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Ausgabe Nr. 11 vom 13.03.2013 - Verbandsgemeindeverwaltung ...

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12 Verbandsgemeinde Linz Mitteilungsblatt <strong>Nr</strong>. <strong>11</strong>/2013mit Überlauf in Gewässer oder Versickerung inden Untergrund erheben die VGW eine Gebührje Kubikmeter bezogener Frischwassermenge.Diese entspricht der Kanalgebühr nach denVorschriften der §§ 25 bis 29 AEB.(2) Für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigungvon Schmutzwasser aus geschlossenenGruben erheben die VGW eine Gebühr je Kubikmeterabgefahrener und beseitigter Menge inHöhe der tatsächlich entstandenen Kostenzuzüglich einer Verwaltungsgebühr je Abfuhr.§ 32 - Entstehung des Gebührenanspruchs(1) Der Gebührenanspruch entsteht demGrunde nach mit Ablauf des 31. Dezember fürdas abgelaufene Jahr. Er wird durch Rechnungfestgesetzt.(2) Bei nicht leitungsgebundener Entsorgungnach § 26 entsteht der Gebührenanspruchdem Grunde nach mit Abfuhr des Fäkalschlammesoder des Schmutzwassers. Er wird durchRechnung festgesetzt.(3) Wechselt der Gebührenschuldner währenddes Jahres, entsteht der Anspruch damit fürden abgelaufenen Teil des Jahres. Dabei wirddie Grundgebühr nach Monaten, die dem bisherigenund dem neuen Gebührenschuldnerzuzurechnen sind aufgeteilt. Der Monat, indem der Wechsel erfolgt, wird dem neuenGebührenschuldner zugerechnet. Die verbrauchsbezogeneKanalgebühr wird anhanddes Zählerstandes zum Zeitpunkt des Wechselsaufgeteilt. Der Zählerstand zum Zeitpunkt desWechsels ist den VGW zu melden. Ist der Zählerstanddes Wechsels nicht bekannt, erfolgtdie Aufteilung nach der Zahl der Tage, die derbisherige und der neue Gebührenschuldner dieWasserversorgungsanlage benutzen konnten.Bis zur Anzeige des Wechsels und der Angabeder für die Abrechnung erforderlichen Datensind der bisherige und der neue GebührenschuldnerGesamtschuldner.§ 33 - Vorausleistungen(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes könnenvon den VGW Vorausleistungen auf die Gebührenverlangt werden. Die Höhe richtet sich nachder Gebührenschuld des Vorjahres oder demvoraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr.(2) Vorausleistungen werden mit je einem Vierteldes Betrages nach Absatz 1 Satz 2 am 15.Februar, 15. Mai, 15. August und 15. Novembererhoben.§ 34 - Gebührenschuldner(1) Gebührenschuldner sind die Grundstückseigentümerund dinglich Nutzungsberechtigten.(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind dieeinzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechendihrem Miteigentumsanteil Gebührenschuldner.(3) Miteigentümer oder mehrere aus gleichemGrunde Berechtigte sind Gesamtschuldner.§ 35 - Heranziehung, Fälligkeiten,Billigkeitsmaßnahmen und Zahlungsverzug(1) Die Gebühren werden durch schriftlicheRechnung festgesetzt und, sofern dabei keinanderer Zeitpunkt festgesetzt wird, einenMonat nach Zugang der Rechnung fällig. § 33Absatz 2 bleibt unberührt.(2) Für Billigkeitsmaßnahmen und bei Zahlungsverzuggilt § 24 sinngemäß.(3) Einwendungen gegen Rechnungen undAbschlagsrechnungen müssen innerhalb vonzwei Monaten nach Zugang der Rechnungoder Abschlagsrechnung geltend gemachtwerden. Andernfalls gilt die Rechnung oderAbschlagsrechnung als genehmigt.4. Abschnitt: Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsseund Gebühren für die Vornahmevon Abwasseruntersuchungen undGenehmigungen zum Anschluss, zum Einleitenvon Abwasser sowie für die Abnahmeder Grundstücksentwässerungsanlage§ 36 - Aufwendungsersatzfür Grundstücksanschlüsse(1) Die Aufwendungen für die erstmalige Herstellungund den Ausbau (Erneuerung, Umbauoder Verbesserung) von Grundstücksanschlussleitungen,soweit sie innerhalb des öffentlichenVerkehrsraumes liegen, sind nach Durchschnittssätzenals einmalige Entgelte zu erstatten.Das gilt auch für den von den VGW hergestelltenTeil der Anschlussleitung auf demGrundstück des Anschlussnehmers einschließlichder ersten Reinigungsöffnung.(2) Die Aufwendungen für die Herstellung undden Ausbau (Erneuerung, Umbau oder Verbesserung)zusätzlicher Grundstücksanschlussleitungen,soweit sie innerhalb des öffentlichenVerkehrsraumes verlegt werden, sind in der tatsächlichentstandenen Höhe zu erstatten.Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Werden diezusätzlichen Grundstücksanschlussleitungen imZuge der erstmaligen Herstellung oder des Ausbausder Abwassersammelleitung errichtet, giltfür deren Abrechnung Absatz 1 entsprechend.(3) Die Aufwendungen für die Herstellung vonGrundstücksanschlussleitungen, im öffentlichenVerkehrsraum, für durch Teilung oder Neuordnungnachträglich entstandene Grundstückesind in der tatsächlich entstandenen Höhe zuerstatten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.(4) Aufwendungen für Änderungs- und Unterhaltungsmaßnahmenan Grundstücksanschlüssen,die von dem Grundstückseigentümer, den dinglichNutzungsberechtigten oder dem auf demGrundstück Gewerbetreibenden verursacht wurden,sind in der tatsächlich entstandenen Höhezu erstatten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.(5) Die Ansprüche entstehen dem Grunde nachmit Fertigstellung bzw. Inbetriebnahme derGrundstücksanschlussleitungen. Sie werdendurch Rechnung festgesetzt. Erstattungspflichtigist, wer bei der Rechnungsstellung Eigentümeroder dinglich Nutzungsberechtigter desGrundstückes ist. In den Fällen der Absätze 2und 3 ist erstattungspflichtig der Besteller, mitdem vor Durchführung der Herstellungsarbeitenein Vertrag zu schließen ist.(6) Werden über einen Anschlusskanal mehrereGrundstücke entsorgt, so sind die Kosten von denErstattungspflichtigen anteilig zu tragen. Als Verteilungsmaßstabgilt die Anzahl der Wohneinheiten,bei unbilligen Ergebnissen die Grundstücksfläche.(7) Vor Durchführung der Maßnahme kanneine Abschlagszahlung bis zur Höhe dergeschätzten Baukosten verlangt werden.§ 37 - Aufwendungsersatzfür Abwasseruntersuchungen(1) Die VGW können für die Vornahme vonAbwasseruntersuchungen nach § 6 der AllgemeinenEntwässerungsatzung der VerbandsgemeindeLinz am Rhein Aufwendungsersatz vonden Eigentümern und dinglich Nutzungsberechtigtender Grundstücke verlangen, auf denengewerbliche oder sonstige Abwässer anfallen,deren Inhaltsstoffe bei Einleitung in das Abwassernetzdie Besorgnis einer Gefährdung rechtfertigen.Soweit den VGW für nach § 53 Absatz 3LWG von der Abwasserbeseitigungspflichtbefreite Anlagen die Pflicht zur Überwachungauferlegt wird, können diese von den Nutzungsberechtigtendes Grundstückes Ersatz für diehierdurch bedingten Aufwendungen verlangen.(2) Der Aufwendungsersatz bemisst sich nachden Kosten, die den VGW für die Abwasseruntersuchung-insbesondere durch die InanspruchnahmeDritter - entstehen.(3) Werden Abwasseruntersuchungen durchMieter oder Pächter verursacht, so sind dieseneben den Grundstückseigentümern und dinglichNutzungsberechtigten Schuldner des Aufwendungsersatzes.(4) Der Aufwendungsersatz wird durch Rechnungfestgesetzt und einen Monat nach Übersendungder Rechnung fällig.5. Abschnitt: Abwasserabgabe§ 38 - Abwasserabgabe für Kleineinleiter(1) Die Abwasserabgabe für Einleiter, die wenigerals 8 cbm je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungenund ähnliches Schmutzwasserunmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrundeinleiten, erheben die VGW unmittelbarvon den Abgabeschuldnern.(2) Die Abgabe wird nach dem Frischwasserverbrauchberechnet.(3) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils am31. Dezember eines Kalenderjahres. Die Abgabenschuldendet mit Ablauf des Jahres, in demdie Einleitung entfällt und dies den VGWschriftlich mitgeteilt wird.(4) Abgabenschuldner ist, wer im BemessungszeitraumEigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigterdes Grundstücks ist. MehrereAbgabenschuldner sind Gesamtschuldner.(5) Die Abgabe ist am 15. Februar des folgendenJahres fällig, soweit nicht ein späterer Zeitpunktfestgesetzt wird.§ 39 - Abwasserabgabe für DirekteinleiterWird die Abwasserabgabe nicht unmittelbar festgesetztund wird die Verbandsgemeinde Linz amRhein insoweit abgabepflichtig, so wird dieseAbwasserabgabe in vollem Umfang <strong>vom</strong> Abwassereinleiterangefordert. Sie wird einen Monatnach Bekanntgabe der Anforderung fällig.6. Abschnitt: Inkrafttreten§ 40 - Inkrafttreten, Übergangsregelung,Gerichtstand(1) Diese AEB tritt am 01.04.2013 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die AEB <strong>vom</strong> 01.01.2007 inder Fassung der 1. Änderung <strong>vom</strong> 01.10.2010außer Kraft.(3) Soweit Entgeltansprüche nach den auf Grundvon Absatz 2 aufgehobenen AEB entstandensind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.(4) Gerichtstand bei Streitigkeiten zwischenden Vertragspartnern ist das für die VGW sachlichund örtlich zuständige Gericht.(5) Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil derAEB. Die AEB werden öffentlich bekanntgemacht. Sie gelten damit als zugegangen undwerden Bestandteil des Vertrages.<strong>Verbandsgemeindeverwaltung</strong> Linz am RheinLinz am Rhein, 01.03.2013Hans-Günter Fischer, BürgermeisterAnlage 1Funktionsbezogene Aufteilung von Kostenund AufwendungenBei der Aufteilung von Investitionsaufwendungenund investitionsabhängigen Kosten von imMischsystem betriebenen Einrichtungsteilen (§14 Absatz 2 AEB) werden folgende Vomhundertsätzezugrunde gelegt:Kostenstelle Schmutzwasser Niederschlagswasser1. biologischer Teil der Klär-100 v. H. 0 v. H.Anlage einschließlichSchlammfang2. mechanischer, hydraulich50 v. H. 50 v. H.Bemessener Teil derKläranlage3. Regenklärbecken und0 v. H. 100 v. H.Regenentlastungsbauwerke4. Verbindungssammler50 v. H. 50 v. H.(doppelter Trockenwetterab-Fluss zzgl. Fremdwasser)5. andere Leitungen40 v. H. 60 v. HFlächenkanalisation)6. Pumpanlangen Je nach Zuordnung sind dieVomhundertsätze deshydraulischen Teils derKläranlage oder derentsprechenden LeitungenmaßgebendJe nach Zuordnung sind dieVomhundertsätze desHydraulischen Teils derKläranlage oder derEntsprechenden LeitungenMaßgebend7. Hausanschlüsse 55 v. H. 45 v. H.

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