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Ausgabe Nr. 11 vom 13.03.2013 - Verbandsgemeindeverwaltung ...

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10 Verbandsgemeinde Linz Mitteilungsblatt <strong>Nr</strong>. <strong>11</strong>/2013che von 100 qm angesetzt. Die Summeder sich heraus ergebenen Grundflächenwird zur Berechnung der entgeltpflichtigenGrundstücksfläche unabhängig voneiner tatsächlichen Nutzung der Entwässerungseinrichtungdurch die einzelnenStandplätze und Wochenendhäuserdurch die Grundflächenzahl 0,4 geteilt.9. Bei Grundstücken im Außenbereich (§35 BauGB), für die durch Planfeststellungeine der baulichen Nutzung vergleichbareNutzung zugelassen ist (z. B. Abfalldeponie),die Fläche des Grundstückes, aufdie sich die Planfeststellung bezieht.10. Bei den übrigen Grundstücken im Außenbereich(§ 35 BauGB), die Grundflächeder an die Abwasserbeseitigungsanlagenangeschlossenen Baulichkeiten geteiltdurch die Grundflächenzahl 0,2. Soweitdie so ermittelte Grundstücksfläche größerals die tatsächliche Grundstücksflächeist, wird die tatsächliche Grundstücksflächezugrunde gelegt.<strong>11</strong>. Grundstück im Sinne dieser AEB ist dasBuchgrundstück. § 2 Ziffer 5 der AllgemeinenEntwässerungssatzung der VerbandsgemeindeLinz am Rhein gilt entsprechend.(4) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Absatz2 gilt:1. Die im Bebauungsplan festgesetztehöchstzulässige Zahl der Vollgeschossewird zugrundegelegt.2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstanddes § 33 BauGB erreicht, ist diesermaßgebend.3. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplannicht die Zahl der Vollgeschosse,sondern nur eine Baumassenzahl festgesetztist, gilt die durch 3,5 geteiltehöchstzulässige Baumassenzahl. Ist eineBaumassenzahl nicht festgesetzt, dafüraber die Höhe der baulichen Anlagein Form der Trauf- oder Firsthöhe, sogilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässigeTrauf- oder Firsthöhe. Sind beide Höhenfestgesetzt, so gilt die höchstzulässigeTraufhöhe. Soweit der Bebauungsplankeine anderen Festsetzungen trifft, gilt alsTraufhöhe der Schnittpunkt der Außenseiteder Dachhaut mit der seitlichen Außenwand.Die Höhe ist in der Gebäudemittezu messen.4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oderin dem Bebauungsplan weder die Zahlder Vollgeschosse noch die Baumassenzahlnoch die Trauf- bzw. Firsthöhe bestimmtist, gilta) die Zahl der auf den Grundstücken inder näheren Umgebung überwiegendvorhandenen oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungenfür diese Grundstückeerfolgt sind, die dort festgesetzten odernach <strong>Nr</strong>. 3 berechneten Vollgeschosse,b) bei Grundstücken, die mit einer Kirchebebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen.Dies gilt für Türme, die nichtWohnzwecken, gewerblichen oder industriellenZwecken oder einer freiberuflichenNutzung dienen, entsprechend.c) Bei Grundstücken, die gewerblich und/oder industriell genutzt werden, ist dietatsächliche Traufhöhe geteilt durch 3,5anzusetzen, wobei Bruchzahlen auf ganzeZahlen aufzurunden sind, wenn diesich ergebende Zahl größer ist als diejenigenach Buchstabe a). Die Höhe ist in derGebäudemitte zu messen.5. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplaneine sonstige Nutzung festgesetzt istoder die außerhalb von Bebauungsplangebietentatsächlich so genutzt werden(z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze,Freibäder, Friedhöfe), wird abweichendvon Absatz 2, Satz 2, 2. Halbsatz ein Vollgeschossangesetzt.6. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagenoder Stellplätze errichtet werdendürfen, ist abweichend von Absatz 2, Satz2 kein Vollgeschosszuschlag anzusetzen.7. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereichvon Satzungen nach § 34 Absatz 4BauGB liegen, werden zur Ermittlung derVollgeschosse die Vorschriften entsprechendangewandt, wie sie bestehen füra) Grundstücke in Bebauungsplangebieten,wenn in der Satzung Bestimmungenüber das zulässige Nutzungsmaß getroffensind,b) die unbeplanten Grundstücke, wenndie Satzung keine Bestimmungen überdas zulässige Nutzungsmaß enthält.8. Für Grundstücke im Außenbereich gilt:a) Liegt ein Grundstück im Außenbereich(§ 35 BauGB), bestimmt sich die Zahlder Vollgeschosse nach der genehmigtenoder bei nicht genehmigten aber geduldetenBauwerken nach der tatsächlichenBebauung.b) Bei Grundstücken im Außenbereich(§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellungsbeschlusseine der baulichen Nutzungvergleichbare Nutzung zugelassenist, wird ein Vollgeschoss angesetzt.9. Die Zahl der tatsächlich vorhandenen odersich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschossegilt, wenn auf Grund der tatsächlichvorhandenen Bebauung die Zahlder Vollgeschosse nach den vorstehendenRegelungen überschritten werden.10. Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäudemit unterschiedlicher Zahl vonVollgeschossen zulässig oder vorhanden,gilt die bei der überwiegenden Baumassevorhandene Zahl.(5) Ergeben sich bei der Ermittlung der entgeltpflichtigenFläche Bruchzahlen, werden dieseauf volle Zahlen aufgerundet.(6) Für die Zahl der Wohneinheiten nachAbsatz 2 gilt:1. Als Wohneinheit gilt die Wohnung im Sinnedes Bewertungsgesetzes in der jeweilsgültigen Fassung.2. Bei Grundstücken, die nicht oder nur teilweisezu Wohnzwecken dienen, wird dieZahl der Wohneinheiten nach Einwohnergleichwerten(EGW) ermittelt. DieErmittlung der Einwohnergleichwerteerfolgt nach der Anlage 3 Tabelle der Einwohnergleichwertedieser AEB, im Übrigennach den Regelungen der DIN 4261.Dabei bilden je vier Einwohnergleichwerteeine Wohneinheit; ein Einwohnergleichwertentspricht einem Einwohnernach der DIN 4261.§ 19 - Entgeltmaßstabfür die Niederschlagswasserbeseitigung(1) Das einmalige Entgelt für die Niederschlagswasserbeseitigungwird nach den nachfolgendenBestimmungen berechnet.(2) Zur Ermittlung wird die nach § 18 Absatz 3,Ziffer 1, 2, 3, 5 und 6 ermittelte Grundstücksflächemit der Grundflächenzahl nach Absatz 3oder den Abflussbeiwerten nach Absatz 4 vervielfacht.Abweichend hiervon gilt bei Grundstücken,für die nach Bundesfernstraßengesetzoder Landesstraßengesetz die Nutzung als Verkehrsanlagefestgesetzt ist, die innerhalb derOrtsdurchfahrten liegende Verkehrsfläche.(3) Als Grundflächenzahl werden angesetzt:1. Soweit ein Bebauungsplan besteht, diedarin festgesetzte höchstzulässige Grundflächenzahl2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstanddes § 33 BauGB erreicht, ist diesermaßgebend.3. Soweit kein Bebauungsplan besteht oderin einem Bebauungsplan keine Grundflächenzahlenfestgesetzt sind und die befestigbareGrundstücksfläche auch nichtaus anderen Festsetzungen des Bebauungsplanesermittelt werden kann, geltendie folgenden Werte:a) Kleinsiedlungsgebiete(§ 2 BauNVO) .................................. 0,2b) Wochendhaus-, Ferienhaus- und Campingplatz-Gebiete(§ 10 BauNVO) ................................ 0,2c) Gewerbe- und Industriegebiete(§§ 8 u. 9 BauNVO) .......................... 0,8d) Sondergebiete (§ <strong>11</strong> BauNVO) ..... 0,8e) Kerngebiete (§ 7 BauNVO) ........... 1,0f) sonstige Baugebiete und nicht einerBaugebietsart zurechenbare Gebiete(sog. diffus bebaute Gebiete) ........... 0,4(4) Abweichend von Absatz 3 gelten für dienachstehenden Grundstücksnutzungen folgendeAbflussbeiwerte:1. Sportplatzanlagen(Hartplätze und Naturrasen)a) ohne Tribüne ................................ 0,1b) mit Tribüne .................................. 0,5Sportplatzanlagen (Kunstrasen)a) ohne Tribüne ................................ 0,7b) mit Tribüne .................................. 0,92. Freizeitanlagen, und Festplätzea) mit Grünanlagencharakter ........... 0,1c) mit umfangreichen baulichen Anlagenund Befestigungen (z.B. Pflasterung, Asphaltierung)..................................... 0,83. Friedhöfe .......................................... 0,14. Befestigte Stellplätze und Garagen ... 0,95. Gewerbliche und industrielle Lager- undAusstellungsflächenMit umfangreichen baulichen Anlagenund Befestigungen (z.B. Einkaufszentrenund großflächige Handelbetriebe) .... 0,86. Gärtnereien und Baumschulena) Freiflächen ................................... 0,1b) Gewächshausflächen ................... 0,87. Kasernen .......................................... 0,68. Bahnhofsgelände ............................. 0,89. Kleingärten ...................................... 0,<strong>11</strong>0. Freibäder .......................................... 0,2<strong>11</strong>. Verkehrsflächen ................................ 0,9(5) Bebaute und/oder befestigte und angeschlosseneFlächen außerhalb der tiefenmäßigenBegrenzung nach § 18 Absatz 3, Ziffer 4werden zusätzlich berücksichtigt.(6) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereichvon Satzungen nach § 34 Absatz 4 BauGB liegen,werden zur Ermittlung der befestigbarenGrundstücksfläche die Vorschriften entsprechendangewandt, wie sie bestehen füra) Grundstücke in Bebauungsplangebieten,wenn in der Satzung Bestimmungenüber das zulässige Nutzungsmaß getroffensind,b) die unbebauten Grundstücke, wenn dieSatzung keine Bestimmungen über daszulässige Nutzungsmaß enthält; Absatz 3<strong>Nr</strong>. 3 und Absatz 4 sind entsprechend anwendbar.(7) Ist die tatsächlich bebaute und befestigteund angeschlossene Fläche größer als die nachden vorstehenden Absätzen 2 bis 6 ermittelteGrundstücksfläche, so wird ein um 0,1 oder einMehrfaches davon erhöhter Wert in solcherHöhe angesetzt, dass die mit diesem Wert vervielfachteGrundstücksfläche mindestensebenso groß wie die tatsächlich bebaute,befestigte und angeschlossene Fläche ist.(8) Ist das Einleiten von Niederschlagswasserdurch die VGW teilweise ausgeschlossen worden,wird die Abflussfläche entsprechend verringert(9) Bei angeschlossenen Grundstücken im Außenbereich(§ 35 BauGB) wird die tatsächlich überbauteund befestigte Fläche zugrunde gelegt.(10) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigenFläche Bruchzahlen, werdendiese auf ganze Zahlen abgerundet.§ 20 - Entstehung des Entgeltanspruches,Festsetzung(1) Der Entgeltanspruch entsteht dem Grundenach, sobald die Einrichtung oder Anlage <strong>vom</strong>Entgeltschuldner in Anspruch genommenwird. Er wird durch Rechnung festgesetzt.(2) Das Entgelt kann für Abwassersammelleitungen(Straßenkanalisation), für die Grundstücksanschlüsse(Hausanschlüsse) und für dieübrigen Anlagen (Kläranlage etc.) gesondertfestgesetzt werden.§ 21 - AblösungVor Entstehung des Entgeltanspruches kann dieAblösung des einmaligen Entgeltes vereinbartwerden. Der zum Zeitpunkt der Ablösung geltendeEntgeltsatz wird der Ablösung zugrundegelegt.§ 22 - EntgeltschuldnerEntgeltschuldner ist, wer im Zeitpunkt derRechnungsstellung Eigentümer oder dinglichNutzungsberechtigter des Grundstückes ist.

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