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Ausgabe Nr. 11 vom 13.03.2013 - Verbandsgemeindeverwaltung ...

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Mitteilungsblatt <strong>Nr</strong>. <strong>11</strong>/2013 Verbandsgemeinde Linz <strong>11</strong>Mehrere Entgeltschuldner sind Gesamtschuldner.Bei Wohnungs- und Teileigentümer sinddie einzelnen Wohnungs- und Teileigentümerentsprechend ihrem Miteigentumsanteil Entgeltschuldner.§ 23 - Heranziehung und Fälligkeit(1) Die einmaligen Entgelte werden durchRechnung festgesetzt. Soweit in der jeweiligenRechnung kein anderer Termin festgelegt ist, istdas einmalige Entgelt (Baukostenzuschuss)einen Monat nach Zugang der Rechnung fällig.(2) Einwendungen gegen Rechnungen undAbschlagsrechnungen müssen innerhalb vonsechs Monaten nach Zugang der Rechnungoder Abschlagsrechnung geltend gemachtwerden. Andernfalls gilt die Rechnung oderAbschlagsrechnung als genehmigt.§ 24 - Billigkeitsmaßnahmen undZahlungsverzug(1) Auf schriftlichen Antrag des Entgeltpflichtigenkönnen die VGW für die Begleichung deseinmaligen Entgeltes eine Ratenzahlung oderStundung gegen Zinsen einräumen. DieGewährung der Ratenzahlung bzw. Stundungerfolgt nach den Grundsätzen des § 222 Abgabenordnung(AO), die Höhe und Berechnungder Zinsen erfolgt nach den Grundsätzen der§§ 231 ff AO.(2) Bei Zahlungsverzug finden die Vorschriftendes § 240 AO entsprechende Anwendung.3. Abschnitt: Laufende Entgelte§ 25 - Entgeltfähige Kosten(1) Die VGW erheben zur Abgeltung der investitionsabhängigenKosten (Abschreibungenund Zinsen), soweit diese nicht durch Erhebungeinmaliger Entgelte finanziert sind, sowiezur Abgeltung der übrigen Kosten der Einrichtungoder Anlage Gebühren.(2) Die Kostenermittlung erfolgt auf der Grundlageder Kosten der letzten 3 Jahre und der fürdie kommenden 3 Jahre zu erwartenden Kostenentwicklung.(3) Bei der Erhebung laufender Entgelte sindentgeltfähig:1. Kosten für Betrieb,Unterhaltung und Verwaltung2. Abschreibungen3. Zinsen4. Abwasserabgabe5. Steuern und6. sonstige Kosten.(4) Von den entgeltfähigen Kosten, die auf dasSchmutzwasser entfallen, werden 100 v. H. alsGebühr für Schmutzwasser und von den aufdas Niederschlagswasser entfallenden Kosten100 v. H. als Gebühr für das Niederschlagswassererhoben.(5) Soweit nach § 15 einmalige Entgelte für dasSchmutz- und Niederschlagswasser erhobenwurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen,durchschnittlichen Abschreibungssatzaufgelöst.§ 26 - Erhebung der Gebühren(1) Die VGW erheben jährliche Gebühren fürdie Entsorgung von Schmutz- und Niederschlagswasser(2) Bei leitungsgebunden entsorgten Grundstückenund teilweise leitungsgebunden entsorgtenGrundstücken (Kleinkläranlagen mitÜberlauf in die Kanalisation) wird eine Kanalgebühr(Schmutzwasser) inkl. der Abwasserabgabeerhoben.Bei nicht leitungsgebunden entsorgten Grundstücken(Kleinkläranlagen mit Überlauf inGewässer oder Versickerung in den Untergrund)wird für das Einsammeln, die Abfuhrund Beseitigung des Fäkalschlammes eine Kanalgebühr(Fäkalschlammgebühr) sowie dieAbwasserabgabe erhoben.Bei nicht leitungsgebunden entsorgten Grundstücken(geschlossene Abwassergruben) wirdfür das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigungdes Schmutzwassers aus geschlossenenGruben eine Gebühr als Kostenersatz in Höheder tatsächlich entstandenen Kosten zuzüglicheiner Verwaltungsgebühr je Ausfuhr sowie dieAbwasserabgabe erhoben.Für die Einleitung von Niederschlagswasserwird eine Gebühr erhoben.(3) Die Gebührensätze sind im gesamten Entsorgungsgebieteinheitlich.(4) Einwände gegen die Richtigkeit von Rechnungensind zur Geltendmachung einesZurückbehaltungsrechts, zur Minderung oderzur Aufrechnung mit einer Gegenforderungausgeschlossen.§ 27 - Gegenstand der GebührenpflichtDer Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke,die an eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtungangeschlossen sind oder ihrAbwasser auf sonstige Weise (mittelbar) in dasAbwassernetz einleiten, sowie die Grundstücke,deren Abwasser nicht oder nur teilweiseleitungsgebunden durch den Einrichtungsträgerentsorgt wird.Dies gilt nicht für Grundstücke, für die nachBundesfernstraßengesetz oder Landesstraßengesetzdie Nutzung als Verkehrsanlage festgesetztist, soweit für diese Grundstücke kostendeckendeEntgelte an den Einrichtungsträgerentrichtet werden und diese Verpflichtung vertraglichabgesichert ist.§ 28 - Gebührenmaßstabfür die Schmutzwasserbeseitigung(1) Die Bemessung der Schmutzwassergebührerfolgt nach einer Grundgebühr je Wasserzählerund nach der Schmutzwassermenge, die indie öffentliche Abwasseranlage gelangt.Berechnungseinheit für die Berechnung derGrundgebühr ist die Größe des eingebautenWasserzählers. Berechnungseinheit für den verbrauchsabhängigenGebührensatz (Kanalgebühr)ist ein Kubikmeter Schmutzwasser.(2) Als in die öffentliche Abwasseranlagegelangt gelten1. die <strong>vom</strong> Grundstück aus öffentlichenoder privaten Wasserversorgungsanlagenzugeführte und durch Wasserzähler ermittelteWassermenge,2. die auf dem Grundstück gewonneneWassermenge und3. die tatsächlich eingeleitete Wassermenge,soweit diese sich nicht aus Wassernach den <strong>Nr</strong>. 1 und 2 zusammensetzt.Die in <strong>Nr</strong>. 2 und 3 genannten Wasser- undSchmutzwassermengen sind durch privategeeichte Wasserzähler oder Abwassermesser zumessen und den VGW für den abgelaufenenBemessungszeitraum innerhalb des folgendenMonats nachzuweisen.Die Wasserzähler oder Abwassermesser müssenden Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen.Soweit die VGW auf solche Messeinrichtungenverzichtet, kann sie als Nachweis überdie Wassermengen nachprüfbare Unterlagen(Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen),die eine zuverlässige Schätzung derWasser- oder Schmutzwassermenge ermöglichen,verlangen.(3) Hat ein Wasserzähler oder ein Abwassermessernicht richtig oder überhaupt nichtangezeigt, so wird die Wasser- oder Schmutzwassermengevon den VGW geschätzt. Dabeiist grundsätzlich der Verbrauch bzw. die Einleitungsmengeder letzten drei Jahre unter Beachtungder begründeten Angaben des Gebührenschuldnerszu Grunde zu legen.(4) Soweit Wassermengen nach Absatz 2 nichteiner öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagezugeführt werden, bleiben sie bei der Bemessungder Gebühren unberücksichtigt, wennder Gebührenschuldner dies bis zum 31. Oktoberdes folgenden Jahres beantragt und dienicht zugeführte Wassermenge nachweist. Fürden Nachweis gelten Absatz 2 Sätze 3 bis 4sinngemäß.§ 29 - Gewichtung von Schmutzwasser(1) Das eingeleitete Schmutzwasser wirdgewichtet, wenn es im Verschmutzungsgrad<strong>vom</strong> häuslichen Schmutzwasser abweicht.Die Befrachtung des Schmutzwassers wirddurch eine qualifizierte Stichprobe oder 2-hMischprobe nachDIN 38409 H 41/42 - für Chemischen Sauerstoffbedarf(CSB)DIN 38409 H 51 - für Biochemischen Sauerstoffbedarfin 5 Tagen (BSB5),DIN 38405 D <strong>11</strong> - für PhosphatDIN 38409 H 34 - für Stickstoff ermittelt.Die Untersuchung zur Befrachtung desSchmutzwassers wird von den VGW durch dieEntnahme von bis zu 6 Proben pro Veranla-gungszeitraum vorgenommen. Die VGW entscheidenim Einzelfall darüber, ob qualifizierteStichproben oder 2-h Mischproben entnommenwerden. Der Ermittlung ist mindestenseine qualifizierte Stichprobe oder 2-h Mischprobepro Halbjahr zugrunde zu legen. Dabeigilt das arithmetische Mittel aller im Erhebungszeitraumvorgenommenen Messungen.(2) Der Verschmutzungsgrad des Schmutzwasserswird im Verhältnis zum häuslichenSchmutzwasser festgestellt. Für häuslichesSchmutzwasser gelten für eine Menge von 150l je Einwohner und Tag - auf eine Stelle hinterdem Komma abgerundet - folgende Werte:CSB 700 mg/lBSB5 350 mg/lPges 15 mg/lStickstoff 60 mg/l.Bei Messergebnissen bis zum Doppelten dieserWerte erfolgt keine Gewichtung hinsichtlich derVerschmutzung. Überschreiten die gemessenenWerte das Doppelte der Werte für häuslichesSchmutzwasser, werden die gemessenen Ergebnissedurch die Werte nach Satz 1 geteilt. Für dasVerhältnis CSB/BSB5 ist der jeweils höchste ermittelteWert maßgeblich. Die sich ergebendenWerte bilden auf eine Stelle nach dem Kommaauf- oder abgerundet den Verschmutzungsfaktor.(3) Für die Gewichtung von Schmutzwasserwird festgestellt, wie hoch der jeweilige Anteil,gerundet auf volle 5 %, an den Kosten derSchmutzwasserbeseitigung ist für1. die biologische und chemische Reinigungdes Schmutzwassers und die Abwasserabgabefür Schmutzwasser,2. die Schmutzwasserbeseitigung im Übrigen.(4) Der sich nach Absatz 3 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 1 ergebendeVomhundertsatz wird mit dem Verschmutzungsfaktorvervielfacht. Die Summe ausdem nach Absatz 3 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 2 ermittelten Vomhundertsatzund den nach Satz 1 ermitteltenVomhundertsatz ergibt den Vomhundertsatz,mit dem die tatsächliche Schmutzwassermengebei der Gebührenberechnung anzusetzen ist.(5) Führen Messungen und Untersuchungen,deren Ursachen der Gebührenschuldner veranlassthat, zu einem höheren Verschmutzungsfaktorals dem bis dahin zugrunde gelegten,trägt der Gebührenschuldner die hierdurchentstehenden Kosten.(6) Der Gebührenschuldner kann auf seine Kostendurch Gutachten eines amtlich anerkanntenSachverständigen nachweisen, dass für ihnein geringerer Verschmutzungsfaktor anzusetzenist. Der Gebührenschuldner hat die VGWvor der Einholung eines Gutachtens schriftlichzu benachrichtigen. Sie können verlangen,dass die Messungen und Untersuchungenregelmäßig wiederholt und ihnen die Ergebnissevorgelegt werden.§ 30 - Gebührenmaßstabfür die Niederschlagswasserbeseitigung(1) Die Bemessung der Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigungerfolgt bei angeschlossenenGrundstücken nach der nach denAbsätzen 2 bis 4 ermittelten Grundstücksfläche.(2) Zur Ermittlung wird die nach § 18 Absatz 3,Ziffer 1,2,3,5 und 6 ermittelte Grundstücksflächemit der Grundflächenzahl nach § 19 Absatz3 oder den Abflussbeiwerten nach § 19 Absatz 4vervielfacht. Abweichend hiervon gilt beiGrundstücken, für die nach Bundesfernstraßengesetzoder Landesstraßengesetz die Nutzungals Verkehrsanlage festgesetzt ist, die innerhalbder Ortsdurchfahrten liegende Verkehrsfläche.(3) Die Vorschriften des § 19 Absätze 5 bis 9sind auch für die Bemessung der Niederschlagswassergebühranzuwenden.(4) Ist die auf Dauer tatsächlich angeschlosseneFläche geringer als die nach den vorstehendenAbsätzen ermittelte Fläche, wird auf Antrag desGebührenschuldners eine Ermäßigung gewährt.Diese richtet sich nach der Größe der Fläche(z.B. Dachflächen, Terrassen, Hofbefestigungen),die auf Dauer nicht angeschlossenen ist.§ 31 - Gebühr für das Einsammeln, die Abfuhrund Beseitigung von Fäkalschlamm ausKleinkläranlagen und Schmutzwasser ausgeschlossenen Gruben(1) Für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigungvon Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen

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