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Kraftfahrzeugs. Bis zum Nachweis <strong>de</strong>s Gegenteils ist davon auszugehen, dass Teile<br />

Originalteile sind, wenn <strong>de</strong>ren Hersteller bescheinigt, dass die Teile die gleiche Qualität<br />

aufweisen wie die für <strong>de</strong>n Bau <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n Fahrzeugs verwen<strong>de</strong>ten Bauteile<br />

und nach <strong>de</strong>n Spezifikationen und Produktionsnormen <strong>de</strong>s Kraftfahrzeugherstellers<br />

gefertigt wur<strong>de</strong>n.<br />

Damit Teile als „qualitativ gleichwertig“ angesehen wer<strong>de</strong>n können, müssen sie gemäß<br />

<strong>de</strong>r Leitlinien so hochwertig sein, dass ihre Verwendung das Ansehen <strong>de</strong>s<br />

betreffen<strong>de</strong>n Netzes zugelassener Werkstätten nicht gefähr<strong>de</strong>t. Wie im Falle aller<br />

übrigen Auswahlkriterien kann <strong>de</strong>r Kraftfahrzeughersteller <strong>de</strong>n Nachweis erbringen,<br />

dass ein bestimmtes Ersatzteil diese Voraussetzung nicht erfüllt.<br />

23. Ist damit zu rechnen, dass aufgrund <strong>de</strong>r verän<strong>de</strong>rten rechtlichen Rahmenbedingungen<br />

die Preise für Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten sinken?<br />

Nein. Da keine größeren praktischen Auswirkungen zu erwarten sind, sind insoweit<br />

auch keine preislichen Verän<strong>de</strong>rungen absehbar.<br />

D. Der Neuwagenvertrieb ab <strong>de</strong>m 1.6.2013<br />

24. Wird es ab <strong>de</strong>m 1.6.2013 in je<strong>de</strong>m Falle Verän<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Neuwagenvertriebs<br />

geben?<br />

Nein. Dies wird nur so sein, wenn die heutigen Verträge gekündigt und durch neue<br />

Verträge auf Basis <strong>de</strong>r Vertikal-GVO (EU) Nr. 330/2010 ersetzt wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r aber,<br />

wenn die Hersteller mit ihren Händlern einvernehmlich Verän<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Verträge<br />

vornehmen.<br />

25. Welche Verän<strong>de</strong>rungen sind <strong>de</strong>nkbar?<br />

Denkbar sind die Einschränkung <strong>de</strong>s Mehrmarkenvertriebs, das Verbot <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rlassungsfreiheit,<br />

<strong>de</strong>r Entfall <strong>de</strong>r Möglichkeit zur Untervergabe <strong>de</strong>s Service, <strong>de</strong>r Entfall<br />

<strong>de</strong>r Möglichkeit zur Übertragung <strong>de</strong>s Vertrages sowie die Streichung <strong>de</strong>s Begründungszwangs<br />

bei or<strong>de</strong>ntlichen Kündigungen.<br />

26. Welche Einschränkungen <strong>de</strong>s Mehrmarkenvertriebs sind möglich?<br />

a. Sofern ein Hersteller einen Marktanteil von über 30% im Neuwagenvertrieb hat,<br />

könnte er seinen Händlern für maximal fünf Jahre untersagen, weitere Marken zu<br />

vertreiben.<br />

b. Ein Hersteller kann zu<strong>de</strong>m seine Händler verpflichten, bis zu 80% <strong>de</strong>s jährlichen<br />

Gesamtbezugs an Neufahrzeugen bei ihm o<strong>de</strong>r einem Unternehmen <strong>de</strong>s Netzes<br />

zu beziehen.<br />

27. Gibt es für heutige Mehrmarkenhändler einen Bestandsschutz?<br />

Nach heutigem Stand: Nein.<br />

28. Kann ich künftig ohne Zustimmung <strong>de</strong>s Herstellers Verkaufs- und Auslieferungsstellen<br />

errichten?<br />

Sofern <strong>de</strong>r Vertriebsvertrag an die neuen Regelungen angepasst wur<strong>de</strong>: Nein. Da ab<br />

<strong>de</strong>m 1.6.2013 für <strong>de</strong>n Neuwagenvertrieb die Vertikal-GVO (EU) Nr. 330/2010<br />

Anwendung fin<strong>de</strong>t, entfällt die heutige Regelung zur Nie<strong>de</strong>rlassungsfreiheit. Zur Eröffnung<br />

von Verkaufs- und Auslieferungsstellen ist dann die Zustimmung <strong>de</strong>s jeweiligen<br />

Herstellers/Importeurs erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

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