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HollandRecht 1 - Boekel De Nerée

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januar 2007<strong>HollandRecht</strong>15 Jahre <strong>De</strong>utsche Abteilung bei <strong>Boekel</strong> <strong>De</strong> NeréeRechtsanwälte Alexander Vossen, Johan Zwemmer, Hildegard Weidinger, Lisette Bieleveld, Pieter Ariëns Kappers,Alexandra Weidner, Gerben den Hertog.<strong>De</strong>utschland ist für die Niederlande der wichtigsteHandelspartner, sowohl beim Import (Wert 48 MilliardenEuro) als auch beim Export (Wert 77 Milliarden Euro)und ist nach den USA der größte Investor in denNiederlanden. Außerdem haben ca. 1.000 deutscheUnternehmen eine Niederlassung hier und, was wahrscheinlichweniger bekannt ist, die Niederlande sindneben Frankreich der größte Lieferant für <strong>De</strong>utschland.Gründe genug für eine <strong>De</strong>utsche Abteilung, mit der <strong>Boekel</strong><strong>De</strong> Nerée eine der wenigen niederländischen Kanzleien ist,die eine auf diesen Markt zugeschnittene Rechtsberatunganbietet. Seit mehr als 15 Jahren hat sich <strong>Boekel</strong> <strong>De</strong> Neréemit dieser <strong>De</strong>utschen Abteilung auf grenzüberschreitendeFragenspezialisiert und bietet dabei den Mandantenaus deutschsprachigen Ländern, und natürlich auchderen Tochtergesellschaften in den Niederlanden, eineBeratung nach Maß.Hildegard Weidingerhilde.weidinger@bdn.nlRechtsanwältinPieter H. Ariëns Kappersp.arienskappers@bdn.nlAdvocaat1 15 Jahre <strong>De</strong>utsche Abteilung bei <strong>Boekel</strong> <strong>De</strong>Nerée2 Niederländisches Insolvenzrecht (Teil II)3 <strong>De</strong>utsche GmbH = holländische B.V.?4 KurzmitteilungenKauf bricht nicht Miete, oder doch?Neue Wettbewerbsklausel verworfenKostenerstattung5 Kündigung des Geschäftsführers6 Vereinfachung und Flexibilisierung der nieder-ländischen B.V. (GmbH)7 ,,Last in, first out‘‘ etwas nuancierter8 Ende des Lokaliserungsgebotes - LandesweiteZulassung


HOLLANDRECHTNiederländisches Insolvenzrecht(Teil II )SchuldsanierungInsolvenzen haben weitreichende Folgen für natürlichePersonen. Um diese Folgen zu verringern und sie schnellerwieder am normalen Rechts- und Geschäftsverkehr teilnehmenzu lassen, hat der Gesetzgeber die Schuldsanierungsregelungfür natürliche Personen (WSNP) eingeführt.Natürliche Personen sollen damit die Möglichkeit erhaltenaus ihrer Schuldensituation wieder herauszukommen. ImRahmen einer Schuldsanierungsregelung müssen sich dienatürlichen Personen innerhalb einer Frist von im Prinzipdrei Jahren bemühen, die Forderungen ihrer Gläubiger zureduzieren. Dann bekommen sie die Chance auf einen schuldenfreienNeuanfang.AntragEine natürliche Person kann selbst bei Gericht den Antragauf eine Schuldsanierungsregelung stellen. Dabei musssie annehmbar machen, dass sie nicht in der Lage ist, ihreSchulden zu vermindern oder dass sie bereits zahlungsunfähigist. Wenn der Schuldner in Gütergemeinschaft lebt,was häufig der Fall ist, da es in den Niederlanden dergesetzliche Güterstand ist, muss der Ehepartner oder registriertePartner mitwirken.Die Antragschrift muss alle Vermögensbestandteile und alleSchulden, Angaben über das Einkommen und die festenLasten des Schuldners und gegebenenfalls des Ehepartnersoder registrierten Partners enthalten. <strong>De</strong>m Antrag mussaußerdem eine Erklärung der zuständigen Gemeinde bzw.einer durch die Gemeinde angewiesenen Behörde beigefügtsein, die bestätigt, dass keine reellen Möglichkeiten aufaußergerichtliche Schuldsanierung bestehen.Gibt das Gericht dem Antrag statt, wird ein Richter undein Vermögensverwalter bestellt, bei dem es sich nichtnotwendigerweise um einen Rechtsanwalt handeln muss.Die Schuldsanierungsregelung wird in ein dafür bestimmtesRegister eingetragen und alle zukünftige Post ist an denVerwalter zu senden.<strong>De</strong>r Verwalter hat die folgenden Aufgaben:1. er muss darauf achten, dass der Schuldner seine Verpflichtungenim Rahmen der Schuldsanierungsregelung erfüllt;2. er verwaltet und verteilt das Vermögen;3. er führt den Sanierungsplan aus.Außerdem kann der Verwalter mit der Zahlung der festenLasten, wie z.B. die Zahlung der Miete, beauftragt werdenund er muss notwendige Maßnahmen, die im Interesse derGläubiger sind, treffen.Durch die Schuldsanierungsregelung verliert der Schuldnervon Gesetzes wegen die Verfügungsgewalt über seinVermögen. <strong>De</strong>r Schuldner bleibt allerdings, mit einigenAusnahmen, selbstständig befugt Rechtshandlungen zu verrichten.Eine Schuldsanierung erstreckt sich maximal übereinen Zeitraum von drei Jahren.SchuldsanierungsverfahrenIm Falle der normalen Schuldsanierung besprechen Schuldnerund Verwalter die vorhandene Vermögenssituationund stimmen ab, welche Informationen zur Beurteilungnoch benötigt werden. Anhand des Einkommens und derfesten Lasten entscheidet der Verwalter, welcher Betragdem Schuldner monatlich zur Verfügung steht. Danachrichtet sich der Sanierungsplan, in dem festgelegt wird, welcherBetrag monatlich zur Tilgung der Schulden reserviertwerden muss. Dieser Sanierungsplan stellt die Grundlagefür die Schuldsanierung dar, auf Grund dessen der Richterbestimmt, wie lange die Regelung dauern muss. In denmeisten Fällen ist dies ein Zeitraum von 3 Jahren ab Schuldsanierungsverfügung.<strong>De</strong>r Sanierungsplan bindet auch dieGläubiger, das heißt, es bestehen keine Möglichkeiten dieForderungen beizutreiben. Nur wenn sich innerhalb dieser3 Jahre schwerwiegende Umstände ergeben solten, kannvom Sanierungsplan abgewichen werden.Vereinfachtes VerfahrenWenn der Verwalter zu der Schlussfolgerung kommt, dasskeine Vermögensbestandteile mehr vorhanden sind undauch in Zukunft kein Vermögen erwartet wird, kann das vereinfachteSchuldsanierungsverfahren durchgeführt werden.Dieses Verfahren läuft in der Regel ein Jahr. Wenn derSchuldner während dieser Zeit seine Verpflichtungen erfüllt,es keine Tilgungskapazität mehr gibt und auchkeine wichtigen Beschwerden durch die Gläubiger kennbargemacht wurden, wird die Schuldsanierung beendet,ohne dass es zu irgendwelchen Auszahlungen kommt.Die Schuldsanierung ist dann bereits nach einem Jahrbeendet und der Schuldner kann wieder am normalenRechtsverkehr teilnehmen.2


Ende der SchuldsanierungsregelungBeim normalen Schuldsanierungsverfahren, das maximal3 Jahre dauert, muss der Richter einen Monat vor demEnddatum darüber urteilen, ob der Sanierungsplan erfülltwurde. Wenn dies der Fall ist, endet die Schuldsanierung vonRechts wegen und werden die verbliebenen Forderungengegenüber dem Schuldner umgesetzt in rechtlich nichtdurchsetzbare Forderungen.Das Gericht kann die Schuldsanierung auch früher beenden,nämlich dann, wenn1. alle Schulden bezahlt sind;2. der Schuldner seine Schulden bezahlen kann;3. der Schuldner eine Verpflichtung im Rahmen der Schuldsanierungsregelungnicht erfüllen kann;4. der Schuldner übermäßige Schulden macht;5. der Schuldner probiert, seine Gläubiger zu benachteiligen.Bei Beendigung der Schuldsanierungsregelung wegender drei letzten Gründe wird die Schuldsanierung in eineInsolvenz umgesetzt und finden die auf eine Insolvenzanwendbaren Regeln Anwendung, siehe <strong>HollandRecht</strong>März 2006.Jacques Knoljacques.knol@bdn.nlInsolvenzrechtAlexandra Weidneralexandra.weidner@bdn.nlUnternehmensrecht<strong>De</strong>utsche GmbH = holländischeB.V. ?Gibt es gravierende Unterschiede zwischen der deutschenGmbH und der holländischen B.V. oder entsprichtdie „besloten vennootschap“ einer Gesellschaft mit beschränkterHaftung?Geschichte<strong>De</strong>r geschichtliche Hintergrund dieser beiden Rechtspersonenlässt jedenfalls auf einige Unterschiede schließen.So ist die B.V. eine an bestimmte Zwecke angepassteAktiengesellschaft, während die GmbH auf die Umwandlungeiner Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaftzurückzuführen ist. Diese unterschiedlichen Wurzelnsind auch heute noch deutlich in der Terminologie undFormgebung zu erkennen. Die B.V. ist eine relativ jungeGesellschaftsform, die erst im Jahre 1971 gesetzlich verankertwurde, bis dahin gab es in den Niederlanden nur N.V.’s,Aktiengesellschaften. Die GmbH hingegen wurde bereitsim Jahre 1892 gesetzlich fixiert. Allerdings ist die junge B.V.auf die traditionsreiche niederländische Aktiengesellschaftzurückzuführen. Mit der V.O.C., Verenigde OostindischeCompagnie, wurde nämlich am 20. März 1602 die ersteAktiengesellschaft der Welt errichtet.Einige UnterschiedeVor diesem Hintergrund ist es nicht verwunderlich, dassauch heute noch mehr als 90% der gesetzlichen Vorschriftender B.V. den Vorschriften einer N.V. entsprechen. So hatdie B.V. keine Geschäftsanteile, sondern Aktien und nebendem in Aktien aufgeteilten Kapital, dem Stammkapital,gibt es das sogenannte ‚‚maatschappelijk kapitaal‘‘, bis zudessen Betrag das Kapital anwachsen darf, ohne dass eineSatzungsänderung vorgenommen werden muss.Die Benennung der Organe der B.V. entspricht dereiner N.V., z.B. Vorstand, Aktionär, Hauptversammlungund Rechte und Pflichten der Aktionäre einer B.V. sindbegrenzter als die der deutschen Gesellschafter. EineTreuepflicht, in der in <strong>De</strong>utschland bekannten Form,besteht nicht und das Instruktionsrecht ist sehr beschränkt.Außerdem können B.V.’s Aufsichtsräte haben, auch wenndies üblicherweise nur bei größeren B.V.’s vorkommt. DieVorstände einer B.V. haben im Prinzip einen größerenHandlungsspielraum als ihre deutschen Kollegen.<strong>De</strong>shalb wird in der Satzung häufig vorgesehen, dass derGeschäftsführer sich nach allgemeinen geschäftspolitischenLeitlinien richten muss, die von einem anderen Organfestgelegt wurden. In der Satzung ist daher meist eineausführliche Liste von Beschlüssen aufgenommen, für dieder Geschäftsführer die vorhergehende Zustimmung derGesellschafterversammlung nötig hat. Dies ist sicherlichwichtig, da oft das einzige Druckmittel, das Gesellschaftergegenüber dem Geschäftsführer haben, dessen Abberufungist. <strong>De</strong>shalb wird immer öfters das eigentlich für andereZwecke gedachte Enqueteverfahren missbraucht, um aufdie Geschäftsführung einer B.V. Einfluss zu nehmen (siehe<strong>HollandRecht</strong> 2005). Die oft selbstverständliche Annahmedeutscher Muttergesellschaften, dass die B.V. eine Artniederländische GmbH ist, kann also riskant sein und geradebei der Einflussnahme auf eine niederländische Tochterimmer wieder zu Überraschungen führen. Wir empfehlendaher auf die Bedürfnisse der Gesellschaft maßgeschneiderteGenehmigungs- und Aufsichtsbestimmungen in dieSatzung aufzunehmen.<strong>De</strong>nn auch wenn sich die B.V. und die GmbH stark ähneln,ist es wichtig, sich der vorhandenen Unterschiede bewusstzu sein.Pieter H. Ariëns Kappersp.arienskappers@bdn.nlUnternehmensrecht3HOLLANDRECHT


HOLLANDRECHTKurzmitteilungenKauf bricht nicht Miete, oder doch?„Kauf bricht nicht Miete“, dieser Grundsatz ist im niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuch in Artikel 7:226 BW festverankert. Trotzdem ist es nicht selbstverständlich, dass der Mieter beim Verkauf des Mietobjektes unter allen Umständengeschützt ist. Ein solcher Fall kann dann vorliegen, wenn ein Immobilienobjekt während der Bauzeit vermietet wird undbereits verkauft wird, noch bevor der Mieter mit der tatsächlichen Nutzung beginnt. Es ist bis jetzt strittig, ob der Mieter auchdann Mietschutz genießt, wenn die tatsächliche Nutzung des Mietobjektes erst nach der Eigentumsübertragung erfolgt. DieFrage, ob für den Schutz des Mieters die Unterzeichnung des Mietvertrages oder die tatsächliche Nutzung entscheidend ist,hat der Hoge Raad noch nicht entschieden. <strong>De</strong>r Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ bietet deshalb in den genannten Fällenkeine Sicherheit. Da diese Fallkonstellation gerade bei größeren Immobilienprojekten aber immer häufiger vorkommt, mussdas mögliche Risiko vorsorglich anderweitig abgesichert werden. Mit Eintragung einer Grunddienstbarkeit ins Grundbuchund/oder der Vereinbarung einer Vertragsstrafe ist der neue Eigentümer eher zu überzeugen am Mietvertrag festzuhalten.Christiaan Toormanjc.toorman@bdn.nlImmobilienrechtNeue Wettbewerbsklausel verworfenDie jahrelang diskutierte und erwartete Gesetzesänderung in Bezug auf die Wettbewerbsklausel (siehe auch <strong>HollandRecht</strong><strong>De</strong>zember 2004) ist endgültig gescheitert. <strong>De</strong>r Senat hat den Gesetzesvorschlag verworfen und diese Entscheidungdamit begründet, dass dieses Gesetz zu einer größeren Rechtsunsicherheit führen würde als die heutige Vorschrift. <strong>De</strong>rGesetzesvorschlag sah vor, dass bei der Vereinbarung einer Wettbewerbsklausel auch eine angemessene Vergütung fürjeden Monat, in dem das Wettbewerbsverbot gelten sollte, vereinbart wird. Außerdem sollte ein Wettbewerbsverbot nichtlänger als ein Jahr dauern dürfen. Mit Verwerfung dieses Gesetzesvorschlages bleibt die heutige Regelung in Kraft, aufGrund derer eine Wettbewerbsklausel weder eine Befristung auf ein Jahr noch eine Entschädigung enthalten muss.Beides kann zwar gerichtlich durchgesetzt werden, denn die Befristung auf 1 Jahr gilt als angemessen und auch eineEntschädigung ist gerichtlich nicht unüblich. Das bedeutet aber immer die Durchführung eines Gerichtsverfahrens mitschwer kalkulierbaren Verfahrenskosten, die nur teilweise rückerstattungsfähig sind, also ein beträchtliches finanziellesRisiko. Trotzdem hat der Gesetzgeber verlauten lassen, dass ein neuer Gesetzesentwurf zur Wettbewerbsklausel für ihnnicht auf der Tagesordnung steht.Johan Zwemmerjohan.zwemmer@bdn.nlArbeitsrechtKostenerstattungZum ersten Mal entschied ein Richter in den Niederlanden in einem Urheberrechtsprozess, dass die tatsächlich entstandenenProzesskosten erstattet werden müssen. Das ist außergewöhnlich, da Kosten in den Niederlanden nur in begrenztemMaße erstattungsfähig sind. Da auch forensische Tätigkeiten nach Stunden abgerechnet werden, haben dieniederländischen Gerichte bei Feststellung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten eine Art allgemein anerkanntenLiquidationstarif für einzelne Prozesshandlungen eingeführt. Dieser Liquidationstarif ist aber in der Regel nur einBruchteil der tatsächlich entstandenen Kosten. Mit dem Urteil des Haager Gerichtes vom 8. August 2006 kommt diesesSystem erstmals unter Druck. <strong>De</strong>nn warum sollte die Kostenerstattung der tatsächlich verursachten Prozesskostennur auf Urheberrechtsverfahren beschränkt bleiben? Auslöser dafür, dass das niederländische Kostenerstattungssystemerstmals durch brochen wurde, ist die am 29. April 2006 in Kraft getretene europäische Urheberrechtsrichtlinie,die, wenn in den Niederlanden auch noch nicht offiziell implementiert, bereits angewandt wurde.Ein Ausfluss dieser Richtlinie ist, dass im Urheberrechtsprozess angemessene Prozesskosten erstattet werdensollen. Dieses Novum für die Niederlande lässt die Hoffnung keimen, dass in Zukunft weniger Gerichtsverfahrenals bisher frühzeitig aus Kostengründen beendet werden.Hilde Weidingerhilde.weidinger@bdn.nlUnternehmensrecht4


Kündigung des GeschäftsführersDie Doppelgleisigkeit des Geschäftsführers einer B.V. alsAngestellter und als körperschaftliches Organ der Firmaführt bei Beendigung des Dienstverhältnisses immerwieder zu Problemen. Obwohl der Hoge Raad in zweiUrteilen am 15. April 2005 eindeutig entschieden hat,dass das Dienstverhältnis automatisch beendet ist,wenn ein Beschluss zur Abberufung als Geschäftsführerdurch die Gesellschaft vorliegt, oder wenn der Geschäftsführerselbst seine satzungsmäßigen Aufgaben niederlegt,bleibt noch einiges unklar.Bis zur Entscheidung des Hoge Raad war undeutlich, ob dieGesellschaft bestimmen konnte, dass ein Geschäftsführer, derkeine Geschäftsführeraufgaben mehr ausführt als Managerin Dienst bleiben kann. Oder, ob der Geschäftsführer selbstseine Funktion als Geschäftsführer niederlegen, aber leitenderAngestellter bleiben konnte. Da der Geschäftsführerkein normaler Arbeitnehmer ist, weil er als Geschäftsführerder Gesellschaft im gesellschaftsrechtlichen Sinn einerseits,und als Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn andererseits,eine besondere Position innehat, war der Hoge Raadder Meinung, dass für Kündigungen anders als bei normalenArbeitnehmern, keine Zustimmung der Zentralbehörde(CWI) benötigt wird. <strong>De</strong>r daraus folgende geringereKündigungsschutz des Geschäftsführers wird vom HogeRaad wegen der doppelten Verbindung, bei Kündigungmuss sowohl arbeitsrechtliche als auch gesellschaftsrechtlicheGesetzgebung berücksichtigt werden, hingenommen.Allerdings muss der Gesellschafterbeschluss zur Abberufungdes Geschäftsführers gültig gewesen sein, nur dann ist,laut Hoge Raad, auch der Angestelltenvertrag beendet.Aufhebungsbeschluss und/oderKündigungsschreibenFraglich bleibt die Form der Kündigung, denn wenn ein ordnungsgemäßerAbberufungsbeschluss der Gesellschafterversammlungoder die Kündigung durch den Geschäftsführerim Grunde ausreicht, dürfte eigentlich kein gesondertesKündigungsschreiben mehr nötig sein.Dabei ist Vorsicht geboten. Die gesellschaftsrechtlicheStellung des Geschäftsführers endet zwar mit sofortigerWirkung des Abberufungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung, aber in arbeitsrechtlicher Hinsicht ist inden meisten Fällen eine Kündigungsfrist vereinbart. Weilaber Kündigungen ohne Einhaltung der Fristen in denNiederlanden in der Regel schadensersatzpflichtig sind,kann dies gerade bei leitenden Angestellten zu weitreichendenfinanziellen Folgen führen. <strong>De</strong>r Arbeitgeber kann sichnämlich bei einer schadensersatzpflichtigen Kündigungnicht auf eine vertraglich vereinbarte Wettbewerbsklauselberufen. Leider haben beide Urteile des Hoge Raad vom 15.April 2005 daher keine <strong>De</strong>utlichkeit darüber verschafft, obein Abberufungsbeschluss der Gesellschafterversammlungauch zur Folge hat, dass nicht nur die gesellschaftsrechtlichen,sondern auch die arbeitsrechtlichen Beziehungenunmittelbar und gleichzeitig enden. Es ist damit immernoch unklar, welchen Einfluss die mögliche Nichteinhaltungder Kündigungsfristen hat. <strong>De</strong>shalb bleibt es empfehlenswert,zusätzlich zu dem Gesellschafterbeschluss ein Kündigungsschreibenzu schicken, in dem der Angestelltenvertragunter Berücksichtigung der vereinbarten Kündigungsfristgekündigt wird.Antrag auf VertragsaufhebungIn den Niederlanden kann es unter Umständen sinnvoll sein,einen Antrag auf Aufhebung eines Arbeitsvertrages beimzuständigen Amtsrichter zu stellen. Dieser Weg sollte demArbeitgeber dann empfohlen werden, wenn eine anderweitigeKündigung des Geschäftsführers sonst nicht möglichist, z.B. weil ein Kündigungsverbot wegen Krankheit vorliegt,das bis zu 2 Jahre dauern kann. Kann der Arbeitgebernämlich nachweisen, dass der Antrag auf Aufhebung desAngestelltenvertrages nicht mit der Krankheit in Zusammenhangsteht, könnte das Gericht den Arbeitsvertrag aufheben.Die niederländische Rechtsprechung vertritt inzwischenunstrittig die Meinung, dass der Geschäftsführer sich dannnicht auf das Kündigungsverbot wegen Krankheit berufenkann, wenn er sich erst krank gemeldet hat, nachdem er vonder Gesellschafterversammlung zu dem gesetzlich vorgeschriebenenGespräch über die geplante Abberufung alsGeschäftsführer geladen worden war. Auch in diesen Fällenbleibt der Weg über das Amtsgericht sinnvoll. Weil dieAbberufung und/oder Kündigung eines Geschäftsführerswegen der oft zu zahlenden hohen Abfindungssummen teuersein kann, ist es umso wichtiger mit richtigen Maßnahmendie finanziellen Folgen so weit wie möglich zu begrenzen.Annemarie van Dijkannemarie.vandijk@bdn.nlArbeitsrechtJohan Zwemmerjohan.zwemmer@bdn.nlArbeitsrechtHOLLANDRECHT5


HOLLANDRECHTVereinfachung und Flexibilisierungder niederländischen B.V. (GmbH)Die Pläne zur Modernisierung des niederländischenGesellschaftsrechtes nehmen langsam konkretere Formenan. <strong>De</strong>r Gesetzgeber hat seinen Wunsch auf eine stärkereWettbewerbsfähigkeit der niederländischen B.V. durch flexiblereund vereinfachte Rechtsformen in einem Gesetzesentwurfformuliert. Dieser soll ermöglichen, dass Unternehmensich eine auf sie zugeschnittene Rechtsform errichtenlassen können. Das neue BV-Recht wurde inzwischen indrei Abschnitten durch das Justizministerium in einemGesetzesentwurf vorbereitet (siehe <strong>HollandRecht</strong> <strong>De</strong>zember2004). Bei allen drei Beratungsrunden konnte auch <strong>Boekel</strong><strong>De</strong> Nerée seinen Kommentar zu dem Vorentwurf abgeben.<strong>De</strong>r erste Abschnitt bezieht sich vor allem auf die OrganundGesellschafterstruktur der B.V., der zweite auf dieHaftungssituation der B.V. als Gesellschaft mit beschränkterHaftung und im dritten Abschnitt wurden nunmehrweitreichende Änderungen in Bezug auf den Kapitalschutzund den damit zusammenhängenden Gläubigerschutzvorgenommen. Auf diesen dritten Abschnitt soll im Folgendennäher eingegangen werden. Eine wichtige Änderungist die beinahe völlige Abschaffung des gesetzlichen Kapitalschutzes.Stattdessen wird zum Schutze der Gläubigerein sogenannter Liquiditätstest eingeführt, der verhindernsoll, dass „finanziell nicht verantwortbare Zahlungen“ausgeführt werden.Außerdem soll die Möglichkeit geboten werden, neben denAnteilen mit nominalem Wert, Anteile ohne nominalenWert einzuführen. Es muss sich dabei allerdings um einenreellen Wert und nicht um einen negativen, wie z.B. einverunreinigtes Grundstück, handeln.2. Einführung eines Liquiditäts- undBilanztestsIm Vorentwurf wird zum Schutze der Gläubiger eine andereMöglichkeit geschaffen. Bis jetzt gilt, dass das Stammkapitalder Gesellschaft, erhöht um gesetzliche und satzungsmäßigeReserven, nicht an Gesellschafter ausgezahlt werden darf.Laut Vorentwurf soll in Zukunft anhand eines Liquiditätstestsund eines vereinfachten Bilanztests bestimmt werden, obeine Auszahlung zulässig ist. Dies gilt nicht nur für dieAusschüttung von Gewinnen und freien Reserven, sondernauch für verdeckte Auszahlungen an Gesellschafter.Mit dem vereinfachten Bilanztest wird überprüft, ob daseigene Vermögen (vermindert um gesetzliche und satzungsmäßigeReserven) durch die Auszahlung negativ wird. MitHilfe des Liquiditätstests soll beurteilt werden, ob angemessenerweiseerwartet werden kann, dass die Gesellschaftauch nach Auszahlung noch zahlungsfähig bleibt. Fälltdieser Test negativ aus, darf keine Auszahlung erfolgen. DieVerantwortung für die Durchführung dieses Tests liegt beider Geschäftsführung. Mit diesen Liquiditätstests kann nachMeinung des Gesetzgebers die wirtschaftliche Situationeiner Gesellschaft realistischer wiedergegeben werden alsmit der bisherigen Mindeststammkapitalpflicht.61. Abschaffung KapitalschutzIm Entwurf ist kein Mindeststammkapital für eine B.V. vorgesehen,das bei der jetzigen B.V. noch € 18.000,- beträgt.<strong>De</strong>r Entwurf sieht vor, dass der Gründer einer B.V. miteinem äußerst geringen Kapital, sogar einigen Eurocents,seine Firma errichten kann. Als wichtiger Grund für dieAbschaffung des Mindeststammkapitals wurde genannt,dass auch ein Stammkapital von € 18.000,- bei den meistenUnternehmen in keinem Verhältnis zum Umfang ihrerBetriebsaktivitäten steht und deshalb keine Garantie dafürbietet, dass Gläubigeransprüche tatsächlich befriedigt werdenkönnen. <strong>De</strong>r Umfang der Einzahlungspflicht soll auchin Zukunft dem nominalen Wert, den die Errichter festlegen,entsprechen, auch wenn dieser Wert nur € 1,- beträgt.3. Haftung der GeschäftsführerIn dem Vorentwurf werden die Haftungsmöglichkeitenerweitert. Nach heutiger Gesetzeslage können Gesellschafterunter Umständen zur Rückzahlung von Gewinnausschüttungenverpflichtet werden. Dies ist grundsätzlichunabhängig von der Geschäftsführung. Im Gesetzesentwurfdarf die allgemeine Gesellschafterversammlung nicht ohneZustimmung der Geschäftsführer über Auszahlung vonDividenden oder Reserven beschließen. Und der mussseine Zustimmung verweigern, wenn auf Grund der Liquiditätstestseine Auszahlung nicht in Frage kommt. Damiterhält der Geschäftsführer eine neue Aufgabe in seinemVerantwortungsbereich, die mit Sanktionen verbunden ist.Wenn das Vermögen der Gesellschaft (vermindert um diegesetzlichen und satzungsmäßigen Reserven) zum Zeitpunktder Auszahlung negativ ist oder negativ wird, oderwenn die Gesellschaft nach der Auszahlung keine fälligenForderungen zahlen kann, ist die Geschäftsführung, diedas zum Zeitpunkt der Auszahlung wusste, oder angemessenerweisehätte wissen müssen, gegenüber derGesellschaft persönlich in Höhe des Auszahlungsbetrageshaftbar. Wird die Gesellschaft innerhalb eines Jahresnach Auszahlung insolvent, wird im Entwurf die Kenntnisder Geschäftsführung unterstellt, es findet also eineBeweislastumkehr zum Nachteil der Geschäftsführungstatt. <strong>De</strong>r Geschäftsführer erhält allerdings die Möglichkeitsich zu exkulpieren. Weil einem Liquiditätstest notwendigerweiseAnnahmen und Einschätzungen zu Grundeliegen, wird es für die Geschäftsführung nicht immer ein-


fach sein, festzustellen, ob eine Auszahlung zulässig ist.Trotzdem wurde in den Erläuterungen zum Vorentwurfbereits jetzt darauf hingewiesen, dass sich dieGeschäftsführung nicht hinter Wirtschaftsprüfergutachteno.ä. verstecken darf.Mit der Erweiterung des Haftungsrisikos für Geschäftsführererweitert sich auch die Haftung der Aufsichtsräte, die dieGeschäftsführung kontrollieren müssen. Das Risiko derGesellschafter dagegen, eine bereits erfolgte Auszahlungzurückzahlen zu müssen, wurde im Entwurf abgeschwächt.Wenn Gesellschafter auf Grund eines Beschlusses derGesellschafterversammlung, dem die Geschäftsführungzu Unrecht zugestimmt hat, eine Auszahlung erhalten,besteht für die Gesellschafter laut Entwurf nur dann eineRückzahlungspflicht, wenn die Gesellschaft innerhalb einesJahres nach Auszahlung insolvent wird. In allen übrigenFällen ist keine Rückzahlungspflicht vorgesehen.Weiterer Verlauf<strong>De</strong>r endgültige Wortlaut in Bezug auf Kapitalschutz undHaftung im Gesetz liegt noch nicht fest. In Anbetrachtder Entstehungsgeschichte des Entwurfes und der breitenZustimmung, die er in den betroffenen Kreisen erhält, wirdaber erwartet, dass die hier genannten Änderungen in vergleichbarerForm auf jeden Fall ins Gesetz kommen werden.Berth Brouwerberth.brouwer@bdn.nlUnternehmensrecht/Corporate LitigationPieter H. Ariëns Kappersp.arienskappers@bdn.nlUnternehmensrecht‚‚Last in, first out‘‘ mit mehr NuancenAm 1. März 2006 ist die neue Kündigungsverordnung in Kraftgetreten, in der der bis jetzt bei Kündigungen im Rahmenvon Reorganisationen anwendbare Grundsatz ‚‚last in, firstout‘‘ durch das sogenannte Abspiegelungsprinzip ersetztwurde. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer mit auswechselbarenFunktionen (und nicht länger pro Betriebsniederlassung)in Altersgruppen von 15-25, 25-35, 35-45, 45-55 und 55 Jahrund älter eingeteilt werden. Bei einer Kündigung mussnunmehr pro Altersgruppe in auswechselbaren Funktionenbeurteilt werden, wer das kürzere Arbeitsverhältnis hat. Fürden Arbeitgeber soll damit ein ausgewogener Altersaufbauder Arbeitnehmer gewährleistet werden. Das Prinzip ‚‚lastin, first out‘‘ bleibt zwar bestehen, gilt aber erst nachrangig.Diese neuen Auswahlkriterien sind anwendbar, unabhängigvon der Anzahl der durchzuführenden Kündigungen.Zum Grundsatz ‚‚last in, first out‘‘ gab es früher nur unterbesonderen Umständen Ausnahmen. Es musste immer derArbeitnehmer, der als letzter eingestellt worden war, entlassenwerden, dass heißt, vor allem ältere Arbeitnehmerwaren gegen Kündigungen geschützt. Die Arbeitgeber hattenaber das Bedürfnis nach flexibleren Kündigungskriterienund wollten vor allem nach Kompetenz und Leistung desjeweiligen Arbeitnehmers auswählen. Diese Möglichkeitbietet zwar auch die neue Kündigungsverordnung nicht,sie bietet dem Arbeitgeber aber etwas mehr Flexibilitätals bisher. <strong>De</strong>r ursprüngliche Gesetzesentwurf sah vor,dass Arbeitgeber und Gewerkschaften miteinander inTarifverträgen Auswahlkriterien für die Kündigung vereinbarensollen. Eine solche Bestimmung war letzten Endes nichtdurchsetzbar, weil kein ausgewogenes Maßnahmenpaketzusammengestellt werden konnte, das einerseits die gewünschteVereinfachung des Kündigungssystems erzielthätte und andererseits garantieren konnte, dass nicht nurältere Arbeitnehmer gekündigt werden. ‚‚Best in, worst out‘‘bleibt damit bei Reorganisationen von Unternehmen auchheute noch in weiter Ferne.Marian van Eckmarian.vaneck@bdn.nlArbeitsrechtJohan Zwemmerjohan.zwemmer@bdn.nlArbeitsrecht7HOLLANDRECHT


HOLLANDRECHTEnde des Lokalisierungsgebotes- Landesweite ZulassungNur ein Anwalt, der in den Niederlanden in dem jeweiligenGerichtsbezirk („arrondissement“) zugelassen ist,darf vor dem Landgericht („rechtbank“) Prozesshandlungenausführen. Diese Prozesshandlungen, z.B.Terminbestimmungen, Fristverlängerungen, Schriftsatzeinreichungetc. geschehen in einem eigenen Verfahren,dem sogenannten Rollverfahren, das parallel zumProzess läuft, aber eigene Verhandlungstermine hat, indenen die formellen Entscheidungen getroffen werden.Auch wenn die Ausarbeitung von Schriftsätzen, mündlichenVerhandlungen, Plädoyers oder Zeugenvernehmungen/-anhörungen,die sich inhaltlich mit derBearbeitung des Sachverhaltes auseinandersetzen,üblicherweise von dem durch den Mandanten beauftragtenRechtsanwalt ausgefürht werden, der örtlichnicht zugelassen sein braucht, müssen, die formellenTermine bis heute von einem in dem Arrondissementzugelassenen Rechtsanwalt („procureur“) wahrgenommenwerden.Das Vorhaben das Lokalisierungsgebot abzuschaffen,bricht daher mit einer alten Tradition und soll nunmehrdas Gerichtsverfahren formell vereinfachen mit dem ZielRechtsanwälte und Gerichte zu enlasten. Die ursprünglicheNotwendigkeit eines örtlich zugelassenen Anwaltes für dasformelle Verfahren stammt noch aus einer Zeit, in der esnur eine geringe Mobilität, keine modernen Kommunikationsmittelund keine landesweit gültigen Rollvorschriftengab, so dass ein örtlich zugelassener Anwalt nötig war.Eine Anpassung dieser Vorschriften an die heutigenUmstände erscheint deshalb durchaus zeitgemäß. Die alleinigeZulassungsstelle für die landesweite Zulassung undlandesweite Registrierung für Rechtsanwälte wird nunmehrdie niederländische Rechtsanwaltskammer, „NederlandseOrde van Advocaten“. Damit werden die in den gesamtenNiederlanden registrierten 14.000 Rechtsanwälte nichtmehr in 16 Bezirken registriert sein, sondern zentral in <strong>De</strong>nHaag und können in den gesamten Niederlanden auftreten.Die ersten Anpassungen wurden bereits im Herbst 2006durchgeführt. Die Umstellung soll bis Ende 2007 durchgeführtsein.Hildegard WeidingerRechtsanwältinhilde.weidinger@bdn.nlCOLOFON<strong>HollandRecht</strong> ist eine Veröffentlichung von <strong>Boekel</strong> <strong>De</strong> NeréeAdvocaten und Notaren, die den Mandanten der Kanzleikostenlos zur Verfügung gestellt wird. Trotz großer Sorgfalt beider Bearbeitung von <strong>HollandRecht</strong> kann für die Verwendungder darin enthaltenen Information ohne nähere sachverständigeBeratung keine Haftung übernommen werden.Redaktion:RAin Hildegard Weidinger<strong>Boekel</strong> <strong>De</strong> Nerée N.V., AmsterdamKoordination:Abteilung KommunikationProduktion & <strong>De</strong>sign:Punchline Advertising, AmstelveenPhotographie:Getty Images<strong>Boekel</strong> <strong>De</strong> Nerée N.V.Gustav Mahlerplein 2, 1082 MA Amsterdam, NiederlandePostfach 75510, 1070 AM Amsterdam, NiederlandeTel: (31.20) 795 33 12Fax: (31.20) 795 31 20E-mail: hilde.weidinger@bdn.nlwww.boekeldeneree.nl8

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