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personal-informationen basel-stadt datensicherheit • bvb

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Leistungen der AHV/IV<br />

Renten der Eidg. AHV und IV werden ausschliesslich aufgrund der in der Schweiz<br />

zurückgelegten Beitragszeiten berechnet. Die Anrechnung von ausländischen Beitragszeiten ist ausgeschlossen.<br />

Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Wohnsitz in einem EU-Staat machen ihre Ansprüche<br />

gegenüber der AHV/IV in ihrem Wohnsitzstaat geltend.<br />

Kinder- bzw. Ausbildungszulagen<br />

Erwerbstätige haben in dem Staat Anspruch auf Zulagen, in welchem sie erwerbstätig<br />

sind und zwar auch dann, wenn die Kinder oder sie selbst in einem anderen Land wohnen. Das<br />

heisst, dass Grenzgängerinnen und Grenzgänger die in der Schweiz erwerbstätig sind, die Kinderzulagen<br />

in der Schweiz erhalten. Sollten die Zulagen im Wohnsitzstaat höher sein als die in der<br />

Schweiz, dann besteht im Wohnsitzstaat Anspruch auf die Differenz zwischen den beiden Zulagen.<br />

Ist ein Elternteil im EU-Wohnsitzstaat erwerbstätig, müssen die Zulagen dort geltend<br />

gemacht werden. Sollten die Zulagen in der Schweiz höher sein als im EU-Wohnsitzstaat, dann besteht<br />

in der Schweiz Anspruch auf die Differenz zwischen den beiden Zulagen.<br />

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Beispiel 1:<br />

Eltern und Kinder leben in einem EU-Staat. Die Mutter ist nicht erwerbstätig, der Vater<br />

ist Grenzgänger in der Schweiz:<br />

� Die Schweiz muss die Zulagen ausrichten. Der EU-Wohnsitzstaat bezahlt eine<br />

Differenzzulage, wenn die Zulagen dort höher sind.<br />

Beispiel 2:<br />

Eltern und Kinder leben in einem EU-Staat. Die Mutter ist am Wohnsitz erwerbstätig,<br />

der Vater ist Grenzgänger in der Schweiz:<br />

� Der EU-Staat muss die Zulagen ausrichten. Sollten die Zulagen in der Schweiz<br />

höher sein, so hat die Schweiz eine Differenzzulage auszurichten.<br />

Auskünfte<br />

Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der<br />

Ausgleichskasse Basel-Stadt<br />

Wettsteinplatz 1<br />

4021 Basel<br />

oder unter<br />

www.ausgleichskasse-bs.ch<br />

29<br />

PIBS NR.174/10.2002

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