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Hilfeplanung

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<strong>Hilfeplanung</strong>Die Unterbringung in einer Pflegefamilie ist eine von mehreren Formen der Hilfenzur Erziehung (§27 ff. SGB VIII). Sie wird durch die <strong>Hilfeplanung</strong> (§ 36, §37SGB VIII) gesteuert. An dieser <strong>Hilfeplanung</strong> sind das Jugendamt, die Personensorgeberechtigtendes Pflegekindes, die Pflegeeltern und altersentsprechendauch das Pflegekind selber zu beteiligen. „Im Mittelpunkt des Hilfeplangeschehensmuss das Bemühen aller Beteiligten stehen, ein dem erzieherischenBedarf in Art und Umfang angemessenes Hilfearrangement herzustellen.Der Erfolg von Unterstützungs- und Beratungsangeboten hängt im Wesentlichendavon ab, ob das Kind oder der Jugendlichen und die Eltern diese annehmen.Fachkräfte sowie Adressaten und Adressatinnen von Hilfen haben geradezu Beginn des <strong>Hilfeplanung</strong>sprozesses nicht selten unterschiedliche Vorstellungenüber die „richtige Hilfe“. Es gilt deshalb, mit den Betroffenen ein gemeinsamesHilfeverständnis zu entwickeln und ein Hilfearrangement herzustellen,das für Eltern und Kinder annehmbar ist. ... Die adressatengerechte Beteiligungstellt an die Fachkräfte in der Praxis große Anforderungen, insbesonderewenn es in Situationen, die Hilfe als Intervention notwendig machen, wirklich zugemeinsamen Problemsichten, Hilfezielen und somit zu einem echten Austausch-und Unterstützungsprozess kommen soll.“ (Empfehlungen des DeutschenVereins zur Weiterentwicklung der <strong>Hilfeplanung</strong> nach § 36 SGB VIII, vom03.05.2006)<strong>Hilfeplanung</strong> besteht aus mehreren Arbeitsschritten zwischen Jugendamt undden Beteiligten in einer Familie: sie beginnt mit einer Einschätzung der Situation,dem Kennenlernen von Ressourcen und Bedarfen, von Problemsichten verschiedenerBeteiligter (vor allem Eltern, Kind/-er) und den Vorstellungen dieserBeteiligten darüber, „was hilft“. Daran schließt sich ein Prozess an, in dem inGesprächen erarbeitet wird, was mit wessen Hilfe geschehen könnte bzw.müsste, damit bestimmte problematische Erziehungssituationen und Lebenslagenin der Zukunft verringert oder abgebaut werden (Ziele). Wenn dazu eineHilfe nach § 27 SGB VIII notwendig und sinnvoll erscheint, stellen die Sorgebe-InfoserviceVollzeitpflege, LJA Brandenburg 1 von 3


echtigten beim Jugendamt dazu einen Antrag. Das Jugendamt entscheidet ü-ber Form und Umfang der Hilfe und teilt dies den Sorgeberechtigten auch formellin einem Bescheid mit. Die Unterbringung eines Kindes in einer Vollzeitpflegestellewird also günstigen Falls mit den Eltern zusammen diskutiert, vereinbartund in die Realität umgesetzt. Dabei sollte auch das Kind angemessenbeteiligt werden. Ein Thema, über das in diesem Zusammenhang gesprochenwerden muss, ist, welche Folgen für die Familie die (zeitweise oder dauerhafte)Trennung vom Kind haben kann bzw. erfahrungsgemäß haben wird. Dabei solltenEltern und Kind die Gelegenheit bekommen, sich vor der Unterbringungdamit zu beschäftigen, wie sie später mit der Trennung umgehen können. Es istgünstig, wenn Eltern den Entschluss, sich vom Kind zu trennen, mittragen könnenund dies ihrem Kind auch angemessen vermitteln.Die <strong>Hilfeplanung</strong> mündet in einen schriftlichen Hilfeplan, in dem genauer beschriebenund vereinbart wird, welche Ziele jeder Beteiligte mit der Hilfe erreichenwill und welche Bedingungen für die Hilfe gelten. Das heißt bei Hilfe zurErziehung in Vollzeitpflege z. B. Aussagen darüber zu treffen, welche Perspektivemit der Hilfe verbunden wird (zeitlich befristete Hilfe mit Rückkehroption o-der auf Dauer angelegte Hilfeform, bei Unklarheit: Perspektivklärung in einerbestimmten Zeit), wie (wie oft, wie lange, wo, mit wem/nicht) die Kontakte zwischenKind und seiner Herkunftsfamilie gestaltet werden sollen und welchenotwendigen entwicklungsfördernden Schritte die Pflegeeltern mit dem Kind unternehmensollen (z.B. Kitabesuch, Therapien o.ä.). Außerdem wird vereinbart,wann das nächste <strong>Hilfeplanung</strong>sgespräch sein soll (z.B. nach 6 Monaten odereinem Jahr) und wer wem dazu welche Informationen zu geben hat. Schließlichsollte auch eine Regel vereinbart werden, was jeder tut, wenn etwas „schief“geht, also Änderungen von den Vereinbarungen eintreten oder ein Beteiligtersich nicht an Vereinbarungen hält.Pflegeeltern sind in der <strong>Hilfeplanung</strong> als diejenigen vertreten, die die vereinbarteHilfe leisten. Daraus ergeben sich bestimmte Pflichten (z.B. darüber zu berichten,wie sich das Kind entwickelt hat und wie die Kontakte zu den Eltern verlaufen,das Pflegekind dabei zu unterstützen, seine Sicht der Dinge in die Hilfeplangesprächeeinzubringen u.a.), aber auch Rechte. Sie können ihre Sichtwei-InfoserviceVollzeitpflege, LJA Brandenburg 2 von 3


se einbringen, Vorschläge machen und mögliche sinnvolle nächste Schritte anregen.Ältere Pflegekinder können an Hilfeplangesprächen gut beteiligt werden.Das setzt voraus, dass die Erwachsenen sich auf die kindliche Situation einstellenund das Gespräch methodisch so gestalten, dass das Kind nicht in bedrängendeoder beunruhigende Situationen gerät, sondern sich möglichst wenig befangenäußern kann (mündlich, schriftlich oder mit anderen (kreativen) Mitteln).Ein Hilfeplangespräch soll nicht auf dem „heißen Stuhl“ stattfinden, sondern allenBeteiligten eine Chance geben, sich mit Vergangenheit, Gegenwart und Zukunftkonstruktiv und respektvoll zu beschäftigen. (Empfehlung zur <strong>Hilfeplanung</strong>z.B. unter: www.lja.brandenburg.de )InfoserviceVollzeitpflege, LJA Brandenburg 3 von 3

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