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10. Welche sind das konkret?<br />

a. Die Beschränkung <strong>de</strong>s Verkaufs von Ersatzteilen durch autorisierte Werkstätten<br />

an unabhängige Werkstätten, welche diese Teile für die Instandsetzung und Wartung<br />

eines Kraftfahrzeugs verwen<strong>de</strong>n, ist nicht zulässig.<br />

b. Eine zwischen einem Ersatzteilhersteller und einem Kraftfahrzeughersteller getroffene<br />

Vereinbarung, dass <strong>de</strong>r Ersatzteilhersteller seine Waren nicht direkt an<br />

zugelassene o<strong>de</strong>r unabhängige Händler, zugelassene o<strong>de</strong>r unabhängige Werkstätten<br />

o<strong>de</strong>r an Endverbraucher verkaufen darf, ist nicht zulässig.<br />

c. Eine zwischen einem Ersatzteilhersteller und einem Kraftfahrzeughersteller getroffene<br />

Vereinbarung, dass <strong>de</strong>r Ersatzteilhersteller seine Waren- und Firmenzeichen<br />

nicht auf <strong>de</strong>n für die Erstmontage vorgesehenen Ersatzteilen anbringen darf,<br />

ist nicht zulässig.<br />

11. Sind diese auch zu beachten, wenn die Marktanteilsschwelle von 30% überschritten<br />

ist?<br />

Ja.<br />

12. Wie wird die Marktanteilsschwelle im Ersatzteilbereich berechnet?<br />

Die Marktanteile wer<strong>de</strong>n auf Grundlage <strong>de</strong>r Ersatzteilumsätze eines Automobilherstellers<br />

innerhalb eines Kalen<strong>de</strong>rjahres auf <strong>de</strong>m jeweils relevanten Markt berechnet.<br />

Was <strong>de</strong>r relevante Markt ist, hängt vom jeweiligen Sachverhalt ab.<br />

C. Der Servicebereich<br />

13. Was be<strong>de</strong>utet die neue rechtliche Konstruktion für <strong>de</strong>n Service?<br />

Unter <strong>de</strong>r Voraussetzung, dass die Marktanteilsschwelle von 30% überschritten ist,<br />

gilt wie bei Ersatzteilen <strong>de</strong>r Artikel 101 AEUV. Danach sind Wettbewerbsbeschränkungen<br />

grundsätzlich verboten. Allerdings ergibt sich aus <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s<br />

Gerichtshofs <strong>de</strong>r Europäischen Union, dass in diesem Fall rein qualitative Systeme<br />

i.d.R. <strong>de</strong>n Wettbewerb nicht beschränken und daher grundsätzlich als zulässig erachtet<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

14. Was be<strong>de</strong>utet das im Vergleich zur bis zum 31.5.2010 gelten<strong>de</strong>n Situation?<br />

Grundsätzlich dürfte sich nichts än<strong>de</strong>rn. Auch weiterhin muss je<strong>de</strong> Werkstatt, die die<br />

Standards eines Herstellers erfüllt, zum Werkstattnetz eines Herstellers zugelassen<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

15. Wie wird die Marktanteilsschwelle im Servicebereich berechnet?<br />

Die Marktanteile wer<strong>de</strong>n auf Grundlage <strong>de</strong>r Serviceumsätze im Netz einer Marke innerhalb<br />

eines Kalen<strong>de</strong>rjahres auf <strong>de</strong>m jeweils relevanten Markt berechnet. Was <strong>de</strong>r<br />

relevante Markt ist, hängt aber vom jeweiligen Sachverhalt ab.<br />

16. Mit welcher Frist können Werkstattverträge künftig gekündigt wer<strong>de</strong>n?<br />

Bisher war in <strong>de</strong>r Kfz-GVO (EU) Nr. 1400/2002 eine Min<strong>de</strong>stkündigungsfrist von zwei<br />

Jahren verankert. Diese Regelung gilt nicht mehr.<br />

17. Was be<strong>de</strong>utet das praktisch?<br />

Für die heute gelten<strong>de</strong>n Serviceverträge än<strong>de</strong>rt sich nichts. Diese können, so wie es<br />

im Vertrag steht, gekündigt wer<strong>de</strong>n – nämlich mit einer Min<strong>de</strong>stkündigungsfrist von<br />

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