12.07.2015 Aufrufe

Ausgabe Nr. 11 vom 13.03.2013 - Verbandsgemeindeverwaltung ...

Ausgabe Nr. 11 vom 13.03.2013 - Verbandsgemeindeverwaltung ...

Ausgabe Nr. 11 vom 13.03.2013 - Verbandsgemeindeverwaltung ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

8 Verbandsgemeinde Linz Mitteilungsblatt <strong>Nr</strong>. <strong>11</strong>/2013(3) Bisher bestehende Entsorgungsverhältnissebleiben unberührt.§ 4 - Pflichten des Anschlussnehmers(1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sindentsprechend der DIN 1986 bzw. DIN EN 752herzustellen, instand zu halten und zu betreiben.Von der VGW beanstandete Anlagen werdennicht an die Abwasseranlagen angeschlossen.(2) Der Anschlussnehmer hat für eine vorschriftsmäßigeBenutzung der Grundstücksentwässerungsanlagenentsprechend den Bestimmungendes Landeswassergesetzes zu sorgen.(3) Für alle den VGW entstehenden Schädenund Nachteile infolge mangelhaften Zustandsoder einer bestimmungswidrigen Benutzungder Grundstücksentwässerungsanlagen haftender Anschlussnehmer und der Eigentümer desGrundstückes als Gesamtschuldner.(4) Die VGW sind von Ersatzansprüchen Dritterfreizustellen, die ihnen gegenüber wegen <strong>vom</strong>Anschlussnehmer zu vertretener Mängel oderbestimmungswidriger Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen,insbesondereaus § 22 WHG (Haftung für Änderung derBeschaffenheit des Wassers), erhoben werden.(5) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, aufVerlangen der VGW die vorhandenen Entwässerungsanlagendes Grundstückes in einen denAnforderungen und Vorschriften einer ordnungsgemäßenEntwässerung und für dieAbwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheitund Ordnungen jeweils entsprechendenZustand zu bringen.§ 5 - GenehmigungspflichtigeGrundstücksentwässerungsanlagen(1) Alle Anlagen die der Vorreinigung der aufdem Grundstück anfallenden Abwässer dienen,bedürfen der vorherigen Genehmigung undAbnahme.(2) Sämtliche Grundstücksentwässerungsanlagenim Bereich des Anschlusses an die Abwasseranlagender VGW bedürfen der Abnahme.(3) Der Anschlussnehmer oder die bauausführendeFirma haben den Baubeginn und die Fertigstellungder Anlagen nach Absätzen 1 und 2schriftlich bei den VGW anzuzeigen. BeiAbnahme müssen alle abzunehmenden Anlagensichtbar und gut zugänglich sein. Die Prüfungund Abnahme der Anlagen durch dieVGW befreit den Anschlussnehmer und diebauausführende Firma nicht von einer zivilrechtlichenHaftung für fehlerfreie und vorschriftsmäßigeAusführung der Arbeiten.§ 6 - Art und Umfang der Entsorgung(1) Die VGW übernehmen die Beseitigung deranfallenden Abwässer zu den AEB und zu denim Preisblatt aufgeführten Preisen.(2) Die VGW sind, solange das Vertragsverhältnisbesteht, verpflichtet, Abwasser im Allgemeinenohne Beschränkung zu jeder Tages- undNachtzeit abzunehmen. Die Annahme vonAbwasser erfolgt mit der Einleitung in dieAbwasseranlagen der VGW. Dies gilt nichta) soweit zeitliche Beschränkungen vertraglichvorbehalten sind,b) soweit und solange die VGW an der Entsorgungdurch höhere Gewalt oder sonstigeUmstände, deren Beseitigung den VGW wirtschaftlichnicht zugemutet werden kann,gehindert ist.(3) Die Entsorgung kann unterbrochen werden,soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendigerArbeiten erforderlich ist. Die VGWhaben jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeitunverzüglich zu beheben.(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sind dieVGW nicht zum Schadensersatz verpflichtet.(5) Die VGW haben die Anschlussnehmer bei einernicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechungder Entsorgung rechtzeitig und in geeigneterWeise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigungentfällt, wenn die Unterrichtunga) nach den Umständen nicht rechtzeitigmöglich ist und die VGW dies nicht zuvertreten habenb) die Beseitigung von bereits eingetretenenUnterbrechungen dadurch verzögertwürde.§ 7 - GrundstücksbenutzungFür das Durchleiten von Abwasser und dieUnterhaltung der damit im Zusammenhangstehenden Anlagen gelten die Vorschriften desLandeswassergesetzes.§ 8 - Anschlusskanäle(1) Anschlusskanal (Grundstücksanschlussgemäß § 10 AES) ist die Verbindungsleitungzwischen dem öffentlichen Kanal (Verbindungssammler,Hauptsammler, Straßenkanaletc.) und der Grundstücksgrenze zum öffentlichenVerkehrsraum und dem Revisionsschachtbzw. der Revisionsöffnung auf dem Grundstück,sofern dieser nicht weiter als einen Metervon der Grundstücksgrenze entfernt liegt. Istkein Revisionsschacht bzw. keine Revisionsöffnungvorhanden, endet der Grundstücksanschlussan der Grundstücksgrenze. Liegt derKanal außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes,gilt als Grundstücksanschluss der Verbindungskanalzwischen Grundstücksgrenze undKanal. Liegt der Kanal auf dem anzuschließendenGrundstück, gilt der Anschlussstutzen alsGrundstücksanschluss.(2) Jedes Grundstück soll unterirdisch und in derRegel unmittelbar durch einen Anschlusskanalmit der Straßenleitung verbunden sein. In Ausnahmefällenist auch die Verlegung desAnschlusskanals über andere Grundstücke möglich.Hierfür ist den VGW die Sicherung der Leitungdurch Eintragung einer Dienstbarkeit imGrundbuch des belasteten Grundstückes nachzuweisen.Grundsätzlich soll für jedes Grundstücknur ein Anschlusskanal, bei Trennsystemjeweils einer für Schmutzwasser und für Niederschlagswasser,verlegt werden; Ausnahmenbedürfen der vorherigen Genehmigung derVGW. Darüber hinaus behalten sich die VGW inbesonderen Fällen vor, das Abwasser mehrererGrundstücke in einen gemeinsamen Anschlusskanalaufzunehmen. Die für die Unterhaltungund Benutzung gemeinsamer Anschlusskanäleerforderlichen Rechte an fremden Grundstückensind im Grundbuch zu sichern.(3) Bei der Herstellung oder Erneuerung vonAnschlusskanälen kann auf den Einbau vonRevisionsschächten bzw. -öffnungen verzichtetwerden, wenn der Abstand zwischen demöffentlichen Kanal und einer sonstigen Öffnungsmöglichkeitim Bereich der Grundstücksentwässerungsanlagen(z. B. Klärgrube mit Reinigungsöffnung)nicht mehr als 5 m beträgt.(4) Die VGW bestimmen nach Anhörung desGrundstückseigentümers die Stelle für den Eintrittdes Anschlusskanals in das Grundstück unddessen lichte Weite. Begründete Wünsche desGrundstückseigentümers werden dabei nachMöglichkeit berücksichtigt.(5) Die VGW sind Eigentümerin des Anschlusskanalsbis zur Grundstücksgrenze bzw. bis zumersten Revisionsschacht/Revisionsöffnung einschließlichdesselben, sofern dieser nicht weiterals einen Meter von der Grundstücksgrenzeentfernt eingebaut ist. Andernfalls stehen derRevisionsschacht/Revisionsöffnung und derAnschlusskanal im Eigentum des Grundstückeigentümers.Soweit die Herstellung des Revisionsschachtes/Revisionsöffnungnicht odernicht außerhalb des Gebäudes möglich ist,endet der von den VGW zu erstellendeAnschlusskanal an der Grundstücksgrenze.(6) Der Anschlusskanal und der erste Revisionsschacht/Revisionsöffnungwerden von denVGW hergestellt, unterhalten, erneuert undstillgelegt.(7) Die Anschlusskanäle sind entsprechend derDIN 1986 herzustellen.(8) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet,den Teil des Anschlusskanals, der auf seinemGrundstück liegt, vor Beschädigungen zuschützen. Er hat den VGW jeden Schaden amAnschlusskanal unverzüglich anzuzeigen.§ 9 - Beginn der Benutzung(1) Nach Abschluss des Entsorgungsvertragesdarf Abwasser in die Abwasseranlagen derVGW eingeleitet werden.(2) Grundsätzlich darf nur das Abwasser vonGrundstücken eingeleitet werden, für die einEntsorgungsvertrag geschlossen wurde. DieEinleitung von Abwässern aus anderen Grundstückenist nur mit schriftlicher Genehmigungder VGW gestattet.(3) Abwasser darf nicht unter Druck eingeleitetwerden.§ 10 - Überprüfungder Anlagen/Auskunftspflicht(1) Die VGW sind berechtigt, den auf demGrundstück des Anschlussnehmers verlegtenAnschlusskanal vor und nach seiner Inbetriebnahmezu überprüfen und betriebsnotwendigeÄnderungen oder Instandsetzungen an derAnlage zu verlangen, soweit sie nicht selbstzuständig sind. Wird dem Verlangen auf Änderungoder Instandsetzung nicht innerhalb einerangemessenen Frist entsprochen, so sind dieVGW zur sofortigen Durchführung der Maßnahmeberechtigt. Die dadurch entstehendenKosten hat der Anschlussnehmer in voller Höheden VGW zu erstatten.(2) Werden Mängel festgestellt, welche dieSicherheit gefährden oder erhebliche Störungenerwarten lassen, so sind die VGW berechtigt, dieEntsorgung der Abwässer zu verweigern.(3) Der Anschlussnehmer hat dafür Sorge zutragen, dass jederzeit ein Zutritt zu den Reinigungsöffnungen,Prüfschächten und Rückstauverschlüssenungehindert möglich ist.(4) Den VGW und deren Beauftragten ist zurÜberprüfung der Abwasseranlagen ungehindertdas Betreten des Grundstückes an Werktagenin der Zeit von 8.00 bis 17.00 Uhr und inbesonderen Notlagen zu anderen Zeiten zugestatten.(5) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, allefür die Prüfung der Anlagen und die Berechnungder Entgelte erforderlichen Auskünfte zuerteilen.§ <strong>11</strong> - Laufzeit des Entsorgungsvertrages,Kündigung(1) Die Laufzeit des Entsorgungsvertrages istunbefristet. Bei Eigentümerwechsel ist derAnschlussnehmer berechtigt, den Vertragjederzeit mit zweiwöchiger Frist auf das Endeeines Kalendermonats zu kündigen. Die Kündigungbedarf der Schriftform. Ein Wechsel in derPerson des Anschlussnehmers ist den VGWunverzüglich mitzuteilen. Die VGW sind verpflichtet,dem Eintritt eines Dritten in die sichaus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtenund Pflichten zuzustimmen, sofern demkeine triftigen Gründe entgegenstehen.(2) Die VGW sind berechtigt, den Anschlusskanaleines Grundstückes von der Straßenleitungabzutrennen, zu entfernen oder zu verschließen,wenn das Vertragsverhältnis abgelaufenist oder wenn länger als ein Jahr kein Abwassereingeleitet wurde. Wird ein Antrag auf Wiederaufnahmeder Entsorgung gestellt, so geltendie Bestimmungen über Neuanschlüsse.(3) Der Anschlussnehmer kann eine zeitweiligeAbsperrung seines Anschlusses gegen Erstattungder damit verbundenen Kosten beantragen,ohne damit das Vertragsverhältnis zu lösen.§ 12 - Einstellung der Entsorgung,fristlose Kündigung(1) Die VGW sind berechtigt, die Entsorgungfristlos einzustellen, wenn der Anschlussnehmerden AEB zuwider handelt und die Einstellungerforderlich ist uma) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheitvon Personen oder Anlagen abzuwendenb) die Einleitung von Abwasser unter Umgehung,Beeinflussung oder vor Anbringung vonMesseinrichtungen für den Frischwasserbezugoder die Abwasserableitung zu verhindern oderc) zu gewährleisten, dass unzumutbare Störungenanderer Anschlussnehmer, nicht hinnehmbarestörende Rückwirkungen auf die Einrichtungder VGW oder Dritter ausgeschlossen sind.(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesonderebei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtungtrotz Mahnung sind die VGWberechtigt, die Entsorgung zwei Wochen nachAndrohung einzustellen. Dies gilt nicht, wennder Anschlussnehmer darlegt, dass die Folgender Einstellung außer Verhältnis zur Schwereder Zuwiderhandlung stehen.(3) Die VGW haben die Entsorgung unverzüglichwieder aufzunehmen, sobald die Gründefür ihre Einstellung entfallen und der Anschlussnehmerdie Kosten der Einstellung und Wiederaufnahmeder Entsorgung ersetzt hat.(4) In den Fällen des Absatz 1 sind die VGWberechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zukündigen. In den Fällen des Absatzes 2 können

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!