ 4, 5 Besondere Bedingungen AI24.9. Ihre Möglichkeit <strong>zu</strong>r Beendigung der VerträgeDer Versicherungsschutz endet mit Ablauf der im Versicherungsschein dokumentiertenvereinbarten Laufzeit automatisch. Reist die versicherte Personvorzeitig ab, können die Versicherungen vorzeitig beendet wer<strong>den</strong>.Näheres hier<strong>zu</strong> in § 8 AVB AI24 2013 und § 6 Besondere Bedingungen AI24.Kun<strong>den</strong>informationenDiese Kun<strong>den</strong>information möchte Sie als Kun<strong>den</strong> umfassend über die beteiligten Versicherungsgesellschaftenund die <strong>zu</strong>grundeliegen<strong>den</strong> Versicherungen informieren.1. I<strong>den</strong>tität der VersichererFür dieses Versicherungsprodukt arbeitet die Dr. Walter GmbH mit ausgewählten,renommierten Versicherungsgesellschaften <strong>zu</strong>sammen:Den Versicherungsschutz für die Krankenversicherung gewährt – sofernvereinbart – die:Central Krankenversicherung Aktiengesellschaft, Hansaring 40-50, 50670 Köln.Sitz: Köln, Handelsregister: Amtsgericht Köln HRB 93Den Versicherungsschutz für die Unfall- und Haftpflichtversicherung sowiedie Abschiebekostenversicherung gewährt – sofern vereinbart – die:Generali Versicherung AG, A<strong>den</strong>auerring 7, 81731 München.Sitz: München, Registergericht: Amtsgericht München HRB 177658Die gesamte Vertrags- und Leistungsabwicklung erfolgt über:Dr. Walter GmbH, Eisenerzstraße 34, 53819 Neunkirchen-Seelscheid.Sitz: Neunkirchen-Seelscheid, Registergericht: Amtsgericht Siegburg HRB 4701Die Dr. Walter GmbH ist als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis durch dieIndustrie- und Handelskammer Bonn / Rhein-Sieg nach § 34d Absatz 1 der Gewerbeordnungtätig.Die <strong>zu</strong>ständige Erlaubnisbehörde ist die IHK Bonn / Rhein-Sieg, Bonner Talweg 17,53113 Bonn, T. +49 (0) 228 2284 -0, F. +49 (0) 228 2284 -170, info@bonn.ihk.de,www.ihk-bonn.de.Die Dr. Walter GmbH ist im Versicherungsvermittlerregister unter der NummerD-QAMW-L7NVQ-57 eingetragen. Dies kann im Internet überprüft wer<strong>den</strong> unterder Adresse www.vermittlerregister.info oder beim Versicherungsvermittlerregisterbeim Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e. V., BreiteStraße 29, 10178 Berlin, T. +49 (0) 30 20308 -0, F. +49 (0) 30 20308 -1000Die Dr. Walter GmbH hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 %an <strong>den</strong> Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. KeinVersicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmenshält eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an <strong>den</strong>Stimmrechten oder am Kapital der Dr. Walter GmbH.2. Vertretungsberechtigte PersonenGesetzlicher Vertreter der Central Krankenversicherung AG ist der Vorstand.Dieser setzt sich wie folgt <strong>zu</strong>sammen: Vorsitzender des Aufsichtsrates: Prof. h.c.(RUS) Dr. Wolfgang Kaske, Vorstand: Heinz Teuscher (Vors.), Oliver Brüß, DanielaRode, Friedrich C. Schmitt.Gesetzlicher Vertreter der Generali Versicherung AG ist der Vorstand.Dieser setzt sich wie folgt <strong>zu</strong>sammen: Vorsitzender der Aufsichtsräte: DietmarMeister, Vorstand: Winfried Spies (Vorsitzender), Roman Blaser, Onno Denekas,Dr. Karsten Eichmann, Volker Seidel, Michael Stille.Gesetzlicher Vertreter der Dr. Walter GmbH ist der Geschäftsführer.Geschäftsführer ist: Dipl.-Kfm. Reinhard Bellinghausen.- 2 -


3. Hauptgeschäftstätigkeit, AufsichtsbehördeDie Central Krankenversicherung AG betreibt die Krankenversicherung im InundAusland im direkten und indirekten Geschäft. Die Generali VersicherungAG betreibt alle Arten der Scha<strong>den</strong>- und Unfallversicherung. Die Rechts- undFinanzaufsicht wird durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn ausgeübt.4. GarantiefondsFür die Central Krankenversicherung AG gilt: In dem unwahrscheinlichen Fall einerZahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eines Unternehmens der privatenKrankenversicherung können Sie sich an die Medicator AG, Bayenthalgürtel 26,50968 Köln wen<strong>den</strong>. Das Bundesministerium für Finanzen hat der Medicator AGdie Aufgaben eines Sicherungsfonds übertragen. Die Medicator AG hat damit imFall der Insolvenz des Krankenversicherungsunternehmens die Aufgabe, IhreRechte <strong>zu</strong> schützen.Für die Generali Versicherung AG gilt: Die Einrichtung eines Garantiefondsentfällt, da für Scha<strong>den</strong>- und Unfallversicherer generell keine Garantiefondseingerichtet sind.5. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung:5.1 VertragsunterlagenFolgende Unterlagen sind für Ihren Versicherungsvertrag von Bedeutung:Bei Abschluss mit Antragsformular (Papierform)• Die Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen (AVB) beschreibendie Versicherungsleistungen im Detail und enthalten alle sonstigenRegelungen.• Der von Ihnen ein<strong>zu</strong>reichende Antrag dient insbesondere der Konkretisierungdes gewünschten Versicherungsschutzes.• Die Versicherungsbestätigung dokumentiert <strong>den</strong> geschlossenen Versicherungsvertrag.Bei Online-Abschluss:• Die Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen (AVB) beschreibendie Versicherungsleistungen im Detail und enthalten alle sonstigenRegelungen.• Ihre Angaben in unserem Online-Formular: Sie dienen insbesondere der Konkretisierungdes gewünschten Versicherungsschutzes.• Die Ihnen auf elektronischem Weg übermittelte Versicherungsbestätigung,die Sie sich unbedingt ausdrucken sollten, dokumentiert <strong>den</strong> geschlossenenVersicherungsvertrag; sie gilt als Versicherungsschein.Nebenabre<strong>den</strong> (z. B. mündliche Zusagen Ihres Versicherungsvermittlers) sindnur verbindlich, wenn diese von der Dr. Walter GmbH bzw. einer der beteiligtenVersicherungsgesellschaften schriftlich bestätigt wer<strong>den</strong>.5.2 Art und Umfang der VersicherungsleistungenIn der Reisekrankenversicherung ersetzt der Versicherer im vereinbarten Umfangdie Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen wegenKrankheit oder Unfallfolgen, die im Zusammenhang mit einer Reise entstehen,und für sonst vereinbarte Leistungen. (sofern vereinbart) Die Einzelheitenergeben sich aus <strong>den</strong> Allgemeinen Versicherungsbedingungen für <strong>den</strong> TarifAI24 (AVB AI24 2013).In der Unfallversicherung unterstützt Sie der Versicherer finanziell, um dieFolgen eines Unfalles für die versicherte Person ab<strong>zu</strong>mildern. (sofern vereinbart)Für die Unfallversicherung gelten die Allgemeinen Unfall-Versicherungsbedingungeninklusive Zusatzbedingungen der Generali Versicherung AG (AUB2008), Erweiterungen der AUB 88 Fassung 2008 der Generali Versicherung AG,sowie die Besonderen Bedingungen <strong>zu</strong>r Privathaftpflicht-,AbschiebekostenundUnfallversicherung der Generali Versicherung AG AI24 (2008).In der Privathaftpflicht- und Abschiebekostenversicherung schützt der Versichererdie versicherte Person als Privatperson aus <strong>den</strong> Gefahren des täglichenLebens vor gesetzlichen Haftpflichtansprüchen Dritter. (sofern vereinbart)Für die Haftpflicht- und Abschiebekostenversicherung gelten die AllgemeinenHaftpflicht-Versicherungsbedingungen (AHB 2008) sowie die Besonderen Bedingungen<strong>zu</strong>r Privathaftpflicht-, Abschiebekosten- und Unfallversicherung derGenerali Versicherung AG AI24 (2008).5.3 Anwendbares RechtDie Versicherungsverhältnisse unterliegen deutschem Recht.5.4 Fälligkeit der Versicherungsleistungen und ErfüllungDie Versicherungsleistungen wer<strong>den</strong> fällig, sobald Sie Ihre Ansprüche angemeldetund uns alle für die Leistungsprüfung erforderlichen Unterlagen <strong>zu</strong>r Prüfungeingereicht haben. Die Erfüllung der Leistung durch uns erfolgt in der Regeldurch Überweisung des fälligen Betrages auf Ihr Konto.6. Gesamtpreis der VersicherungDie Prämie für die versicherte Person ergibt sich aus der Prämienübersicht, dieSie in der Produktbroschüre bzw. auf der Internetseite fin<strong>den</strong>. Sie wird, soweitnichts anderes vereinbart wurde, pro Monat der Versicherungsdauer berechnet.Die Monatsprämie setzt sich <strong>zu</strong>sammen aus <strong>den</strong> jeweiligen Einzelprämien derausgewählten Versicherungen. Dies ist, sofern vereinbart, die jeweilige Prämiefür die Krankenversicherung und, sofern vereinbart, eine Prämie von 4 € für dieUnfall- und Haftpflichtversicherung (inklusive Versicherungssteuer).Die jeweilige Gesamtprämie wird im Antrag bzw. Online-Formular angezeigt undin der Versicherungsbestätigung ebenfalls genannt.7. Zusätzlich anfallende KostenAußer der Versicherungsprämie, die sich aus der Versicherungsbestätigung ergibt,erheben wir von Ihnen für nicht eingelöste Lastschriften die uns auferlegtenKosten, wenn Sie die Nichteinlösung (beispielsweise auf Grund von Widerruf,falschen Angaben oder fehlender Kontodeckung) <strong>zu</strong> verantworten haben.8. Prämienzahlung, Fälligkeit der PrämienDie Prämie ist ein Einmalbetrag und wird für die gesamte Versicherungsdauernach Zugang des Versicherungsscheins und nach Ablauf der Widerrufsfrist fällig.Bei einer über einen Monat hinausgehen<strong>den</strong> Versicherungsdauer kann die Zahlungdes Beitrages in gleichen monatlichen Raten vereinbart wer<strong>den</strong>, die jeweilsbis <strong>zu</strong>r Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet gelten. Die erste Beitragsrate istbei Versicherungsbeginn fällig, die Folgeraten jeweils <strong>zu</strong> Beginn des Folgemonats.Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Beitragsrate inVer<strong>zu</strong>g, wer<strong>den</strong> die gestundeten Beitragsraten sofort fällig.- 3 -9. Gültigkeitsdauer der <strong>zu</strong>r Verfügung gestellten InformationBei unseren Broschüren beachten Sie bitte <strong>den</strong> jeweiligen Gültigkeitsvermerkauf der Rückumschlaginnenseite. Die auf unseren Internetseiten <strong>zu</strong>r Verfügunggestellten Informationen halten wir ständig für Sie aktuell.10. Zustandekommen des Vertragesa) Der Versicherungsvertrag kommt mit der Annahme des ordnungsgemäß ausgefülltenAntragsvordruckes (z. B. mit der Aushändigung des Versicherungsscheins)<strong>zu</strong>stande.b) Wird die Versicherung auf dem vom Versicherer hierfür vorgesehenen undgültigen Formular beantragt und erfolgt die Beitragszahlung, so gilt der Vertrag,vorbehaltlich des Einganges des ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks beimVersicherer, bereits mit dem Tage der Bezahlung bzw. Überweisung des Beitrages(Datum Poststempel bzw. Datum auf dem Quittungsabschnitt des Geldinstituts)als <strong>zu</strong>stande gekommen. Als Versicherungsschein gilt die dem Antragstellerverbliebene Durchschrift des Antragsvordruckes.c) Wird die Versicherung auf dem vom Versicherer hierfür vorgesehenen undgültigen Formular beantragt und die vorgesehene Ein<strong>zu</strong>germächtigung erteilt,so gilt der Vertrag, vorbehaltlich des Eingangs des ausgefüllten Vordrucks beimVersicherer, bereits mit dem Tage der Absendung (Datum des Poststempels) als<strong>zu</strong>stande gekommen. Als Versicherungsschein gilt die dem Antragsteller verbliebeneDurchschrift des Antragsvordrucks.d) Wird die Versicherung auf elektronischem Weg mit dem bereitgestellten Online-Formular beantragt und die Ein<strong>zu</strong>gsermächtigung erteilt, so gilt der Vertrag,vorbehaltlich des Eingangs des ausgefüllten Online-Formulars beim Versicherer,bereits mit dem Tag der Absendung (Datum des E-Mail-Versands) als <strong>zu</strong>standegekommen. Als Versicherungsschein gilt die dem Antragsteller auf elektronischemWeg übermittelte Versicherungsbestätigung.Für a - d gilt: Der Versicherungsvertrag kommt endgültig erst <strong>zu</strong>stande, wenn Sieinnerhalb der Widerrufsfrist Ihr Widerrufsrecht nicht ausgeübt haben.Für Personen, die die Vorausset<strong>zu</strong>ng der Versicherungsfähigkeit nicht erfüllen,kommt der Versicherungsvertrag auch nicht durch Einzahlung oder Entgegennahmedes Beitrages <strong>zu</strong>stande. Wird für eine nichtversicherungsfähige Person<strong>den</strong>noch der Beitrag gezahlt, so steht der Beitrag dem Absender – unter Ab<strong>zu</strong>g derKosten des Versicherers – <strong>zu</strong>r Verfügung.11. Widerrufsbelehrung11.1. WiderrufsrechtSie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabevon Grün<strong>den</strong> in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt,wenn Ihnen der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlichunserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Kun<strong>den</strong>information(Information gemäß § 7 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes) und dieseBelehrung <strong>zu</strong>gegangen sind.Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. IhrenWiderruf richten Sie an:Central Krankenversicherung AG, bzw. Generali Versicherung AGc/o Dr. Walter GmbHPostadresse: Eisenerzstraße 34, 53819 Neunkirchen-SeelscheidFax: +49 (0) 2247 9194 -40E-Mail: vertrag@dr-walter.com11.2. WiderrufsfolgenIm Falle des wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen<strong>zu</strong> erstatten. Für Versicherungsschutz, der vor Ende der Widerrufsfrist gewährtwurde, steht dem Versicherer der auf die Zeit bis Zugang des Widerrufs entfallendeTeil des Beitrags <strong>zu</strong>. Darüber hinaus gezahlte Beiträge hat der Versicherer <strong>zu</strong>erstatten.11.3. Besondere HinweiseIhr Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag von bei<strong>den</strong> Seiten aufIhren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt wurde, bevor Sie Ihr Widerrufsrechtausgeübt haben. Auch bei Versicherungen mit einer Laufzeit von wenigerals einem Monat besteht kein Widerrufsrecht.12. VertragslaufzeitDer Versicherungsvertrag wird für die einzelne Reise abgeschlossen. DieMindestvertragsdauer beträgt einen Monat. Die Höchstversicherungsdauerbeträgt ein Jahr. Eine Verlängerung darüber hinaus ist nur nach besondererVereinbarung möglich.Die genaue Versicherungsdauer entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein.13. Kündigungsrecht des VersicherungsnehmersNach Ablauf des beantragten Zeitraums endet die Versicherung automatisch.Reist die versicherte Person vorzeitig ab, teilen Sie uns dies bitte sofort mit. EinAnruf genügt. Sie bezahlen dann nur die bis <strong>zu</strong>m Eingang dieser Mitteilung angefallenenMonatsbeiträge. Das Lastschriftverfahren wird gestoppt, und eventuelleÜberzahlungen bekommen Sie umgehend und ohne Ab<strong>zu</strong>g einer Verwaltungsgebühr<strong>zu</strong>rück überwiesen.14. Anwendbares Recht / GerichtsstandAuf <strong>den</strong> Vertrag findet deutsches Recht Anwendung.Sollte einmal die gerichtliche Klärung einer Streitfrage erforderlich sein, könnenSie an <strong>den</strong> Gerichten mit folgender örtlicher Zuständigkeit klagen:• Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort• Köln als Sitz der Central für Klagen gegen die Central, München als Sitz derGenerali für Klagen gegen die GeneraliFür eventuelle Klagen gegen Sie ist das Gericht des Ortes <strong>zu</strong>ständig, an dem SieIhren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.Bei Weg<strong>zu</strong>g ins Ausland außerhalb der Europäischen Union / des EuropäischenWirtschaftsraums gilt der Gerichtsstand Köln für Klagen gegen die Central undMünchen für Klagen gegen die Generali. Dasselbe gilt, wenn Ihr Wohnsitz odergewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt ist.15. SprachenWir kommunizieren mit Ihnen in deutscher Sprache.


16. BeschwerdemöglichkeitenSollte es einmal <strong>zu</strong> Unstimmigkeiten kommen, wen<strong>den</strong> Sie sich bitte an dieDr. Walter GmbH. So erreichen Sie uns:Dr. Walter GmbHEisenerzstraße 34, 53819 Neunkirchen-SeelscheidT +49 (0) 22 47 91 94 -0F +49 (0) 22 47 91 94 -40E-Mail: info@dr-walter.comWir wer<strong>den</strong> versuchen, schnellstmöglich eine einvernehmliche Lösung <strong>zu</strong>fin<strong>den</strong>. Gelingt dies nicht, können Sie sich auch an einen außergerichtlichenStreitschlichter wen<strong>den</strong>:bei Beschwer<strong>den</strong> <strong>zu</strong>m Thema Krankenversicherung an <strong>den</strong>• Ombudsmann für die Private Kranken- und PflegeversicherungPostfach 060222, 10052 Berlin.bei Beschwer<strong>den</strong>, die nicht die Krankenversicherung betreffen, an <strong>den</strong>• Versicherungs-OmbudsmannPostfach 080632, 10006 Berlin.Der Ombudsmann ist <strong>zu</strong>gleich Schlichtungsstelle <strong>zu</strong>r außergerichtlichenBeilegung von Streitigkeiten bei Versicherungsverträgen mit Verbrauchern undzwischen Versicherungsvermittlern und Versicherungsnehmern. Seine Entscheidungensind für <strong>den</strong> Versicherer nicht bin<strong>den</strong>d. Die Möglichkeit <strong>zu</strong>r Einleitungeines gerichtlichen Verfahrens bleibt unberührt.Beschwer<strong>den</strong> können Sie außerdem richten an die• Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtGraurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.Allgemeine Versicherungsbedingungen für dieAuslandsreise-Krankenversicherung Tarif AI24(AVB AI24 2013)Für die Produkte PRO VISIT und EDUCARE 24 L gilt die Tarifstufe L,für EDUCARE 24 S die Tarifstufe S und für EDUCARE 24 XL die Tarifstufe XL.§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andereim Vertrag genannte Ereignisse. Bei einem im Geltungsbereich eintreten<strong>den</strong>Versicherungsfall ersetzt er dort entstehende Aufwendungen für Heilbehandlungund erbringt sonst vereinbarte Leistungen.(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einerversicherten Person wegen Krankheit oder Folgen eines Unfalls. Der Versicherungsfallbeginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischemBefund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Als Versicherungsfallgilt auch der Tod der versicherten Person, soweit hierfür Leistungenvereinbart wor<strong>den</strong> sind.(3) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus der Versicherungsbestätigung,dem Antragsvordruck, <strong>den</strong> schriftlichen Vereinbarungen, diesenAllgemeinen Versicherungsbedingungen sowie <strong>den</strong> gesetzlichen Vorschriftender Bundesrepublik Deutschland.(4) Versicherungsschutz besteht im Geltungsbereich. Geltungsbereich ist das Gebietder Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)einschließlich der Schweiz. Kein Versicherungsschutz besteht in dem Land, indem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz hat.(5) Während Aufenthalten außerhalb des Geltungsbereichs gemäß Abs. 4 währendder Vertragsdauer wer<strong>den</strong> die vertraglichen Leistungen bis <strong>zu</strong> einer Dauer von 6Wochen ebenfalls gewährt. Als Nachweis gelten Flugscheine, Eisenbahnfahrkartenoder Stempel im Reisepass.(6) Wird die Versicherung vor Reiseantritt mit Beginn des Versicherungsschutzesspätestens bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen underfolgt die Einreise auf direktem Wege, besteht Versicherungsschutz auch in <strong>den</strong>Ländern, die nicht <strong>zu</strong>m Geltungsbereich gemäß Abs. 4 gehören und über die dieEinreise in die Bundesrepublik Deutschland erfolgt, für die Dauer von höchstens2 Tagen nach erstmaliger Überschreitung einer Grenze. Wenn in einem dieserLänder krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit eintritt, verlängert sich der Versicherungsschutzbis <strong>zu</strong>r Wiederherstellung der Reisefähigkeit, höchstens aberauf vier Wochen. Der Zeitpunkt der Grenzüberschreitung ist dem Versicherer aufVerlangen nach<strong>zu</strong>weisen.(7) Versicherungsfähig sind Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit undPersonen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die seit mehr als zwei Jahren ihrenständigen Wohnsitz im Ausland haben. Die Personen dürfen bei Abschluss desVersicherungsvertrages das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sichin der Bundesrepublik Deutschland nur vorübergehend aufhalten.In der Tarifstufe AI24S sind nur Personen versicherungsfähig, die nicht älter als29 Jahre sind und für die die Versicherung innerhalb eines Monats nach Einreise,Unterrichtsbeginn oder Beginn einer Lehr- oder Forschungstätigkeit abgeschlossenwird.In der Tarifstufe AI24XL sind nur Personen versicherungsfähig, für die die Versicherunginnerhalb eines Monats nach Einreise, Unterrichtsbeginn oder Beginneiner Lehr- oder Forschungstätigkeit abgeschlossen wird.§ 2 Abschluss, Beginn und Dauer des Versicherungsvertrages,Wartezeit(1) Die Versicherung wird <strong>zu</strong> dem im Antrag genannten Zeitpunktabgeschlossen.(2) Der Versicherungsvertrag muss innerhalb eines Jahres nach Einreise in <strong>den</strong>Geltungsbereich, bei erstmaligem Besuch eines Sprachkurses innerhalb einesMonats nach Beginn des Unterrichts, für die gesamte noch verbleibende Dauerdes Aufenthaltes abgeschlossen wer<strong>den</strong>. Bei einer Verlängerung des Aufenthalteskann die ursprünglich vereinbarte Vertragsdauer nur dann verlängertwer<strong>den</strong>, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf des ursprünglichenVersicherungsvertrages beim Versicherer vorgelegen hat. Bei einer Verlängerungbesteht Versicherungsschutz nur für die Versicherungsfälle, die nachBeantragung (Datum und Uhrzeit des Poststempels) neu eingetreten sind.Eine Verlängerung über ein Jahr hinaus ist nur möglich, wenn die Versicherunginnerhalb von einem Monat nach Einreise, Beginn des Unterrichts oderBeginn der Lehr- oder Forschungstätigkeit abgeschlossen wurde. Es gelten dieBeiträge gemäß der Beitragstabelle für <strong>den</strong> Tarif AI24 in der jeweils gültigenFassung. Für <strong>den</strong> Abschluss nach Tarifstufe AI24S ist außerdem § 1 Abs. 6Satz 3 <strong>zu</strong> beachten.(3) Die Wartezeit beträgt einen Monat vom Versicherungsbeginn an. Sie entfälltbei Unfällen und bei ärztlicher Hilfe <strong>zu</strong>r Abwendung einer akuten Lebensgefahrfür die versicherte Person. Sie entfällt auch, wenn der Versicherungsvertraginnerhalb eines Monats nach Einreise, Unterrichtsbeginn oderBeginn der Lehr- oder Forschungstätigkeit abgeschlossen wird. Die Wartezeitkann erlassen wer<strong>den</strong>, wenn die Versicherung im unmittelbaren Anschlussan eine Vorversicherung beginnen soll, die Versicherungsschutz für ambulanteund stationäre Heilbehandlung in der Bundesrepublik Deutschlandvorsah. Beantragt der Versicherungsnehmer dieses, so hat er <strong>zu</strong>sammen mitdem Antrag <strong>den</strong> Nachweis für die Vorversicherung (Kopie des Versicherungsscheines)vor<strong>zu</strong>legen.(4) Die Höchstversicherungsdauer beträgt ein Jahr. Eine Verlängerung darüberhinaus ist nur nach besonderer Vereinbarung möglich und nur dann, wenn derVersicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Einreise, Unterrichtsbeginnoder Beginn der Lehr- oder Forschungstätigkeit abgeschlossen wurde. Die Mindestvertragsdauerbeträgt einen Monat.(5) Je nachdem welche Abschlussmöglichkeit und Beitragszahlungsweise der Versicherer<strong>zu</strong>r Verfügung stellt, kann der Versicherungsvertrag wie folgt <strong>zu</strong>stande kommen:a) Der Versicherungsvertrag kommt mit der Annahme des ordnungsgemäß ausgefülltenAntragsvordruckes (z. B. mit der Aushändigung des Versicherungsscheins)<strong>zu</strong>stande.b) Wird die Versicherung auf dem vom Versicherer hierfür vorgesehenen undgültigen Formular beantragt und erfolgt die Beitragszahlung, so gilt der Vertrag,vorbehaltlich des Einganges des ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks beimVersicherer, bereits mit dem Tage der Bezahlung bzw. Überweisung des Beitrages(Datum des Poststempels bzw. Datum auf dem Quittungsabschnitt des Geldinstituts,jeweils ab 24 Uhr) als <strong>zu</strong>stande gekommen. Als Versicherungsscheingilt die dem Antragsteller verbliebene Durchschrift des Antragsvordruckes.c) Wird die Versicherung auf dem vom Versicherer hierfür vorgesehenen undgültigen Formular beantragt und die vorgesehene Ein<strong>zu</strong>gsermächtigungerteilt, so gilt der Vertrag, vorbehaltlich des Eingangs des ausgefüllten Vordrucksbeim Versicherer, bereits mit dem Tage der Absendung (Datum desPoststempels) als <strong>zu</strong>stande gekommen. Als Versicherungsschein gilt die demAntragsteller verbliebene Durchschrift des Antragsvordrucks.d) Wird die Versicherung auf elektronischem Weg mit dem bereitgestelltenOnline-Formular beantragt und die Ein<strong>zu</strong>gsermächtigung erteilt oder (soferndies ebenfalls vorgesehen ist) die Beitragszahlung per Kreditkarte veranlasst,so gilt der Vertrag, vorbehaltlich des Eingangs des ausgefüllten Online-Formularsbeim Versicherer, bereits mit dem Tag der Absendung (Datum des E-mail-Versands) als <strong>zu</strong>stande gekommen. Als Versicherungsschein gilt die demAntragsteller auf elektronischem Weg übermittelte Versicherungsbestätigung.Der Vertrag ist erst endgültig <strong>zu</strong>stande gekommen, wenn innerhalb der gesetzlichenFrist kein Widerrufsrecht ausgeübt wurde.(6) Für Personen, die die Vorausset<strong>zu</strong>ng der Versicherungsfähigkeit gemäß § 1 Abs.6 nicht erfüllen, kommt der Versicherungsvertrag auch nicht durch Einzahlungoder Entgegennahme des Beitrages <strong>zu</strong>stande. Wird für eine nichtversicherungsfähigePerson <strong>den</strong>noch der Beitrag gezahlt, so steht der Beitrag dem Absender –unter Ab<strong>zu</strong>g der Kosten des Versicherers – <strong>zu</strong>r Verfügung.§ 3 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes(1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem in der Versicherungsbestätigungoder dem Antrag vereinbarten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nichtvor Abschluss des Versicherungsvertrages bzw. nicht vor Zahlung des Beitragesund nicht vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bzw. vor Einreise ineines der Länder des Geltungsbereichs gemäß § 1 Abs. 4. Wird der Antrag aufVersicherung nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gestellt, beginntder Versicherungsschutz frühestens am Tag nach Eingang des Antrages beimVersicherer (00.00 Uhr).(2) Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes oder vor Endeder Wartezeit eingetreten sind, wird nicht geleistet.(3) Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle – mitdem vereinbarten Zeitpunkt oder mit Beendigung des Aufenthalts im Geltungsbereichbzw. im Fall des § 1 Abs. 4 Satz 4 mit Beendigung des Aufenthalts außerhalbdes Geltungsbereichs.(4) Ist die Rückreise bei Ende des Versicherungsschutzes gemäß Abs. 3 aus medizinischenGrün<strong>den</strong> nicht möglich, verlängert sich die Leistungspflicht für entschädigungspflichtigeVersicherungsfälle um 90 Tage.§ 4 Umfang der Leistungspflicht(1) Der versicherten Person steht die Wahl unter <strong>den</strong> in der Bundesrepublik Deutschlandapprobierten niedergelassenen Ärzten und Zahnärzten frei, im übrigenGeltungsbereich unter <strong>den</strong> dort <strong>zu</strong>r Heilbehandlung <strong>zu</strong>gelassenen Ärzten undZahnärzten.(2) Erstattungsfähig sind Aufwendungen füra) ambulante ärztliche Heilbehandlung, auch mittels Röntgendiagnostik.In der Tarifstufe AI24XL wer<strong>den</strong> darüber hinaus die Aufwendungen für Vorsorgeleistungen,Gesundheits- und Kinderuntersuchungen sowie Schutzimpfungenbis <strong>zu</strong>r Erstattungshöhe gemäß § 4 Abs. 7 übernommen.Die Erstattung erfolgt innerhalb des in Abs. 3 festgelegten Rahmens.Mit Ausnahme der konventionellen Röntgendiagnostik sind die Aufwendungenfür bildgebende radiologische Diagnostiken wie <strong>zu</strong>m Beispiel Computertomographie,Kernspintomographie und Szintigraphie nur nach vorherigerschriftlicher Zusage des Versicherers erstattungsfähig. Ist keine schriftlicheZusage erteilt wor<strong>den</strong>, beschränkt sich die Erstattung auf 50 Prozent dererstattungsfähigen Kosten. Entsprechendes gilt für Allergietests.Aufwendungen für Behandlungen wegen einer HIV-Infektion wer<strong>den</strong> nichterstattet.b) Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft, Entbindung, Fehlgeburtund Schwangerschaftsabbruch aufgrund medizinischer Indikation sowiederen Folgen, falls der Beginn der Schwangerschaft nach ärztlicher Bescheinigungnach dem Beginn des Versicherungsschutzes eintrat.- 4 -


Die Aufwendungen für Ultraschalluntersuchungen während der Schwangerschaftwer<strong>den</strong> in folgendem Umfang erstattet – die Aufwendungen für das 1.Screening von Beginn der 9. bis <strong>zu</strong>m Ende der 12. Schwangerschaftswoche,für das 2. Screening von Beginn der 19. bis <strong>zu</strong>m Ende der 22. Schwangerschaftswocheund für das 3. Screening von Beginn der 29. bis <strong>zu</strong>m Ende der 32.Schwangerschaftswoche.Weitere Ultraschalluntersuchungen wer<strong>den</strong> nur bei medizinischer Indikation(Auffälligkeiten und Komplikationen) und nach vorheriger schriftlicher Leistungs<strong>zu</strong>sageerstattet. Für Aufwendungen, die durch die Behandlung einesNeugeborenen entstehen, besteht kein Versicherungsschutz. Ansonsten wirdKostenersatz nur insoweit geleistet, als ärztliche Hilfe im Aufenthaltsland <strong>zu</strong>rAbwendung einer akuten Lebensgefahr für Mutter und Kind erforderlich ist.Die Erstattung erfolgt innerhalb des in Abs. 3 festgelegten Gebührenrahmens.c) verschreibungspflichtige Arznei-, Verband- und Heilmittel aufgrund ärztlicherVerordnung. Als Arzneimittel, auch wenn sie ärztlich verordnet sind undheilwirksame Stoffe enthalten, gelten nicht Nähr- und Stärkungspräparatesowie kosmetische Präparate. Die Aufwendungen für Heilmittel während derVersicherungsdauer sind bis 250 € erstattungsfähig.Arznei-, Verband- und Heilmittel müssen von <strong>den</strong> in Abs. 1 genannten Behandlernverordnet wer<strong>den</strong>.d) ärztlich verordnete Hilfsmittel, die infolge eines Unfalls notwendig wer<strong>den</strong>und der ärztlichen Behandlung der Unfallfolgen dienen.e) zahnärztliche Behandlungen in folgendem Umfang:schmerzstillende Zahnbehandlung <strong>zu</strong>r Beseitigung akuter Schmerzen unddafür notwendige einfache Füllungen. Die Erstattung erfolgt innerhalb des inAbs. 3 festgelegten Rahmens. In der Tarifstufe AI24S ist die Erstattungsleistunghierfür auf 250 € für die gesamte Versicherungsdauer begrenzt.nur in der Tarifstufe AI24L und in der Tarifstufe AI24XL: einfache Reparaturvon Zahnersatz. Die Erstattungsleistung hierfür ist auf 200 € für die gesamteVersicherungsdauer begrenzt. Außerdem erstattungsfähig sind die Aufwendungenfür unfallbedingten einfachen Zahnersatz. Die Erstattungsleistunghierfür ist auf 2.000 € für die gesamte Versicherungsdauer begrenzt. DieErstattung erfolgt in jedem Fall innerhalb des in Abs. 3 festgelegten Gebührenrahmens.nur in der Tarifstufe AI24XL: Zahnprophylaxe bis <strong>zu</strong>r Erstattungshöhe gemäߧ 4 Abs. 7.Bei jeder zahnärztlichen Behandlung von mehr als zwei Zähnen, bei jeder Paradontal-Erkrankungund bei jeder Behandlung mit voraussichtlichen Kostenvon mehr als 250 € ist vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Leistungs<strong>zu</strong>sagedes Versicherers ein<strong>zu</strong>holen. Ist keine schriftliche Leistungs<strong>zu</strong>sage erteiltwor<strong>den</strong>, beschränkt sich die Erstattung auf 50 Prozent der erstattungsfähigenKosten.f) stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen im Umfang der allgemeinenKrankenhausleistungen ohne Wahlleistungen. Aufwendungen fürgesondert berechenbare Leistungen eines Belegarztes sind entsprechend ambulanterärztlicher Leistungen innerhalb des in Abs. 3 festgelegten Rahmenserstattungsfähig.g) medizinisch notwendigen Transport <strong>zu</strong>r stationären Behandlung in dasnächsterreichbare geeignete Krankenhaus oder <strong>zu</strong>m nächsterreichbarenNotfallarzt.h) (im Todesfall) die Bestattung im Geltungsbereich gem. § 1 Abs. 4 oder dieÜberführung an <strong>den</strong> ständigen Wohnsitz der versicherten Person bis <strong>zu</strong>10.000 €.i) medizinisch notwendigen und ärztlich angeordneten Krankenrücktransportaus der Bundesrepublik Deutschland ins Heimatland des Versicherten, wennnach Art und Schwere der Erkrankung bzw. Unfallfolge die medizinischnotwendige stationäre Heilbehandlung einen Zeitraum von zwei Wochenübersteigen würde oder der Versicherer die Erstattung <strong>zu</strong>gesagt hat. Erstattungsfähigsind die Mehrkosten des Krankenrücktransportes. Mehrkosten imSinne dieser Bedingungen sind die durch <strong>den</strong> Eintritt des Versicherungsfallesfür eine Rückkehr ins Heimatland <strong>zu</strong>sätzlich entstehen<strong>den</strong> Kosten.(3) Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Heilbehandlungen sind erstattungsfähigin der Tarifstufe AI24S:bis <strong>zu</strong>m 1,7-fachen Satz der jeweils gültigen amtlichen deutschen Gebührenordnungfür Ärzte (GOÄ) bzw. bis <strong>zu</strong>m 2,0-fachen Satz der jeweils gültigen amtlichendeutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) – Ausnahmen: bei Leistungennach <strong>den</strong> Abschnitten A, E oder O der GOÄ bis <strong>zu</strong>m 1,3-fachen Satz, bei Leistungennach dem Abschnitt M und nach Nummer 437 der GOÄ bis <strong>zu</strong>m 1,1-fachen Satz.in der Tarifstufe AI24L und in der Tarifstufe AI24XL:bis <strong>zu</strong>m 2,3-fachen Satz der jeweils gültigen amtlichen deutschen Gebührenordnungfür Ärzte (GOÄ) und bis <strong>zu</strong>m 2,0-fachen Satz der jeweils gültigen amtlichendeutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) – Ausnahmen: bei Leistungennach <strong>den</strong> Abschnitten A, E oder O der GOÄ bis <strong>zu</strong>m 1,8-fachen Satz, bei Leistungennach dem Abschnitt M und nach Nummer 437 der GOÄ bis <strong>zu</strong>m 1,15-fachen Satz.(4) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versichertePerson freie Wahl unter <strong>den</strong> Krankenhäusern im Aufenthaltsland, die unterständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische undtherapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. Für medizinischnotwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auchKuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen sowie Rekonvaleszentenaufnehmen, im Übrigen aber die Vorausset<strong>zu</strong>ngen des Satzes 1 erfüllen, wer<strong>den</strong>die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn kein anderes der in Satz 1genannten Krankenhäuser in <strong>zu</strong>mutbarer Nähe ist, oder wenn der Versichererdie Kostenübernahme vor Beginn der Behandlung schriftlich <strong>zu</strong>gesagt hat.(5) Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- und Behandlungsmetho<strong>den</strong>und Arzneimittel, die in der Bundesrepublik Deutschland oderim Aufenthaltsland von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistetdarüber hinaus für Metho<strong>den</strong> und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebensoerfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt wer<strong>den</strong>, weil keine schulmedizinischenMetho<strong>den</strong> oder Arzneimittel <strong>zu</strong>r Verfügung stehen; der Versichererkann jedoch seine Leistungen auf <strong>den</strong> Betrag herabsetzen, der bei der Anwendungvorhan<strong>den</strong>er schulmedizinischer Metho<strong>den</strong> oder Arzneimittel angefallen wäre.(6) Aufwendungen für Vorsorgeleistungen, Gesundheits- und Kinderuntersuchungensowie Schutzimpfungen sind – jeweils im Rahmen gesetzlicher Programme –nur in der Tarifstufe AI24XL und nur insgesamt bis <strong>zu</strong> 500 € je Versicherungsjahrerstattungsfähig.§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht(1) Keine Leistungspflicht bestehta) für die bei Beginn des Versicherungsschutzes bestehen<strong>den</strong> und bekanntenKrankheiten und Beschwer<strong>den</strong> und deren Folgen sowie die Folgen solcherKrankheiten und Unfälle, die in <strong>den</strong> letzten sechs Monaten vor Versicherungsbeginnbehandelt wor<strong>den</strong> sind.b) für auf Sucht, Trunkenheit, Vorsatz oder strafbarer Handlung beruhendeKrankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für Ent<strong>zu</strong>gs- undEntwöhnungsbehandlungen.c) für Psychotherapie, Psychoanalyse und Hypnose.d) für Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft, Entbindung,Fehlgeburt und Schwangerschaftsabbruch sowie deren Folgen mit Ausnahmeder in § 4 Abs. 2 lit. b) genannten Leistungen.e) für Zahnersatz einschließlich Kronen jeglicher Art, Inlays, Onlays, fürKieferorthopädie sowie für prophylaktische Zahnbehandlung einschließlichEntfernung von Zahnbelägen mit Ausnahme der in § 4 Abs. 2 lit. e) genanntenLeistungen.f) für Hilfsmittel mit Ausnahme der in § 4 Abs. 2 lit. d) genannten Leistungen.g) für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie für kur- und sanatoriumsmäßigeRehabilitationsmaßnahmen.h) für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschränkungentfällt, wenn während eines vorübergehen<strong>den</strong> Aufenthaltes durch einevom Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung oder einen dort eingetretenenUnfall Heilbehandlung notwendig wird.i) für Behandlung durch liquidationsberechtigte Gasteltern, Ehegatten, Elternoder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten wer<strong>den</strong> erstattet.j) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung.k) für Maßnahmen bei Sterilität oder Infertilität (z. B. künstliche Befruchtung).l) für Vorsorgeuntersuchungen (auch Check-Ups) sowie Urlaubsimpfungen mitAusnahme der in § 4 Abs. 2 lit. a) genannten Leistungen.m) für die Kosten einer Doppelbehandlung aufgrund der gleichen Erkrankung.n) für die Behandlung wegen Akne und Haarausfall, für Maßnahmen <strong>zu</strong>r Muttermal-und Warzenentfernung, für Untersuchung und Behandlung wegenFehlsichtigkeit sowie für kosmetische Behandlungen.(2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungenvereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß oder ist die erforderlicheVergütung für die Verhältnisse des Reiselandes nicht angemessen, so kannder Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstige Leistungen in einemauffälligen Missverhältnis <strong>zu</strong> <strong>den</strong> erbrachten Leistungen, ist der Versichererinsoweit nicht <strong>zu</strong>r Leistung verpflichtet.(3) Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung,auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so ist derVersicherer nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz dergesetzlichen Leistungen notwendig bleiben.§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen(1) Der Versicherer ist <strong>zu</strong>r Leistung nur verpflichtet, wenn die erforderlichen Nachweiseerbracht sind; diese wer<strong>den</strong> Eigentum des Versicherers.(2) Die entstan<strong>den</strong>en Aufwendungen sind durch Originalrechnungen nach<strong>zu</strong>weisenoder durch Rechnungsduplikate mit Erstattungsmerkmal eines anderen Kostenträgers.Die Rechnungsbelege müssen in jedem Fall <strong>den</strong> Vor- und Zunamen undmöglichst das Geburtsdatum der behandelten Person tragen, ferner die Bezeichnungder Krankheiten, die Angabe der einzelnen ärztlichen Leistungen sowiedie einzelnen Behandlungsdaten. Bei Zahnbehandlung müssen die Belege dieBezeichnung der behandelten Zähne und der daran vorgenommenen Behandlungtragen. Aus <strong>den</strong> Rezepten müssen das verordnete Arzneimittel, der Preis und derQuittungsvermerk lesbar hervorgehen. Rechnungen für Arznei-, Verband- undHeilmittel sind <strong>zu</strong>sammen mit <strong>den</strong> Verordnungen der Behandler ein<strong>zu</strong>reichen.Leistungen oder deren Ablehnung durch die in § 5 Abs. 3 genannten Versicherungsträgersind nach<strong>zu</strong>weisen.(3) Zum Nachweis eines notwendigen Krankenhausaufenthaltes ist eine Bescheinigungdes Krankenhausarztes über Beginn und Ende der stationären Behandlungmit Bezeichnung der Krankheit ein<strong>zu</strong>reichen.(4) Der Versicherer ist berechtigt, an <strong>den</strong> Überbringer oder Übersender von ordnungsgemäßenNachweisen <strong>zu</strong> leisten, sofern keine Verpflichtung nach Satz 3 besteht.Sind begründete Zweifel an der Legitimation des Überbringers oder Übersendersbekannt, wird der Versicherer Leistungen an <strong>den</strong> Versicherungsnehmer auszahlen.Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person <strong>zu</strong> leisten, wennder Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als empfangsberechtigt für ihreVersicherungsleistung benannt hat. Liegt diese Vorausset<strong>zu</strong>ng nicht vor, kann nurder Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung verlangen.(5) Die in einer anderen Währung als dem EURO entstan<strong>den</strong>en Kosten wer<strong>den</strong> <strong>zu</strong>mKurs des Tages, an dem die Kostenbelege beim Versicherer eingehen, in EUROumgerechnet. Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der amtlicheDevisenkurs, Frankfurt, für nicht gehandelte Währungen der Kurs gemäß derVeröffentlichung der Europäischen Zentralbank nach jeweils neuestem Stand, essei <strong>den</strong>n, dass die <strong>zu</strong>r Bezahlung notwendigen Devisen nachweislich <strong>zu</strong> einemungünstigeren Kurs erworben wur<strong>den</strong> und dies durch eine Änderung der Währungsparitätenbedingt war.(6) Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen auf ein ausländischesKonto können von <strong>den</strong> Leistungen abgezogen wer<strong>den</strong>.(7) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändetwer<strong>den</strong>.(8) Im Übrigen ergeben sich die Vorausset<strong>zu</strong>ngen für die Fälligkeit der Leistungendes Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang).§ 7 Verjährung(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unterliegen der Verjährung. DieVerjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB (siehe Anhang) drei Jahre und beginntmit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstan<strong>den</strong> ist und der Gläubigervon <strong>den</strong> <strong>den</strong> Anspruch begrün<strong>den</strong><strong>den</strong> Umstän<strong>den</strong> und der Person des SchuldnersKenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.- 5 -


(2) Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldetwor<strong>den</strong>, so ist die Verjährung bis <strong>zu</strong> dem Zeitpunkt gehemmt, <strong>zu</strong> dem die Entscheidungdes Versicherers dem Anspruchsteller in Textform <strong>zu</strong>geht.§ 8 Beitragszahlung / Bearbeitungsgebühr(1) Der Beitrag ist ein Einmalbetrag und wird für die gesamte Versicherungsdauerbei Abschluss des Versicherungsvertrages fällig. Bei einer über einen Monathinausgehen<strong>den</strong> Versicherungsdauer kann die Zahlung des Beitrages in gleichenmonatlichen Raten vereinbart wer<strong>den</strong>, die jeweils bis <strong>zu</strong>r Fälligkeit der Beitragsrateals gestundet gelten. Die Beitragsraten sind am Ersten eines Monats fällig.Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Beitragsrate in Ver<strong>zu</strong>g,wer<strong>den</strong> die gestundeten Beitragsraten sofort fällig.(2) Der Beitrag für eine versicherte Person ergibt sich aus der jeweils gültigengeschäftsplanmäßigen Beitragsübersicht. Er wird pro Monat der Versicherungsdauerberechnet.(3) Bei vorzeitigem Abbruch des Aufenthaltes kann der nicht verbrauchte Beitragrückvergütet wer<strong>den</strong>. Der Versicherungsnehmer muss innerhalb einer Wochenach Rückkehr einen entsprechen<strong>den</strong> schriftlichen Antrag mit Nachweis überdie vorzeitige Rückkehr stellen. Die Versicherung kann frühestens <strong>zu</strong>m Datumdieses Antrags beendet wer<strong>den</strong>. Es gilt das Datum des Poststempels. Eine rückwirkendeBeendigung ist nicht möglich.§ 9 Obliegenheiten(1) Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person haben auf Verlangen desVersicherers jede Auskunft <strong>zu</strong> erteilen, die <strong>zu</strong>r Feststellung des Versicherungsfallesoder der Leistungspflicht des Versicherers oder ihres Umfangs erforderlich ist.(2) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durcheinen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen <strong>zu</strong> lassen.(3) Dem Versicherer ist auf Verlangen die Befugnis <strong>zu</strong> erteilen, alle <strong>zu</strong>r Feststellungdes Versicherungsfalles oder Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfangesnotwendigen Auskünfte bei <strong>den</strong> in § 213 VVG (siehe Anhang) genanntenStellen ein<strong>zu</strong>holen.(4) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Scha<strong>den</strong>s <strong>zu</strong>sorgen und die Handlungen <strong>zu</strong> unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.§ 10 Folgen von Obliegenheitsverlet<strong>zu</strong>ngen(1) Der Versicherer ist mit <strong>den</strong> in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenenEinschränkungen von der Verpflichtung <strong>zu</strong>r Leistung frei, wenn eine der in §9 ausgeführten Obliegenheit verletzt wird.(2) Solange die in § 9 Abs. 3 genannten Vorausset<strong>zu</strong>ngen nicht erfüllt sind, ruht dieLeistungspflicht des Versicherers.(3) Die Kenntnis und das Verschul<strong>den</strong> der versicherten Person stehen der Kenntnisund dem Verschul<strong>den</strong> des Versicherungsnehmers gleich.§ 11 Ansprüche gegenüber Dritten(1) Hat der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person Ersatzansprüchegegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsübergangesgemäß § 86 VVG (siehe Anhang) die Verpflichtung, diese Ansprüche bis <strong>zu</strong>r Höhe,in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- undDienstleistung) geleistet wird, an <strong>den</strong> Versicherer schriftlich ab<strong>zu</strong>treten.(2) Der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person hat seinen (ihren)Ersatzanspruch oder ein <strong>zu</strong>r Sicherung dieses Anspruches dienendes Recht unterBeachtung der gelten<strong>den</strong> Form- und Fristvorschriften <strong>zu</strong> wahren und bei dessenDurchset<strong>zu</strong>ng durch <strong>den</strong> Versicherer, soweit erforderlich, mit<strong>zu</strong>wirken.(3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich die in<strong>den</strong> Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer <strong>zu</strong>r Leistunginsoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Drittenerlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verlet<strong>zu</strong>ng der Obliegenheit ist derVersicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschul<strong>den</strong>sentsprechen<strong>den</strong> Verhältnis <strong>zu</strong> kürzen.(4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruchauf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen <strong>den</strong> Erbringervon Leistungen <strong>zu</strong>, für die der Versicherer auf Grund des VersicherungsvertragesErstattungsleistungen erbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend an<strong>zu</strong>wen<strong>den</strong>.§ 12 AufrechnungGegen Forderungen des Versicherers ist eine Aufrechnung nur <strong>zu</strong>lässig, soweitdie Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.§ 13 Willenserklärungen und AnzeigenWillenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen derSchriftform, sofern Textform nicht vereinbart oder gesetzlich <strong>zu</strong>gelassen ist.§ 14 Gerichtsstand(1) Klagen gegen <strong>den</strong> Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichenAufenthalt des Versicherungsnehmers oder bei dem Gericht am Sitzdes Versicherers oder am Sitz der vertragsführen<strong>den</strong> Niederlassung oder bei demGericht des Ortes anhängig gemacht wer<strong>den</strong>, wo der Versicherungsvertreter <strong>zu</strong>rZeit der Vermittlung seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einersolchen seinen Wohnsitz hatte.(2) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen <strong>den</strong> Versicherungsnehmer istdas Gericht des Ortes <strong>zu</strong>ständig, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitzoder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.(3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz odergewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedsstaat der EuropäischenUnion oder Vertragsstaat des Abkommens über <strong>den</strong> EuropäischenWirtschaftsraum ist, oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsortim Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers<strong>zu</strong>ständig.Allgemeine Haftpflicht-Versicherungsbedingungender Generali Versicherung AG (AHB 2008)Umfang des Versicherungsschutzes1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für <strong>den</strong> Fall,dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit derVersicherung eingetretenen Scha<strong>den</strong>ereignisses (Versicherungsfall), das einenPersonen-, Sach- oder sich daraus ergeben<strong>den</strong> Vermögensscha<strong>den</strong> <strong>zu</strong>r Folgehatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltsvon einem Dritten auf Scha<strong>den</strong>sersatz in Anspruch genommen wird.Scha<strong>den</strong>ereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Drittenunmittelbar entstan<strong>den</strong> ist. Auf <strong>den</strong> Zeitpunkt der Scha<strong>den</strong>verursachung, die<strong>zu</strong>m Scha<strong>den</strong>ereignis geführt hat, kommt es nicht an.1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzlicheAnsprüche handelt,1.2.1 auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt,Minderung, auf Scha<strong>den</strong>sersatz statt der Leistung;1.2.2 wegen Schä<strong>den</strong>, die verursacht wer<strong>den</strong>, um die Nacherfüllung durchführen <strong>zu</strong>können;1.2.3 wegen des Ausfalls der Nut<strong>zu</strong>ng des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibensdes mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;1.2.4 auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;1.2.5 auf Ersatz von Vermögensschä<strong>den</strong> wegen Verzögerung der Leistung;1.2.6 wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.2. Vermögensscha<strong>den</strong>, Abhan<strong>den</strong>kommen von SachenDieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert wer<strong>den</strong>auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmerswegen2.1 Vermögensschä<strong>den</strong>, die weder durch Personen noch durch Sachschä<strong>den</strong> entstan<strong>den</strong>sind;2.2 Schä<strong>den</strong> durch Abhan<strong>den</strong>kommen von Sachen; hierauf fin<strong>den</strong> dann die Bestimmungenüber Sachschä<strong>den</strong> Anwendung.3. Versichertes Risiko3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht3.1.1 aus <strong>den</strong> im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risikendes Versicherungsnehmers,3.1.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinenNachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Haltenoder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugensowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflichtunterliegen,3.1.3 aus Risiken, die für <strong>den</strong> Versicherungsnehmer nach Abschluss des Versicherungsvertragesneu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in Ziffer 4 nähergeregelt sind.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versichertenRisikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. DerVersicherer kann <strong>den</strong> Versicherungsvertrag jedoch unter <strong>den</strong> Vorausset<strong>zu</strong>ngenvon Ziffer 21 kündigen.4. Vorsorgeversicherung4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind imRahmen des bestehen<strong>den</strong> Versicherungsvertrages sofort versichert.4.1.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherersjedes neue Risiko innerhalb eines Monats an<strong>zu</strong>zeigen. Die Aufforderung kannauch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmerdie rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risikorückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor dasneue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer <strong>zu</strong> beweisen, dassdas neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und <strong>zu</strong> einem Zeitpunkthin<strong>zu</strong>gekommen ist, <strong>zu</strong> dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.4.1.2 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag<strong>zu</strong> verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe dieses Beitrages innerhalbeines Monats nach Eingang der Anzeige nicht <strong>zu</strong>stande, entfällt der Versicherungsschutzfür das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis <strong>zu</strong>r Einigungim Sinne von Ziffer 4.1.2 auf <strong>den</strong> Betrag von 500.000 € für Personenschä<strong>den</strong>und 150.000 € für Sachschä<strong>den</strong> begrenzt.4.3 Die Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken4.3.1 aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs,soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflichtunterliegen;4.3.2 aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;4.3.3 die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;4.3.4 die kürzer als ein Jahr bestehen wer<strong>den</strong> und deshalb im Rahmen von kurzfristigenVersicherungsverträgen <strong>zu</strong> versichern sind.5. Leistungen der Versicherung / Vollmacht des Versicherers5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehrunberechtigter Scha<strong>den</strong>sersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmersvon berechtigten Scha<strong>den</strong>sersatzverpflichtungen.Berechtigt sind Scha<strong>den</strong>sersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmeraufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oderVergleiches <strong>zu</strong>r Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurchgebun<strong>den</strong> ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmerohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen wor<strong>den</strong> sind,bin<strong>den</strong> <strong>den</strong> Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oderVergleich bestan<strong>den</strong> hätte.- 6 -


Ist die Scha<strong>den</strong>sersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bin<strong>den</strong>derWirkung für <strong>den</strong> Versicherer festgestellt, hat der Versicherer <strong>den</strong> Versicherungsnehmerbinnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten frei<strong>zu</strong>stellen.5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm <strong>zu</strong>r Abwicklung des Scha<strong>den</strong>s oderAbwehr der Scha<strong>den</strong>sersatzansprüche zweckmäßig erscheinen<strong>den</strong> Erklärungenim Namen des Versicherungsnehmers ab<strong>zu</strong>geben. Kommt es in einem Versicherungsfall<strong>zu</strong> einem Rechtsstreit über Scha<strong>den</strong>sersatzansprüche gegen <strong>den</strong>Versicherungsnehmer, ist der Versicherer <strong>zu</strong>r Prozessführung bevollmächtigt. Erführt <strong>den</strong> Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Scha<strong>den</strong>sereignisses, das einenunter <strong>den</strong> Versicherungsschutz fallen<strong>den</strong> Haftpflichtanspruch <strong>zu</strong>r Folge habenkann, die Bestellung eines Verteidigers für <strong>den</strong> Versicherungsnehmer von demVersicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigenoder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten desVerteidigers.5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebungoder Minderung einer <strong>zu</strong> zahlen<strong>den</strong> Rente <strong>zu</strong> fordern, so ist der Versicherer<strong>zu</strong>r Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.6. Begren<strong>zu</strong>ng der Leistungen6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall aufdie vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wennsich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personenerstreckt.6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungendes Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf dasZweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfällegelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieserVersicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese• auf derselben Ursache,• auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem,Zusammenhang oder• auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedemVersicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an derScha<strong>den</strong>sersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbartwurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen <strong>zu</strong>r Abwehr unberechtigter Scha<strong>den</strong>sersatzansprücheverpflichtet.6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten wer<strong>den</strong> nicht auf die Versicherungssummenangerechnet.6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfalldie Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnisder Versicherungssumme <strong>zu</strong>r Gesamthöhe dieser Ansprüche.6.7 Hat der Versicherungsnehmer an <strong>den</strong> Geschädigten Rentenzahlungen <strong>zu</strong> leistenund übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder <strong>den</strong> nachAb<strong>zu</strong>g etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleiben<strong>den</strong>Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die <strong>zu</strong> leistende Rente nur imVerhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages <strong>zu</strong>m Kapitalwertder Rente vom Versicherer erstattet.Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift derVerordnung über <strong>den</strong> Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungin der jeweils gültigen Fassung <strong>zu</strong>m Zeitpunkt des Versicherungsfalles.Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer anlaufen<strong>den</strong> Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rentedie Versicherungssumme oder die nach Ab<strong>zu</strong>g sonstiger Leistungen verbleibendeRestversicherungssumme übersteigt, wer<strong>den</strong> die sonstigen Leistungen mitihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchsdurch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmersscheitert, hat der Versicherer für <strong>den</strong> von der Weigerung an entstehen<strong>den</strong>Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nichtauf<strong>zu</strong>kommen.7. AusschlüsseFalls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwasanderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen:7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die <strong>den</strong> Scha<strong>den</strong> vorsätzlich herbeigeführthaben.7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die <strong>den</strong> Scha<strong>den</strong> dadurch verursachthaben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit• Erzeugnisse in <strong>den</strong> Verkehr gebracht oder• Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über <strong>den</strong>Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.7.4 Haftpflichtansprüche7.4.1 des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personengegen die Mitversicherten,7.4.2 zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages,7.4.3 zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.Die vorstehen<strong>den</strong> Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüchevon Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicherGemeinschaft leben.7.5 Haftpflichtansprüche gegen <strong>den</strong> Versicherungsnehmer7.5.1 aus Scha<strong>den</strong>fällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaftleben oder die <strong>zu</strong> <strong>den</strong> im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören.Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzesoder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht andererStaaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und-kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeelternund -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauerangelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbun<strong>den</strong> sind).7.5.2 von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmereine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;7.5.3 von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristischePerson des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähigerVerein ist;7.5.4 von seinen unbeschränkt persönlich haften<strong>den</strong> Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmereine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oderGesellschaft bürgerlichen Rechts ist;7.5.5 von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaftist;7.5.6 von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.7.5.7 Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.5.2 bis 7.5.6 erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüchevon Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicherGemeinschaft leben.7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schä<strong>den</strong> an frem<strong>den</strong> Sachen und allen sich darausergeben<strong>den</strong> Vermögensschä<strong>den</strong>, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachengemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hatoder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.Sind die Vorausset<strong>zu</strong>ngen des Ausschlusses in der Person von Angestellten,Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmersgegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwarsowohl für <strong>den</strong> Versicherungsnehmer als auch für die durch <strong>den</strong> Versicherungsvertragetwa mitversicherten Personen.7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schä<strong>den</strong> an frem<strong>den</strong> Sachen und allen sich darausergeben<strong>den</strong> Vermögensschä<strong>den</strong>, wenn7.7.1 die Schä<strong>den</strong> durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmeran diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfungund dgl.) entstan<strong>den</strong> sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nurinsoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeitbetroffen waren;7.7.2. die Schä<strong>den</strong> dadurch entstan<strong>den</strong> sind, dass der Versicherungsnehmer dieseSachen <strong>zu</strong>r Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (alsWerkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichenSachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile vonihnen unmittelbar von der Benut<strong>zu</strong>ng betroffen waren;7.7.3 die Schä<strong>den</strong> durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmersentstan<strong>den</strong> sind und sich diese Sachen oder – sofern es sich um unbeweglicheSachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich derTätigkeit befun<strong>den</strong> haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmerbeweist, dass er <strong>zu</strong>m Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendigeSchutzvorkehrungen <strong>zu</strong>r Vermeidung von Schä<strong>den</strong> getroffen hatte.Sind die Vorausset<strong>zu</strong>ngen der vorstehen<strong>den</strong> Ausschlüsse in der Person vonAngestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten desVersicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz,und zwar sowohl für <strong>den</strong> Versicherungsnehmer als auch für die durch <strong>den</strong> Versicherungsvertragetwa mitversicherten Personen.7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schä<strong>den</strong> an vom Versicherungsnehmer hergestelltenoder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer inder Herstellung, Lieferung oder Leistung liegen<strong>den</strong> Ursache und alle sich darausergeben<strong>den</strong> Vermögensschä<strong>den</strong>. Dies gilt auch dann, wenn die Scha<strong>den</strong>ursachein einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistungliegt und <strong>zu</strong>r Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder fürRechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachenoder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommen<strong>den</strong> Scha<strong>den</strong>ereignissen;Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind jedoch mitversichert.7.10 Haftpflichtansprüche wegen Schä<strong>den</strong> durch Umwelteinwirkung. Darunterfallen auch Schä<strong>den</strong> hervorgerufen durch Brand und / oder Explosion. DieserAusschluss gilt nichta) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken;b) für Schä<strong>den</strong>, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferteErzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nachAusführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schä<strong>den</strong> durchUmwelteinwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage,Demontage, Instandhaltung oder Wartung von• Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe her<strong>zu</strong>stellen, <strong>zu</strong> verarbeiten,<strong>zu</strong> lagern, ab<strong>zu</strong>lagern, <strong>zu</strong> befördern oder weg<strong>zu</strong>leiten (WHG-Anlagen);• Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 <strong>zu</strong>m Umwelthaftungsgesetz (Umwelt HG-Anlagen);• Anlagen, die dem Umweltschutz dienen und <strong>den</strong> Bestimmungen einerGenehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen;• Abwasseranlagen oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagenbestimmt sind.7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schä<strong>den</strong>, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzenoder Erzeugnisse <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>führen sind.7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schä<strong>den</strong>, die in unmittelbarem oder mittelbaremZusammenhang stehen mit energiereichen ionisieren<strong>den</strong> Strahlen (z. B. Strahlenvon radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).7.13 Haftpflichtansprüche wegen Schä<strong>den</strong>, die <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>führen sind auf7.13.1 gentechnische Arbeiten,7.13.2 gentechnisch veränderte Organismen (GVO),7.13.3 Erzeugnisse, die• Bestandteile aus GVO enthalten,• aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wur<strong>den</strong>.7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschä<strong>den</strong>, welche entstehen durch7.14.1 Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt,7.14.2 Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,7.14.3 Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schä<strong>den</strong> aus dem Austausch, der Übermittlung undder Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schä<strong>den</strong> aus7.15.1 Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,7.15.2 Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,7.15.3 Störung des Zugangs <strong>zu</strong>m elektronischen Datenaustausch,7.15.4 Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.- 7 -


7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schä<strong>den</strong> aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverlet<strong>zu</strong>ngen.7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schä<strong>den</strong> aus Anfeindung, Schikane, Belästigung,Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschä<strong>den</strong>, die aus der Übertragung einerKrankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschä<strong>den</strong>,die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehören<strong>den</strong>, von ihmgehaltenen oder veräußerten Tiere entstan<strong>den</strong> sind. In bei<strong>den</strong> Fällen bestehtVersicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er wedervorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.Beginn des Versicherungsschutzes / Beitragszahlung8. Beginn des Versicherungsschutzes / Beitrag undVersicherungssteuerDer Versicherungsschutz beginnt <strong>zu</strong> dem vereinbarten Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer<strong>den</strong> ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne vonZiffer 9.1 zahlt. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer,die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe <strong>zu</strong>entrichten hat.9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster oder einmaligerBeitrag9.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Abschluss des Versicherungsvertragesfällig, jedoch nicht vor dem Beginn des Versicherungsschutzes.Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nurdie erste Rate des ersten Jahresbeitrags.9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer <strong>den</strong> ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig,sondern <strong>zu</strong> einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutzerst ab diesem. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dasser die Nichtzahlung nicht <strong>zu</strong> vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis <strong>zu</strong>rZahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht <strong>zu</strong>r Leistungverpflichtet, wenn er <strong>den</strong> Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung inTextform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf dieseRechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer <strong>den</strong> ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig,kann der Versicherer vom Versicherungsvertrag <strong>zu</strong>rücktreten, solangeder Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht <strong>zu</strong>rücktreten, wenn derVersicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht <strong>zu</strong> vertreten hat.9.4 Wird der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer30 Tage nach Ablauf der im Versicherungsschein genannten Widerrufsfrist vonzwei Wochen und Zugang einer Zahlungsaufforderung in Ver<strong>zu</strong>g, es sei <strong>den</strong>n,dass er die verspätete Zahlung nicht <strong>zu</strong> vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt,Ersatz des ihm durch <strong>den</strong> Ver<strong>zu</strong>g entstan<strong>den</strong>en Scha<strong>den</strong>s <strong>zu</strong> verlangen.10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatserstendes vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig,wenn sie <strong>zu</strong> dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenenZeitpunkt erfolgt.10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmerohne Mahnung in Ver<strong>zu</strong>g, es sei <strong>den</strong>n, dass er die verspätete Zahlung nicht <strong>zu</strong>vertreten hat.Der Versicherer wird ihn schriftlich <strong>zu</strong>r Zahlung auffordern und eine Zahlungsfristvon mindestens zwei Wochen setzen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitiggezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten inTextform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragenmuss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge desBeitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt,die nach <strong>den</strong> Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbun<strong>den</strong> sind. Der Versichererist berechtigt, Ersatz des ihm durch <strong>den</strong> Ver<strong>zu</strong>g entstan<strong>den</strong>en Scha<strong>den</strong>s<strong>zu</strong> verlangen.10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlungin Ver<strong>zu</strong>g, besteht ab diesem Zeitpunkt bis <strong>zu</strong>r Zahlung kein Versicherungsschutz,wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 2 daraufhingewiesen wurde.10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlungin Ver<strong>zu</strong>g, kann der Versicherer <strong>den</strong> Versicherungsvertrag ohne Einhaltungeiner Frist kündigen, wenn er <strong>den</strong> Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderungnach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat.Die Kündigung kann auch bereits bei der Bestimmung der Zahlungsfrist ausgesprochenwer<strong>den</strong>. In diesem Fall wird die Kündigung <strong>zu</strong>m Ablauf der Zahlungsfristwirksam, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt noch mit derZahlung in Ver<strong>zu</strong>g ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer in der Zahlungsaufforderungnach Ziffer 10.2 Abs. 3 hin<strong>zu</strong>weisen.Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danachinnerhalb eines Monats <strong>den</strong> angemahnten Betrag, besteht der Versicherungsvertragfort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung undder Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei LastschriftermächtigungIst die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung alsrechtzeitig, wenn der Beitrag <strong>zu</strong>m Fälligkeitstag eingezogen wer<strong>den</strong> kann und derVersicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.Konnte der fällige Beitrag ohne Verschul<strong>den</strong> des Versicherungsnehmers vomVersicherer nicht eingezogen wer<strong>den</strong>, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig,wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderungdes Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogenwer<strong>den</strong>, weil der Versicherungsnehmer die Ein<strong>zu</strong>gsermächtigung widerrufenhat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Grün<strong>den</strong> <strong>zu</strong> vertreten, dassder Beitrag nicht eingezogen wer<strong>den</strong> kann, ist der Versicherer berechtigt, künftigZahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens <strong>zu</strong> verlangen. Der Versicherungsnehmerist <strong>zu</strong>r Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versichererhier<strong>zu</strong> in Textform aufgefordert wor<strong>den</strong> ist.12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter ZahlungIst die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehen<strong>den</strong>Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einerRate im Ver<strong>zu</strong>g ist.Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.13. Beitragsregulierung13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mit<strong>zu</strong>teilen, ob und welcheÄnderungen des versicherten Risikos gegenüber <strong>den</strong> früheren Angaben eingetretensind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnungerfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang derAufforderung <strong>zu</strong> machen und auf Wunsch des Versicherers nach<strong>zu</strong>weisen.Bei unrichtigen Angaben <strong>zu</strong>m Nachteil des Versicherers kann dieser vomVersicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestelltenBeitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmerbeweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschul<strong>den</strong> trifft.13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstigerFeststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt(Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunktdes Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarteMindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten wer<strong>den</strong>. Alle entsprechendZiffer 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen undErmäßigungen des Mindestbeitrags wer<strong>den</strong> berücksichtigt.13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann derVersicherer für <strong>den</strong> Zeitraum, für <strong>den</strong> die Angaben <strong>zu</strong> machen waren, eine Nachzahlungin Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitragesverlangen. Wer<strong>den</strong> die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierungstatt. Ein vom Versicherungsnehmer <strong>zu</strong>viel gezahlter Beitrag wird nur<strong>zu</strong>rückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugangder Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten.13.4 Die vorstehen<strong>den</strong> Bestimmungen fin<strong>den</strong> auch Anwendung auf Versicherungenmit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.14. Beitrag bei vorzeitiger VertragsbeendigungBei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages hat der Versicherer,soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf <strong>den</strong>Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutzbestan<strong>den</strong> hat.15. Beitragsangleichung15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit dieBeiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet wer<strong>den</strong>, findet keineBeitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen, unabhängig von der Artder Beitragsberechnung, der Beitragsangleichung.15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahrder Durchschnitt der Scha<strong>den</strong>zahlungen aller <strong>zu</strong>m Betrieb der AllgemeinenHaftpflichtversicherung <strong>zu</strong>gelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenenJahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er aufdie nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Scha<strong>den</strong>zahlungengelten dabei auch die speziell durch <strong>den</strong> einzelnen Scha<strong>den</strong>fall veranlasstenAusgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.Durchschnitt der Scha<strong>den</strong>zahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe derin diesem Jahr geleisteten Scha<strong>den</strong>zahlungen geteilt durch die Anzahl der imgleichen Zeitraum neu angemeldeten Scha<strong>den</strong>fälle.15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderungverpflichtet, <strong>den</strong> Folgejahresbeitrag um <strong>den</strong> sich aus Ziffer 15.2 ergeben<strong>den</strong>Prozentsatz <strong>zu</strong> verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitragwird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekanntgegeben.Hat sich der Durchschnitt der Scha<strong>den</strong>zahlungen des Versicherers in jedemder letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als <strong>den</strong>jenigenerhöht, <strong>den</strong> der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 15.2 ermittelt hat,so darf der Versicherer <strong>den</strong> Folgejahresbeitrag nur um <strong>den</strong> Prozentsatz erhöhen,um <strong>den</strong> sich der Durchschnitt seiner Scha<strong>den</strong>zahlungen nach seinen unternehmenseigenenZahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darfdiejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehen<strong>den</strong> Absatz ergebenwürde.15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffer 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent, entfällt eineBeitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in <strong>den</strong> folgen<strong>den</strong> Jahren <strong>zu</strong>berücksichtigen.Dauer und Ende des Versicherungsvertrages /Kündigung16. Dauer und Ende des Versicherungsvertrages16.1 Der Versicherungsvertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeitabgeschlossen.16.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Versicherungsvertragum jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestensdrei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung<strong>zu</strong>gegangen ist.16.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Versicherungsvertrag,ohne dass es einer Kündigung bedarf, <strong>zu</strong>m vorgesehenen Zeitpunkt.16.4 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsvertragschon <strong>zu</strong>m Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgen<strong>den</strong> Jahres gekündigtwer<strong>den</strong>; die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens drei Monatevor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres <strong>zu</strong>gegangen sein.17. Wegfall des versicherten RisikosWenn versicherte Risiken teilweise, vollständig oder dauerhaft wegfallen, soerlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag<strong>zu</strong>, <strong>den</strong> er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nurbis <strong>zu</strong> dem Zeitpunkt beantragt wor<strong>den</strong> wäre, <strong>zu</strong> dem er vom Wegfall Kenntniserlangt.18. Kündigung nach BeitragsangleichungErhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 15.3, ohnedass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer<strong>den</strong> Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang derMitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch <strong>zu</strong> demZeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam wer<strong>den</strong> sollte.Der Versicherer hat <strong>den</strong> Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrechthin<strong>zu</strong>weisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestenseinen Monat vor dem Wirksamwer<strong>den</strong> der Beitragserhöhung <strong>zu</strong>gehen. EineErhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.- 8 -


19. Kündigung nach Versicherungsfall19.1 Der Versicherungsvertrag kann gekündigt wer<strong>den</strong>, wenn• vom Versicherer eine Scha<strong>den</strong>sersatzzahlung geleistet wurde oder• dem Versicherungsnehmer – bei einer Pflichtversicherung dem Versicherer –eine Klage über einen unter <strong>den</strong> Versicherungsschutz fallen<strong>den</strong> Haftpflichtanspruchgerichtlich <strong>zu</strong>gestellt wird.Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monatnach der Scha<strong>den</strong>sersatzzahlung oder der Zustellung der Klage <strong>zu</strong>gegangen sein.19.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihremZugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedochbestimmen, dass die Kündigung <strong>zu</strong> einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch<strong>zu</strong>m Ende der laufen<strong>den</strong> Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigungdes Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmerwirksam.20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einenDritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die währendder Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergeben<strong>den</strong>Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund einesNießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einemDritten übernommen wird.20.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle• durch <strong>den</strong> Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,• durch <strong>den</strong> Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf<strong>den</strong> Schluss der laufen<strong>den</strong> Versicherungsperiode in Schriftform gekündigtwer<strong>den</strong>.20.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn• der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt,in welchem er vom Übergang auf <strong>den</strong> Dritten Kenntnis erlangt;• der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobeidas Kündigungsrecht bis <strong>zu</strong>m Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehenbleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.20.4 Erfolgt der Übergang auf <strong>den</strong> Dritten während einer laufen<strong>den</strong> Versicherungsperiodeund wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherigeVersicherungsnehmer und der Dritte für <strong>den</strong> Versicherungsbeitrag dieserPeriode als Gesamtschuldner.20.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch <strong>den</strong> bisherigenVersicherungsnehmer oder <strong>den</strong> Dritten unverzüglich an<strong>zu</strong>zeigen. Bei einerschuldhaften Verlet<strong>zu</strong>ng der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz,wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt,in dem die Anzeige dem Versicherer hätte <strong>zu</strong>gehen müssen, und der Versicherer<strong>den</strong> mit dem Veräußerer bestehen<strong>den</strong> Versicherungsvertrag mit dem Erwerbernicht geschlossen hätte.Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle,die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherervon der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer indiesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.Der Versicherungsschutz fällt trotz Verlet<strong>zu</strong>ng der Anzeigepflicht nicht weg,wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in demihm die Anzeige hätte <strong>zu</strong>gehen müssen.21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlassvon RechtsvorschriftenBei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oderErlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, <strong>den</strong> Versicherungsvertragunter Einhaltung einer Frist von einem Monat <strong>zu</strong> kündigen. DasKündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunktan ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntniserlangt hat.22. Mehrfachversicherung22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgenversichert ist.22.2 Wenn die Mehrfachversicherung <strong>zu</strong>stande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmerdies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenenVertrages verlangen.22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalbeines Monats geltend macht, nachdem er von der MehrfachversicherungKenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird <strong>zu</strong> dem Zeitpunkt wirksam, <strong>zu</strong> demdie Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer <strong>zu</strong>geht.Obliegenheiten des Versicherungsnehmers23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben übergefahrerhebliche UmständeDer Versicherungsnehmer hat bis <strong>zu</strong>r Abgabe seiner Vertragserklärung demVersicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände an<strong>zu</strong>zeigen, nach <strong>den</strong>en derVersicherer in Textform gefragt hat und die für <strong>den</strong> Entschluss des Versichererserheblich sind, <strong>den</strong> Versicherungsvertrag mit dem vereinbarten Inhalt <strong>zu</strong>schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit <strong>zu</strong>r Anzeige verpflichtet,als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer inTextform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf <strong>den</strong> Entschluss desVersicherers Einfluss aus<strong>zu</strong>üben, <strong>den</strong> Versicherungsvertrag überhaupt oder mitdem vereinbarten Inhalt ab<strong>zu</strong>schließen. Wird der Versicherungsvertrag voneinem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser diegefahrerheblichen Umstände, muss sich der Versicherungsnehmer so behandelnlassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.23.2 Rücktritt23.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben <strong>zu</strong> <strong>den</strong> gefahrerheblichen Umstän<strong>den</strong>berechtigen <strong>den</strong> Versicherer, vom Versicherungsvertrag <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>treten. Dies giltauch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wurde, weil sichder Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. DerRücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit demZeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verlet<strong>zu</strong>ng der Anzeigepflicht Kenntniserlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.23.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angabenweder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht desVersicherers wegen grob fahrlässiger Verlet<strong>zu</strong>ng der Anzeigepflicht besteht nicht,wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer <strong>den</strong> Versicherungsvertragauch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch <strong>zu</strong>anderen Bedingungen, geschlossen hätte.23.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherernach Eintritt des Versicherungsfalls <strong>zu</strong>rück, darf er <strong>den</strong> Versicherungsschutznicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständigoder unrichtig angezeigte Umstand weder für <strong>den</strong> Eintritt des Versicherungsfallsnoch für die Feststellung oder <strong>den</strong> Umfang der Leistung ursächlich war.Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmerdie Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht derTeil des Beitrages <strong>zu</strong>, der der bis <strong>zu</strong>m Wirksamwer<strong>den</strong> der Rücktrittserklärungabgelaufenen Vertragszeit entspricht.23.3 Beitragsänderung oder KündigungsrechtIst das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verlet<strong>zu</strong>ng einerAnzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kannder Versicherer <strong>den</strong> Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einemMonat in Schriftform kündigen.Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,dass der Versicherer <strong>den</strong> Versicherungsvertrag auch bei Kenntnis der nichtangezeigten Umstände, wenn auch <strong>zu</strong> anderen Bedingungen, geschlossen hätte.Kann der Versicherer nicht <strong>zu</strong>rücktreten oder kündigen, weil er <strong>den</strong> Versicherungsvertragauch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber <strong>zu</strong>anderen Bedingungen, geschlossen hätte, wer<strong>den</strong> die anderen Bedingungenauf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmerdie Pflichtverlet<strong>zu</strong>ng nicht <strong>zu</strong> vertreten, wer<strong>den</strong> die anderenBedingungen ab der laufen<strong>den</strong> Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oderschließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für <strong>den</strong> nicht angezeigten Umstandaus, kann der Versicherungsnehmer <strong>den</strong> Versicherungsvertrag innerhalbeines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos in Schriftformkündigen. Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 23.2 und 23.3 <strong>zu</strong>stehen<strong>den</strong>Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mitdem Zeitpunkt, <strong>zu</strong> dem er von der Verlet<strong>zu</strong>ng der Anzeigepflicht, die das von ihmgeltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände an<strong>zu</strong>geben,auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände<strong>zu</strong>r Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nichtverstrichen ist.Dem Versicherer stehen die Rechte nach <strong>den</strong> Ziff. 23.2 und 23.3 nur <strong>zu</strong>, wenner <strong>den</strong> Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf dieFolgen einer Anzeigepflichtverlet<strong>zu</strong>ng hingewiesen hat. Der Versicherer kannsich auf die in <strong>den</strong> Ziff. 23.2 und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er<strong>den</strong> nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.23.4 Erlöschen der Rechte des VersicherersDie Rechte des Versicherers nach Ziffer 23.2 und Ziffer 23.3 erlöschen mit Ablaufvon fünf Jahren nach Vertragsabschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle,die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre,wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlichoder arglistig verletzt haben.23.5 AnfechtungDas Recht des Versicherers, <strong>den</strong> Versicherungsvertrag wegen arglistigerTäuschung an<strong>zu</strong>fechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht demVersicherer der Teil des Beitrages <strong>zu</strong>, der der bis <strong>zu</strong>m Wirksamwer<strong>den</strong> der Anfechtungserklärungabgelaufenen Vertragszeit entspricht.24. Obliegenheiten vor Eintritt des VersicherungsfallesBesonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangendes Versicherers innerhalb angemessener Frist <strong>zu</strong> beseitigen. Dies gilt nicht,soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen un<strong>zu</strong>mutbarist. Ein Umstand, der <strong>zu</strong> einem Scha<strong>den</strong> geführt hat, gilt ohne weiteres alsbesonders gefahrdrohend.25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles25.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich an<strong>zu</strong>zeigen, auch wennnoch keine Scha<strong>den</strong>sersatzansprüche erhoben wur<strong>den</strong>.25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderungdes Scha<strong>den</strong>s sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei <strong>zu</strong> befolgen,soweit es für <strong>den</strong> Versicherungsnehmer <strong>zu</strong>mutbar ist. Er hat dem Versichererausführliche und wahrheitsgemäße Scha<strong>den</strong>berichte <strong>zu</strong> erstatten und ihn bei derScha<strong>den</strong>ermittlung und -regulierung <strong>zu</strong> unterstützen. Alle Umstände, die nachAnsicht des Versicherers für die Bearbeitung des Scha<strong>den</strong>s wichtig sind, müssenmitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt wer<strong>den</strong>.25.3 Wird gegen <strong>den</strong> Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch erhoben, einstaatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet,ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er diesebenfalls unverzüglich an<strong>zu</strong>zeigen.25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehör<strong>den</strong> aufScha<strong>den</strong>sersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oderdie sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherersbedarf es nicht.25.5 Wird gegen <strong>den</strong> Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlichgeltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer <strong>zu</strong> überlassen.Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einenRechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmachtsowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen<strong>zu</strong>r Verfügung stellen.26. Rechtsfolgen bei Verlet<strong>zu</strong>ng von Obliegenheiten26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Versicherungsvertrag,die er vor Eintritt des Versicherungsfalles <strong>zu</strong> erfüllen hat, kann derVersicherer <strong>den</strong> Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis vonder Obliegenheitsverlet<strong>zu</strong>ng fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündi-- 9 -


gungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverlet<strong>zu</strong>ngweder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Versicherungsvertrag vorsätzlich verletzt,verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässigerVerlet<strong>zu</strong>ng einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungin einem der Schwere des Verschul<strong>den</strong>s des Versicherungsnehmers entsprechen<strong>den</strong>Verhältnis <strong>zu</strong> kürzen.Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verlet<strong>zu</strong>ngeiner nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehen<strong>den</strong> Auskunfts- oderAufklärungsobliegenheit <strong>zu</strong>r Vorausset<strong>zu</strong>ng, dass der Versicherer <strong>den</strong> Versicherungsnehmerdurch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgehingewiesen hat.Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässigverletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutzbleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dassdie Verlet<strong>zu</strong>ng der Obliegenheit weder für <strong>den</strong> Eintritt oder die Feststellung desVersicherungsfalls noch für die Feststellung oder <strong>den</strong> Umfang der dem Versichererobliegen<strong>den</strong> Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmerdie Obliegenheit arglistig verletzt hat.Die vorstehen<strong>den</strong> Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versichererein ihm nach Ziff. 26.1 <strong>zu</strong>stehendes Kündigungsrecht ausübt.Weitere Bestimmungen27. Mitversicherte27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personenals <strong>den</strong> Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn gelten<strong>den</strong> Bestimmungenauf die Mitversicherten entsprechend an<strong>zu</strong>wen<strong>den</strong>. Die Bestimmungenüber die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4) gelten nicht, wenn das neue Risiko nurin der Person eines Mitversicherten entsteht.27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlichdem Versicherungsnehmer <strong>zu</strong>. Er ist neben <strong>den</strong> Mitversicherten für die Erfüllungder Obliegenheiten verantwortlich.28. AbtretungsverbotDer Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohneZustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet wer<strong>den</strong>. EineAbtretung an <strong>den</strong> geschädigten Dritten ist <strong>zu</strong>lässig.29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung29.1 Alle für <strong>den</strong> Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an dieHauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder indessen Nachträgen als <strong>zu</strong>ständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet wer<strong>den</strong>.29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherernicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmergegenüber ab<strong>zu</strong>geben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes andie letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nachder Absendung des Briefes als <strong>zu</strong>gegangen. Dies gilt entsprechend für <strong>den</strong> Falleiner Namensänderung des Versicherungsnehmers.29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetriebabgeschlossen, fin<strong>den</strong> bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung dieBestimmungen der Ziffer 29.2 entsprechende Anwendung.30. Verjährung30.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnungrichtet sich nach <strong>den</strong> allgemeinen Vorschriften des BürgerlichenGesetzbuches.30.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldetwor<strong>den</strong>, ist die Verjährung von der Anmeldung bis <strong>zu</strong> dem Zeitpunkt gehemmt, <strong>zu</strong>dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform <strong>zu</strong>geht.31. Zuständiges Gericht31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen <strong>den</strong> Versicherer bestimmt sichdie gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für <strong>den</strong>Versicherungsvertrag <strong>zu</strong>ständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmereine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich <strong>zu</strong>ständig, in dessen Bezirkder Versicherungsnehmer <strong>zu</strong>r Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, inErmangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.31.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus demVersicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben wer<strong>den</strong>, das für seinenWohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, <strong>den</strong> Ort seines gewöhnlichenAufenthalts <strong>zu</strong>ständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person,bestimmt sich das <strong>zu</strong>ständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassungdes Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmereine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichenRechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft ist.31.3 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebungnicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus demVersicherungsvertrag gegen <strong>den</strong> Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherersoder seiner für <strong>den</strong> Versicherungsvertrag <strong>zu</strong>ständigen Niederlassung.32. An<strong>zu</strong>wen<strong>den</strong>des RechtFür diesen Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht.Allgemeine Unfall-Versicherungsbedingungen derGenerali Versicherung AG (AUB 2008)§ 1 Der VersicherungsfallI. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz bei Unfällen, die dem Versichertenwährend der Wirksamkeit des Vertrages <strong>zu</strong>stoßen. Die Leistungsarten,die versichert wer<strong>den</strong> können, ergeben sich aus § 7; aus dem Antrag und demVersicherungsschein ist ersichtlich, welche Leistungsarten jeweils vertraglichvereinbart sind.II. Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle in der ganzen Welt.III. Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen aufseinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigungerleidet.IV. Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßenoder Wirbelsäule1. ein Gelenk verrenkt wird oder2. Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen wer<strong>den</strong>.§ 2 AusschlüsseNicht unter <strong>den</strong> Versicherungsschutz fallen:I.1. Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheitberuhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andereKrampfanfälle, die <strong>den</strong> ganzen Körper des Versicherten ergreifen. Versicherungsschutzbesteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unterdiesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht waren.2. Unfälle, die dem Versicherten dadurch <strong>zu</strong>stoßen, dass er vorsätzlich eine Straftatausführt oder versucht.3. Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisseverursacht sind. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der Versicherteauf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissenbetroffen wird. Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des vierzehntenTages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates,in dem sich der Versicherte aufhält.Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereitsKrieg oder Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahmeam Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC-Waffen und im Zusammenhangmit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen <strong>den</strong> LändernChina, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA. BeiTerroranschlägen, die außerhalb der Territorien von Krieg führen<strong>den</strong> Parteienausgeführt wer<strong>den</strong>, beruft sich der Versicherer nicht auf diesen Ausschluss.Unfälle durch innere Unruhen, wenn der Versicherte auf Seiten der Unruhestifterteilgenommen hat.4. Unfälle des Versichertena) als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach deutschemRecht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besat<strong>zu</strong>ngsmitgliedeines Luftfahrzeuges;b) bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges aus<strong>zu</strong>üben<strong>den</strong> beruflichen Tätigkeit;c) bei der Benut<strong>zu</strong>ng von Raumfahrzeugen.5. Unfälle, die dem Versicherten dadurch <strong>zu</strong>stoßen, dass er sich als Fahrer, Beifahreroder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlichder da<strong>zu</strong>gehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei <strong>den</strong>en es auf die Erzielung vonHöchstgeschwindigkeiten ankommt.6. Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.II.1. Gesundheitsschädigungen durch Strahlen.2. Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe, die der Versichertean seinem Körper vornimmt oder vornehmen lässt. Versicherungsschutzbesteht jedoch, wenn die Eingriffe oder Heilmaßnahmen, auch strahlendiagnostischeund -therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallen<strong>den</strong>Unfall veranlasst waren.3. InfektionenVersicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Krankheitserreger durch eineunter diesen Vertrag fallende Unfallverlet<strong>zu</strong>ng in <strong>den</strong> Körper gelangt sind. Nichtals Unfallverlet<strong>zu</strong>ngen gelten dabei Haut- oder Schleimhautverlet<strong>zu</strong>ngen, dieals solche geringfügig sind und durch die Krankheitserreger sofort oder späterin <strong>den</strong> Körper gelangen; für Tollwut und Wundstarrkrampf entfällt diese Einschränkung.Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind, gilt 2.Satz 2 entsprechend.4. Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch <strong>den</strong> Schlund.III.1. Bauch- oder Unterleibsbrüche.Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertragfallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstan<strong>den</strong> sind.2. Schädigungen an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen.Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertragfallendes Unfallereignis im Sinne des § 1 III. die überwiegende Ursache ist.IV. Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig, wodurchdiese verursacht sind.§ 3 Nicht versicherbare PersonenI. Nicht versicherbar sind Personen, die auf Dauer für die Verrichtungen des täglichenLebens überwiegend fremder Hilfe bedürfen.Diese Vorausset<strong>zu</strong>ngen wer<strong>den</strong> von Personen erfüllt, die in der gesetzlichenPflegeversicherung mindestens in die Pflegestufe II (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI in derFassung vom 14.06.1996) eingestuft sind.II. Der Versicherungsschutz erlischt, sobald der Versicherte im Sinne von I. nichtmehr versicherbar ist. Gleichzeitig endet die Versicherung.III. Der für nicht versicherbare Personen seit Vertragsabschluss bzw. Eintritt derVersicherungsunfähigkeit entrichtete Beitrag wird erstattet.§ 3a Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmersoder seines Vertreters bis <strong>zu</strong>m VertragsabschlussI.1. Der Versicherungsnehmer hat bis <strong>zu</strong>r Abgabe seiner Vertragserklärung demVersicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände an<strong>zu</strong>zeigen, nach <strong>den</strong>en derVersicherer <strong>den</strong> Versicherungsnehmer in Textform gefragt hat und die für <strong>den</strong>Entschluss des Versicherers erheblich sind, <strong>den</strong> Vertrag mit dem vereinbartenInhalt <strong>zu</strong> schließen.Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit <strong>zu</strong>r Anzeige verpflichtet, als derVersicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vorder Vertragsannahme durch <strong>den</strong> Versicherer, Fragen im Sinne von Satz 1 stellt.Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf <strong>den</strong> Entschluss desVersicherers Einfluss aus<strong>zu</strong>üben, <strong>den</strong> Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbartenInhalt ab<strong>zu</strong>schließen.- 10 -


2. Soll eine andere Person versichert wer<strong>den</strong>, ist diese neben dem Versicherungsnehmerfür wahrheitsgemäße und vollständige Anzeige der gefahrerheblichenUmstände und die Beantwortung der an sie gestellten Fragen verantwortlich.3. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossenund kennt dieser <strong>den</strong> gefahrerheblichen Umstand, muss der Versicherungsnehmersich so behandeln lassen, als hätte er selbst davon Kenntnis gehabt oder diesarglistig verschwiegen.II.1. Unvollständige und unrichtige Angaben <strong>zu</strong> <strong>den</strong> gefahrerheblichen Umstän<strong>den</strong>berechtigen <strong>den</strong> Versicherer, vom Versicherungsvertrag <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>treten. DerVersicherer muss sein Rücktrittsrecht innerhalb eines Monats in Schriftformgegenüber dem Versicherungsnehmer geltend machen. Dabei hat der Versichererdie Umstände an<strong>zu</strong>geben, auf die er seine Erklärung stützt. Die Frist beginnt mitdem Zeitpunkt, <strong>zu</strong> dem der Versicherer Kenntnis von der Verlet<strong>zu</strong>ng der Anzeigepflicht,die sein Rücktrittsrecht begründet, erlangt.2. Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenna) der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigenoder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässiggemacht hat;b) der Versicherungsnehmer im Falle einer grob fahrlässigen Verlet<strong>zu</strong>ng derAnzeigepflicht nachweist, dass der Versicherer <strong>den</strong> Vertrag auch bei Kenntnisder nicht angezeigten Umstände, wenn auch <strong>zu</strong> anderen Bedingungen, geschlossenhätte.3. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherernach Eintritt des Versicherungsfalls <strong>zu</strong>rück, darf er <strong>den</strong> Versicherungsschutznicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständigoder unrichtig angezeigte Umstand weder für <strong>den</strong> Eintritt des Versicherungsfallsnoch für die Feststellung oder <strong>den</strong> Umfang der Leistung ursächlich war.Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmerdie Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.Dem Versicherer steht der Teil des Beitrags <strong>zu</strong>, der der bis <strong>zu</strong>m Wirksamwer<strong>den</strong>der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.III.1. Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verlet<strong>zu</strong>ngeiner Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte,kann der Versicherer <strong>den</strong> Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monatin Schriftform kündigen. Dabei hat der Versicherer die Umstände an<strong>zu</strong>geben, aufdie er seine Erklärung stützt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, <strong>zu</strong> dem derVersicherer Kenntnis von der Verlet<strong>zu</strong>ng der Anzeigepflicht erlangt hat.2. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmernachweist, dass der Versicherer <strong>den</strong> Vertrag auch bei Kenntnisder nicht angezeigten Umstände, wenn auch <strong>zu</strong> anderen Bedingungen, geschlossenhätte.IV. Kann der Versicherer nicht <strong>zu</strong>rücktreten oder kündigen, weil er <strong>den</strong> Vertrag auchbei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber <strong>zu</strong> anderen Bedingungen,geschlossen hätte, wer<strong>den</strong> die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherersrückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverlet<strong>zu</strong>ngnicht <strong>zu</strong> vertreten, wer<strong>den</strong> die anderen Bedingungen ab der laufen<strong>den</strong>Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassungder Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherungfür <strong>den</strong> nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer<strong>den</strong> Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherersfristlos in Schriftform kündigen.V.1. Der Versicherer muss die nach <strong>den</strong> Ziffern II. bis IV. <strong>zu</strong>stehen<strong>den</strong> Rechte innerhalbeines Monats in Schriftform geltend machen. Die Frist beginnt mit demZeitpunkt, <strong>zu</strong> dem der Versicherer von der Verlet<strong>zu</strong>ng der Anzeigepflicht, dieihn <strong>zu</strong>r Vertragsanpassung berechtigt, Kenntnis erlangt hat. Dabei sind die Umständean<strong>zu</strong>geben, auf die sich die Erklärung stützt. Innerhalb der Monatsfristdarf der Versicherer auch nachträglich weitere Umstände <strong>zu</strong>r Begründung seinerErklärung angeben.2. Dem Versicherer stehen die Rechte nach <strong>den</strong> Ziffern II. bis IV. nur <strong>zu</strong>, wenn er<strong>den</strong> Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf dieFolgen einer Anzeigepflichtverlet<strong>zu</strong>ng hingewiesen hat.3. Der Versicherer kann sich auf die in <strong>den</strong> Ziffern II. bis IV. genannten Rechte nichtberufen, wenn er <strong>den</strong> nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeitder Anzeige kannte.VI. Das Recht des Versicherers, <strong>den</strong> Vertrag wegen arglistiger Täuschung an<strong>zu</strong>fechten,bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teildes Beitrages <strong>zu</strong>, der der bis <strong>zu</strong>m Wirksamwer<strong>den</strong> der Anfechtungserklärungabgelaufenen Vertragszeit entspricht.VII. Die Rechte des Versicherers nach <strong>den</strong> Ziffern II. bis IV. erlöschen mit Ablauf vonfünf Jahren nach Vertragsschluss. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn derVersicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oderarglistig verletzt hat.§ 4 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes / VertraglicheGestaltungsrechteI. Der Versicherungsschutz beginnt <strong>zu</strong> dem im Versicherungsschein angegebenenZeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer <strong>den</strong> ersten oder einmaligen Beitragunverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von § 5 I. zahlt.II. Der Vertrag kann beendet wer<strong>den</strong> durch Kündigung in Schriftform eines derVertragspartner1. <strong>zu</strong>m Ablauf der vereinbarten Dauer. Die Kündigung muss spätestens drei Monatevor dem Ablauf <strong>zu</strong>gegangen sein; anderenfalls verlängert sich der Vertrag jeweilsum ein Jahr;2. <strong>zu</strong>m Ende des dritten oder jedes darauf folgen<strong>den</strong> Jahres, wenn ein Vertrag füreine Dauer von mehr als drei Jahren vereinbart wurde. Die Kündigung muss spätestensdrei Monate vor Ablauf des dritten oder des jeweiligen folgen<strong>den</strong> Jahresdem Vertragspartner <strong>zu</strong>gegangen sein;3. wenn der Versicherer eine Leistung nach § 7 erbracht hat oder gegen ihn Klageauf eine solche Leistung erhoben wor<strong>den</strong> ist. Die Kündigung muss spätestenseinen Monat nach Leistung oder – im Falle eines Rechtsstreits – nach Klagerücknahme,Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils in Schriftform<strong>zu</strong>gegangen sein. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigungsofort nach dem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmerkann jedoch bestimmen, dass die Kündigung <strong>zu</strong> einem späteren Zeitpunkt,spätestens jedoch <strong>zu</strong>m Ende des laufen<strong>den</strong> Versicherungsjahres, wirksam wird.III.IV.Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beimVersicherungsnehmer wirksam.Der Vertrag endet ohne Kündigung, wenn die vereinbarte Dauer weniger als einJahr beträgt, <strong>zu</strong> dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.Der Versicherungsschutz für die versicherte Person tritt außer Kraft, sobaldder Versicherte Dienst in einer militärischen oder ähnlichen Formation leistet,die an einem Krieg oder kriegsmäßigen Einsatz zwischen <strong>den</strong> Ländern China,Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA beteiligt ist.Der Versicherungsschutz lebt wieder auf, sobald dem Versicherer die Anzeigeüber die Beendigung des Dienstes <strong>zu</strong>gegangen ist.§ 5 Beiträge, Fälligkeit und Ver<strong>zu</strong>gI. Die Beiträge enthalten die jeweilige Versicherungssteuer und die vereinbartenNebenkosten. Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nachAbschluss des Versicherungsvertrags fällig, jedoch nicht vor dem Beginn desVersicherungsschutzes. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart,gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrages.Folgebeiträge sind am Ersten des Fälligkeitsmonats <strong>zu</strong> zahlen, sofern nichts anderesvereinbart wurde. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie <strong>zu</strong> dem im Versicherungsscheinoder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.II. Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung alsrechtzeitig, wenn der Beitrag <strong>zu</strong>m Fälligkeitstag eingezogen wer<strong>den</strong> kann und derVersicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.Konnte der fällige Beitrag ohne Verschul<strong>den</strong> des Versicherungsnehmers vom Versicherernicht eingezogen wer<strong>den</strong>, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig,wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderungdes Versicherers erfolgt.Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen wer<strong>den</strong>, weil der Versicherungsnehmerdie Ein<strong>zu</strong>gsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmeraus anderen Grün<strong>den</strong> <strong>zu</strong> vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogenwer<strong>den</strong> kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb desLastschriftverfahrens <strong>zu</strong> verlangen. Der Versicherungsnehmer ist <strong>zu</strong>r Übermittlungdes Beitrages erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hier<strong>zu</strong> in Textformaufgefordert wor<strong>den</strong> ist.III.1. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Beitrags gelten die Bestimmungen der §§ 37und 38 des Gesetzes über <strong>den</strong> Versicherungsvertrag.2. Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer30 Tage nach Ablauf der im Versicherungsschein genanntenWiderrufsfrist von 2 Wochen und Zugang einer Zahlungsaufforderung in Ver<strong>zu</strong>g,es sei <strong>den</strong>n, dass er die verspätete Zahlung nicht <strong>zu</strong> vertreten hat.3. Zahlt der Versicherungsnehmer <strong>den</strong> ersten oder einmaligen Beitrag nichtrechtzeitig, sondern <strong>zu</strong> einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutzerst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmernachweist, dass er die Nichtzahlung nicht <strong>zu</strong> vertreten hat.Für Versicherungsfälle, die bis <strong>zu</strong>r Zahlung des Beitrages eintreten, ist derVersicherer nur dann nicht <strong>zu</strong>r Leistung verpflichtet, wenn er <strong>den</strong> Versicherungsnehmerdurch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligenHinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung desBeitrages aufmerksam gemacht hat.4. Zahlt der Versicherungsnehmer <strong>den</strong> ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig,kann der Versicherer vom Vertrag <strong>zu</strong>rücktreten, solange der Beitrag nochnicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht <strong>zu</strong>rücktreten, wenn der Versicherungsnehmernachweisen kann, dass er die Nichtzahlung nicht <strong>zu</strong> vertreten hat.5. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmerohne Mahnung in Ver<strong>zu</strong>g – es sei <strong>den</strong>n, er hat die verspätete Zahlung nicht <strong>zu</strong>vertreten. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versichererdem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfristbestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung istnur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kostenim Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die mit dem Fristablaufverbun<strong>den</strong> sind.Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit derZahlung in Ver<strong>zu</strong>g, besteht ab diesem Zeitpunkt bis <strong>zu</strong>r Zahlung kein Versicherungsschutz,wenn er in der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 5 Abs. 2 daraufhingewiesen wurde.6. Bei Teilzahlung des Jahresbeitrages wer<strong>den</strong> die noch ausstehen<strong>den</strong> Raten desJahresbeitrages sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlungeiner Rate in Ver<strong>zu</strong>g gerät. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährlicheBeitragszahlung verlangen.7. Der Versicherer ist bei Ver<strong>zu</strong>g berechtigt, Ersatz des ihm durch <strong>den</strong> Ver<strong>zu</strong>g entstan<strong>den</strong>enScha<strong>den</strong>s <strong>zu</strong> verlangen.8. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Zahlungsfrist noch mit der Zahlungin Ver<strong>zu</strong>g, kann der Versicherer <strong>den</strong> Vertrag ohne Einhaltung einer Fristkündigen, wenn in der Zahlungsaufforderung nach Ziffer III. 5 Abs. 2 daraufhingewiesen wurde. Die Kündigung kann auch bereits bei der Bestimmung derZahlungsfrist ausgesprochen wer<strong>den</strong>. In diesem Fall wird die Kündigung <strong>zu</strong>mAblauf der Zahlungsfrist wirksam, wenn der Versicherungsnehmer in diesemZeitpunkt noch mit der Zahlung in Ver<strong>zu</strong>g ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmerin der Zahlungsaufforderung nach Ziffer III. 5. Absatz. 2 hin<strong>zu</strong>weisen.IV. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer nur Anspruch auf<strong>den</strong> Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutzbestan<strong>den</strong> hat.V. Im Fall des § 4 IV. (militärische Einsätze) wird die Pflicht <strong>zu</strong>r Beitragszahlungunterbrochen.§ 6 Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung, WehrdienstI. Die Höhe der Versicherungssummen bzw. des Beitrages hängt maßgeblich vonder Berufstätigkeit oder der Beschäftigung des Versicherten ab. Grundlage für dieBemessung der Versicherungssummen und Beiträge ist die geltende Berufsgruppeneinteilungdes Versicherers (Erläuterungen <strong>zu</strong> Einteilungskriterien: sieheAntragsunterlagen).Eine Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung des Versicherten ist daherdem Versicherer unverzüglich an<strong>zu</strong>zeigen. Die Ableistung von Pflichtwehrdienstoder Zivildienst sowie die Teilnahme an militärischen Reserveübungen geltennicht als Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung.II.1. Ergeben sich für eine neue Berufstätigkeit oder Beschäftigung des Versicherten- 11 -


nach dem <strong>zu</strong>r Zeit der Änderung gültigen Tarif des Versicherers niedrigere Versicherungssummen,gelten diese nach Ablauf eines Monats ab der Änderung.2. Errechnen sich dagegen bei unverändertem Beitrag höhere Versicherungssummen,gelten diese, sobald der Versicherer Kenntnis von der Änderung erlangt,spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats ab der Änderung.3. Auf Wunsch des Versicherungsnehmers führt der Versicherer die Versicherung<strong>zu</strong> <strong>den</strong> bisherigen Versicherungssummen bei erhöhtem oder gesenktem Beitragweiter, sobald der Versicherer Kenntnis von der Änderung erlangt.4. Bietet der Versicherer für eine neue Berufstätigkeit oder Beschäftigung des Versichertennach seinem Tarif keinen Versicherungsschutz, kann der Versicherer<strong>den</strong> Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Änderung kündigen. DieKündigung wird einen Monat nach Zugang wirksam.§ 7 Die LeistungsartenDie jeweils vereinbarten Leistungsarten und deren Höhe (Versicherungssummen)ergeben sich aus dem Vertrag. Für die Entstehung des Anspruchs und dieBemessung der Leistungen gelten die nachfolgen<strong>den</strong> Bestimmungen.I. Invaliditätsleistung1. Ist die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit des Versicherten unfallbedingtdauerhaft beeinträchtigt (Invalidität), so entsteht Anspruch auf Kapitalleistungaus der für <strong>den</strong> Invaliditätsfall versicherten Summe. Eine Beeinträchtigungist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird undeine Änderung des Zustandes nicht erwartet wer<strong>den</strong> kann.Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowiespätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestelltund geltend gemacht sein.2. Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Grad der Invalidität.a) Als feste Invaliditätsgrade gelten – unter Ausschluss des Nachweises einerhöheren oder geringeren Invalidität – bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeiteines Armes 70 %eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 %eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 %einer Hand 55 %eines Daumens 20 %eines Zeigefingers 10 %eines anderen Fingers 5 %eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 %eines Beines bis <strong>zu</strong>r Mitte des Oberschenkels 60 %eines Beines bis unterhalb des Knies 50 %eines Beines bis <strong>zu</strong>r Mitte des Unterschenkels 45 %eines Fußes 40 %einer großen Zehe 5 %einer anderen Zehe 2 %eines Auges 50 %des Gehörs auf einem Ohr 30 %des Geruchs 10 %des Geschmacks 5 %b) Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieserKörperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des jeweiligenProzentsatzes nach a) angenommen.c) Wer<strong>den</strong> durch <strong>den</strong> Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, derenVerlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach a) oder b) geregelt sind, soist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistigeLeistungsfähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischerGesichtspunkte beeinträchtigt ist.d) Sind durch <strong>den</strong> Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt,so wer<strong>den</strong> die Invaliditätsgrade, die sich nach 2. ergeben, <strong>zu</strong>sammengerechnet.Mehr als 100 % wer<strong>den</strong> jedoch nicht angenommen.3. Wird durch <strong>den</strong> Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen, dieschon vorher dauernd beeinträchtigt war, so wird ein Ab<strong>zu</strong>g in Höhe dieser Vorinvaliditätvorgenommen. Diese ist nach 2. <strong>zu</strong> bemessen.4. Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so bestehtkein Anspruch auf Invaliditätsleistung.5. Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nachdem Unfall oder – gleichgültig, aus welcher Ursache – später als ein Jahr nachdem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach 1. entstan<strong>den</strong>, soist nach dem Invaliditätsgrad <strong>zu</strong> leisten, mit dem aufgrund der <strong>zu</strong>letzt erhobenenärztlichen Befunde <strong>zu</strong> rechnen gewesen wäre.II. ÜbergangsleistungBesteht nach Ablauf von sechs Monaten seit Eintritt des Unfalles ohne Mitwirkungvon Krankheiten oder Gebrechen noch eine unfallbedingte Beeinträchtigungder normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit im beruflichenoder außerberuflichen Bereich von mehr als 50 % und hat diese Beeinträchtigungbis dahin ununterbrochen bestan<strong>den</strong>, so wird die im Vertrag vereinbarte Übegangleistungerbracht. Zur Geltendmachung wird auf § 9 V. verwiesen.III. Tagegeld1. Führt der Unfall <strong>zu</strong> einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, so wird für dieDauer der ärztlichen Behandlung Tagegeld gezahlt. Das Tagegeld wird nach demGrad der Beeinträchtigung abgestuft. Die Bemessung des Beeinträchtigungsgradesrichtet sich nach der Berufstätigkeit oder Beschäftigung des Versicherten.2. Das Tagegeld wird längstens für ein Jahr, vom Unfalltage an gerechnet, gezahlt.IV. Krankenhaustagegeld1. Krankenhaustagegeld wird für je<strong>den</strong> Kalendertag gezahlt, an dem sich der Versichertewegen des Unfalls in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlungbefindet, längstens jedoch für zwei Jahre, vom Unfalltage an gerechnet.2. Krankenhaustagegeld entfällt bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Erholungsheimenund Kuranstalten.V. Genesungsgeld1. Für die gleiche Anzahl von Kalendertagen, für die der Versicherte Unfall-Krankenhaus-Tagegeld bezogen hat, erhält er ein Genesungsgeld in Höhe des versichertenKrankenhaustagegeldes, längstens jedoch für die Dauer von insgesamtvier Wochen je Unfallereignis.2. Mehrere vollstationäre Krankenhausaufenthalte wegen desselben Unfalls geltenals ein ununterbrochener Krankenhausaufenthalt.3. Der Anspruch auf Genesungsgeld entsteht mit der Entlassung aus dem Krankenhaus.VI.Todesfall-LeistungFührt der Unfall innerhalb eines Jahres <strong>zu</strong>m Tode, so entsteht Anspruch aufLeistung nach der für <strong>den</strong> Todesfall versicherten Summe. Zur Geltendmachungwird auf § 9 VI. verwiesen.§ 8 Einschränkung der LeistungenHaben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenenGesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, so wird dieLeistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt,wenn dieser Anteil mindestens 25 % beträgt.§ 9 Die Obliegenheiten nach Eintritt eines UnfallesI. Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, istunverzüglich ein Arzt hin<strong>zu</strong><strong>zu</strong>ziehen und der Versicherer <strong>zu</strong> unterrichten. DerVersicherte hat <strong>den</strong> ärztlichen Anordnungen nach<strong>zu</strong>kommen und auch im Übrigendie Unfallfolgen möglichst <strong>zu</strong> mindern.II. Die vom Versicherer übersandte Unfallanzeige ist wahrheitsgemäß aus<strong>zu</strong>füllenund unverzüglich an <strong>den</strong> Versicherer <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>sen<strong>den</strong>. Darüber hinaus gefordertesachdienliche Auskünfte sind unverzüglich <strong>zu</strong> erteilen.III. Der Versicherte hat sich von <strong>den</strong> vom Versicherer beauftragten Ärzten untersuchen<strong>zu</strong> lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstan<strong>den</strong>enVerdienstausfalles trägt der Versicherer.IV. Die Ärzte, die <strong>den</strong> Versicherten – auch aus anderen Anlässen – behandelt oderuntersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behör<strong>den</strong> sind<strong>zu</strong> ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte <strong>zu</strong> erteilen.V. Der Versicherungsnehmer hat einen Anspruch auf Zahlung der Übergangsleistungspätestens sieben Monate nach Eintritt des Unfalles geltend <strong>zu</strong> machen undunter Vorlage eines ärztlichen Attestes <strong>zu</strong> begrün<strong>den</strong>.VI. Hat der Unfall <strong>den</strong> Tod <strong>zu</strong>r Folge, so ist dies innerhalb von 48 Stun<strong>den</strong> <strong>zu</strong>mel<strong>den</strong>, auch wenn der Unfall schon angezeigt ist. Dem Versicherer ist dasRecht <strong>zu</strong> verschaffen, eine Obduktion durch einen von ihm beauftragten Arztvornehmen <strong>zu</strong> lassen.§ 10 Folgen von Obliegenheitsverlet<strong>zu</strong>ngenWird eine nach Eintritt des Unfalls <strong>zu</strong> erfüllende Obliegenheit nach § 9 oder einein <strong>den</strong> vereinbarten Besonderen Bedingungen genannte Obliegenheit vorsätzlichverletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz.Bei grob fahrlässiger Verlet<strong>zu</strong>ng einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,seine Leistung in einem der Schwere des Verschul<strong>den</strong>s entsprechen<strong>den</strong> Verhältnis<strong>zu</strong> kürzen.Verletzt der Versicherungsnehmer eine der nach Eintritt des Versicherungsfallesbestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, so ist der Versicherer nurdann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er <strong>den</strong> Versicherungsnehmerdurch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesenhat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grobfahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmernachweist, dass die Verlet<strong>zu</strong>ng der Obliegenheit weder für <strong>den</strong> Eintritt oder dieFeststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder <strong>den</strong> Umfangder dem Versicherer obliegen<strong>den</strong> Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wennder Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.Die vorstehen<strong>den</strong> Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versichererein ihm wegen der Verlet<strong>zu</strong>ng einer vorvertraglichen Anzeigepflicht <strong>zu</strong>stehendesKündigungsrecht ausübt.§ 11 Fälligkeit der LeistungenI. Sobald dem Versicherer die Unterlagen <strong>zu</strong>gegangen sind, die der Versicherungsnehmer<strong>zu</strong>m Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen sowie über <strong>den</strong>Abschluss des für die Bemessung der Invalidität notwendigen Heilverfahrensbei<strong>zu</strong>bringen hat, ist der Versicherer verpflichtet, innerhalb eines Monats – beimInvaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten – in Textform <strong>zu</strong> erklären, obund in welchem Umfang er einen Anspruch anerkennt. Die ärztlichen Gebühren,die dem Versicherungsnehmer <strong>zu</strong>r Begründung des Leistungsanspruches entstehen,übernimmt der Versicherer• bei Invalidität bis <strong>zu</strong> 1 % der versicherten Summe,II.III.IV.• bei Übergangsleistung bis <strong>zu</strong> 1 % der versicherten Summe,• bei Tagegeld bis <strong>zu</strong> einem Tagegeldsatz,• bei Krankenhaustagegeld bis <strong>zu</strong> einem Krankenhaustagegeldsatz.Sonstige Kosten übernimmt der Versicherer nicht.Erkennt der Versicherer <strong>den</strong> Anspruch an oder haben sich Versicherungsnehmerund Versicherer über Grund und Höhe geeinigt, so erbringt der Versicherer dieLeistung innerhalb von zwei Wochen. Vor Abschluss des Heilverfahrens kanneine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Unfalles nurbeansprucht wer<strong>den</strong>, wenn und soweit eine Todesfallsumme versichert ist.Steht die Leistungspflicht <strong>zu</strong>nächst nur dem Grunde nach fest, so zahlt der Versichererauf Verlangen des Versicherungsnehmers angemessene Vorschüsse.Versicherungsnehmer und Versicherer sind berechtigt, <strong>den</strong> Grad der Invaliditätjährlich, längstens bis <strong>zu</strong> drei Jahren nach Eintritt des Unfalles, erneut ärztlichbemessen <strong>zu</strong>lassen. Dieses Recht muss seitens des Versicherers mit Abgabe seinerErklärung entsprechend I., seitens des Versicherungsnehmers vor Ablauf derFrist ausgeübt wer<strong>den</strong>. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung,als sie der Versicherer bereits erbracht hat, so ist der Mehrbetrag mit 5 %jährlich <strong>zu</strong> verzinsen.§ 12 Rechtsverhältnisse am Vertrag beteiligter PersonenI. Ist die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen, die einem anderen <strong>zu</strong>stoßen(Fremdversicherung), so steht die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag nichtdem Versicherten, sondern dem Versicherungsnehmer <strong>zu</strong>. Er ist neben demVersicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.II. Alle für <strong>den</strong> Versicherungsnehmer gelten<strong>den</strong> Bestimmungen sind auf dessenRechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller entsprechend an<strong>zu</strong>wen<strong>den</strong>.III. Die Versicherungsansprüche können vor Fälligkeit ohne Zustimmung des Versicherersweder übertragen noch verpfändet wer<strong>den</strong>.§ 13 Anzeigen und WillenserklärungenI. Alle für <strong>den</strong> Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind an dieHauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder indessen Nachträgen als <strong>zu</strong>ständig bezeichnete Geschäftsstelle <strong>zu</strong> richten.- 12 -


II.III.Hat der Versicherungsnehmer die Änderung seiner Anschrift nicht mitgeteilt, genügtfür eine Willenserklärung des Versicherers, die dem Versicherungsnehmergegenüber ab<strong>zu</strong>geben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an dieletzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach derAbsendung des Briefes als <strong>zu</strong>gegangen. Dies gilt entsprechend für <strong>den</strong> Fall einerNamensänderung des Versicherungsnehmers.Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetriebabgeschlossen, fin<strong>den</strong> bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung dieBestimmungen der Ziffer II. entsprechend Anwendung.§ 14 VerjährungI. Die Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. DieFristberechnung richtet sich nach <strong>den</strong> allgemeinen Vorschriften des BürgerlichenGesetzbuches.II. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldetwor<strong>den</strong>, ist die Verjährung von der Anmeldung bis <strong>zu</strong> dem Zeitpunkt gehemmt,<strong>zu</strong> dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform<strong>zu</strong>geht.§ 15 GerichtsständeI. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen <strong>den</strong> Versicherer bestimmt sichdie gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für <strong>den</strong>Versicherungsvertrag <strong>zu</strong>ständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmereine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich <strong>zu</strong>ständig, in dessen Bezirkder Versicherungsnehmer <strong>zu</strong>r Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, inErmangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.II. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus demVersicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben wer<strong>den</strong>, das für seinenWohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, <strong>den</strong> Ort seines gewöhnlichenAufenthalts <strong>zu</strong>ständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person,bestimmt sich das <strong>zu</strong>ständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassungdes Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmereine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichenRechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft ist.III. Sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebungnicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagenaus dem Versicherungsvertrag gegen <strong>den</strong> Versicherungsnehmer nach dem Sitzdes Versicherers oder seiner für <strong>den</strong> Versicherungsvertrag <strong>zu</strong>ständigen Niederlassung.IV. Für diesen Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht.Zusatz-Bedingungen für die Gruppen-Unfallversicherung§ 1 Versicherungen ohne Namensangabe1. Versicherungsschutz besteht für die Personen, die der im Vertrag bezeichnetenGruppe angehören.2. Die <strong>zu</strong> versichern<strong>den</strong> Personen sind vom Versicherungsnehmer so <strong>zu</strong> bezeichnenund <strong>zu</strong> erfassen, dass Zweifel über die Zugehörigkeit des Verletzten <strong>zu</strong> demversicherten Personenkreis nicht entstehen können.3. Der Versicherer fordert <strong>den</strong> Versicherungsnehmer jeweils am Schluss des Zeitabschnitts,auf welchen der Jahresbeitrag anteilig entrichtet wird, auf, die Zahl derin diesem Zeitabschnitt versichert gewesenen Personen an<strong>zu</strong>geben. Diese Angabehat nach Monaten und nach dem höchsten Stande jedes Monats <strong>zu</strong> erfolgen.Eine Durchschnittsberechnung ist nicht <strong>zu</strong>lässig.4. Aufgrund der gemachten Angaben errechnet der Versicherer <strong>den</strong> <strong>zu</strong> zahlen<strong>den</strong>Beitrag für <strong>den</strong> <strong>zu</strong>rückliegen<strong>den</strong> Zeitabschnitt. Der Versicherungsnehmer erhälthierüber eine Beitragsabrechnung.5. Der Versicherungsschutz der einzelnen versicherten Person erlischt, wenn sieaus dem bestehen<strong>den</strong> Dienstverhältnis oder aus der Vereinigung ausscheidet.§ 2 Versicherungen mit Namensangabe1. Versicherungsschutz besteht für die namentlich genannten Personen.2. Nicht versicherte Personen können jederzeit <strong>zu</strong>r Versicherung angemeldet wer<strong>den</strong>,wenn Beruf oder Beschäftigung und die Versicherungssummen die gleichensind wie die der bereits versicherten. Für die hin<strong>zu</strong>kommen<strong>den</strong> Personen bestehtVersicherungsschutz im vereinbarten Umfang ab Eingang der Anmeldung beimVersicherer.3. Personen in anderen Berufen oder mit anderer Beschäftigung oder mit höherenVersicherungssummen sind erst mit der Vereinbarung über Versicherungssummenund Beitrag versichert.4. Der Versicherer hat das Recht, die Versicherung des Einzelnen nach Risikoprüfungab<strong>zu</strong>lehnen. Lehnt der Versicherer ab , erlischt der Versicherungsschutzeinen Monat nach Abgabe der Erklärung.5. Für versicherte Personen, die aus dem Vertrag ausschei<strong>den</strong> sollen, erlischt derVersicherungsschutz frühestens <strong>zu</strong> dem Zeitpunkt, in dem uns die Anzeige<strong>zu</strong>geht.§ 3 Vertragsdauer (Zusatz <strong>zu</strong> § 4 der Allgemeinen Unfallversicherung-Bedingungen)1. Die Vertragspartner können <strong>den</strong> Versicherungsschutz der einzelnen versichertenPerson durch schriftliche Mitteilung been<strong>den</strong>, wenn der Versicherer nach einemUnfall eine Leistung an <strong>den</strong> Versicherungsnehmer erbracht hat oder gegen <strong>den</strong>Versicherer Klage auf eine Leistung erhoben wor<strong>den</strong> ist. Die Mitteilung mussspätestens einen Monat nach Leistung oder – im Falle eines Rechtsstreits – nachKlagrücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils in Schriftform<strong>zu</strong>gegangen sein. Der Versicherungsschutz erlischt einen Monat nachZugang der Mitteilung.2. Der Versicherungsvertrag endet, wenn der Betrieb eingestellt oder die Vereinigungaufgelöst wird. Ein Betriebsübergang ist keine Einstellung des Betriebs.3. Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit einer Frist voneinem Monat <strong>zu</strong> kündigen, wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmersdas Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrensmangels Masse abgewiesen wird.Begren<strong>zu</strong>ng der Versicherungssummen1. Fluggastrisiko1.1 Versicherungsschutz für das Fluggastrisiko (vgl. hier<strong>zu</strong> § 2 I. (4) der AllgemeinenUnfallversicherungsbedingungen (AUB) wird je versicherte Person nach <strong>den</strong>vereinbarten Versicherungssummen, höchstens jedoch nach folgen<strong>den</strong> Versicherungssummengewährt:• für <strong>den</strong> Todesfall 1.000.000 €• für <strong>den</strong> Invaliditätsfall(Höchstersatzleistung bei 100 % Invalidität) 2.000.000 €• für Tagegeld 250 €• für Krankenhaustagegeld / Genesungsgeld 250 €• für Heilkosten 10.000 €• für Übergangsleistung 50.000 €1.2 Benutzen mehrere durch diesen Gruppen-Unfallversicherungsvertrag versichertePersonen dasselbe Flugzeug und überschreiten die Versicherungssummen ausdem Vertrag für diese Personen insgesamt die Beträge von• für <strong>den</strong> Todesfall 10.000.000 €• für Invalidität (Höchstersatzleistung bei 100 % Invalidität) 20.000.000 €• für Tagegeld 2.500 €• für Krankenhaustagegeld / Genesungsgeld 2.500 €• für Heilkosten 100.000 €• für Übergangsleistung 500.000 €so gelten diese Beträge als Höchstversicherungssummen für die Personen unddie Versicherungssummen jeder Person verringern sich im entsprechen<strong>den</strong>Verhältnis.Bei allen anderen Unfällen gilt: Wer<strong>den</strong> mehrere versicherte Personen vomselben Unfallereignis betroffen, so ist die Höchstleistung des Versicherers für alleVersicherten <strong>zu</strong>sammen begrenzt auf 10.000.000 €.Erweiterungen der AUB 88 Fassung 2008 derGenerali Versicherung AGBesondere Bedingungen für die Versicherung von Vergiftungen durchGase und Dämpfe§ 1 III der vereinbarten Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen wird wiefolgt ergänzt:Bei Vergiftungen durch plötzlich ausströmende Gase und Dämpfe wird derBegriff der Plötzlichkeit auch dann angenommen, wenn die versicherte Persondurch besondere Umstände <strong>den</strong> Einwirkungen von Gasen und Dämpfen mehrereStun<strong>den</strong> lang unfreiwillig ausgesetzt war.Ausgeschlossen bleiben jedoch Berufs- und Gewerbekrankheiten.Besondere Bedingungen für die Versicherung von tauchtypischenGesundheitsschä<strong>den</strong> in der UnfallversicherungErgänzend <strong>zu</strong> § 1 III der vereinbarten Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungenbietet der Versicherer auch Versicherungsschutz für• tauchtypische Gesundheitsschä<strong>den</strong>, wie z. B. Caissonkrankheit oder Trommelfellverlet<strong>zu</strong>ngen,sowie• für <strong>den</strong> Ertrinkungs- bzw. Erstickungstod unter Wasser, auch wenn keinUnfallereignis eingetreten ist.Besondere Bedingungen für Unfälle durch Herzinfarkt, Schlaganfalloder MedikamenteAbweichend von § 2 I (1) der vereinbarten Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen besteht Versicherungsschutz für Unfälle infolge von Geistes- oderBewusstseinsstörungen, wenn diese durch Herzinfarkt, Schlaganfall oderverordnete Medikamente verursacht waren.Die unmittelbaren Schä<strong>den</strong> durch <strong>den</strong> Herzinfarkt, Schlaganfall oder verordneteMedikamente selbst sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.Besondere Bedingungen für Unfälle durch epileptische AnfälleAbweichend von § 2 I (1) der vereinbarten Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen besteht Versicherungsschutz für Unfälle wenn diese durch einenepileptischen Anfall verursacht waren.Besondere Bedingungen für die Versicherung von alkoholbedingtenBewusstseinsstörungenAbweichend von § 2 I (1) der vereinbarten Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungenbesteht Versicherungsschutz für Unfälle infolge von alkoholbedingtenBewusstseinsstörungen, beim Lenken von Kraftfahrzeugen jedoch nur, wennder Blutalkoholgehalt bei Eintritt des Unfalles unter 1,5 ‰ liegt.Besondere Bedingungen für die Versicherung von Unfällen bei innerenUnruhen / gewalttätigen Auseinanderset<strong>zu</strong>ngen§ 2 I (3) der vereinbarten Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen wird wiefolgt geändert:Unfälle bei inneren Unruhen und sonstigen gewalttätigen Auseinanderset<strong>zu</strong>ngensind mitversichert, wenn die versicherte Person an <strong>den</strong> Gewalttaten nichtaktiv teilgenommen hat oder wenn sie zwar aktiv beteiligt war, jedoch nicht aufder Seite der Unruhestifter.Besondere Bedingungen für die Mitversicherung des passivenKriegsrisikos in der Unfallversicherung (BB Kriegsrisiko 92)1. In Abänderung des § 2 I (3) der vereinbarten Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Unfälle, die demVersicherten durch Kriegsereignisse <strong>zu</strong>stoßen, ohne dass er <strong>zu</strong> <strong>den</strong> aktivenTeilnehmern an dem Krieg oder Bürgerkrieg gehört (Passives Kriegsrisiko).Aktiver Teilnehmer ist auch, wer auf seiten einer kriegführen<strong>den</strong> Partei <strong>zu</strong>rKriegsführung bestimmte Anlagen, Einrichtungen, Geräte, Fahrzeuge, Waffenoder andere Materialien anliefert, abtransportiert oder sonst damit umgeht.Mitversichert sind Unfälle durch Terroranschläge in ursächlichem Zusammenhangmit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außerhalb der Territorien derkriegführen<strong>den</strong> Parteien ausgeführt wer<strong>den</strong>.- 13 -


2. Von dem Versicherungsschutz bleiben ausgeschlossen:• Unfälle, wenn sich der Versicherte nach Ausbruch des Krieges oder Bürgerkriegesin das Kriegsgebiet begibt;• Unfälle, wenn sich der Versicherte wegen seiner Berufsausübung (z. B. Journalist,Kameramann) in Erwartung eines eventuellen Krieges oder Bürgerkriegesin das Krisengebiet begibt;• Unfälle durch ABC-Waffen (atomare, biologische oder chemische Waffen),• Unfälle im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischenWeltmächten (China, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland, USA),• Unfälle im Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, wenn der Staat,in dem der Versicherte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat,als kriegführende Partei beteiligt ist oder wenn die Kriegsereignisse auf demGebiet dieses Staates stattfin<strong>den</strong>.3. Der Versicherungsschutz nach diesen Besonderen Bedingungen gilt jedochmaximal für die Dauer von 14 Tagen nach Mitternacht des Tages, an dem dieFeindseligkeiten ausgebrochen sind.Besondere Bedingungen für die Versicherung von Unfällen beiBeteiligung an lizenzfreien MotorsportveranstaltungenErgänzend <strong>zu</strong> § 2 I (5) der vereinbarten Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungenwird vereinbart:Unfälle bei der aktiven Teilnahme an genehmigten Fahrtveranstaltungen mitMotorfahrzeugen, bei <strong>den</strong>en es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeitankommt, sind mitversichert, sofern hierfür keine Lizenz erforderlich ist (z. B. beieinem gelegentlichen Fahren mit Leihkarts auf einer Indoorkart-Anlage).Diese Erweiterung gilt nur innerhalb Europas und nur für Personen die das 18.Lebensjahrvollendet haben.Unfälle mit StrahlenIn Ergän<strong>zu</strong>ng von § 2 II (1) der vereinbarten Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) besteht bei Gesundheitsschädigungen durch Strahlen Versicherungsschutz,wenn es sich um Folgen eines unter die Versicherung fallen<strong>den</strong>Unfallereignisses handelt. Der Ausschluss von § 2 I (6) AUB (Kernenergie) wirddavon nicht berührt und gilt unverändert.Besondere Bedingungen für die Versicherung von Infektionen durchZeckenbissErgänzend <strong>zu</strong> § 2 II (3) der vereinbarten Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen(AUB) besteht auch Versicherungsschutz für die Folgen der durch Zeckenbissübertragenen Infektionskrankheiten Frühsommer-Meningoenzephalitis(FSME) und Lyme-Borreliose.Versicherungsfall ist die erstmalige Infizierung mit dem Erreger dieser Infektionskrankheiten.Abweichend von § 9 AUB ist der Versicherer unverzüglich <strong>zu</strong> unterrichten,nachdem die erstmalige Infektion durch einen Arzt festgestellt wurde.Abweichend von § 4 I. der AUB beginnt der Versicherungsschutz für diese Infektionennach einer Wartezeit von einem Monat nach dem im Versicherungscheinangegebenen Beginn- / Änderungszeitpunkt. Für Versicherungsfälle vor Ablaufder Wartezeit besteht keine Leistungspflicht.Vorausset<strong>zu</strong>ng für eine Leistung ist, dass der Nachweis über das Vorliegen der Infektionskrankheitendurch einen objektiven am Stand medizinischer Erkenntnisseorientierten ärztlichen Bericht unter Beifügung der Laborbefunde erbracht wird.Besondere Bedingungen für die Versicherung von Infektionen beigeringfügigen Hautverlet<strong>zu</strong>ngenIn Abweichung von § 2 II (3) der vereinbarten Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungensind auch Infektionen eingeschlossen, bei <strong>den</strong>en aus derKrankheitsgeschichte, dem Befund oder der Natur der Erkrankung hervorgeht,dass die Krankheitserreger durch irgendeine Beschädigung der Haut, wobeiaber mindestens die äußere Hautschicht durchtrennt sein muss, in <strong>den</strong> Körpergelangt sind. Ausgeschlossen von dieser Erweiterung bleibt die Erkrankung anInfluenza und AIDS.Besondere Bedingungen für die Versicherung von Vergiftungen infolgeEinnahme fester oder flüssiger Stoffe§ 2 II (4) der vereinbarten Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen wirdwie folgt geändert:Vergiftungen infolge versehentlicher Einnahme schädlicher Stoffe sind mitversichert,sofern es sich nicht um Nahrungsmittel handelt.Besondere Bedingungen für die Versicherung vonNahrungsmittelvergiftungenAbweichend von § 2 II (4) der vereinbarten Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen sind die Folgen von Nahrungsmittelvergiftungen versichert.Ausgeschlossen bleiben Vergiftungen durch Alkohol. Dies gilt jedoch nicht fürKinder, die <strong>zu</strong>m Unfallzeitpunkt das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.Psychische ReaktionenErgänzend <strong>zu</strong> § 2 IV der vereinbarten Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungengilt vereinbart, dass für die Folgen psychischer und nervöser Störungen, dieim Anschluss an einen Unfall eintreten, dann Versicherungsschutz besteht, wennund insoweit diese Störungen auf eine durch <strong>den</strong> Unfall verursachte organischeErkrankung des Nervensystems oder auf eine Epilepsie, die durch ein unter diesenVertrag fallendes Unfallereignis verursacht wurde, <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>führen sind.Besondere Bedingungen <strong>zu</strong>r Geltendmachung der InvaliditätAbweichend von § 7 I (1) der vereinbarten Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen muss die Invalidität• innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten sein und• spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren 6 Monaten von einem Arztschriftlich festgestellt und vom Versicherungsnehmer, oder der versichertenPerson geltend gemacht wer<strong>den</strong>.Besondere Bedingungen für die verbesserte Invaliditätsleistung§ 7 I (2) a) der vereinbarten Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen undsoweit vereinbart, Ziffer 1 der Besonderen Bedingungen für die Versicherungeiner Unfallrente der Invaliditätsleistung wer<strong>den</strong> wird wie folgt geändert:Als feste Invaliditätsgrade gelten – unter Ausschluss des Nachweises einer höherenoder geringeren Invalidität – bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeiteines Armes 80 %eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 75 %eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 70 %einer Hand 70 %eines Daumens 28 %eines Zeigefingers 20 %anderer Finger 15 %(bei Verlust von sämtlichen Fingern einer Hand wer<strong>den</strong> max. 70 % ersetzt)eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 80 %eines Beines bis <strong>zu</strong>r Mitte des Oberschenkels 70 %eines Beines bis unterhalb des Knies 60 %eines Beines bis <strong>zu</strong>r Mitte des Unterschenkels 55 %eines Fußes 50 %einer großen Zehe 15 %einer anderen Zehe 8 %eines Auges 50 %sofern das andere Auge vor Eintritt des Unfalles bereits verloren war 70 %des Gehörs auf einem Ohr 30 %sofern das Gehör auf dem anderen Ohr bereitsvor Eintritt des Unfalles verloren war 45 %des Geruchssinns 20 %des Geschmackssinns 15 %einer Niere bei Erhaltung der anderen Niere 20 %der Milz 10 %des Sprechvermögens 100 %Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechendeTeil des jeweiligen Pozentsatzes.Zahlung der Invaliditätsleistung bei DiagnosestellungIn teilweiser Abweichung von § 7 I der vereinbarten Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungenbezahlt der Versicherer die Invaliditätsleistung infolgen<strong>den</strong> Fällen bereits nach der Stellung der Diagnose in Höhe des genanntenInvaliditätsgrades:DiagnoseKompletteKreuzbandrupturFersenbeinfrakturSprunggelenksfrakturKompletteSchienbeinfrakturKniescheibenfrakturOberschenkelhalsfrakturVerschobene Radiusfrakturoder RadiusköpfchenfrakturOberarmkopffrakturKompressionsfraktureines WirbelkörpersAnteil am Wert der vereinbarten Gliedertaxe1 / 10 des Wertes für das Bein über der Mitte des Oberschenkels2 / 10 des Wertes für <strong>den</strong> Fuß1 / 20 des Wertes für das Bein über der Mitte des Oberschenkels1 / 7 des Wertes für das Bein über der Mitte des Oberschenkels1 / 7 des Wertes für das Bein über der Mitte des Oberschenkels1 / 7 des Wertes für das Bein über der Mitte des Oberschenkels1 / 10 des Wertes für <strong>den</strong> Arm1 / 7 des Wertes für <strong>den</strong> Arm10 % aus der vereinbarten Grund-Versicherungssummefür InvaliditätDas Recht des Versicherten einen höheren Invaliditätsgrad durch ein ärztlichesGutachten nach<strong>zu</strong>weisen, wird durch diese Bedingung nicht eingeschränkt.Besondere Bedingungen für die verbesserte Übergangsleistung§ 7 II der vereinbarten Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen wird wiefolgt ergänzt:Ist die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versichertenPerson im beruflichen oder außerberuflichen Bereich unfallbedingt ohne Mitwirkungvon Krankheiten oder Gebrechen seit Eintritt des Unfalles beeinträchtigtund hat diese Beeinträchtigung bis dahin ununterbrochen bestan<strong>den</strong>, so zahltder Versicherera) nach 3 Monaten und 100 % Beeinträchtigung 50 % der vereinbarten Versicherungssummeundb) nach 6 Monaten und mindestens 50 % Beeinträchtigung 100 % der vereinbartenVersicherungssumme abzüglich der nach a) geleisteten Zahlung.Die Übergangsleistung ist von dem Versicherungsnehmer oder der versichertenPerson spätestens 1 Monat nach Ablauf der in a) bzw. b) genannten Frist unterVorlage eines ärztlichen Attestes geltend <strong>zu</strong> machen.Besondere Bedingungen für Krankenhaustagegeld bei einerHeilbehandlung in gemischten Instituten mit Heilbehandlung undRehabilitationErgänzend <strong>zu</strong> § 7 IV der vereinbarten Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungenwird vereinbart:Erfolgt die vollstationäre Heilbehandlung in einem Institut, das sowohl derHeilbehandlung als auch der Rehabilitation dient, so entfällt der Krankenhaustagegeldanspruch<strong>zu</strong>mindest dann nicht• wenn es sich um eine Notfalleinweisung handeltoder- 14 -


• wenn die Krankenanstalt das einzige Versorgungskrankenhaus in der Umgebungdes Wohnortes der versicherten Person ist.Besondere Bedingungen für Krankenhaustage- und Genesungsgeld beiambulanten OperationenAbweichend von § 7 IV der vereinbarten Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen leistet der Versicherer das vereinbarte Krankenhaustage- undGenesungsgeld auch nach folgen<strong>den</strong> Bedingungen:1. Vorausset<strong>zu</strong>ng für die Leistung:Die versicherte Person wird aufgrund eines Unfalles unter Vollnarkose oderRegionalanästhesie, die <strong>zu</strong>mindest an einer ganzen Extremität erfolgt, operiert.2. Höhe der Leistung2.1 Das vereinbarte Krankenhaustage- und Genesungsgeld wird für mindestens 3Tage gezahlt.2.2 Der Versicherer leistet auch dann, wenn die unfallbedingte Operation nachZiffer 1. ambulant durchgeführt und dadurch ein Krankenhausaufenthaltvermie<strong>den</strong> wird.Besondere Bedingungen für verlängertes Krankenhaus-TagegeldErgänzend <strong>zu</strong> § 7 IV 1 der vereinbarten Allgemeinen Unfall-Versicherungsbedingungenwird das Krankenhaus-Tagegeld für unfallbedingte vollstationäreKrankenhausaufenthalte innerhalb von 5 Jahren – vom Unfalltag an gerechnet– gezahlt, maximal jedoch für alle aufgrund des Unfalles erforderlichen vollstationärenKrankenhausaufenthalte <strong>zu</strong>sammen bis <strong>zu</strong> einer Dauer von zweiJahren.Besondere Bedingungen für <strong>den</strong> Einschluss des kombiniertenRooming-In-Geldes und SchulausfallgeldesErgänzend <strong>zu</strong> § 7 der vereinbarten Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen( AUB) leistet der Versicherer nach folgen<strong>den</strong> Bedingungen einRooming-In-Geld.1. Vorausset<strong>zu</strong>ngen für die Leistung:Das versicherte Kind• hat bei Eintritt des Unfalles das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet• befindet sich wegen des Unfalles in medizinisch notwendiger vollstationärerHeilbehandlungund• ein Erziehungsberechtigter übernachtet mit dem versicherten Kind imKrankenhaus (Rooming-In).Diese Vorausset<strong>zu</strong>ngen müssen vom Versicherungsnehmer durch ein ärztlichesAttest nachgewiesen wer<strong>den</strong>. Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien,Erholungsheimen und Kuranstalten gelten nicht als medizinisch notwendigeHeilbehandlung.2. Höhe und Dauer der Leistung:Das Rooming-In-Geld zahlt der Versicherer längstens für 1 Jahr – vom Unfalltagan gerechnet – in Höhe von 40 € Versicherungssumme für jede Übernachtungdes Erziehungsberechtigten im Krankenhaus. Dabei wird § 8 der AUBberücksichtigt.Schulausfallgeld1. Vorausset<strong>zu</strong>ngen für die Leistung:Das versicherte Kind• hat bei Eintritt des Unfalles das 7. Lebensjahr vollendet• kann wegen des Unfalles länger als 6 Wochen nicht am Unterricht einerallgemeinbil<strong>den</strong><strong>den</strong> Schule oder gleichgestellten Einrichtung teilnehmen,wobei mehrere Schulausfälle desselben Unfalles wie ein ununterbrochenerSchulausfall gewertet wer<strong>den</strong>.Diese Vorausset<strong>zu</strong>ngen müssen vom Versicherungsnehmer durch ein ärztlichesAttest und einer Bescheinigung der Schule nachgewiesen wer<strong>den</strong>. Ferien odervorübergehende Schulschließung gelten nicht als Schulausfall.2. Höhe und Dauer der Leistung:Das Schulausfallgeld zahlt der Versicherer ab der 7. Schulausfallwoche für je<strong>den</strong>Schulausfalltag – längstens für 1 Jahr, vom Unfalltag an gerechnet – in Höhe von40 € (Tagessatz). Dabei wird § 8 der AUB berücksichtigt.Besondere Bedingungen für die Versicherung von Raubüberfall oderGeiselnahmeErgänzend <strong>zu</strong> § 7 der vereinbarten Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungenleistet der Versicherer, wenn die versicherte Person auch ohne körperlicheVerlet<strong>zu</strong>ngen Opfer eines Raubüberfalles oder einer Geiselnahme gewor<strong>den</strong> ist.1. Vorausset<strong>zu</strong>ng für die LeistungDer Raubüberfall oder die Geiselnahme wur<strong>den</strong> bei der Polizei als strafbareHandlungen angezeigt und sind dort protokolliert.2. Höhe der LeistungDie Leistung erfolgt in Höhe von 3.000 €.Besondere Bedingungen für die Versicherung von Hilfeleistung beiSchwerverlet<strong>zu</strong>ngenErgänzend <strong>zu</strong> § 7 der vereinbarten Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungenleistet der Versicherer Ersatz bei Schwerverlet<strong>zu</strong>ngen nach folgen<strong>den</strong>Bedingungen:Der Versicherer zahlt nach einem Unfall gemäß <strong>den</strong> nachstehen<strong>den</strong> Bestimmungeneine Sofortleistung bei folgen<strong>den</strong> schweren Verlet<strong>zu</strong>ngen:• Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks• Amputation mindestens des ganzen Fußes oder einer ganzen Hand• Schädel-Hirn-Verlet<strong>zu</strong>ng nach zweifelsfrei nachgewiesener Hirnprellung(Contusion) oder Hirnblutung• schwere Mehrfachverlet<strong>zu</strong>ngen / Polytrauma• Fraktur an zwei längeren Röhrenknochen verschie<strong>den</strong>er Körperregionen (z. B.Bein- und Armbruch) oder• gewebezerstörende Schä<strong>den</strong> an zwei inneren Organen oder• Kombination aus mindestens zwei der folgen<strong>den</strong> Verlet<strong>zu</strong>ngen:Fraktur eines langen Röhrenknochens, Fraktur des Beckens, Fraktur der Wirbelsäule,gewebezerstörender Scha<strong>den</strong> eines inneren Organs• Verbrennungen II. oder III. Grades von mehr als 30 % der Körperoberfläche• Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung beider Augen;bei Sehbehinderung Sehschärfe nicht mehr als 1 / 20.Der Anspruch entsteht nach Eintritt des Unfalles. Der Nachweis, dass eineschwere Verlet<strong>zu</strong>ng vorliegt, ist vom Versicherungsnehmer mittels eines ärztlichenBerichtes <strong>zu</strong> führen. Der Anspruch auf die Leistung erlischt, wenn diesenicht innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet, geltend gemachtwird. Bestehen für die versicherte Person bei demselben Versicherer mehrereUnfallversicherungen, so kann diese Leistung nur aus einem dieser Verträgeverlangt wer<strong>den</strong>.Höhe der LeistungDie Leistung erfolgt in Höhe von 5.000 €.Besondere Bedingungen für die Versicherung einer Reha-Beihilfe in derUnfallversicherungErgänzend <strong>zu</strong> § 7 der vereinbarten Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen(AUB) zahlt der Versicherer eine Reha-Beihilfe nach folgen<strong>den</strong> Bedingungen:1. Vorausset<strong>zu</strong>ngen für die Leistung:1.1 Die versicherte Person hat• nach einem unter die Versicherung fallen<strong>den</strong> entschädigungspflichtigenUnfall nach § 1 der AUB• wegen der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigungoder deren Folgen• innerhalb von drei Jahren, vom Unfalltag an gerechnet• für einen <strong>zu</strong>sammenhängen<strong>den</strong> Zeitraum von mindestens drei Wochen einemedizinisch notwendige stationäre Reha-Maßnahme durchgeführt.Diese Vorausset<strong>zu</strong>ngen wer<strong>den</strong> vom Versicherungsnehmer oder der versichertenPerson durch ein ärztliches Attest nachgewiesen.1.2 Als Reha-Maßnahme gilt nicht eine stationäre Behandlung, bei der die ärztlicheBehandlung der Unfallfolgen im Vordergrund steht.2. Höhe der Leistung:Die Reha-Beihilfe wird in Höhe von 3.000 € einmal je Unfall gezahlt. Dabei wird § 8der AUB berücksichtigt.Bestehen für die versicherte Person bei demselben Versicherer mehrereUnfallversicherungen, so kann diese Leistung nur aus einem dieser Verträgeverlangt wer<strong>den</strong>.Besondere Bedingungen für die Versicherung der Kosten fürkosmetische Operationen in der UnfallversicherungErgänzend <strong>zu</strong> § 7 der vereinbarten Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungenleistet der Versicherer für Kosten unfallbedingter kosmetischer Operationennach folgen<strong>den</strong> Bedingungen:1. Vorausset<strong>zu</strong>ngen für die Leistung:1.1 Die versicherte Person hat sich nach einem Unfall einer kosmetischen Operationunterzogen. Als kosmetische Operation gilt eine nach Abschluss der Heilbehandlungdurchgeführte ärztliche Behandlung mit dem Ziel, eine unfallbedingteBeeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes der versicherten Person <strong>zu</strong>beheben.1.2 Die kosmetische Operation erfolgt innerhalb von 3 Jahren nach dem Unfall, beiUnfällen Minderjähriger spätestens vor Vollendung des 21. Lebensjahres.1.3 Ein Dritter ist nicht <strong>zu</strong>r Leistung verpflichtet oder bestreitet seine Leistungspflicht.2. Art und Höhe der Leistung:Der Versicherer leistet insgesamt bis <strong>zu</strong> 10.000 € Ersatz für nachgewiesene• Arzthonorare und sonstige Operationskosten,• notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus.Der Versicherer leistet auch Ersatz für nachgewiesene Zahnbehandlungs- undZahnersatzkosten, die durch einen unfallbedingten Verlust oder Teilverlustvon Schneide- und Eckzähnen entstan<strong>den</strong> sind.Bestehen für die versicherte Person bei demselben Versicherer mehrereUnfallversicherungen, so kann diese Leistung nur aus einem dieser Verträgeverlangt wer<strong>den</strong>.Besondere Bedingungen für die Versicherung von Bergungskosten inder UnfallversicherungErgänzend <strong>zu</strong> § 7 der vereinbarten Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungenleistet der Versicherer Ersatz für Bergungskosten nach folgen<strong>den</strong> Bedingungen:1. Art der Leistung:1.1 Der Versicherer ersetzt nach einem Unfall die Kosten für Such-, Rettungs- oderBergungseinsätze von öffentlichrechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten,soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet wer<strong>den</strong>. DieseKosten ersetzt der Versicherer auch dann, wenn der Unfall unmittelbar drohteoder ein Unfall nach <strong>den</strong> konkreten Umstän<strong>den</strong> <strong>zu</strong> vermuten war.1.2 Der Versicherer ersetzt die Kosten für <strong>den</strong> medizinisch notwendigen und ärztlichangeordneten Transport der verletzten Person <strong>zu</strong>m Krankenhaus oder <strong>zu</strong>rSpezialklinik.1.3 Der Versicherer ersetzt <strong>den</strong> Mehraufwand bei der Rückkehr der verletzten Person<strong>zu</strong> ihrem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnung<strong>zu</strong>rückgehen oder nach der Verlet<strong>zu</strong>ngsart unvermeidbar waren.1.4 Bei einem unfallbedingten Todesfall ersetzt der Versicherer die Kosten für dieÜberführung <strong>zu</strong>m letzten ständigen Wohnsitz.2. Höhe der Leistung:Die Höhe der Leistungen ist insgesamt auf 25.000 € begrenzt. Soweit im Scha<strong>den</strong>fallein Dritter (z. B. Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, Sozialversicherungsträger)leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgenbeansprucht wer<strong>den</strong> kann, gehen diese Leistungsverpflichtungenvor. Soweit der Versicherungsnehmer aus anderen Versicherungsverträgen eine- 15 -


Entschädigung beanspruchen kann, steht es ihm frei, welchem Versicherer er<strong>den</strong> Scha<strong>den</strong>fall meldet. Meldet er <strong>den</strong> Scha<strong>den</strong>, bei der Generali VersicherungAG wird diese im Rahmen dieser Bedingungen in Vorleistung treten.Sofern ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht bestreitet, kannder Versicherungsnehmer oder die versicherte Person sich unmittelbar an <strong>den</strong>Versicherer wen<strong>den</strong>. In diesem Fall sind etwaige Ansprüche gegen andere Ersatzpflichtigean <strong>den</strong> Versicherer ab<strong>zu</strong>treten.Bestehen für die versicherte Person bei demselben Versicherer mehrere Unfallversicherungen,können die vereinbarten Leistungen nur aus einem dieserVerträge verlangt wer<strong>den</strong>.Besondere Bedingungen für die Mitwirkung von Krankheiten oderGebrechenAbweichend von § 8 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen unterbleibtdie Minderung des Invaliditätsgrades oder der Leistung, wenn der Mitwirkungsanteildurch Krankheiten oder Gebrechen weniger als 45 % beträgt.Besondere Bedingungen für die Familienvorsorge in derUnfallversicherungDer Versicherer bietet, entsprechend der nachfolgen<strong>den</strong> Regelung, ohne dass ein<strong>zu</strong>sätzlicher Beitrag berechnet wird, eine Familienvorsorge:1. Art der Leistung:Für die Dauer von 15 Monaten besteht während der Wirksamkeit des VertragesVersicherungsschutz für die hin<strong>zu</strong>kommen<strong>den</strong> Angehörigen, der versichertenPerson nämlich• <strong>den</strong> Ehepartner ab dem Zeitpunkt der standesamtlichen Eheschließung bzw.<strong>den</strong> eingetragenen Lebenspartner ab dem Zeitpunkt der Begründung dereingetragenen Lebenspartnerschaft,• die leiblichen Kinder ab Vollendung der Geburt.Versicherungsschutz besteht im Rahmen dieser Familienvorsorge ausschließlichfür die Invaliditätsleistung und – sofern für die versicherte Person und / oder <strong>den</strong>anderen Elternteil diese Leistungsarten vereinbart sind – für die Todesfallleistung unddas Krankenhaus-Tagegeld.2. Höhe der Leistung:Die Versicherungssummen betragen für <strong>den</strong> Invaliditäts- und Todesfall sowie fürdas Krankenhaus-Tagegeld• für <strong>den</strong> Ehepartner 50 % der Versicherungssumme der versicherten Person,höchstens jeweils 25.000 € für Invalidität (Grundsumme) bzw. Tod und höchstens20 € für Krankenhaus-Tagegeld,• für die leiblichen Kinder 50 % der Versicherungssumme der versichertenPerson und der Versicherungssumme des mitversicherten anderen Elternteils,sofern die Mitversicherung dieses Elternteils nicht auf dieser Familienvorsorgeberuht, höchstens 25.000 € für Invalidität (Grundsumme) und 5.000 € fürTod und 20 € für Krankenhaustagegeld.Besondere Bedingungen <strong>zu</strong>r Begründung des Leistungsanspruches§ 11 I der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen wird wie folgt geändert:Der Versicherer erstattet die <strong>zu</strong>r Begründung des Leistungsanspruches entstehen<strong>den</strong>ärztlichen Gebühren in voller Höhe.Besondere Bedingungen für Chemiker, Desinfektoren und Angehörigevon HeilberufenI. Einschluss von Infektionen in die UnfallversicherungFür versicherte Personen, die• als Chemiker oder Desinfektoren tätig sind,• eine berufliche Tätigkeit als Arzt / Ärztin, Zahnarzt / Zahnärztin, Zahntechniker/ Zahntechnikerin, Heilpraktiker / Heilpraktikerin, Hebamme, Entbindungspfleger,Tierarzt / Tierärztin ausüben,• in der Krankenpflege (Krankenschwester / Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester/ Kinderkrankenpfleger, Krankenpflegehelfer / Krankenpflegehelferin)beschäftigt sind,• Stu<strong>den</strong>ten / Stu<strong>den</strong>tinnen der Medizin, der Zahn-Heilkunde und der Tierheilkundesind,besteht abweichend von § 2 II (3) der vereinbarten Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen(AUB) folgender Versicherungsschutz:1. Vorausset<strong>zu</strong>ngen für die Leistung:1.1 Die versicherte Person hat sich in Ausübung ihrer im Vertrag genannten beruflichenTätigkeit infiziert.1.2 Aus• der Krankengeschichte,• dem Befund oder• der Natur der Erkrankunggeht hervor, dass die Krankheitserreger auf eine der in Ziffer 1.3 bestimmten Artin <strong>den</strong> Körper gelangt sind.1.3 Die Krankheitserreger sind entweder• durch eine Beschädigung der Haut, wobei mindestens die äußere Hautschichtdurchtrennt sein muss,oder• durch Einspritzen infektiöser Substanzen in Auge, Mund oder Nase in <strong>den</strong>Körper gelangt.Anhauchen, Anniesen oder Anhusten erfüllen <strong>den</strong> Tatbestand des Einspritzensnicht. Für versicherte Personen, die in Heilberufen tätig sind: Versicherungsschutzbesteht jedoch für Diphterie und Tuberkulose.1.4 Für versicherte Personen, die als Chemiker oder Desinfektoren tätig sind: VomVersicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schädigungen, die als Folge derberufsmäßigen Beschäftigung mit Chemikalien allmählich <strong>zu</strong>stande kommenund Berufskrankheiten sind.2. Erweiterter Schutz im Invaliditätsfall:Abweichend von § 7 I.1. AUB besteht auch dann noch Anspruch auf Invaliditätsleistung,wenn die infektionsbedingte Invalidität nach diesen BesonderenBedingungenII.• innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall eingetretenund• innerhalb dieses Zeitraums von einem Arzt schriftlich festgestellt undvon Ihnen innerhalb von weiteren drei Monaten bei uns geltend gemachtwor<strong>den</strong> ist.Einschluss von Gesundheitsschä<strong>den</strong> durch Röntgen und Laserstrahlenin die UnfallversicherungFür versicherte Personen, die• eine berufliche Tätigkeit als Arzt / Ärztin, Zahnarzt / Zahnärztin, Zahntechniker/ Zahntechnikerin, Heilpraktiker / Heilpraktikerin, Hebamme, Entbindungspfleger,Tierarzt / Tierärztin ausüben,• in der Krankenpflege (Krankenschwester / Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester/ Kinderkrankenpfleger, Krankenpflegehelfer / Krankenpflegehelferin)beschäftigt sind,• Stu<strong>den</strong>ten / Stu<strong>den</strong>tinnen der Medizin, der Zahnheilkunde und der Tierheilkundesind, besteht abweichend von § 2 II (1) der AUB folgender Versicherungsschutz:Mitversichert sind Gesundheitsschä<strong>den</strong> durch Röntgen- und Laserstrahlensowie künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen. Vom Versicherungsschutzausgeschlossen sind Gesundheitsschä<strong>den</strong>, die als Folge regelmäßigen Umgangsmit strahlenerzeugen<strong>den</strong> Apparaten eintreten.Besondere Bedingungen für erhöhte Leistungen bei gleichzeitigemBestehen einer Kraftfahrzeug-HaftpflichtversicherungErleidet die versicherte Person als Lenker oder Insasse eines bei der GeneraliVersicherung AG haftpflichtversicherten PKW einen Unfall, so erhöhen sicheventuelle Leistungen aus der Unfallversicherung um 25 %.Dies gilt nur für die Leistungsarten:• Invalidität• Unfallrente• Krankenhaustagegeld• Genesungsgeld• Tagegeld• Übergangsleistung• Schmerzensgeld bei Knochenbrüchen• Unfalltodsoweit diese tatsächlich vereinbart sind.VersehensklauselIn Ergän<strong>zu</strong>ng <strong>zu</strong> § 10 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen giltfolgendes:Unterlässt der Versicherungsnehmer die Abgabe einer Anzeige oder unterlässter die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, so wird der Versicherervon der Verpflichtung <strong>zu</strong>r Leistung nicht frei, wenn der Versicherungsnehmerbzw. die versicherte Person nachweist, dass das Versäumte nur aufeinem Versehen beruht und nach seinem / ihrem Erkennen unverzüglichnachgeholt wor<strong>den</strong> ist.Handelt es sich um die Anzeige eines Umstandes, aufgrund dessen eine Zuschlagsprämie<strong>zu</strong> entrichten ist, so muss diese rückwirkend auf <strong>den</strong> Zeitpunktbezahlt wer<strong>den</strong>, an dem dieser Umstand eingetreten ist.Besondere Bedingungen <strong>zu</strong>r Privathaftpflicht-,Abschiebekosten-, und Unfallversicherung derGenerali Versicherung AG AI24 (2008)Für die Produkte PRO VISIT und EDUCARE 24 gelten abweichend bzw. in Ergän<strong>zu</strong>ng<strong>zu</strong> <strong>den</strong> Allgemeinen Versicherungsbedingungen folgende BesondereVersicherungsbedingungen:I. Allgemeines1. Versicherte PersonenAlle Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die nicht älter als 69 Jahre sindund sich vorübergehend im Geltungsbereich aufhalten, können versichert wer<strong>den</strong>.2. GeltungsbereichGeltungsbereich ist das Gebiet der Europäischen Union (EU) und des EuropäischenWirtschaftsraumes (EWR) einschließlich der Schweiz. Für einen nachweisbarmaximal sechswöchigen Aufenthalt besteht weltweiter Versicherungsschutz.3. Zustandekommen des Vertragesa) Der Versicherungsvertrag kommt mit der Annahme des ordnungsgemäß ausgefülltenAntragsvordruckes (z. B. mit der Aushändigung des Versicherungsscheins)<strong>zu</strong>stande.b) Wird die Versicherung auf dem vom Versicherer hierfür vorgesehenen undgültigen Formular beantragt und erfolgt die Beitragszahlung, so gilt der Vertrag,vorbehaltlich des Einganges des ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks beimVersicherer, bereits mit dem Tage der Bezahlung bzw. Überweisung des Beitrages(Datum Poststempel bzw. Datum auf dem Quittungsabschnitt des Geldinstituts)als <strong>zu</strong>stande gekommen. Als Versicherungsschein gilt die dem Antragstellerverbliebene Durchschrift des Antragsvordruckes.c) Wird die Versicherung auf dem vom Versicherer hierfür vorgesehenen undgültigen Formular beantragt und die vorgesehene Ein<strong>zu</strong>germächtigung erteilt,so gilt der Vertrag, vorbehaltlich des Eingangs des ausgefüllten Vordrucks beimVersicherer, bereits mit dem Tage der Absendung (Datum des Poststempels) als<strong>zu</strong>stande gekommen. Als Versicherungsschein gilt die dem Antragsteller verbliebeneDurchschrift des Antragsvordrucks.d) Wird die Versicherung auf elektronischem Weg mit dem bereitgestellten Online-Formular beantragt und die Ein<strong>zu</strong>gsermächtigung erteilt, so gilt der Vertrag,vorbehaltlich des Eingangs des ausgefüllten Online-Formulars beim Versicherer,bereits mit dem Tag der Absendung (Datum des E-Mail-Versands) als <strong>zu</strong>stande- 16 -


gekommen. Als Versicherungsschein gilt die dem Antragsteller auf elektronischemWeg übermittelte Versicherungsbestätigung.Für a - d gilt: Der Versicherungsvertrag kommt endgültig erst <strong>zu</strong>stande, wenn Sieinnerhalb der Widerrufsfrist Ihr Widerrufsrecht nicht ausgeübt haben.Für Personen, die die Vorausset<strong>zu</strong>ng der Versicherungsfähigkeit nicht erfüllen,kommt der Versicherungsvertrag auch nicht durch Einzahlung oder Entgegennahmedes Beitrages <strong>zu</strong>stande. Wird für eine nichtversicherungsfähige Person<strong>den</strong>noch der Beitrag gezahlt, so steht der Beitrag dem Absender – unter Ab<strong>zu</strong>g derKosten des Versicherers – <strong>zu</strong>r Verfügung.4. Prämienzahlung, Fälligkeit der PrämienDie Prämie ist ein Einmalbetrag und wird für die gesamte Versicherungsdauernach Zugang des Versicherungsscheins und nach Ablauf der Widerrufsfrist fällig.Bei einer über einen Monat hinausgehen<strong>den</strong> Versicherungsdauer kann die Zahlungdes Beitrages in gleichen monatlichen Raten vereinbart wer<strong>den</strong>, die jeweilsbis <strong>zu</strong>r Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet gelten. Die erste Beitragsrate istbei Versicherungsbeginn fällig, die Folgeraten jeweils <strong>zu</strong> Beginn des Folgemonats.Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Beitragsrate inVer<strong>zu</strong>g, wer<strong>den</strong> die gestundeten Beitragsraten sofort fällig.5. VertragslaufzeitDer Versicherungsvertrag wird für die einzelne Reise abgeschlossen. Die Höchstversicherungsdauerbeträgt fünf Jahre.Die genaue Versicherungsdauer entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein.6. Kündigungsrecht des VersicherungsnehmersNach Ablauf des beantragten Zeitraums endet die Versicherung automatisch.Reist die versicherte Person vorzeitig ab, teilen Sie uns dies bitte sofort mit. EinAnruf genügt. Sie bezahlen dann nur die bis <strong>zu</strong>m Eingang dieser Mitteilung angefallenenMonatsbeiträge. Das Lastschriftverfahren wird gestoppt, und eventuelleÜberzahlungen bekommen Sie umgehend und ohne Ab<strong>zu</strong>g einer Verwaltungsgebühr<strong>zu</strong>rück überwiesen.Kommt es <strong>zu</strong> einem Au-pair- oder Gastfamilienwechsel, rechnen wir auchtaggenau ab. Sie zahlen nur für <strong>den</strong> tatsächlichen Versicherungszeitraum undmüssen keinen vollen Monat bezahlen. Die Rückerstattung erfolgt ab einemRückzahlungsbetrag von 10 €. Für die Rückerstattung fallen keine Verwaltungsgebührenan.II.Privathaftpflichtversicherung inklusiveAbschiebekostenversicherung1. Versicherungssummen und LeistungsumfangDie Gesamtleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahresbeträgt in der Privathaftpflichtversicherung je Versicherter dasDoppelte der folgen<strong>den</strong> Versicherungssummen und in der Abschiebekostenversicherungje Versicherten die folgende Versicherungssumme:1.1 Für PRO VISIT und EDUCARE 24 L und XL1.000.000 € pauschal für Personen- und / oder Sachschä<strong>den</strong>100.000 € für Mietsachschä<strong>den</strong>Schä<strong>den</strong> am unbeweglichen Eigentum einer Gastfamilie sind mit einem Selbstbehaltvon 250 € mitversichert.1.2 Für EDUCARE 24 SKeine Leistungen2. Besondere Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung2.1 versichertes Risiko2.1.1 Versichert ist im Rahmen der vereinbarten Allgemeinen Haftpflicht-Versicherungsbedingungen(AHB) und der nachstehen<strong>den</strong> Bestimmungen Ihre gesetzlicheHaftpflicht als Privatperson aus <strong>den</strong> Gefahren des täglichen Lebens.2.1.2 Ausgenommen sind die Gefahren2.1.2.1 eines eigenen oder frem<strong>den</strong> Betriebes oder Gewerbes, eines Berufes, Dienstesoder Amtes (auch Ehrenamtes). Dies gilt nicht für ein berufsspezifisches Praktikumim Rahmen eines Studiums;2.1.2.2 einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art;2.1.2.3 einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung.2.2 Familie, Haushalt und SportMitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht2.2.1 als Familien- und Haushaltungsvorstand, z. B. aus der Aufsichtspflicht über minderjährigeKinder;2.2.2 als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen;2.2.3 als Radfahrer;2.2.4 aus der Ausübung von Sport, ausgenommen sind eine jagdliche Betätigung unddie Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeugrennen sowie die Vorbereitunghier<strong>zu</strong> (Training).2.3 Kraft-, Luft- und WasserfahrzeugeNicht versichert ist Ihre Haftpflicht als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führereines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegenSchä<strong>den</strong>, die durch <strong>den</strong> Gebrauch des Fahrzeuges verursacht wer<strong>den</strong>.3. Mitversicherung von Mietsachschä<strong>den</strong>3.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 der vereinbarten AllgemeinenHaftpflicht-Versicherungsbedingungen – Ihre gesetzliche Haftpflicht wegenSachschä<strong>den</strong> und alle sich daraus ergeben<strong>den</strong> Vermögensschä<strong>den</strong> die entstehenan gemieteten Gebäu<strong>den</strong>, Wohnräumen und sonstigen <strong>zu</strong> privaten Zweckengemieteten Räumen in Gebäu<strong>den</strong>.3.2 Ausgeschlossen sind3.2.1 Haftpflichtansprüche wegen• Abnut<strong>zu</strong>ng, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;• Schä<strong>den</strong> an Hei<strong>zu</strong>ngs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagensowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergeben<strong>den</strong>Vermögensschä<strong>den</strong>;• Glasschä<strong>den</strong>, soweit Sie sich hiergegen besonders versichern können;• Schä<strong>den</strong> infolge von Schimmelbildung;3.2.2 die unter <strong>den</strong> Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer beiübergreifen<strong>den</strong> Versicherungsfällen fallen<strong>den</strong> Rückgriffsansprüche.3.3 Die Höchstersatzleistung je Scha<strong>den</strong>ereignis ergibt sich aus dem Versicherungsscheinund beträgt das Doppelte dieser Summe für alle Versicherungsfälle einesVersicherungsjahres.Die Ersatzleistung für Mietsachschä<strong>den</strong> wird auf die Versicherungssumme fürSachschä<strong>den</strong> angerechnet.4. SubsidiärdeckungSoweit für die versicherten Personen andere Privathaft- oder Berufshaftpflichtversicherungenbestehen, wird Versicherungsschutz nur dann geboten, wennund soweit der andere Versicherer nicht ein<strong>zu</strong>treten hat.5. AbschiebekostenversicherungBei behördlich angeordneter Abschiebung einer über diese Rahmenvereinbarungversicherten Person erstattet der Versicherer die gegen <strong>den</strong> Einla<strong>den</strong><strong>den</strong> gemäߧ§ 765, 773 BGB i. V. mit §§ 66 Abs. 2, 67 und 68 Aufenthaltsgesetz geltend gemachten,nachgewiesenen Kosten mit höchstens 4.000 €. Für die Abschiebekostenversicherunggilt eine zeitlich unbegrenzte Nachleistungspflicht, soweit Ansprüchegegen <strong>den</strong> Einla<strong>den</strong><strong>den</strong> geltend gemacht wer<strong>den</strong>.III. Unfallversicherung1. LeistungsumfangVersichert sind weltweit berufliche und außerberufliche Unfälle (24-Stun<strong>den</strong>-Deckung)2. VersicherungssummenDie Versicherungssummen betragen je Person:2.1 Für PRO VISIT und EDUCARE 24 L und XL5.000 € Todesfall30.000 € InvaliditätssummeProgression 350 %3.000 € für Bergungskosten3.000 € für kosmetische Operationen2.2 Für EDUCARE 24 SKeine Leistungen3. InvaliditätsstaffelBesondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiverInvaliditätsstaffel 350 % – sofern vereinbartErgänzend <strong>zu</strong> Ziffer 2.1 und Ziffer 3 der vereinbarten Allgemeinen Unfall-Versicherungsbedingungenwird der Berechnung der Invaliditätsleistung folgendeTabelle <strong>zu</strong>grunde gelegt:Invaliditätsgrad in % / Leistung in % von der Invaliditätsgrundsumme1 bis 25 / 1 bis 2526 / 2827 / 3128 / 3429 / 3730 / 4031 / 4332 / 4633 / 4934 / 5235 / 5536 / 5837 / 6138 / 6439 / 6740 / 7041 / 7342 / 7643 / 7944 / 8245 / 8546 / 8847 / 9148 / 9449 / 97Gesetzesauszüge50 / 10051 / 10552 / 11053 / 11554 / 12055 / 12556 / 13057 / 13558 / 14059 / 14560 / 15061 / 15562 / 16063 / 16564 / 17065 / 17566 / 18067 / 18568 / 19069 / 19570 / 20071 / 20572 / 21073 / 21574 / 22075 / 22576 / 23077 / 23578 / 24079 / 24580 / 25081 / 25582 / 26083 / 26584 / 27085 / 27586 / 28087 / 28588 / 29089 / 29590 / 30091 / 30592 / 31093 / 31594 / 32095 / 32596 / 33097 / 33598 / 34099 / 345100 / 350§ 14 Fälligkeit der Geldleistung(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der <strong>zu</strong>r Feststellungdes Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherersnotwendigen Erhebungen.(2) Sind diese Erhebungen nicht bis <strong>zu</strong>m Ablauf eines Monats seit der Anzeigedes Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungenin Höhe des Betrags verlangen, <strong>den</strong> der Versicherer voraussichtlichmindestens <strong>zu</strong> zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungeninfolge eines Verschul<strong>den</strong>s des Versicherungsnehmers nicht beendetwer<strong>den</strong> können.(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung <strong>zu</strong>r Zahlungvon Ver<strong>zu</strong>gszinsen befreit wird, ist unwirksam.- 17 -


§ 28 Verlet<strong>zu</strong>ng einer vertraglichen Obliegenheit(1) Bei Verlet<strong>zu</strong>ng einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmervor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer <strong>zu</strong> erfüllen ist,kann der Versicherer <strong>den</strong> Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von derVerlet<strong>zu</strong>ng Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei<strong>den</strong>n, die Verlet<strong>zu</strong>ng beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verlet<strong>zu</strong>ng einer vom Versicherungsnehmer<strong>zu</strong> erfüllen<strong>den</strong> vertraglichen Obliegenheit nicht <strong>zu</strong>r Leistungverpflichtet ist, ist er nur leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheitvorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verlet<strong>zu</strong>ng derObliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schweredes Verschul<strong>den</strong>s des Versicherungsnehmers entsprechen<strong>den</strong> Verhältnis <strong>zu</strong>kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägtder Versicherungsnehmer.(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer <strong>zu</strong>r Leistung verpflichtet, soweit dieVerlet<strong>zu</strong>ng der Obliegenheit weder für <strong>den</strong> Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfallesnoch für die Feststellung oder <strong>den</strong> Umfang der Leistungspflichtdes Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmerdie Obliegenheit arglistig verletzt hat.(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2hat bei Verlet<strong>zu</strong>ng einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehen<strong>den</strong> Auskunfts-oder Aufklärungsobliegenheit <strong>zu</strong>r Vorausset<strong>zu</strong>ng, dass der Versicherer<strong>den</strong> Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf dieseRechtsfolge hingewiesen hat.[…]§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten <strong>zu</strong>,geht dieser Anspruch auf <strong>den</strong> Versicherer über, soweit der Versicherer <strong>den</strong> Scha<strong>den</strong>ersetzt. Der Übergang kann nicht <strong>zu</strong>m Nachteil des Versicherungsnehmersgeltend gemacht wer<strong>den</strong>.(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein <strong>zu</strong>r Sicherungdieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der gelten<strong>den</strong> Form- undFristvorschriften <strong>zu</strong> wahren und bei dessen Durchset<strong>zu</strong>ng durch <strong>den</strong> Versicherersoweit erforderlich mit<strong>zu</strong>wirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheitvorsätzlich, ist der Versicherer <strong>zu</strong>r Leistung insoweit nicht verpflichtet,als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einergrob fahrlässigen Verlet<strong>zu</strong>ng der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seineLeistung in einem der Schwere des Verschul<strong>den</strong>s des Versicherungsnehmersentsprechen<strong>den</strong> Verhältnis <strong>zu</strong> kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegeneiner groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person,mit der er bei Eintritt des Scha<strong>den</strong>s in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann derÜbergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht wer<strong>den</strong>, es sei <strong>den</strong>n, diese Personhat <strong>den</strong> Scha<strong>den</strong> vorsätzlich verursacht.§ 213 Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten(1) Die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten durch <strong>den</strong> Versicherer darfnur bei Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimenund Pflegepersonen, anderen Personenversicherern und gesetzlichenKrankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behör<strong>den</strong> erfolgen; sie ist nur<strong>zu</strong>lässig, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung des <strong>zu</strong> versichern<strong>den</strong>Risikos oder der Leistungspflicht erforderlich ist und die betroffene Person eineEinwilligung erteilt hat.(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Einwilligung kann vor Abgabe der Vertragserklärungerteilt wer<strong>den</strong>. Die betroffene Person ist vor einer Erhebung nach Absatz 1<strong>zu</strong> unterrichten; sie kann der Erhebung widersprechen.(3) Die betroffene Person kann jederzeit verlangen, dass eine Erhebung von Datennur erfolgt, wenn jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt wor<strong>den</strong> ist.(4) Die betroffene Person ist auf diese Rechte hin<strong>zu</strong>weisen, auf das Widerspruchsrechtnach Absatz 2 bei der Unterrichtung.Aus<strong>zu</strong>g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)§ 195 Regelmäßige VerjährungsfristDie regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.Erklärungen <strong>zu</strong>m DatenschutzMit Antragsstellung willigen Sie ein, dass wir im erforderlichen Umfang Daten,die sich aus <strong>den</strong> Versicherungsunterlagen oder der Vertragsdurchführung (Beiträge,Versicherungsfälle, Risiko- / Vertragsänderungen) ergeben, an Rückversicherer<strong>zu</strong>r Beurteilung des Risikos und <strong>zu</strong>r Abwicklung der Rückversicherungsowie <strong>zu</strong>r Beurteilung des Risikos und der Ansprüche an andere Versichererund / oder an <strong>den</strong> Verband der privaten Krankenversicherung e. V. <strong>zu</strong>r Weitergabedieser Daten an andere Versicherer übermittelt. Diese Einwilligung gilt auch fürentsprechende Prüfungen anderweitig beantragter (Versicherungs-)Verträge undbei künftigen Anträgen.Sie willigen ferner ein, dass die Unternehmen der AMB Generali Gruppe, soweitdies der ordnungsgemäßen Durchführung meiner Versicherungsangelegenheitendient, allgemeine Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten in gemeinsamenDatensammlungen führen und an ihre Vermittler weitergeben.Gesundheitsdaten dürfen nur an Personen- und Rückversicherer übermitteltwer<strong>den</strong>; an Vermittler dürfen sie nur weitergegeben wer<strong>den</strong>, soweit es <strong>zu</strong>r Vertragsgestaltungerforderlich ist.Ohne Einfluss auf <strong>den</strong> Vertrag und jederzeit widerrufbar willigen Sie weiter ein,dass die Vermittler meine allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdatendarüber hinaus für die Beratung und Betreuung auch in sonstigen Finanzdienstleistungennutzen dürfen.Die Vertragsdaten wer<strong>den</strong> gespeichert.Diese Einwilligung gilt im Zusammenhang mit dem beiliegen<strong>den</strong> Merkblatt <strong>zu</strong>rDatenverarbeitung.Merkblatt <strong>zu</strong>r DatenverarbeitungVorbemerkungVersicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischenDatenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnissekorrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besserenSchutz der Versichertengemeinschaft vor mißbräuchlichen Handlungenals die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekanntgegebenenDaten <strong>zu</strong> Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und -nut<strong>zu</strong>ng <strong>zu</strong>lässig, wenn dasBDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligthat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nut<strong>zu</strong>ng stets, wenndies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichenVertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es <strong>zu</strong>r Wahrungberechtigter Interessen der speichern<strong>den</strong> Stelle erforderlich ist und kein Grund<strong>zu</strong> der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen andem Ausschluss der Verarbeitung oder Nut<strong>zu</strong>ng überwiegt.EinwilligungserklärungUnabhängig von dieser im Einzelfall vor<strong>zu</strong>nehmen<strong>den</strong> Interessenabwägung undim Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist inIhren Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG aufgenommenwor<strong>den</strong>. Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrageshinaus, endet jedoch – außer in der Lebens- und Unfallversicherung – schon mitAblehnung des Antrages oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf. Wirddie Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen,kommt es u. U. nicht <strong>zu</strong> einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw.teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und-nut<strong>zu</strong>ng in dem begrenzten gesetzlich <strong>zu</strong>lässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkungbeschrieben, erfolgen.SchweigepflichtentbindungserklärungDaneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die, wie z. B. beim Arzt, einemBerufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflichtentbindung)voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung(Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schweigepflichtentbindungsklauselenthalten.Im folgen<strong>den</strong> wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitungund -nut<strong>zu</strong>ng nennen.1. Datenspeicherung bei Ihrem VersichererWir speichern Daten, die für <strong>den</strong> Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind<strong>zu</strong>nächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter wer<strong>den</strong> <strong>zu</strong>m Vertragversicherungstechnische Daten wie Kun<strong>den</strong>nummer (Partnernummer), Versicherungssumme,Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfallsdie Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigenoder eines Arztes geführt (Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfallspeichern wir Ihre Angaben <strong>zu</strong>m Scha<strong>den</strong> und ggf. auch Angaben von Dritten,wie z. B. <strong>den</strong> vom Arzt ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit, die FeststellungIhrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz-Totalscha<strong>den</strong> oder bei Ablauf einerLebensversicherung <strong>den</strong> Auszahlungsbetrag (Leistungsdaten).2. Datenübermittlung an RückversichererIm Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einenAusgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielenFällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. DieseRückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnischeAngaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzesund des Risikos und Risiko<strong>zu</strong>schlags, sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien.Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Scha<strong>den</strong>beurteilung mitwirken,wer<strong>den</strong> ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen <strong>zu</strong>r Verfügung gestellt.In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer,<strong>den</strong>en sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben.3. Datenübermittlung an andere VersichererNach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung,jeder Vertragsänderung und im Scha<strong>den</strong>fall dem Versicherer alle für die Einschät<strong>zu</strong>ngdes Wagnisses und die Scha<strong>den</strong>abwicklung wichtigen Umstände an<strong>zu</strong>geben.Hier<strong>zu</strong> gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oderMitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende,abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmißbrauch <strong>zu</strong> verhindern,eventuelle Widersprüche in <strong>den</strong> Angaben des Versicherten auf<strong>zu</strong>klären oder umLücken bei <strong>den</strong> Feststellungen <strong>zu</strong>m entstan<strong>den</strong>en Scha<strong>den</strong> <strong>zu</strong> schließen, kann eserforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft <strong>zu</strong> bitten oder entsprechendeAuskünfte auf Anfragen <strong>zu</strong> erteilen.Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicherForderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches vonpersonenbezogenen Daten unter <strong>den</strong> Versicherern. Dabei wer<strong>den</strong> Daten desBetroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art desVersicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben <strong>zu</strong>m Scha<strong>den</strong>, wie Scha<strong>den</strong>höheund Scha<strong>den</strong>tag.4. Zentrale Hinweissysteme der FachverbändeBei Prüfung eines Antrages oder eines Scha<strong>den</strong>s kann es notwendig sein, <strong>zu</strong>rRisikobeurteilung, <strong>zu</strong>r weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder <strong>zu</strong>r Verhinderungvon Versicherungsmißbrauchs Anfragen an <strong>den</strong> <strong>zu</strong>ständigen Fachverbandbzw. an andere Versicherer <strong>zu</strong> richten oder auch entsprechende Anfragenanderer Versicherer <strong>zu</strong> beantworten. Da<strong>zu</strong> bestehen beim GDV und PKV-Verbandzentrale Hinweissysteme.Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nut<strong>zu</strong>ng erfolgt lediglich <strong>zu</strong>Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt wer<strong>den</strong> dürfen, also nur soweitbestimmte Vorausset<strong>zu</strong>ngen erfüllt sind.Beispiele:Kfz-Versicherer – Registrierung von auffälligen Scha<strong>den</strong>fällen, Kfz-Diebstählensowie von Personen, bei <strong>den</strong>en der Verdacht des Versicherungsmißbrauchsbesteht.Zweck: Risikoprüfung, Scha<strong>den</strong>aufklärung und -verhütung.Lebensversicherer – Aufnahme von Sonderrisiken, z. B. Ablehnung des Risikosbzw. Annahme mit Beitrags<strong>zu</strong>schlag.- 18 -


• aus versicherungsmedizinischen Grün<strong>den</strong>,• aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer,• wegen verweigerter Nachuntersuchung;Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des Versicherers;Ablehnung des Vertrages seitens des Versicherungsnehmers wegengeforderter Beitrags<strong>zu</strong>schläge;Zweck: Risikoprüfung.Rechtsschutzversicherer• vorzeitige Kündigungen und Kündigungen <strong>zu</strong>m normalen Vertragsablaufdurch <strong>den</strong> Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalbvon 12 Monaten.• Kündigungen <strong>zu</strong>m normalen Vertragsablauf durch <strong>den</strong> Versicherer nachmindestens 3 Versicherungsfällen innerhalb von 36 Monaten.• Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen <strong>zu</strong>m normalen Vertragsablauf beikonkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme derVersicherung.Zweck: Überprüfung der Angaben <strong>zu</strong> Vorversicherungen bei der Antragstellung.Sachversicherer – Aufnahme von Schä<strong>den</strong> und Personen, wenn Brandstiftungvorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmißbrauchs derVertrag gekündigt wird und bestimmte Scha<strong>den</strong>summen erreicht sind.Zweck: Risikoprüfung, Scha<strong>den</strong>aufklärung, Verhinderung weiteren Mißbrauchs.Transportversicherer – Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmißbrauchs)Scha<strong>den</strong>fällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung.Zweck: Scha<strong>den</strong>aufklärung und Verhinderung von Versicherungsmißbrauch.Unfallversicherer – Meldung bei• erheblicher Verlet<strong>zu</strong>ng der vorvertraglichen Anzeigepflicht,• Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverlet<strong>zu</strong>ng im Scha<strong>den</strong>fall,wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen,• außeror<strong>den</strong>tlicher Kündigung durch <strong>den</strong> Versicherer nach Leistungserbringungoder Klageerhebung auf Leistung.Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmißbrauch.Allgemeine Haftpflichtversicherung• Registrierung von auffälligen Scha<strong>den</strong>fällen sowie von Personen, bei <strong>den</strong>ender Verdacht des Versicherungsmißbrauchs besteht.Zweck: Risikoprüfung, Scha<strong>den</strong>aufklärung und Verhütung.5. Datenverarbeitung in und außerhalb der UnternehmensgruppeEinzelne Versicherungsbranchen (z. B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung)und andere Finanzdienstleistungen, z. B. Bausparen, wer<strong>den</strong> durch rechtlichselbständige Unternehmen betrieben. Um dem Kun<strong>den</strong> einen umfassen<strong>den</strong>Versicherungsschutz anbieten <strong>zu</strong> können, arbeiten die Unternehmen häufig inUnternehmensgruppen <strong>zu</strong>sammen.Zur Kostenersparnis können dabei einzelne Bereiche zentralisiert wer<strong>den</strong>, wiedas Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert,auch wenn Sie Verträge mit verschie<strong>den</strong>en Unternehmen der Gruppeabschließen; und auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. IhrGeburtsdatum, Kontonummer und Bankleitzahl, d.h. Ihre allgemeinen Antrags-,Vertrags- und Leistungsdaten können in einer zentralen Datensammlung geführtwer<strong>den</strong>.a) Dabei sind die sog. Partnerdaten (z. B. Name, Adresse, Kun<strong>den</strong>nummer, Kontonummer,Bankleitzahl, bestehende Verträge) von allen Unternehmen der Gruppeabfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig <strong>zu</strong>geordnetund bei telefonischen Anfragen sofort der <strong>zu</strong>ständige Partner genannt wer<strong>den</strong>.Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrektverbucht wer<strong>den</strong>.b) Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegennur von <strong>den</strong> Versicherungsunternehmen der Gruppe abfragbar.Obwohl alle diese Daten nur <strong>zu</strong>r Beratung und Betreuung des jeweiligen Kun<strong>den</strong>durch die einzelnen Gesellschaften verwendet wer<strong>den</strong>, spricht das Gesetz auchhier von „Datenübermittlung“, bei der die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes<strong>zu</strong> beachten sind. Branchenspezifische Daten – wie z. B. GesundheitsoderBonitätsdaten – bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung derjeweiligen Unternehmen.Unserer Unternehmensgruppe gehören <strong>zu</strong>r Zeit u. a. folgende Unternehmen an:• AachenMünchener Lebensversicherung AG• AachenMünchener Versicherung AG• AdvoCard Rechtsschutzversicherung AG• AMBGenerali Asset Managers KapitalanlagegesellschaftmbH• AMB Generali Informatik Services GmbH• AMB Generali Pensionsfonds AG• AMB Generali Pensionskasse AG• AMPAS- Aachener und Münchener Partner-Service Gesellschaft m. b. H.• Central Krankenversicherung AG• COSMOS Lebensversicherung-AG• COSMOS Versicherung AG• Deutsche Bausparkasse Ba<strong>den</strong>ia AG• Dialog Lebensversicherung-AG• ENVIVAS Krankenversicherung AG• Generali Lebensversicherung AG• Generali Versicherung AG• PENSOR Pensionsfonds AG• Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG• Volksfürsorge Deutsche Sachversicherung AG• Volksfürsorge Pensionskasse AGMit diesen Unternehmen sind Kooperationsverträge geschlossen.Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vermittler <strong>zu</strong>r umfassen<strong>den</strong>Beratung und Betreuung ihrer Kun<strong>den</strong> in weiteren Finanzdienstleistungen(z. B. Kapitalanlagen, Immobilien, Bausparverträge), auch mit Unternehmenaußerhalb der engeren Gruppe <strong>zu</strong>sammen. Zur Zeit kooperieren wir mit:• COMMERZBANK AG Frankfurt a. M.• Commerz Grundbesitz-Investmentgesellschaft mbH Wiesba<strong>den</strong>• Europ Assistance Versicherung AG MünchenDie Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligenProdukte und der weiteren Betreuung der so gewonnenen Kun<strong>den</strong>. So vermittelnz. B. die genannten Institute im Rahmen einer Kun<strong>den</strong>beratung /-betreuungVersicherungen als Ergän<strong>zu</strong>ng <strong>zu</strong> <strong>den</strong> eigenen Finanzdienstleistungsprodukten.Für die Datenverarbeitung der vermitteln<strong>den</strong> Stelle gelten die folgen<strong>den</strong> Ausführungenunter Punkt 6.6. Betreuung durch VersicherungsvermittlerIn Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebotsunserer Unternehmensgruppe bzw. unseres Kooperationspartnerswer<strong>den</strong> Sie durch einen unserer Vermittler betreut, der Sie mit Ihrer Einwilligungauch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät. Vermittler in diesem Sinnsind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmender Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen auch Bausparkassen.Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen <strong>zu</strong> können, erhält der Vermittler<strong>zu</strong> diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung notwendigenAngaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B. Versicherungsnummer,Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl derVersicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen sowie von unserenPartnerunternehmen Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen, z. B.Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrages. Ausschließlich <strong>zu</strong>m Zweck vonVertragsanpassungen in der Personenversicherung können an <strong>den</strong> <strong>zu</strong>ständigenVermittler auch Gesundheitsdaten übermittelt wer<strong>den</strong>.Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Datenim Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kun<strong>den</strong>. Auch wer<strong>den</strong>Sie von uns über Änderungen der kun<strong>den</strong>relevanten Daten informiert. Jeder Vermittlerist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSGund seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z. B. Berufsgeheimnis undDatengeheimnis) <strong>zu</strong> beachten.Der für Ihre Betreuung <strong>zu</strong>ständige Vermittler wird Ihnen mitgeteilt. Endet seineTätigkeit für unsere Unternehmen (z. B. durch Kündigung des Vermittlervertragesoder bei Pensionierung), regelt das Unternehmen Ihre Betreuung neu; Siewer<strong>den</strong> hierüber informiert.7. Weitere Auskünfte und ErläuterungenSie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben dem eingangserwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmtenVorausset<strong>zu</strong>ngen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrerin einer Datei gespeicherten Daten.Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wen<strong>den</strong> Sie sichbitte an <strong>den</strong> betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihres Versicherers. RichtenSie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oderLöschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an IhrenVersicherer.Widerrufsbelehrung1. WiderrufsrechtSie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabevon Grün<strong>den</strong> in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt,wenn Ihnen der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlichunserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Kun<strong>den</strong>information(Information gemäß § 7 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes) und dieseBelehrung <strong>zu</strong>gegangen sind.Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. IhrenWiderruf richten Sie an:Central Krankenversicherung AG, bzw. Generali Versicherung AGc/o Dr. Walter GmbHPostadresse: Eisenerzstraße 34, 53819 Neunkirchen-SeelscheidFax: +49 (0) 2247 9194 -40E-Mail: vertrag@dr-walter.com2. WiderrufsfolgenIm Falle des wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen<strong>zu</strong> erstatten. Für Versicherungsschutz, der vor Ende der Widerrufsfrist gewährtwurde, steht dem Versicherer der auf die Zeit bis Zugang des Widerrufs entfallendeTeil des Beitrags <strong>zu</strong>. Darüber hinaus gezahlte Beiträge hat der Versicherer <strong>zu</strong>erstatten.3. Besondere HinweiseIhr Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag von bei<strong>den</strong> Seiten aufIhren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt wurde, bevor Sie Ihr Widerrufsrechtausgeübt haben. Auch bei Versicherungen mit einer Laufzeit von wenigerals einem Monat besteht kein Widerrufsrecht.- 19 -


Informationen <strong>zu</strong> diesen Produkten fin<strong>den</strong> Sie im Internet unterwww.provisit.dewww.educare24.deDr. Walter GmbH, Versicherungsmakler, Eisenerzstr. 34, 53819 Neunkirchen-SeelscheidKostenlose Servicerufnummer: 0800 678 2222T +49 (0) 2247 9194 -0, F +49 (0) 2247 9194 -40, www.dr-walter.com, info@dr-walter.com PRO VISIT – EDUCARE 24 – <strong>Verbraucherinformationen</strong> – 010513- 20 -

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