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Kraftfahrzeugs. Bis zum Nachweis <strong>de</strong>s Gegenteils ist davon auszugehen, dass Teile<br />
Originalteile sind, wenn <strong>de</strong>ren Hersteller bescheinigt, dass die Teile die gleiche Qualität<br />
aufweisen wie die für <strong>de</strong>n Bau <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n Fahrzeugs verwen<strong>de</strong>ten Bauteile<br />
und nach <strong>de</strong>n Spezifikationen und Produktionsnormen <strong>de</strong>s Kraftfahrzeugherstellers<br />
gefertigt wur<strong>de</strong>n.<br />
Damit Teile als „qualitativ gleichwertig“ angesehen wer<strong>de</strong>n können, müssen sie gemäß<br />
<strong>de</strong>r Leitlinien so hochwertig sein, dass ihre Verwendung das Ansehen <strong>de</strong>s<br />
betreffen<strong>de</strong>n Netzes zugelassener Werkstätten nicht gefähr<strong>de</strong>t. Wie im Falle aller<br />
übrigen Auswahlkriterien kann <strong>de</strong>r Kraftfahrzeughersteller <strong>de</strong>n Nachweis erbringen,<br />
dass ein bestimmtes Ersatzteil diese Voraussetzung nicht erfüllt.<br />
23. Ist damit zu rechnen, dass aufgrund <strong>de</strong>r verän<strong>de</strong>rten rechtlichen Rahmenbedingungen<br />
die Preise für Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten sinken?<br />
Nein. Da keine größeren praktischen Auswirkungen zu erwarten sind, sind insoweit<br />
auch keine preislichen Verän<strong>de</strong>rungen absehbar.<br />
D. Der Neuwagenvertrieb ab <strong>de</strong>m 1.6.2013<br />
24. Wird es ab <strong>de</strong>m 1.6.2013 in je<strong>de</strong>m Falle Verän<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Neuwagenvertriebs<br />
geben?<br />
Nein. Dies wird nur so sein, wenn die heutigen Verträge gekündigt und durch neue<br />
Verträge auf Basis <strong>de</strong>r Vertikal-GVO (EU) Nr. 330/2010 ersetzt wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r aber,<br />
wenn die Hersteller mit ihren Händlern einvernehmlich Verän<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Verträge<br />
vornehmen.<br />
25. Welche Verän<strong>de</strong>rungen sind <strong>de</strong>nkbar?<br />
Denkbar sind die Einschränkung <strong>de</strong>s Mehrmarkenvertriebs, das Verbot <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rlassungsfreiheit,<br />
<strong>de</strong>r Entfall <strong>de</strong>r Möglichkeit zur Untervergabe <strong>de</strong>s Service, <strong>de</strong>r Entfall<br />
<strong>de</strong>r Möglichkeit zur Übertragung <strong>de</strong>s Vertrages sowie die Streichung <strong>de</strong>s Begründungszwangs<br />
bei or<strong>de</strong>ntlichen Kündigungen.<br />
26. Welche Einschränkungen <strong>de</strong>s Mehrmarkenvertriebs sind möglich?<br />
a. Sofern ein Hersteller einen Marktanteil von über 30% im Neuwagenvertrieb hat,<br />
könnte er seinen Händlern für maximal fünf Jahre untersagen, weitere Marken zu<br />
vertreiben.<br />
b. Ein Hersteller kann zu<strong>de</strong>m seine Händler verpflichten, bis zu 80% <strong>de</strong>s jährlichen<br />
Gesamtbezugs an Neufahrzeugen bei ihm o<strong>de</strong>r einem Unternehmen <strong>de</strong>s Netzes<br />
zu beziehen.<br />
27. Gibt es für heutige Mehrmarkenhändler einen Bestandsschutz?<br />
Nach heutigem Stand: Nein.<br />
28. Kann ich künftig ohne Zustimmung <strong>de</strong>s Herstellers Verkaufs- und Auslieferungsstellen<br />
errichten?<br />
Sofern <strong>de</strong>r Vertriebsvertrag an die neuen Regelungen angepasst wur<strong>de</strong>: Nein. Da ab<br />
<strong>de</strong>m 1.6.2013 für <strong>de</strong>n Neuwagenvertrieb die Vertikal-GVO (EU) Nr. 330/2010<br />
Anwendung fin<strong>de</strong>t, entfällt die heutige Regelung zur Nie<strong>de</strong>rlassungsfreiheit. Zur Eröffnung<br />
von Verkaufs- und Auslieferungsstellen ist dann die Zustimmung <strong>de</strong>s jeweiligen<br />
Herstellers/Importeurs erfor<strong>de</strong>rlich.<br />
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