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Redaktionsschluss der letzten Ausgabe des Mitteilungsblattes 2010 ...

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Seite 5 MITTEILUNGEN DER GEMEINDE<br />

Ehrenkirchen<br />

(2) Daneben sind Reiseunternehmen meldepflichtig, wenn in dem<br />

von dem Reiseteilnehmer an den Unternehmer zu entrichtenden Entgelt<br />

auch die Kurtaxe enthalten ist. Die Meldung ist innerhalb von drei<br />

Tagen nach <strong>der</strong> Ankunft <strong>der</strong> Reiseteilnehmer zu erstatten.<br />

(3) Ortsfremde Personen, die unentgeltlich beherbergt werden, haben<br />

sich innerhalb von drei Tagen nach Ankunft anzumelden und spätestens<br />

am <strong>letzten</strong> Aufenthaltstag abzumelden.<br />

(4) Soweit gleichzeitig eine Meldepflicht nach dem Meldegesetz für<br />

Baden-Württemberg zu erfüllen ist, kann damit die Meldung i. S. <strong>der</strong><br />

Kurtaxesatzung verbunden werden.<br />

(5) Für die Meldung sind die von <strong>der</strong> Gemeinde ausgegebenen Vordrucke<br />

zu verwenden.<br />

§ 8<br />

Einzug und Abführung <strong>der</strong> Kurtaxe<br />

(1) Die nach § 7 Abs. 1 und 2 Meldepflichtigen haben die Kurtaxe von<br />

den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Gemeinde<br />

abzuführen. Sie haften <strong>der</strong> Gemeinde gegenüber für den vollständigen<br />

und richtigen Einzug <strong>der</strong> Kurtaxe.<br />

(2) Weigert sich eine kurtaxepflichtige Person, die Kurtaxe zu entrichten,<br />

hat dies <strong>der</strong> Meldepflichtige <strong>der</strong> Gemeinde unverzüglich unter<br />

Angabe von Name und Adresse <strong>des</strong> Kurtaxepflichtigen zu melden.<br />

(3) Die im Laufe eines Kalen<strong>der</strong>monats fällig gewordenen Beträge<br />

an Kurtaxe sind jeweils bis zum 30.06. und 31.12 <strong>des</strong> Jahres an die<br />

Gemeinde abzuführen.<br />

§ 9<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer<br />

vorsätzlich o<strong>der</strong> leichtfertig<br />

a) den Meldepflichten nach § 7 dieser Satzung nicht nachkommt;<br />

b) entgegen § 8 Abs. 1 dieser Satzung die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen<br />

Personen nicht einzieht und an die Gemeinde abführt;<br />

c) entgegen § 8 Abs. 2 dieser Satzung eine kurtaxepflichtige Person,<br />

die sich weigert die Kurtaxe zu entrichten, nicht an die Gemeinde meldet.<br />

§ 10<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.<br />

Ehrenkirchen, den 25. November <strong>2010</strong><br />

Breig, Bürgermeister<br />

Hinweis:<br />

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften <strong>der</strong><br />

Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) o<strong>der</strong> aufgrund<br />

<strong>der</strong> GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 GemO<br />

unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres<br />

seit <strong>der</strong> Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber <strong>der</strong> Gemeinde<br />

geltend gemacht worden ist; <strong>der</strong> Sachverhalt, <strong>der</strong> die Verletzung begründen<br />

soll, ist zu bezeichnen.<br />

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit <strong>der</strong> Sitzung,<br />

die Genehmigung o<strong>der</strong> die Bekanntmachung <strong>der</strong> Satzung verletzt<br />

worden sind.<br />

Freitag, 03.12.<strong>2010</strong><br />

Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald<br />

Neufassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>naturschutzgesetzes - Verfahrensrechtliche<br />

Auswirkungen auf baurechtlich verfahrensfreie Bauvorhaben<br />

Zum 01.03.<strong>2010</strong> ist die Neufassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>naturschutzgesetztes<br />

(BNatSchG) in Kraft getreten. Erstmals wurde in § 17 Abs. 3<br />

BNatSchG eine Regelung in das Naturschutzrecht aufgenommen,<br />

wonach für Eingriffe, die keiner behördlichen Zulassung o<strong>der</strong> Anzeige<br />

nach an<strong>der</strong>en Rechtsvorschriften bedürfen, eine Genehmigung <strong>der</strong><br />

für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erfor<strong>der</strong>lich<br />

wird.<br />

Dies bedeutet für die gängige Praxis, dass seit dem 01.03.<strong>2010</strong><br />

baurechtlich verfahrensfreie Vorhaben im Außenbereich in <strong>der</strong><br />

Regel zumin<strong>des</strong>t naturschutzrechtlich genehmigungspflichtig<br />

sind!<br />

Welche Vorhaben baurechtlich verfahrensfrei sind, ist im Anhang zu<br />

§ 50 Abs. 1 Lan<strong>des</strong>bauordnung (LBO) geregelt. Auszugsweise sind<br />

u.a. z.B. folgende außenbereichs-relevanten Vorhaben baurechtlich<br />

verfahrensfrei und bedürfen daher keines baurechtlichen Verfahrens<br />

mit umfassenden Bauvorlagen:<br />

● Gebäude ohne Aufenthaltsräume , Toiletten o<strong>der</strong> Feuerstätten,<br />

wenn die Gebäude we<strong>der</strong> Verkaufs- noch Ausstellungszwecken<br />

dienen (...), im Außenbereich bis 20 cbm Brutto-Rauminhalt,<br />

● Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten o<strong>der</strong> Feuerstätten, die<br />

einem land- o<strong>der</strong> forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und ausschließlich<br />

zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen o<strong>der</strong> Geräten<br />

o<strong>der</strong> zum vorübergehenden Schutz von Menschen und Tieren bestimmt<br />

sind, bis 100 qm Grundfläche und einer mittleren traufseitigen<br />

Wandhöhe bis zu 5 m,<br />

● Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung, gebäudeunabhängig<br />

nur bis 3 m Höhe und einer Gesamtlänge bis zu<br />

9 m,<br />

● Windenergieanlagen bis 10 m Höhe,<br />

● offene Einfriedungen ohne Fundamente und Sockel im Außenbereich,<br />

die einem land- o<strong>der</strong> forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,<br />

● Stützmauern bis 2 m Höhe,<br />

● private Verkehrsanlagen, einschließlich Überbrückungen und Untertunnelungen<br />

mit nicht mehr als 5 m lichte Weite o<strong>der</strong> Durchmesser,<br />

● selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen bis 2 m Höhe o<strong>der</strong><br />

Tiefe, im Außenbereich nur, wenn die Aufschüttungen und Abgrabungen<br />

nicht mehr als 500 qm Fläche haben,<br />

● unbefestigte Lager- und Abstellplätze bis 500 qm Nutzfläche, die<br />

einem land- o<strong>der</strong> forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,<br />

● u.a.<br />

Die o.a. auszugsweise aus dem „Katalog“ <strong>des</strong> Anhang zu § 50 Abs.<br />

1 LBO aufgeführten Vorhaben sind baurechtlich zwar verfahrensfrei,<br />

bedürfen seit dem 01.03.<strong>2010</strong> aber in aller Regel einer naturschutzrechtlichen<br />

Genehmigung gemäß § 17 Abs. 3 BNatSchG. Ein naturschutzrechtliches<br />

Genehmigungserfor<strong>der</strong>nis entsteht für diese Vorhaben<br />

sobald sie einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen.<br />

Diese Voraussetzung dürfte für die überwiegende Anzahl <strong>der</strong> o.a. Vorhaben<br />

im Außenbereich zu bejahen sein, mit <strong>der</strong> Folge, dass diese<br />

Vorhaben grundsätzlich erst nach Erteilung einer naturschutzrechtlichen<br />

Genehmigung im Außenbereich verwirklicht werden dürfen. Im<br />

Vergleich zum baurechtlichen Verfahren stellt das Naturschutzrecht<br />

jedoch geringere Anfor<strong>der</strong>ungen an die Bauvorlagen. Auch die Durchführung<br />

einer Angrenzeranhörung sowie eine Stellungnahme <strong>der</strong><br />

Gemeinde über die Erteilung <strong>des</strong> Einvernehmens sind entbehrlich.<br />

Der Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung kann mit einem<br />

formlosen Schreiben (mit Maßnahmenbeschreibung und Begründung)<br />

beim Fachbereich Naturschutz (FB 420) <strong>des</strong> Landratsamtes<br />

Breisgau-Hochschwarzwald (Stadtstraße 2, 79081 Freiburg) eingereicht<br />

werden. Dem Antrag sollte ein Lageplan (ggf. mit Vorschlägen<br />

zur Freiflächengestaltung, Eingrünung <strong>des</strong> Vorhabens), sowie ein<br />

Schnitt bzw. eine Ansicht <strong>des</strong> beantragten Vorhabens mit Außenmaßen<br />

beigefügt werden.<br />

Für weitere Rückfragen o<strong>der</strong> Informationen steht Ihnen <strong>der</strong> Fachbereich<br />

Naturschutz (Herr Hasenfratz, Tel.: 0761 2187-4200) gerne zur<br />

Verfügung.

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