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Leistungen der AHV/IV<br />
Renten der Eidg. AHV und IV werden ausschliesslich aufgrund der in der Schweiz<br />
zurückgelegten Beitragszeiten berechnet. Die Anrechnung von ausländischen Beitragszeiten ist ausgeschlossen.<br />
Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Wohnsitz in einem EU-Staat machen ihre Ansprüche<br />
gegenüber der AHV/IV in ihrem Wohnsitzstaat geltend.<br />
Kinder- bzw. Ausbildungszulagen<br />
Erwerbstätige haben in dem Staat Anspruch auf Zulagen, in welchem sie erwerbstätig<br />
sind und zwar auch dann, wenn die Kinder oder sie selbst in einem anderen Land wohnen. Das<br />
heisst, dass Grenzgängerinnen und Grenzgänger die in der Schweiz erwerbstätig sind, die Kinderzulagen<br />
in der Schweiz erhalten. Sollten die Zulagen im Wohnsitzstaat höher sein als die in der<br />
Schweiz, dann besteht im Wohnsitzstaat Anspruch auf die Differenz zwischen den beiden Zulagen.<br />
Ist ein Elternteil im EU-Wohnsitzstaat erwerbstätig, müssen die Zulagen dort geltend<br />
gemacht werden. Sollten die Zulagen in der Schweiz höher sein als im EU-Wohnsitzstaat, dann besteht<br />
in der Schweiz Anspruch auf die Differenz zwischen den beiden Zulagen.<br />
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Beispiel 1:<br />
Eltern und Kinder leben in einem EU-Staat. Die Mutter ist nicht erwerbstätig, der Vater<br />
ist Grenzgänger in der Schweiz:<br />
� Die Schweiz muss die Zulagen ausrichten. Der EU-Wohnsitzstaat bezahlt eine<br />
Differenzzulage, wenn die Zulagen dort höher sind.<br />
Beispiel 2:<br />
Eltern und Kinder leben in einem EU-Staat. Die Mutter ist am Wohnsitz erwerbstätig,<br />
der Vater ist Grenzgänger in der Schweiz:<br />
� Der EU-Staat muss die Zulagen ausrichten. Sollten die Zulagen in der Schweiz<br />
höher sein, so hat die Schweiz eine Differenzzulage auszurichten.<br />
Auskünfte<br />
Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der<br />
Ausgleichskasse Basel-Stadt<br />
Wettsteinplatz 1<br />
4021 Basel<br />
oder unter<br />
www.ausgleichskasse-bs.ch<br />
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PIBS NR.174/10.2002