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Ausgabe Nr. 11 vom 13.03.2013 - Verbandsgemeindeverwaltung ...

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Mitteilungsblatt <strong>Nr</strong>. <strong>11</strong>/2013 Verbandsgemeinde Linz 9die VGW das Vertragsverhältnis ebenfalls fristloskündigen, wenn die Zuwiderhandlung wiederholterfolgt und die Kündigung zweiWochen vorher angedroht worden ist.§ 13 - SonderregelungenDie VGW können in besonders gelagerten Fällenabweichend von diesen Bedingungen,Regelungen treffen. Die entsprechenden Vereinbarungenbedürfen der Schriftform.§ 14 - Abrechnungen(1) Die VGW erheben:1. Einmalige Entgelte (Baukostenzuschüsse)zur Deckung von Investitionsaufwendungenfür die erstmalige Herstellung undden Ausbau ( Erneuerung, räumliche Erweiterung,Umbau oder Verbesserung)der Abwasseranlagen2. Laufende Entgelte zur Deckung der laufendenKosten einschließlich der investitionsabhängigenKosten in Form von Gebühren3. Gebühren für das Einsammeln, die Abfuhrund Beseitigung von Fäkalschlamm undSchmutzwasser aus geschlossenen Gruben4. Aufwendungsersatzfür Grundstücksanschlüsse5. Aufwendungsersatzfür Abwasseruntersuchungen6. Gebühren für die Bearbeitung eines Antragesauf Genehmigung zum Anschlussan die öffentliche Abwasseranlage undzum Einleiten von Abwasser sowie die Abnahmeder Grundstücksentwässerungsanlagenund für die gesetzlich vorgeschriebenePrüfung von Abwasseranlagen7. Laufende Entgelte zur Abwälzung der Abwasserabgabe;diese können in die Gebührnach <strong>Nr</strong>. 2 eingerechnet werden.(2) Bei Abwasserbeseitigungsanlagen, diesowohl der Schmutzwasser- als auch der Niederschlagswasserbeseitigungdienen, werdendie Investitionsaufwendungen sowie die investitionsabhängigenund sonstigen Kosten nachden Bestimmungen der Anlage 1 dieser AEBfunktionsbezogen aufgeteilt.(3) Die Entgelt- und Gebührensätze werden alsPreisblatt durch Beschluss des Verbandsgemeinderatesfestgesetzt. Der Beschluss ist ortsüblichbekannt zu machen.2. Abschnitt: Einmalige Entgelte§ 15 - Entgeltfähige Aufwendungen(1) Die VGW erheben einmalige Entgelte (Baukostenzuschüsse)für die auf das Schmutz- undNiederschlagswasser entfallenden Investitionsaufwendungenfür die erstmalige Herstellung,Erneuerung, räumliche Erweiterung und Verbesserungvon Abwasseranlagen, soweit diesenicht bereits durch Zuschüsse, Zuwendungenoder auf andere Weise gedeckt sind.(2) Bei der Erhebung von einmaligen Entgeltesind entgeltfähig:1. Die Aufwendungen für die Abwassersammelleitungen(Straßenleitungen).2. Die Aufwendungen für die Verlegung derAnschlusskanäle zu den einzelnen Grundstückenim öffentlichen Verkehrsraum,soweit diese im Zuge einer erstmaligenHerstellung, Erneuerung oder Erweiterungder Abwassersammelleitung erfolgt.3. Die Aufwendungen für die übrigen Anlagen,insbesondere Kläranlagen, Regenrückhalte-und Regenüberlaufeinrichtungen,Pumpanlagen, Verbindungs- undHauptsammler.4. Die Aufwendungen für Kleinkläranlagen,insbesondere nach DIN 4261 und geschlosseneAbwassergruben, soweit sie inder Bau- und Unterhaltungslast der VGWstehen.5. Die Aufwendungen für sonstige der Abwasserbeseitigungdienende Anlagen wiez. B. Versickerungsanlagen, Gräben, Muldenund Rigolen6. Die bewerteten Eigenleistungen derVGW, die diese zur Herstellung, Erneuerung,räumlichen Erweiterung und Verbesserungder Einrichtungen und Anlagenaufwenden müssen.7. Die Aufwendungen, die Dritten, derensich die VGW bedient, entstehen.8. Die Aufwendungen für die Beschaffungder Grundstücke und für den Erwerb vonRechten an Grundstücken Dritter sowieder Wert der von der Gemeinde aus ihremVermögen bereitgestellten Grundstücksflächenim Zeitpunkt der Bereitstellung.(3) Von den entgeltfähigen Aufwendungennach Absatz 2 werden als einmaliges Entgelterhoben, für Abwassersammelleitungen (Straßenleitungen)beim Schmutzwasser ..........................60 v. H.beim Niederschlagswasser ..................70 v. H.für die Grundstücksanschlüsse (Hausanschlüsse)beim Schmutz- undNiederschlagswasser jeweils ..............100 v. H.für die übrigen Anlagen (Kläranlage etc.)beim Schmutzwasser ..........................60 v. H.beim Niederschlagswasser ..................90 v. H.Die hierdurch nicht gedeckten entgeltfähigenAufwendungen werden bei der Ermittlung derlaufenden Entgelte berücksichtigt.§ 16 - Gegenstand der Entgeltpflicht(1) Der Entgeltpflicht unterliegen Grundstücke,die an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagenoder nutzbarer Teile hiervon angeschlossensind unddie baulich, gewerblich oder in sonstiger Weisegenutzt werden. Dies gilt nicht für Grundstücke,für die nach Bundesfernstraßengesetz oderLandesstraßengesetz die Nutzung als Verkehrsanlagefestgesetzt ist, soweit für diese Grundstückekostendeckende Entgelte an die VGWentrichtet werden und diese Verpflichtung vertraglichabgesichert ist.(2) Wird die Nutzung eines Grundstückes überdie bei der Abrechnung der einmaligen Entgeltezugrunde gelegten Maßstabsdaten hinausverändert, erfolgt eine Neuberechnung. Bishergeleistete Zahlungen aufgrund bereits erfolgterErhebungen werden dabei angerechnet.(3) Werden nachträglich Grundstücke gebildetoder wird nachträglich ein Grundstück angeschlossen,entsteht damit die Entgeltpflicht.Absatz 2 gilt entsprechend.(4) Bei einer Erneuerung der Abwasserbeseitigungsanlagenoder nutzbaren Teilen hiervonvor Ablauf der Nutzungsdauer des Anlageguteserfolgt bei der Abrechnung eine Gutschrift imVerhältnis der Restnutzungsdauer zur Nutzungsdauerdes Anlagegutes.§ 17 - Ermittlungsgrundsätze undErmittlungsgebiet(1) Die Entgeltsätze für das Schmutz- und Niederschlagswasserwerden als Durchschnittssätzeaus den Investitionsaufwendungen nach§ 15 Absatz 2 ermittelt.Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung derEntgeltsätze für die erste Herstellung und denAusbau bilden alle Grundstücke und Betriebe,für die die Verbandsgemeinde Linz am Rheinnach Maßgabe des Abwasserbeseitigungskonzeptesund dem als Anlage 2 diesen Bedingungenbeigefügten Lageplan die Abwasserbeseitigungbetreibt und nach ihrer Planung inZukunft betreiben wird (Erstausstattung).(2) Das Gebiet der räumlichen Erweiterung bildenalle Grundstücke und Betriebe, für die dieVerbandsgemeinde Linz am Rhein nach Maßgabedes Abwasserbeseitigungskonzeptes dieAbwasserbeseitigung im Rahmen der räumlichenErweiterung betreibt und nach ihrer Planungin Zukunft betreiben wird. Bei räumlicherErweiterung des Ermittlungsgebietes tragendie Gemeinden sämtliche Kosten im Zusammenhangmit der erstmaligen Herstellung derAbwasserentsorgungsanlagen einschließlichevtl. anfallender Kosten für dadurch bedingtenotwendige Änderungen an bestehendenAbwasseranlagen.Nach Abnahme der erstmalig hergestelltenAbwasseranlagen im Gebiet der räumlichenErweiterung des Ermittlungsgebiets gehendiese auf die VGW mit allen Rechten undPflichten über.Darüber hinaus haben die Gemeinden die einmaligenAbwasserentgelte (Baukostenzuschüsse)für die Kostenstelle „Übrige Anlagen“für die Erweiterungsflächen abzulösen. DerAblösebetrag wird auf Grundlage der Regelungender §§ 15 bis 21 in Verbindung mit demPreisblatt ermittelt. Für die Ablösung der Entgelteist zwischen den Gemeinden und derVGW eine Ablösevereinbarung zu schließen.§ 18 - Entgeltmaßstabfür die Schmutzwasserbeseitigung(1) Das einmalige Entgelt für die Schmutzwasserbeseitigungwird nach einem die Nutzungdes Grundstückes berücksichtigenden Maßstabberechnet.(2) Das einmalige Entgelt wird zu 50 v.H. nachder Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosseund zu 50 v.H. nach Wohneinheitenerhoben. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt20 v. H.; für die ersten zwei Vollgeschossebeträgt der Zuschlag einheitlich 40 v. H.(3) Als Grundstücksfläche nach Absatz 2 gilt:1. In beplanten Gebieten die überplanteGrundstücksfläche. Ist das Grundstück nurteilweise überplant und ist der unbeplanteGrundstücksteil dem Innenbereich nach §34 BauGB zuzuordnen, gilt als Grundstücksflächedie Fläche des Buchgrundstücks.2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstanddes § 33 BauGB erreicht, ist diesermaßgebend.3. Enthält ein Bebauungsplan nicht die erforderlichenFestsetzungen, sieht er eineandere als die bauliche, gewerblicheoder industrielle Nutzung vor oder liegenGrundstücke innerhalb eines im Zusammenhangbebauten Ortsteiles (§ 34BauGB), sind zu berücksichtigen:a) Bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlageangrenzen, die Fläche vondieser bis zu einer Tiefe von 40 m.b) Bei Grundstücken, die nicht an eineVerkehrsanlage angrenzen, mit dieseraber durch einen Weg oder durch einenZugang, der durch Baulast oder dinglichesRecht gesichert ist, verbunden ist,die Fläche zu der Verkehrsanlage hin liegendenGrundstücksseite bis zu einer Tiefevon 40 m. Grundstücksteile, die ausschließlicheine wegemäßige Verbindungdarstellen, bleiben bei der Bestimmungder tiefenmäßigen Begrenzung und beider Ermittlung der Grundstücksfläche unberücksichtigt.4. Bei Grundstücken, die über die Begrenzungnach <strong>Nr</strong>. 1 - 3 hinausgehen, zusätzlichdie Grundflächen der hinter derBegrenzung an die Abwasserbeseitigungsanlageangeschlossenen Baulichkeiten,geteilt durch 0,4. Soweit die so ermittelteGrundstücksfläche größer als dietatsächliche Grundstücksfläche ist, wirddie tatsächliche Grundstücksfläche zugrundegelegt.5. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereichvon Satzungen nach § 34 Absatz 4 BauGBliegen, werden zur Ermittlung der Grundstücksflächendie Vorschriften entsprechendangewandt, wie sie bestehen füra) Grundstücke in Bebauungsplangebieten,wenn in der Satzung Bestimmungenüber das zulässige Nutzungsmaß getroffensind,b) die unbeplanten Grundstücke, wenndie Satzung keine Bestimmungen überdas zulässige Nutzungsmaß enthält.6. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplandie Nutzung als Freibad festgesetztist, oder die innerhalb eines im Zusammenhangbebauten Ortsteiles (§ 34BauGB) oder im Außenbereich tatsächlichso genutzt werden, die Grundflächeder an die Abwasserbeseitigungsanlageangeschlossenen Baulichkeiten, geteiltdurch die Grundflächenzahl 0,2.7. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplandie Nutzung als Sportplatz, Festplatzoder Friedhof festgesetzt ist, oder die innerhalbeines im Zusammenhang bebautenOrtsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereichtatsächlich so genutzt werden, dieGrundstücksfläche multipliziert mit 0,1.8. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplandie Nutzung als Campingplatz festgesetztist, oder die innerhalb eines im Zusammenhangbebauten Ortsteiles (§ 34BauGB) oder im Außenbereich tatsächlichso genutzt werden, wird für jedenStandplatz eine Grundfläche 50 qm undfür jedes Wochenendhaus eine Grundflä-

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